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{'item': 'W166 2323047-1'}

Obsah (10)§§ 2Art. 133§ 45§ 6§ 19b§ 4§§ 8§ 14§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2026 GeschäftszahlW166 2323047-1 Spruch, W166 2323047-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§§ 2und 14 Abs.

2 Behinderteneinstellungsgesetz an. römisch 40 gehört mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz an. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 28.09.2018 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig. Im Zuge eines amtswegigen Nachuntersuchungsverfahrens holte das Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Neurologie vom 05.07.2021 – basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers – mit dem Ergebnis ein, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. betrage. Aufgrund einer möglichen Besserung wurde eine Nachuntersuchung für Juni 2025 empfohlen. Am 16.06.2025 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Mit dem Antrag wurden diverse medizinische Beweismittel vorgelegt. In dem daraufhin eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie 21.08.2025 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, Nachfolgendes ausgeführt: „Anamnese: Moyamoya-Syndrom Die letzte Begutachtung erfolgte am 11.06.2021 mit Anerkennung von 50% GdB für die Diagnosen „Zustand nach atypischer intrazerebraler Blutung links parietal bei Rechtshändigkeit im Rahmen Moya-Moya Syndrom 50%, arterielle Hypertonie 20%“ mit Nachuntersuchung 06/2025.Die letzte Begutachtung erfolgte am 11.06.2021 mit Anerkennung von 50% GdB für die Diagnosen „Zustand nach atypischer intrazerebraler Blutung links parietal bei Rechtshändigkeit im Rahmen Moya-Moya Syndrom 50%, arterielle Hypertonie 20%“ mit Nachuntersuchung 06 aus 2025,. Derzeitige Beschwerden: Der AW kommt gehend ohne Hilfsmittel, in Begleitung des Vaters, er sei öffentlich gekommen. Ein Moyamoya-Syndrom sei bekannt. Neurochirurgisch stehe er alle 2 Jahre im AKH in Betreuung. Derzeit werde von einer Operation Abstand genommen. Lähmungen hätte er keine. Er merke aber rechts im Fußbereich eine Bamstigkeit, die sei von dem Ereignis 2017 zurückgeblieben. Die Sprache sei besser geworden. Wenn er etwas nicht verstehen würde, würde er nachfragen. Logopädie mache er regelmäßig 1x/Monat. Er versuche viel zu lesen. Bei Kopfschmerzen rechtsseitig betont versuche er viel Wasser zu trinken. Sein Blutdruck sei gut eingestellt. Im ADL-Bereich sei er selbstständig. Es bestehe keine Erwachsenenvertretung, auch kein PG-Bezug. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: Logopädie 1x/Monat Medikamente: Nomexor, Candeblo, Candesartan/Amlo. Hilfsmittel: Lesebrille Sozialanamnese: Verheiratet, wohne mit der Gattin und einem Kind im

