← Österreich

{'item': 'W207 2320857-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2026 GeschäftszahlW207 2320857-1 Spruch, W207 2320857-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte bereits im Jahr 2017 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Die belangte Behörde holte damals ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 10.02.2017 ein, in welchem auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung die Funktionseinschränkungen

  1. „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule; oberer Rahmensatz, da eine endlagige Bewegungseinschränkung geben ist“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.01 mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 von Hundert (v.H.),
  2. „Depressive Störung; 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Therapie und fachärztliche Stütze, soziale Integration liegt vor“, bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H.,
  3. „Lipödeme; 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ohne Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit“, bewertet nach der Positionsnummer 05.08.01 mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H.,
  4. „Lichen sclerosus et atrophicus; untere Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerdesymptomatik, jedoch lokal begrenzt“, bewertet nach der Positionsnummer 01.01.02 mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H., und
  5. „Hörverminderung bds.; Tabelle Spalte 2 Zeile 1“, bewertet nach der Positionsnummer 12.02.01 mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 0 v.H., sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt wurden. Begründend führte die ärztliche Sachverständige aus, dass der führende GdB unter der Position 1 durch die weiteren Leiden nicht weiter erhöht werde, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben sei Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen: Gastritische Beschwerden, da diese mittels PPI gut behandelbar seien; eine Nickelallergie, da Meidung von Nickel möglich sei; eine Parodontose, da diese gut behandelbar sei; ein korrigierter Visus von 1 bds, da normales Sehvermögen gegeben sei; eine fibrozytöse Mastopathie bds., da diese ohne Malignitätsnachweis sei; eine Funktionseinschränkung im rechten Kniegelenk habe nicht objektiviert werden können, daher werde kein GdB erreicht. Am 07.05.2025 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, der von der belangten Behörde – da die Beschwerdeführerin bislang nicht dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehörte – zutreffend als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz gewertet wurde. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen sowie eine Kopie ihres österreichischen Reisepasses bei.Am 07.05.2025 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, der von der belangten Behörde – da die Beschwerdeführerin bislang nicht dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehörte – zutreffend als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz gewertet wurde. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen sowie eine Kopie ihres österreichischen Reisepasses bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 07.07.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.06.2025, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese:  VGA vom 3.2.2017: deg. WS-Veränderungen, depressive Strg. Lipödeme, Lichen sklerosus et atrophicus, Hörminderung. Gesamt-GdB 20%. Derzeitige Beschwerden:  Intercurrent kleine axiale Hiatushernie und weitere Wirbelsäulenbeschwerden, auf Befragen heute keine aktuellen neurol. Befunde vorliegend. Gibt Schmerzen im Lumbalbereich, eher nach rechts unten ausstrahlend, aber auch nach links, an. Morgen sei eine MRT-Untersuchung geplant. Lt. Befundlage auch Sehleiden, lt. rezenter Befunde corr. Visus bds. von 1,
  6. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:  Sertralin, Bisoprolol, Alendronsäure, Oleovit, Cal D Vita, Voltaren bei Bed. Sozialanamnese:  Tätigkeit bei X./Büroarbeit.  Tätigkeit bei römisch zehn./Büroarbeit. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):  5.5.2025 H. Rö: Osteoporose.  12.4.2025 I.: MRT HWS.  12.4.2025 römisch eins.: MRT HWS.  21.1.2025 Dr. S.: Rö LWS/Becken und Hüfte.  6.4.2023 Dr. V.: kleine ax. Hiatushernie/Reflux.  6.4.2023 Dr. römisch fünf.: kleine ax. Hiatushernie/Reflux.  21.2.2019 Augenzentrum: Astigmatismus, Myopie, li: Maculopathie, Sicca Syndrom bds, Presbyopie, senile  Cataract bds., corr. Visus bds. 1,
  7. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand:  Normal. Ernährungszustand:  Gut. Größe: 158,00 cm Gewicht: 60,00 kg Blutdruck: 0 Klinischer Status – Fachstatus:  KOPF, HALS:  Keine Stauungszeichen, keine Stenosegeräusche, keine Atemnot, Lidschluß komplett, kein Nystagmus. Sprache verständlich, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor.   THORAX / LUNGE / HERZ:  Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Keine Dyspnoe, keine Spastik auskultierbar. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert.   ABDOMEN:  Weich, Peristaltik auskultierbar.   WIRBELSÄULE:  Endlagige-mäßige funktionelle Einschränkung, Betonung lumbal.   EXTREMITÄTEN:  Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits durchführbar, vollständiger Faustschluß beidseits, Pro- und Supination möglich. Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits ausreichend erhalten. Hüftgelenke weitestgehend frei beweglich, Kniegelenke beidseits aktiv im Sitzen 0-0-120°, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersenstand beidseits möglich, Einbeinstand wird durchgeführt.   GROB NEUROLOGISCH:  Keine relevanten motorischen Defizite, Vorfußhebung beidseits möglich, kein Rigor, kein relevanter Tremor, Feinmotorik ausreichend erhalten. Gesamtmobilität – Gangbild:  Keine Hilfsmittel, ausreichend sicher und selbstständig, Setzen/Erheben ohne Fremdhilfe. Status Psychicus: Orientiert, klar, wach, Ductus kohärent, sozial integriert. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat Unterer Rahmensatz, da endlagige-mäßige funktionelle Einschränkung, ohne relevantes motorisches Defizit. 02.02.02 30 2 Depressive Störung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Therapie und fachärztliche Stütze, soziale Integration liegt vor. 03.06.01 20 3 Lipödeme 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ohne Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit. 05.08.01 20 4 Lichen sclerosus et atrophicus Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerdesymptomatik, jedoch lokal begrenzt. 01.01.02 20 5 Kleine axiale Hiatushernie mit Reflux Unterer Rahmensatz, da zuletzt keine maßgeblichen Komplikationen belegt, guter Ernährungszustand. 07.08.01 10 6 Astigmatismus, Myopie, li: Maculopathie, Sicca Syndrom bds, Presbyopie, senile Cataract bds., corr. Visus bds. 1,0 Tabelle, Kolonne 1, Zeile
  8. 11.02.01 0 7 Hörverminderung beidseits Tabelle, Spalte 2, Zeile
  9. 12.02.01 0 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch 2-4 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht. Leiden 5-7 erhöhen nicht weiter, da von zu geringer funktioneller Relevanz. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neuaufnahme Leiden 5,
  10. Anhebung im GdB bei Leiden 1 des VGA (inkl. Adaptierung der Pos.Nr.). Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Anhebung um 1 Stufe. Xrömisch zehn Dauerzustand Frau X. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Frau römisch zehn. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JA  NEIN römisch zehn JA NEIN […..]
  11. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen. Eine kurze Wegstrecke kann unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - allenfalls unter Verwendung von orthopädischem Schuhwerk und eines einfachen Hilfsmittels (Gehstock oder Stützkrücke), das die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich erschwert - zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus.
  12. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.07.2025 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 07.07.2025 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ist nicht aktenkundig, dieses Sachverständigengutachten blieb von ihr unbestritten. Mit Bescheid vom 20.08.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.05.2025 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Begründend wurde ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 30 v.H. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 07.70.2025 wurde der Beschwerdeführerin abermals als Beilage zum Bescheid übermittelt. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 25.09.2025 fristgerecht eine Beschwerde ein, in der sie – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausführte: „[…] Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.08.2025 mit der Geschäftszahl XXXX , in dem mein Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgelehnt wurde.hiermit erhebe ich fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.08.2025 mit der Geschäftszahl römisch 40 , in dem mein Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgelehnt wurde. Die Ablehnung ist aus meiner Sicht nicht gerechtfertigt, da ich sowohl im Alltag als auch im Berufsleben unter Einschränkungen leide, die meine Teilhabe am gesellschaftlichen und beruflichen Leben stark beeinträchtigen. Diese Einschränkungen betreffen unter anderem: • die Ausübung meiner beruflichen Tätigkeit unter normalen Bedingungen • Einschränkungen im Alltag Ich ersuche daher um eine neuerliche Prüfung meines Antrags unter Berücksichtigung meiner tatsächlichen Lebenssituation und Einschränkungen. Falls erforderlich, bin ich bereit, ergänzende ärztliche Unterlagen oder Befunde nachzureichen. Mit freundlichen Grüßen Name der Beschwerdeführerin“ Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt. Die belangte Behörde legte am 02.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. In der Folge übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde am 17.10.2025 weitere medizinische Unterlagen, die die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 31.10.2025 der am 02.10.2025 vorgelegten Beschwerde nachreichte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 07.05.2025 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG beim Sozialministeriumservice. Die Beschwerdeführerin stellte am 07.05.2025 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG beim Sozialministeriumservice. Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie steht aktuell in Beschäftigung. Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Die Beschwerdeführerin leidet unter den folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
  14. Degenerative Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat; endlagige-mäßige funktionelle Einschränkung, ohne relevantes motorisches Defizit
  15. Depressive Störung; Therapie und fachärztliche Stütze, soziale Integration liegt vor
  16. Lipödeme; ohne Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit
  17. Lichen sclerosus et atrophicus; rezidivierende Beschwerdesymptomatik, jedoch lokal begrenzt
  18. Kleine axiale Hiatushernie mit Reflux; zuletzt keine maßgeblichen Komplikationen belegt, guter Ernährungszustand
  19. Astigmatismus, Myopie, li: Maculopathie, Sicca Syndrom bds, Presbyopie, senile Cataract bds.; corr. Visus bds. 1,0
  20. Hörverminderung beidseits Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten des dem Verfahren beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.07.2025 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  21. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung samt Vorlage einer Kopie ihres österreichischen Reisepasses, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin derzeit in Beschäftigung steht, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten des dem Verfahren beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.07.
