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{'item': 'W255 2335478-1'}

Obsah (14)§ 12aArt. 133§ 41§ 20d§ 6§ 12c§ 12§ 12b§ 12d§ 147§ 50a§ 1§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2026 GeschäftszahlW255 2335478-1 Spruch, W255 2335478-1/7E W255 2335480-1/7EW255 2335480-1/7E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver

§ 12aAusländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT und Sonja MARCHHART als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit China, und der römisch 40 , beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 31.10.2025, ABB-Nr. 4591588, betreffend die Abweisung des Antrages von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit China, auf Zulassung als Fachkraft für die römisch 40

Paragraph 12 a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der chinesischer Staatsangehörige XXXX (= Beschwerdeführer 1, in der Folge: BF1) stellte am 11.09.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA35), einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) i

Vm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Chefkoch für die Dienstgeberin, die XXXX (= Beschwerdeführerin 2, in der Folge: BF2).1.1. Der chinesischer Staatsangehörige römisch 40 (= Beschwerdeführer 1, in der Folge: BF1) stellte am 11.09.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA35), einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit Paragraphen 12 a und 20 d Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Chefkoch für die Dienstgeberin, die römisch 40 (= Beschwerdeführerin 2, in der Folge: BF2). Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigelegt: ● Reisepass des BF1 ● Arbeitgebererklärung ● Abschlusszeugnis der Berufsoberschule der Provinz XXXX / Schule für Wirtschaft und Management der Stadt XXXX vom 01.07.2003 über die Absolvierung der Fachrichtung „Kochen (Chinesisches Kochen)“ vom September 2000 bis Juli 2003  Abschlusszeugnis der Berufsoberschule der Provinz römisch 40 / Schule für Wirtschaft und Management der Stadt römisch 40 vom 01.07.2003 über die Absolvierung der Fachrichtung „Kochen (Chinesisches Kochen)“ vom September 2000 bis Juli 2003 ● Arbeitsbestätigung vom XXXX , vom 22.03.2024, betreffend die Tätigkeit des BF1 als Koch vom April 2011 bis März 2024 Arbeitsbestätigung vom römisch 40 , vom 22.03.2024, betreffend die Tätigkeit des BF1 als Koch vom April 2011 bis März 2024 1.

  1. Am 17.09.2025 wurde der unter Punkt 1.
  2. genannte Antrag seitens der MA35 an das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) übermittelt. 1.
  3. Am 17.09.2025 wurde der unter Punkt 1.
  4. genannte Antrag seitens der MA35 an das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) übermittelt. 1.
  5. Mit Schreiben des AMS vom 09.10.2025 wurde dem BF1 und der BF2 mitgeteilt, dass anhand der bisher vorgelegten Unterlagen nicht festgestellt werden könne, dass der BF eine Ausbildung zum Koch absolviert habe. Es sei unter anderem eine staatliche Beglaubigung der chinesischen Oberbehörde aller bereits vorgelegten und nachzureichenden Unterlagen zwingend erforderlich. In der Beglaubigung einer Ausbildung müsse bestätigt werden, dass die gegenständliche Schule zur Ausbildung von Köchen zugelassen sei und die Ausbildungsunterlagen echt seien. Weiters sei die Übermittlung eines Curriculums, der Jahreszeugnisse sowie eines Berufsbefähigkeitszertifikates erforderlich. 1.
  6. Mit Bescheid des AMS vom 31.10.2025, ABB-Nr. 4591588, wurde der unter Punkt 1.
  7. genannte Antrag des BF1 auf Zulassung als Fachkraft als Koch

§ 12aAusl

BG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nur 5 Punkte angerechnet werden hätten können.1.

  1. Mit Bescheid des AMS vom 31.10.2025, ABB-Nr. 4591588, wurde der unter Punkt 1.
  2. genannte Antrag des BF1 auf Zulassung als Fachkraft als Koch

Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nur 5 Punkte angerechnet werden hätten können. 1.

