2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 03.03.2025, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den
Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 03.03.2025, beschlossen: A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, stellte am 10.10.2024 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. In dem daraufhin von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.01.2025, wurde Nachfolgendes ausgeführt: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 05.08.2024 Flag Gutachten aufgrund der Aktenlage mit Zuerkennung eines GdB 50 vH für die Diagnose Frühkindlicher Autismus, Nachuntersuchung: in 3 Jahren 04.07.2024 klinisch-psychologischer Befund, Mag. XXXX , Entwicklungsatelier, Diagnosen: frühkindlicher Autismus. 04.07.2024 klinisch-psychologischer Befund, Mag. römisch 40 , Entwicklungsatelier, Diagnosen: frühkindlicher Autismus. Zusammenfassung: Zum Untersuchungszeitpunkt weist A. eine unterdurchschnittliche kognitive Gesamtbegabung auf, vergleichbar mit dem Entwicklungsalter von 10 Monaten. Es zeigt sich während der Diagnostik keine Spontansprache. Testdiagnostisch erreicht er im Bereich der rezeptiven Sprachentwicklung ein Entwicklungsalter von 8 Monaten, im Bereich der expressiven Sprache von 9 Monaten, im Bereich der Feinmotorik ist er mit Kindern im Alter von etwa 10 Monaten vergleichbar. Die grobmotorischen Kompetenzen sind mit einem Entwicklungsalter von 11 Monaten seine individuelle Stärke, allerdings ebenfalls unterdurchschnittlich ausgeprägt. Es zeigen sich Einschränkungen in den kommunikativen Kompetenzen und in der wechselseitigen sozialen Interaktion. Er tritt nicht in Kontakt, hält keinen Blickkontakt, reagiert nicht auf Gesten, teilt keine Freude oder zeigt Gegenstände und hat kaum Interesse an sozialer Interaktion. Im häuslichen Umfeld zeigt sich dieses Verhalten ebenfalls sehr ausgeprägt, weswegen bei A. von frühkindlichem Autismus auszugehen ist. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Aktuelle Medikation und/oder Therapien sind den vorhandenen Unterlagen nicht zu entnehmen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Frühkindlicher Autismus 03.02.02 50 unterer Rahmensatz, da keine zusätzliche motorischen Defizite Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Nachuntersuchung 10/2027 - Verlaufskontrolle analog Flag Gutachten (…)Nachuntersuchung 10 aus 2027, - Verlaufskontrolle analog Flag Gutachten (…)
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A)
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein nur das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass
1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass
Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (…)
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (…)
2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012 (Einschätzungsverordnung) ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Paragraph 3, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung) ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012 (Einschätzungsverordnung) bedarf es für die Feststellung von Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen ärztlicher Sachverständigengutachten (vgl. auch VwGH 11.11.2015, Ra 2014/11/0109). Die Prüfung eines solchen Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit obliegt der Behörde, welche nötigenfalls – bei Fehlen einer dieser Eigenschaften – weitere Gutachten einzuholen hat (vgl. etwa VwGH 31.07.2009, 2009/09/0097).
Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung) bedarf es für die Feststellung von Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen ärztlicher Sachverständigengutachten vergleiche auch VwGH 11.11.2015, Ra 2014/11/0109). Die Prüfung eines solchen Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit obliegt der Behörde, welche nötigenfalls – bei Fehlen einer dieser Eigenschaften – weitere Gutachten einzuholen hat vergleiche etwa VwGH 31.07.2009, 2009/09/0097). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Die belangte Behörde legte dem gegenständlichen Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein Aktgengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.01.2025 zugrunde, in welchem als Leiden „Frühkindlicher Autismus“ unter der Positionsnummer 03.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz, da „keine zusätzliche motorische Defizite“ mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. eingeschätzt wurde. Im Rahmen des dem Beschwerdeführer dazu gewährten Parteiengehörs, wurden ein Befund einer Augenabteilung einer Klinik vom 24.01.2025 mit der Diagnose „Beidseits Sehschwäche wegen Retinal Albinismus mit Nystagmus“ sowie ein Arztbrief einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 06.02.2025 mit den Dauerdiagnosen „Frühkindlicher Autismus“, „Nystagmus (Augenerkrankung)“, „Entwicklungsverzögerungen“ und „Albinismus“ vorgelegt. In der Beschwerde hat der vertretene Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen, dass sein Sohn nicht nur an Autismus, sondern auch an einer Sehbehinderung und Albinismus leide. Die beim Beschwerdeführer in den oben genannten fachärztlichen Beweismitteln diagnostizierte Augenerkrankung Nystagmus bzw. Sehschwäche, sind allenfalls unter der Positionsnummer „11.02. Sehstörungen“ der Anlage zur Einschätzungsverordnung einzuschätzende Funktionseinschränkungen. Obwohl der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Befunde zu einschätzungsrelevanten Leiden bereits anlässlich des Parteiengehörs zum eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 08.01.2025 vorgelegt hat, hat die belangte Behörde keine gutachterliche Beurteilung veranlasst und somit keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt. Auch nachdem der Beschwerdeführer in seiner am 11.03.2025 eingebrachten Beschwerde nochmals auf das Vorliegen einer unberücksichtigten Sehbehinderung hingewiesen hat, hat die belangte keine diesbezüglichen Ermittlungsschritte gesetzt. Vielmehr hat die belangte Behörde auch die ihr
