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{'item': 'W255 2334746-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2026 GeschäftszahlW255 2334746-1 Spruch, W255 2334746-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der iranische Staatsangehörige XXXX (= Antragsteller, in der Folge: AS) stellte am 26.08.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA35), einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm. §§ 12b Z 1 und 20d Abs. 1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zwecks Zulassung als sonstige Schlüsselkraft als Kundenbetreuer für Datenverarbeitung für die Dienstgeberin, XXXX (= Beschwerdeführerin, im Folgenden: BF). Laut eingereichter Arbeitgebererklärung sei geplant, den AS als Kundenbetreuer mit einem Gehalt von monatlich brutto EUR 3.708,- für 38,5 Wochenstunden anzustellen, der folgende Tätigkeiten im Unternehmen abdecken solle:1.
  3. Der iranische Staatsangehörige römisch 40 (= Antragsteller, in der Folge: AS) stellte am 26.08.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA35), einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit Paragraphen 12 b, Ziffer eins und 20 d Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zwecks Zulassung als sonstige Schlüsselkraft als Kundenbetreuer für Datenverarbeitung für die Dienstgeberin, römisch 40 (= Beschwerdeführerin, im Folgenden: BF). Laut eingereichter Arbeitgebererklärung sei geplant, den AS als Kundenbetreuer mit einem Gehalt von monatlich brutto EUR 3.708,- für 38,5 Wochenstunden anzustellen, der folgende Tätigkeiten im Unternehmen abdecken solle: ● Betreuung von Kundenanfragen im Bezug auf Datenverarbeitung In der Arbeitgebererklärung wurde nicht ausgefüllt, ob eine Vermittlung von Ersatzkräften gewünscht sei oder nicht. 1.
  4. Am 26.08.2025 wurde der unter Punkt 1.
  5. genannte Antrag seitens der MA35 an das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) übermittelt. 1.
  6. Am 26.08.2025 wurde der unter Punkt 1.
  7. genannte Antrag seitens der MA35 an das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) übermittelt. 1.
  8. Mit Schreiben des AMS vom 02.09.2025 wurde die BF aufgefordert, den anzuwendenden Kollektivvertrag inklusive Einstufung bekanntzugeben und Qualifikationsnachweise, Sprachzertifikate und Dienstzeugnisse nachzureichen. 1.
  9. Mit E-Mail vom 10.09.2025 übermittelte die BF dem AMS die folgenden Unterlagen: ● Bildungsnachweis des iranischen Dienstgebers über diverse absolvierte Kurse im Bankwesen im Zeitraum von 2002-2019 ● Einstellungsbescheid des iranischen Dienstgebers XXXX vom 06.09.2009  Einstellungsbescheid des iranischen Dienstgebers römisch 40 vom 06.09.2009 ● ÖSD Zertifikat A2 vom 18.07.2023 ● IELTS Zertifikat B1 vom 15.12.2022 Weiters teilte die BF mit, dass beabsichtigt sei, den AS „in der Verwendungsgruppe AT, Erfahrungsstufe, gemäß dem Kollektivertrag für Angestellte von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ einzustufen. 1.
  10. Mit Schreiben des AMS vom 11.09.2025 informierte das AMS die BF über die gesetzlichen Bestimmungen und teilte weiters mit, dass der Nachweis über die absolvierten Kurse nicht als abgeschlossene Ausbildung herangezogen werden könne und der angeführte Einstellungsbescheid keinen Zeitraum der Beschäftigung ausweise. 1.
  11. Mit E-Mail vom 22.09.2025 teilte die BF dem AMS mit, dass der AS eine Ausbildung im Bereich der Naturwissenschaften absolviert habe. Die Ausbildung sei unterbrochen gewesen, habe am 02.01.2002 begonnen und am 04.12.2019 geendet. Die Ausbildung sei bei der XXXX absolviert worden. Der AS sei bemüht, einen Versicherungsdatenauszug im Hinblick auf seine Berufserfahrung zu erhalten. Er werde am 27.09.2025 die B1-Prüfung ablegen. Die BF übermittelte dem AMS die folgenden Unterlagen: 1.
