Obsah (7)
Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 28§ 43§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2026 GeschäftszahlW166 2316883-1 Spruch, W166 2316883-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Car
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der minderjährige Beschwerdeführer ist seit 28.05.2014 Inhaber eines Behindertenpasses. Mit 16.04.2024 wurde der Grad der Behinderung von 100 v.H. auf nunmehr 70 v.H. herabgesetzt. Seit 15.03.2016 liegen die Zusatzeintragungen „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem bundesbehindertenpass in Anspruch nehmen“ sowie „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ vor. Am 23.05.2024 stellte der vertretene Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29b
Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher laut einem diesbezüglichen Vermerk auf dem verwendeten Formblatt gegebenenfalls auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt und als solcher gewertet wurde. Mit dem Antrag wurden diverse medizinische Beweismittel vorgelegt. Am 23.05.2024 stellte der vertretene Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher laut einem diesbezüglichen Vermerk auf dem verwendeten Formblatt gegebenenfalls auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt und als solcher gewertet wurde. Mit dem Antrag wurden diverse medizinische Beweismittel vorgelegt. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin vom 28.09.2024 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, Nachfolgendes ausgeführt: „Anamnese: Entsprechend dem FLAG-Vorgutachten 08/2020 und den vorgelegten Befunden besteht bei A. ein ADHS und eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung mit Defiziten in den kognitiven, grafomotorischen und sozio-emotionalen Fertigkeiten bei aggressiven und regelverletzenden Verhaltensweisen, häufig Wutanfällen und Impulsdurchbrüchen. Es lässt sich eine erhöhte emotionale Instabilität erkennen. Sein Entwicklungsalter entspricht dem eines 8-jährigen Kindes. Nebenbefundlich liegt ein kongenitaler Nystagmus mit Hypoakkommodation und Anisometropie vor, der sich durch einen feinschlägigen Nystagmus mit intermittierendem Strabismus convergens äußert. Eine verlässliche binokulare Visusprüfung ist im Jahr 2016 erfolgt und zeigt sich aufgrund des Nystagmus einen herabgesetzten Visus. Laut der Mutter muss er immer wieder stolpern. Stürze werden keine berichtet. Seit einer Trachealresektion im ehemaligem Tracheostomabereich 2016 hat A. eine heisere Stimme. Beim Benutzen der öffentlichen Verkehrsmittel verhält er sich in der Regel sehr aufgebracht von der Menschenmenge und fühlt sich unruhig. Er möchte sobald als schnell raus. Er fühlt sich im Auto wohler.Entsprechend dem FLAG-Vorgutachten 08 aus 2020, und den vorgelegten Befunden besteht bei A. ein ADHS und eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung mit Defiziten in den kognitiven, grafomotorischen und sozio-emotionalen Fertigkeiten bei aggressiven und regelverletzenden Verhaltensweisen, häufig Wutanfällen und Impulsdurchbrüchen. Es lässt sich eine erhöhte emotionale Instabilität erkennen. Sein Entwicklungsalter entspricht dem eines 8-jährigen Kindes. Nebenbefundlich liegt ein kongenitaler Nystagmus mit Hypoakkommodation und Anisometropie vor, der sich durch einen feinschlägigen Nystagmus mit intermittierendem Strabismus convergens äußert. Eine verlässliche binokulare Visusprüfung ist im Jahr 2016 erfolgt und zeigt sich aufgrund des Nystagmus einen herabgesetzten Visus. Laut der Mutter muss er immer wieder stolpern. Stürze werden keine berichtet. Seit einer Trachealresektion im ehemaligem Tracheostomabereich 2016 hat A. eine heisere Stimme. Beim Benutzen der öffentlichen Verkehrsmittel verhält er sich in der Regel sehr aufgebracht von der Menschenmenge und fühlt sich unruhig. Er möchte sobald als schnell raus. Er fühlt sich im Auto wohler. Derzeitige Beschwerden: Siehe Anamnese. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Keine. Sozialanamnese: A. geht in die XXXX und lebt mit seinem Bruder und den Eltern im gemeinsamen Familienverband.A. geht in die römisch 40 und lebt mit seinem Bruder und den Eltern im gemeinsamen Familienverband. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 03.03.2023 Praxis, Mag. XXXX , Klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin, Wien03.03.2023 Praxis, Mag. römisch 40 , Klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin, Wien Psychologischer Befund Diagnose: ADHS Zusammenfassung: Es kann auf ein ADH-Syndrom geschlossen werden. Dafür sprechen neben der Impulsivität und der motorischen Unruhe von A. seine Ablenkbarkeit, eine verkürzte Konzentrationsspanne sowie Probleme in der kognitiven Flexibilität, der längerfristigen Fokussierung der Aufmerksamkeit, in der Reaktionsinhibition und Impulskontrolle. 