RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2026 GeschäftszahlW185 2303656-1 Spruch, W185 2303656-1/6E W185 2303658-1/4E W185 2303659-1/4E W185 2303657-1/4E W185 2303660-1/4E
Art. 8Abs.
2 EMRK widersprechen, zumal durch eine Einreise die Aufrechterhaltung der Ordnung, der Schutz der Gesundheit, die Moral und die Rechte und Freiheiten anderer gefährdet sei. Die Einreise der übrigen Antragsteller (BF2 bis BF5) würde einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK darstellen, zumal die im Ausland aufhältige Familie (Vater, Mutter und weitere minderjährige Geschwister) durch die Einreisegestattung einzelner Personen „getrennt“ würde. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes. Es wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.Mit Schreiben des ÖGK Istanbul vom 23.07.2024 wurde den Antragstellern eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt. Es wurde darüber informiert, dass das Bundesamt nach Prüfung der Anträge mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Vom Gatten der BF 1 sowie Vater der Bezugsperson und der BF 2 – BF 5 gehe die ernstzunehmende Gefahr aus, seine in Österreich aufhältige Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 zwangsverheiraten zu wollen. Eine Einreise des vermeintlichen Vaters würde
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK widersprechen, zumal durch eine Einreise die Aufrechterhaltung der Ordnung, der Schutz der Gesundheit, die Moral und die Rechte und Freiheiten anderer gefährdet sei. Die Einreise der übrigen Antragsteller (BF2 bis BF5) würde einen Verstoß gegen Artikel 8, EMRK darstellen, zumal die im Ausland aufhältige Familie (Vater, Mutter und weitere minderjährige Geschwister) durch die Einreisegestattung einzelner Personen „getrennt“ würde. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes. Es wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Mit Schreiben vom 05.08.2024 gab die damalige Rechtsvertretung bekannt, die Stellung als Bevollmächtigte der Antragsteller zu widerrufen. Als Ansprechperson für die mj. Bezugsperson fungiere in Hinkunft Mag. Stefan EHAMMER vom Jugendamt als rechtlicher Vormund. Mit E-Mail vom 06.08.2024 wurde seitens Mag. Stefan EHAMMER „die Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe zum Familienzusammenführungsverfahren XXXX “ übermittelt. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, die Bezugsperson habe in seiner Befragung angegeben, nichts von den Vorwürfen und einer möglichen Zwangsverheiratung seiner Schwester XXXX zu wissen. Er und seine Schwester hätten normalerweise keine Geheimnisse voreinander. Die Bezugsperson wisse nur, dass seine Schwester in der Türkei eventuell jemanden heiraten hätte sollen, sie dies jedoch nicht gewollt habe. Die Bezugsperson habe seine Schwester am Telefon befragt und habe diese angegeben, dass die getätigten Vorwürfe „so“ nicht stimmen würden und „alles falsch verstanden“ worden wäre. Der Vater habe der Ausreise der Genannten zugestimmt, um ihr ein besseres Leben zu ermöglichen. Die Bezugsperson warte seit seinem zehnten Lebensjahr darauf, dass er und seine Familie wieder zusammen sein könnten. Auch die Betreuung der Wohngemeinschaft der XXXX sowie die Kinder- und Jugendhilfe seien der Auffassung, dass eine Familienzusammenführung sehr wesentlich für das psychische Wohlbefinden und eine gute Weiterentwicklung der sich nach wie vor in Therapie befindlichen Bezugsperson sei. Eine Verweigerung bzw. Abweisung der Anträge wäre nachteilig für das Wohl der Bezugsperson. Anschuldigungen seitens der in Österreich lebenden Tochter gegen die BF seien nicht erhoben worden. Insofern wäre es sinnvoll, die Anträge der Familienmitglieder getrennt voneinander zu bearbeiten und die Entscheidung unabhängig von der des vorgeblichen Vaters zu treffen. Aufgrund der pauschalen Verweigerung der Einreise sämtlicher Antragsteller liege erst recht ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK vor, zumal die Bezugsperson in einem solchen Fall von ihrer im Ausland aufhältigen Familie gänzlich getrennt werden würde, obwohl zumindest gegen die BF2 bis BF5 keine Gründe für eine Ablehnung der Zusammenführung vorliegen würden.Mit E-Mail vom 06.08.2024 wurde seitens Mag. Stefan EHAMMER „die Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe zum Familienzusammenführungsverfahren römisch 40 “ übermittelt. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, die Bezugsperson habe in seiner Befragung angegeben, nichts von den Vorwürfen und einer möglichen Zwangsverheiratung seiner Schwester römisch 40 zu wissen. Er und seine Schwester hätten normalerweise keine Geheimnisse voreinander. Die Bezugsperson wisse nur, dass seine Schwester in der Türkei eventuell jemanden heiraten hätte sollen, sie dies jedoch nicht gewollt habe. Die Bezugsperson habe seine Schwester am Telefon befragt und habe diese angegeben, dass die getätigten Vorwürfe „so“ nicht stimmen würden und „alles falsch verstanden“ worden wäre. Der Vater habe der Ausreise der Genannten zugestimmt, um ihr ein besseres Leben zu ermöglichen. Die Bezugsperson warte seit seinem zehnten Lebensjahr darauf, dass er und seine Familie wieder zusammen sein könnten. Auch die Betreuung der Wohngemeinschaft der römisch 40 sowie die Kinder- und Jugendhilfe seien der Auffassung, dass eine Familienzusammenführung sehr wesentlich für das psychische Wohlbefinden und eine gute Weiterentwicklung der sich nach wie vor in Therapie befindlichen Bezugsperson sei. Eine Verweigerung bzw. Abweisung der Anträge wäre nachteilig für das Wohl der Bezugsperson. Anschuldigungen seitens der in Österreich lebenden Tochter gegen die BF seien nicht erhoben worden. Insofern wäre es sinnvoll, die Anträge der Familienmitglieder getrennt voneinander zu bearbeiten und die Entscheidung unabhängig von der des vorgeblichen Vaters zu treffen. Aufgrund der pauschalen Verweigerung der Einreise sämtlicher Antragsteller liege erst recht ein Verstoß gegen Artikel 8, EMRK vor, zumal die Bezugsperson in einem solchen Fall von ihrer im Ausland aufhältigen Familie gänzlich getrennt werden würde, obwohl zumindest gegen die BF2 bis BF5 keine Gründe für eine Ablehnung der Zusammenführung vorliegen würden. Mit E-Mail vom 07.08.2024 führte Mag. EHAMMER aus, ihm sei seitens des ÖGK Istanbuls telefonisch die Einschätzung mitgeteilt worden, dass das BFA die Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe eventuell nicht akzeptieren könnte, da die Kinder- und Jugendhilfe nicht bevollmächtigte Partei der Antragsteller sei. Es sei daher die Frage aufgekommen, ob die Kinder- und Jugendhilfe als bevollmächtigte Partei fungieren könne. Nach einem internen Gespräch sei dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich, sie trete fallgegenständlich jedoch als Obsorgeträger der Bezugsperson auf. In diesem Sinne handle die Kinder- und Jugendhilfe sowohl im Interesse der Bezugsperson als auch der Antragsteller. Zudem werde für die Stellungnahme der Kindeseltern um Fristerstreckung ersucht. Mit E-Mail des ÖGK Istanbul vom 08.08.2024 wurde die Frist zur Stellungnahme bis 20.08.2024 verlängert. Mit E-Mail vom 19.08.2024 wurde seitens der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH eine mit 14.08.2024 datierte, von der BF 1 und dem vorgeblichen Vater unterfertigte Vertretungsvollmacht sowie eine mit 19.08.2024 datierte Stellungnahme im Namen der Antragsteller übermittelt. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Tochter XXXX bereits am XXXX geboren worden und damit bereits volljährig, sei. Die Familie habe sich dazu entschieden, die Genannte nach Österreich „vorauszuschicken“, da volljährige Kinder von einem Familiennachzug ausgeschlossen seien und sie diese, als junge Frau, nicht alleine und ohne Schutz in der Türkei zurücklassen hätten wollen. Den Eltern sei das Wohlergehen ihrer Tochter stets sehr wichtig gewesen und würden sie telefonisch bzw. mittels Messengerdiensten im regelmäßigen Kontakt zu ihr stehen. Im Zuge des Verfahrens habe die Kinder- und Jugendhilfe XXXX keine Stellungnahme erstattet; die Kinder- und Jugendhilfe XXXX spreche sich für die Fortführung des Familienlebens der Bezugsperson und ihrer Eltern in Österreich aus. Bezüglich der BF 1 gäbe es keine Anschuldigungen und spreche somit nichts gegen die alleinige Einreise der BF 1 mit ihren minderjährigen Kindern (BF2 bis BF5). Dem vorgeblichen Vater liege das Wohlergehen und die Zukunft seiner Kinder sehr am Herzen, weshalb er auch einer alleinigen Einreise der BF zustimme. Sofern tatsächlich eine Gefährdung vom Vater ausgehen würde, wäre genau diese Trennung wesentlich, um die anderen minderjährigen Geschwister der Bezugsperson vor etwaigen Gefahren zu schützen und wäre es somit im Interesse der minderjährigen BF 2 – BF 5 und deren Kindeswohl, dass deren Einreiseanträgen gemeinsam mit dem der BF 1, ihrer Mutter, stattgegeben werden.Mit E-Mail vom 19.08.2024 wurde seitens der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH eine mit 14.08.2024 datierte, von der BF 1 und dem vorgeblichen Vater unterfertigte Vertretungsvollmacht sowie eine mit 19.08.2024 datierte Stellungnahme im Namen der Antragsteller übermittelt. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Tochter römisch 40 bereits am römisch 40 geboren worden und damit bereits volljährig, sei. Die Familie habe sich dazu entschieden, die Genannte nach Österreich „vorauszuschicken“, da volljährige Kinder von einem Familiennachzug ausgeschlossen seien und sie diese, als junge Frau, nicht alleine und ohne Schutz in der Türkei zurücklassen hätten wollen. Den Eltern sei das Wohlergehen ihrer Tochter stets sehr wichtig gewesen und würden sie telefonisch bzw. mittels Messengerdiensten im regelmäßigen Kontakt zu ihr stehen. Im Zuge des Verfahrens habe die Kinder- und Jugendhilfe römisch 40 keine Stellungnahme erstattet; die Kinder- und Jugendhilfe römisch 40 spreche sich für die Fortführung des Familienlebens der Bezugsperson und ihrer Eltern in Österreich aus. Bezüglich der BF 1 gäbe es keine Anschuldigungen und spreche somit nichts gegen die alleinige Einreise der BF 1 mit ihren minderjährigen Kindern (BF2 bis BF5). Dem vorgeblichen Vater liege das Wohlergehen und die Zukunft seiner Kinder sehr am Herzen, weshalb er auch einer alleinigen Einreise der BF zustimme. Sofern tatsächlich eine Gefährdung vom Vater ausgehen würde, wäre genau diese Trennung wesentlich, um die anderen minderjährigen Geschwister der Bezugsperson vor etwaigen Gefahren zu schützen und wäre es somit im Interesse der minderjährigen BF 2 – BF 5 und deren Kindeswohl, dass deren Einreiseanträgen gemeinsam mit dem der BF 1, ihrer Mutter, stattgegeben werden. Nach Übermittlung der o.a. Stellungnahmen an das Bundesamt, teilte dieses mit Schreiben vom 24.08.2024 zusammengefasst mit, dass auch jene Umstände, welche zur Trennung von der Familie geführt hätten, in eine ganzheitliche Beurteilung einfließen müssten. Die 10-jährige Bezugsperson sei von seiner Familie aus der Türkei nach Österreich geschickt worden, da das Leben in der Türkei zu teuer sei. Dass eine Weiterführung des Familienlebens in einem anderen Staat möglich erscheine, werde durch die Niederlassung der Antragsteller in der Türkei und das ausschließlich mit wirtschaftlichen Motiven gerechtfertigte Vorausschicken eines 10-Jährigen in eine ungewisse Zukunft, belegt. Bei der Beurteilung müsse wesentlich auf die Fürsorgepflichten der Eltern, welche einen 10-jährigen vorausgeschickt hätten, Bedacht genommen werden. Durch das Vorausschicken sei offensichtlich, in der Hoffnung auf bessere wirtschaftliche Umstände, die Obsorge „völlig aus der Sicht“ gelassen worden. Bei ganzheitlicher Betrachtung werde im Begehren der Antragsteller die minderjährige Bezugsperson als „Trumpfkarte“ gesehen, wobei einzig und alleine die Minderjährigkeit für eine (getrennte) Einreise sprechen würde. Sämtliche hinzukommenden Umstände, wie der Einfluss der Eltern auf die Töchter hinsichtlich einer Zwangsverheiratung oder die nicht mit einer Schutzsuche zu begründende Einreise nach Österreich, würden jedoch gegen eine Einreisegewährung sprechen. Durch eine Einreiseverweigerung würde das Recht auf Familieneinheit (Art. 9 und 10 KRK, Art. 2 BVG) nicht verletzt werden, zumal ein Familienleben in einem anderen Staat möglich erscheine. Ein nicht zu vernachlässigender Aspekt sei die Zurücklegung der Vollmacht durch das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK). Es stelle sich die Frage, weshalb nicht durch das Rote Kreuz eine Stellungnahme verfasst worden sei. Das BFA halte an der negativen Prognose für die gesamte Familie fest. Ausführlich sei erörtert worden, dass die Trennung von der Familie aus wirtschaftlichen Motiven erfolgt sei und deshalb dem Wunsch des Jugendlichen, seine Angehörigen in Österreich „zu haben“, weniger Bedeutung zugemessen werden müsse. Das Kindeswohl sei gewürdigt und aufgezeigt worden, dass dies nicht als „Trumpfkarte“, um Personen aus wirtschaftlichen Gründen in die Republik Österreich zu holen, missbraucht werden dürfe.Nach Übermittlung der o.a. Stellungnahmen an das Bundesamt, teilte dieses mit Schreiben vom 24.08.2024 zusammengefasst mit, dass auch jene Umstände, welche zur Trennung von der Familie geführt hätten, in eine ganzheitliche Beurteilung einfließen müssten. Die 10-jährige Bezugsperson sei von seiner Familie aus der Türkei nach Österreich geschickt worden, da das Leben in der Türkei zu teuer sei. Dass eine Weiterführung des Familienlebens in einem anderen Staat möglich erscheine, werde durch die Niederlassung der Antragsteller in der Türkei und das ausschließlich mit wirtschaftlichen Motiven gerechtfertigte Vorausschicken eines 10-Jährigen in eine ungewisse Zukunft, belegt. Bei der Beurteilung müsse wesentlich auf die Fürsorgepflichten der Eltern, welche einen 10-jährigen vorausgeschickt hätten, Bedacht genommen werden. Durch das Vorausschicken sei offensichtlich, in der Hoffnung auf bessere wirtschaftliche Umstände, die Obsorge „völlig aus der Sicht“ gelassen worden. Bei ganzheitlicher Betrachtung werde im Begehren der Antragsteller die minderjährige Bezugsperson als „Trumpfkarte“ gesehen, wobei einzig und alleine die Minderjährigkeit für eine (getrennte) Einreise sprechen würde. Sämtliche hinzukommenden Umstände, wie der Einfluss der Eltern auf die Töchter hinsichtlich einer Zwangsverheiratung oder die nicht mit einer Schutzsuche zu begründende Einreise nach Österreich, würden jedoch gegen eine Einreisegewährung sprechen. Durch eine Einreiseverweigerung würde das Recht auf Familieneinheit (Artikel 9 und 10 KRK, Artikel 2, BVG) nicht verletzt werden, zumal ein Familienleben in einem anderen Staat möglich erscheine. Ein nicht zu vernachlässigender Aspekt sei die Zurücklegung der Vollmacht durch das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK). Es stelle sich die Frage, weshalb nicht durch das Rote Kreuz eine Stellungnahme verfasst worden sei. Das BFA halte an der negativen Prognose für die gesamte Familie fest. Ausführlich sei erörtert worden, dass die Trennung von der Familie aus wirtschaftlichen Motiven erfolgt sei und deshalb dem Wunsch des Jugendlichen, seine Angehörigen in Österreich „zu haben“, weniger Bedeutung zugemessen werden müsse. Das Kindeswohl sei gewürdigt und aufgezeigt worden, dass dies nicht als „Trumpfkarte“, um Personen aus wirtschaftlichen Gründen in die Republik Österreich zu holen, missbraucht werden dürfe. Mit Bescheiden des ÖGK Istanbul vom 02.09.2024 wurden die Einreiseanträge der Antragsteller jeweils gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aus folgenden Gründen nicht wahrscheinlich sei:Mit Bescheiden des ÖGK Istanbul vom 02.09.2024 wurden die Einreiseanträge der Antragsteller jeweils gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aus folgenden Gründen nicht wahrscheinlich sei: „Dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels ist nicht stattzugeben, da von XXXX , geb. XXXX die ernstzunehmende Gefahr ausgeht, seine in Österreich aufhältige Tochter XXXX , geb. XXXX , zwangsverheiraten zu wollen. „Dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels ist nicht stattzugeben, da von römisch 40 , geb. römisch 40 die ernstzunehmende Gefahr ausgeht, seine in Österreich aufhältige Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , zwangsverheiraten zu wollen. Dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels ist nicht stattzugeben, da XXXX , geb. XXXX gemeinsam mit seinen in Österreich lebenden Angehörigen versuchte, seine in Österreich aufhältige Tochter XXXX , geb. XXXX , zu verschleppen, einzusperren und diese mit dem Tod bedrohte. Dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels ist nicht stattzugeben, da römisch 40 , geb. römisch 40 gemeinsam mit seinen in Österreich lebenden Angehörigen versuchte, seine in Österreich aufhältige Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , zu verschleppen, einzusperren und diese mit dem Tod bedrohte. Dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels ist nicht stattzugeben, da dadurch verhindert werden soll, dass in die Rechte und Freiheiten der gefährdeten Tochter XXXX , geb. XXXX (Leben, Gesundheit, Selbstbestimmung, Bewegungsfreiheit) sowie weiterer minderjähriger Kinder, eingegriffen wird. Dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels ist nicht stattzugeben, da dadurch verhindert werden soll, dass in die Rechte und Freiheiten der gefährdeten Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 (Leben, Gesundheit, Selbstbestimmung, Bewegungsfreiheit) sowie weiterer minderjähriger Kinder, eingegriffen wird. Eine Einreise des XXXX , geb. XXXX , würde
Art. 8Abs.
