RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2026 GeschäftszahlW246 2298686-1 Spruch, W246 2298686-1/42E Schriftliche Ausfertigung der am 20.02.2026 mündlich verkündeten Entsch
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS II. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX ), StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2024, Zl. 1272524105-211973554, betreffend eine Asylangelegenheit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Beschluss:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2024, Zl. 1272524105-211973554, betreffend eine Asylangelegenheit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Beschluss: A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 22.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach am 22.12.2020 durchgeführter Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 03.03.2021 durchgeführter Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: die Behörde) wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Behörde vom 28.05.2021 gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten (aufgrund drohender Verfolgung hinsichtlich des ihn treffenden Wehrdienstes bei der syrischen Armee des damaligen syrischen Regimes) zuerkannt.
- Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 22.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach am 22.12.2020 durchgeführter Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 03.03.2021 durchgeführter Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: die Behörde) wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Behörde vom 28.05.2021 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten (aufgrund drohender Verfolgung hinsichtlich des ihn treffenden Wehrdienstes bei der syrischen Armee des damaligen syrischen Regimes) zuerkannt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.12.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach §§ 114 Abs. 1 und 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 erster Fall FPG und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 25.06.2024 wurde der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers auf drei Jahre und sechs Monate erhöht.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.12.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraphen 114, Absatz eins und 3 Ziffer eins und 2 sowie Absatz 4, erster Fall FPG und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 25.06.2024 wurde der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers auf drei Jahre und sechs Monate erhöht.
- Nach seitens der Behörde erfolgter Einleitung eines Aberkennungsverfahrens fand am 06.06.2024 eine Einvernahme des zu diesem Zeitpunkt seine Haftstrafe verbüßenden Beschwerdeführers vor der Behörde statt, in der er v.a. zu den von ihm in Österreich begangenen Straftaten und seiner Integration in Österreich befragt wurde.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid erkannte die Behörde dem Beschwerdeführer den zuvor zuerkannten Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (wegen hinsichtlich der rechtskräftigen Verurteilung zu einem besonders schweren Verbrechen und sich daraus ergebenden Gefahr für die Gemeinschaft aus ihrer Sicht vorliegender Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 leg.cit. [Asylausschlussgrund]) ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 leg.cit. fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte die Behörde dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 leg.cit. (wegen der zu diesem Zeitpunkt in Syrien nach wie vor vorherrschenden, volatilen Sicherheitslage iVm dem Vorliegen eines Verbrechens nach § 17 StGB) nicht zu (Spruchpunkt II., erster Satz) und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 leg.cit. für unzulässig (Spruchpunkt II., zweiter Satz).
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid erkannte die Behörde dem Beschwerdeführer den zuvor zuerkannten Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (wegen hinsichtlich der rechtskräftigen Verurteilung zu einem besonders schweren Verbrechen und sich daraus ergebenden Gefahr für die Gemeinschaft aus ihrer Sicht vorliegender Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, leg.cit. [Asylausschlussgrund]) ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg.cit. fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte die Behörde dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. (wegen der zu diesem Zeitpunkt in Syrien nach wie vor vorherrschenden, volatilen Sicherheitslage in Verbindung mit dem Vorliegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB) nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei., erster Satz) und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. für unzulässig (Spruchpunkt römisch zwei., zweiter Satz).
- Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II., soweit sich dieser auf die „Nichtzuerkennung von Subsidiärem Schutz“ bezog (Spruchpunkt II., erster Satz), im Wege seiner Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde, in der er den Ausführungen der Behörde entgegentrat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei., soweit sich dieser auf die „Nichtzuerkennung von Subsidiärem Schutz“ bezog (Spruchpunkt römisch zwei., erster Satz), im Wege seiner Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde, in der er den Ausführungen der Behörde entgegentrat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.07.2025 in Anwesenheit des Beschwerdeführers (Zuschaltung mittels Videokonferenz aus der Justizanstalt XXXX ) und seiner Rechtsvertreterin (physische Anwesenheit im Verhandlungssaal) eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der er ausführlich zu den von ihm begangenen Straftaten und seiner Integration in Österreich befragt wurde.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.07.2025 in Anwesenheit des Beschwerdeführers (Zuschaltung mittels Videokonferenz aus der Justizanstalt römisch 40 ) und seiner Rechtsvertreterin (physische Anwesenheit im Verhandlungssaal) eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der er ausführlich zu den von ihm begangenen Straftaten und seiner Integration in Österreich befragt wurde.
- Mit Schreiben vom 03.07.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Behörde das Verhandlungsprotokoll vom 02.07.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.11.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1 und 84 Abs. 4 StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.11.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins und 84 Absatz 4, StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.
- Mit Ladungen vom jeweils 05.12.2025 (an den Beschwerdeführer: im Wege seiner Rechtsvertreterin) beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere Verhandlung für den 22.12.2025 an.
- Daraufhin legte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 12.12.2025 die vom Beschwerdeführer erteilte Vertretungsvollmacht zurück und gab nach telefonischer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bekannt, dass der Beschwerdeführer für sie nicht mehr erreichbar sei (s. den Aktenvermerk vom 15.12.2025).
- Daraufhin erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 15.12.2025 eine persönlich an den Beschwerdeführer übermittelte Ladung betreffend die Verhandlung am 22.12.2025, die von ihm nachweislich am 16.12.2025 übernommen wurde.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.12.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschien.
- Mit Ladungen vom jeweils 20.01.2026 (an den Beschwerdeführer persönlich übermittelt) beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere Verhandlung für den 20.02.2026 an.
- Mit Schreiben vom 27.01.2026 übermittelte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht erneut eine von ihm unterschriebene Vertretungsvollmacht für das vorliegende Beschwerdeverfahren.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.02.2026 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdegegenstand eingehend erörtert wurde und dem Beschwerdeführer ergänzende Fragen gestellt wurden. Der Beschwerdeführer zog in der Verhandlung seine Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nach vorheriger Beratung mit seiner Rechtsvertreterin zurück. Nach Schluss der Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Entscheidung samt den wesentlichen Entscheidungsgründen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.02.2026 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdegegenstand eingehend erörtert wurde und dem Beschwerdeführer ergänzende Fragen gestellt wurden. Der Beschwerdeführer zog in der Verhandlung seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides nach vorheriger Beratung mit seiner Rechtsvertreterin zurück. Nach Schluss der Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Entscheidung samt den wesentlichen Entscheidungsgründen.