04.01.2022 Klinik XXXX , Augenabteilung, Wien04.01.2022 Klinik römisch 40 , Augenabteilung, Wien Befundbericht Diagnosen: Congenitaler Nystagmus Hypoakkommodation Hyperope Anisometropie St. p. Frühgeburt 25. SSW. mit Frühgeborenenretinopathie und Diodenlaserbehandlung o.u. 16.11.2021 Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Wien Befundbericht Anamnese: Trachealresektion im ehern. Tracheostomabereich 2016 Z. n. laryngotrach. Rekonstruktion mit ant. und post. Rippenknorpelinterponat 6/13 wegen glotto-subgl. Kombinationsstenose Myer Cotton llc Z. n. Frühchen 25. SSW, Zwilling., LTI, Duc.art.Botalli 25.08.2020 Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien Ärztliches FLAG-Sachverständigengutachten: GdB 60% (Kombinierter Entwicklungsrückstand bei St. post extremer Frühgeburt) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 154,00 cm Gewicht: 45,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: 12,5 Jahre alter Jugendlicher, kein Meningismus, Haut: Z. n. Tracheostoma. Blande Narbenverhältnisse, HNO: bland, Cor: rein, rhythmisch, normofrequent, Pulmo: VA bds., kein Giemen, keine Einziehungen, grobneurologisch unauffällig, Abdomen: weich, kein Druckschmerz, Darmgeräusch normal. Gesamtmobilität – Gangbild: Laut Mutter stolpert er immer wieder, Stürze werden nicht berichtet. Gangbild und Gesamtmobilität unauffällig, keine erheblichen Einschränkungen vorliegend. Status Psychicus: A. ist ein auffälliger Jugendlicher, der zwar in Interaktion mit mir geht, aber keine Fragen beantworten kann, sondern die Antworten der Mutter mitteilte. Er wirkt kognitiv eingeschränkt, zeigt einen flüchtigen Blickkontakt, verhält sich ruhig, wippt mit dem Kopf stets nach vorne/hinten und reagiert auf Ansprache. Einzelne Fragen kann er nur sehr leise beantworten. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 ADHS Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da zusätzlich vorliegende kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung mit Defiziten in den kognitiven, grafomotorischen und sozio-emotionalen Fertigkeiten bei erhöhter emotionaler Instabilität. 03.02.02 60 2 Artikulationsstörung nach Tracheostoma Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da deutliche Heiserkeit und Artikulationsstörung. 12.05.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da ungünstiges Zusammenwirken auf das Gesamtbild. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Um die Augenproblematik genau beurteilen zu können, soll ein aktueller Augenfacharztbefund vorgelegt werden. Dauerzustand Nachuntersuchung 10/2029 - Evaluierung des weiteren Entwicklungs- und Krankheitsverlaufes nach Vollendung des 18. Lebensjahres.Nachuntersuchung 10 aus 2029, - Evaluierung des weiteren Entwicklungs- und Krankheitsverlaufes nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Der Untersuchte ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) ist Orthesenträger ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) ist gehörlos ist schwer hörbehindert ist taubblind ist Epileptiker ist Träger eines Cochlea-Implantates Bedarf einer Begleitperson ist Träger von Osteosynthesematerial ist Prothesenträger 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es besteht keine Einschränkung der Mobilität. Der sichere Transport, das Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist möglich. Trotz der Entwicklungsstörung ist eine Teilhabe am öffentlichen Leben möglich und somit besteht auch keine Einschränkung in Bezug auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Keine erhebliche Einschränkung der Funktion des Immunsystems dokumentiert. (…) Begründung: Das Erfordernis einer Begleitperson kann aufgrund der fehlenden Gefahreneinschätzung begründet werden.“ Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.10.2024 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und wurde ihm Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. In seiner Stellungnahme vom 24.10.2025 brachte der vertretene Beschwerdeführer vor, dass er nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren könne und legte den Befund eines Augenzentrums vom 02.10.2024 vor. Daraufhin wurde von der belangten Behörde eine ergänzende fachärztliche Stellungnahme von dem bereits befassten Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin vom 23.01.2025 eingeholt, in welcher Nachfolgendes ausgeführt wurde: „Es wurde ein neuer Befund vorgelegt: Ein augenärztlicher Befundbericht von Dr. XXXX (02.10.2024) beschreibt eine Hyperopie, Astigmatismus beidseits mit Anisometropie, Retinopathia preamaturorum Stadium, Z.n. Diodenlaser beidseits, Pendelnystagmus beidseits und Strabismus convergens beidseits. Das Augenleiden soll durch einen Facharzt für Augenheilkunde in einem eigenen Gutachten bewertet werden.“„Es wurde ein neuer Befund vorgelegt: Ein augenärztlicher Befundbericht von Dr. römisch 40 (02.10.2024) beschreibt eine Hyperopie, Astigmatismus beidseits mit Anisometropie, Retinopathia preamaturorum Stadium, Z.n. Diodenlaser beidseits, Pendelnystagmus beidseits und Strabismus convergens beidseits. Das Augenleiden soll durch einen Facharzt für Augenheilkunde in einem eigenen Gutachten bewertet werden.