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{'item': 'W145 2328498-1'}

Obsah (18)§ 308§ 68Art. 133§ 24Art. 6Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 14§ 15§ 409§ 25§ 29§ 418§ 434§ 419§ 18

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2026 GeschäftszahlW145 2328498-1 Spruch, W145 2328498-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 308

ASVG wegen entschiedener Sache

§ 68Abs.

1 AVG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 23.06.2025, AZ: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2025, AZ: römisch 40 , betreffend Zurückweisung des Antrages auf Leistung eines Überweisungsbetrages

Paragraph 308, ASVG wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG, zu Recht: A) I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2025 wird wegen Unzuständigkeit behoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2025 wird wegen Unzuständigkeit behoben. II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“, kurz: ,,BF“) steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 03./04.12.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Leistung eines Überweisungsbetrages

§ 308ASVG für den Zeitraum von 01.07.1985 bis 15.06.1988.1.

römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“, kurz: ,,BF“) steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 03./04.12.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Leistung eines Überweisungsbetrages

Paragraph 308, ASVG für den Zeitraum von 01.07.1985 bis 15.06.

  1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 23.06.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.12.2024 auf Leistung eines Überweisungsbetrages

§ 308ASVG zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das durch den Antrag vom 04.12.2024 bezeichnete Überweisungsverfahren mit Bescheid vom 15.09.1998 rechtskräftig abgeschlossen sei.2. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 23.06.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.12.2024 auf Leistung eines Überweisungsbetrages

Paragraph 308, ASVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das durch den Antrag vom 04.12.2024 bezeichnete Überweisungsverfahren mit Bescheid vom 15.09.1998 rechtskräftig abgeschlossen sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte sowohl eine inhaltliche Rechtswidrigkeit als auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid die anzuwendende Rechtslage verkannt habe. Sie habe ausgeführt, dass das dem Antrag vom 04.12.2024 zugrunde liegende Überweisungsverfahren bereits mit Bescheid vom 15.09.1998 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Dabei habe die belangte Behörde sowohl der Bestimmung des § 308 Abs 1 ASVG als auch jener des § 68 Abs 1 AVG einen unrichtigen Inhalt unterstellt. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid die anzuwendende Rechtslage verkannt habe. Sie habe ausgeführt, dass das dem Antrag vom 04.12.2024 zugrunde liegende Überweisungsverfahren bereits mit Bescheid vom 15.09.1998 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Dabei habe die belangte Behörde sowohl der Bestimmung des Paragraph 308, Absatz eins, ASVG als auch jener des Paragraph 68, Absatz eins, AVG einen unrichtigen Inhalt unterstellt. Richtig sei, dass mit dem Bescheid vom 15.09.1998 einem Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages stattgegeben worden sei. Dem habe der Bescheid vom 01.10.1997 zugrunde gelegen, mit dem Vordienstzeiten angerechnet worden seien. Dabei seien jedoch lediglich Zeiten ab 15.06.1998(sic) – und somit ab dem
  2. Lebensjahr des BF – berücksichtigt worden. Zeiten vor dem 15.06.1998(sic) seien nicht Inhalt dieses Bescheides gewesen und somit unberücksichtigt geblieben, weshalb sich der Spruch des Bescheides nicht auf Zeiten vor dem
  3. Geburtstag des Beschwerdeführers bezogen habe. Insofern verkenne die belangte Behörde im nunmehr bekämpften Bescheid, dass sich dessen Rechtskraftwirkung nicht auf jenen Zeitraum erstrecke, für den nunmehr die Leistung eines Überweisungsbetrags begehrt werde. Sollte – entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers – davon auszugehen sein, dass sich die Rechtskraft des Bescheides vom 15.9.1998 auch auf Zeiten bezogen habe, die im Überweisungsbetrag nicht berücksichtigt worden seien, liege aufgrund der Änderung der Rechtslage mangels Identität der Sache keine entschiedene Sache iSd § 68 Abs 1 AVG vor. Identität der Sache liege nur dann vor, wenn sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hätten und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren gedeckt habe. Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 15.9.1998 sei es gesetzlich nicht möglich gewesen vor Vollendung des
  4. Lebensjahres erbrachte Vordienstzeiten bei der Leistung eines Überweisungsbetrags zu berücksichtigen. Insofern habe sich die Rechtslage geändert, da eine Anrechnung dieser Zeiten nunmehr einfachgesetzlich wie auch unionsrechtlich geboten sei. Aufgrund dieser Änderung der Rechtslage könne keine entschiedene Sache iSd § 68 Abs 1 AVG vorliegen, weshalb sich die Entscheidung der belangten Behörde als inhaltlich rechtswidrig erweise.Sollte – entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers – davon auszugehen sein, dass sich die Rechtskraft des Bescheides vom 15.9.1998 auch auf Zeiten bezogen habe, die im Überweisungsbetrag nicht berücksichtigt worden seien, liege aufgrund der Änderung der Rechtslage mangels Identität der Sache keine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor. Identität der Sache liege nur dann vor, wenn sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hätten und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren gedeckt habe. Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 15.9.1998 sei es gesetzlich nicht möglich gewesen vor Vollendung des
  5. Lebensjahres erbrachte Vordienstzeiten bei der Leistung eines Überweisungsbetrags zu berücksichtigen. Insofern habe sich die Rechtslage geändert, da eine Anrechnung dieser Zeiten nunmehr einfachgesetzlich wie auch unionsrechtlich geboten sei. Aufgrund dieser Änderung der Rechtslage könne keine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegen, weshalb sich die Entscheidung der belangten Behörde als inhaltlich rechtswidrig erweise. Insgesamt zeige sich, dass die belangte Behörde die Rechtslage verkannt und zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert habe. Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, dem BF Parteiengehör zu gewähren und mit ihm die Rechtslage zu erörtern. Der BF hätte bei Wahrung seiner Verfahrensrechte darlegen können, aus welchen Gründen die Lehr- und Dienstzeiten, die er vor Vollendung des
  6. Lebensjahres erbracht habe, zu berücksichtigen seien. Die belangte Behörde habe daher gegen § 37 AVG und § 45 Abs. 3 AVG verstoßen. Dieser Verfahrensfehler sei wesentlich, weil die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften einen für den BF günstigeren Bescheid erlassen hätte.Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, dem BF Parteiengehör zu gewähren und mit ihm die Rechtslage zu erörtern. Der BF hätte bei Wahrung seiner Verfahrensrechte darlegen können, aus welchen Gründen die Lehr- und Dienstzeiten, die er vor Vollendung des
  7. Lebensjahres erbracht habe, zu berücksichtigen seien. Die belangte Behörde habe daher gegen Paragraph 37, AVG und Paragraph 45, Absatz 3, AVG verstoßen. Dieser Verfahrensfehler sei wesentlich, weil die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften einen für den BF günstigeren Bescheid erlassen hätte. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen sowie den bekämpften Bescheid beheben und zur Entscheidung in der Sache an die belangte Behörde zurückverweisen.
  8. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 24.09.2025 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.06.2025 abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Leistung eines Überweisungsbetrages nach § 308 ASVG voraussetze, dass der öffentlich-rechtliche Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften die in § 308 ASVG genannten Zeiten angerechnet habe.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Leistung eines Überweisungsbetrages nach Paragraph 308, ASVG voraussetze, dass der öffentlich-rechtliche Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften die in Paragraph 308, ASVG genannten Zeiten angerechnet habe.

den Bestimmungen der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 seien mehrere Zeiträume, beginnend mit dem 15.06.1988, als ruhegenussfähige Dienstzeiten angerechnet worden. Für den Zeitraum vom 01.07.1985 bis zum 14.06.1988 (somit für den Zeitraum vor Vollendung des