- Mit Schreiben vom 25.02.2026, eingelangt am 26.02.2026, beantragte die Behörde fristgerecht die schriftliche Ausfertigung der am 20.02.2026 mündlich verkündeten Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und sunnitischer Muslim. 1.
- Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und sunnitischer Muslim. 1.
- Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: 1.2.
- Während seiner Strafhaft (22.04.2023 bis 21.07.2025) besuchte der Beschwerdeführer einen in unregelmäßigen Abständen abgehaltenen Deutschkurs, er spricht ein einfaches, aber gut verständliches Deutsch. Er war vor seiner Strafhaft in Österreich jeweils für mehrere Monate bei verschiedenen Firmen als Arbeiter tätig und übte auch während seiner Strafhaft ab Frühjahr 2024 (innerhalb der Justizanstalt) und ab Herbst 2024 (Vollzeit als „Freigänger“ unter der Woche) ebenfalls Tätigkeiten als Arbeiter aus. Nach der Entlassung aus seiner Strafhaft war der Beschwerdeführer ab 01.09.2025 zum Teil als Angestellter in einer Bäckerei XXXX und als Arbeiter für eine Firma tätig. 1.2.
- Während seiner Strafhaft (22.04.2023 bis 21.07.2025) besuchte der Beschwerdeführer einen in unregelmäßigen Abständen abgehaltenen Deutschkurs, er spricht ein einfaches, aber gut verständliches Deutsch. Er war vor seiner Strafhaft in Österreich jeweils für mehrere Monate bei verschiedenen Firmen als Arbeiter tätig und übte auch während seiner Strafhaft ab Frühjahr 2024 (innerhalb der Justizanstalt) und ab Herbst 2024 (Vollzeit als „Freigänger“ unter der Woche) ebenfalls Tätigkeiten als Arbeiter aus. Nach der Entlassung aus seiner Strafhaft war der Beschwerdeführer ab 01.09.2025 zum Teil als Angestellter in einer Bäckerei römisch 40 und als Arbeiter für eine Firma tätig. 1.2.2.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.12.2023 wegen des Verbrechens der Schlepperei nach §§ 114 Abs. 1 und 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 erster Fall FPG und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. 1.2.2.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.12.2023 wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraphen 114, Absatz eins und 3 Ziffer eins und 2 sowie Absatz 4, erster Fall FPG und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag nach den Ausführungen in diesem Urteil zugrunde, dass der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit einer anderen Person oder mehreren anderen Personen 1.) im Zeitraum vom 20.
- bis 24.02.2023 über fünf Wochen in regelmäßigen Abständen ca. zwei Mal / Woche jeweils ca. sechs unbekannte Fremde, sohin ca. 60 unbekannte Fremde, in die Wohnung eines Dritten brachte und in weiterer Folge nach einmaliger Nächtigung der Fremden in dieser Wohnung diese am nächsten Tag an nicht näher bekannte Zieldestinationen weiterbrachte (1.) = Faktum III. dieses Urteils), sowie 2.) am 02.11.2022 sechs unbekannte Fremde von XXXX nach XXXX beförderte, 3.) am 04.11.2022 die Schleppung von acht unbekannten Fremden von XXXX nach XXXX organisierte (hierbei unter Anbieten eines Schlepperlohns in Höhe von EUR 600,-- bis 700,--), sowie 4.) am 08.11.2022 die Schleppung von 13 unbekannten Fremden, aufgeteilt auf zwei Fahrzeuge, von einem nicht näher bekannten Ort in XXXX nach XXXX organisierte und selbst als Vorfahrer tätig wurde, und am 04.01.2023 (unter Zuverfügungstellung des Schlepperfahrzeuges und finanzieller Mittel für die Betankung) den Auftrag gab, 13 unbekannte Fremde in XXXX abzuholen und anschließend von XXXX nach XXXX zu befördern (2.) bis 4.) = Faktum IV. dieses Urteils). Weiters lag dieser Verurteilung zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 05.09.2023 eine andere Person durch Versetzen eines Faustschlages gegen die Stirn, wodurch diese durch eine Glastüre fiel, in Form von Schmerzen am Körper verletzte (Faktum V. dieses Urteils).Dieser Verurteilung lag nach den Ausführungen in diesem Urteil zugrunde, dass der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit einer anderen Person oder mehreren anderen Personen 1.) im Zeitraum vom 20.