“ Die belangte Behörde holte ein weiteres medizinischen Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage desselben Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin vom 26.02.2025 ein. Darin wurde Nachfolgendes ausgeführt: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 02.10.2024 Augenzentrum XXXX , Wien02.10.2024 Augenzentrum römisch 40 , Wien Befundbericht Diagnosen: Hyperopie, Astigmatismus ou mit Anisometropie Retinopathia preamaturorum St. IV, Z.n. Diodenlaser ouRetinopathia preamaturorum St. römisch vier, Z.n. Diodenlaser ou Pendelnystagmus ou Strabismus convergens ou 11.09.2024 Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien Ärztliches PASS-Sachverständigengutachten: GdB 70% (ADHS) Status Psychicus: A. ist ein auffälliger Jugendlicher, der zwar in Interaktion mit mir geht, aber keine Fragen beantworten kann, sondern die Antworten der Mutter mitteilte. Er wirkt kognitiv eingeschränkt, zeigt einen flüchtigen Blickkontakt, verhält sich ruhig, wippt mit dem Kopf stets nach vorne/hinten und reagiert auf Ansprache. Einzelne Fragen kann er nur sehr leise beantworten. Mobilität: Laut Mutter stolpert er immer wieder, Stürze werden nicht berichtet. Gangbild und Gesamtmobilität unauffällig, keine erheblichen Einschränkungen vorliegend. Klinik: Unterdurchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit. Graphomotorische Schwächen. Störung des Sozialverhaltens. Aggressives Verhalten. Regelverletzendes Verhalten. Wutanfälle. Impulsdurchbrüche. Emotionale Instabilität. Herabgesetzter Visus. Stolpert immer wieder. Heisere Stimme. Unruhig beim Benutzen der öffentlichen Verkehrsmittel. 03.03.2023 Praxis, Mag. XXXX , Klinische Psychologin und03.03.2023 Praxis, Mag. römisch 40 , Klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin, Wien Psychologischer Befund Diagnose: ADHS Zusammenfassung: Es kann auf ein ADH-Syndrom geschlossen werden. Dafür sprechen neben der Impulsivität und der motorischen Unruhe von A. seine Ablenkbarkeit, eine verkürzte Konzentrationsspanne sowie Probleme in der kognitiven Flexibilität, der längerfristigen Fokussierung der Aufmerksamkeit, in der Reaktionsinhibition und Impulskontrolle. 04.01.2022 Klinik XXXX , Augenabteilung, Wien04.01.2022 Klinik römisch 40 , Augenabteilung, Wien Befundbericht Diagnosen: Congenitaler Nystagmus Hypoakkommodation Hyperope Anisometropie St. p. Frühgeburt 25. SSW. mit Frühgeborenenretinopathie und Diodenlaserbehandlung o.u. 16.11.2021 Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Wien Befundbericht Anamnese: Trachealresektion im ehern. Tracheostomabereich 2016 Z. n. laryngotrach. Rekonstruktion mit ant. und post. Rippenknorpelinterponat 6/13 wegen glotto-subgl. Kombinationsstenose Myer Cotton llc Z. n. Frühchen 25. SSW, Zwilling., LTI, Duc.art.Botalli 08.11.2017 sozialmedizinisches Zentrum Ost, Augenabteilung, Sehschule Befundbericht Diagnosen: Z. n. Frühgeburt 25. Schwangerschaftswoche Z. n. Diodenlaser Behandlung bds. Kongenitaler Nystagmus mit deutlicher Kopfzwangshaltung Strabismus convergens alternans Visus: 0,4 binokular Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Brille, Sehschule. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 ADHS Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da zusätzlich vorliegende kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung mit Defiziten in den kognitiven, grafomotorischen und sozio-emotionalen Fertigkeiten bei erhöhter emotionaler Instabilität. 03.02.02 60 2 Artikulationsstörung nach Tracheostoma Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da deutliche Heiserkeit und Artikulationsstörung. 12.05.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da ungünstiges Zusammenwirken auf das Gesamtbild. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Hyperopie, Astigmatismus beidseits, Anisometropie, Retinopathia preamaturorum St. IV, Z.n. Diodenlaser ou, Pendelnystagmus ou, Strabismus convergens ou - kann nicht beurteilt werden, da keine neuen augenärztlichen Befunde mit Visusangabe vorgelegt.Hyperopie, Astigmatismus beidseits, Anisometropie, Retinopathia preamaturorum St. römisch vier, Z.n. Diodenlaser ou, Pendelnystagmus ou, Strabismus convergens ou - kann nicht beurteilt werden, da keine neuen augenärztlichen Befunde mit Visusangabe vorgelegt. (…) Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt unverändert zum Vorgutachten vom 11.09.2024, da bei Leiden 1 keine signifikante Besserung oder Verschlechterung zu bemerken ist, die eine Herabstufung oder Höherstufung des Gesamtgrades der Behinderung rechtfertigt. Das Leiden 2 blieb ebenfalls unverändert. Dauerzustand Nachuntersuchung 10/2029 - Evaluierung des weiteren Entwicklungs- und Krankheitsverlaufes nach Vollendung des 18. Lebensjahres.Nachuntersuchung 10 aus 2029, - Evaluierung des weiteren Entwicklungs- und Krankheitsverlaufes nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Herr C. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA NEIN Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Der Untersuchte ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) ist Orthesenträger ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) ist gehörlos ist schwer hörbehindert ist taubblind ist Epileptiker ist Träger eines Cochlea-Implantates Bedarf einer Begleitperson ist Träger von Osteosynthesematerial ist Prothesenträger 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es besteht keine Einschränkung der Mobilität. Der sichere Transport, das Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist möglich. Trotz der Entwicklungsstörung ist eine Teilhabe am öffentlichen Leben möglich und somit besteht auch keine Einschränkung in Bezug auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Keine erhebliche Einschränkung der Funktion des Immunsystems dokumentiert. (…) Begründung: Das Erfordernis einer Begleitperson kann aufgrund von Orientierungsmangel und kognitiven Einschränkungen begründet werden.