2 EMRK widersprechen, zumal durch eine Einreise die Aufrechterhaltung der Ordnung, der Schutz der Gesundheit, die Moral und die Rechte und Freiheiten anderer gefährdet sind. Eine Einreise des römisch 40 , geb. römisch 40 , würde
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK widersprechen, zumal durch eine Einreise die Aufrechterhaltung der Ordnung, der Schutz der Gesundheit, die Moral und die Rechte und Freiheiten anderer gefährdet sind. Die Einreise der weiteren Antragsteller*innen würde einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK darstellen, zumal die im Ausland aufhältige Familie (Vater, Mutter und weitere minderjährige Geschwister) durch die Einreisegestattung einzelner Personen ‚getrennt‘ wird.“ Die Einreise der weiteren Antragsteller*innen würde einen Verstoß gegen Artikel 8, EMRK darstellen, zumal die im Ausland aufhältige Familie (Vater, Mutter und weitere minderjährige Geschwister) durch die Einreisegestattung einzelner Personen ‚getrennt‘ wird.“ Mit Schreiben vom 30.09.2024 wurde seitens der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH mitgeteilt, dass die Vertretungs- und Zustellvollmacht betreffend den vorgeblichen Vater zurückgelegt werde. Der Genannte sei nicht mehr in der Türkei aufhältig und verzichte im gegenständlichen Verfahren auf das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 30.09.2024 erhoben die BF durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass im Bescheid weder auf die Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe XXXX noch die Stellungnahme der Rechtsvertretung näher eingegangen werde. Bereits in der Stellungnahme vom 19.08.2024 sei vorgebracht worden, dass die Familie einer Trennung zustimme und es für sie auch vorstellbar sei, dass nur die Mutter und die minderjährigen Geschwister der Bezugsperson nach Österreich einreisen würden. Auch die Kinder- und Jugendhilfe XXXX , die gesetzliche Vertretung der Bezugsperson in Österreich, habe sich in ihrer Stellungnahme vom 06.08.2024 dafür ausgesprochen, dass zumindest der Mutter und den Geschwistern die Einreise und eine Familienzusammenführung mit der minderjährigen Bezugsperson in Österreich ermöglicht werden solle. Dieses Vorbringen sei im Bescheid ignoriert und nicht näher auf das Kindeswohl der Bezugsperson eingegangen worden. Hierzu werde neu vorgebracht, dass der vermeintliche Vater die Familie in der Türkei inzwischen verlassen habe. Die Argumentation der Behörde in diesem Zusammenhang, wonach eine Erteilung einer Einreisebewilligung für die BF zu einer Trennung der Familieneinheit in der Türkei führen würde, sei somit hinfällig. Eine telefonische Auskunft des Vaters habe ergeben, dass die Bezugsperson selbst auch mit erheblichen Problemen in der Türkei zu kämpfen gehabt habe, die eine Fortführung des Familienlebens, womit eine Rückreise der Bezugsperson in die Türkei gemeint sei, verunmöglichen würden. Der vermeintliche Vater sei bereits in der Vergangenheit einmal von der Türkei nach Syrien abgeschoben worden. Die Schlussfolgerung der Behörde, ein Familienleben wäre in der Türkei möglich, werde erstmalig im zu behebenden Bescheid vorgebracht. Den BF sei diesbezüglich keine Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt worden. So sei bislang im Verfahren das „Vorschicken“ aus wirtschaftlichen Gründen der Bezugsperson nicht als Hintergrund für die Stattgabe der Anträge angeführt worden. Zudem würden die Aussagen der Bezugsperson im Asylverfahren nur einseitig zitiert, denn es seien damals nicht nur wirtschaftliche Gründe für einen Verbleib der Familie in der Türkei angeführt worden. Weiters beziehe sich der gegenständliche Bescheid ausschließlich auf die Angaben der Bezugsperson, die zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem Bundesamt erst 10 Jahre alt gewesen sei und würden sich diese Aussagen auf die Situation in der Türkei vor vier Jahren beziehen. Der gegenständliche Bescheid weise daher grobe Mängel auf und liege die Sachverhaltsdarstellung einer Aktenwidrigkeit zugrunde. Es werde dabei verabsäumt, allgemeine Länderberichte zur Situation von geflüchteten Syrern in der Türkei heranzuziehen und die aktuelle Situation dieser als Maßstab heranzuziehen. Denn es werde mit Blick auf das Länderinformationsblatt Türkei, Version 8, vom 07.03.2024, vollkommen außer Acht gelassen, dass sich die politische Lage und die Einstellung gegenüber Syrern in der Türkei seit der Ausreise der Bezugsperson nochmal erheblich verschlechtert und „zugespitzt“ hätten. Wäre die Familie zudem die Möglichkeit gegeben worden, über ihre Situation in der Türkei zu berichten, hätten diese vorbringen können, dass sie in der Türkei massive Diskriminierungs- aber auch Gewalterfahrungen gemacht hätte. Die mj. BF seien in der Schule wiederholt diskriminiert und misshandelt worden. Sie seien regelmäßig von ihren Mitschülern geschlagen und getreten worden, während die Lehrkräfte dies geduldet hätten. Der BF 3 sei so massiv geschlagen worden, dass er eine Kopfverletzung davongetragen habe, die genäht habe werden müssen. Auch ein Umzug der Familie innerhalb der Türkei habe die Situation nicht zu verbessern vermocht. Aus Angst vor körperlichen Übergriffen hätten die mj. BF die Schule in der Türkei mittlerweile abgebrochen. Hinzu komme die allgegenwärtige Unsicherheit ihres lediglich vorübergehenden Schutzstatus in der Türkei und der Angst einer Abschiebung nach Syrien. Es sei davon auszugehen, dass dem ÖGK Istanbul die prekäre Lage von geflüchteten Syrern in der Türkei bekannt sei. Es sei daher nicht verständlich, warum dieses Wissen nicht in die Entscheidung miteingeflossen sei. Der gegenständliche Bescheid sei somit als mangelhaft anzusehen, da kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren stattgefunden habe. Fallkonkret sei auch aus rechtlichen Gründen unzulässig, von der Möglichkeit einer Fortführung des Familienlebens in der Türkei auszugehen, da die Familie dort nur ein temporäres Aufenthaltsrecht besitze. Dem Bescheid lasse sich entnehmen, dass das ÖGK Istanbul erst im Zuge einer neuerlichen Befassung mit dem Einreiseantrag nach Einlangen der Stellungnahme Einsicht in die polizeiliche Erstbefragung genommen habe. Hierdurch seien jedoch die BF in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da es nach dieser Einsichtnahme kein weiteres Parteiengehör mehr gegeben habe. Es handle sich um einen Verstoß gegen das Überraschungsverbot und sei dem ÖGK Istanbul ein Verfahrensfehler unterlaufen. Hätte im Zuge der Mitteilung vom 23.07.2024 das ÖGK Istanbul darauf hingewiesen, dass es davon ausgehe, dass die Bezugsperson aus rein wirtschaftlichen Gründen aus der Türkei weggeschickt worden sei und demnach davon ausgegangen werde, dass dort das Familienleben fortgeführt werden könne, so hätte die rechtliche Vertretung die Möglichkeit gehabt, dieses Missverständnis aufzuklären. Zweifelsohne handle es sich auch um ein für die rechtliche Beurteilung wesentliches Sachverhaltselement, sodass der Verstoß gegen das Überraschungsverbot auch durch ein Rechtsmittel aufgreifbar sei. Primär werde auf das Urteil des EGMR vom 20.10.2022, 22105/18, M.T. u.a. gg. Schweden Bezug genommen, das auf den hier vorliegenden Fall nicht bzw. nur sehr bedingt anwendbar sei. Eine Anwendung dieser Kriterien zur Begründung der gänzlichen Abweisung von Einreiseanträgen werde durch dieses Urteil jedoch in keiner Weise legitimiert. Die Bezugsperson habe nur wenige Monate in der Türkei gelebt und sei kein besonderer Nahebezug zur Türkei gegeben. Das aufrechte Familienleben sei im gegenständlichen Bescheid nicht angezweifelt worden, sodass sich weitere Ausführungen in der Beschwerde zu diesem Thema erübrigen würden. Das „Vorausschicken“ der Bezugsperson sei auch aus dem Grund geschehen, sie vor Diskriminierungshandlungen in der Türkei zu schützen. Mit Ausnahme der Tatsache, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung für nur einen Teil der Familie das Familienleben nach Art. 8 EMRK zerstören würde, würden sich sämtliche Gründe jedoch nur auf den vorgeblichen Vater beziehen. Es entziehe sich somit jeder Überprüfbarkeit bzw. Nachvollziehbarkeit, weshalb die Prognose auch für die restlichen Familienmitglieder