- bis 24.02.2023 über fünf Wochen in regelmäßigen Abständen ca. zwei Mal / Woche jeweils ca. sechs unbekannte Fremde, sohin ca. 60 unbekannte Fremde, in die Wohnung eines Dritten brachte und in weiterer Folge nach einmaliger Nächtigung der Fremden in dieser Wohnung diese am nächsten Tag an nicht näher bekannte Zieldestinationen weiterbrachte (1.) = Faktum römisch drei. dieses Urteils), sowie 2.) am 02.11.2022 sechs unbekannte Fremde von römisch 40 nach römisch 40 beförderte, 3.) am 04.11.2022 die Schleppung von acht unbekannten Fremden von römisch 40 nach römisch 40 organisierte (hierbei unter Anbieten eines Schlepperlohns in Höhe von EUR 600,-- bis 700,--), sowie 4.) am 08.11.2022 die Schleppung von 13 unbekannten Fremden, aufgeteilt auf zwei Fahrzeuge, von einem nicht näher bekannten Ort in römisch 40 nach römisch 40 organisierte und selbst als Vorfahrer tätig wurde, und am 04.01.2023 (unter Zuverfügungstellung des Schlepperfahrzeuges und finanzieller Mittel für die Betankung) den Auftrag gab, 13 unbekannte Fremde in römisch 40 abzuholen und anschließend von römisch 40 nach römisch 40 zu befördern (2.) bis 4.) = Faktum römisch vier. dieses Urteils). Weiters lag dieser Verurteilung zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 05.09.2023 eine andere Person durch Versetzen eines Faustschlages gegen die Stirn, wodurch diese durch eine Glastüre fiel, in Form von Schmerzen am Körper verletzte (Faktum römisch fünf. dieses Urteils). Dem Beschwerdeführer sei laut den Ausführungen in diesem Urteil bei der Durchführung und Organisation der ihm zur Last gelegten Schleppungen bewusst gewesen, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung jeweils die Einreise und Durchreise einer größeren Zahl von Fremden in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu fördern, womit er sich jedoch billigend abgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass durch seine Handlungen er selbst und andere Mitglieder der kriminellen Vereinigung einen Vermögensnachteil erhalten würden, auf den sie keinen Anspruch hätten, was sie auch gewollt hätten. Der Beschwerdeführer und die übrigen Mitglieder der kriminellen Vereinigung hätten gewusst, dass es sich bei den geschleppten Personen um insbesondere aus Syrien stammende Flüchtlinge handeln würde, deren Ein- und Durchreise in Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht legal erfolge und die dafür im Voraus ein Entgelt in beträchtlicher Höhe geleistet hatten. Sie hätten sich mit ihren Handlungen zumindest billigend damit abgefunden, dass sie dadurch die Zielsetzungen der den gesamten Ablauf der Schleppungen organisierenden kriminellen Vereinigung unterstützen und fördern. Ihnen sei es dabei darauf angekommen, sich durch die wiederkehrende Begehung von Schleppungen ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Der Beschwerdeführer war hinsichtlich der ihm mit Faktum IV. dieses Urteils vorgeworfenen Handlungen geständig, was, wie auch sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, bei der Strafbemessung als „mildernd“ herangezogen wurde. Als „erschwerend“ wurden bei der Strafbemessung demgegenüber das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit einem Vergehen und die mehrfache Qualifikation des Verbrechens nach § 114 FPG gewertet.Der Beschwerdeführer war hinsichtlich der ihm mit Faktum römisch vier. dieses Urteils vorgeworfenen Handlungen geständig, was, wie auch sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, bei der Strafbemessung als „mildernd“ herangezogen wurde. Als „erschwerend“ wurden bei der Strafbemessung demgegenüber das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit einem Vergehen und die mehrfache Qualifikation des Verbrechens nach Paragraph 114, FPG gewertet. 1.2.2.
- Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 25.06.2024 wurde der gegen dieses Urteil seitens der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung Folge gegeben und die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers auf drei Jahre und sechs Monate erhöht. 1.2.2.
- Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 25.06.2024 wurde der gegen dieses Urteil seitens der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung Folge gegeben und die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers auf drei Jahre und sechs Monate erhöht. Dazu führte das Oberlandesgericht XXXX in diesem Urteil zunächst präzisierend aus, dass der im erstinstanzlichen Urteil erschwerend herangezogene Umstand des Zusammentreffens von mehreren Verbrechen konkret 14 Schleppungen mit insgesamt 100 Personen betroffen habe. Das im erstinstanzlichen Urteil als „mildernd“ herangezogene Geständnis habe sich lediglich auf vier dieser insgesamt 14 Schleppungen (und auf 40 dieser 100 Personen) bezogen. Ein wesentlicher Beitrag des Beschwerdeführers zur Wahrheitsfindung liege entgegen seiner Ansicht nicht vor, weil er sich erst nach einem dahingehenden Geständnis eines Mitangeklagten geständig gezeigt habe. Zudem ist erschwerend zu berücksichtigen, dass die unter Faktum V. des erstinstanzlichen Urteils angeführte strafbare Handlung vom Beschwerdeführer während aufrechter Untersuchungshaft im laufenden Ermittlungsverfahren begangen worden sei.Dazu führte das Oberlandesgericht römisch 40 in diesem Urteil zunächst präzisierend aus, dass der im erstinstanzlichen Urteil erschwerend herangezogene Umstand des Zusammentreffens von mehreren Verbrechen konkret 14 Schleppungen mit insgesamt 100 Personen betroffen habe. Das im erstinstanzlichen Urteil als „mildernd“ herangezogene Geständnis habe sich lediglich auf vier dieser insgesamt 14 Schleppungen (und auf 40 dieser 100 Personen) bezogen. Ein wesentlicher Beitrag des Beschwerdeführers zur Wahrheitsfindung liege entgegen seiner Ansicht nicht vor, weil er sich erst nach einem dahingehenden Geständnis eines Mitangeklagten geständig gezeigt habe. Zudem ist erschwerend zu berücksichtigen, dass die unter Faktum römisch fünf. des erstinstanzlichen Urteils angeführte strafbare Handlung vom Beschwerdeführer während aufrechter Untersuchungshaft im laufenden Ermittlungsverfahren begangen worden sei. 1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.11.2025 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich eines am 11.10.2025 stattgefundenen Vorfalls wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1 und 84 Abs. 4 StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.11.2025 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich eines am 11.10.2025 stattgefundenen Vorfalls wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins und 84 Absatz 4, StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine im Verfahren diesbezüglich getätigten Angaben (s. Aktenseiten [in der Folge: AS] 3, 5 und 54 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des ersten Verfahrensgangs). Die Feststellung zum Alter des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus dem von ihm im Verfahren vorgelegten Personalausweis (s. AS 69 und 73 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des ersten Verfahrensgangs). 2.