  1. Stock mit Lift. Beruf: IT-Techniker, 20 Wochenstunden Nik: 0 Alk: gelegentlich Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): AKH, MRT Schädel mit Gefäße/Cranial, MR Gefäße/Carotis, MR Diffusion, MR Perfusion, 15.09.2023 Zusammenfassung: Die Befundung erfolgt im Vergleich mit der VU vom 07.06.2022 (MR Gehirnschädel), hierzu ergibt sich keine rel. Dynamik.
  2. Bek. sek. Moymoya mit vorbek. mm. deutl. retikulären fadenförmigen vermehrten Gefäßen der prox. MCA+ACA im Rahmen der GK. Eine wesentl. Dynamik im vgl. zur VU nicht fassbar, jedoch insg. prog, zur initialen Untersuchung 2017.
  3. Bek. sek. Moymoya mit vorbek. mm. deutl. retikulären fadenförmigen vermehrten Gefäßen der prox. MCA+ACA im Rahmen der GK. Eine wesentl. Dynamik im vergleiche zur VU nicht fassbar, jedoch insg. prog, zur initialen Untersuchung
  4. Vermutlich kompensatorisch kaliberkräftige AcomP+ACP bds. bei fetaler Variante der AGP IL. Hier kein NW einer neu aufgetretener. Stenosierung fassbar. Funktionelle PICA re. als Normvariante. Unverändert reguläre Darstellung der übrigen craniocervicalen Arterien
  5. Unverändert konsekutiv verzögerte symmetrische Anflutung im MCA+ACA Territorium … Weiterhin kein Nachweis einer kritischen Minderperfusion.
  6. Kein Nachweis einer zwischenzeitlich neu ausgetretenen ICB oder Ischämie. Größenkonstante Pinealiszyste (6mm DM).
  7. Kein NW einer progredienten White Matter Lesions Läsionslast. Bek. zystisch-gliotischer Defekt li parietal (mit Hämosiderinablagerung bei St.p. ICB), re frontal (St.p. EVD) sowie konstant einzelner subkortikaler punktförmiger Läsionen bds.
  8. Unveränderte Weite und Morphologie der LR. Die basalen Zisternen einsehbar. Größenkonstante unkomplizierte Arachnoidalzyste rechts temporal… XXXX , Facharzt für Neurochirurgie, 27.10.2023 römisch 40 , Facharzt für Neurochirurgie, 27.10.2023 Wie Sie wissen leidet Herr K. an einer seltenen hämorrhagischen Form der Moyamoya-Erkrankung. Diese wird derzeit engmaschig konservativ betreut und radiologisch am AKH/Meduni Wien kontrolliert. Der letzte Kontrolltermin erfolgte zur Befundbesprechung der letzten MRT-Perfusion des Neurocraniums aus dem AKH. Klinisch-neurologisch gibt Herr K. einen neurologisch-stabilen Zustand ohne Zeichen von transitorischen ischämischen Attacken oder rezenten Schlaganfallssymptomen. Herr K. gibt an eine subj. Dyspnoe postprandial zu verspüren. Er habe keine Probleme beim Sport (Fahrrad, Wandern). Kopfschmerzen werden heute negiert, sie treten jedoch weiterhin unregelmäßig rechtsbetont auf. Unregelmäßige Intervalle, bis zu 30 Sekunden anhaltend, selbst limitiert. Zuletzt besonders einprägsam als er dehydriert war im Sommer, manchmal beim Aufstehen, VAS bis 8/10, zuletzt besonders erinnerlich nach dem Wandern Ende Juli. Insgesamt subj. zu 80% unveränderter Zustand, Kopfschmerzfrequenz weniger häufig als früher, jedoch Kopfschmerzintensität etwas mehr als früher. Beruflich weiterhin 20h/Woche, Wortfindungsstörungen im Laufe der Jahre auch subj. besser geworden, akt. keine Logopädie, möchte aber wieder beginnen. Auch das Englisch-Verständnis hat sich in den letzten Jahren subj. gebessert. Befund: MR-Perfusion vom 15.09.2023:  Bei bekannter Moyamoya Situation weiterhin verzögerte Perfusion entlang der Grenzzonen, ohne Nachweis einer kritischen Minderperfusion. Kein Nachweis einer kritischen Minderperfusion, kein Nachweis einer rezenten Ischämie  Stadienhafte Darstellung bei St.p. ICB links temporoparietal. Unveränderte Situation der beiden MCA, hochgradige Moyamoya-artige Sterosen.  Dauerdiagnose: I67.5 – Moyamoya-Krankheit beidseits Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, 19.09.2024Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, 19.09.2024 Aus der Anamnese: Es besteht ein Z.n. atypischer ICB links temporal im Februar
  9. Letztlich konnte die Diagnose eines Moyamoya-Syndroms gestellt werden. Das Moyamoya-Syndrom wird vorerst konservativ geführt, MR-Kontrollen mit MR Perfusion erfolgen in regelmäßigen Abständen im AKH an der NcH Abteilung, von neurochirurgischer Seite ist Herr K. in regelmäßiger Kontrolle bei Dr. XXXX . Aufgrund einer kritischen Perfusion bds. wurde eine EIA bds. diskutiert aber aufgrund des günstigen klinischen Verlaufes vorerst nicht durchgeführt. Klinisch besteht als Restsymptomatik eine ausgeprägte expressive Aphasie, die motorischen Defizite haben sich im Wesentlichen zurückgebildet.Das Moyamoya-Syndrom wird vorerst konservativ geführt, MR-Kontrollen mit MR Perfusion erfolgen in regelmäßigen Abständen im AKH an der NcH Abteilung, von neurochirurgischer Seite ist Herr K. in regelmäßiger Kontrolle bei Dr. römisch 40 . Aufgrund einer kritischen Perfusion bds. wurde eine EIA bds. diskutiert aber aufgrund des günstigen klinischen Verlaufes vorerst nicht durchgeführt. Klinisch besteht als Restsymptomatik eine ausgeprägte expressive Aphasie, die motorischen Defizite haben sich im Wesentlichen zurückgebildet. MRT-Perfusion und HMPAO-SPECT zeigten eine verminderte Perfusion und verminderte Perfusionsreserve linkshemisphärisch mit temporalem und temporoparietalen Maximum. Im Vergleich zu den Vorbefunden (seit 2017) zeigte sich Befundkonstanz, sodass von neurochirurgischer Seite ein konservatives Procedere angestrebt wurde. Frühere Erkrankungen: St. linkstemporaler ICB mit St.p. Ventrikeldrainage, St.p. PEG-Sonde, St.p. protrahiertem Delir, ACE Hemmer-Husten. Neurologischer Status: Bewusstsein und Orientierung: unauffällig Sprache: expressive Aphasie, Sprachverständnis