negativ ausgefallen sei. Dieser Bestandteil des Bescheides entziehe sich mangels Begründung jeder Nachvollziehbarkeit und somit auch jeder Anfechtbarkeit.Mit Schriftsatz vom 30.09.2024 erhoben die BF durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass im Bescheid weder auf die Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe römisch 40 noch die Stellungnahme der Rechtsvertretung näher eingegangen werde. Bereits in der Stellungnahme vom 19.08.2024 sei vorgebracht worden, dass die Familie einer Trennung zustimme und es für sie auch vorstellbar sei, dass nur die Mutter und die minderjährigen Geschwister der Bezugsperson nach Österreich einreisen würden. Auch die Kinder- und Jugendhilfe römisch 40 , die gesetzliche Vertretung der Bezugsperson in Österreich, habe sich in ihrer Stellungnahme vom 06.08.2024 dafür ausgesprochen, dass zumindest der Mutter und den Geschwistern die Einreise und eine Familienzusammenführung mit der minderjährigen Bezugsperson in Österreich ermöglicht werden solle. Dieses Vorbringen sei im Bescheid ignoriert und nicht näher auf das Kindeswohl der Bezugsperson eingegangen worden. Hierzu werde neu vorgebracht, dass der vermeintliche Vater die Familie in der Türkei inzwischen verlassen habe. Die Argumentation der Behörde in diesem Zusammenhang, wonach eine Erteilung einer Einreisebewilligung für die BF zu einer Trennung der Familieneinheit in der Türkei führen würde, sei somit hinfällig. Eine telefonische Auskunft des Vaters habe ergeben, dass die Bezugsperson selbst auch mit erheblichen Problemen in der Türkei zu kämpfen gehabt habe, die eine Fortführung des Familienlebens, womit eine Rückreise der Bezugsperson in die Türkei gemeint sei, verunmöglichen würden. Der vermeintliche Vater sei bereits in der Vergangenheit einmal von der Türkei nach Syrien abgeschoben worden. Die Schlussfolgerung der Behörde, ein Familienleben wäre in der Türkei möglich, werde erstmalig im zu behebenden Bescheid vorgebracht. Den BF sei diesbezüglich keine Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt worden. So sei bislang im Verfahren das „Vorschicken“ aus wirtschaftlichen Gründen der Bezugsperson nicht als Hintergrund für die Stattgabe der Anträge angeführt worden. Zudem würden die Aussagen der Bezugsperson im Asylverfahren nur einseitig zitiert, denn es seien damals nicht nur wirtschaftliche Gründe für einen Verbleib der Familie in der Türkei angeführt worden. Weiters beziehe sich der gegenständliche Bescheid ausschließlich auf die Angaben der Bezugsperson, die zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem Bundesamt erst 10 Jahre alt gewesen sei und würden sich diese Aussagen auf die Situation in der Türkei vor vier Jahren beziehen. Der gegenständliche Bescheid weise daher grobe Mängel auf und liege die Sachverhaltsdarstellung einer Aktenwidrigkeit zugrunde. Es werde dabei verabsäumt, allgemeine Länderberichte zur Situation von geflüchteten Syrern in der Türkei heranzuziehen und die aktuelle Situation dieser als Maßstab heranzuziehen. Denn es werde mit Blick auf das Länderinformationsblatt Türkei, Version 8, vom 07.03.2024, vollkommen außer Acht gelassen, dass sich die politische Lage und die Einstellung gegenüber Syrern in der Türkei seit der Ausreise der Bezugsperson nochmal erheblich verschlechtert und „zugespitzt“ hätten. Wäre die Familie zudem die Möglichkeit gegeben worden, über ihre Situation in der Türkei zu berichten, hätten diese vorbringen können, dass sie in der Türkei massive Diskriminierungs- aber auch Gewalterfahrungen gemacht hätte. Die mj. BF seien in der Schule wiederholt diskriminiert und misshandelt worden. Sie seien regelmäßig von ihren Mitschülern geschlagen und getreten worden, während die Lehrkräfte dies geduldet hätten. Der BF 3 sei so massiv geschlagen worden, dass er eine Kopfverletzung davongetragen habe, die genäht habe werden müssen. Auch ein Umzug der Familie innerhalb der Türkei habe die Situation nicht zu verbessern vermocht. Aus Angst vor körperlichen Übergriffen hätten die mj. BF die Schule in der Türkei mittlerweile abgebrochen. Hinzu komme die allgegenwärtige Unsicherheit ihres lediglich vorübergehenden Schutzstatus in der Türkei und der Angst einer Abschiebung nach Syrien. Es sei davon auszugehen, dass dem ÖGK Istanbul die prekäre Lage von geflüchteten Syrern in der Türkei bekannt sei. Es sei daher nicht verständlich, warum dieses Wissen nicht in die Entscheidung miteingeflossen sei. Der gegenständliche Bescheid sei somit als mangelhaft anzusehen, da kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren stattgefunden habe. Fallkonkret sei auch aus rechtlichen Gründen unzulässig, von der Möglichkeit einer Fortführung des Familienlebens in der Türkei auszugehen, da die Familie dort nur ein temporäres Aufenthaltsrecht besitze. Dem Bescheid lasse sich entnehmen, dass das ÖGK Istanbul erst im Zuge einer neuerlichen Befassung mit dem Einreiseantrag nach Einlangen der Stellungnahme Einsicht in die polizeiliche Erstbefragung genommen habe. Hierdurch seien jedoch die BF in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da es nach dieser Einsichtnahme kein weiteres Parteiengehör mehr gegeben habe. Es handle sich um einen Verstoß gegen das Überraschungsverbot und sei dem ÖGK Istanbul ein Verfahrensfehler unterlaufen. Hätte im Zuge der Mitteilung vom 23.07.2024 das ÖGK Istanbul darauf hingewiesen, dass es davon ausgehe, dass die Bezugsperson aus rein wirtschaftlichen Gründen aus der Türkei weggeschickt worden sei und demnach davon ausgegangen werde, dass dort das Familienleben fortgeführt werden könne, so hätte die rechtliche Vertretung die Möglichkeit gehabt, dieses Missverständnis aufzuklären. Zweifelsohne handle es sich auch um ein für die rechtliche Beurteilung wesentliches Sachverhaltselement, sodass der Verstoß gegen das Überraschungsverbot auch durch ein Rechtsmittel aufgreifbar sei. Primär werde auf das Urteil des EGMR vom 20.10.2022, 22105/18, M.T. u.a. gg. Schweden Bezug genommen, das auf den hier vorliegenden Fall nicht bzw. nur sehr bedingt anwendbar sei. Eine Anwendung dieser Kriterien zur Begründung der gänzlichen Abweisung von Einreiseanträgen werde durch dieses Urteil jedoch in keiner Weise legitimiert. Die Bezugsperson habe nur wenige Monate in der Türkei gelebt und sei kein besonderer Nahebezug zur Türkei gegeben. Das aufrechte Familienleben sei im gegenständlichen Bescheid nicht angezweifelt worden, sodass sich weitere Ausführungen in der Beschwerde zu diesem Thema erübrigen würden. Das „Vorausschicken“ der Bezugsperson sei auch aus dem Grund geschehen, sie vor Diskriminierungshandlungen in der Türkei zu schützen. Mit Ausnahme der Tatsache, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung für nur einen Teil der Familie das Familienleben nach Artikel 8, EMRK zerstören würde, würden sich sämtliche Gründe jedoch nur auf den vorgeblichen Vater beziehen. Es entziehe sich somit jeder Überprüfbarkeit bzw. Nachvollziehbarkeit, weshalb die Prognose auch für die restlichen Familienmitglieder negativ ausgefallen sei. Dieser Bestandteil des Bescheides entziehe sich mangels Begründung jeder Nachvollziehbarkeit und somit auch jeder Anfechtbarkeit. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 29.11.2024, eingelangt am 03.12.