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{'item': 'W166 2317520-1'}

Obsah (10)§ 45Art. 133§ 6§ 28§ 8§ 43§ 3§ 4§ 14§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2026 GeschäftszahlW166 2317520-1 Spruch, W166 2317520-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Car

§ 45Abs.

2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 03.03.2025, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den

Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 03.03.2025, beschlossen: A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, stellte am 10.10.2024 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. In dem daraufhin von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.01.2025, wurde Nachfolgendes ausgeführt: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 05.08.2024 Flag Gutachten aufgrund der Aktenlage mit Zuerkennung eines GdB 50 vH für die Diagnose Frühkindlicher Autismus, Nachuntersuchung: in 3 Jahren 04.07.2024 klinisch-psychologischer Befund, Mag. XXXX , Entwicklungsatelier, Diagnosen: frühkindlicher Autismus. 04.07.2024 klinisch-psychologischer Befund, Mag. römisch 40 , Entwicklungsatelier, Diagnosen: frühkindlicher Autismus. Zusammenfassung: Zum Untersuchungszeitpunkt weist A. eine unterdurchschnittliche kognitive Gesamtbegabung auf, vergleichbar mit dem Entwicklungsalter von 10 Monaten. Es zeigt sich während der Diagnostik keine Spontansprache. Testdiagnostisch erreicht er im Bereich der rezeptiven Sprachentwicklung ein Entwicklungsalter von 8 Monaten, im Bereich der expressiven Sprache von 9 Monaten, im Bereich der Feinmotorik ist er mit Kindern im Alter von etwa 10 Monaten vergleichbar. Die grobmotorischen Kompetenzen sind mit einem Entwicklungsalter von 11 Monaten seine individuelle Stärke, allerdings ebenfalls unterdurchschnittlich ausgeprägt. Es zeigen sich Einschränkungen in den kommunikativen Kompetenzen und in der wechselseitigen sozialen Interaktion. Er tritt nicht in Kontakt, hält keinen Blickkontakt, reagiert nicht auf Gesten, teilt keine Freude oder zeigt Gegenstände und hat kaum Interesse an sozialer Interaktion. Im häuslichen Umfeld zeigt sich dieses Verhalten ebenfalls sehr ausgeprägt, weswegen bei A. von frühkindlichem Autismus auszugehen ist. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Aktuelle Medikation und/oder Therapien sind den vorhandenen Unterlagen nicht zu entnehmen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Frühkindlicher Autismus 03.02.02 50 unterer Rahmensatz, da keine zusätzliche motorischen Defizite Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Nachuntersuchung 10/2027 - Verlaufskontrolle analog Flag Gutachten (…)Nachuntersuchung 10 aus 2027, - Verlaufskontrolle analog Flag Gutachten (…)

  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel und der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel im Beisein der Mutter und/oder des Vaters sind möglich.
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein“ Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.01.2025 zur Kenntnis, dass das Ermittlungsergebnis einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. ergeben habe, eine Nachuntersuchung für 10/2027 vorgesehen sei und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.01.2025 zur Kenntnis, dass das Ermittlungsergebnis einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. ergeben habe, eine Nachuntersuchung für 10 aus 2027, vorgesehen sei und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Im Rahmen des Parteiengehörs legte der vertretene Beschwerdeführer einen Befund einer Augenabteilung vom 24.01.2025 und einen Arztbrief einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 06.02.2025 vor. Mit Schreiben vom 04.03.2025 erfolgte die Zusendung des Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, dass sein Sohn an Autismus, an Alpinismus und an einer Sehbehinderung leide. Überdies beziehe der Beschwerdeführer Pflegestufe
  3. Vor diesem Hintergrund werde ersucht, den Grad der Behinderung neu zu überprüfen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.04.2025 und vom 27.05.2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Kopie des Pflegegeldbescheides mit der Stufe 6 vorzulegen. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 13.08.2025 mit dem Hinweis „Beschwerdevorentscheidungsfrist bereits abgelaufen“ vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A)

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein nur das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², § 28 VwGVG, Anm. 11, Stand 01.10.2018).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein nur das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11, Stand 01.10.2018). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze klargestellt: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen – im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten – mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen – im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten – mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 59/2018 (BBG), lauten auszugsweise:Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 2018, (BBG), lauten auszugsweise: § 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (…)
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (…) § 42.