- Zu den Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer in Österreich ausgeübten beruflichen Tätigkeiten und seinen Deutschkenntnissen ergeben sich aus seinen im Verfahren dazu getätigten Angaben (s. S. 6 bis 8 des Verhandlungsprotokolls vom 02.07.2025 und S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 20.02.2026 sowie AS 119 f. des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des zweiten Verfahrensgangs und AS 59 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des ersten Verfahrensgangs) und den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Versicherungsdatenauszügen. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gründen sich auf die im erstinstanzlichen Verwaltungsakt des zweiten Verfahrensgangs und im Beschwerdeakt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einliegenden Urteile des Landesgerichtes XXXX vom 05.12.2023 und 27.11.2025 und des Oberlandesgerichtes XXXX (als Berufungsgericht) vom 25.06.2024 sowie auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug.Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gründen sich auf die im erstinstanzlichen Verwaltungsakt des zweiten Verfahrensgangs und im Beschwerdeakt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einliegenden Urteile des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.12.2023 und 27.11.2025 und des Oberlandesgerichtes römisch 40 (als Berufungsgericht) vom 25.06.2024 sowie auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 50/2025, (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Nach § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 54/2025, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005,BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 63/2025, (in der Folge: AsylG 2005) eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, ist in der vorliegenden Rechtsache durch einen Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Nach Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005,, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2025,, (in der Folge: AsylG 2005) eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, ist in der vorliegenden Rechtsache durch einen Einzelrichter zu entscheiden. Vorab ist festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Beschränkung der Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Anfechtungsumfang der Beschwerde voraussetzt, dass der im angefochtenen Bescheid enthaltene Abspruch rechtlich in mehrere selbstständige Teile trennbar ist, die unterschiedlichen Schicksalen unterliegen können (vgl. etwa VwGH 25.01.2024, Ro 2023/09/0009; 19.02.2018, Ra 2015/12/0008); wenn eine Nebenbestimmung von der übrigen Entscheidung nicht trennbar ist, richtet sich die Beschwerde, ungeachtet einer anderen Anfechtungserklärung, auch gegen diese (s. VwGH 13.02.2020, Ra 2019/01/0005; 25.09.2019, Ra 2019/19/0399; 09.09.2015, Ro 2015/03/0032). Daraus folgt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für das vorliegende Beschwerdeverfahren, dass sich die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid sowohl gegen seinen Spruchpunkt I., als auch – vollumfänglich – gegen seinen Spruchpunkt II. (und nicht nur gegen den in seinem ersten Satz erfolgten Ausspruch der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten – s. oben unter Pkt. I.5.) richtet, weil der in seinem zweiten Satz erfolgte Ausspruch der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 lediglich als Konsequenz einer vorliegenden Verletzung des Art. 3 EMRK bei einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung iVm dem Vorliegen eines Verbrechens iSd § 9 Abs. 2 leg.cit. zu sehen ist, womit er iSd angeführten Judikatur keinem eigenen Schicksal unterliegt.Vorab ist festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Beschränkung der Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Anfechtungsumfang der Beschwerde voraussetzt, dass der im angefochtenen Bescheid enthaltene Abspruch rechtlich in mehrere selbstständige Teile trennbar ist, die unterschiedlichen Schicksalen unterliegen können vergleiche etwa VwGH 25.01.2024, Ro 2023/09/0009; 19.02.2018, Ra 2015/12/0008); wenn eine Nebenbestimmung von der übrigen Entscheidung nicht trennbar ist, richtet sich die Beschwerde, ungeachtet einer anderen Anfechtungserklärung, auch gegen diese (s. VwGH 13.02.2020, Ra 2019/01/0005; 25.09.2019, Ra 2019/19/0399; 09.09.2015, Ro 2015/03/0032). Daraus folgt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für das vorliegende Beschwerdeverfahren, dass sich die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid sowohl gegen seinen Spruchpunkt römisch eins., als auch – vollumfänglich – gegen seinen Spruchpunkt römisch zwei. (und nicht nur gegen den in seinem ersten Satz erfolgten Ausspruch der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten – s. oben unter Pkt. römisch eins.5.) richtet, weil der in seinem zweiten Satz erfolgte Ausspruch der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 lediglich als Konsequenz einer vorliegenden Verletzung des Artikel 3, EMRK bei einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Verbindung mit dem Vorliegen eines Verbrechens iSd Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. zu sehen ist, womit er iSd angeführten Judikatur keinem eigenen Schicksal unterliegt. Zu I. A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu römisch eins. A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.1.
- Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 3.1.1.
- Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
- ein Asylausschlussgrund nach § 6 leg.cit. vorliegt,
- ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, leg.cit. vorliegt,
- einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
- einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
- der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2025, (in der Folge: FPG) lautet auszugsweise wie folgt:Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025,, (in der Folge: FPG) lautet auszugsweise wie folgt: „Schlepperei § 114.
(1)Wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.Paragraph 114,
(1)Wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Wer innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen Schlepperei im Sinne des Abs. 1 verurteilt worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Als eine Verurteilung gilt auch eine solche durch ein ausländisches Gericht in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren.
(2)Wer innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen Schlepperei im Sinne des Absatz eins, verurteilt worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Als eine Verurteilung gilt auch eine solche durch ein ausländisches Gericht in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren.
(3)Wer die Tat nach Abs. 1
(3)Wer die Tat nach Absatz eins
- gewerbsmäßig (§ 70 StGB),
- gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB),
- in Bezug auf mindestens drei Fremde, oder
- auf eine Art und Weise, durch die der Fremde, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird, begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4)Wer die Tat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder auf eine Art und Weise begeht, dass dabei das Leben des Fremden, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, gefährdet wird, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(4)Wer die Tat nach Absatz eins, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder auf eine Art und Weise begeht, dass dabei das Leben des Fremden, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, gefährdet wird, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(5)Fremde, deren rechtswidrige Einreise oder Durchreise durch die Tat gefördert wird, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen. Mit ihrer Zurück- oder Abschiebung darf zugewartet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um sie zum Sachverhalt zu vernehmen.
(5)Fremde, deren rechtswidrige Einreise oder Durchreise durch die Tat gefördert wird, sind nicht als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) zu bestrafen. Mit ihrer Zurück- oder Abschiebung darf zugewartet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um sie zum Sachverhalt zu vernehmen.
(6)–
(7)[…]“ Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des StGB, BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 50/2025, (in der Folge: StGB) lautet wie folgt:Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, (in der Folge: StGB) lautet wie folgt: „Körperverletzung § 83.
(1)Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.Paragraph 83,
(1)Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.