“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.04.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage (Sachverständigengutachten vom 26.02.2025), die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Gegen diesen Bescheid erhob der vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.04.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer schwerwiegenden psychischen Behinderung leide, weshalb ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Die Situation in öffentlichen Verkehrsmitteln, insbesondere das Beobachtet werden durch andere Fahrgäste, führe bei ihm zu massiven Unruhezuständen, Angstreaktionen und erheblicher psychischer Belastung. Diese Reaktionen seien auch in verschiedenen ärztlichen Stellungnahmen und Berichten dokumentiert.
§ 45
BBG sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, wenn erhebliche psychische Einschränkungen vorliegen. Diese Voraussetzung sei beim Beschwerdeführer zweifelsfrei erfüllt. Mit der Beschwerde wurde ein Arztbrief eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 22.04.2025 vorgelegt.Gegen diesen Bescheid erhob der vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.04.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer schwerwiegenden psychischen Behinderung leide, weshalb ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Die Situation in öffentlichen Verkehrsmitteln, insbesondere das Beobachtet werden durch andere Fahrgäste, führe bei ihm zu massiven Unruhezuständen, Angstreaktionen und erheblicher psychischer Belastung. Diese Reaktionen seien auch in verschiedenen ärztlichen Stellungnahmen und Berichten dokumentiert.
Paragraph 45, BBG sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, wenn erhebliche psychische Einschränkungen vorliegen. Diese Voraussetzung sei beim Beschwerdeführer zweifelsfrei erfüllt. Mit der Beschwerde wurde ein Arztbrief eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 22.04.2025 vorgelegt. Daraufhin holte die belangte Behörde ein medizinisches Aktengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde vom 01.05.2025 ein. Darin wurde Nachfolgendes ausgeführt: Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befundklinik XXXX 14. 7. 2020Befundklinik römisch 40 14. 7. 2020 Status post Diodenlaserbehandlung o.u. Congenitaler Nystagmus mit deutlicher Kopfzwangshaltung Herabgesetztes Sehvermögen beidseits Strabismus convergens alternans mit Konvergenzexzess Hypoakkommodation Visus: cc Ferne RA 0,3 ZT, LA 0,2-0,3 ZT 0,2 ZT KZH: Covertest:Ferne: deutl manif Konv alt Nähe: Spontan // Stand, nach längerem Covern deutlicher alt Strab conv.alt Winkel kann immer wieder kompensiert werden in PP: deutliche Zunahme des Nystagmus in Amplitude und Frequenz fragliche Exklusion Befund: Grechenig 22. April 2025 Visus mit Korrektur: rechtes Auge: -2,5 - 0,75/40° = 0,2 linkes Auge: -0,5 - 1/80 W = 0,4 vordere Augenabschnitte: beidseits reizfrei, Augenhintergrund: Makulae feinkörnige, Gefäße altersentsprechend, Papillen randscharf, vital Befund Augenzentrum XXXX 2.10.2024Befund Augenzentrum römisch 40 2.10.2024 Diagnosen Hyperopie, Astigmatismus ou mit Anisometropie Retinopathia preamaturorum St. IV, Z.n. Diodenlaser ouRetinopathia preamaturorum St. römisch vier, Z.n. Diodenlaser ou Pendelnystagmus ou Strabismus convergens ou Subjektive Refraktion R: +0,25 +1,00 / 160° =L: +2,25 +1,00 / 30° Objektive Refraktion R; -2.75 +1.00 / 133° L: -1.50 +1.25 / 39 ein Visus angegeben Vorderer Augenabschnitt R: Lid unauffällig in Stellung, Form und Funktion, Bindehaut reizfrei, Hornhaut glatt, klar, spiegelnd Vorderkammer tief, optisch leer, Iris unauffällig, Linse klar. L: Lid unauffällig in Stellung, Form und Funktion, Bindehaut reizfrei, Hornhaut glatt, klar, spiegelnd Vorderkammer tief, optisch leer, Iris unauffällig, Linse klar. Augenhintergrund R: Fundusuntersuchung in Miosis VOLK 90 D, Compl. verm., Einblick schlecht, Papille vital, randscharf, im Niveau, Makula unauffällig, Gefäße altersentsprechend, Netzhaut anliegend, Z.n. Diodenlaser L: Fundusuntersuchung in Miosis VOLK 90 D, Compl. verm., Einblick schlecht, Papille vital, randscharf, im Niveau, Makula unauffällig, Gefäße altersentsprechend, Netzhaut anliegend, Z.n. Diodenlaser Sehschule Befund idem (siehe Sehschule); siehe Befund vom 4.01.2022 Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Beanstandetes Gutachten 11.9.2024 Leiden 1: ADHS GdB 60 % Leiden 2: Artikulationsstörung nach Tracheostoma GdB 30 % Gesamtgrad der Behinderung 70 % Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Schädigung der Netzhaut bei Frühgeburt an beiden Augen, Augenzittern sowie wechselseitiges Einwärtsschielen; Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,2 und links auf 0,4 (GdB 60 % g.z. Zeile 6 Spalte 6 der Tabelle, Position berücksichtigt das Augenzittern, wechselseitige Einwärtsschielen und die Kopfzwangshaltung) Dauerzustand Nachuntersuchung - 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Das Ausmaß der objektivierbaren Sehminderung erreicht nicht die Ausprägung der hochgradigen Sehbehinderung 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nicht geprüft“ Die belangte Behörde holte zudem ein weiteres medizinischen Aktengutachten des bereits befassten Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin vom 04.06.2025 ein. Darin wurde Nachfolgendes ausgeführt: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 07.04.2025 Beschwerde gegen den Bescheid Fazit: Mein Sohn leidet an einer schwerwiegenden psychischen Behinderung, durch welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für ihn unzumutbar ist. Die Situation in öffentlichen Verkehrsmitteln, insbesondere das Beobachtetwerden durch andere Fahrgäste, führt bei ihm zu massiven Unruhezuständen Angstreaktionen und erheblicher psychischer Belastung. 