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. Mit Schreiben vom 30.01.2025 wurde ergänzend vorgebracht, dass der vorgebliche Vater der Bezugsperson und der BF2 bis BF5 nunmehr als Asylwerber in Österreich aufhältig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen BF 1 ist die leibliche Mutter der am XXXX geborenen Bezugsperson sowie der am XXXX geborenen BF 2, des am XXXX geborenen BF 3, des am XXXX geborenen BF 4 und der am XXXX geborenen BF 5 (zusammen: die BF). BF 1 ist die leibliche Mutter der am römisch 40 geborenen Bezugsperson sowie der am römisch 40 geborenen BF 2, des am römisch 40 geborenen BF 3, des am römisch 40 geborenen BF 4 und der am römisch 40 geborenen BF 5 (zusammen: die BF). Die Bezugsperson wurde allein nach Österreich (voraus)geschickt und erhielt mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.01.2021 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.02.2024 für zwei Jahre verlängert. Aktuell läuft ein Verfahren zur Verlängerung des Schutzstatus. Gegen die Bezugsperson ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig. Die BF stellten gemeinsam mit dem vorgeblichen Vater der Bezugsperson und der mj. BF2 bis BF5 am 29.01.2024 elektronisch und am 12.02.2024 persönlich bei dem ÖGK Istanbul jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die BF stellten gemeinsam mit dem vorgeblichen Vater der Bezugsperson und der mj. BF2 bis BF5 am 29.01.2024 elektronisch und am 12.02.2024 persönlich bei dem ÖGK Istanbul jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Das Bundesamt teilte in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 20.07.2024 unter anderem betreffend die Anträge der BF mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei. Diese Wahrscheinlichkeitsprognose wurde vom BFA auch nach der Stellungnahme der BF vom 24.08.2024 aufrechterhalten.Das Bundesamt teilte in seiner Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 20.07.2024 unter anderem betreffend die Anträge der BF mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei. Diese Wahrscheinlichkeitsprognose wurde vom BFA auch nach der Stellungnahme der BF vom 24.08.2024 aufrechterhalten. Die Bezugsperson lebte bis zu ihrer Ausreise nach Österreich im Jahr 2020 mit den BF 1 - BF 4 in der Türkei und zuvor in Syrien im Familienverband. Seit der Einreise der Bezugsperson in das Bundesgebiet besteht regelmäßiger Kontakt zu dessen Angehörigen in der Türkei via sozialer Medien. In Österreich befindet sich ein Onkel der Bezugsperson mit seiner Familie. Es besteht loser Kontakt zu diesem Onkel, bei dem die Bezugsperson einen Monat lang gewohnt hat (01.09.2020 bis 30.09.2020). Seitdem lebt der Genannte in einer Unterkunft für Jugendliche. Exzeptionelle Umstände, die zum Zerreißen des familiären Bandes zwischen der BF 1 und der Bezugsperson geführt hätten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die minderjährigen BF 2 – BF 5 lebten jeweils seit ihrer Geburt mit ihrer Mutter und ihrem Vater, zunächst in Syrien, anschließend in der Türkei, zusammen. Inzwischen hat der vorgebliche Vater die Türkei verlassen und ist in Österreich als Asylwerber geführt. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson, der jeweiligen Verlängerungen der befristeten Aufenthaltsberechtigungen, der Umstand, dass aktuell kein Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson anhängig ist und der Zeitpunkt der Antragstellungen der BF ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt, insbesondere einem aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (aktueller Auszug IZR). Im gesamten Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die an der Mutterschaft der BF 1 zur Bezugsperson sowie den BF 2 – BF 5 Zweifel hervorgerufen hätten. Die Mutterschaft der BF 1 zu den angeführten Personen wurde auch vom Bundesamt nicht bezweifelt, sondern vielmehr sogar explizit zugestanden. Ausdrücklich wurde etwa im Rahmen der Stellungnahme vom 20.07.2024 sowie im angefochtenen Bescheid seitens des Bundesamtes bezüglich der Einreise der BF ausgeführt, die Einreise der weiteren Antragsteller*innen würde einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK darstellen, zumal die im Ausland aufhältige Familie (Vater, Mutter und weitere minderjährige Geschwister) durch die Einreisegestattung einzelner Personen „getrennt“ würde. Die im Verfahren vorgelegten Unterlagen weisen diesbezüglich ebenfalls keine Widersprüche auf. Zudem führte auch die Bezugsperson in seinem Asylverfahren die BF1 als ihre Mutter und unter anderem die BF 2 – BF 4 als ihre Geschwister an. Da die niederschriftliche Einvernahme der Bezugsperson vor dem Bundesamt am 13.10.2020 stattfand, ist erklärlich, dass bzw. weshalb die am XXXX geborene BF 5 nicht erwähnt wurde. Im Bescheid des Bundesamtes vom 11.01.2021, mit welchem der Bezugsperson der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, wurde auch ausdrücklich festgestellt, dass sich die Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder in der Türkei aufhalten würden (vgl. Bescheid vom 11.01.2021, S. 19).Im gesamten Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die an der Mutterschaft der BF 1 zur Bezugsperson sowie den BF 2 – BF 5 Zweifel hervorgerufen hätten. Die Mutterschaft der BF 1 zu den angeführten Personen wurde auch vom Bundesamt nicht bezweifelt, sondern vielmehr sogar explizit zugestanden. Ausdrücklich wurde etwa im Rahmen der Stellungnahme vom 20.07.2024 sowie im angefochtenen Bescheid seitens des Bundesamtes bezüglich der Einreise der BF ausgeführt, die Einreise der weiteren Antragsteller*innen würde einen Verstoß gegen Artikel 8, EMRK darstellen, zumal die im Ausland aufhältige Familie (Vater, Mutter und weitere minderjährige Geschwister) durch die Einreisegestattung einzelner Personen „getrennt“ würde. Die im Verfahren vorgelegten Unterlagen weisen diesbezüglich ebenfalls keine Widersprüche auf. Zudem führte auch die Bezugsperson in seinem Asylverfahren die BF1 als ihre Mutter und unter anderem die BF 2 – BF 4 als ihre Geschwister an. Da die niederschriftliche Einvernahme der Bezugsperson vor dem Bundesamt am 13.10.2020 stattfand, ist erklärlich, dass bzw. weshalb die am römisch 40 geborene BF 5 nicht erwähnt wurde. Im Bescheid des Bundesamtes vom 11.01.2021, mit welchem der Bezugsperson der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, wurde auch ausdrücklich festgestellt, dass sich die Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder in der Türkei aufhalten würden vergleiche Bescheid vom 11.01.2021, S. 19). Die Feststellungen zum Familienleben der BF und der Bezugsperson gründen auf dem Vorbringen der BF 1 im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit den Angaben der Bezugsperson in seinem Asylverfahren. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.10.2020 erklärte die Bezugsperson ausdrücklich, in Syrien gemeinsam mit den Eltern und Geschwistern gelebt zu haben, ehe sie mit ihrer Familie in Richtung Türkei ausgereist sei. Die Bezugsperson mache sich Sorgen um die Familie und diese sorge sich um die Bezugsperson. Die Bezugsperson vermisse die Mutter und die Mutter die Bezugsperson. Der vorgebliche Vater habe nicht mehr für sieben Personen sorgen können und sei die Bezugsperson deshalb nach Europa vorausgeschickt worden. Kontakt zu ihren Angehörigen in der Türkei besteht weiterhin über das Handy. Das BFA bezieht sich in der Wahrscheinlichkeitsprognose lediglich auf eine seitens des vorgeblichen Vaters bestehende Gefährdung der Schwester der Bezugsperson (drohende Zwangsverheiratung). Ein Familienleben der angeführten, inzwischen volljährigen Tochter mit ihrem Vater in der Türkei, besteht aktuell nicht mehr; der Genannte hat die Türkei inzwischen verlassen und in Österreich um Asyl angesucht. Ob er sich zwischenzeitig wieder in der Türkei befindet, ist nicht feststellbar. Die negative Entscheidung des Bundesamtes hinsichtlich seines Einreiseantrags hat der Genannte nicht bekämpft. Die Feststellungen betreffend das Familienleben zwischen den BF beruht auf dem unbedenklichen Akteninhalt. Ausdrücklich wurde hinsichtlich sämtlicher BF angegeben - und seitens des BFA auch nicht in Zweifel gezogen, dass die letzte Wohnadresse im Herkunftsstaat Syrien, Aleppo, und der derzeitige Wohnort sämtlicher BF Konya in der Türkei sei. Anhaltspunkte dafür, dass die mj BF 2 – BF 5 nicht seit Geburt mit ihrer Mutter, zunächst in Syrien zusammenlebten und aktuell in der Türkei, zusammengelebt hätten oder zusammenleben würden, sind nicht erkennbar und wurde dies auch nie in den Raum gestellt. 3. Rechtliche Beurteilung Zu A) Stattgabe der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt: „§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Erkenntnisse § 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art 9 Abs. 1 erster Satz und Art 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§2 Abs. 4 Z13a) ist Art 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (§2 Absatz 4, Z13a) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: „Familienverfahren im Inland § 34
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise
Art. 8Abs.