  1. Lebensjahres des BF) seien seitens des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers nach den dienstrechtlichen Vorschriften keine ruhegenussfähigen Dienstzeiten angerechnet worden. Dem Antrag der Österreichischen Bundesbahnen (kurz: XXXX ) auf Leistung eines Überweisungsbetrages, für die als ruhegenussfähigen Dienstzeiten angerechneten Zeiten, sei mit Bescheid vom 15.09.1998 stattgegeben worden. Der Bescheid vom 15.09.1998 sei in Rechtskraft erwachsen und das eingeleitete Überweisungsverfahren mit diesem Bescheid rechtskräftig abgeschlossen worden. Für den Zeitraum vor Vollendung des
  2. Lebensjahres des BF wurde daher – entsprechend der eindeutigen Bestimmung des § 308 Abs. 1 ASVG, wonach die Leistung eines Überweisungsbetrages voraussetze, dass der öffentlich-rechtliche Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften die in § 308 ASVG genannten Zeiten angerechnet habe – kein Überweisungsbetrag geleistet.Dem Antrag der Österreichischen Bundesbahnen (kurz: römisch 40 ) auf Leistung eines Überweisungsbetrages, für die als ruhegenussfähigen Dienstzeiten angerechneten Zeiten, sei mit Bescheid vom 15.09.1998 stattgegeben worden. Der Bescheid vom 15.09.1998 sei in Rechtskraft erwachsen und das eingeleitete Überweisungsverfahren mit diesem Bescheid rechtskräftig abgeschlossen worden. Für den Zeitraum vor Vollendung des
  3. Lebensjahres des BF wurde daher – entsprechend der eindeutigen Bestimmung des Paragraph 308, Absatz eins, ASVG, wonach die Leistung eines Überweisungsbetrages voraussetze, dass der öffentlich-rechtliche Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften die in Paragraph 308, ASVG genannten Zeiten angerechnet habe – kein Überweisungsbetrag geleistet. Mit dem Antrag vom 03./04.12.2024 sei nunmehr neuerlich die Leistung eines Überweisungsbetrages – in concreto für den Zeitraum 01.07.1985 bis 15.06.1988 – beantragt worden. Im konkreten Fall sei der 01.05.1997

§ 308Abs.

7 ASVG der für die Feststellung der nach § 308 Abs. 1 bzw. Abs. 3 ASVG zu berücksichtigenden Versicherungsmonate maßgebliche Stichtag gewesen. Für die Leistung des Überweisungsbetrages sei somit maßgeblich gewesen, welche Zeiten der öffentlich-rechtliche Dienstgeber nach den für ihn zu diesem Zeitpunkt (01.05.1997) geltenden dienstrechtlichen Vorschriften als ruhegenussfähige Vordienstzeiten anrechne. Nach den für die XXXX als Dienstgeber zum 01.05.1997 maßgeblichen dienstrechtlichen Bestimmungen der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 seien die Zeiten vor Vollendung des

  1. Lebensjahres nicht als ruhegenussfähige Dienstzeiten angerechnet worden. Zumal darauf abzustellen sei, welche Zeiten seitens des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers nach den am Stichtag (01.05.1997) maßgeblichen dienstrechtlichen Bestimmungen als ruhegenussfähige Vordienstzeiten angerechnet würden, sei es offensichtlich gewesen, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht verändert haben könne. Insbesondere sei auch keine Bestätigung bzw. kein Bescheid der XXXX dahingehend beigebracht worden, dass nunmehr auch die Zeiten vor Vollendung des
  2. Lebensjahres als ruhegenussfähige Vordienstzeiten angerechnet würden.Im konkreten Fall sei der 01.05.1997

Paragraph 308, Absatz 7, ASVG der für die Feststellung der nach Paragraph 308, Absatz eins, bzw. Absatz 3, ASVG zu berücksichtigenden Versicherungsmonate maßgebliche Stichtag gewesen. Für die Leistung des Überweisungsbetrages sei somit maßgeblich gewesen, welche Zeiten der öffentlich-rechtliche Dienstgeber nach den für ihn zu diesem Zeitpunkt (01.05.1997) geltenden dienstrechtlichen Vorschriften als ruhegenussfähige Vordienstzeiten anrechne. Nach den für die römisch 40 als Dienstgeber zum 01.05.1997 maßgeblichen dienstrechtlichen Bestimmungen der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 seien die Zeiten vor Vollendung des

  1. Lebensjahres nicht als ruhegenussfähige Dienstzeiten angerechnet worden. Zumal darauf abzustellen sei, welche Zeiten seitens des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers nach den am Stichtag (01.05.1997) maßgeblichen dienstrechtlichen Bestimmungen als ruhegenussfähige Vordienstzeiten angerechnet würden, sei es offensichtlich gewesen, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht verändert haben könne. Insbesondere sei auch keine Bestätigung bzw. kein Bescheid der römisch 40 dahingehend beigebracht worden, dass nunmehr auch die Zeiten vor Vollendung des
  2. Lebensjahres als ruhegenussfähige Vordienstzeiten angerechnet würden. Es sei somit hinsichtlich der für die Leistung eines Überweisungsbetrages in Betracht kommenden Zeiten vom Vorliegen „einer Sache" auszugehen gewesen, über welche bereits mit Bescheid vom 15.09.1998 rechtskräftig entschieden worden sei. Da entsprechend dem Wiederholungsverbot in derselben Sache keine neuerliche Entscheidung ergehen dürfe und im gegenständlichen Fall seit Erlassung des Bescheides vom 15.09.1998 weder eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften noch eine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten sei, wirke die Rechtskraft des Bescheides vom 15.09.1998 auch im konkreten Fall weiter und stehe somit einer neuerlichen inhaltlichen Bearbeitung das Verfahrenshindernis der entschiedenen Rechtssache entgegen. Der Antrag vom 04.12.2024 auf Leistung eines Überweisungsbetrages sei daher zurückzuweisen gewesen.
  3. In dem rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag führt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer aus, dass er sein Beschwerdevorbringen vollinhaltlich aufrecht halte. Zudem monierte er, dass die belangte Behörde es auch im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens unterlassen habe, ihn einzuvernehmen. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag die Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
  4. Mit Schreiben vom 21.11.2025, eingelangt am 02.12.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt und einer Stellungnahme dem BVwG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
  5. Mit Schreiben vom 09.12.2025 hat das Bundesverwaltungsgericht dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF das im Zuge der Aktenvorlage eingebrachte Beschwerdevorlageblatt der belangten Behörde vom 21.11.2025 zur Kenntnisnahme übermittelt.
  6. Mit Schreiben vom 20.01.2026 und 23.01.2026 hat das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde ersucht die Zustellverfügung sowie den Rückschein der Zustellung in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2025 nachzureichen um prüfen zu können, ob diese rechtzeitig iSd § 14 VwGVG erlassen wurde. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.01.2026 und 30.01.2026 wurde mitgeteilt, dass der Rückschein bedauerlicherweise in Verstoß geraten ist und nicht zur Vorlage gebracht werden kann.
  7. Mit Schreiben vom 20.01.2026 und 23.01.2026 hat das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde ersucht die Zustellverfügung sowie den Rückschein der Zustellung in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2025 nachzureichen um prüfen zu können, ob diese rechtzeitig iSd Paragraph 14, VwGVG erlassen wurde. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.01.2026 und 30.01.2026 wurde mitgeteilt, dass der Rückschein bedauerlicherweise in Verstoß geraten ist und nicht zur Vorlage gebracht werden kann.
  8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2026 wurde der Beschwerdeführervertreter um Bekanntgabe des exakten Zustelldatums in Bezug auf den Erhalt der Beschwerdevorentscheidung ersucht. Dieser Aufforderung kam er mit Schreiben vom 16.02.2026 nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und wurde am XXXX
  11. Jahre alt. Er wurde am 01.05.1997 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen und steht nunmehr, seit dem 09.09.2023, in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Davor war er der XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.1.
  12. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und wurde am römisch 40
  13. Jahre alt. Er wurde am 01.05.1997 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen und steht nunmehr, seit dem 09.09.2023, in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Davor war er der römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen. 1.
  14. Mit Bescheid vom 01.10.1997 wurden ihm

den Bestimmungen der BundesbahnPensionsordnung 1966 folgende Zeiträume als ruhegenussfähige Dienstzeiten angerechnet: 15.06.1988 – 01.04.1991 02.04.1991 – 09.08.1991 10.08.1991 – 06.10.1991 07.10.1991 – 17.10.1991 21.10.1991 – 20.07.1992 03.08.1992 – 04.10.1992 14.12.1992 – 30.04.1997 1.