  12. Mit E-Mail vom 22.09.2025 teilte die BF dem AMS mit, dass der AS eine Ausbildung im Bereich der Naturwissenschaften absolviert habe. Die Ausbildung sei unterbrochen gewesen, habe am 02.01.2002 begonnen und am 04.12.2019 geendet. Die Ausbildung sei bei der römisch 40 absolviert worden. Der AS sei bemüht, einen Versicherungsdatenauszug im Hinblick auf seine Berufserfahrung zu erhalten. Er werde am 27.09.2025 die B1-Prüfung ablegen. Die BF übermittelte dem AMS die folgenden Unterlagen: ● Abschlusszeugnis der XXXX , Iran über bestandene Abitur-Prüfung im Jahr 1994, Studienrichtung: Naturwissenschaften Abschlusszeugnis der römisch 40 , Iran über bestandene Abitur-Prüfung im Jahr 1994, Studienrichtung: Naturwissenschaften ● Jahreszeugnisse der XXXX , Iran, von 1990/91 bis 1993/94  Jahreszeugnisse der römisch 40 , Iran, von 1990/91 bis 1993/94 ● Bildungsnachweis des iranischen Dienstgebers über diverse absolvierte Kurse im Bankwesen im Zeitraum von 2002-2019 ● Bestätigung der XXXX vom 23.09.2023, laut der der AS von August 2022 bis Mai 2023 im Bachelorprogramm Management mit Schwerpunkt International Business inskribiert gewesen sei und das Studium mit September 2023 ausgesetzt habe.  Bestätigung der römisch 40 vom 23.09.2023, laut der der AS von August 2022 bis Mai 2023 im Bachelorprogramm Management mit Schwerpunkt International Business inskribiert gewesen sei und das Studium mit September 2023 ausgesetzt habe. ● Anmeldung zur ÖSD B1 Prüfung am 26.09.2025 1.
  13. Mit Bescheid des AMS vom 03.10.2025, ABB-Nr. 4583760, wurde der unter Punkt 1.
  14. genannte Antrag des AS auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z1 AuslBG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nur 45 angerechnet werden hätten können. Die vorgelegten Qualifikationsnachweise für das Abitur Naturwissenschaften hätten nicht berücksichtigt werden können, da die Dauer der Ausbildung aus den Nachweisen nicht hervorgehe und die genaue Schuleinrichtung/Ausbildungseinrichtung nicht hervorgehe. Die vorgelegten Nachweise der Berufserfahrung hätten nicht berücksichtigt werden können, da aus dem Nachweis der Anstellungszeitraum nicht hervorgehe. 1.
  15. Mit Bescheid des AMS vom 03.10.2025, ABB-Nr. 4583760, wurde der unter Punkt 1.
  16. genannte Antrag des AS auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Z1 AuslBG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nur 45 angerechnet werden hätten können. Die vorgelegten Qualifikationsnachweise für das Abitur Naturwissenschaften hätten nicht berücksichtigt werden können, da die Dauer der Ausbildung aus den Nachweisen nicht hervorgehe und die genaue Schuleinrichtung/Ausbildungseinrichtung nicht hervorgehe. Die vorgelegten Nachweise der Berufserfahrung hätten nicht berücksichtigt werden können, da aus dem Nachweis der Anstellungszeitraum nicht hervorgehe. 1.
  17. Am 30.10.2025 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  18. genannten Bescheid des AMS ein und übermittelte die folgenden Unterlagen: ● Einstellungsbescheid des iranischen Dienstgebers XXXX vom 06.09.2009  Einstellungsbescheid des iranischen Dienstgebers römisch 40 vom 06.09.2009 ● Bestätigung der XXXX betreffend die Beschäftigung des AS von 1999 bis 2024 Bestätigung der römisch 40 betreffend die Beschäftigung des AS von 1999 bis 2024 ● Gehaltszettel 23.09.2022-22.10.2022 In der Beschwerde brachte die BF vor, dass der AS über 25 Jahre Berufserfahrung verfüge. Er habe bisher keinen Versicherungsdatenauszug aus dem Iran erhalten können, den Antrag aber eingereicht und werde den Versicherungsdatenauszug nachreichen, sobald dieser vorliege. 1.