gut. Caput: frei beweglich, kein Meningismus. Hirnnerven: GF grob fingerperlmetrisch unauffällig. Pupillen rund, mittelweit, isocor, reagieren prompt direkt und indirekt auf Licht und bei Konvergenz. Lidspalten gleich weit, Okulomotorik frei, kein pathol. Nystagmus. V und VII stgl innerviert. Übrige Hirnnerven unauffällig.Hirnnerven: GF grob fingerperlmetrisch unauffällig. Pupillen rund, mittelweit, isocor, reagieren prompt direkt und indirekt auf Licht und bei Konvergenz. Lidspalten gleich weit, Okulomotorik frei, kein pathol. Nystagmus. römisch fünf und römisch sieben stgl innerviert. Übrige Hirnnerven unauffällig. OE: Kraft, Trophik, Tonus, Motilität, Feinmotilität unauffällig. VA: keine Pronation, kein Absinken, Eudiadochokinese, FNV zielsicher. SR mittellebhaft und seitengleich auslösbar. UE grobe Kraft, Trophik, Tonus, Motilität unauffällig. KHV zielsicher, PSR. mittellebhaft auslösbar, Babinski ng. Geh- und Stehversuche: unauffälliges Gangbild, Romberg unauffällig, Fersen- und Zehenballengang unauffällig. Sensibilität: wird für sämtliche Qualitäten seitengleich angegeben. Diagnose: Konservativ geführtes Moyamoya-Syndrom mit nicht-kritischer Minderperfusion im linken Mediastromgebiet parietotemporal St. linkstemporaler ICB, St.p. Ventrikeldrainage, St.p. PEG Sonde Zusammenfassung/Empfehlungen: Seit der letzten Kontrolle im Mai 2023 stabiler Verlauf ohne interkurrente Ereignisse. Der Blutdruck ist bis auf seltene hypotone Werte gut eingestellt. Kopfschmerzen kaum. Unverändert besteht klinisch eine expressive Sprachstörung. Ansonsten besteht klinisch-neurologisch ein unauffälliger Befund. Die letzte neurochirurgische Kontrolle bei Dr. Dodler nach MR-Perfusion im AKH war im Herbst
  10. Aufgrund des unverändert stabilen Befundes (verzögerte Perfusion entlang der Grenzzonen ohne kritische Minderperfusion} wurden die Intervalle auf 2-jährlich geändert (nächste MR-Perfusion 2025). Die logopädischen Behandlungen im niedergelassenen Bereich sind zur Erhaltung der Rehabfortschritte unbedingt fortzuführen. Kontrolle: in 1 Jahr Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 185,00 cm Gewicht: 84,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Neurologischer Status: wach, voll orientiert, kein Meningismus Caput: HN unauffällig. OE: Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig, Tonus unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Vorhalteversuch der Arme: unauffällig, Finger-Nase-Versuch: keine Ataxie, MER (RPR, BSR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Eudiadochokinese beidseits, Pyramidenzeichen negativ. UE: Trophik unauffällig, Tonus seitengleich unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Positionsversuch der Beine: unauffällig, Knie-Hacke-Versuch (wird vorgezeigt): keine Ataxie, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen negativ. Sensibilität: reduzierte Angabe rechter Fuß. Sprache: 1x Wortfindungsstörung; für komplexen Vorgang (KHV) Sprachverständnis reduziert (KHV wird vorgezeigt) Romberg: unauffällig Unterberger: unauffällig Fersen- und Zehengang: unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: Mobilitätsstatus: Gangbild: sicher ohne Hilfsmittel, Standvermögen: sicher, prompter Lagewechsel. Status Psychicus: wach, in allen Qualitäten orientiert, Duktus kohärent, Denkziel wird erreicht, Aufmerksamkeit unauffällig, keine kognitiven Defizite, Affekt unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen, Antrieb unauffällig, Konzentration normal, keine produktive Symptomatik. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Moyamoya-Syndrom Spuren von Restaphasie bei unauffälliger Kommunikation. Gefühlsstörung rechter Fuß. Kopfschmerzen. Keine Paresen. 04.01.01 20 2 Hypertonie Kombinationstherapie 05.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden Position 1 wird von Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht. (…) Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verglichen mit dem Vorgutachten 06/2021: Leiden 1 wird um 3 Stufen abgesenkt, da gebessert, Leiden 2 unverändert. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der Gesamtgrad der Behinderung wird um 3 Stufen abgesenkt.  Dauerzustand Nachuntersuchung - Herr K. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:  JA  NEIN“ Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 21.08.2025 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. In seiner Stellungnahme vom 01.09.2025 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein erlernter Beruf im EDV-Bereich zahlreiche berufsspezifische Fähigkeiten und Schlüsselqualifikationen erfordere, welche er weiterhin neu erwerben, auffrischen und trainieren müsse, um in seinen Tätigkeitsbereich zurückkehren zu können; dies sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Er schilderte, dass er im Jahr 2017 in lebensbedrohlicher Weise von einem vollständigen Ausfall elementarer Gehirn- und Lebensfunktionen betroffen gewesen sei. Erst kurz vor dem Jahr 2021 habe er diese Einschränkungen in Ansätzen überwinden können, seine Rehabilitation sei jedoch noch lange nicht abgeschlossen. Er nehme regelmäßig logopädische Behandlungen in Anspruch, habe aufgrund seiner Sprachstörungen und starker Kopfschmerzen Krankenhaustermine wahr zu nehmen und auch die Frage möglicher weiterer Operationen (Moyamoya-Syndrom) stehe im Raum. Er sei zudem häufig auf persönliche Begleitung angewiesen. Der Beschwerdeführer beschrieb seine konsequenten Bemühungen weitere Kompetenzen wiederzuerlangen – sowohl um seine berufliche Position wieder einzunehmen als auch am Familienleben teilzunehmen, den Alltag zu bewältigen und seine psychische sowie physische Gesundheit weiter zu stabilisieren – es erfordere jedoch erhebliche Anstrengungen. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf den mit dieser Stellungnahme vorgelegten Befund eines Neurologen und einen logopädischen Bericht, beide vom 28.08.