  1. Dem Antrag der XXXX vom 14.10.1997 auf Leistung eines Überweisungsbetrages, für die als ruhegenussfähigen Dienstzeiten angerechneten Zeiten, wurde mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 15.09.1998 stattgegeben und wurde in diesem Bescheid auch die Höhe des zu leistenden Überweisungsbetrages festgelegt. Der Bescheid vom 15.09.1998 ist in Rechtskraft erwachsen. 1.
  2. Dem Antrag der römisch 40 vom 14.10.1997 auf Leistung eines Überweisungsbetrages, für die als ruhegenussfähigen Dienstzeiten angerechneten Zeiten, wurde mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 15.09.1998 stattgegeben und wurde in diesem Bescheid auch die Höhe des zu leistenden Überweisungsbetrages festgelegt. Der Bescheid vom 15.09.1998 ist in Rechtskraft erwachsen. 1.
  3. Der BF beantragte nunmehr mit Schreiben vom 03./04.12.2024 die Leistung eines Überweisungsbetrages

§ 308ASVG für den Zeitraum von 01.07.1985 bis 15.06.1988.

Daraufhin stellte die belangte Behörde mit dem im Spruch genannten Bescheid von 23.06.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung von 24.09.2025 fest, dass der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.1.4. Der BF beantragte nunmehr mit Schreiben vom 03./04.12.2024 die Leistung eines Überweisungsbetrages

Paragraph 308, ASVG für den Zeitraum von 01.07.1985 bis 15.06.

  1. Daraufhin stellte die belangte Behörde mit dem im Spruch genannten Bescheid von 23.06.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung von 24.09.2025 fest, dass der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. 1.
  2. Im beantragten Zeitraum von 01.07.1985 bis 15.06.1988 war der BF als Arbeitslehrling bei der XXXX . beschäftigt. Für diesen Zeitraum liegt kein Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsbescheid den BF betreffend vor. Der nunmehr beantragte und vor dem
  3. Lebensjahr des BF gelegene Zeitraum wurden nicht seitens des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers mittels eines Ruhegenussvordienstbescheides angerechnet und auch sonst wurden keine ergänzenden Anrechnungen vorgenommen. 1.
  4. Im beantragten Zeitraum von 01.07.1985 bis 15.06.1988 war der BF als Arbeitslehrling bei der römisch 40 . beschäftigt. Für diesen Zeitraum liegt kein Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsbescheid den BF betreffend vor. Der nunmehr beantragte und vor dem
  5. Lebensjahr des BF gelegene Zeitraum wurden nicht seitens des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers mittels eines Ruhegenussvordienstbescheides angerechnet und auch sonst wurden keine ergänzenden Anrechnungen vorgenommen. 1.
  6. Die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2025 weist im Kopf die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, Kremser Landstraße 5, 3100 St. Pölten, als bescheidausfertigende Behörde aus. In der Rechtsmittelbelehrung wurde insbesondere ausgeführt, dass eine Vorlageantrag bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich einzubringen sei. Die Fertigungsklausel lautet: „PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Die Landesstellendirektorin XXXX “ römisch 40 “
  7. Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  8. Die Feststellungen, dass der BF am XXXX geboren wurde, am 01.05.1997 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen wurde und sich nunmehr in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis befindet, ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug des BF in Zusammenhang mit Beschwerdevorbringen und sind unstrittig.2.
  9. Die Feststellungen, dass der BF am römisch 40 geboren wurde, am 01.05.1997 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen wurde und sich nunmehr in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis befindet, ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug des BF in Zusammenhang mit Beschwerdevorbringen und sind unstrittig. 2.
  10. Die Feststellung, dass mit Bescheid vom 01.10.1997 die unter 1.
  11. gelisteten Zeiträume als ruhegenussfähige Dienstzeiten angerechnet wurden, ergibt sich aus einer Zusammenschau des Beschwerdevorbringens, den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung und aus den im Akt einliegenden Bescheid vom 15.09.1998 mit welchem der Überweisungsbetrag unter Zugrundelegung der mit Bescheid vom 01.10.1997 angerechneten Zeiten festgestellt wurde. Im Übrigen ist dies unstrittig. 2.
  12. Die Feststellung, dass die Leistung eines Überweisungsbetrages mit Bescheid vom 15.09.1998 stattgegeben wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglich im Akt einliegenden Bescheid. Es finden sich keine Hinweise dahingehend, dass dieser Bescheid nicht in Rechtskraft erwachsen wäre. Im Übrigen wurde die Rechtskraft des Bescheides vom 15.09.1998 auch seitens des BF nicht bestritten. 2.
  13. Die Feststellungen, betreffend den Antrag des BF vom 03./04.12.2024 auf Leistung eines Überweisungsbetrages, dem Bescheid von 23.06.2025 und der Beschwerdevorentscheidung von 24.09.2025 ergeben sich aus dem Akt und sind unstrittig. 2.
  14. Die Feststellung, dass der BF im beantragten Zeitraum von 01.07.1985 bis 15.06.1988 als Arbeitslehrling bei der XXXX . beschäftigt war, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug. Die Feststellung, dass für diesen Zeitraum kein Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsbescheid den BF betreffend vorliegt und dieser Zeitraum somit nicht seitens des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers mittels eines Ruhegenussvordienstbescheides angerechnet wurde und auch sonst keine ergänzenden Anrechnungen vorgenommen wurden ist unstrittig.2.
  15. Die Feststellung, dass der BF im beantragten Zeitraum von 01.07.1985 bis 15.06.1988 als Arbeitslehrling bei der römisch 40 . beschäftigt war, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug. Die Feststellung, dass für diesen Zeitraum kein Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsbescheid den BF betreffend vorliegt und dieser Zeitraum somit nicht seitens des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers mittels eines Ruhegenussvordienstbescheides angerechnet wurde und auch sonst keine ergänzenden Anrechnungen vorgenommen wurden ist unstrittig. 2.
  16. Die Feststellungen zu 1.
  17. ergeben sich aus der im Akt einliegenden Beschwerdevorentscheidung. Der Sachverhalt steht in den entscheidungswesentlichen Punkten unstrittig fest. Gegenständlich handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren

Art. 6Abs.

1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z. 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren

Artikel 6

, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Pensionsversicherungsanstalt.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Pensionsversicherungsanstalt.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels gesetzlicher Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels gesetzlicher Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“ Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
  3. Zu A I.) Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.20253.
  4. Zu A römisch eins.) Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2025 3.1.
  5. Im vorliegenden Fall kommen die folgenden maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Anwendung:3.1.
  6. Im vorliegenden Fall kommen die folgenden maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zur Anwendung:

§ 409

ASVG sind die Versicherungsträger im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung von Verwaltungssachen berufen.

Paragraph 409, ASVG sind die Versicherungsträger im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung von Verwaltungssachen berufen.

§ 25Abs.

1 Z 1 ASVG ist die Pensionsversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien Trägerin der Pensionsversicherung für die Pensionsversicherung der Arbeiter:innen bzw. die Pensionsversicherung der Angestellten und führt

Abs. 2 leg. cit. die Pensionsversicherung, für die sie zuständig ist, nach den Bestimmungen des ASVG durch.

Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist die Pensionsversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien Trägerin der Pensionsversicherung für die Pensionsversicherung der Arbeiter:innen bzw. die Pensionsversicherung der Angestellten und führt

Absatz 2, leg. cit. die Pensionsversicherung, für die sie zuständig ist, nach den Bestimmungen des ASVG durch.

§ 29

ASVG ist die Pensionsversicherungsanstalt zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter:innen bzw. der Angestellten sachlich zuständig, soweit nicht die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau nach Abs. 2 zuständig ist.

Paragraph 29, ASVG ist die Pensionsversicherungsanstalt zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter:innen bzw. der Angestellten sachlich zuständig, soweit nicht die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau nach Absatz 2, zuständig ist.

§ 418Abs.

1 ASVG ist die Verwaltung der Versicherungsträger ist durch Hauptstellen, durch Landesstellen nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 und, soweit dies nach Abs. 5 vorgesehen ist, durch Außenstellen zu führen. Die Hauptstelle ist

Abs. 2 leg. cit. am Sitz des Versicherungsträgers zu errichten und hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz den Landesstellen zugewiesen sind.