2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise
Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und 3.
im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wennParagraph 60,
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
- der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
- der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten wie folgt: Schutz des Privat- und Familienlebens § 9
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Paragraph 9,
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des (nunmehrigen) BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des (nunmehrigen) BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG
- Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG
- Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegengehalten werden vergleiche auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher befugt, die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA zu überprüfen, und kommt hierbei zu folgendem Ergebnis: Gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung Elternteil eines minderjährigen Kindes ist. Ob eine Ehe bereits im Herkunftsstaat bestand, ist nach dem klaren Wortlaut des §35 Abs. 5 AsylG 2005 lediglich für die Qualifikation von Ehepartnern als Familienangehörige maßgeblich (vgl. VfGH 23.11.2015, E1510/2015). Gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung Elternteil eines minderjährigen Kindes ist. Ob eine Ehe bereits im Herkunftsstaat bestand, ist nach dem klaren Wortlaut des §35 Absatz 5, AsylG 2005 lediglich für die Qualifikation von Ehepartnern als Familienangehörige maßgeblich vergleiche VfGH 23.11.2015, E1510/2015). Im vorliegenden Fall stellten die BF am 29.01.2024 elektronisch sowie am 12.02.2024 persönlich beim ÖGK Istanbul jeweils ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG
- Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , angeführt, welchem in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.01.2021 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Im vorliegenden Fall stellten die BF am 29.01.2024 elektronisch sowie am 12.02.2024 persönlich beim ÖGK Istanbul jeweils ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , angeführt, welchem in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.01.2021 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Wie bereits festgestellt, ist die BF 1 die leibliche Mutter der minderjährigen Bezugsperson. Ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht (vgl. EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84; 26.5.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.2.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl. EGMR 24.4.1996, Boughanemi, 22070/93) (vgl. VfGH 03.10.2019, E 3456/2019; 24.11.2014, E 35/2014, VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299).Ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht vergleiche EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84; 26.5.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.2.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist vergleiche EGMR 24.4.1996, Boughanemi, 22070/93) vergleiche VfGH 03.10.2019, E 3456 aus 2019,; 24.11.2014, E 35 aus 2014,, VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299). Der VwGH hat im Zusammenhang mit einem „Erfordernis“ der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme der familiären Beziehung im Hinblick auf § 34 sowie § 35 AsylG 2005 ausgesprochen, dass der Gesetzgeber durch die Aufhebung des früheren § 34 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 (danach durfte einem Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren nur dann zuerkannt werden, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinn des Art. 8 MRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist) zum Ausdruck gebracht hat, dass es für eine Familienzusammenführung nach § 34 AsylG 2005 – wenn alle sonstigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind – nicht länger darauf ankommen soll, ob das Familienleben außerhalb Österreichs geführt werden könnte. Der Gesetzgeber hat durch den neuen § 34 Abs. 6 Z 3 AsylG 2005 aber auch zu erkennen gegeben, dass er weiterhin jene Fälle von der Anwendung des Verfahrens nach § 34 und § 35 AsylG 2005 ausschließen möchte, in denen die Aufrechterhaltung oder die Wiederaufnahme der familiären Beziehung gar nicht stattfindet, sondern bloß für die Erlangung eines Aufenthaltsrechts vorgeschoben wird. Dafür, dass einem Fremden selbst dann ein für den Familiennachzug vorgesehenes – überdies einen besonderen Schutzstatus zum Inhalt habendes – Aufenthaltsrecht eingeräumt werden sollte, wenn die Führung eines Familienlebens nicht beabsichtigt oder nicht möglich ist, gibt es nach dem Gesetz keinerlei Hinweise (vgl. VwGH 17.05.2022, Ra 2021/19/0209).Der VwGH hat im Zusammenhang mit einem „Erfordernis“ der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme der familiären Beziehung im Hinblick auf Paragraph 34, sowie Paragraph 35, AsylG 2005 ausgesprochen, dass der Gesetzgeber durch die Aufhebung des früheren Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 (danach durfte einem Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren nur dann zuerkannt werden, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinn des Artikel 8, MRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist) zum Ausdruck gebracht hat, dass es für eine Familienzusammenführung nach Paragraph 34, AsylG 2005 – wenn alle sonstigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind – nicht länger darauf ankommen soll, ob das Familienleben außerhalb Österreichs geführt werden könnte. Der Gesetzgeber hat durch den neuen Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 3, AsylG 2005 aber auch zu erkennen gegeben, dass er weiterhin jene Fälle von der Anwendung des Verfahrens nach Paragraph 34 und Paragraph 35, AsylG 2005 ausschließen möchte, in denen die Aufrechterhaltung oder die Wiederaufnahme der familiären Beziehung gar nicht stattfindet, sondern bloß für die Erlangung eines Aufenthaltsrechts vorgeschoben wird. Dafür, dass einem Fremden selbst dann ein für den Familiennachzug vorgesehenes – überdies einen besonderen Schutzstatus zum Inhalt habendes – Aufenthaltsrecht eingeräumt werden sollte, wenn die Führung eines Familienlebens nicht beabsichtigt oder nicht möglich ist, gibt es nach dem Gesetz keinerlei Hinweise vergleiche VwGH 17.05.2022, Ra 2021/19/0209). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist dem Urteil des EuGH vom 9.9.2021, C-768/19, nicht zu entnehmen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sein sollten, bloß aufgrund eines (allenfalls: noch bestehenden) formalen Bandes, wonach eine Person (allenfalls: noch) als Familienangehöriger zu gelten hat, einem Fremden selbst dann ein Aufenthaltsrecht einräumen zu müssen, wenn von vornherein feststeht, dass jegliche familiäre Beziehung aufgelöst ist und das Aufenthaltsrecht in keiner Weise mehr der Aufrechterhaltung des Familienverbands dienen soll oder kann. Dieses ist zudem im Licht des dort gegebenen Sachverhaltes (der Vater hielt sich bereits zu jener Zeit im Mitgliedstaat auf, als sein schutzberechtigtes Kind noch minderjährig war) zu betrachten. Nach Erreichen der Volljährigkeit eines Kindes ist nämlich regelmäßig nicht mehr dieselbe Intensität des Familienlebens zwischen Eltern und dem Kind zu erwarten, wie zu jener Zeit, als das Kind noch minderjährig war. Eine andere Sichtweise würde der vom EuGH als maßgeblich erachteten Zielsetzung, wonach die in Rede stehenden Bestimmungen (insbesondere) der Statusrichtlinie die Aufrechterhaltung des Familienverbands schützen wollen, diametral entgegenstehen. Dass dieser Schutz auch jenen Antragstellern zukommen soll, die sich zwar nach ihrem Vorbringen darauf beziehen, aber in Wahrheit ein Aufenthaltsrecht nur unter dem Vorwand familiärer Beziehungen – mithin rechtsmissbräuchlich – begehren, ergibt sich aus den Erwägungen des EuGH nicht (vgl in diesem Sinn bereits VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 45, unter Bezugnahme auf unionsrechtliche Regelungen und Rechtsprechung des EuGH) (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist dem