26.02.2025 Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien Ärztliches PASS-Sachverständigengutachten: GdB 70% (ADHS) 11.09.2024 Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien Ärztliches PASS-Sachverständigengutachten: GdB 70% (ADHS) Status Psychicus: A. ist ein auffälliger Jugendlicher, der zwar in Interaktion mit mir geht, aber keine Fragen beantworten kann, sondern die Antworten der Mutter mitteilte. Er wirkt kognitiv eingeschränkt, zeigt einen flüchtigen Blickkontakt, verhält sich ruhig, wippt mit dem Kopf stets nach vorne/hinten und reagiert auf Ansprache. Einzelne Fragen kann er nur sehr leise beantworten. Mobilität: Laut Mutter stolpert er immer wieder, Stürze werden nicht berichtet. Gangbild und Gesamtmobilität unauffällig, keine erheblichen Einschränkungen vorliegend. Klinik: Unterdurchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit. Graphomotorische Schwächen. Störung des Sozialverhaltens. Aggressives Verhalten. Regelverletzendes Verhalten. Wutanfälle. Impulsdurchbrüche. Emotionale Instabilität. Herabgesetzter Visus. Stolpert immer wieder. Heisere Stimme. Unruhig beim Benutzen der öffentlichen Verkehrsmittel. 20.05.2020 Kinderpsychologisches Zentrum, Wien Klinisch-psychologischen Befundbericht Zusammenfassung: A. wurde zur klinisch-psychologischen Untersuchung zur Überprüfung der allgemeinen Begabung und der Aufmerksamkeitsfähigkeiten bzw. Status post frühkindlicher Traumatisierung (OP) vorgestellt. Die von A. erzielten Ergebnisse im Intelligenztest IOS-2 können derzeit als unterdurchschnittliche kognitive Begabung interpretiert werden. Gute durchschnittliche Leistung abstrakt zu denken deutet auf potenziell vorhandene Ressourcen, allerdings beeinträchtigen persönliche Unsicherheit (insb. beim Sprechen), geringe Leistungsmotivation und Ausdauer, eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit, mangelnde Impulskontrolle und erhöhte motorische Unruhe die Leistung allgemein. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Brille, Sehschule. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 ADHS und kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung mit Defiziten in den kognitiven, grafomotorischen und sozio-emotionalen Fertigkeiten bei erhöhter emotionaler Instabilität. 2 Artikulationsstörung nach Tracheostoma mit deutlicher Heiserkeit und Artikulationsstörung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten von 26.02.2025 und dem Beschwerdeschreiben der Kindesmutter kann keine maßgebliche Verschlechterung der Mobilität und des Gesundheitszustandes festgestellt werden. Die Situation in öffentlichen Verkehrsmitteln, insbesondere das Beobachtetwerden durch andere Fahrgäste, führt bei ihm zu massiven Unruhezuständen Angstreaktionen und erheblicher psychischer Belastung. Dauerzustand Nachuntersuchung 10/2029 - Evaluierung des weiteren Entwicklungs- und Krankheitsverlaufes nach Vollendung des 18. Lebensjahres.Nachuntersuchung 10 aus 2029, - Evaluierung des weiteren Entwicklungs- und Krankheitsverlaufes nach Vollendung des 18. Lebensjahres. 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es besteht keine Einschränkung der Mobilität. Der sichere Transport, das Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist möglich. Trotz der Entwicklungsstörung ist eine Teilhabe am öffentlichen Leben möglich und somit besteht auch keine Einschränkung in Bezug auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Während der Untersuchungssituation im Rahmen des PASS-Gutachtens (11.09.2024) verhält sich A. ruhig und kann einzelne Fragen beantworten. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Keine erhebliche Einschränkung der Funktion des Immunsystems dokumentiert. Gutachterliche Stellungnahme: Entsprechend dem Vorgutachten 02/2025 und dem Beschwerdeschreiben besteht bei A. ein ADHS und eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung mit Defiziten in den kognitiven, grafomotorischen und sozio-emotionalen Fertigkeiten bei erhöhter emotionaler Instabilität. Das alleinige Benützen der öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht möglich, wodurch ihm der Zusatzeintrag "Bedarf einer Begleitperson" bewilligt wurde. Eine Mobilitätseinschränkung liegt aber nicht vor. Daher kann der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht gewährt werden.