  19. Mit Schreiben vom 10.12.2025 teilte das AMS der BF mit, dass der AS weder über eine Ausbildung im Bereich Datenverarbeitung verfüge, noch Berufserfahrung in der angestrebten Beschäftigung vorliege. In Fällen, in denen weder die Berufsausbildung noch die Berufserfahrung der angestrebten Beschäftigung entspreche, sei auf die Punktevergabe nicht mehr weiter einzugehen und der Antrag gemäß § 4 Abs 1 iVm § 4b Abs 1 AuslBG ohne Durchführung eines Ersatzkraftstellungsverfahrens abzulehnen, zumal der Antragsteller die im Anforderungsprofil genannten Qualifikationen auch selbst erfüllen müsse (vgl VwGH
  20. 2020, Ra 2019/09/0141). 1.
  21. Mit Schreiben vom 10.12.2025 teilte das AMS der BF mit, dass der AS weder über eine Ausbildung im Bereich Datenverarbeitung verfüge, noch Berufserfahrung in der angestrebten Beschäftigung vorliege. In Fällen, in denen weder die Berufsausbildung noch die Berufserfahrung der angestrebten Beschäftigung entspreche, sei auf die Punktevergabe nicht mehr weiter einzugehen und der Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG ohne Durchführung eines Ersatzkraftstellungsverfahrens abzulehnen, zumal der Antragsteller die im Anforderungsprofil genannten Qualifikationen auch selbst erfüllen müsse vergleiche VwGH
  22. 2020, Ra 2019/09/0141). Der BF wurde weiters zur Kenntnis gebracht, dass das Ersatzkraftverfahren der Ermittlung diene, ob eine im österreichischen Arbeitsmarkt integrierte Arbeitskraft für die zu besetzende Stelle zur Verfügung stehe. Dafür müsse vom Betrieb ein Vermittlungsauftrag erteilt werden. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen habe der Arbeitgeber zu erbringen. Dies sei bisher nicht geschehen. Zu diesem Schreiben erfolgte keine weitere Stellungnahme der BF. 1.
  23. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 05.01.2026, ABB-Nr. 4613514, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass der AS weder über eine Ausbildung im Bereich Datenverarbeitung verfüge, noch Berufserfahrung in der angestrebten Beschäftigung vorliege. In Fällen, in denen weder die Berufsausbildung noch die Berufserfahrung der angestrebten Beschäftigung entspreche, sei auf die Punktevergabe nicht mehr weiter einzugehen und der Antrag gemäß § 4 Abs 1 iVm § 4b Abs 1 AuslBG ohne Durchführung eines Ersatzkraftstellungsverfahrens abzulehnen, zumal der Antragsteller die im Anforderungsprofil genannten Qualifikationen auch selbst erfüllen müsse (vgl VwGH
  24. 2020, Ra 2019/09/0141).1.
  25. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 05.01.2026, ABB-Nr. 4613514, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass der AS weder über eine Ausbildung im Bereich Datenverarbeitung verfüge, noch Berufserfahrung in der angestrebten Beschäftigung vorliege. In Fällen, in denen weder die Berufsausbildung noch die Berufserfahrung der angestrebten Beschäftigung entspreche, sei auf die Punktevergabe nicht mehr weiter einzugehen und der Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG ohne Durchführung eines Ersatzkraftstellungsverfahrens abzulehnen, zumal der Antragsteller die im Anforderungsprofil genannten Qualifikationen auch selbst erfüllen müsse vergleiche VwGH
  26. 2020, Ra 2019/09/0141). Mangels Mitwirkung der BF habe auch kein Ersatzkraftverfahren durchgeführt werden können, um zu ermitteln, ob eine im österreichischen Arbeitsmarkt integrierte Arbeitskraft für die zu besetzende Stelle zur Verfügung stehe. Die BF habe keinen Vermittlungsauftrag erteilt. 1.
  27. Mit Schreiben vom 19.01.2026 beantragte die BF, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. 1.
  28. Mit Schreiben des AMS vom 04.02.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  29. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  30. Feststellungen 2.1.
  31. Der AS ist am XXXX geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger. 2.1.
  32. Der AS ist am römisch 40 geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger. 2.1.
  33. Der AS hat im Jahr 1994 das Gymnasium XXXX , Iran, erfolgreich absolviert. 2.1.
  34. Der AS hat im Jahr 1994 das Gymnasium römisch 40 , Iran, erfolgreich absolviert. 2.1.
  35. Der AS verfügt über keine Ausbildung im Bereich Datenverarbeitung. 2.1.
  36. Der AS verfügt über keine Berufserfahrung im Bereich Datenverarbeitung. 2.1.
  37. Laut eingereichter Arbeitgebererklärung plant die BF (= XXXX ), den AS als Kundenbetreuer mit einem Gehalt von monatlich brutto EUR 3.708,- für 38,5 Wochenstunden anzustellen und den AS ausschließlich für die Betreuung von Kundenanfragen im Bezug auf Datenverarbeitung einzusetzen.2.1.