Paragraph 418, Absatz eins, ASVG ist die Verwaltung der Versicherungsträger ist durch Hauptstellen, durch Landesstellen nach Maßgabe der Absatz 3 und 4 und, soweit dies nach Absatz 5, vorgesehen ist, durch Außenstellen zu führen. Die Hauptstelle ist

Absatz 2, leg. cit. am Sitz des Versicherungsträgers zu errichten und hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz den Landesstellen zugewiesen sind.

Abs. 3 erster Satz leg. cit. hat die Pensionsversicherungsanstalt in jedem Bundesland jeweils eine Landesstelle für das betreffende Bundesland einzurichten. Diese Landesstellen haben

Abs. 4 leg. cit. die Hauptstelle in Angelegenheiten des allgemeinen Versicherten- und Dienstgeber:innenservice zu unterstützen und die im § 434 Abs. 2 bis 4 genannten Aufgaben zu besorgen.

Absatz 3, erster Satz leg. cit. hat die Pensionsversicherungsanstalt in jedem Bundesland jeweils eine Landesstelle für das betreffende Bundesland einzurichten. Diese Landesstellen haben

Absatz 4, leg. cit. die Hauptstelle in Angelegenheiten des allgemeinen Versicherten- und Dienstgeber:innenservice zu unterstützen und die im Paragraph 434, Absatz 2 bis 4 genannten Aufgaben zu besorgen. Diese, nach einheitlichen Grundsätzen des Verwaltungsrates wahrzunehmenden Aufgaben sind

§ 434Abs.

4 ASVG die Entgegennahme von Leistungsanträgen (Z 1), die Gewährung von Leistungen aus dem Unterstützungsfonds (Z 2) sowie die Entsendung von Versicherungsvertreter:innen in den Widerspruchs-Ausschuss nach § 367a Abs. 3 (Z 3).Diese, nach einheitlichen Grundsätzen des Verwaltungsrates wahrzunehmenden Aufgaben sind

Paragraph 434, Absatz 4, ASVG die Entgegennahme von Leistungsanträgen (Ziffer eins,), die Gewährung von Leistungen aus dem Unterstützungsfonds (Ziffer 2,) sowie die Entsendung von Versicherungsvertreter:innen in den Widerspruchs-Ausschuss nach Paragraph 367 a, Absatz 3, (Ziffer 3,).

§ 419

ASVG sind die Verwaltungskörper der Versicherungsträger der der Verwaltungsrat (Z 1), die Hauptversammlung (Z 2) sowie die Landesstellenausschüsse am Sitz der Landesstellen (Z 3).

Paragraph 419, ASVG sind die Verwaltungskörper der Versicherungsträger der der Verwaltungsrat (Ziffer eins,), die Hauptversammlung (Ziffer 2,) sowie die Landesstellenausschüsse am Sitz der Landesstellen (Ziffer 3,). 3.1.2 Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.1.2.1. Das Verwaltungsgericht hat seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und

§ 6Abs.

1 AVG auch die Unzuständigkeit der Unterinstanz in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E5 zu § 6 AVG). Bei Überprüfung der Frage, ob jene Verwaltungsbehörde, die als erste Instanz entschieden hat, auch tatsächlich zur Entscheidung zuständig war, ist die Zuständigkeitsvorschrift heranzuziehen, die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die erstinstanzliche Behörde in Geltung stand (vgl. VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Phase des Verfahrens wahrzunehmen. Dadurch, dass eine Partei die Unzuständigkeit der Behörde nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet (VwGH 14.10.2015, 2013/04/0097).3.1.2.1. Das Verwaltungsgericht hat seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und

Paragraph 6, Absatz eins, AVG auch die Unzuständigkeit der Unterinstanz in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E5 zu Paragraph 6, AVG). Bei Überprüfung der Frage, ob jene Verwaltungsbehörde, die als erste Instanz entschieden hat, auch tatsächlich zur Entscheidung zuständig war, ist die Zuständigkeitsvorschrift heranzuziehen, die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die erstinstanzliche Behörde in Geltung stand vergleiche VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Phase des Verfahrens wahrzunehmen. Dadurch, dass eine Partei die Unzuständigkeit der Behörde nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet (VwGH 14.10.2015, 2013/04/0097). 3.1.2.2.

§ 18Abs. 4 erster Satz i

Vm § 58 Abs. 3 AVG hat jeder Bescheid die Bezeichnung der Behörde, von welcher der Bescheid stammt, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde vorliegt bzw. welcher Behörde die Erledigung zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten, zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2016/05/0065, 9.11.2016, Ro 2014/10/0055, mwN). An welcher Stelle des Bescheides die Behörde genannt ist, ist für die rechtliche Qualifikation der Erledigung als Bescheid irrelevant (vgl. VwGH vom 19.5.2020, Ra 2019/14/0317, mit Hinweis auf VwGH vom 27.10.2017, Ra 2016/17/0214, mwN). Bei der Anführung der bescheiderlassenden Behörde muss klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen, welche Behörde gehandelt hat (vgl. VfGH vom 29.11.2010, B476/09).3.1.2.2.

Paragraph 18, Absatz 4, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 3, AVG hat jeder Bescheid die Bezeichnung der Behörde, von welcher der Bescheid stammt, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde vorliegt bzw. welcher Behörde die Erledigung zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten, zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2016/05/0065, 9.11.2016, Ro 2014/10/0055, mwN). An welcher Stelle des Bescheides die Behörde genannt ist, ist für die rechtliche Qualifikation der Erledigung als Bescheid irrelevant vergleiche VwGH vom 19.5.2020, Ra 2019/14/0317, mit Hinweis auf VwGH vom 27.10.2017, Ra 2016/17/0214, mwN). Bei der Anführung der bescheiderlassenden Behörde muss klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen, welche Behörde gehandelt hat vergleiche VfGH vom 29.11.2010, B476/09). Die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung wurde von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, mit der Fertigungsklausel „PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Die Landesstellendirektorin XXXX “ römisch 40 “ erlassen. Zudem wird sowohl im Kopf der Beschwerdevorentscheidung als auch in der Rechtsmittelbelehrung eindeutig die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, bezeichnet. Demgegenüber findet sich in der Beschwerdevorentscheidung kein Hinweis auf die Hauptstelle Wien oder den Leitenden Angestellten (Generaldirektor) der Hauptstelle. Aufgrund der getroffenen Erwägungen und Abwägungen ist für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich, dass der gegenständlich in Beschwerde gezogene Beschwerdevorentscheidung der Landesstelle Niederösterreich zuzurechnen ist. 3.1.2.3. Aus den oben zitierten Bestimmungen ergibt sich, dass weder die verfahrensgegenständlich relevante Erlassung von Bescheiden in Verwaltungssachen (bzw. von verfahrensrechtlichen Bescheiden in Leistungssachen) noch eine etwaige Mitwirkung der Landesstellen bei Durchführung der diesbezüglichen Verfahren im Gesetz vorgesehen sind. Die Aufgaben der Landesstellen der Pensionsversicherung beschränken sich auf den

§ 434Abs.

4 ASVG vorgegebenen Umfang.3.1.2.3. Aus den oben zitierten Bestimmungen ergibt sich, dass weder die verfahrensgegenständlich relevante Erlassung von Bescheiden in Verwaltungssachen (bzw. von verfahrensrechtlichen Bescheiden in Leistungssachen) noch eine etwaige Mitwirkung der Landesstellen bei Durchführung der diesbezüglichen Verfahren im Gesetz vorgesehen sind. Die Aufgaben der Landesstellen der Pensionsversicherung beschränken sich auf den

