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{'item': 'W269 2306795-1'}

Obsah (29)Art. 133§ 37§ 68§§ 20§ 35§ 24§ 21§ 34§ 14§ 262§ 108§ 1§ 3§ 4§ 14a§ 14c§ 14d§ 293§ 15§ 81§ 5§ 22c§ 291a§ 18§ 47§ 36Art. 130§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2026 GeschäftszahlW269 2306795-1 Spruch, W269 2306795-1/52E W269 2307386-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer steht seit dem 29.03.2018 mit zwischenzeitigen Unterbrechungen durch kurzzeitige Dienstverhältnisse bzw. Krankenstände im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
  2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Leistungsmitteilung vom 29.03.2018 Arbeitslosengeld und mit Leistungsmitteilungen vom 30.10.2018, 22.05.2019, 13.12.2019, 05.02.2020, 18.01.2021, 27.01.2021, 22.02.2022, 29.06.2022, 10.10.2022, 13.02.2023, 28.04.2023, 26.07.2023, 08.08.2023 jeweils Notstandshilfe zuerkannt. Mit weiteren Leistungsmitteilungen vom 04.03.2024 und vom 16.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Arbeitslosengeld zuerkannt.
  3. Am 13.09.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachung ab 24.09.
  4. Daraufhin wurde ihm mit Leistungsmitteilung vom 18.09.2024 Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR 41,48 zuerkannt.
  5. Am 29.10.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) einen Antrag auf Überprüfung und Neuberechnung der Notstandshilfe, welchen er mit dem Vorliegen von Berechnungsfehlern und versäumten Anpassungen begründete. Der Beschwerdeführer beantragte eine umfassende und rückwirkende Überprüfung seines Anspruches auf Notstandshilfe unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie eine vollständige Neuberechnung für den gesamten Zeitraum seines Notstandshilfebezuges seit dem Jahr
  6. Ferner beantragte der Beschwerdeführer die Rückzahlung sämtlicher Differenzbeträge und forderte er eine schriftliche Aufstellung und Erläuterung der Berechnungen. Der Beschwerdeführer führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass ihm Familienzuschläge aufgrund der Geburt seiner beiden Töchter und seiner Eheschließung gebühren würden, welche möglicherweise von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden seien. Ferner sei nach Ansicht des Beschwerdeführers die pandemiebedingte Erhöhung während der COVID-19-Pandemie möglicherweise nicht korrekt umgesetzt worden. Auch eine Erhöhung der herangezogenen Bemessungsgrundlage im Jahr 2024 wäre aufgrund seiner familiären Veränderungen früher erforderlich gewesen.
  7. Am 29.10.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) einen Antrag auf Überprüfung und Neuberechnung der Notstandshilfe, welchen er mit dem Vorliegen von Berechnungsfehlern und versäumten Anpassungen begründete. Der Beschwerdeführer beantragte eine umfassende und rückwirkende Überprüfung seines Anspruches auf Notstandshilfe unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie eine vollständige Neuberechnung für den gesamten Zeitraum seines Notstandshilfebezuges seit dem Jahr
  8. Ferner beantragte der Beschwerdeführer die Rückzahlung sämtlicher Differenzbeträge und forderte er eine schriftliche Aufstellung und Erläuterung der Berechnungen. Der Beschwerdeführer führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass ihm Familienzuschläge aufgrund der Geburt seiner beiden Töchter und seiner Eheschließung gebühren würden, welche möglicherweise von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden seien. Ferner sei nach Ansicht des Beschwerdeführers die pandemiebedingte Erhöhung während der COVID-19-Pandemie möglicherweise nicht korrekt umgesetzt worden. Auch eine Erhöhung der herangezogenen Bemessungsgrundlage im Jahr 2024 wäre aufgrund seiner familiären Veränderungen früher erforderlich gewesen. Noch am selben Tag brachte der Beschwerdeführer zwei Ergänzungen und am 30.10.2024 vier weitere Eingaben zu diesem Antrag beim AMS ein. Darin führte er zusammengefasst im Wesentlichen aus, er sei bei seiner letzten Beschäftigung weniger als sechs Monate tätig gewesen, weshalb die Notstandshilfe