  38. Laut eingereichter Arbeitgebererklärung plant die BF (= römisch 40 ), den AS als Kundenbetreuer mit einem Gehalt von monatlich brutto EUR 3.708,- für 38,5 Wochenstunden anzustellen und den AS ausschließlich für die Betreuung von Kundenanfragen im Bezug auf Datenverarbeitung einzusetzen. 2.1.
  39. Die BF hat in der Arbeitgebererklärung nicht ausgefüllt, ob eine Vermittlung von Ersatzkräften gewünscht ist oder nicht. Sie hat auch nicht angeführt, warum diese Frage auf dem Formular nicht beantwortet wurde. Im Vorlageantrag erwähnte die BF erstmals, dass „um Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens“ ersucht werde, ohne bekanntzugeben, welche Kenntnisse und Fähigkeiten von BewerberInnen gefordert werden. Mit dem Vorlageantrag wurde keine adaptierte Arbeitgebererklärung vorgelegt. 2.1.
  40. Am 26.08.2025 stellte die BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG iVm. §§ 12b Z 1 und 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG zwecks Zulassung als sonstige Schlüsselkraft als Kundenbetreuer für XXXX .2.1.
  41. Am 26.08.2025 stellte die BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Paragraphen 12 b, Ziffer eins und 20 d Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG zwecks Zulassung als sonstige Schlüsselkraft als Kundenbetreuer für römisch 40 . 2.1.
  42. Mit Bescheid des AMS vom 03.10.2025, ABB-Nr. 4583760, wurde der unter Punkt 2.1.
  43. genannte Antrag des AS auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z1 AuslBG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde.2.1.
  44. Mit Bescheid des AMS vom 03.10.2025, ABB-Nr. 4583760, wurde der unter Punkt 2.1.
  45. genannte Antrag des AS auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Z1 AuslBG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. 2.1.
  46. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 05.01.2026, ABB-Nr. 4613514, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. 2.1.
  47. Mit Schreiben vom 19.01.2026 beantragte die BF, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. 2.
  48. Beweiswürdigung 2.2.
  49. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  50. Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des AS (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem verfahrensgegenständlichen Antragskonvolut, darin enthalten ua eine Kopie des Reisepasses des AS. 2.2.
  51. Die Feststellungen zur Absolvierung des Gymnasiums (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf die vom AS vorgelegten Diplome/Zeugnisse. 2.2.
  52. Die Feststellung, dass der AS über keine Ausbildung im Bereich Datenverarbeitung verfügt (Punkt 2.1.3.) stützt sich darauf, dass der AS im gesamten Verfahren nie behauptet hat, über eine Ausbildung im Bereich Datenverarbeitung zu verfügen und keine Dokumente vorgelegt hat, die indizieren würden, dass er über eine Ausbildung im Bereich Datenverarbeitung verfügen würde. Die BF brachte in ihrem Schreiben vom 22.09.2025 explizit vor, dass der AS über eine Ausbildung im Bereich der Naturwissenschaften verfügt. Dies ist aber nicht gleichzusetzen, mit einer Ausbildung im Bereich Datenverarbeitung. Davon abgesehen wurde im Hinblick auf etwaige Ausbildungen des AS nur eine Bestätigung der XXXX vom 23.09.2023 vorgelegt, laut der der AS von August 2022 bis Mai 2023 im Bachelorprogramm Management mit Schwerpunkt International Business inskribiert gewesen sei und das Studium mit September 2023 ausgesetzt habe. Auch dies stellt keine Ausbildung im Bereich Datenverarbeitung dar.2.2.