  11. Vor diesem Hintergrund erscheine dem Beschwerdeführer die Neubemessung von lediglich 20% als zu gering, weshalb er um die Weitergewährung eines Grades der Behinderung von 50% ersuche. Daraufhin wurde von der belangten Behörde eine ergänzende fachärztliche Stellungnahme von der bereits befassten Fachärztin für Neurologie vom 01.09.2025 eingeholt, in welcher Nachfolgendes ausgeführt wurde: „Zum Gutachten von 08/2025 mit Zuerkennung eines GdB 20 vH: der AW erklärt sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden, der Grad der Behinderung von lediglich 20 Prozent sei deutlich zu gering bemessen.„Zum Gutachten von 08 aus 2025, mit Zuerkennung eines GdB 20 vH: der AW erklärt sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden, der Grad der Behinderung von lediglich 20 Prozent sei deutlich zu gering bemessen. Es werden neue Befunde nachgereicht: Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, 28.08.2025Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, 28.08.2025 Diagnose: Konservativ geführtes Moyamoya-Syndrom mit nicht-kritischer Minderperfusion im linken Mediastromgebiet parietotemporal, St. linkstemporaler ICB, St.p. Ventrikeldrainage, St.p. PEG Sonde, (…) Zusammenfassung/Empfehlungen: Seit der letzten Kontrolle im September 2024 stabiler Verlauf ohne interkurrente Ereignisse. Der Blutdruck ist bis auf seltene hypotone Werte gut eingestellt. Kopfschmerzen gelegentlich. Klinisch neurologisch besteht unverändert eine ausgeprägte alltagsrelevant beeinträchtigende expressive Sprachstörung. Kognitiv ist die Aufmerksamkeitsspanne reduziert, das Kurzzeitgedächtnis ist ebenso diskret reduziert. V.a. in Stress-Situationen sind die Defizite ersichtlich. Feinmotorisch bestehet eine diskrete Störung der Motorik der rechten Hand. Die körperliche Belastbarkeit ist aufgrund der Grunderkrankung reduziert. Insgesamt hat sich die neurologische Symptomatik seit dem Akutereignis (Z.n. langem Intensivaufenthalt, Versorgung mit Trachealkanüle, mechan. Beatmung, Ventrikelsonde bei erhöhtem ICP) erfreulicherweise deutlich gebessert, wobei der Habitualzustand aufgrund der oben angeführten alltagsrelevanten Defizite mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr erreicht werden wird. Diagnose: Konservativ geführtes Moyamoya-Syndrom mit nicht-kritischer Minderperfusion im linken Mediastromgebiet parietotemporal, St. linkstemporaler ICB, St.p. Ventrikeldrainage, St.p. PEG Sonde, (…) Zusammenfassung/Empfehlungen: Seit der letzten Kontrolle im September 2024 stabiler Verlauf ohne interkurrente Ereignisse. Der Blutdruck ist bis auf seltene hypotone Werte gut eingestellt. Kopfschmerzen gelegentlich. Klinisch neurologisch besteht unverändert eine ausgeprägte alltagsrelevant beeinträchtigende expressive Sprachstörung. Kognitiv ist die Aufmerksamkeitsspanne reduziert, das Kurzzeitgedächtnis ist ebenso diskret reduziert. römisch fünf.a. in Stress-Situationen sind die Defizite ersichtlich. Feinmotorisch bestehet eine diskrete Störung der Motorik der rechten Hand. Die körperliche Belastbarkeit ist aufgrund der Grunderkrankung reduziert. Insgesamt hat sich die neurologische Symptomatik seit dem Akutereignis (Z.n. langem Intensivaufenthalt, Versorgung mit Trachealkanüle, mechan. Beatmung, Ventrikelsonde bei erhöhtem ICP) erfreulicherweise deutlich gebessert, wobei der Habitualzustand aufgrund der oben angeführten alltagsrelevanten Defizite mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr erreicht werden wird. Die letzte neurochirurgische Kontrolle mit Durchführung einer MR-Perfusion ist im Herbst 2025 vorgesehen. Zuletzt waren die Befunde stabil (verzögerte Perfusion entlang der Grenzzonen ohne kritische Minderperfusion). Die Intervalle wurden aufgrund der stabilen Situation auf 2-jährlich geändert. Logopädischer Bericht XXXX , 28.08.2025Logopädischer Bericht römisch 40 , 28.08.2025 (…) Trotzdem besteht weiterhin eine mittelschwere Aphasie (…) Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Im Rahmen der Begutachtung war eine Kommunikation ohne maßgebliche Beeinträchtigungen möglich (siehe hierzu Fachstatus des GAs), die Restaphasie wurde korrekt im Rahmen des führenden Leidens eingeschätzt. Die logopädisch berichtete mittelschwere Aphasie konnte in der klinischen Untersuchung i.R. der Begutachtung nicht objektiviert werden. Die nachgereichten Befunde enthalten somit keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird; somit wird am Kalkül festgehalten.“ Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.09.2025 hat die belangte Behörde aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers vom 16.06.2025 den Grad der Behinderung ab 16.06.2025 mit 20 v.H. festgesetzt und festgestellt, dass er mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Begründend wurde ausgeführt, dass das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten einen Grad der Behinderung von 20% ergeben habe. In den Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen behinderten sei insofern eine maßgebende Änderung eingetreten, als der Grad der Behinderung nunmehr 20 v.H. betrage. Es bestehe somit ein Ausschließungsgrund