§ 37Al

VG und den AMS-Richtlinien auf den Ausgleichszulagenrichtsatz oder das Existenzminimum gedeckelt hätte werden müssen. In seinen Leistungsbescheiden finde sich kein Hinweis auf eine Deckelung, seine Tagsätze lägen unterhalb der Grenzwerte, was nicht den rechtlichen Vorgaben entspreche. Die Änderung der Anrechnungsregelung für Partnereinkommen sei für ihn relevant, da er und seine Ehefrau beide im Notstandshilfebezug stehen würden. In den Bescheiden seien keine Hinweise auf eine derartige Anpassung ersichtlich, weshalb darauf zu schließen sei, dass die früheren Berechnungsregeln angewendet worden seien. Bei seiner Rückkehr in den Notstandshilfebezug nach einer kurzzeitigen Beschäftigung im Jahr 2023 hätte ein Existenzminimum von EUR 47,33 pro Tag gelten müssen, welches der gesetzliche Mindestansatz für den Anspruch auf Notstandshilfe sei. Ferner sei er im Jahr 2019 bei der „ XXXX “ beschäftigt gewesen und habe dabei ein höheres Einkommen bezogen, welches bei der Berechnung der Notstandshilfe nicht berücksichtigt worden sei.Noch am selben Tag brachte der Beschwerdeführer zwei Ergänzungen und am 30.10.2024 vier weitere Eingaben zu diesem Antrag beim AMS ein. Darin führte er zusammengefasst im Wesentlichen aus, er sei bei seiner letzten Beschäftigung weniger als sechs Monate tätig gewesen, weshalb die Notstandshilfe

Paragraph 37, AlVG und den AMS-Richtlinien auf den Ausgleichszulagenrichtsatz oder das Existenzminimum gedeckelt hätte werden müssen. In seinen Leistungsbescheiden finde sich kein Hinweis auf eine Deckelung, seine Tagsätze lägen unterhalb der Grenzwerte, was nicht den rechtlichen Vorgaben entspreche. Die Änderung der Anrechnungsregelung für Partnereinkommen sei für ihn relevant, da er und seine Ehefrau beide im Notstandshilfebezug stehen würden. In den Bescheiden seien keine Hinweise auf eine derartige Anpassung ersichtlich, weshalb darauf zu schließen sei, dass die früheren Berechnungsregeln angewendet worden seien. Bei seiner Rückkehr in den Notstandshilfebezug nach einer kurzzeitigen Beschäftigung im Jahr 2023 hätte ein Existenzminimum von EUR 47,33 pro Tag gelten müssen, welches der gesetzliche Mindestansatz für den Anspruch auf Notstandshilfe sei. Ferner sei er im Jahr 2019 bei der „ römisch 40 “ beschäftigt gewesen und habe dabei ein höheres Einkommen bezogen, welches bei der Berechnung der Notstandshilfe nicht berücksichtigt worden sei. 5. Mit Bescheid vom 30.10.2024 sprach das AMS aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Neuberechnung der Notstandshilfe vom 30.10.2024

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde. Begründend wurde ausgeführt, das AMS habe dem Beschwerdeführer am 15.03.2019 eine Mitteilung über den Leistungsanspruch bezüglich seines Anspruches auf Notstandshilfe übermittelt. Da innerhalb der festgesetzten Frist von drei Monaten kein Bescheid verlangt worden sei, könne nunmehr kein Rechtsmittel mehr angewendet werden. Nach eingehender Prüfung hätten keine Fehler bei der Berechnung des Leistungsanspruches festgestellt werden können.5. Mit Bescheid vom 30.10.2024 sprach das AMS aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Neuberechnung der Notstandshilfe vom 30.10.2024