  1. Am 01.12.2025 brachten der BF1 und die BF2 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  2. genannten Bescheid des AMS ein und übermittelten zusätzlich zu den bereits unter Punkt 1.
  3. genannten Dokumenten, die folgenden Dokumente: ● „Professional Skills Certificate“ für den Beruf chinesischer Koch, Qualifikationsniveau Klasse 4 / Mittlerer, ausgestellt am 23.03.2024 ● Entwurf eines Arbeitsvertrages zwischen der BF1 und der BF2 In ihrer Beschwerde brachten der BF1 und die BF2 vor, dass die Berufsausbildung des BF1 in einem vorangehenden Verfahren seitens des AMS XXXX anerkannt worden sei. Diese behördliche Entscheidung stehe im klaren Widerspruch zu den nunmehr geäußerten Zweifeln und unterstreiche die Inkonsistenz der Beweiswürdigung. In ihrer Beschwerde brachten der BF1 und die BF2 vor, dass die Berufsausbildung des BF1 in einem vorangehenden Verfahren seitens des AMS römisch 40 anerkannt worden sei. Diese behördliche Entscheidung stehe im klaren Widerspruch zu den nunmehr geäußerten Zweifeln und unterstreiche die Inkonsistenz der Beweiswürdigung. 1.
  4. Am 11.12.2025 übermittelten der BF1 und die BF2 dem AMS ein Curriculum des BF1 („Fächer- und Stundentafel der Wirtschaftsverwaltungsfachschule der Stadt XXXX “), laut dem der BF1 ab September 2000 eine dreijährige Ausbildung zum Koch mit insgesamt 6.230 Stunden (davon 1.710 Stunden Theorieunterricht und 4.520 Stunden Praxisunterricht) absolviert habe. 1.
  5. Am 11.12.2025 übermittelten der BF1 und die BF2 dem AMS ein Curriculum des BF1 („Fächer- und Stundentafel der Wirtschaftsverwaltungsfachschule der Stadt römisch 40 “), laut dem der BF1 ab September 2000 eine dreijährige Ausbildung zum Koch mit insgesamt 6.230 Stunden (davon 1.710 Stunden Theorieunterricht und 4.520 Stunden Praxisunterricht) absolviert habe. 1.
  6. Mit Schreiben des AMS vom 11.02.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben wurde auf die Diskrepanz des Inhaltes zwischen den vom BF1 im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Ausbildungsnachweisen und den im Vorverfahren seitens des BF1 vorgelegten „Notenspiegel der Schule für Wirtschaft und Management der Stadt XXXX “ hingewiesen. Laut diesem habe der BF von September 2000 bis Juli 2003 eine dreijährige Ausbildung zum Koch mit insgesamt 3.375 Stunden absolviert, davon 742 Stunden im
  7. Semester, 760 im
  8. Semester, 854 im
  9. Semester, 665 im
  10. Semester, 262 im
  11. Semester, und ein Praktikum im Ausmaß von 92 Stunden im
  12. Semester. 1.
  13. Mit Schreiben des AMS vom 11.02.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben wurde auf die Diskrepanz des Inhaltes zwischen den vom BF1 im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Ausbildungsnachweisen und den im Vorverfahren seitens des BF1 vorgelegten „Notenspiegel der Schule für Wirtschaft und Management der Stadt römisch 40 “ hingewiesen. Laut diesem habe der BF von September 2000 bis Juli 2003 eine dreijährige Ausbildung zum Koch mit insgesamt 3.375 Stunden absolviert, davon 742 Stunden im
  14. Semester, 760 im
  15. Semester, 854 im
  16. Semester, 665 im
  17. Semester, 262 im
  18. Semester, und ein Praktikum im Ausmaß von 92 Stunden im
  19. Semester. 1.