§ 2BEinst

G. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 21.08.2025 Gelegenheit gegeben worden zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Auf Grund seiner im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahren seien der Beilage (ärztliches Gutachten vom 21.08.2025, ärztliche Stellungnahme vom 01.09.2025), die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.09.2025 hat die belangte Behörde aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers vom 16.06.2025 den Grad der Behinderung ab 16.06.2025 mit 20 v.H. festgesetzt und festgestellt, dass er mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Begründend wurde ausgeführt, dass das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten einen Grad der Behinderung von 20% ergeben habe. In den Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen behinderten sei insofern eine maßgebende Änderung eingetreten, als der Grad der Behinderung nunmehr 20 v.H. betrage. Es bestehe somit ein Ausschließungsgrund

Paragraph 2, BEinstG. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 21.08.2025 Gelegenheit gegeben worden zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Auf Grund seiner im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahren seien der Beilage (ärztliches Gutachten vom 21.08.2025, ärztliche Stellungnahme vom 01.09.2025), die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der nunmehr durch den KOBV vertretene Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid Beschwerde und hielt zunächst fest, dass in den im Jahr 2019 sowie im Jahr 2021 erstellten Vorgutachten jeweils ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt und die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten anerkannt worden sei. In beiden Gutachten sei dem Beschwerdeführer attestiert worden, dass er Alltagsaktivitäten weitgehend selbständig verrichten könne, jedoch an einer motorisch betonten Teilaphasie leide. An diesem Gesundheitszustand habe sich nach den vorliegenden Befunden keine wesentliche Veränderung ergeben. Das Kommunikationsverhalten bleibe deutlich beeinträchtigt, weshalb eine fortlaufende logopädische Therapie weiterhin indiziert sei. Die Sprachstörung sei nach wie vor ausgeprägt, und auch die kognitiven Leistungsfähigkeiten seien deutlich eingeschränkt. Darüber hinaus würden Feinmotorikstörungen des rechten Armes in unverändertem Ausmaß fortbestehen, wie bereits in den Vorgutachten festgestellt worden sei. Die regelmäßig auftretenden Kopfschmerzen würden eine weitere gesundheitliche Beeinträchtigung darstellen. Aufgrund der Grunderkrankung bestehe ein erheblich erhöhtes Schlaganfallrisiko, weshalb eine konsequente Stressreduktion, Stressvermeidung sowie eine strikte Blutdruckkontrolle medizinisch erforderlich seien. Diese Maßnahmen würden jedoch zu einer wesentlichen Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens des Beschwerdeführers führen. Zusätzlich hätten sich psychische Erkrankungen in Form einer Zwangsstörung sowie einer depressiven Störung entwickelt. Die bestehenden körperlichen und psychischen Funktionsbeeinträchtigungen seien nach wie vor geeignet, die Teilhabe am Arbeitsleben erheblich zu erschweren. Da es sich bei dem Moyamoya-Syndrom um eine nicht heilbare Erkrankung handle, sei eine gesundheitliche Besserung nicht zu erwarten. Das Moyamoya-Syndrom und die bestehende arterielle Hypertonie würden in einer wechselseitigen Beeinflussung stehen, wobei beide Leiden einander wesentlich verstärken und zu einer weiteren Verschlechterung des Gesamtgesundheitszustandes beitragen würden. Eine Herabsetzung des Grades der Behinderung von 50% auf 20% sei daher medizinisch und sachlich nicht gerechtfertigt. Es wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie/Psychiatrie beantragt. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 21.10.2025 vorgelegt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 08.01.2026 – basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers – eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde: „Allgemeine Angaben: Behandelnde Ärzte: Hausarzt: Ärztezentrum, Floridsdorf, Wien Psychiater: XXXX , WienPsychiater: römisch 40 , Wien Neurologe: XXXX , WienNeurologe: römisch 40 , Wien Psychotherapie: XXXX , Wien, seit ca 5 JahrenPsychotherapie: römisch 40 , Wien, seit ca 5 Jahren Sozialanamnese: Er ist verheiratet, lebt mit der Gattin in einer Wohnung, 1 Kind, 14 Jahre alt-Sohn. Er arbeitet dzt 20 Wochenstunden im IT-Bereich, an einem Arbeitsplatz, an dem er nichts sprechen muss. Zur Arbeit fährt er mit den Öffis selbständig. Kein Pflegegeldbezug. Psychiatrische Voranamnese: Zwangsstörung seit einigen Jahren. Bisher nie stationär an einer Psychiatrie, keine psychische Rehab. Andere Vorerkrankungen und Krankenhausaufenthalte: Schlaganfall mit Gehirnblutung 2017, damals Lähmung rechte Halbseite und Sprachstörung, er musste alles nachlernen. Rehab neurologisch mehrmals XXXX .Rehab neurologisch mehrmals römisch 40 . Im Zuge des Schlaganfalls/Blutung habe man festgestellt, dass er das Moyamoya Syndrom habe. Z.n. Leistenbruchoperation in der Jugend. Hypertonie Es werden keine anderen Vorerkrankungen angeführt. Keine weiteren Operationen. Anamnese: Seit dem Schlaganfall habe er immer noch Probleme beim Sprechen. Er kann keinen Druck aushalten, daher habe er auch immer schnell Kopfweh, er muss dann immer eine Pause machen. Die Sprache ist auch beeinträchtigt, er braucht lange, bis er die Worte findet, manchmal versteht er auch Worte nicht, manchmal muss man ihm alles aufschreiben, damit er alles versteht. Lähmungen habe er nicht mehr, nur das rechte Bein sei noch etwas schwächer. Spüren würde er rechts gleichmäßig. Die Zwänge sind auch noch da, er muss