“Entsprechend dem Vorgutachten 02 aus 2025, und dem Beschwerdeschreiben besteht bei A. ein ADHS und eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung mit Defiziten in den kognitiven, grafomotorischen und sozio-emotionalen Fertigkeiten bei erhöhter emotionaler Instabilität. Das alleinige Benützen der öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht möglich, wodurch ihm der Zusatzeintrag "Bedarf einer Begleitperson" bewilligt wurde. Eine Mobilitätseinschränkung liegt aber nicht vor. Daher kann der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht gewährt werden.“ Von der belangten Behörde wurde sodann eine ärztliche Gesamtbeurteilung durch den befassten Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin vom 07.06.2025 eingeholt. In dieser sachverständigen Gesamtbeurteilung wurden das Gutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin vom 04.06.2025 und das Gutachten des Facharztes für Augenheilkunde vom 01.05.2025 zusammengefasst und wurde darin Nachfolgendes ausgeführt: „Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 ADHS und kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung mit Defiziten in den kognitiven, grafomotorischen und sozio-emotionalen Fertigkeiten bei erhöhter emotionaler Instabilität. 2 Artikulationsstörung nach Tracheostoma mit deutlicher Heiserkeit und Artikulationsstörung. 3 Schädigung der Netzhaut bei Frühgeburt an beiden Augen, Augenzittern sowie wechselseitiges Einwärtsschielen; Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,2 und links auf 0,4 (GdB 60 % g.z. Zeile 6 Spalte 6 der Tabelle, Position berücksichtigt das Augenzittern, wechselseitige Einwärtsschielen und die Kopfzwangshaltung) Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten von 26.02.2025 und dem Beschwerdeschreiben der Kindesmutter kann keine maßgebliche Verschlechterung der Mobilität und des Gesundheitszustandes festgestellt werden. Die Situation in öffentlichen Verkehrsmitteln, insbesondere das Beobachtetwerden durch andere Fahrgäste, führt bei ihm zu massiven Unruhezuständen Angstreaktionen und erheblicher psychischer Belastung. Dauerzustand Nachuntersuchung 10/2029 - Evaluierung des weiteren Entwicklungs- und Krankheitsverlaufes nach Vollendung des 18. Lebensjahres.Nachuntersuchung 10 aus 2029, - Evaluierung des weiteren Entwicklungs- und Krankheitsverlaufes nach Vollendung des 18. Lebensjahres. 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es besteht keine Einschränkung der Mobilität. Der sichere Transport, das Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist möglich. Trotz der Entwicklungsstörung ist eine Teilhabe am öffentlichen Leben möglich und somit besteht auch keine Einschränkung in Bezug auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Während der Untersuchungssituation im Rahmen des PASS-Gutachtens (11.09.2024) verhält sich A. ruhig und kann einzelne Fragen beantworten. Das Ausmaß der objektivierbaren Sehminderung erreicht nicht die Ausprägung der hochgradigen Sehbehinderung. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Keine erhebliche Einschränkung der Funktion des Immunsystems dokumentiert. Gutachterliche Stellungnahme: Entsprechend dem Vorgutachten 02/2025 und dem Beschwerdeschreiben besteht bei A. ein ADHS und eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung mit Defiziten in den kognitiven, grafomotorischen und sozio-emotionalen Fertigkeiten bei erhöhter emotionaler Instabilität. Das alleinige Benützen der öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht möglich, wodurch ihm der Zusatzeintrag "Bedarf einer Begleitperson" bewilligt wurde. Eine Mobilitätseinschränkung liegt aber nicht vor. Daher kann der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht gewährt werden.“Entsprechend dem Vorgutachten 02 aus 2025, und dem Beschwerdeschreiben besteht bei A. ein ADHS und eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung mit Defiziten in den kognitiven, grafomotorischen und sozio-emotionalen Fertigkeiten bei erhöhter emotionaler Instabilität. Das alleinige Benützen der öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht möglich, wodurch ihm der Zusatzeintrag "Bedarf einer Begleitperson" bewilligt wurde. Eine Mobilitätseinschränkung liegt aber nicht vor. Daher kann der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht gewährt werden.“ Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.06.2025 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme langte nicht ein. Da der belangten Behörde eine fristgerechte Beschwerdevorentscheidung nicht mehr möglich war, wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 01.08.2025 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A)
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein nur das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², § 28 VwGVG, Anm. 11, Stand 01.10.2018).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein nur das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11, Stand 01.10.2018). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze klargestellt: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen – im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten – mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen – im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten – mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 59/2018 (BBG), lauten auszugsweise:Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 2018, (BBG), lauten auszugsweise: „(…) § 42.