  20. Mit Schreiben vom 18.02.2026 wurden der BF1 und die BF2 aufgefordert, nachzuweisen, dass der BF1 über eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, die er an einer hierfür zugelassenen Stelle erworben hat und mit einer österreichischen Lehre vergleichbar ist. Dem BF1 und der BF2 wurde im Detail vorgehalten, dass und inwiefern die von ihm im vorangehenden Verfahren zwecks Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte vorgelegten Dokumente massiv den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten im Hinblick auf die behauptete Ausbildung zum Koch widersprechen. Dem BF1 und der BF2 wurde vorgehalten, dass nicht nachvollziehbar ist, warum zwei Dokumente, die beide dieselbe Ausbildung zum Koch bestätigen sollen, inhaltlich derart divergieren. Weiters wurden der BF1 und die BF2 aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht nachzuweisen, dass der BF1 über eine einschlägige Berufserfahrung verfügt. Dem BF1 und der BF2 wurde zwecks Abgabe einer Stellungnahme und Vorlage von Dokumenten eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. 1.
  21. Mit Schreiben vom 03.03.2026 teilten der BF1 und die BF2 mit: „Die Beschaffung der Unterlagen aus China nimmt eine lange Zeit in Anspruch. Eine Vorlage innerhalb der gesetzten Frist ist faktisch nicht möglich. Daher wird beantragt, die Frist um drei weitere Wochen – sohin bis zum 26.03.2026 – zu verlängern. Es wurden keine Unterlagen vorgelegt und auf die unter Punkt 1.
  22. erwähnten Vorhalte nicht Bezug genommen.
  23. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  24. Feststellungen 2.1.
  25. Der BF1 ist am XXXX geboren. Er ist chinesischer Staatsangehöriger. 2.1.
  26. Der BF1 ist am römisch 40 geboren. Er ist chinesischer Staatsangehöriger. 2.1.
  27. Der BF1 konnte nicht nachweisen, über eine Ausbildung als Koch in China zu verfügen. Sie konnte nicht nachweisen, über eine mit einem österreichischen Lehrabschluss zum Koch vergleichbare abgeschlossene Berufsausbildung als Koch zu verfügen. 2.1.
  28. Die Ausbildung für den Lehrberuf „Koch“ in Österreich erfolgt zu 80% in einem Lehrbetrieb und zu etwa 20% der Ausbildungszeit in der Berufsschule. Im Lehrbetrieb erlernt der Lehrling den gewählten Beruf anhand der praktischen Arbeit. In der Berufsschule wird das Allgemeinwissen vertieft und theoretisches Hintergrundwissen für den gewählten Beruf vermittelt. Die normale tägliche Arbeitszeit für Lehrlinge im Lehrbetrieb beträgt acht Stunden, daher 40 Stunden in der Woche. Die Ausbildungszeit in der Berufsschule beträgt laut Koch-Ausbildungsordnung und laut Rahmenlehrplan 3 Schulstufen zu insgesamt 1.260 Unterrichtsstunden. Davon sind ua 320 Stunden für Fachkunde, 60 Stunden für Betriebsorganisation und 380 Stunden für Fachpraktika vorgesehen. Ein positiver Abschluss der Lehre bedingt das positive Absolvieren der Lehrabschlussprüfung, die sich in eine theoretische und praktische Prüfung gliedert. Personen, die nachweisen, dass sie ● die Reifeprüfung einer AHS oder BHS, ● die Abschlussprüfung einer mindestens dreijährigen BMS, ● eine Lehrabschlussprüfung oder ● eine Facharbeiterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben, können die Lehrzeit von Lehrberufen mit drei Jahren in einer um ein Jahr verkürzten Form erlernen. In diesem Fall ist es daher möglich, den Lehrberuf „Koch“ innerhalb von zwei Jahren zu erlernen. 2.1.
  29. Am 09.04.2024 stellte der BF1 erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs. 2 Z 1 NAG i