z.B. sehr oft kontrollieren, ob die Tür zu ist, alles muss immer gerade stehen bei ihm. Wenn ihn etwas irritiert, kommt er in eine Gedankenschleife, aus der er nur schwer wieder hinauskommt. Therapie und Hilfsmittel: Normexor, Candeblo, Candesartan-Amlodipin, Lesebrille, Logopädie Relevante Befunde: 2025-10-23 Arztbrief XXXX , Neurologe, Wien: Moyamoya Syndrom, art Hypertonie, Zwangsstörung, OPS2025-10-23 Arztbrief römisch 40 , Neurologe, Wien: Moyamoya Syndrom, art Hypertonie, Zwangsstörung, OPS 2025-08-28 Arztbrief Dr. XXXX , Neurologe, Wien: konservativ geführtes Moyamoya2025-08-28 Arztbrief Dr. römisch 40 , Neurologe, Wien: konservativ geführtes Moyamoya Syndrom, Z.n. linkstemporaler ICB, Z.n. Ventrikeldrainage, Z.n. PEG Sonde Untersuchungsbefund: 50-jähriger BF in ausreichendem AZ und normalen EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, gepflegtes Auftreten Neurologisch: Rechtshänder Sehvermögen: soweit beurteilbar altersentsprechend; keine Gesichtsfeldeinschränkungen Sprache: langsam, leichte Wortfindungsstörungen, sonst dzt beurteilbar unauffällig Hörvermögen: soweit beurteilbar altersentsprechend; Umgangssprache wird gut verstanden Obere Extremitäten: Nacken-, Pinzetten- und Schürzengriff, Faustschluss, Sensibilität und Feinmotorik bds unauffällig, keine Koordinationsstörungen, nur leichte Dysbradydiadochokinmese rechts MER bds allseits mittellebhaft auslösbar Untere Extremitäten: keine Paresen, keine sensiblen Ausfälle Mobilität: ausreichend sicher und stabil, Zehen-, Fersen- und Strichgang möglich Hautzustand: altersentsprechend Psychischer Status: Bewusstseinslage: klar Orientierung: in allen Qualitäten erhalten Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration: reduziert Merkfähigkeit und Gedächtnisleistung: etwas reduziert Ductus: kohärent Tempo: etwas langsam Intelligenz: durchschnittlich Wahnphänomene und Sinnestäuschungen sind nicht sicher explorierbar Ich-Störungen nicht explorierbar Stimmung: wirkt bedrückt, depressiv, affektlabil; Befindlichkeit: leicht negativ getönt, Kontrollzwang Affizierbarkeit: ausreichend schwingungsfähig Antrieb: ausreichend Krankheitseinsicht und Kritikfähigkeit: erhalten Biorhythmusstörungen: Schlaf gut Suizidalität: keine Persönlichkeitsmerkmale: angespannt, leicht wesensverändert, unsicher, Anpassungsprobleme Beurteilung und Beantwortung der Fragen: 1. Diagnosen, Einschätzung und Richtsatzpositionen GSI : Moyamoya Syndrom, Z.n. Schlaganfall 04.01.02 50 v.H. Unterer RSW entsprechend anhaltenden Restsymptomatik mit Sprachstörung, kognitiven Einschränkungen, der diskreten neurologischen Ausfälle und leichter Verlangsamung sowie der anhaltend erforderlichen Therapie im Rahmen der Grunderkrankung. GS2: Hypertonie 05.01.02 20 v.H. Fixer RSW entsprechend der Therapieerfordernis 2. Zusammenfassung der Leiden in funktioneller Hinsicht. Der GdB ergibt sich führend durch die GS1, die GS2 hebt wegen Geringfügigkeit nicht weiter an. Gesamtgrad der Behinderung. Der GdB beträgt 50 v.H. 3. Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde: Alle angeführten Einwendungen, insbesondere die sprachlichen Einschränkungen und auch die kognitiven Beschwerden sowie die Feinmotorikstörung rechts sind nachweislich vorhanden und daher auch in der Einwendung nachvollziehbar und wurden nun in der Einschätzung ausreichend berücksichtigt. Die GSI wurde daher nun auch mit 50 v.H. eingeschätzt, sie inkludiert auch alle psychiatrischen Einschränkungen inkl. der Zwänge, sowie die dauerhafte Belastung durch die Grunderkrankung. 4. Die Herabsetzung des GdB um 3 Stufen ist nicht nachvollziehbar, da anhaltend Beschwerden bestehen die sich auch klar bei der Untersuchung zeigten; daher wurde die GS1 weiterhin mit 50 v.H. eingeschätzt. 5. Ergeben sich Änderung zum bisherigen Ergebnis? Ja, siehe oben 6. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da eine maßgebende Besserung nicht zu erwarten ist.“ Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem durch den KOBV vertretenen Beschwerdeführer und der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem durch den KOBV vertretenen Beschwerdeführer und der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Mit am 04.03.2026 eingelangter Stellungnahme wurde das Ermittlungsergebnis - wonach der Grad der Behinderung weiterhin 50% betrage - vom vertretenen Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen und um ehestmögliche Erlassung einer Entscheidung ersucht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger. Er bezieht seit 01.06.2023 laufend eine Berufsunfähigkeitspension von der Österreichischen Gesundheitskasse und steht aktuell in einem Beschäftigungsverhältnis in einem Ausmaß von 20 Wochenstunden. Der Beschwerdeführer ist seit dem 28.09.2018 mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Personenkreis der begünstigen Behinderten zugehörig. Dem Bescheid anlässlich des Nachuntersuchungsverfahren im Jahr 2021 wurde ein Gutachten zugrunde gelegt, in welchem die Funktionseinschränkung „Zustand nach atypischer intracerebraler Blutung links parietal bei Rechtshändigkeit im Rahmen Moya-Moya Syndrom“ nach der Positionsnummer 04.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft wurde. Die Funktionseinschränkung „arterielle Hypertonie“ wurde nach der Positionsnummer 05.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 20 V.H. eingestuft. Der Beschwerdeführer ist seit dem 28.09.2018 mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Personenkreis der begünstigen Behinderten zugehörig. Dem Bescheid anlässlich des Nachuntersuchungsverfahren im Jahr 2021 wurde ein Gutachten zugrunde gelegt, in welchem die Funktionseinschränkung „Zustand nach atypischer intracerebraler Blutung links parietal bei Rechtshändigkeit im Rahmen Moya-Moya Syndrom“ nach der Positionsnummer 04.