  53. Die Feststellung, dass der AS über keine Ausbildung im Bereich Datenverarbeitung verfügt (Punkt 2.1.3.) stützt sich darauf, dass der AS im gesamten Verfahren nie behauptet hat, über eine Ausbildung im Bereich Datenverarbeitung zu verfügen und keine Dokumente vorgelegt hat, die indizieren würden, dass er über eine Ausbildung im Bereich Datenverarbeitung verfügen würde. Die BF brachte in ihrem Schreiben vom 22.09.2025 explizit vor, dass der AS über eine Ausbildung im Bereich der Naturwissenschaften verfügt. Dies ist aber nicht gleichzusetzen, mit einer Ausbildung im Bereich Datenverarbeitung. Davon abgesehen wurde im Hinblick auf etwaige Ausbildungen des AS nur eine Bestätigung der römisch 40 vom 23.09.2023 vorgelegt, laut der der AS von August 2022 bis Mai 2023 im Bachelorprogramm Management mit Schwerpunkt International Business inskribiert gewesen sei und das Studium mit September 2023 ausgesetzt habe. Auch dies stellt keine Ausbildung im Bereich Datenverarbeitung dar. 2.2.
  54. Die Feststellung, dass der AS über keine Berufserfahrung im Bereich Datenverarbeitung verfügt (Punkt 2.1.4.) stützt sich darauf, dass der AS im gesamten Verfahren nie Dokumente vorgelegt hat, die indizieren würden, dass er über Berufserfahrung im Bereich Datenverarbeitung verfügen würde. Folgt man den vom AS vorgelegten Unterlagen – die bisher nicht durch eine staatliche Stelle bestätigt wurden – würde er ausschließlich über Berufserfahrung als Sachbearbeiter für Bankangelegenheiten in einer iranischen Bank verfügen. Dass er hierbei für Datenverarbeitung eingesetzt worden wäre, ist den Unterlagen nicht zu entnehmen. 2.2.
  55. Die Feststellungen zur Arbeitgebererklärung (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf die im Akt befindliche Arbeitgebererklärung, die mit 25.08.2025 datiert ist und von der BF eigenhändig unterschrieben wurde. Die Feststellungen zum Vorlageantrag stützen sich auf das Schreiben der BF vom 19.01.
  56. Mit dem Vorlageantrag wurde keine adaptierte Arbeitgebererklärung vorgelegt. 2.2.
  57. Die Feststellungen hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zwecks Zulassung als sonstige Schlüsselkraft als Kundenbetreuer für Datenverarbeitung (Punkt 2.1.7., 2.1.8., 2.1.
  58. und 2.1.10.) stützen sich auf den im Akt einliegenden Antrag, die beiden Bescheide des AMS vom 03.10.2025, ABB-Nr. 4583760, und 05.01.2026, ABB-Nr. 4613514, die Beschwerde und den Vorlageantrag der BF. 2.
  59. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 20g Abs. 1 AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
  60. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten: „Abschnitt II„Abschnitt römisch zwei Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.

(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4,
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
  1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
  2. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
  3. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
  4. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
  5. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,
  6. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,
  7. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,
  8. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,
  9. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
  10. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
  11. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt,
  12. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung a) einen Arbeitnehmer, der das
  13. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das
  14. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat, es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist,
  15. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und
  16. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und
  17. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.
  18. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird. [...] Prüfung der Arbeitsmarktlage § 4b.
(1)Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.Paragraph 4 b,
(1)Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.
(2)Die Prüfung gemäß Abs. 1 entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.
(2)Die Prüfung gemäß Absatz eins, entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.
(3)Bei der Zulassung von Ehegatten und minderjährigen Kindern von Ausländern gemäß § 18a zu einer Beschäftigung ist die Prüfung gemäß Abs. 1 auf die Verfügbarkeit von Inländern und EWR-Bürgern zu beschränken.
(3)Bei der Zulassung von Ehegatten und minderjährigen Kindern von Ausländern gemäß Paragraph 18 a, zu einer Beschäftigung ist die Prüfung gemäß Absatz eins, auf die Verfügbarkeit von Inländern und EWR-Bürgern zu beschränken. Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
  1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
  2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
  3. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. Anlage C Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 20 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ § 20d.