Vm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Koch. Dem Antrag wurde stattgegeben und dem BF1 eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für den Zeitraum vom 15.01.2025 bis 15.01.2017 erteilt. Das Dienstverhältnis, für das die „Rot-Weiß-Rot – Karte“ beantragt wurde, dauerte lediglich vom 15.01.2025 bis 26.02.2025.2.1.4. Am 09.04.2024 stellte der BF1 erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraphen 12 a und 20 d Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Koch. Dem Antrag wurde stattgegeben und dem BF1 eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für den Zeitraum vom 15.01.2025 bis 15.01.2017 erteilt. Das Dienstverhältnis, für das die „Rot-Weiß-Rot – Karte“ beantragt wurde, dauerte lediglich vom 15.01.2025 bis 26.02.2025. 2.1.5. Am 02.03.2025 stellte der BF2 einen zweiten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs. 2 Z 1 NAG i

Vm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Koch. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des AMS vom 22.05.2025, ABB-Nr. 4550917, abgewiesen, da der BF die Mindestpunkteanzahl nicht erreichen konnte. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des AMS vom 23.09.2025, ABB-Nr. 4591328, als verspätet zurückgewiesen. 2.1.5. Am 02.03.2025 stellte der BF2 einen zweiten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraphen 12 a und 20 d Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Koch. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des AMS vom 22.05.2025, ABB-Nr. 4550917, abgewiesen, da der BF die Mindestpunkteanzahl nicht erreichen konnte. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des AMS vom 23.09.2025, ABB-Nr. 4591328, als verspätet zurückgewiesen. 2.1.6. Am 11.09.2025 stellte der BF1 bei der MA35 den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs. 2 Z 1 NAG i

Vm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Koch für die BF2.2.1.6. Am 11.09.2025 stellte der BF1 bei der MA35 den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraphen 12 a und 20 d Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Koch für die BF

  1. 2.1.
  2. Mit Bescheid des AMS vom 31.10.2025, ABB-Nr. 4591588, wurde der unter Punkt 1.
  3. genannte Antrag des BF1 auf Zulassung als Fachkraft als Koch

§ 12aAusl

BG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben der BF1 und die BF2 fristgerecht Beschwerde.2.1.

  1. Mit Bescheid des AMS vom 31.10.2025, ABB-Nr. 4591588, wurde der unter Punkt 1.
  2. genannte Antrag des BF1 auf Zulassung als Fachkraft als Koch

Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben der BF1 und die BF2 fristgerecht Beschwerde. 2.