Urteil des EuGH vom 9.9.2021, C-768/19, nicht zu entnehmen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sein sollten, bloß aufgrund eines (allenfalls: noch bestehenden) formalen Bandes, wonach eine Person (allenfalls: noch) als Familienangehöriger zu gelten hat, einem Fremden selbst dann ein Aufenthaltsrecht einräumen zu müssen, wenn von vornherein feststeht, dass jegliche familiäre Beziehung aufgelöst ist und das Aufenthaltsrecht in keiner Weise mehr der Aufrechterhaltung des Familienverbands dienen soll oder kann. Dieses ist zudem im Licht des dort gegebenen Sachverhaltes (der Vater hielt sich bereits zu jener Zeit im Mitgliedstaat auf, als sein schutzberechtigtes Kind noch minderjährig war) zu betrachten. Nach Erreichen der Volljährigkeit eines Kindes ist nämlich regelmäßig nicht mehr dieselbe Intensität des Familienlebens zwischen Eltern und dem Kind zu erwarten, wie zu jener Zeit, als das Kind noch minderjährig war. Eine andere Sichtweise würde der vom EuGH als maßgeblich erachteten Zielsetzung, wonach die in Rede stehenden Bestimmungen (insbesondere) der Statusrichtlinie die Aufrechterhaltung des Familienverbands schützen wollen, diametral entgegenstehen. Dass dieser Schutz auch jenen Antragstellern zukommen soll, die sich zwar nach ihrem Vorbringen darauf beziehen, aber in Wahrheit ein Aufenthaltsrecht nur unter dem Vorwand familiärer Beziehungen – mithin rechtsmissbräuchlich – begehren, ergibt sich aus den Erwägungen des EuGH nicht vergleiche in diesem Sinn bereits VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 45, unter Bezugnahme auf unionsrechtliche Regelungen und Rechtsprechung des EuGH) vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). Wie bereits festgestellt, lebte die Bezugsperson bis zur Ausreise nach Österreich im Jahr 2020 mit den BF 1 – BF 4 in der Türkei und zuvor in Syrien mit diesen im Familienverband. Seit der Ausreise der Bezugsperson aus der Türkei besteht regelmäßiger Kontakt über soziale Medien zwischen der Bezugsperson und ihrer Familie. Seit 2020, demnach seit etwa sechs Jahren, ist die Bezugsperson von ihrer Mutter und den (teils mj) Geschwistern getrennt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass nach den durchaus plausiblen Angaben der Bezugsperson der Vater die Bezugsperson alleine nach Europa (voraus)geschickt hat. Die Trennung der Bezugsperson von seinen Eltern und seinen Geschwistern erfolgte fluchtbedingt und keineswegs „freiwillig“. Es liegen insofern auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, die zur Auflösung der besonders geschützten Verbindung zwischen der Bezugsperson und deren leiblicher Mutter geführt hätten. Die BF 1 ist somit als Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu qualifizieren und kann einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 stellen. Die BF 1 ist auch Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG
- Da der Bezugsperson im Jahr 2021 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, wobei dieser zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.02.2024 für zwei Jahre verlängert wurde und aktuell ein Verfahren zur Verlängerung des Schutzstatus läuft, gegen sie kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist, ist die BF 1 im konkreten Fall befugt, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zu stellen. Dieser wurde fallgegenständlich nach Ablauf der vorgesehenen dreijährigen Wartefrist gestellt. Die gegenständliche Wahrscheinlichkeitsprognose erweist sich als unzutreffend.Die BF 1 ist somit als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu qualifizieren und kann einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 stellen. Die BF 1 ist auch Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG
- Da der Bezugsperson im Jahr 2021 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, wobei dieser zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.02.2024 für zwei Jahre verlängert wurde und aktuell ein Verfahren zur Verlängerung des Schutzstatus läuft, gegen sie kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist, ist die BF 1 im konkreten Fall befugt, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zu stellen. Dieser wurde fallgegenständlich nach Ablauf der vorgesehenen dreijährigen Wartefrist gestellt. Die gegenständliche Wahrscheinlichkeitsprognose erweist sich als unzutreffend. Geschwister einer in Österreich lebenden Bezugsperson gelten aufgrund des - insoweit von vornherein als klar einzustufenden – Gesetzeswortlautes, nicht als Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/20/0231).Geschwister einer in Österreich lebenden Bezugsperson gelten aufgrund des - insoweit von vornherein als klar einzustufenden – Gesetzeswortlautes, nicht als Familienangehörige gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/20/0231). Geschwister eines Zusammenführenden zählen auch (von vornherein) nicht zu dem in Art. 10 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2003/86/EG genannten Personenkreis. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Geschwister eines Zusammenführenden käme aber dann in Betracht, wenn dies durch Art. 8 EMRK geboten wäre. Eine im Lichte von Art. 8 EMRK vorzunehmende Prüfung von Anträgen von Geschwistern eines Zusammenführenden müsste für den Fall einer positiven Erledigung des Antrags eines Elternteils des Zusammenführenden nicht nur im Hinblick auf die Bindungen der Geschwister zum Zusammenführenden, sondern vor allem auch in Bezug auf deren Bindungen zum Elternteil des Zusammenführenden (und zugleich Elternteil der Geschwister des Zusammenführenden) erfolgen (vgl. VwGH 18.11.2021, Ro 2021/22/0006; 23.02.2024, Ra 2023/22/0080;).Geschwister eines Zusammenführenden zählen auch (von vornherein) nicht zu dem in Artikel 10, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2003/86/EG genannten Personenkreis. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Geschwister eines Zusammenführenden käme aber dann in Betracht, wenn dies durch Artikel 8, EMRK geboten wäre. Eine im Lichte von Artikel 8, EMRK vorzunehmende Prüfung von Anträgen von Geschwistern eines Zusammenführenden müsste für den Fall einer positiven Erledigung des Antrags eines Elternteils des Zusammenführenden nicht nur im Hinblick auf die Bindungen der Geschwister zum Zusammenführenden, sondern vor allem auch in Bezug auf deren Bindungen zum Elternteil des Zusammenführenden (und zugleich Elternteil der Geschwister des Zusammenführenden) erfolgen vergleiche VwGH 18.11.2021, Ro 2021/22/0006; 23.02.2024, Ra 2023/22/0080;). Der VwGH sprach im Zusammenhang mit einer Trennung eines Kleinkindes von seiner Mutter unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK in seinem Erkenntnis vom 07.10.2021 zu Ra 2020/21/0299 wie folgt aus:Der VwGH sprach im Zusammenhang mit einer Trennung eines Kleinkindes von seiner Mutter unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK in seinem Erkenntnis vom 07.10.2021 zu Ra 2020/21/0299 wie folgt aus: „Diesbezüglich ist zunächst auf die schon im Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wiedergegebene Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der ständige Kontakt mit der Mutter in den ersten Lebensphasen eines Kindes nicht nur wünschenswert, sondern notwendig sein kann (vgl. VfGH 11.6.2018, E 343/2018; VwGH 12.9.2012, 2012/23/0017, Rn. 20; VwGH 16.1.2019, Ra 2018/18/0272, Rn. 20). Es kann vor diesem Hintergrund nicht gesagt werden, dass bei einem Kindesalter von zwei Jahren eine (wenn auch möglicherweise nur vorübergehende) Trennung von der Mutter generell zumutbar wäre (so bezogen sich die bereits genannten Entscheidungen VfGH 11.6.2018, E 343/2018, und VwGH 16.1.2019, Ra 2018/18/0272, auf fast dreijährige Kinder). Vielmehr kann - im Gegenteil - die Trennung eines Kleinkindes von seiner Mutter nur unter außergewöhnlichen Umständen unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zulässig sein: sei es etwa, weil das Kind ausnahmsweise ausschließlich andere enge Bezugspersonen hat oder weil auf Seiten der Mutter besonders gravierende öffentliche Interessen eine Aufenthaltsbeendigung erfordern.“„Diesbezüglich ist zunächst auf die schon im Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wiedergegebene Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der ständige Kontakt mit der Mutter in den ersten Lebensphasen eines Kindes nicht nur wünschenswert, sondern notwendig sein kann vergleiche VfGH 11.6.2018, E 343 aus 2018,; VwGH 12.9.2012, 2012/23/0017, Rn. 20; VwGH 16.1.2019, Ra 2018/18/0272, Rn. 20). Es kann vor diesem Hintergrund nicht gesagt werden, dass bei einem Kindesalter von zwei Jahren eine (wenn auch möglicherweise nur vorübergehende) Trennung von der Mutter generell zumutbar wäre (so bezogen sich die bereits genannten Entscheidungen VfGH 11.6.2018, E 343 aus 2018,, und VwGH 16.1.2019, Ra 2018/18/0272, auf fast dreijährige Kinder). Vielmehr kann - im Gegenteil - die Trennung eines Kleinkindes von seiner Mutter nur unter außergewöhnlichen Umständen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK zulässig sein: sei es etwa, weil das Kind ausnahmsweise ausschließlich andere enge Bezugspersonen hat oder weil auf Seiten der Mutter besonders gravierende öffentliche Interessen eine Aufenthaltsbeendigung erfordern.“ Wie bereits festgestellt, ist die BF 5 die leibliche Tochter der BF