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (…) § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (…)Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (…)
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass
§ 43Abs.
1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
§ 43Abs.
1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass
Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (…)
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (…) § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II 263/2016, lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016,, lautet auszugsweise: „(….)
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: (….)
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitige Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitige Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (…)“ In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzise Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. (…) Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. (…) Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. (…)“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 23.02.2011, 2007/11/0142 und 25.05.2012, 2008/11/0128, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 23.02.2011, 2007/11/0142 und 25.05.2012, 2008/11/0128, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht (u.a. VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Die belangte Behörde legte dem gegenständlichen Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, drei Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde samt ergänzender Stellungnahme vom 23.1.2025 (Anm. GA vom 28.9.2024 mit persönlicher Untersuchung, Aktengutachten vom 26.2.2025 und vom 4.6.2025) sowie ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde vom 1.5.2025 zugrunde. Die belangte Behörde legte dem gegenständlichen Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, drei Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde samt ergänzender Stellungnahme vom 23.1.2025 Anmerkung GA vom 28.9.2024 mit persönlicher Untersuchung, Aktengutachten vom 26.2.2025 und vom 4.6.2025) sowie ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde vom 1.5.2025 zugrunde. Als Funktionseinschränkungen wurden ADHS und kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung mit Defiziten in den kognitiven, grafomotorischen und sozio-emotionalen Fertigkeiten bei erhöhter emotionaler Instabilität, Artikulationsstörung nach Tracheostoma und Schädigung der Netzhaut bei Frühgeburt an beiden Augen, Augenzittern sowie wechselseitiges Einwärtsschielen diagnostiziert. Basierend auf den Ermittlungsergebnissen der oben angeführten fachärztlichen Sachverständigengutachten wurde die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel von der belangten Behörde verneint. In einer ärztlichen Gesamtbeurteilung wurde vom befassten Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde vom 07.06.2025 zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zusammenfassend ausgeführt: „Es besteht keine Einschränkung der Mobilität. Der sichere Transport, das Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist möglich. Trotz der Entwicklungsstörung ist eine Teilhabe am öffentlichen Leben möglich und somit besteht auch keine Einschränkung in Bezug auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Während der Untersuchungssituation im Rahmen des PASS-Gutachtens (11.09.2024) verhält sich A. ruhig und kann einzelne Fragen beantworten. Das Ausmaß der objektivierbaren Sehminderung erreicht nicht die Ausprägung der hochgradigen Sehbehinderung. Gutachterliche Stellungnahme: Entsprechend dem Vorgutachten 02/2025 und dem Beschwerdeschreiben besteht bei A. ein ADHS und eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung mit Defiziten in den kognitiven, grafomotorischen und sozio-emotionalen Fertigkeiten bei erhöhter emotionaler Instabilität. Das alleinige Benützen der öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht möglich, wodurch ihm der Zusatzeintrag "Bedarf einer Begleitperson" bewilligt wurde. Eine Mobilitätseinschränkung liegt aber nicht vor. Daher kann der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht gewährt werden.“Entsprechend dem Vorgutachten 02 aus 2025, und dem Beschwerdeschreiben besteht bei A. ein ADHS und eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung mit Defiziten in den kognitiven, grafomotorischen und sozio-emotionalen Fertigkeiten bei erhöhter emotionaler Instabilität. Das alleinige Benützen der öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht möglich, wodurch ihm der Zusatzeintrag "Bedarf einer Begleitperson" bewilligt wurde. Eine Mobilitätseinschränkung liegt aber nicht vor. Daher kann der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht gewährt werden.“ Weiters wurde zur beantragten Zusatzeintragung und zum Bedarf einer Begleitperson Nachfolgendes ausgeführt: Im fachärztlichen Gutachten vom 28.09.2024 wird festgehalten: „Das Erfordernis einer Begleitperson kann aufgrund fehlender Gefahreneinschätzung begründet werden.