  1. Beweiswürdigung 2.2.
  2. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  3. Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des BF1 (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem verfahrensgegenständlichen Antragskonvolut, darin enthalten ua eine Kopie des Reisepasses des BF
  4. 2.2.
  5. Zu den Feststellungen zur mangelnden Ausbildung des BF1 als Koch (Punkt 2.1.2.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: In einem vorangehenden Verfahren vor dem AMS wurde zwecks Nachweises seiner Ausbildung als Koch in China seitens des BF1 die folgenden Unterlage vorgelegt: ● Notenspiegel der Schule für Wirtschaft und Management der Stadt XXXX  Notenspiegel der Schule für Wirtschaft und Management der Stadt römisch 40 Im Verfahren vor dem AMS und dem Bundesverwaltungsgericht wurden zwecks Nachweises seiner Ausbildung als Koch in China seitens des BF1 die folgenden Unterlagen vorgelegt: ● Abschlusszeugnis der Berufsoberschule der Provinz XXXX / Schule für Wirtschaft und Management der Stadt XXXX vom 01.07.2003 über die Absolvierung der Fachrichtung „Kochen - Chinesisches Kochen“ vom September 2000 bis Juli 2003  Abschlusszeugnis der Berufsoberschule der Provinz römisch 40 / Schule für Wirtschaft und Management der Stadt römisch 40 vom 01.07.2003 über die Absolvierung der Fachrichtung „Kochen - Chinesisches Kochen“ vom September 2000 bis Juli 2003 ● „Professional Skills Certificate“ für den Beruf chinesischer Koch, Qualifikationsniveau Klasse 4 / Mittlerer, ausgestellt am 23.03.2024 Das vorgelegte Abschlusszeugnis der Berufsoberschule der Provinz XXXX / Schule für Wirtschaft und Management der Stadt XXXX vom 01.07.2003 über die Absolvierung der Fachrichtung „Kochen - Chinesisches Kochen“ vom September 2000 bis Juli 2003, weicht massiv von dem vom BF1 im vorangehenden Verfahren zwecks Erteilung einer Rot-Weiß-Rot - Karte vorgelegten Notenspiegel der Schule für Wirtschaft und Management der Stadt XXXX ab.Das vorgelegte Abschlusszeugnis der Berufsoberschule der Provinz römisch 40 / Schule für Wirtschaft und Management der Stadt römisch 40 vom 01.07.2003 über die Absolvierung der Fachrichtung „Kochen - Chinesisches Kochen“ vom September 2000 bis Juli 2003, weicht massiv von dem vom BF1 im vorangehenden Verfahren zwecks Erteilung einer Rot-Weiß-Rot - Karte vorgelegten Notenspiegel der Schule für Wirtschaft und Management der Stadt römisch 40 ab. Laut dem damals vorgelegtem Notenspiegel wären die allgemeinen Fächer wie Chinesisch, Mathematik, Englisch, Politik, Sport nur in den ersten drei Semestern unterrichtet wurden, laut Curriculum jeweils in den ersten 5 Semestern. Die Grundlagen der westlichen Küche bzw. Fertigkeiten der chinesischen Küche wären laut Notenspiegel im
  6. und
  7. Semester unterrichtet worden, laut Curriculum im
  8. Semester. Das kreative Mixen von Getränken, das im Curriculum mit 150 Unterrichtsstunden im
  9. Semester angeführt ist, scheint im Notenzeugnis gar nicht auf. Die Zubereitung kalter Speisen und Platten wird laut Notenspiegel im
  10. Semester, laut Curriculum im
  11. Semester unterrichtet. Laut dem damals vorgelegten Notenspiegel habe der BF1 von September 2000 bis Juli 2003 eine dreijährige Ausbildung zum Koch mit insgesamt 3.375 Stunden absolviert, davon 742 Stunden im
  12. Semester, 760 im
  13. Semester, 854 im
  14. Semester, 665 im
  15. Semester, 262 im
  16. Semester, und ein Praktikum im Ausmaß von 92 Stunden im
  17. Semester. Laut dem im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Curriculum habe der BF1 ab September 2000 eine dreijährige Ausbildung zum Koch mit insgesamt 6.230 Stunden (davon 1.710 Stunden Theorieunterricht und 4.520 Stunden Praxisunterricht) absolviert. Es ist nicht nachvollziehbar, warum zwei Dokumente, die beide dieselbe Ausbildung zum Koch bestätigt sollen, inhaltlich derart divergieren. Mit Schreiben vom 18.02.2026 wurden der BF1 und die BF2 aufgefordert, nachzuweisen, dass der BF1 über eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, die er an einer hierfür zugelassenen Stelle erworben hat und mit einer österreichischen Lehre vergleichbar ist. Mit demselben Schreiben wurde dem BF1 und der BF2 im Detail vorgehalten, dass und inwiefern die von ihm im vorangehenden Verfahren zwecks Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte vorgelegten Dokumente massiv den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten im Hinblick auf die behauptete Ausbildung zum Koch widersprechen. Dem BF1 und der BF2 wurde vorgehalten, dass nicht nachvollziehbar ist, warum zwei Dokumente, die beide dieselbe Ausbildung zum Koch bestätigen sollen, inhaltlich derart divergieren. Dem BF1 und der BF2 wurde zwecks Abgabe einer Stellungnahme und Vorlage von Dokumenten eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Der BF1 und die BF2 haben innerhalb der ihnen gesetzten Frist keine Stellungnahme zu den Vorhalten bzw. den divergierenden Unterlagen abgegeben und keine anderen Dokumente zwecks Nachweises einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung vorgelegt. Der BF1 und die BF2 stellten am 03.03.2026 einen Fristerstreckungsantrag. Diesen begründeten sie pauschal und in nicht nachvollziehbarer Weise bloß damit, dass „die Beschaffung der Unterlagen aus China eine lange Zeit in Anspruch“ nehme und eine „Vorlage innerhalb der gesetzten Frist faktisch nicht möglich“ ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum es nicht möglich sein soll, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen, warum zwei Dokumente mit völlig divergierendem Inhalt im Hinblick auf die behauptetermaßen selbe Ausbildung an derselben Ausbildungseinrichtung vorgelegt wurden. Zudem ist zu beachten, dass der Antrag des BF1 am 11.09.2025 gestellt wurde, das Verfahren ab der Antragstellung bis zur gegenständlichen Entscheidung seitens des Bundesverwaltungsgerichts sechs Monate gedauert hat und dem BF1 und der BF2 bereits seitens des AMS mehrfach mitgeteilt worden war, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen und daher die Vorlage weiterer Unterlagen nötig sei. Der BF1 und die BF2 hatten somit allein im gegenständlichen Verfahren bereits sechs Monate Zeit, allfällig weitere Dokumente aus China zu beschaffen. Zudem kommt, dass der BF1 zuvor bereits am 02.03.2025 einen Antrag zwecks Zulassung als Koch gestellt hatte, der mit Bescheid des AMS vom 22.05.2025, GZ: 08114/ABB-Nr. 4550917, abgewiesen wurde. Berücksichtigt man auch dieses Vorverfahren, hatte der BF1 bereits mehr als ein Jahr Zeit, in einem Verfahren zwecks Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nachzuweisen, dass er über eine einschlägige Berufserfahrung als Koch verfügt. Dabei ist weiters zu berücksichtigen, dass das AMS