(3)Wer eine Körperverletzung nach Abs. 1 oder 2 an einer Person, die
(3)Wer eine Körperverletzung nach Absatz eins, oder 2 an einer Person, die
- mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist,
- in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf, in einer anerkannten Rettungsorganisation oder in der Verwaltung im Bereich eines solchen Berufes, insbesondere einer Krankenanstalt, oder als Organ der Feuerwehr tätig ist, während oder wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“ 3.1.1.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Betroffene muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben und dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden sein. Zudem muss vom Betroffenen (drittens) eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für eine Grundinteresse der Allgemeinheit ausgehen. Schließlich muss auch (viertens) die Verhältnismäßigkeit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Betroffenen ausgehende Gefahr gegeben sein (vgl. VwGH 07.09.2023, Ra 2021/01/0171; 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).3.1.1.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Betroffene muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben und dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden sein. Zudem muss vom Betroffenen (drittens) eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für eine Grundinteresse der Allgemeinheit ausgehen. Schließlich muss auch (viertens) die Verhältnismäßigkeit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Betroffenen ausgehende Gefahr gegeben sein vergleiche VwGH 07.09.2023, Ra 2021/01/0171; 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, zu diesen vier Kriterien Folgendes aus: „93 Zusammengefasst ergeben sich folgende Kriterien für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL:„93 Zusammengefasst ergeben sich folgende Kriterien für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL: 94 Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.94 Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen. 95 Bei der Beurteilung, ob der Fremde ‚wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet‘, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.95 Bei der Beurteilung, ob der Fremde ‚wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet‘, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen. 96 Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“96 Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“ 3.1.1.
- Die Materialien zu § 6 AsylG 2005 führen auszugsweise Folgendes aus (RV 952 BlgNR
- GP, 36):3.1.1.
- Die Materialien zu Paragraph 6, AsylG 2005 führen auszugsweise Folgendes aus Regierungsvorlage 952 BlgNR
- GP, 36): „Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff ‚besonders schweres Verbrechen’ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens
(1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl
(1999)Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10. 6.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch – auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen – mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ des Art 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.“„Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff ‚besonders schweres Verbrechen’ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens
(1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl
(1999)Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH
- 6.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch – auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen – mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.“ 3.1.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.12.2023 wegen des Verbrechens der Schlepperei nach §§ 114 Abs. 1 und 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 erster Fall FPG und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Der seitens der Staatsanwaltschaft dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 25.06.2024 Folge gegeben, wobei die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers auf drei Jahre und sechs Monate erhöht wurde (s. oben unter Pkt. II.1.2.2.).3.1.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.12.2023 wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraphen 114, Absatz eins und 3 Ziffer eins und 2 sowie Absatz 4, erster Fall FPG und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Der seitens der Staatsanwaltschaft dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 25.06.2024 Folge gegeben, wobei die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers auf drei Jahre und sechs Monate erhöht wurde (s. oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.2.). Zunächst ist festzuhalten, dass die gewerbsmäßige und in Bezug auf mindestens drei Fremde und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorgenommene Schlepperei (§§ 114 Abs. 1 und 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 erster Fall FPG) aufgrund der dafür bestehenden Strafdrohung (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) ein Verbrechen iSd § 17 StGB darstellt. Bei dieser vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlung der gewerbsmäßigen und in Bezug auf mindestens drei Fremde sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zur Bereicherung vorgenommenen Schlepperei handelt es sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund seiner – angesichts der spezifischen Merkmale – besonderen Schwere um eine jener Straftaten, welche die Rechtsordnung der Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dies kommt v.a. dadurch zum Ausdruck, dass der dafür angedrohte maximale Strafrahmen bis zu zehn Jahren (!) reicht und dass die Entscheidung darüber – wenn auch nicht einem Geschworenengericht – nach § 32 Abs. 1 und 1a Z 7 StPO einem (erweiterten) Schöffengericht (bestehend aus zwei Richtern und zwei Schöffen) und nicht lediglich einem Einzelrichter überantwortet ist. Es wird in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landesgerichtes XXXX in seinem Urteil vom 05.12.2023 zwar nicht übersehen, dass der zuvor ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers und sein teilweises Geständnis als bei der Strafbemessung „mildernd“ zu berücksichtigen waren; wie das Oberlandesgericht XXXX in seinem Urteil vom 25.06.2024 jedoch zutreffend ausführte, waren u.a. der Umstand des Zusammentreffens von mehreren Verbrechen (insgesamt 14 [!] Schleppungen von insgesamt 100 [!] Personen), der Umstand, dass sich das Geständnis des Beschwerdeführers auf lediglich vier dieser 14 Schleppungen und somit lediglich 40 dieser 100 Personen bezog, sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet hat, weil er sich erst nach einem zuvor erfolgten Geständnis eines Mitangeklagten geständig gezeigt hat, bei der Strafbemessung jedenfalls als „erschwerend“ zu werten. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Art der Begehung der Straftaten (Durchführung der Schleppungen über längere Zeiträume und zu mehreren Zeitpunkten; nicht lediglich Durchführung von vereinzelten Schleppungen einer geringen Anzahl an Personen, sondern vielmehr Durchführung von vielen Schleppungen einer Vielzahl von Personen – s. oben unter Pkt. II.1.2.2.1.) und der Rolle des Beschwerdeführers (als Auftraggeber [Verbringung von Mitgliedern der kriminellen Vereinigung nach XXXX , Zuverfügungstellung von Schlepperfahrzeugen und finanziellen Mitteln] und teilweise als Vorausfahrer und Aufpasser – s. S. 9 des Urteils vom 05.12.2023) ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes von einer derartigen Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten auszugehen, dass diese als „besonders schweres Verbrechen“ iSd o.a. Judikatur zu qualifizieren sind. Die erste Voraussetzung der von der Judikatur geforderten vier Voraussetzungen ist somit im Fall des Beschwerdeführers erfüllt (vgl. dazu auch VwGH 24.10.2023, Ra 2023/20/0451; 25.10.2018, Ra 2018/20/0360).Zunächst ist festzuhalten, dass die gewerbsmäßige und in Bezug auf mindestens drei Fremde und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorgenommene Schlepperei (Paragraphen 114, Absatz eins und 3 Ziffer eins und 2 sowie Absatz 4, erster Fall FPG) aufgrund der dafür bestehenden Strafdrohung (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) ein Verbrechen iSd Paragraph 17, StGB darstellt. Bei dieser vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlung der gewerbsmäßigen und in Bezug auf mindestens drei Fremde sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zur Bereicherung vorgenommenen Schlepperei handelt es sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund seiner – angesichts der spezifischen Merkmale – besonderen Schwere um eine jener Straftaten, welche die Rechtsordnung der Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dies kommt v.a. dadurch zum Ausdruck, dass der dafür angedrohte maximale Strafrahmen bis zu zehn Jahren (!) reicht und dass die Entscheidung darüber – wenn auch nicht einem Geschworenengericht – nach Paragraph 32, Absatz eins und eins a Ziffer 7, StPO einem (erweiterten) Schöffengericht (bestehend aus zwei Richtern und zwei Schöffen) und nicht lediglich einem Einzelrichter überantwortet ist. Es wird in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landesgerichtes römisch 40 in seinem Urteil vom 05.12.2023 zwar nicht übersehen, dass der zuvor ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers und sein teilweises Geständnis als bei der Strafbemessung „mildernd“ zu berücksichtigen waren; wie das Oberlandesgericht römisch 40 in seinem Urteil vom 25.06.2024 jedoch zutreffend ausführte, waren u.a. der Umstand des Zusammentreffens von mehreren Verbrechen (insgesamt 14 [!] Schleppungen von insgesamt 100 [!] Personen), der Umstand, dass sich das Geständnis des Beschwerdeführers auf lediglich vier dieser 14 Schleppungen und somit lediglich 40 dieser 100 Personen bezog, sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet hat, weil er sich erst nach einem zuvor erfolgten Geständnis eines Mitangeklagten geständig gezeigt hat, bei der Strafbemessung jedenfalls als „erschwerend“ zu werten. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Art der Begehung der Straftaten (Durchführung der Schleppungen über längere Zeiträume und zu mehreren Zeitpunkten; nicht lediglich Durchführung von vereinzelten Schleppungen einer geringen Anzahl an Personen, sondern vielmehr Durchführung von vielen Schleppungen einer Vielzahl von Personen – s. oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.2.1.) und der Rolle des Beschwerdeführers (als Auftraggeber [Verbringung von Mitgliedern der kriminellen Vereinigung nach römisch 40 , Zuverfügungstellung von Schlepperfahrzeugen und finanziellen Mitteln] und teilweise als Vorausfahrer und Aufpasser – s. S. 9 des Urteils vom 05.12.2023) ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes von einer derartigen Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten auszugehen, dass diese als „besonders schweres Verbrechen“ iSd o.a. Judikatur zu qualifizieren sind. Die erste Voraussetzung der von der Judikatur geforderten vier Voraussetzungen ist somit im Fall des Beschwerdeführers erfüllt vergleiche dazu auch VwGH 24.10.2023, Ra 2023/20/0451; 25.10.2018, Ra 2018/20/0360). Weiters ist festzuhalten, dass das aufgrund der o.a. Straftaten des Beschwerdeführers ergangene Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.12.2023 nach dem (Berufungs)Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 25.06.2024 in Rechtskraft erwachsen ist, womit auch die zweite Voraussetzung der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt ist.Weiters ist festzuhalten, dass das aufgrund der o.a. Straftaten des Beschwerdeführers ergangene Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.12.2023 nach dem (Berufungs)Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 25.06.2024 in Rechtskraft erwachsen ist, womit auch die zweite Voraussetzung der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes geht vom Beschwerdeführer zudem eine „Gefahr für die Gemeinschaft“ iSd o.a. Judikatur aus. Die soeben aufgezeigten Umstände betreffend das vom Beschwerdeführer ausgeübte Verbrechen der gewerbsmäßigen und in Bezug auf mindestens drei Fremde sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zur Bereicherung vorgenommenen Schlepperei (Durchführung von insgesamt 14 [!] Schleppungen von insgesamt 100 [!] Personen über einen längeren Zeitraum und nicht lediglich Durchführung von vereinzelten Schleppungen einer geringen Anzahl an Personen zu wenigen Anlässen; Rolle des Beschwerdeführers als Auftraggeber, Vorausfahrer und Aufpasser) lassen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht auf ein positives Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers schließen, woran auch die im Hinblick auf dieses Verbrechen vorliegenden sonstigen Umstände (teilweises Geständnis des Beschwerdeführers) nichts zu ändern vermögen. Da die Begehung dieser Straftaten mittlerweile einige Jahre zurückliegt (vgl. Pkt. II.1.2.2.1.), ist nach der o.a. Judikatur bei der Prüfung einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr auf die Entwicklungen nach der Begehung dieser Straftat abzustellen. Dabei wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer während seiner Strafhaft einen Deutschkurs besucht hat und dass er während seiner Strafhaft sowohl innerhalb der Justizanstalt als auch außerhalb der Justizanstalt (als Freigänger) sowie nach / seit seiner Entlassung aus der Strafhaft beruflichen Tätigkeiten nachgegangen ist / nachgeht (vgl. Pkt. II.1.2.1.), womit er aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zunächst durchaus um eine positive Entwicklung seines Lebens in Österreich bemüht war (s. hierzu aber auch VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe in Freiheit wohlverhalten hat). Weiters wird auch nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer auf die Frage des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung, ob