“ Im fachärztlichen Gutachten vom 26.02.2025 wird festgehalten: „Das Erfordernis einer Begleitperson kann aufgrund von Orientierungsmangel und kognitiven Einschränkungen begründet werden.“ Im fachärztlichen Gutachten vom 04.06.2025 wird weiters festgehalten: „(..) Die Situation in öffentlichen Verkehrsmitteln, insbesondere das Beobachtetwerden durch andere Fahrgäste, führt bei ihm zu massiven Unruhezuständen und Angstreaktionen und erheblicher psychischer Belastung.“ Diese gutachterlichen Einschätzungen wurden in der fachärztlichen Gesamtbeurteilung vom 07.06.2025 bestätigt und ergänzend ausgeführt: „(…) beim Beschwerdeführer besteht eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung mit Defiziten in den kognitiven, grafomotorischen und sozio-emotionalen Fertigkeiten bei erhöhter emotionaler Instabilität (…)“ In der Beschwerde hat der vertretene Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Situation in öffentlichen Verkehrsmitteln, insbesondere das Beobachtet werden durch andere Fahrgäste, bei ihm zu massiven Unruhezuständen, Angstreaktionen und erheblicher psychischer Belastung führen würde. Ein Umstand, der vom fachärztlichen Sachverständigen mehrfach gutachterlich bestätigt wurde. Entsprechend der oben zitierten Verordnung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vorliegen. Unter diese Krankheitsbilder fallen unter anderem phobische Angststörungen, hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten sowie schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen. Unter Zugrundelegung dieser Krankheitsbilder ist es daher für den erkennenden Senat nicht plausibel und auch widersprüchlich, dass der fachärztliche Sachverständige einerseits den Bedarf an einer Begleitperson mit einer „fehlenden Gefahreneinschätzung und Orientierungsmangel begründet“, andererseits aber die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel trotz fehlender Gefahreneinschätzung für zumutbar hält. Weiters ist auch nicht nachvollziehbar, dass der fachärztliche Sachverständige nach gutachterlicher Beurteilung bestätigt, dass die Situation in öffentlichen Verkehrsmitteln, insbesondere das Beobachtet werden durch andere Fahrgäste, beim Beschwerdeführer zu massiven Unruhezuständen, Angstreaktionen und erheblicher psychischer Belastung führe, dann aber - ohne weitere Begründung – offenbar das Vorliegen erheblicher Einschränkungen psychischer Fähigkeiten/Funktionen verneint. Der fachärztliche Sachverständige legt überhaupt nicht dar, inwiefern massive Unruhezustände, Angstreaktionen und erhebliche psychische Belastungen nicht zu erheblichen Einschränkungen psychischer Fähigkeiten/Funktionen führen bzw. in welchem Ausmaß diese psychischen Einschränkungen vorliegen. Zusammenfassend führte der fachärztliche Sachverständige dazu lediglich aus, dass trotz der beim Beschwerdeführer vorliegenden Entwicklungsstörung eine Teilhabe am öffentlichen Leben möglich sei und somit auch keine Einschränkung in Bezug auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bestehe. Während der Untersuchungssituation im Rahmen des Passverfahrens habe sich der Beschwerdeführer ruhig verhalten und einzelne Fragen beantworten können. Auch dieser zusammenfassenden gutachterlichen Beurteilung ist eine für den Beschwerdeführer vorliegende Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen. Aus den dargelegten Gründen sind die oben angeführten von der belangten Behörde eingeholten ärztliche Gutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde im Hinblick auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht als schlüssig anzusehen und vermögen daher die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Zusammenfassend fehlt es an einer nachvollziehbaren und schlüssigen Begründung für die Annahme der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Die gutachterliche Einschätzung, dass die beim Beschwerdeführer objektivierbare Sehminderung aufgrund des vorliegenden Augenleidens nicht die Ausprägung einer hochgradigen Sehbehinderung erreicht und sich daher nicht auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt, wurde vom ärztlichen Sachverständigen aus dem Bereich der Augenheilkunde korrekt getroffen. Die belangte Behörde hat somit notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ – im Sinne der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur – auf Grund der nur ansatzweise erfolgten Ermittlungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren bzw. der Delegierung der Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Verwaltungsgericht als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen des Sachverhaltes erforderlich sind. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein weiteres fachärztliches Sachverständigengutachten zu den oben dargelegten Ausführungen bzw. Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse - unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der vorliegenden medizinischen Beweismittel - bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Im gegenständlichen Fall ist sohin jedenfalls davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Bundesverwaltungsgericht delegiert hat. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W166.2316883.1.00