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde. Begründend wurde ausgeführt, das AMS habe dem Beschwerdeführer am 15.03.2019 eine Mitteilung über den Leistungsanspruch bezüglich seines Anspruches auf Notstandshilfe übermittelt. Da innerhalb der festgesetzten Frist von drei Monaten kein Bescheid verlangt worden sei, könne nunmehr kein Rechtsmittel mehr angewendet werden. Nach eingehender Prüfung hätten keine Fehler bei der Berechnung des Leistungsanspruches festgestellt werden können. 6. Mit weiterem Bescheid vom 30.10.2024 sprach das AMS aus, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe

§§ 20und 21 Al

VG ab dem 24.09.2024 in der Höhe von täglich EUR 41,48 gebühre. Begründend wurde die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe dargelegt. 6. Mit weiterem Bescheid vom 30.10.2024 sprach das AMS aus, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe

Paragraphen 20 und 21 AlVG ab dem 24.09.2024 in der Höhe von täglich EUR 41,48 gebühre. Begründend wurde die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe dargelegt.

  1. Am 03.11.2024 langten vier weitere Eingaben des Beschwerdeführers mit wiederholendem Vorbringen beim AMS ein.
  2. Mit Eingabe vom 04.11.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, sein Anspruch auf Notstandshilfe sei rückwirkend an seine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit anzupassen. Er leide an der Augenkrankheit Keratokonus und sei dies beim AMS bereits seit zwei bis drei Jahren aktenkundig. Am selben Tag langten drei weitere Eingaben des Beschwerdeführers beim AMS ein.
  3. Gegen die Bescheide des AMS vom 30.10.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 12.11.2024 Beschwerde und führte darin unter Wiederholung seiner bisherigen Anliegen zusammengefasst aus, die Erhöhung der Bemessungsgrundlage auf EUR 2.883,58 zeige eine massive Unterbezahlung und einen systematischen Fehler auf. Seine gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund des Keratokonus seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, was einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot darstelle. Die Bescheide würden offensichtliche Widersprüche aufweisen und gegen zentrale Bestimmungen des AlVG, AVG und B-VG verstoßen. Das AMS sei verpflichtet gewesen, die erhebliche Unterdeckung der Bemessungsgrundlage und die fehlerhaften Berechnungen eigenständig zu korrigieren, darin liege ein Verstoß gegen das Amtswegigkeitsprinzip

§ 37AVG.

Er beantrage die Aufhebung der Bescheide und eine rückwirkende Neuberechnung seines Leistungsanspruches. 9. Gegen die Bescheide des AMS vom 30.10.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 12.11.2024 Beschwerde und führte darin unter Wiederholung seiner bisherigen Anliegen zusammengefasst aus, die Erhöhung der Bemessungsgrundlage auf EUR 2.883,58 zeige eine massive Unterbezahlung und einen systematischen Fehler auf. Seine gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund des Keratokonus seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, was einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot darstelle. Die Bescheide würden offensichtliche Widersprüche aufweisen und gegen zentrale Bestimmungen des AlVG, AVG und B-VG verstoßen. Das AMS sei verpflichtet gewesen, die erhebliche Unterdeckung der Bemessungsgrundlage und die fehlerhaften Berechnungen eigenständig zu korrigieren, darin liege ein Verstoß gegen das Amtswegigkeitsprinzip

Paragraph 37, AVG. Er beantrage die Aufhebung der Bescheide und eine rückwirkende Neuberechnung seines Leistungsanspruches. Am selben Tag brachte der Beschwerdeführer zwei ergänzende Eingaben beim AMS ein. Neben wiederholenden Ausführungen forderte der Beschwerdeführer nunmehr zusätzlich Verzugszinsen bis zur endgültigen Korrektur der fehlerhaften Berechnung.