§ 20dAbs.

1 verpflichtet ist, innerhalb einer Frist von vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde mitzuteilen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft

§ 12aAusl

BG vorliegen und das AMS diese Frist bereits überschritten hat, um dem BF1 und der BF2 die Möglichkeit einzuräumen, weitere Unterlagen vorzulegen um nachzuweisen, dass der BF1 über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Koch verfügt. Daher war dem Fristerstreckungsantrag keine Folge zu leisten.Der BF1 und die BF2 stellten am 03.03.2026 einen Fristerstreckungsantrag. Diesen begründeten sie pauschal und in nicht nachvollziehbarer Weise bloß damit, dass „die Beschaffung der Unterlagen aus China eine lange Zeit in Anspruch“ nehme und eine „Vorlage innerhalb der gesetzten Frist faktisch nicht möglich“ ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum es nicht möglich sein soll, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen, warum zwei Dokumente mit völlig divergierendem Inhalt im Hinblick auf die behauptetermaßen selbe Ausbildung an derselben Ausbildungseinrichtung vorgelegt wurden. Zudem ist zu beachten, dass der Antrag des BF1 am 11.09.2025 gestellt wurde, das Verfahren ab der Antragstellung bis zur gegenständlichen Entscheidung seitens des Bundesverwaltungsgerichts sechs Monate gedauert hat und dem BF1 und der BF2 bereits seitens des AMS mehrfach mitgeteilt worden war, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen und daher die Vorlage weiterer Unterlagen nötig sei. Der BF1 und die BF2 hatten somit allein im gegenständlichen Verfahren bereits sechs Monate Zeit, allfällig weitere Dokumente aus China zu beschaffen. Zudem kommt, dass der BF1 zuvor bereits am 02.03.2025 einen Antrag zwecks Zulassung als Koch gestellt hatte, der mit Bescheid des AMS vom 22.05.2025, GZ: 08114/ABB-Nr. 4550917, abgewiesen wurde. Berücksichtigt man auch dieses Vorverfahren, hatte der BF1 bereits mehr als ein Jahr Zeit, in einem Verfahren zwecks Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nachzuweisen, dass er über eine einschlägige Berufserfahrung als Koch verfügt. Dabei ist weiters zu berücksichtigen, dass das AMS

Paragraph 20 d, Absatz eins, verpflichtet ist, innerhalb einer Frist von vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde mitzuteilen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft

Paragraph 12 a, AuslBG vorliegen und das AMS diese Frist bereits überschritten hat, um dem BF1 und der BF2 die Möglichkeit einzuräumen, weitere Unterlagen vorzulegen um nachzuweisen, dass der BF1 über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Koch verfügt. Daher war dem Fristerstreckungsantrag keine Folge zu leisten. Der BF1 konnte somit nicht nachweisen, dass er tatsächlich eine Ausbildung als Koch in China absolviert hat, geschweige denn, dass er über eine solche einschlägige Berufsausbildung als Koch verfügt, die mit einem österreichischen Lehrabschluss als Koch vergleichbar ist. 2.2.