- Außergewöhnliche Umstände, die eine Trennung der vierjährigen BF 5 von ihrer Mutter (der BF1) unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zulässig machen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die BF 5 lebt auch weiterhin mit der BF 1 und den BF 2 – BF 4 in einem gemeinsamen Haushalt. Die gegenständliche Wahrscheinlichkeitsprognose erweist sich in diesem Zusammenhang als nicht zutreffend.Wie bereits festgestellt, ist die BF 5 die leibliche Tochter der BF
- Außergewöhnliche Umstände, die eine Trennung der vierjährigen BF 5 von ihrer Mutter (der BF1) unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK zulässig machen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die BF 5 lebt auch weiterhin mit der BF 1 und den BF 2 – BF 4 in einem gemeinsamen Haushalt. Die gegenständliche Wahrscheinlichkeitsprognose erweist sich in diesem Zusammenhang als nicht zutreffend. Unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK sowie des vorrangig in die Abwägung auch einzubeziehende Kindeswohls ist auch den BF 2 bis BF 4 - zur Ermöglichung der Fortsetzung des Familienlebens mit ihrer Mutter sowie der BF 5 - ein Einreisetitel zu erteilen.Unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK sowie des vorrangig in die Abwägung auch einzubeziehende Kindeswohls ist auch den BF 2 bis BF 4 - zur Ermöglichung der Fortsetzung des Familienlebens mit ihrer Mutter sowie der BF 5 - ein Einreisetitel zu erteilen. Ausdrücklich wurde etwa im Rahmen der Stellungnahme vom 20.07.2024 sowie im angefochtenen Bescheid seitens des Bundesamtes bezüglich der Einreise der BF - getrennt vom vermeintlichen Vater - ausgeführt, die Einreise der weiteren Antragsteller*innen würde einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK darstellen, zumal die im Ausland aufhältige Familie (Vater, Mutter und weitere minderjährige Geschwister) durch die Einreisegestattung einzelner Personen „getrennt“ würde. Zumal mit Blick auf die obigen Erwägungen der BF 1 und der BF 5 die Einreise zu gewähren ist, würden die minderjährigen BF 2 – BF 4 von ihrer Mutter (der BF1) und der minderjährigen BF 5 getrennt werden. Der vorgebliche Vater der BF2 bis BF5 reiste Ende 2024 alleine ins Bundesgebiet, wobei auf einen diesbezüglichen Auszug aus dem IZR zu verweisen ist, ein und stellte am 09.12.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Alleine vor diesem Hintergrund bzw. mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die BF 1 als Hauptbetreuungsperson der minderjährigen BF 2 – BF 4 fungiert und ihre wichtigste Bezugsperson darstellt.Ausdrücklich wurde etwa im Rahmen der Stellungnahme vom 20.07.2024 sowie im angefochtenen Bescheid seitens des Bundesamtes bezüglich der Einreise der BF - getrennt vom vermeintlichen Vater - ausgeführt, die Einreise der weiteren Antragsteller*innen würde einen Verstoß gegen Artikel 8, EMRK darstellen, zumal die im Ausland aufhältige Familie (Vater, Mutter und weitere minderjährige Geschwister) durch die Einreisegestattung einzelner Personen „getrennt“ würde. Zumal mit Blick auf die obigen Erwägungen der BF 1 und der BF 5 die Einreise zu gewähren ist, würden die minderjährigen BF 2 – BF 4 von ihrer Mutter (der BF1) und der minderjährigen BF 5 getrennt werden. Der vorgebliche Vater der BF2 bis BF5 reiste Ende 2024 alleine ins Bundesgebiet, wobei auf einen diesbezüglichen Auszug aus dem IZR zu verweisen ist, ein und stellte am 09.12.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Alleine vor diesem Hintergrund bzw. mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die BF 1 als Hauptbetreuungsperson der minderjährigen BF 2 – BF 4 fungiert und ihre wichtigste Bezugsperson darstellt. Am 03.06.2025 wurde das Verfahren des Vaters betreffend den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 24 AsylG 2005 vom Bundesamt eingestellt und ein Festnahmeauftrag (§ 34 Abs. 4 BFA-VG) erteilt. Der Genannte dürfte sich zurzeit nicht mehr im Bundesgebiet, sondern wieder in der Türkei befinden; bei Zutreffen, wäre ein weiterer Aufenthalt der genannten Tochter (Stichwort: Zwangsverheiratung) umso „prekärer“.Am 03.06.2025 wurde das Verfahren des Vaters betreffend den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 vom Bundesamt eingestellt und ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG) erteilt. Der Genannte dürfte sich zurzeit nicht mehr im Bundesgebiet, sondern wieder in der Türkei befinden; bei Zutreffen, wäre ein weiterer Aufenthalt der genannten Tochter (Stichwort: Zwangsverheiratung) umso „prekärer“. Da die Familienangehörigeneigenschaft der BF 1 zur Bezugsperson im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 gegeben ist und die Erteilung des beantragten Visums für die BF 2 – BF 5 unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK sowie des Kindeswohls geboten ist und keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Bezugsperson straffällig geworden oder im Hinblick auf ihre Person ein Verfahren zur Aberkennung ihres Status anhängig wäre, ist den Beschwerden der BF stattzugeben und die angefochtenen Bescheide zu beheben. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen sind daher die beantragten Visa zu erteilen und den BF die Einreise in das österreichische Bundesgebiet zu gestatten.Da die Familienangehörigeneigenschaft der BF 1 zur Bezugsperson im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 gegeben ist und die Erteilung des beantragten Visums für die BF 2 – BF 5 unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK sowie des Kindeswohls geboten ist und keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Bezugsperson straffällig geworden oder im Hinblick auf ihre Person ein Verfahren zur Aberkennung ihres Status anhängig wäre, ist den Beschwerden der BF stattzugeben und die angefochtenen Bescheide zu beheben. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen sind daher die beantragten Visa zu erteilen und den BF die Einreise in das österreichische Bundesgebiet zu gestatten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Ergebnis gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide war stattzugeben und die angefochtenen Bescheide waren ersatzlos zu beheben. Immer dann, wenn das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die beantragten Visa zu erteilen sind, kommt eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht in Betracht (vgl. VwGH 24.04.2020, Ro 2019/20/0004, Rn 17).Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Ergebnis gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide war stattzugeben und die angefochtenen Bescheide waren ersatzlos zu beheben. Immer dann, wenn das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die beantragten Visa zu erteilen sind, kommt eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht in Betracht vergleiche VwGH 24.04.2020, Ro 2019/20/0004, Rn 17). Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war keine mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war keine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W185.2303656.1.00