Paragraph 434, Absatz 4, ASVG vorgegebenen Umfang. Eine weitere Übertragung von Aufgaben an den Landesstellenausschuss durch den Verwaltungsrat (im Anhang zur Geschäftsordnung) oder die Hauptversammlung (in der Satzung), wie dies vor der Neustrukturierung durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz 2018 [SV-OG] noch in § 434 Abs. 1 ASVG idF BGBl I Nr. 83/2009 für den Vorstand (nunmehr Verwaltungsrat) vorgesehen war, ist seit in Kraft treten des SV-OG mit 01.01.2020 nicht mehr vorgesehen, und es sind auch durch die Satzung der Pensionsversicherungsanstalt, avsv Nr. 36/2020, und den Anhang zur Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der Pensionsversicherungsanstalt, avsv Nr. 21/2020, keine derartigen Übertragungen von Aufgaben an den Landesstellenausschuss erfolgt.Eine weitere Übertragung von Aufgaben an den Landesstellenausschuss durch den Verwaltungsrat (im Anhang zur Geschäftsordnung) oder die Hauptversammlung (in der Satzung), wie dies vor der Neustrukturierung durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz 2018 [SV-OG] noch in Paragraph 434, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, für den Vorstand (nunmehr Verwaltungsrat) vorgesehen war, ist seit in Kraft treten des SV-OG mit 01.01.2020 nicht mehr vorgesehen, und es sind auch durch die Satzung der Pensionsversicherungsanstalt, AVSV Nr. 36 aus 2020,, und den Anhang zur Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der Pensionsversicherungsanstalt, AVSV Nr. 21 aus 2020,, keine derartigen Übertragungen von Aufgaben an den Landesstellenausschuss erfolgt. Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass in Ermangelung einer durch Gesetz festgelegten Zuständigkeit der Landesstellen auf Grund der im § 418 Abs. 2 ASVG enthaltenen Generalklausel (auch) die Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden der Hauptstelle des jeweiligen Versicherungsträgers obliegt und vom Landesstellenausschuss im Namen des Ver-sicherungsträgers zu fertigen ist (vgl. J./R.Silbernagl in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 418 ASVG Rz. 11).Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass in Ermangelung einer durch Gesetz festgelegten Zuständigkeit der Landesstellen auf Grund der im Paragraph 418, Absatz 2, ASVG enthaltenen Generalklausel (auch) die Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden der Hauptstelle des jeweiligen Versicherungsträgers obliegt und vom Landesstellenausschuss im Namen des Ver-sicherungsträgers zu fertigen ist vergleiche J./R.Silbernagl in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm Paragraph 418, ASVG Rz. 11). Zusammengefasst kommt die Kompetenz zur Erlassung der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung der Hauptstelle Wien der Pensionsversicherungsanstalt zu. Der Direktorin der Landesstelle Niederösterreich fehlt demgemäß die Ermächtigung zur Erlassung der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung, weshalb diese so zu betrachten ist, als ob sie von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. explizit dazu VwGH 25.09.1990, 89/08/0119).Zusammengefasst kommt die Kompetenz zur Erlassung der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung der Hauptstelle Wien der Pensionsversicherungsanstalt zu. Der Direktorin der Landesstelle Niederösterreich fehlt demgemäß die Ermächtigung zur Erlassung der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung, weshalb diese so zu betrachten ist, als ob sie von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre vergleiche explizit dazu VwGH 25.09.1990, 89/08/0119). Die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, hat die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung somit als unzuständige Behörde erlassen, sodass diese – unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer dies im Verfahren eingewendet hat oder im Rechtsmittel releviert hat – wegen Unzuständigkeit ersatzlos in Form einer negativen Sachentscheidung aufzuheben ist (vgl. etwa VwGH 20.07.2016, Ra 2015/22/0055; 13.01.2023, Ra 2021/05/0222).Die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, hat die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung somit als unzuständige Behörde erlassen, sodass diese – unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer dies im Verfahren eingewendet hat oder im Rechtsmittel releviert hat – wegen Unzuständigkeit ersatzlos in Form einer negativen Sachentscheidung aufzuheben ist vergleiche etwa VwGH 20.07.2016, Ra 2015/22/0055; 13.01.2023, Ra 2021/05/0222). 3.2. Zu A II.) Abweisung der Beschwerde 3.2. Zu A römisch zwei.) Abweisung der Beschwerde 3.2.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in den jeweils anzuwendenden Fassungen lauten: AVG: ,, 2. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. […]” ASVG: ,, ABSCHNITT VII.,, ABSCHNITT römisch sieben. Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen. 1. UNTERABSCHNITT. Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis. Überweisungsbetrag und Beitragserstattung § 308.

(1)Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2) aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen VorschriftenParagraph 308,
(1)Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Absatz 2,) aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften
  1. a)Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, Ersatzmonate nach § 229, § 228 Abs. 1 Z. 1 und 4 bis 6, § 227 Abs. 1 Z 1, soweit sie leistungswirksam sind, Z 2, 3 und 7 bis 9 dieses Bundesgesetzes,
  2. a)Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, Ersatzmonate nach Paragraph 229,, Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins und 4 bis 6, Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins,, soweit sie leistungswirksam sind, Ziffer 2, 3 und 7 bis 9 dieses Bundesgesetzes,
  3. b)Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,
  4. b)Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,
  5. c)Beitragsmonate nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach § 107 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes,
  6. c)Beitragsmonate nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt an, so hat der nach Abs. 5 zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 22,8 % der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6 für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von je 3,25 % dieser Berechnungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt.für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt an, so hat der nach Absatz 5, zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 22,8 % der Berechnungsgrundlage nach Absatz 6, für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von je 3,25 % dieser Berechnungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt.
(1a)[…]
(2)Als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis ist jedes Dienstverhältnis anzusehen, in dem der Dienstnehmer entweder von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z. 3, 4 oder 6 ausgenommen und auch nicht nach § 7 Z. 2 lit. a in die Pensionsversicherung einbezogen ist oder in dem er nach § 7 Z. 1 lit. a bis d nur in der Kranken- und Unfallversicherung teilversichert ist.
(2)Als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis ist jedes Dienstverhältnis anzusehen, in dem der Dienstnehmer entweder von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, 4, oder 6 ausgenommen und auch nicht nach Paragraph 7, Ziffer 2, Litera a, in die Pensionsversicherung einbezogen ist oder in dem er nach Paragraph 7, Ziffer eins, Litera a bis d nur in der Kranken- und Unfallversicherung teilversichert ist.
(3)
(4)[…]
(5)Zuständig für die Feststellung und Leistung des Überweisungsbetrages nach Abs. 1 und für die Erstattung der Beiträge nach Abs. 3 ist der Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, in dessen Versicherung in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nach Abs. 7 ausschließlich, mehr oder die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Liegen Versicherungsmonate im gleichen Ausmaß vor, so ist der letzte Versicherungsmonat entscheidend; das gleiche gilt, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate vorliegen. Wurde überhaupt kein Versicherungsmonat erworben, hat jener Versicherungsträger zu entscheiden, bei dem der Antrag eingebracht wurde.
(5)Zuständig für die Feststellung und Leistung des Überweisungsbetrages nach Absatz eins und für die Erstattung der Beiträge nach Absatz 3, ist der Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, in dessen Versicherung in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nach Absatz 7, ausschließlich, mehr oder die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Liegen Versicherungsmonate im gleichen Ausmaß vor, so ist der letzte Versicherungsmonat entscheidend; das gleiche gilt, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate vorliegen. Wurde überhaupt kein Versicherungsmonat erworben, hat jener Versicherungsträger zu entscheiden, bei dem der Antrag eingebracht wurde.
(6)[…]
(7)Stichtag für die Feststellung des nach Abs. 5 zuständigen Versicherungsträgers, der nach Abs. 1 bzw. Abs. 3 zu berücksichtigenden Versicherungsmonate und der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6 ist der Tag der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis (§ 11 Abs. 5), wenn sie an einem Monatsersten erfolgt, sonst der der Aufnahme folgende Monatserste.
(7)Stichtag für die Feststellung des nach Absatz 5, zuständigen Versicherungsträgers, der nach Absatz eins, bzw. Absatz 3, zu berücksichtigenden Versicherungsmonate und der Berechnungsgrundlage nach Absatz 6, ist der Tag der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis (Paragraph 11, Absatz 5,), wenn sie an einem Monatsersten erfolgt, sonst der der Aufnahme folgende Monatserste.
(8)[…]” ,,Fälligkeit des Überweisungsbetrages §
  1. Der Überweisungsbetrag nach § 308 Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten; wird jedoch ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand eingeleitet, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zu leisten. Innerhalb der gleichen Frist sind auch die Beiträge nach § 308 Abs. 3 zu erstatten. Im Fall des § 308 Abs. 3 vorletzter Satz tritt an die Stelle des Anrechnungsbescheides der Antrag des (der) Versicherten. Bei verspäteteter Flüssigmachung ist der Überweisungsbetrag mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid bzw. der Antrag beim Versicherungsträger einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor nach § 108c aufzuwerten.”Paragraph 309, Der Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, Absatz eins, ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten; wird jedoch ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand eingeleitet, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zu leisten. Innerhalb der gleichen Frist sind auch die Beiträge nach Paragraph 308, Absatz 3, zu erstatten. Im Fall des Paragraph 308, Absatz 3, vorletzter Satz tritt an die Stelle des Anrechnungsbescheides der Antrag des (der) Versicherten. Bei verspäteteter Flüssigmachung ist der Überweisungsbetrag mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid bzw. der Antrag beim Versicherungsträger einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor nach Paragraph 108 c, aufzuwerten.” ,,Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages §
  2. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach § 308 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes oder nach § 172 Abs. 1 GSVG oder nach § 164 Abs. 1 BSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach § 308 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 172 Abs. 3 GSVG oder nach § 164 Abs. 3 BSVG erlöschen unbeschadet des § 100 Abs. 1 lit. c alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge erstattet wurden.”Paragraph 310, Mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach Paragraph 308, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 172, Absatz eins, GSVG oder nach Paragraph 164, Absatz eins, BSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach Paragraph 308, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 172, Absatz 3, GSVG oder nach Paragraph 164, Absatz 3, BSVG erlöschen unbeschadet des Paragraph 100, Absatz eins, Litera c, alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge erstattet wurden.” 3.2.
  3. Zum vorliegenden Fall: Im Beschwerdefall ist im Wesentlichen strittig, ob die belangte Behörde den Antrag des BF vom 03./04.12.2024 auf Leistung eines Überweisungsbetrages