  22. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen werden keine Rechtswidrigkeiten der einzelnen vom medizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten vorgenommenen Einstufungen der vorliegenden Leiden ausreichend konkret und substantiiert behauptet und sind solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt konkret, nachvollziehbar und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen aktuell bei der Beschwerdeführerin vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Unterlagen und auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden. Führendes Leiden der Beschwerdeführerin sind „degenerative Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat“. Der von der belangten Behörde beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin ordnete diesen Leidenszustand in seinem Gutachten nachvollziehbar und zutreffend der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades („Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität“) betrifft. Auch die Zuordnung zum unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. erweist sich unter Berücksichtigung der festgestellten lediglich endlagig mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne relevantes motorisches Defizit als zutreffend und ist nicht zu beanstanden, dies unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Statuserhebung im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 23.06.2025 („WIRBELSÄULE: Endlagige-mäßige funktionelle Einschränkung, Betonung lumbal. EXTREMITÄTEN: Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits durchführbar, vollständiger Faustschluß beidseits, Pro- und Supination möglich. Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits ausreichend erhalten. Hüftgelenke weitestgehend frei beweglich, Kniegelenke beidseits aktiv im Sitzen 0-0-120°, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersenstand beidseits möglich, Einbeinstand wird durchgeführt. GROB NEUROLOGISCH: Keine relevanten motorischen Defizite, Vorfußhebung beidseits möglich, kein Rigor, kein relevanter Tremor, Feinmotorik ausreichend erhalten. Gesamtmobilität – Gangbild: Keine Hilfsmittel, ausreichend sicher und selbstständig, Setzen/Erheben ohne Fremdhilfe.“ Leiden 2 der Beschwerdeführerin ist eine „Depressive Störung“. Der dem Verfahren beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden zutreffend eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Affektive Störungen („Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades; Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades“ betrifft, und bewertete das Leiden mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. („Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd; 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration; 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert; 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung“). Den herangezogenen Rahmensatz begründete der Gutachter damit, dass die Beschwerdeführerin unter Therapie und fachärztliche Stütze stehe und soziale Integration vorliege. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Wie sich aus ihrer Sozialanamnese und aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ergibt, steht die Beschwerdeführerin in Beschäftigung. Sie brachte im Verfahren keine psychiatrisch-fachärztliche Unterlagen in Vorlage, die eine höhergradige psychische Funktionseinschränkung belegen würden. Nun wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zwar ein, dass sie sowohl im Alltag als auch im Berufsleben unter Einschränkungen leide, die ihre Teilhabe am gesellschaftlichen und beruflichen Leben stark beeinträchtigen würden. Diese Aussage wurde aber nicht näher konkretisiert und – wie bereits erwähnt – insbesondere auch nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt. Beginnende soziale Rückzugstendenzen bzw. der Beginn einer schleichenden sozialen Entfremdung – wie für eine Einstufung mit dem mittleren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit 30 v.H. erforderlich – oder eine instabile Gesundheitslage trotz Medikation (für eine allfällige noch höhere Einstufung) wurden von der Beschwerdeführerin daher weder konkret und substantiiert behauptet noch belegt. Auch die weiteren Leiden der Beschwerdeführerin wurden rechtsrichtig eingestuft. Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin selbst nicht konkret und substantiiert behauptet und dargelegt, inwiefern die Einstufungen der Leiden 3 bis 7 unrichtig wären und ist eine rechtswidrige Einstufung dieser Leiden auch von Amts wegen nicht ersichtlich Die der Beschwerde beigelegten medizinischen Unterlagen sind daher nicht geeignet, die vorgenommenen Einstufungen zu widerlegen bzw. stehen diesen nicht entgegen. Weitere medizinische Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde daher keine Befunde vorgelegt, die ein höher einzustufendes Leiden belegen und damit objektivieren würden. Weitere dauerhafte Leiden sind aktuell nicht dokumentiert und daher nicht objektiviert und können somit gegenwärtig nicht als dauerhafte Funktionseinschränkungen maßgeblicher und damit einschätzungsrelevanter Intensität eingeschätzt werden. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. So führte der beigezogene medizinische Sachverständige diesbezüglich in seinem Gutachten nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch 2 bis 4 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht. Leiden 5 bis 7 würden nicht weiter erhöhen, da sie von zu geringer funktioneller Relevanz seien. Dem trat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht konkret entgegen. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. So führte der beigezogene medizinische Sachverständige diesbezüglich in seinem Gutachten nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch 2 bis 4 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht. Leiden 5 bis 7 würden nicht weiter erhöhen, da sie von zu geringer funktioneller Relevanz seien. Dem trat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht konkret entgegen. Was nun die von der Beschwerdeführerin der Beschwerde am 31.10.2025 nachgereichten medizinischen Unterlagen betrifft, so unterliegen diese der Neuerungsbeschränkung des § 19 Abs. 1 letzter Satz BEinstG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Diese medizinischen Unterlagen sind daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unzulässig und daher nicht zu berücksichtigen. Was nun die von der Beschwerdeführerin der Beschwerde am 31.10.2025 nachgereichten medizinischen Unterlagen betrifft, so unterliegen diese der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz BEinstG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Diese medizinischen Unterlagen sind daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unzulässig und daher nicht zu berücksichtigen. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, die vom medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Einstufungen zu widerlegen. Die Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, die vom medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Einstufungen zu widerlegen. Die Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen sohin keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens des dem Verfahren beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.07.
  23. Dieses medizinische Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  24. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  25. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. … Behinderung §
  4. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. … § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. …“ Wie oben unter Punkt II.
  1. ausgeführt wurde – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten des dem Verfahren beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.07.2025 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 30 v.H. beträgt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt wurde – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten des dem Verfahren beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.07.2025 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 30 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Im Übrigen sind – was für die Leiden 5 bis 7 gilt, wie vom beigezogenen ärztlichen Sachverständigen zutreffend ausgeführt wurde – gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz der Einschätzungsverordnung Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht; letzteres ist aber bezogen auf den gegenständlichen Fall nicht ersichtlich.Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Im Übrigen sind – was für die Leiden 5 bis 7 gilt, wie vom beigezogenen ärztlichen Sachverständigen zutreffend ausgeführt wurde – gemäß Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz der Einschätzungsverordnung Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht; letzteres ist aber bezogen auf den gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde nicht substantiiert und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und sie hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine (zulässigen) Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden. Wie bereits dargelegt, unterliegen die der Beschwerde nachgereichten medizinischen Unterlagen der Neuerungsbeschränkung des § 19 Abs. 1 letzter Satz BEinstG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Diese medizinischen Unterlagen sind daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unzulässig und sind daher nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde nicht substantiiert und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und sie hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine (zulässigen) Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden. Wie bereits dargelegt, unterliegen die der Beschwerde nachgereichten medizinischen Unterlagen der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz BEinstG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Diese medizinischen Unterlagen sind daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unzulässig und sind daher nicht zu berücksichtigen. Was letztlich das – wenn auch nicht näher konkretisierte – Beschwerdevorbringen betrifft, die Beschwerdeführerin würde sowohl im Alltag als auch im Berufsleben unter Einschränkungen leiden, die ihre Teilhabe am gesellschaftlichen und beruflichen Leben stark beeinträchtigen würden, diese Einschränkungen beträfen unter anderem die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit unter normalen Bedingungen und Einschränkungen im Alltag, so ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 3 BEinstG unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen ist, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. § 3 BEinstG stellt daher auf die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung auf das allgemeine Erwerbsleben ab, nicht aber auf die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung auf eine spezielle berufliche Tätigkeit und damit nicht auf eine arbeitsspezifische Minderleistungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Was letztlich das – wenn auch nicht näher konkretisierte – Beschwerdevorbringen betrifft, die Beschwerdeführerin würde sowohl im Alltag als auch im Berufsleben unter Einschränkungen leiden, die ihre Teilhabe am gesellschaftlichen und beruflichen Leben stark beeinträchtigen würden, diese Einschränkungen beträfen unter anderem die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit unter normalen Bedingungen und Einschränkungen im Alltag, so ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 3, BEinstG unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen ist, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Paragraph 3, BEinstG stellt daher auf die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung auf das allgemeine Erwerbsleben ab, nicht aber auf die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung auf eine spezielle berufliche Tätigkeit und damit nicht auf eine arbeitsspezifische Minderleistungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger – oder diesen gleichgestellte Personen – mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger – oder diesen gleichgestellte Personen – mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG – in Betracht kommt. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  4. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  5. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W207.2320857.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.