er sich des Unrechtsgehalts der von ihm begangenen Straftaten bewusst sei, auch ausführte, zu wissen, dass er einen Fehler gemacht habe und dass er diesen zutiefst bereue; gleichzeitig gab er dazu jedoch auch an, diese Schleppungen nicht aus Bereicherungsabsicht und zum Aufziehen eines Geschäftsmodells, sondern zur Hilfestellung für seine Verwandten durchgeführt zu haben (s. S. 10 des Verhandlungsprotokolls vom 02.07.2025), was für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die o.a. Umstände der der Verurteilung zugrunde gelegenen Schleppungen (wie etwa betreffend Umfang, Zeitraum, Struktur und Rolle des Beschwerdeführers) nicht für ein vollumfängliches Verständnis des Unrechtsgehalts und ein damit einhergehendes Bereuen der von ihm gesetzten strafbaren Handlungen spricht. Aufgrund der nach Begehung des Verbrechens der Schlepperei im Zeitraum von November 2022 bis Februar 2023 erfolgten Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Körperverletzung (einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben), die noch dazu im Rahmen der gegenüber ihn wegen des damals erst bestehenden Verdachts der Schlepperei verhängten Untersuchungshaft begangen wurde (vgl. dazu auch die Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 25.06.2024, welches diesen Umstand bei der Festsetzung des Strafmaßes erschwerend berücksichtigte – s. Pkt. II.1.2.2.2.) und hinsichtlich der er sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls nicht vollumfänglich reuig zeigte (s. S. 10 des Verhandlungsprotokolls vom 02.07.2025: „BF: […] Was diesen Faustschlag betrifft, so geriet ich mit einem anderen Mann aneinander. Es war nichts Schlimmes und das Erstgericht hatte mir ja auch eine Strafe von zwei Monaten auf Bewährung gegeben. Das OLG XXXX hat die Strafe auf sechs Monate verlängert. Das war dafür viel zu lange und eine zu hohe Strafe. Doch auch dies tut mir leid, ich hätte mit diesem Mitinsassen einfach nicht aneinandergeraten dürfen. Es ist auch nie mehr passiert und heute haben wir die Sache bereinigt und sind Freunde.“), ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig auf ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers zu schließen, welches die Annahme einer von ihm ausgehenden „tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr“ rechtfertigt (s. zudem auch das weitere Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.11.2025, mit dem der Beschwerdeführer wegen eines Vorfalls am 11.10.2025 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung und des Vergehens der Körperverletzung erneut verurteilt wurde, und seine auf S. 5 f. des Verhandlungsprotokolls vom 20.02.2026 dazu getroffenen Ausführungen: „BF: Ich habe mich damals nur selbst verteidigt. Es hat mich jemand mit einem Messer angegriffen und ich habe mich verteidigt. Ich war damals auf Bewährung auf drei Jahre und d.h., hätte ich mir tatsächlich etwas zuschulden kommen lassen, hätte man mich wieder inhaftiert.“).Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes geht vom Beschwerdeführer zudem eine „Gefahr für die Gemeinschaft“ iSd o.a. Judikatur aus. Die soeben aufgezeigten Umstände betreffend das vom Beschwerdeführer ausgeübte Verbrechen der gewerbsmäßigen und in Bezug auf mindestens drei Fremde sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zur Bereicherung vorgenommenen Schlepperei (Durchführung von insgesamt 14 [!] Schleppungen von insgesamt 100 [!] Personen über einen längeren Zeitraum und nicht lediglich Durchführung von vereinzelten Schleppungen einer geringen Anzahl an Personen zu wenigen Anlässen; Rolle des Beschwerdeführers als Auftraggeber, Vorausfahrer und Aufpasser) lassen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht auf ein positives Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers schließen, woran auch die im Hinblick auf dieses Verbrechen vorliegenden sonstigen Umstände (teilweises Geständnis des Beschwerdeführers) nichts zu ändern vermögen. Da die Begehung dieser Straftaten mittlerweile einige Jahre zurückliegt vergleiche Pkt. römisch zwei.1.2.2.1.), ist nach der o.a. Judikatur bei der Prüfung einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr auf die Entwicklungen nach der Begehung dieser Straftat abzustellen. Dabei wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer während seiner Strafhaft einen Deutschkurs besucht hat und dass er während seiner Strafhaft sowohl innerhalb der Justizanstalt als auch außerhalb der Justizanstalt (als Freigänger) sowie nach / seit seiner Entlassung aus der Strafhaft beruflichen Tätigkeiten nachgegangen ist / nachgeht vergleiche Pkt. römisch zwei.1.2.1.), womit er aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zunächst durchaus um eine positive Entwicklung seines Lebens in Österreich bemüht war (s. hierzu aber auch VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe in Freiheit wohlverhalten hat). Weiters wird auch nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer auf die Frage des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung, ob er sich des Unrechtsgehalts der von ihm begangenen Straftaten bewusst sei, auch ausführte, zu wissen, dass er einen Fehler gemacht habe und dass er diesen zutiefst bereue; gleichzeitig gab er dazu jedoch auch an, diese Schleppungen nicht aus Bereicherungsabsicht und zum Aufziehen eines Geschäftsmodells, sondern zur Hilfestellung für seine Verwandten durchgeführt zu haben (s. S. 10 des Verhandlungsprotokolls vom 02.07.2025), was für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die o.a. Umstände der der Verurteilung zugrunde gelegenen Schleppungen (wie etwa betreffend Umfang, Zeitraum, Struktur und Rolle des Beschwerdeführers) nicht für ein vollumfängliches Verständnis des Unrechtsgehalts und ein damit einhergehendes Bereuen der von ihm gesetzten strafbaren Handlungen spricht. Aufgrund der nach Begehung des Verbrechens der Schlepperei im Zeitraum von November 2022 bis Februar 2023 erfolgten Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Körperverletzung (einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben), die noch dazu im Rahmen der gegenüber ihn wegen des damals erst bestehenden Verdachts der Schlepperei verhängten Untersuchungshaft begangen wurde vergleiche dazu auch die Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 25.06.2024, welches diesen Umstand bei der Festsetzung des Strafmaßes erschwerend berücksichtigte – s. Pkt. römisch zwei.1.2.2.2.) und hinsichtlich der er sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls nicht vollumfänglich reuig zeigte (s. S. 10 des Verhandlungsprotokolls vom 02.07.2025: „BF: […] Was diesen Faustschlag betrifft, so geriet ich mit einem anderen Mann aneinander. Es war nichts Schlimmes und das Erstgericht hatte mir ja auch eine Strafe von zwei Monaten auf Bewährung gegeben. Das OLG römisch 40 hat die Strafe auf sechs Monate verlängert. Das war dafür viel zu lange und eine zu hohe Strafe. Doch auch dies tut mir leid, ich hätte mit diesem Mitinsassen einfach nicht aneinandergeraten dürfen. Es ist auch nie mehr passiert und heute haben wir die Sache bereinigt und sind Freunde.“), ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig auf ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers zu schließen, welches die Annahme einer von ihm ausgehenden „tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr“ rechtfertigt (s. zudem auch das weitere Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.11.2025, mit dem der Beschwerdeführer wegen eines Vorfalls am 11.10.2025 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung und des Vergehens der Körperverletzung erneut verurteilt wurde, und seine auf S. 5 f. des Verhandlungsprotokolls vom 20.02.2026 dazu getroffenen Ausführungen: „BF: Ich habe mich damals nur selbst verteidigt. Es hat mich jemand mit einem Messer angegriffen und ich habe mich verteidigt. Ich war damals auf Bewährung auf drei Jahre und d.h., hätte ich mir tatsächlich etwas zuschulden kommen lassen, hätte man mich wieder inhaftiert.“). Schließlich ist nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Hierzu wird zwar nicht verkannt, dass mit einer Aberkennung und dem damit in Zusammenhang stehenden Verlust des Status des Asylberechtigen auch der Verlust verschiedener, bedeutender Rechte (darunter der Verlust des freien Arbeitsmarktzugangs, der Verlust von Sozialhilfe und der Verlust des Konventionsreisepasses) einhergeht. Aufgrund der vom Beschwerdeführer – im Hinblick auf seine rechtskräftige Verurteilung wegen des von ihm verübten Verbrechens der gewerbsmäßigen und in Bezug auf mindestens drei Fremde sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorgenommenen Schlepperei iVm den dieser zugrundeliegenden Umständen und im Hinblick auf die dieser Verurteilung folgenden rechtskräftigen Verurteilungen wegen Körperverletzungen – ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die Gemeinschaft in Österreich ist die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch eindeutig als verhältnismäßig anzusehen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist auch nicht erkennbar, dass durch im Vergleich zur Aberkennung weniger beeinträchtigende Maßnahmen das Ziel des Schutzes der Allgemeinheit auf gleiche Weise erreicht werden könnte, wobei solche Maßnahmen durch den Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht aufgezeigt wurden. Die vierte Voraussetzung der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist somit ebenfalls erfüllt. Schließlich ist nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Hierzu wird zwar nicht verkannt, dass mit einer Aberkennung und dem damit in Zusammenhang stehenden Verlust des Status des Asylberechtigen auch der Verlust verschiedener, bedeutender Rechte (darunter der Verlust des freien Arbeitsmarktzugangs, der Verlust von Sozialhilfe und der Verlust des Konventionsreisepasses) einhergeht. Aufgrund der vom Beschwerdeführer – im Hinblick auf seine rechtskräftige Verurteilung wegen des von ihm verübten Verbrechens der gewerbsmäßigen und in Bezug auf mindestens drei Fremde sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorgenommenen Schlepperei in Verbindung mit den dieser zugrundeliegenden Umständen und im Hinblick auf die dieser Verurteilung folgenden rechtskräftigen Verurteilungen wegen Körperverletzungen – ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die Gemeinschaft in Österreich ist die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch eindeutig als verhältnismäßig anzusehen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist auch nicht erkennbar, dass durch im Vergleich zur Aberkennung weniger beeinträchtigende Maßnahmen das Ziel des Schutzes der Allgemeinheit auf gleiche Weise erreicht werden könnte, wobei solche Maßnahmen durch den Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht aufgezeigt wurden. Die vierte Voraussetzung der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist somit ebenfalls erfüllt. 3.1.
- Die von der o.a. Judikatur zur Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 geforderten vier Voraussetzungen sind daher im vorliegenden Verfahren erfüllt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen.3.1.
- Die von der o.a. Judikatur zur Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 geforderten vier Voraussetzungen sind daher im vorliegenden Verfahren erfüllt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen. Zu I. B) Unzulässigkeit der Revision: Zu römisch eins. B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu II. A) Einstellung des Verfahrens betreffend die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: Zu römisch zwei. A) Einstellung des Verfahrens betreffend die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
- § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. 3.2.
- Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung der Beschwerde fällt das Rechtsschutzinteresse der Partei weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 7 VwGVG, K6 ff.). Besondere Formvorschriften sind für die Zurückziehung der Beschwerde nicht normiert, weshalb dafür z.B. auch eine mündliche Erklärung der Partei (etwa auch in einer Verhandlung) ausreicht, eine schriftliche Dokumentation dieser Prozesserklärung ist jedoch geboten. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist jedenfalls, dass er frei von Willensmängeln erfolgt ist (s. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 7 VwGVG, K9 f.). Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung der Beschwerde fällt das Rechtsschutzinteresse der Partei weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, Paragraph 7, VwGVG, K6 ff.). Besondere Formvorschriften sind für die Zurückziehung der Beschwerde nicht normiert, weshalb dafür z.B. auch eine mündliche Erklärung der Partei (etwa auch in einer Verhandlung) ausreicht, eine schriftliche Dokumentation dieser Prozesserklärung ist jedoch geboten. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist jedenfalls, dass er frei von Willensmängeln erfolgt ist (s. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, Paragraph 7, VwGVG, K9 f.). 3.2.
- Der Beschwerdeführer hat die Zurückziehung seiner Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2026 aus freien Stücken klar zum Ausdruck gebracht, womit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht insoweit die Grundlage entzogen ist. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist daher insoweit mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 VwGVG und § 31 Abs. 1 leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).3.2.
- Der Beschwerdeführer hat die Zurückziehung seiner Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2026 aus freien Stücken klar zum Ausdruck gebracht, womit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht insoweit die Grundlage entzogen ist. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist daher insoweit mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Zu II. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W246.2298686.1.00