§ 308

ASVG für den beantragten Zeitraum von 01.07.1985 bis 15.06.1988 zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht.Im Beschwerdefall ist im Wesentlichen strittig, ob die belangte Behörde den Antrag des BF vom 03./04.12.2024 auf Leistung eines Überweisungsbetrages

Paragraph 308, ASVG für den beantragten Zeitraum von 01.07.1985 bis 15.06.1988 zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer brachte dazu zusammengefasst vor, dass mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.09.1998 einem Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrags stattgegeben worden sei, hierbei aber Zeiten vor dem

  1. Lebensjahr nicht berücksichtigt worden seien. Folglich beziehe sich der Spruch des Bescheides auch nicht auf Zeiten vor dem
  2. Lebensjahr des BF und erstrecke sich die Rechtskraftwirkung nicht auf jenen Zeitraum, für den nunmehr die Leistung eines Überweisungsbetrags begehrt werde. Zudem sei auch für den Fall, dass sich die Rechtskraft des Bescheides vom 15.9.1998 auch auf Zeiten bezogen habe, die im Überweisungsbetrag nicht berücksichtigt worden seien, aufgrund der Änderung der Rechtslage mangels Identität der Sache keine entschiedene Sache iSd § 68 Abs 1 AVG mehr gegeben.Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer brachte dazu zusammengefasst vor, dass mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.09.1998 einem Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrags stattgegeben worden sei, hierbei aber Zeiten vor dem
  3. Lebensjahr nicht berücksichtigt worden seien. Folglich beziehe sich der Spruch des Bescheides auch nicht auf Zeiten vor dem
  4. Lebensjahr des BF und erstrecke sich die Rechtskraftwirkung nicht auf jenen Zeitraum, für den nunmehr die Leistung eines Überweisungsbetrags begehrt werde. Zudem sei auch für den Fall, dass sich die Rechtskraft des Bescheides vom 15.9.1998 auch auf Zeiten bezogen habe, die im Überweisungsbetrag nicht berücksichtigt worden seien, aufgrund der Änderung der Rechtslage mangels Identität der Sache keine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG mehr gegeben. Die belangte Behörde ist hingegen der Ansicht, dass von einer entschiedenen Sache auszugehen sei. 3.2.
  5. Sache des Verfahrens: Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. ua. VwGH 19.10.2016, Ro 2016/12/0009). Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gelangt dabei das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH 04.11.2024, Ro 2022/12/0011; 29.09.2022, Ra 2021/15/0052). Die Rechtsmittelbehörde darf über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (vgl. ua. VwGH 19.10.2016, Ro 2016/12/0009).Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche ua. VwGH 19.10.2016, Ro 2016/12/0009). Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gelangt dabei das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben vergleiche VwGH 04.11.2024, Ro 2022/12/0011; 29.09.2022, Ra 2021/15/0052). Die Rechtsmittelbehörde darf über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden vergleiche ua. VwGH 19.10.2016, Ro 2016/12/0009). Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistung eines Überweisungsbetrages

§ 308

ASVG für den Zeitraum von 01.07.1985 bis 15.06.1988 zu Recht zurückgewiesen hat.Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistung eines Überweisungsbetrages

Paragraph 308, ASVG für den Zeitraum von 01.07.1985 bis 15.06.1988 zu Recht zurückgewiesen hat. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der bekämpften Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 21.09.2000, 98/20/0564; 25.04.2002, 2000/07/0235; 22.11.2004, 2001/10/0035). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (vgl. VwGH 26.06.2012, 2009/11/0059).Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der bekämpften Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 21.09.2000, 98/20/0564; 25.04.2002, 2000/07/0235; 22.11.2004, 2001/10/0035). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben vergleiche VwGH 26.06.2012, 2009/11/0059). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher (und nicht etwa in rein technischer oder mathematischer) Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Das Verwaltungsgericht hat die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insb. materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner „rechtlichen Beurteilung“ (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 24 mwN).Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG ist nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher (und nicht etwa in rein technischer oder mathematischer) Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Das Verwaltungsgericht hat die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insb. materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner „rechtlichen Beurteilung“ (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 24 mwN). Auszugehen ist bei der Prüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat, vom Vorbescheid, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen. Die Anordnung des § 68 AVG zielt ja gerade darauf ab, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Daher liegt Identität der Sache iSd § 68 Abs 1 AVG auch dann vor, wenn die Behörde die Rechtsfrage aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens (oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung) entschieden hat. Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche dessen Unrichtigkeit dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhalts. Sie bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 25 mwN).Auszugehen ist bei der Prüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat, vom Vorbescheid, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen. Die Anordnung des Paragraph 68, AVG zielt ja gerade darauf ab, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Daher liegt Identität der Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG auch dann vor, wenn die Behörde die Rechtsfrage aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens (oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung) entschieden hat. Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche dessen Unrichtigkeit dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhalts. Sie bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 25 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner Rechtsprechung die Auffassung, dass der Begriff „Identität der Sache“ in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise beurteilt werden muss. Die Sache verliert also ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen, eine wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 22.11.2004, 2001/10/0035).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner Rechtsprechung die Auffassung, dass der Begriff „Identität der Sache“ in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise beurteilt werden muss. Die Sache verliert also ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen, eine wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH 22.11.2004, 2001/10/0035). 3.2.