GVG iVm § 46 zweiter Satz BBG zur Verfügung stehende zwölfwöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ungenützt verstreichen lassen.Die beim Beschwerdeführer in den oben genannten fachärztlichen Beweismitteln diagnostizierte Augenerkrankung Nystagmus bzw. Sehschwäche, sind allenfalls unter der Positionsnummer „11.02. Sehstörungen“ der Anlage zur Einschätzungsverordnung einzuschätzende Funktionseinschränkungen. Obwohl der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Befunde zu einschätzungsrelevanten Leiden bereits anlässlich des Parteiengehörs zum eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 08.01.2025 vorgelegt hat, hat die belangte Behörde keine gutachterliche Beurteilung veranlasst und somit keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt. Auch nachdem der Beschwerdeführer in seiner am 11.03.2025 eingebrachten Beschwerde nochmals auf das Vorliegen einer unberücksichtigten Sehbehinderung hingewiesen hat, hat die belangte keine diesbezüglichen Ermittlungsschritte gesetzt. Vielmehr hat die belangte Behörde auch die ihr
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, zweiter Satz BBG zur Verfügung stehende zwölfwöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ungenützt verstreichen lassen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er derzeit die Pflegestufe 6 beziehe, ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verwaltungsakt zwei Schreiben der belangten Behörde vom 25.4.2025 und vom 27.05.2025 aufliegen, mit welchen der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, den entsprechenden Pflegegeldbescheid der Stufe 6 vorzulegen. Ein entsprechender Bescheid ist im Akt nicht aufliegend. Allerdings wurde vom Beschwerdeführer ein Schreiben der PV Landesstelle Wien vom 13.03.2025 vorgelegt, welchem ein Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes zu entnehmen ist. Diesbezüglich wurde von der belangten Behörde der Vermerk „derzeit vorhanden – Erhöhung wurde beantragt“ im Verwaltungsakt getätigt. Die Höhe der beim Beschwerdeführer vorliegenden Pflegestufe ist den Unterlagen bzw. dem Vermerk allerdings nicht zu entnehmen. Auch diesbezüglich wäre die belangte Behörde aufgefordert gewesen Ermittlungsschritte zu setzen, da sich aufgrund der Höhe der Pflegegeldstufe ein höherer Grad der Behinderung ergeben kann. Zusammenfassend fehlt es - aufgrund von Nichtberücksichtigung vorgelegter medizinischer Beweismittel und diagnostizierter Leiden durch die belangte Behörde - an einer nachvollziehbaren und schlüssigen Begründung für die Annahme der belangten Behörde, beim Beschwerdeführer liege lediglich das Leiden Frühkindlicher Autismus und ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. vor. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten wird somit den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens in Bezug auf die beim Beschwerdeführer vorliegenden Diagnosen nicht gerecht, zumal eine (fach)ärztliche Einschätzung der oben angeführten Leiden unterblieb. Angesichts dessen hätte die belangte Behörde weitere Ermittlungen, etwa die Ergänzung des eingeholten Gutachtens oder allenfalls die Einholung eines weiteren Gutachtens, durchführen müssen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde (fach)ärztliche Sachverständigengutachten einzuholen haben, worin unter Einbeziehung der vorgelegten medizinischen Beweismittel auf die darin angeführten Diagnosen einzugehen sein wird und entsprechende Funktionseinschränkungen einzuschätzen sind. Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Im gegenständlichen Fall ist sohin jedenfalls davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Bundesverwaltungsgericht delegiert hat. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Überdies steht die ärztliche Sachverständige, welche das Aktengutachten vom 08.01.2025 im gegenständlichen Fall erstellt hat, dem BVwG als Gutachterin nicht zur Verfügung und kann auch aus diesem Grund kein ergänzendes Gutachten eingeholt werden. Wie oben bereits ausgeführt, hat die belangte Behörde auch von der ihr
GVG eingeräumten Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch gemacht und legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor, obwohl der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Parteiengehörs vor Ausstellung des Behindertenpasses und in seiner Beschwerde - unter Hinweis auf die entsprechenden Beweismittel - auf die Nichtberücksichtigung von Leiden hingewiesen hat, und ist daher auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die belangte Behörde die zwölfwöchige Frist verstreichen ließ, ohne weitere Ermittlungsschritte zu setzen. Wie oben bereits ausgeführt, hat die belangte Behörde auch von der ihr
Paragraph 14, VwGVG eingeräumten Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch gemacht und legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor, obwohl der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Parteiengehörs vor Ausstellung des Behindertenpasses und in seiner Beschwerde - unter Hinweis auf die entsprechenden Beweismittel - auf die Nichtberücksichtigung von Leiden hingewiesen hat, und ist daher auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die belangte Behörde die zwölfwöchige Frist verstreichen ließ, ohne weitere Ermittlungsschritte zu setzen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W166.2317520.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.