  1. In der Folge informierte das AMS den Beschwerdeführer dahingehend, dass eine erste Sichtung seines Vorbringens keine Hinweise auf eine Nichtigkeit oder sonstige Rechtswidrigkeit ergeben habe. Es lägen keine Begründungsmängel vor. Die höhere Bemessungsgrundlage ergebe sich aufgrund einer neuen Anwartschaft und sei kein systematischer Fehler erkennbar. Die Familienzuschläge für seine Kinder seien berücksichtigt worden. Das Augenleiden habe keinen Einfluss auf die Notstandshilfe, da deren Berücksichtigung gesetzlich nicht vorgesehen sei. Eine gesetzliche Bestimmung, wonach die Notstandshilfe so hoch wie das Existenzminimum sein müsse, existiere nicht.
  2. In Replik darauf wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. In Beantwortung darauf führte das AMS zusammengefasst aus, dass die Bemessungsgrundlage während der gesamten Anspruchsdauer nicht geändert werde und eine Anpassung gesetzlich nicht vorgesehen sei. Daraufhin tätigte der Beschwerdeführer in zwei weiteren Eingaben redundantes Vorbringen.
  3. Mit Mitteilung vom 13.11.2024 wiederholte das AMS erneut seinen Standpunkt und belehrte den Beschwerdeführer dahingehend, dass

§ 35

AVG keine weiteren gleichlautenden Eingaben aus Ressourcengründen mehr bearbeitet werden könnten.12. Mit Mitteilung vom 13.11.2024 wiederholte das AMS erneut seinen Standpunkt und belehrte den Beschwerdeführer dahingehend, dass

Paragraph 35, AVG keine weiteren gleichlautenden Eingaben aus Ressourcengründen mehr bearbeitet werden könnten.

  1. Am 14.11.2024 langte eine vom Beschwerdeführer postalisch versendete Beschwerde beim AMS ein, welche Wiederholungen, Aufzählungen rechtlicher Grundlagen und Judikate enthielt. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der aufschiebenden Wirkung.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2025 wies das AMS die Beschwerde als unbegründet ab. In Spruchpunkt I. wurde der Bescheid betreffend die Zurückweisung des Antrages vom 30.10.2024 auf Neuberechnung der Notstandshilfe mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag nicht zurückgewiesen, sondern diesem

§ 24Abs. 2 Al

VG keine Folge gegeben werde. In Spruchpunkt II. wurde der Bescheid betreffend die Feststellung der Höhe der Notstandshilfe bestätigt. 14. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2025 wies das AMS die Beschwerde als unbegründet ab. In Spruchpunkt römisch eins. wurde der Bescheid betreffend die Zurückweisung des Antrages vom 30.10.2024 auf Neuberechnung der Notstandshilfe mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag nicht zurückgewiesen, sondern diesem

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG keine Folge gegeben werde. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Bescheid betreffend die Feststellung der Höhe der Notstandshilfe bestätigt. Begründend führte das AMS zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass rückwirkende Berichtigungen nur vorgenommen werden könnten, wenn die Zuerkennung des sie auslösenden Arbeitslosengeldanspruches kürzer als drei Jahre zurückliege. Da die Notstandshilfe im Jahr 2018 auf Basis des in der Mitteilung über den Leistungsausspruch vom 29.03.2018 zuerkannten Arbeitslosengeldes bemessen worden sei und mehr als drei Jahre zwischen diesem und dem Antrag auf Neuberechnung vom 29.10.2024 lägen, könne keine Neuberechnung mehr durchgeführt werden. Begründend führte das AMS zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass rückwirkende Berichtigungen nur vorgenommen werden könnten, wenn die Zuerkennung des sie auslösenden Arbeitslosengeldanspruches kürzer als drei Jahre zurückliege. Da die Notstandshilfe im Jahr 2018 auf Basis des in der Mitteilung über den Leistungsausspruch vom 29.03.2018 zuerkannten Arbeitslosengeldes bemessen worden sei und mehr als drei Jahre zwischen diesem und dem Antrag auf Neuberechnung vom 29.10.2024 lägen, könne keine Neuberechnung mehr durchgeführt werden. Zu Spruchpunkt II. führte das AMS aus, dass die Ermittlung der Bemessungsgrundlage

§ 21Al

VG erfolgt sei. Es wurde eine diesbezügliche Berechnung dargelegt. Es seien die Familienzuschläge für die drei Kinder des Beschwerdeführers berücksichtigt worden. Hinsichtlich seiner Ehefrau habe er keinen weiteren Familienzuschlag erhalten, da diese selbst Notstandshilfe über der maßgebenden Geringfügigkeitsgrenze beziehe. Eine Berücksichtigung des Augenleidens und der Zahnschmerzen des Beschwerdeführers könne keine Auswirkung auf die Höhe der zuerkannten Notstandshilfe haben, da dies gesetzlich nicht vorgesehen sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das AMS aus, dass die Ermittlung der Bemessungsgrundlage