(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (…) § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (…)Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (…)
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass

§ 43Abs.

1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

§ 43Abs.

1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass

Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (…)

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (…)

§ 3Abs.

2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012 (Einschätzungsverordnung) ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung) ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

§ 4Abs.

1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012 (Einschätzungsverordnung) bedarf es für die Feststellung von Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen ärztlicher Sachverständigengutachten (vgl. auch VwGH 11.11.2015, Ra 2014/11/0109). Die Prüfung eines solchen Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit obliegt der Behörde, welche nötigenfalls – bei Fehlen einer dieser Eigenschaften – weitere Gutachten einzuholen hat (vgl. etwa VwGH 31.07.2009, 2009/09/0097).

Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung) bedarf es für die Feststellung von Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen ärztlicher Sachverständigengutachten vergleiche auch VwGH 11.11.2015, Ra 2014/11/0109). Die Prüfung eines solchen Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit obliegt der Behörde, welche nötigenfalls – bei Fehlen einer dieser Eigenschaften – weitere Gutachten einzuholen hat vergleiche etwa VwGH 31.07.2009, 2009/09/0097). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Die belangte Behörde legte dem gegenständlichen Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein Aktgengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.01.2025 zugrunde, in welchem als Leiden „Frühkindlicher Autismus“ unter der Positionsnummer 03.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz, da „keine zusätzliche motorische Defizite“ mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. eingeschätzt wurde. Im Rahmen des dem Beschwerdeführer dazu gewährten Parteiengehörs, wurden ein Befund einer Augenabteilung einer Klinik vom 24.01.2025 mit der Diagnose „Beidseits Sehschwäche wegen Retinal Albinismus mit Nystagmus“ sowie ein Arztbrief einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 06.02.2025 mit den Dauerdiagnosen „Frühkindlicher Autismus“, „Nystagmus (Augenerkrankung)“, „Entwicklungsverzögerungen“ und „Albinismus“ vorgelegt. In der Beschwerde hat der vertretene Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen, dass sein Sohn nicht nur an Autismus, sondern auch an einer Sehbehinderung und Albinismus leide. Die beim Beschwerdeführer in den oben genannten fachärztlichen Beweismitteln diagnostizierte Augenerkrankung Nystagmus bzw. Sehschwäche, sind allenfalls unter der Positionsnummer „11.02. Sehstörungen“ der Anlage zur Einschätzungsverordnung einzuschätzende Funktionseinschränkungen. Obwohl der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Befunde zu einschätzungsrelevanten Leiden bereits anlässlich des Parteiengehörs zum eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 08.01.2025 vorgelegt hat, hat die belangte Behörde keine gutachterliche Beurteilung veranlasst und somit keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt. Auch nachdem der Beschwerdeführer in seiner am 11.03.2025 eingebrachten Beschwerde nochmals auf das Vorliegen einer unberücksichtigten Sehbehinderung hingewiesen hat, hat die belangte keine diesbezüglichen Ermittlungsschritte gesetzt. Vielmehr hat die belangte Behörde auch die ihr

§ 14Vw

GVG iVm § 46 zweiter Satz BBG zur Verfügung stehende zwölfwöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ungenützt verstreichen lassen.Die beim Beschwerdeführer in den oben genannten fachärztlichen Beweismitteln diagnostizierte Augenerkrankung Nystagmus bzw. Sehschwäche, sind allenfalls unter der Positionsnummer „11.02. Sehstörungen“ der Anlage zur Einschätzungsverordnung einzuschätzende Funktionseinschränkungen. Obwohl der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Befunde zu einschätzungsrelevanten Leiden bereits anlässlich des Parteiengehörs zum eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 08.01.2025 vorgelegt hat, hat die belangte Behörde keine gutachterliche Beurteilung veranlasst und somit keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt. Auch nachdem der Beschwerdeführer in seiner am 11.03.2025 eingebrachten Beschwerde nochmals auf das Vorliegen einer unberücksichtigten Sehbehinderung hingewiesen hat, hat die belangte keine diesbezüglichen Ermittlungsschritte gesetzt. Vielmehr hat die belangte Behörde auch die ihr