  1. Allgemeines zum Überweisungsbetrag: Bei Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis leistet der Pensionsversicherungsträger an den Dienstgeber des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses (Bund, Land, Gemeinde) einen Überweisungsbetrag. Dadurch verlieren die der Leistung des Überweisungsbetrags zu Grunde gelegten Zeiten beim Versicherungsträger den Charakter von Versicherungszeiten und können weder zur Begründung eines Pensionsanspruchs noch für die Pensionshöhe herangezogen werden (Mader in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 172 GSVG, Stand 1.1.2024, rdb.at).Bei Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis leistet der Pensionsversicherungsträger an den Dienstgeber des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses (Bund, Land, Gemeinde) einen Überweisungsbetrag. Dadurch verlieren die der Leistung des Überweisungsbetrags zu Grunde gelegten Zeiten beim Versicherungsträger den Charakter von Versicherungszeiten und können weder zur Begründung eines Pensionsanspruchs noch für die Pensionshöhe herangezogen werden (Mader in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON Paragraph 172, GSVG, Stand 1.1.2024, rdb.at). Die Leistung des Überweisungsbetrags nach § 308 setzt voraus, dass der öffentlich-rechtliche DG nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften in § 308 Abs 1 genannte Zeiten anrechnet, nämlich Beitragsmonate sowie bestimmte Ersatzzeiten. Von „Anrechnung“ kann erst gesprochen werden, wenn der betreffende dienstrechtliche Anrechnungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist (vgl VwGH 2003/08/0060, VwSlg 16.664 A).Die Leistung des Überweisungsbetrags nach Paragraph 308, setzt voraus, dass der öffentlich-rechtliche DG nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften in Paragraph 308, Absatz eins, genannte Zeiten anrechnet, nämlich Beitragsmonate sowie bestimmte Ersatzzeiten. Von „Anrechnung“ kann erst gesprochen werden, wenn der betreffende dienstrechtliche Anrechnungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche VwGH 2003/08/0060, VwSlg 16.664 A). Der Anrechnungsbescheid für den Ruhe(Versorgungs)genuss des DG ist für den PVTr für die Berechnung des Überweisungsbetrages grds maßgeblich und bindend. Auch ein neuerlicher Anrechnungsbescheid, der erlassen wird, nachdem eine Entscheidung über den Überweisungsbetrag ergangen ist, bildet eine Grundlage für die Berechnung eines (weiteren) Überweisungsbetrages (Mader in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 172 GSVG, Stand 1.1.2024, rdb.at). Der Anrechnungsbescheid für den Ruhe(Versorgungs)genuss des DG ist für den PVTr für die Berechnung des Überweisungsbetrages grds maßgeblich und bindend. Auch ein neuerlicher Anrechnungsbescheid, der erlassen wird, nachdem eine Entscheidung über den Überweisungsbetrag ergangen ist, bildet eine Grundlage für die Berechnung eines (weiteren) Überweisungsbetrages (Mader in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON Paragraph 172, GSVG, Stand 1.1.2024, rdb.at). Die „Sache“ des Überweisungsverfahrens bestimmt sich nach Zahl und Art der vom DG angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag begehrt wird. Diese Anrechnung ist für die Grenzen der Rechtskraft des Überweisungsbescheids von Bedeutung: Werden, nachdem bereits eine Entscheidung über den Überweisungsbetrag getroffen wurde, weitere Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet, so ist damit die tatsächliche Grundlage für ein weiteres Überweisungsverfahren geschaffen, dem die res-iudicata-Wirkung der früheren Entscheidung des VTr nicht entgegensteht (VwGH 2003/08/0060, VwSlg 16.664 A). Der Stichtag für die zu berücksichtigenden Versicherungsmonate und die Berechnung des Überweisungsbetrages ist nach § 308 Abs 7 ASVG der Tag der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis nach § 11 Abs 5 ASVG (somit der Tag des Dienstantrittes), wenn diese an einem Monatsersten erfolgt, sonst der darauffolgende Monatserste. Es ist zu beachten, dass die Beurteilung eines etwaigen Anspruches nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Stichtages erfolgt, nicht zum Zeitpunkt der Antragsstellung oder der Bescheiderlassung (Mader in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 172 GSVG, Stand 1.1.2024, rdb.at). Der Stichtag für die zu berücksichtigenden Versicherungsmonate und die Berechnung des Überweisungsbetrages ist nach Paragraph 308, Absatz 7, ASVG der Tag der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis nach Paragraph 11, Absatz 5, ASVG (somit der Tag des Dienstantrittes), wenn diese an einem Monatsersten erfolgt, sonst der darauffolgende Monatserste. Es ist zu beachten, dass die Beurteilung eines etwaigen Anspruches nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Stichtages erfolgt, nicht zum Zeitpunkt der Antragsstellung oder der Bescheiderlassung (Mader in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON Paragraph 172, GSVG, Stand 1.1.2024, rdb.at). Die Überweisung erfolgt nur auf Antrag; dieser kann vom öffentlich-rechtlichen DG als auch vom DN gestellt werden. Damit ist dem DN die Möglichkeit eingeräumt, selbst das Überweisungsverfahren einzuleiten. Gleichzeitig bekräftigt diese Regelung, dass in diesem Verfahren auch dem DN Parteistellung zukommt. Der Antrag auf Leistung des Überweisungsbetrags kann jederzeit gestellt werden. § 309 ordnet demgemäß an, dass der Überweisungsbetrag (erst) nach Einlangen des Bescheids über die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten beim zuständigen VTr (§ 308 Abs 5) zu leisten ist, und zwar binnen 18 Monaten (Frank in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 310 ASVG, Stand 1.10.2023, rdb.at).Die Überweisung erfolgt nur auf Antrag; dieser kann vom öffentlich-rechtlichen DG als auch vom DN gestellt werden. Damit ist dem DN die Möglichkeit eingeräumt, selbst das Überweisungsverfahren einzuleiten. Gleichzeitig bekräftigt diese Regelung, dass in diesem Verfahren auch dem DN Parteistellung zukommt. Der Antrag auf Leistung des Überweisungsbetrags kann jederzeit gestellt werden. Paragraph 309, ordnet demgemäß an, dass der Überweisungsbetrag (erst) nach Einlangen des Bescheids über die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten beim zuständigen VTr (Paragraph 308, Absatz 5,) zu leisten ist, und zwar binnen 18 Monaten (Frank in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 310, ASVG, Stand 1.10.2023, rdb.at). 3.2.
  2. Zur vorgebrachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit: Soweit der BF einen Überweisungsbetrag für die Zeiträume vor den
  3. Lebensjahr fordert, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen. Dieser führte im Erkenntnis vom 29.06.2005, 2003/08/0060, u.a. Folgendes aus: ,,Stichtag für die Feststellung der nach § 308 Abs. 1 ASVG zu berücksichtigenden Versicherungsmonate sowie der Berechnungsgrundlage ist

§ 308Abs.

7 ASVG der Tag der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis, wenn sie an einem Monatsersten erfolgt, sonst der der Aufnahme folgende Monatserste. Die Höhe des nach diesem Stichtag berechneten Überweisungsbetrages hängt davon ab, wie viele Beitragsmonate der Dienstgeber

§ 308Abs.

1 lit. a ASVG mit (rechtskräftigem) Dienstrechtsbescheid für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhegenuss bedingt oder unbedingt angerechnet hat.“,,Stichtag für die Feststellung der nach Paragraph 308, Absatz eins, ASVG zu berücksichtigenden Versicherungsmonate sowie der Berechnungsgrundlage ist

Paragraph 308, Absatz 7, ASVG der Tag der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis, wenn sie an einem Monatsersten erfolgt, sonst der der Aufnahme folgende Monatserste. Die Höhe des nach diesem Stichtag berechneten Überweisungsbetrages hängt davon ab, wie viele Beitragsmonate der Dienstgeber

Paragraph 308, Absatz eins, Litera a, ASVG mit (rechtskräftigem) Dienstrechtsbescheid für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhegenuss bedingt oder unbedingt angerechnet hat.“ ,,Der Anspruch auf einen Überweisungsbetrag nach § 308 Abs. 1 ASVG ist nun in dem Sinne ein "zeitraumbezogener Anspruch", als seine Höhe unter anderem davon abhängt, welche Beitragsmonate im Zeitpunkt der Entscheidung über den Überweisungsbetrag vom Dienstgeber rechtskräftig für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhegenuss angerechnet worden sind. Rechnet der Dienstgeber, nachdem bereits eine Entscheidung über den Überweisungsbetrag ergangen ist, weitere Ruhegenussvordienstzeiten an (was - wie das hg. Erkenntnis vom