Paragraph 21, AlVG erfolgt sei. Es wurde eine diesbezügliche Berechnung dargelegt. Es seien die Familienzuschläge für die drei Kinder des Beschwerdeführers berücksichtigt worden. Hinsichtlich seiner Ehefrau habe er keinen weiteren Familienzuschlag erhalten, da diese selbst Notstandshilfe über der maßgebenden Geringfügigkeitsgrenze beziehe. Eine Berücksichtigung des Augenleidens und der Zahnschmerzen des Beschwerdeführers könne keine Auswirkung auf die Höhe der zuerkannten Notstandshilfe haben, da dies gesetzlich nicht vorgesehen sei.

  1. Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, dass das AMS seiner Beratungspflicht nicht nachgekommen sei und er dadurch Umschulungen und Reha-Maßnahmen verpasst habe. Am selben Tag sowie unmittelbar danach langten vier weitere Eingaben des Beschwerdeführers beim AMS ein.
  2. Am 30.01.2025 wurde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  3. Im Anschluss daran langten im Zeitraum vom 30.01.2025 bis 17.02.2025 dreißig E-Mails des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchen der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte.
  4. Am 20.02.2025 reichte das AMS weitere Unterlagen betreffend das gegenständliche Verfahren nach.
  5. Mit E-Mail vom 14.05.2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Auskunft über den aktuellen Stand des Verfahrens. Zudem erkundigte er sich über die Möglichkeit zur Akteneinsicht.
  6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2025 wurde der Beschwerdeführer über die Modalitäten zur Akteneinsicht informiert. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) ist. Der Beschwerdeführer nahm keine Akteneinsicht in Anspruch.
  7. In der Folge sendete der Beschwerdeführer zehn weitere E-Mails an das Bundesverwaltungsgericht.
  8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2026 wurde der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine zahlreichen, per E-Mail getätigten Eingaben erneut darauf hingewiesen, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim Bundesverwaltungsgericht ist und daher seine bisher per E-Mail getätigten Eingaben im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden können. Dem Beschwerdeführer wurde unter Setzung einer Frist die Möglichkeit eingeräumt, verfahrensrelevante Unterlagen im Wege einer zulässigen Einbringungsform beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Es langte keine Stellungnahme bzw. keine Eingabe des Beschwerdeführers mehr beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  9. Am 25.02.2026 langte eine Klarstellung des AMS zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ein. Die belangte Behörde führte dazu aus, dass sich an der berechneten Höhe des Tagesatzes nichts geändert habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren. Er ist verheiratet und Vater von drei Kindern, für welche er sorgepflichtig ist.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren. Er ist verheiratet und Vater von drei Kindern, für welche er sorgepflichtig ist. Der Beschwerdeführer befand sich vom 08.03.2017 bis 28.03.2018 in Haft. Während dieses Haftaufenthaltes erwarb er aufgrund eines dort ausgeübten Beschäftigungsverhältnisses 311 Tage an vollversicherten Beschäftigungszeiten. Mit Leistungsmitteilung vom 29.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab 29.03.2018 in der Höhe von EUR 24,80 täglich zuerkannt. Dabei wurde nach Anwartschaftserfüllung infolge der in Haft gesammelten Beschäftigungszeiten eine Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 1.548,93 zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer steht seither mit zwischenzeitigen Unterbrechungen durch kurzzeitige Dienstverhältnisse und Krankenstände im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Leistungsmitteilungen vom 30.10.2018, 22.05.2019, 13.12.2019, 05.02.2020, 18.01.2021, 27.01.2021, 22.02.2022, 29.06.2022, 10.10.2022, 13.02.2023, 28.04.2023, 26.07.2023, 08.08.2023 jeweils Notstandshilfe (auf Basis der Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 1.548,93) zuerkannt. Der Beschwerdeführer weist seit der letzten erworbenen Anwartschaft folgende vollversicherte Beschäftigungszeiten auf: - 20.02.2019 bis 14.03.2019 Fa. XXXX - 20.02.2019 bis 14.03.2019 Fa. römisch 40 - 01.04.2019 bis 30.04.2019 XXXX - 01.04.2019 bis 30.04.2019 römisch 40 - 01.08.2023 bis 31.01.2024 XXXX (anschließend 23 Tage Krankengeldbezug)- 01.08.2023 bis 31.01.2024 römisch 40 (anschließend 23 Tage Krankengeldbezug) Nachdem der Beschwerdeführer durch diese Beschäftigungen eine neue Anwartschaft erwarb, wurde der Berechnung für seinen weiteren Bezug von Arbeitslosengeld eine Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 2.883,58 zugrunde gelegt. Mit Leistungsmitteilungen vom 04.03.2024 und vom 16.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 42,54 zuerkannt. Der Beschwerdeführer beantragte für keine dieser Leistungsmitteilungen die Ausstellung eines Bescheides. Am 13.09.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachung 24.09.
  11. Daraufhin wurde ihm mit Leistungsmitteilung vom 18.09.2024 Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR 41,48 zuerkannt. Beim Beschwerdeführer liegen unter Berücksichtigung des Berichtigungszeitraums