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, zweiter Satz BBG zur Verfügung stehende zwölfwöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ungenützt verstreichen lassen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er derzeit die Pflegestufe 6 beziehe, ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verwaltungsakt zwei Schreiben der belangten Behörde vom 25.4.2025 und vom 27.05.2025 aufliegen, mit welchen der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, den entsprechenden Pflegegeldbescheid der Stufe 6 vorzulegen. Ein entsprechender Bescheid ist im Akt nicht aufliegend. Allerdings wurde vom Beschwerdeführer ein Schreiben der PV Landesstelle Wien vom 13.03.2025 vorgelegt, welchem ein Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes zu entnehmen ist. Diesbezüglich wurde von der belangten Behörde der Vermerk „derzeit vorhanden – Erhöhung wurde beantragt“ im Verwaltungsakt getätigt. Die Höhe der beim Beschwerdeführer vorliegenden Pflegestufe ist den Unterlagen bzw. dem Vermerk allerdings nicht zu entnehmen. Auch diesbezüglich wäre die belangte Behörde aufgefordert gewesen Ermittlungsschritte zu setzen, da sich aufgrund der Höhe der Pflegegeldstufe ein höherer Grad der Behinderung ergeben kann. Zusammenfassend fehlt es - aufgrund von Nichtberücksichtigung vorgelegter medizinischer Beweismittel und diagnostizierter Leiden durch die belangte Behörde - an einer nachvollziehbaren und schlüssigen Begründung für die Annahme der belangten Behörde, beim Beschwerdeführer liege lediglich das Leiden Frühkindlicher Autismus und ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. vor. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten wird somit den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens in Bezug auf die beim Beschwerdeführer vorliegenden Diagnosen nicht gerecht, zumal eine (fach)ärztliche Einschätzung der oben angeführten Leiden unterblieb. Angesichts dessen hätte die belangte Behörde weitere Ermittlungen, etwa die Ergänzung des eingeholten Gutachtens oder allenfalls die Einholung eines weiteren Gutachtens, durchführen müssen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde (fach)ärztliche Sachverständigengutachten einzuholen haben, worin unter Einbeziehung der vorgelegten medizinischen Beweismittel auf die darin angeführten Diagnosen einzugehen sein wird und entsprechende Funktionseinschränkungen einzuschätzen sind. Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Im gegenständlichen Fall ist sohin jedenfalls davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Bundesverwaltungsgericht delegiert hat. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Überdies steht die ärztliche Sachverständige, welche das Aktengutachten vom 08.01.2025 im gegenständlichen Fall erstellt hat, dem BVwG als Gutachterin nicht zur Verfügung und kann auch aus diesem Grund kein ergänzendes Gutachten eingeholt werden. Wie oben bereits ausgeführt, hat die belangte Behörde auch von der ihr

§ 14Vw

GVG eingeräumten Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch gemacht und legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor, obwohl der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Parteiengehörs vor Ausstellung des Behindertenpasses und in seiner Beschwerde - unter Hinweis auf die entsprechenden Beweismittel - auf die Nichtberücksichtigung von Leiden hingewiesen hat, und ist daher auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die belangte Behörde die zwölfwöchige Frist verstreichen ließ, ohne weitere Ermittlungsschritte zu setzen. Wie oben bereits ausgeführt, hat die belangte Behörde auch von der ihr

Paragraph 14, VwGVG eingeräumten Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch gemacht und legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor, obwohl der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Parteiengehörs vor Ausstellung des Behindertenpasses und in seiner Beschwerde - unter Hinweis auf die entsprechenden Beweismittel - auf die Nichtberücksichtigung von Leiden hingewiesen hat, und ist daher auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die belangte Behörde die zwölfwöchige Frist verstreichen ließ, ohne weitere Ermittlungsschritte zu setzen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W166.2317520.1.00

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