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft wurde. Die Funktionseinschränkung „arterielle Hypertonie“ wurde nach der Positionsnummer 05.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 20 römisch fünf.H. eingestuft. Am 16.06.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Bei dem Beschwerdeführer liegen nach wie vor folgende Funktionseinschränkungen vor: Pos.Nr. Gdb % 1 Myamoya Syndrom, Z.n. Schlaganfall 04.01.02 50 2 Hypertonie 05.01.02 20 Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen Geringfügigkeit nicht weiter erhöht. Festgestellt wird, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren nicht verbessert hat. Beim Beschwerdeführer liegt weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vor.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seit 01.06.2023 aus dem Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit in Pension befindet und dass er in einem Beschäftigungsverhältnis steht, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem AJ-Web-Auskunftsverfahrens vom 24.10.2025 in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der persönlichen Untersuchung am 08.01.
  3. Dass der Beschwerdeführer seit dem 28.09.2018 dem Personenkreis der begünstigen Behinderten zugehörig ist, ergibt sich aus dem Bescheid vom 18.01.
  4. Das im Zuge eines Nachuntersuchungsverfahrens eingeholte Vorgutachten vom 08.07.2021, samt der darin enthaltenen und festgestellten Funktionseinschränkungen, liegt ebenso wie der nunmehrige Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 16.06.2025 im Verwaltungsakt ein. Aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 21.08.2025 ein. Darin wurde das Leiden „Moyamoya-Syndrom“ bei „Spuren von Restaphasie bei unauffälliger Kommunikation, Gefühlsstörung rechter Fuß, Kopfschmerzen, keine Paresen“ unter der Positionsnummer 04.01.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt. Im Vergleich zum Vorgutachten habe sich dieses Leiden gebessert und sei es somit zu einer Herabsetzung des Grades der Behinderung um drei Stufen gekommen. Das Leiden „Hypertonie“ wurde bei „Kombinationstherapie“ unter der Positionsnummer 05.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt. Aus Anlass der Beschwerde, wonach es eben zu keinem verbesserten Zustandsbild im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2021 gekommen sei, hat das Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 08.01.2026 eingeholt. In diesem fachärztlichen Gutachten vom 08.01.2026 wurde  unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers  ausführlich auf die Art seiner Leiden und deren Ausmaß eingegangen. In dem Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 08.01.2026 wurde das Leiden 1 „Myamoya Syndrom, Z.n. Schlaganfall“ unter der Positionsnummer 04.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz, „entsprechend anhaltenden Restsymptomatik mit Sprachstörung, kognitiven Einschränkungen, der diskreten neurologischen Ausfälle und leichter Verlangsamung sowie der anhaltend erforderlichen Therapie im Rahmen der Grunderkrankung“ mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Das Leiden 2 „Hypertonie“ wurde unter der Positionsnummer 05.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem fixen Rahmensatz, mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt. Zum Gesamtgrad der Behinderung führte die fachärztliche Sachverständige in ihrem Gutachten vom 08.01.2026 aus, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 wegen Geringfügigkeit nicht angehoben werde. Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde führte die fachärztliche Sachverständige in ihrem Gutachten aus, dass alle angeführten Einwendungen, insbesondere die sprachlichen Einschränkungen und auch die kognitiven Beschwerden sowie die Feinmotorikstörung rechts, nachweislich vorhanden und daher auch nachvollziehbar in der Einschätzung ausreichend berücksichtigt worden seien. Der Grad der Behinderung wurde demnach nun auch mit 50 v.H. eingeschätzt. Das Leiden inkludiere auch alle psychiatrischen Einschränkungen inklusive der Zwänge sowie die dauerhafte Belastung durch die Grunderkrankung. Eine Herabsetzung um drei Stufen sei nicht nachvollziehbar, da anhaltende Beschwerden bestehen würden, die sich auch klar bei der Untersuchung gezeigt hätten. Daher sei das Leiden 1 „Myamoya Syndrom, Z.n. Schlaganfall“ weiterhin mit 50 v.H. eingeschätzt worden. Das medizinische Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 08.01.2026 wurde den Parteien des Verfahrens mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2026 übermittelt und vom vertretenen Beschwerdeführer, mit am 04.03.2026 eingelangter Stellungnahme, ausdrücklich zur Kenntnis genommen und um ehestmögliche Erlassung einer Entscheidung ersucht. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 08.01.
  5. Dieses wurde daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. […]“ Hinsichtlich des Ausschlusstatbestandes des § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar eine Berufsunfähigkeitspension bezieht, er jedoch in einem Beschäftigungsverhältnis im Ausmaß von 20 Wochenstunden steht. Ein Ausschlusstatbestand liegt im konkreten Fall nicht vor. Hinsichtlich des Ausschlusstatbestandes des Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar eine Berufsunfähigkeitspension bezieht, er jedoch in einem Beschäftigungsverhältnis im Ausmaß von 20 Wochenstunden steht. Ein Ausschlusstatbestand liegt im konkreten Fall nicht vor. „Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“ „Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. […]“ „Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren

§§ 8, 9, 9a und 14 Abs.

2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren

§ 14Abs.

2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

§ 14Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,

(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren

Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. […]“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung), lauten: „Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“ „Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“ „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn  sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,  zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ „Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Betreffend die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen: 04 Nervensystem 04.01 Cerebrale Lähmungen 04.01.02 Mittleren Grades 50 – 70 % 50 – 60 %: Ausfall mehrerer Muskelgruppen 70 %: Hilfsmittel für die Fortbewegung unerlässlich 05 Herz und Kreislauf 05.01. Hypertonie Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen. Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst. 05.01.02 mäßige Hypertonie 20 % Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden die Leiden des Beschwerdeführers entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung in dem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 08.01.2026, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten

§ 2Abs. 1 BEinst

G, wonach es einen Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. bedarf, weiterhin erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach es einen Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. bedarf, weiterhin erfüllt. Im Beschwerdefall liegen auch keine Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G vor. Der Beschwerdeführer bezieht zwar eine Berufsunfähigkeitspension, steht aber weiterhin in einem aufrechten Dienstverhältnis. Im Beschwerdefall liegen auch keine Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG vor. Der Beschwerdeführer bezieht zwar eine Berufsunfähigkeitspension, steht aber weiterhin in einem aufrechten Dienstverhältnis. Der Beschwerdeführer gehört somit weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Beschwerde war aus den dargelegten Gründen stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs.4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhalts ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 08.01.2026 eingeholt, der Beschwerdeführer wurde hierfür am selben Tag untersucht. Das fachärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, den Einwendungen des Beschwerdeführers konnte gefolgt werden und ist der Sachverhalt als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Der vertretene Beschwerdeführer hat mit Stellungnahme vom 04.03.2026 das fachärztliche Ermittlungsergebnis (Gutachten vom 08.01.2026) ausdrücklich zur Kenntnis genommen und um ehestmögliche Entscheidung ersucht. Die belangte Behörde hat im Rahmen des ihr vom Bundesverwaltungsgericht zum eingeholten Gutachten eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhalts ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 08.01.2026 eingeholt, der Beschwerdeführer wurde hierfür am selben Tag untersucht. Das fachärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, den Einwendungen des Beschwerdeführers konnte gefolgt werden und ist der Sachverhalt als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Der vertretene Beschwerdeführer hat mit Stellungnahme vom 04.03.2026 das fachärztliche Ermittlungsergebnis (Gutachten vom 08.01.2026) ausdrücklich zur Kenntnis genommen und um ehestmögliche Entscheidung ersucht. Die belangte Behörde hat im Rahmen des ihr vom Bundesverwaltungsgericht zum eingeholten Gutachten eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W166.2323047.1.00

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