  1. Die Feststellungen hinsichtlich der Ausbildung zum (Lehrberuf) „Koch“ in Österreich (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf die Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Koch/Köchin, den Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Koch, das Online-AMS Berufslexikon zu Lehrberufen im Allgemeinen und dem Lehrberuf Koch im Speziellen (https://www.berufslexikon.at/ausbildungsinfos/lehre und https://www.berufslexikon.at/berufe/1874-Koch~Koechin/) sowie den Online-AMS Ausbildungskompass zur Lehre Koch (https://www.ausbildungskompass.at/ausbildungen/103921-lehre-koch-koechin/#:~:text=Die%20Lehrausbildung%20(%3D%20duale%20Ausbildung,Beruf%20anhand%20der%20praktischen%20Arbeit.). 2.2.
  2. Die Feststellungen hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens und der vorangehenden Verfahren betreffend Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs. 2 Z 1 NAG i

Vm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Koch (Punkt 2.1.4., 2.1.5., 2.1.

  1. und 2.1.7.) stützen sich auf den im Akt einliegenden Antrag, die Bescheide des AMS vom 22.05.2025, ABB-Nr. 4550917, 23.09.2025, ABB-Nr. 4591328, und 31.10.2025, ABB-Nr. 4591588, das Vorlageschreiben des AMS vom 11.02.2026, und die Beschwerde des BF1 und der BF2 vom 01.12.2025.2.2.
  2. Die Feststellungen hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens und der vorangehenden Verfahren betreffend Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraphen 12 a und 20 d Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Koch (Punkt 2.1.4., 2.1.5., 2.1.

  1. und 2.1.7.) stützen sich auf den im Akt einliegenden Antrag, die Bescheide des AMS vom 22.05.2025, ABB-Nr. 4550917, 23.09.2025, ABB-Nr. 4591328, und 31.10.2025, ABB-Nr. 4591588, das Vorlageschreiben des AMS vom 11.02.2026, und die Beschwerde des BF1 und der BF2 vom 01.12.
  2. 2.
  3. Rechtliche Beurteilung

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 20g Abs. 1 AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten: „Fachkräfte in Mangelberufen § 12a.

(1)Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a,
(1)Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
  1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
  2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
  3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
(2)Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Abs. 1 Z 1 mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.
(2)Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Absatz eins, Ziffer eins, mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt. Anlage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre 15 10 5 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ § 20d.

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

§ 12c

den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

§ 41Abs.

3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1. als besonders Hochqualifizierter

§ 12,1.

als besonders Hochqualifizierter

Paragraph 12,, 2. als Fachkraft

§ 12a,2.

als Fachkraft

Paragraph 12 a,, 3. als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1,3.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4. als Schlüsselkraft

§ 12bZ 2 (Studienabsolvent),4.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5. als Schlüsselkraft

§ 12c(Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),5.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“), 6. als Stammmitarbeiter

§ 12doder6.

als Stammmitarbeiter

Paragraph 12 d, oder 7. als Künstler

§ 147

. als Künstler

Paragraph 14 erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2)Die Zulassung

Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2)Die Zulassung

Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(2a)Für Inhaber einer „Blauen Karte EU“ sind die Abs. 1 und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach einer Beschäftigung von zwölf Monaten die Arbeitsmarktprüfung entfällt und die beantragte neue Beschäftigung sofort vorläufig aufgenommen werden kann. Liegt noch keine zwölfmonatige Beschäftigung vor, kann der Inhaber der „Blauen Karte EU“ nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen. Dies gilt auch für Anträge

§ 50aAbs.