  1. Dezember 1994, Zl. 94/12/0141, zeigt - zB dann möglich ist, wenn sich der Antrag an den Dienstgeber auf einen anderen Rechtsgrund stützt), so wird durch diese zusätzliche Anrechnung im Hinblick auf den § 308 Abs. 1 ASVG eine vom früher festgesetzten Überweisungsbetrag unabhängige später eingetretene Tatsachengrundlage für die Bemessung eines weiteren Überweisungsbetrages geschaffen. Infolge des - gemessen am Tatbestand des § 308 Abs. 1 ASVG - geänderten Sachverhaltes ist eine Identität der Verwaltungssachen zu verneinen.“,,Der Anspruch auf einen Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, Absatz eins, ASVG ist nun in dem Sinne ein "zeitraumbezogener Anspruch", als seine Höhe unter anderem davon abhängt, welche Beitragsmonate im Zeitpunkt der Entscheidung über den Überweisungsbetrag vom Dienstgeber rechtskräftig für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhegenuss angerechnet worden sind. Rechnet der Dienstgeber, nachdem bereits eine Entscheidung über den Überweisungsbetrag ergangen ist, weitere Ruhegenussvordienstzeiten an (was - wie das hg. Erkenntnis vom
  2. Dezember 1994, Zl. 94/12/0141, zeigt - zB dann möglich ist, wenn sich der Antrag an den Dienstgeber auf einen anderen Rechtsgrund stützt), so wird durch diese zusätzliche Anrechnung im Hinblick auf den Paragraph 308, Absatz eins, ASVG eine vom früher festgesetzten Überweisungsbetrag unabhängige später eingetretene Tatsachengrundlage für die Bemessung eines weiteren Überweisungsbetrages geschaffen. Infolge des - gemessen am Tatbestand des Paragraph 308, Absatz eins, ASVG - geänderten Sachverhaltes ist eine Identität der Verwaltungssachen zu verneinen.“ ,,Da die für die Bemessung des Überweisungsbetrages zuständige Behörde nach dem Konzept des § 308 ASVG an den Anrechnungsbescheid der Dienstbehörde gebunden ist (die Tatsache der erfolgten Anrechnung von Zeiten ist eine Bedingung für den entsprechenden Überweisungsbetrag), schafft jeder weitere derartige Bescheid in Bezug auf den betroffenen öffentlich Bediensteten für den Sozialversicherungsträger eine jeweils neue Tatsachengrundlage, auf Grund derer er die Höhe des Überweisungsbetrages dementsprechend neu zu beurteilen hat.“,,Da die für die Bemessung des Überweisungsbetrages zuständige Behörde nach dem Konzept des Paragraph 308, ASVG an den Anrechnungsbescheid der Dienstbehörde gebunden ist (die Tatsache der erfolgten Anrechnung von Zeiten ist eine Bedingung für den entsprechenden Überweisungsbetrag), schafft jeder weitere derartige Bescheid in Bezug auf den betroffenen öffentlich Bediensteten für den Sozialversicherungsträger eine jeweils neue Tatsachengrundlage, auf Grund derer er die Höhe des Überweisungsbetrages dementsprechend neu zu beurteilen hat.“ Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: Der Verwaltungsgerichtshof hat klar den Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass der Überweisungsbetrag von in Rechtskraft erwachsene Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsbescheide abhängt. Die Leistung eines Überweisungsbetrages nach § 308 ASVG setzt somit voraus, dass der öffentlich-rechtliche Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften die in § 308 ASVG genannten Zeiten angerechnet hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat klar den Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass der Überweisungsbetrag von in Rechtskraft erwachsene Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsbescheide abhängt. Die Leistung eines Überweisungsbetrages nach Paragraph 308, ASVG setzt somit voraus, dass der öffentlich-rechtliche Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften die in Paragraph 308, ASVG genannten Zeiten angerechnet hat. Mit Bescheid vom 01.10.1997 wurden Vordienstzeiten festgestellt, die sodann im Bescheid vom 15.09.1998 mit welchem dem Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrags stattgegeben wurde, Berücksichtigung fanden. Nachdem der Dienstgeber keine weiteren Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet hat, wurde keine vom früher festgesetzten Überweisungsbetrag unabhängige, später eingetretene Tatsachengrundlage für die Bemessung eines weiteren Überweisungsbetrages geschaffen. Folglich liegt keine Sachverhaltsänderung vor. Dass der Zeitpunkt des Tages der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis, wenn diese an einem Monatsersten erfolgt, sonst der darauffolgende Monatserste das für die Berechnung des Überweisungsbetrages maßgebende Zeitmoment ist, ergibt sich aus § 308 Abs. 7 ASVG. Es ist daher nach dem unzweifelhaften Willen des Gesetzgebers für den Überweisungsbetrag dem Grunde und der Höhe nach nicht der Zeitpunkt einer allfälligen bescheidmäßigen Vorschreibung dieses Überweisungsbetrages maßgebend, sondern die Sach- und Rechtslage zu einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich zum Tag der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis nach § 11 Abs 5 ASVG (somit der Tag des Dienstantrittes), wenn dieser an einem Monatsersten erfolgt, sonst der darauffolgende Monatserste. Dass der Zeitpunkt des Tages der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis, wenn diese an einem Monatsersten erfolgt, sonst der darauffolgende Monatserste das für die Berechnung des Überweisungsbetrages maßgebende Zeitmoment ist, ergibt sich aus Paragraph 308, Absatz 7, ASVG. Es ist daher nach dem unzweifelhaften Willen des Gesetzgebers für den Überweisungsbetrag dem Grunde und der Höhe nach nicht der Zeitpunkt einer allfälligen bescheidmäßigen Vorschreibung dieses Überweisungsbetrages maßgebend, sondern die Sach- und Rechtslage zu einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich zum Tag der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis nach Paragraph 11, Absatz 5, ASVG (somit der Tag des Dienstantrittes), wenn dieser an einem Monatsersten erfolgt, sonst der darauffolgende Monatserste. Im vorliegenden Fall ist der 01.05.1997

§ 308Abs.

7 ASVG der für die Feststellung der nach § 308 Abs. 1 bzw. Abs. 3 ASVG zu berücksichtigenden Versicherungsmonate maßgebliche Stichtag gewesen. Für die Leistung des Überweisungsbetrages ist somit maßgeblich gewesen, welche Zeiten der öffentlich-rechtliche Dienstgeber nach den für ihn zu diesem Zeitpunkt (01.05.1997) geltenden dienstrechtlichen Vorschriften als ruhegenussfähige Vordienstzeiten angerechnet hat. Nach den für die XXXX als Dienstgeber zum 01.05.1997 maßgeblichen dienstrechtlichen Bestimmungen der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 sind die Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres nicht als ruhegenussfähige Dienstzeiten angerechnet worden. Da darauf abzustellen ist, welche Zeiten seitens des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers nach den am Stichtag (01.05.1997) maßgeblichen dienstrechtlichen Bestimmungen als ruhegenussfähige Vordienstzeiten angerechnet wurden, ist es offensichtlich, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht verändert haben kann. Somit ist im vorliegenden Fall keine Änderung der Rechtslage eingetreten.Im vorliegenden Fall ist der 01.05.1997

Paragraph 308, Absatz 7, ASVG der für die Feststellung der nach Paragraph 308, Absatz eins, bzw. Absatz 3, ASVG zu berücksichtigenden Versicherungsmonate maßgebliche Stichtag gewesen. Für die Leistung des Überweisungsbetrages ist somit maßgeblich gewesen, welche Zeiten der öffentlich-rechtliche Dienstgeber nach den für ihn zu diesem Zeitpunkt (01.05.1997) geltenden dienstrechtlichen Vorschriften als ruhegenussfähige Vordienstzeiten angerechnet hat. Nach den für die römisch 40 als Dienstgeber zum 01.05.1997 maßgeblichen dienstrechtlichen Bestimmungen der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 sind die Zeiten vor Vollendung des

  1. Lebensjahres nicht als ruhegenussfähige Dienstzeiten angerechnet worden. Da darauf abzustellen ist, welche Zeiten seitens des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers nach den am Stichtag (01.05.1997) maßgeblichen dienstrechtlichen Bestimmungen als ruhegenussfähige Vordienstzeiten angerechnet wurden, ist es offensichtlich, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht verändert haben kann. Somit ist im vorliegenden Fall keine Änderung der Rechtslage eingetreten. 3.2.
  2. Zur vorgebrachten Verletzung von Verfahrensvorschriften: Zur vorgebrachten Verletzung des Parteiengehörs ist darauf hinzuweisen, dass eine etwaige Verletzung dieses Rechtes dann als saniert anzusehen ist, wenn die Partei die Möglichkeit hatte, das ihr im Bescheid zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Beschwerde an das VwG zu bekämpfen und im Zuge dessen dazu Stellung zu nehmen (VwGH 29.1.2015, Ra 2014/07/0102). Da dies gegenständlich der Fall war, ist eine etwaige Verletzung des Parteiengehörs als saniert zu betrachten. 3.2.
  3. Conclusio: Da sich im Ergebnis weder in der Rechts- noch in der Sachlage seit der rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde vom 15.09.1998 etwas geändert hat, erfolgte die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde zu Recht. Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. dazu insbesondere die unter 3.2.5. angeführte Judikatur des VwGH zum Überweisungsbetrag); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. dazu insbesondere die unter 3.2.5. angeführte Judikatur des VwGH zum Überweisungsbetrag); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W145.2328498.1.00

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