§ 34Abs.

4 ASVG folgende – für das gegenständliche Verfahren relevante – Monatsbeitragsrundlagen vor:Beim Beschwerdeführer liegen unter Berücksichtigung des Berichtigungszeitraums

Paragraph 34, Absatz 4, ASVG folgende – für das gegenständliche Verfahren relevante – Monatsbeitragsrundlagen vor: - April 2019: EUR 2.220,70 - August 2023 EUR 1.669,12 - September 2023 EUR 1.669,12 - Oktober 2023 EUR 1.669,12 - November 2023 EUR 1.669,12 - Dezember 2023 EUR 1.669,12 - Jänner 2024 EUR 1.824,07 Daraus ergibt sich eine heranzuziehende Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 2.106,89 und folgt daraus ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.675,77 bzw. ein tägliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 55,

  1. Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes beträgt daher (55% des täglichen Nettoeinkommens) EUR 30,
  2. Nach Anhebung auf den Ausgleichszulagenrichtsatz ergibt sich ein entsprechender Anspruchsbetrag in Höhe von EUR 40,
  3. Daraus ergibt sich ein Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers von täglich EUR 38,57 (95 % des täglichen Arbeitslosengeldes) zuzüglich der Familienzuschläge für seine drei Kinder in der Höhe von insgesamt EUR 2,91, sohin täglich EUR 41,
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellungen zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers sowie zu den Sorgepflichten basieren auf dem vorliegenden Akteninhalt. Die Feststellungen zu den vollversicherten Beschäftigungsverhältnissen des Beschwerdeführers sowie zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basieren auf dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS. Der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 13.09.2024 sowie die genannten Mitteilungen über den Leistungsanspruch liegen im Verwaltungsakt ein. Die von der belangten Behörde herangezogenen Beitragsmonate ergeben sich aus der im Verwaltungsakt dargelegten Aufgliederung der bezogenen Leistungen sowie den beigelegten Berechnungsblättern. Zur Bemessungsgrundlage und zum Tagsatz des Arbeitslosengeldes wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.3.
  7. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) 3.
  8. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)… Anwartschaft § 14.
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Paragraph 14,
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

§ 14Abs. 1 erster Satz erfüllt.

(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt.

(3)bis
(8)… Dauer des Bezuges § 18.
(1)Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.Paragraph 18,
(1)Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.
(2)bis
(10)… Ausmaß des Arbeitslosengeldes § 20.
(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.Paragraph 20,
(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
(2)Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
(3)Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag

Abs. 2 für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.

(3)Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag

Absatz 2, für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.

(4)Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses

§ 262Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(4)Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses

Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(5)bis
(6)… Bemessung des Arbeitslosengeldes § 21.
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist

§ 34Abs.

4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren

§ 108Abs.

4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer

§ 1Abs.