1 NAG. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.

(2a)Für Inhaber einer „Blauen Karte EU“ sind die Absatz eins und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach einer Beschäftigung von zwölf Monaten die Arbeitsmarktprüfung entfällt und die beantragte neue Beschäftigung sofort vorläufig aufgenommen werden kann. Liegt noch keine zwölfmonatige Beschäftigung vor, kann der Inhaber der „Blauen Karte EU“ nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen. Dies gilt auch für Anträge

Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.

(3)Die Zulassung für eine Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb oder in hauptsächlich zum Zwecke der Erleichterung der Einreise von Drittstaatsangehörigen gegründeten oder geführten Unternehmen ist zu versagen.
(4)Für die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gilt § 24.
(4)Für die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gilt Paragraph 24,
(5)Abweichend von Abs. 2 erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften

§ 12a

, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. 27/1993 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 27/1993) ist zulässig.

(5)Abweichend von Absatz 2, erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften

Paragraph 12 a,, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd Paragraph 2, Absatz 3, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), Bundesgesetzblatt 27 aus 1993, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,) ist zulässig.

(6)Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts

§ 12bund des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

(6)Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts

Paragraph 12 b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

(7)Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Inhabern einer „Blauen Karte EU“ vor einer Mitteilung an die Aufenthaltsbehörde, dass die Voraussetzungen für die „Blaue Karte EU“ nicht mehr erfüllt sind, eine Frist von zumindest sechs Monaten einzuräumen, innerhalb der sie zur Arbeitssuche berechtigt sind und einen Antrag auf eine neue „Blaue Karte EU“ oder einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ stellen können.
(8)Ausländer, denen nach Maßgabe der Abs. 1 oder 2 eine „Blaue Karte EU“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt wurde, sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der Beschäftigung des Ausländers untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.“
(8)Ausländer, denen nach Maßgabe der Absatz eins, oder 2 eine „Blaue Karte EU“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt wurde, sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der Beschäftigung des Ausländers untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.“ 2.3.2. Die Fachkräfteverordnung 2025 lautet auszugsweise wie folgt: „§ 1.
(1)Für das Jahr 2025 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte

§ 12ades Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:„§ 1.

(1)Für das Jahr 2025 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte

Paragraph 12 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können: 1. Diplomingenieur(

  1. e)innen für Starkstromtechnik [...] 52. Gaststättenköch(
  2. e)innen [...]“ 2.3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: 2.3.3.1. Der BF1 soll laut Arbeitgebererklärung von der BF2 als Koch beschäftigt werden. 2.3.3.2.

§ 1Abs.

1 der gegenständlich anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2025 gilt bundesweit der Beruf Gaststättenkoch als Mangelberuf. 2.3.3.2.

Paragraph eins, Absatz eins, der gegenständlich anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2025 gilt bundesweit der Beruf Gaststättenkoch als Mangelberuf. 2.3.3.3.

§ 12aZ 1 Ausl

BG ist es – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann (vgl. VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Ra 2016/09/0104).2.3.3.3.

Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG ist es – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann vergleiche VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Ra 2016/09/0104). Eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a AuslBG liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen (Deutsch/Nowotny/Seitz in Ausländerbeschäftigungsrecht, 4. Auflage

(2025), §§ 12 bis 1,3 Rz 52).Eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, AuslBG liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen (Deutsch/Nowotny/Seitz in Ausländerbeschäftigungsrecht, 4. Auflage
(2025), Paragraphen 12 bis eins,3 Rz 52). Die Erläuterungen (1077 Blg. NR
  1. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer „einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG führen dazu aus: „Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."Die Erläuterungen (1077 Blg. NR
  2. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer „einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG führen dazu aus: „Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Der Gesetzgeber sieht daher als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor. Den Feststellungen folgend haben die BF1 und BF2 im gegenständlichen Verfahren nicht nachweisen können, dass der BF1 über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Koch verfügt. Sie haben erst recht nicht nachweisen können, dass der BF1 über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Koch verfügt, die einem Lehrabschluss als Koch in Österreich vergleichbar ist. Da eine Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung von vornherein auszuschließen ist, ist die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG bereits aus diesem Grund

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da eine Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung von vornherein auszuschließen ist, ist die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG bereits aus diesem Grund

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W255.2335478.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.