(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,
(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
  1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,
  2. als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,,
  3. als Fachkraft gemäß § 12a,
  4. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,
  5. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
  6. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,
  7. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
  8. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),
  9. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
  10. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
  11. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder
  12. als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d, oder
  13. als Künstler gemäß §
  14. als Künstler gemäß Paragraph 14 erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2)Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Zulassung gemäß Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(2a)Für Inhaber einer „Blauen Karte EU“ sind die Abs. 1 und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach einer Beschäftigung von zwölf Monaten die Arbeitsmarktprüfung entfällt und die beantragte neue Beschäftigung sofort vorläufig aufgenommen werden kann. Liegt noch keine zwölfmonatige Beschäftigung vor, kann der Inhaber der „Blauen Karte EU“ nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen. Dies gilt auch für Anträge gemäß § 50a Abs. 1 NAG. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.
(2a)Für Inhaber einer „Blauen Karte EU“ sind die Absatz eins und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach einer Beschäftigung von zwölf Monaten die Arbeitsmarktprüfung entfällt und die beantragte neue Beschäftigung sofort vorläufig aufgenommen werden kann. Liegt noch keine zwölfmonatige Beschäftigung vor, kann der Inhaber der „Blauen Karte EU“ nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen. Dies gilt auch für Anträge gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.
(3)Die Zulassung für eine Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb oder in hauptsächlich zum Zwecke der Erleichterung der Einreise von Drittstaatsangehörigen gegründeten oder geführten Unternehmen ist zu versagen.
(4)Für die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gilt § 24.
(4)Für die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gilt Paragraph 24,
(5)Abweichend von Abs. 2 erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften gemäß § 12a, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. 27/1993 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 27/1993) ist zulässig.
(5)Abweichend von Absatz 2, erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften gemäß Paragraph 12 a,, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd Paragraph 2, Absatz 3, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), Bundesgesetzblatt 27 aus 1993, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,) ist zulässig.
(6)Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 12b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.
(6)Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß Paragraph 12 b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.
(7)Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Inhabern einer „Blauen Karte EU“ vor einer Mitteilung an die Aufenthaltsbehörde, dass die Voraussetzungen für die „Blaue Karte EU“ nicht mehr erfüllt sind, eine Frist von zumindest sechs Monaten einzuräumen, innerhalb der sie zur Arbeitssuche berechtigt sind und einen Antrag auf eine neue „Blaue Karte EU“ oder einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ stellen können.
(8)Ausländer, denen nach Maßgabe der Abs. 1 oder 2 eine „Blaue Karte EU“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt wurde, sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der Beschäftigung des Ausländers untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.“
(8)Ausländer, denen nach Maßgabe der Absatz eins, oder 2 eine „Blaue Karte EU“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt wurde, sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der Beschäftigung des Ausländers untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.“ Das gegenständlich anzuwendende, monatliche Mindest-Bruttoentgelt (bezogen auf den Antragszeitpunkt 2025) gemäß § 12b Z 1 iVm. § 20d Abs. 6 AuslBG beträgt EUR 3.225,-.Das gegenständlich anzuwendende, monatliche Mindest-Bruttoentgelt (bezogen auf den Antragszeitpunkt 2025) gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 20 d, Absatz 6, AuslBG beträgt EUR 3.225,-. 2.3.
  1. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: 2.3.2.
  2. Der AS soll von XXXX als Kundenbetreuer für Datenverarbeitung beschäftigt werden.2.3.2.
  3. Der AS soll von römisch 40 als Kundenbetreuer für Datenverarbeitung beschäftigt werden. 2.3.2.
  4. Gemäß § 12b AuslBG dürfen Ausländer nur dann zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.2.3.2.
  5. Gemäß Paragraph 12 b, AuslBG dürfen Ausländer nur dann zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 muss die Gewähr gegeben erscheinen, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, muss die Gewähr gegeben erscheinen, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält. Gemäß § 4b Abs. 1 AuslBG ist die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bzw. Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zu dann zulässig, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben.Gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG ist die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bzw. Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zu dann zulässig, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen. 2.3.2.
