← Österreich

{'item': 'W166 2330407-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2026 GeschäftszahlW166 2330407-1 Spruch, W166 2330407-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Car

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 17.02.2025 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. In dem daraufhin von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 24.07.2025 wurde aufgrund der Funktionseinschränkung Engpasssyndrom beider Schultern, mehrsegmentaler Bandscheibenschaden HWS und LWS, ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 30 v. H. festgestellt. Nach Vorlage weiterer Befunde durch die Beschwerdeführerin anlässlich des ihr eingeräumten Parteiengehörs wurde mit fachärztlicher Stellungnahme vom 10.10.2025 die gutachterliche Einschätzung bekräftigt. Mit Bescheid vom 24.10.2025 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen und sich begründend auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens gestützt. Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 03.12.2025 mit, dass die erneute Ablehnung ihres Antrages für sie völlig unverständlich sei und sie eine umgehende erneute ärztliche Feststellung des Grades der Behinderung erwarte. Dieses von der belangten Behörde als Beschwerde gewertete Schreiben samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 05.02.2026 wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Mängelbehebungsauftrag betreffend ihr Anbringen übermittelt und wurde ihr aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Behörde konkret zu bezeichnen sowie ihre erhobene Beschwerde zu begründen, demnach ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen sie mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sei. In diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.In diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen wird. Dieses Schriftstück wurde der Beschwerdeführerin am 09.02.2026 nachweislich persönlich zugestellt. Die Frist für die Verbesserung der Beschwerde endete somit am 23.02.

  1. Am 25.02.2026 langte verspätet ho. ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat am 17.02.2025 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt und hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 24.10.2025 den Antrag abgewiesen. Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 03.12.2025 mit, dass die erneute Ablehnung ihres Antrages für sie völlig unverständlich sei und sie eine umgehende erneute ärztliche Feststellung des Grades der Behinderung erwarte. Mit Schreiben des BVwG vom 05.02.2026 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert ihre mangelhafte Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern und wurde sie auf die Folgen des fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG hingewiesen.Mit Schreiben des BVwG vom 05.02.2026 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert ihre mangelhafte Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern und wurde sie auf die Folgen des fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hingewiesen. Das Schriftstück wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 09.02.2026 persönlich zugestellt. Die Frist zur Verbesserung der Beschwerde endete somit am 23.02.
  3. Das ho. am 25.02.2026 eingelangte Schreiben der Beschwerdeführerin wurde verspätet eingebracht.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Mängelbehebungsauftrag vom 05.02.2026 und zur Zustellung des Schriftstücks ergeben sich aus dem Gerichtsakt und dem darin einliegenden unbedenklichen Zustellnachweis der Österreichischen Post AG (OZ3). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin den Mängelbehebungsauftrag verspätet eingebracht hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Frist zur Einbringung des Mängelbehebungsauftrages am 23.02.2026 endete und ho. erst am 25.02.2026 ein entsprechendes Schreiben eingelangt ist (OZ4). Die Beschwerdeführerin ist dem Mängelbehebungsauftrag somit nicht fristgerecht nachgekommen.
  5. Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus den §§ 6,7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus den Paragraphen 6,,7 BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde § 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht. Paragraph 9, VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht. Gemäß § 9

(1)hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9,
(1)hat die Beschwerde zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079 mwN). Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 9 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 05.02.2026 - unter Anführung der konkreten Mängel - aufgefordert, ihr Beschwerdevorbringen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu verbessern. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde die Beschwerdeführerin nachweislich hingewiesen. Das Schreiben vom 05.02.2026 wurde der Beschwerdeführerin nachweislich persönlich am 09.02.2026 zugestellt.Der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 9, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 05.02.2026 - unter Anführung der konkreten Mängel - aufgefordert, ihr Beschwerdevorbringen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu verbessern. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde die Beschwerdeführerin nachweislich hingewiesen. Das Schreiben vom 05.02.2026 wurde der Beschwerdeführerin nachweislich persönlich am 09.02.2026 zugestellt. Mit ho. am 25.02.2026 eingelangten Schreiben ist die Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen und war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W166.2330407.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.