  6. Vor Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung hat die Behörde auch zu prüfen, ob der beantragte Ausländer auch die berufsrechtlichen Anforderungen für die in Aussicht genommene Tätigkeit erfüllt (VwGH
  7. 1995, 95/09/0012, VwSlgNF 14.258). Hingegen ist es nicht vertretbar, dass ausländische Arbeitnehmer Spitzenpositionen, also leitende Funktionen (in einer Bank), bekleiden, wenn Inländer mit adäquater Ausbildung keine entsprechende Beschäftigung finden (VwGH 08.02.1977 ZfVB 1977/1366 = VwSlgNF 9244, allerdings ohne diesen Rechtssatz). Es muss vielmehr auf Grund eines ordnungsgemäß durchgeführten Verfahrens die Tatsache festgestellt sein, dass wenigstens eine konkret zu nennende inländische oder gleichgestellte ausländische Arbeitskraft fähig und bereit ist, diese Beschäftigung unter denselben Bedingungen auszuüben (VwGH 02.07.1987 ZfVB 1988/406). Diese Beweisführung erübrigt sich allerdings dann, wenn vom Arbeitgeber die Stellung jeder Ersatzkraft abgelehnt wird (VwGH 21.01.1988, ZfVB 1988/1764; VwGH 07.03.1996, 94/09/0120, ZfVB 1997/510; VwGH 06.03.1997, 94/09/0387, VwSlgNF 14.630 = ÖJZ 1997/166, 872; VwGH 26.05.1999, 97/09/0223, DRdA 1999, 195). Hat der Arbeitgeber lediglich an der Einstellung eines bestimmten Ausländers Interesse und lehnt er deshalb die Ersatzkraft von vornherein und unbegründet oder generell jeglichen Vermittlungsauftrag ab, so hindert dies auch die Behörde, konkrete Feststellungen über das Vorhandensein entsprechender Ersatzkräfte zu treffen (VwGH 03.07.2000, 99/09/0041, ZfVB 2002/18). Das AuslBG eröffnet somit dem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für den individuell von ihm gewünschten Ausländer, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem gem § 4b bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht (VwGH 30.06.1994 ZfVB 1995/2043; VwGH 15.12.1999, 98/09/0208, ZfVB 2001/1223).Das AuslBG eröffnet somit dem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für den individuell von ihm gewünschten Ausländer, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem gem Paragraph 4 b, bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht (VwGH 30.06.1994 ZfVB 1995 aus 2043,; VwGH 15.12.1999, 98/09/0208, ZfVB 2001/1223). Rechtswidrig ist die Auffassung des BVwG, es sei Sache der Behörde aus unpräzisen, nicht übereinstimmenden Angaben zum Arbeitsplatz ein „Anforderungsprofil“ zu erstellen, weil die Erstellung eines solchen der „Privatsphäre“ unterliegt (VwGH 15.05.2008, 2005/09/0106: „Die Behörde ist in diesem Rahmen aber grundsätzlich an das von der antragstellenden Partei formulierte Anforderungsprofil gebunden“). Sache der Behörde ist lediglich die Prüfung, ob die von der Arbeitskraft zu leistenden Tätigkeiten konkret umschrieben sind, in den betrieblichen Notwendigkeiten ihre Deckung finden und die darüber erbrachten Nachweise ausreichen (VwGH 10.09.2015, Ro 2015/09/0011). Es muss vorerst festgestellt werden, für welche Beschäftigung die Bewilligung konkret beantragt wurde, ob das geltend gemachte Anforderungsprofil in den Notwendigkeiten des Betriebs objektiv gerechtfertigt ist und ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts die Beschäftigung des für sie in Aussicht genommenen Ausländers zulässt (VwGH
  8. 1991 ZfVB 1992/2012).Es muss vorerst festgestellt werden, für welche Beschäftigung die Bewilligung konkret beantragt wurde, ob das geltend gemachte Anforderungsprofil in den Notwendigkeiten des Betriebs objektiv gerechtfertigt ist und ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts die Beschäftigung des für sie in Aussicht genommenen Ausländers zulässt (VwGH
  9. 1991 ZfVB 1992 aus 2012,). 2.3.2.
  10. Der AS soll als Kundenbetreuer für Datenverarbeitung tätig werden. Der AS verfügt über keine Ausbildung im Bereich Datenverarbeitung. Der AS verfügt über keine Berufserfahrung im Bereich Datenverarbeitung. Der AS bringt somit keine Qualifikationen, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Tätigkeit als Kundenbetreuer im Bereich Datenverarbeitung mit. 2.3.2.
  11. Da der AS weder die Berufsausbildung noch die Berufserfahrung der angestrebten Beschäftigung mitbringt, ist auf die Punktevergabe nicht weiter einzugehen und der Antrag ohne Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens abzulehnen (VwGH vom 29.01.2020, Ra 2019/09/0141). Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W255.2334746.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.