2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

§ 3

versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

§ 3ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:Paragraph 21,

(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist

Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren

Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer

Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

Paragraph 3, ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:

  1. Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
  2. Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
  3. Zeiträume einer Versicherung

§ 1Abs.

1 lit. e (Entwicklungshelfer);3. Zeiträume einer Versicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer); 4. Zeiträume einer Versicherung

§ 4Abs.

1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;4. Zeiträume einer Versicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;

  1. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);
  2. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (Paragraph 34 a, AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a, AlVG);
  3. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

§ 14aoder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl.

Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz

§ 14c

AVRAG oder einer Pflegeteilzeit

§ 14dAVRAG oder einer gleichartigen Regelung;6.

Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz

Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit

Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung;

  1. Zeiträume des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen günstiger sind;
  2. Zeiträume, in denen nach Beendigung einer Altersteilzeit (§ 27), für die der Arbeitgeber Altersteilzeitgeld bezogen hat, mit verringerter Normalarbeitszeit gearbeitet wurde.
  3. Zeiträume, in denen nach Beendigung einer Altersteilzeit (Paragraph 27,), für die der Arbeitgeber Altersteilzeitgeld bezogen hat, mit verringerter Normalarbeitszeit gearbeitet wurde.

(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist

§ 34Abs.

4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.

(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist

Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden. Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.

(2a)bis
(2b)
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(5)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(6)bis
(8)… Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)…Paragraph 24,
(1)
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

§ 15

und

§ 81Abs. 10.

(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

Paragraph 15 und

Paragraph 81, Absatz 10, Dauer § 35. Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.Paragraph 35, Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt. Ausmaß § 36.

(1)Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:Paragraph 36,
(1)Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe: 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;1. 95 v

H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;2. 92 v

H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge

§ 20Al

VG, soweit dadurch die Obergrenze

§ 21Abs.

5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge

Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze

Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.

(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.
(3)Bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten:
(3)Bei der Anrechnung von Einkommen (Paragraph 36 a,) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG übersteigen.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen.

(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds

§ 22cdes Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds

Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

(5)Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:
(5)Abweichend von Absatz eins, ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen: Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum

§ 291aAbs.

2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes

§ 18Abs.

8 Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum

Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 8, ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes

Paragraph 18, Absatz 8, Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz eins, beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist Paragraph 18, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1989, zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.

(6)§ 20 Abs. 6 und § 21a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
(6)Paragraph 20, Absatz 6 und Paragraph 21 a, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten auszugsweise: „Meldung von Änderungen und der monatlichen Beitragsgrundlagen § 34.
(1)
(3)…Paragraph 34,
(1)
(3)
(4)Berichtigungen der Beitragsgrundlagen können – wenn die Beiträge nicht durch den Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin vorgeschrieben werden – innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Beitragsgrundlagenmeldung gilt, ohne nachteilige Rechtsfolgen vorgenommen werden.
(4)Berichtigungen der Beitragsgrundlagen können – wenn die Beiträge nicht durch den Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 58, Absatz 4, dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin vorgeschrieben werden – innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Beitragsgrundlagenmeldung gilt, ohne nachteilige Rechtsfolgen vorgenommen werden.
(5)
(6)… Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung § 108.
(1)
(3)…Paragraph 108,
(1)
(3)
(4)Aufwertungsfaktoren (Anm. 1): Die Aufwertungsfaktoren eines Kalenderjahres errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres. Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die Aufwertungsfaktoren sind für die Aufwertung von Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage verwendet werden, heranzuziehen.
(4)Aufwertungsfaktoren Anmerkung 1): Die Aufwertungsfaktoren eines Kalenderjahres errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres. Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die Aufwertungsfaktoren sind für die Aufwertung von Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage verwendet werden, heranzuziehen.
(5)
(6)…“ Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2024, BGBl. II Nr. 407/2023 lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, lautet auszugsweise: „§
  1. Für das Kalenderjahr bzw. Beitragsjahr 2024 wurden ermittelt:
  2. die Aufwertungszahl auf Grund des § 108 Abs. 2 ASVG in Verbindung mit § 108a ASVG mit 1,035;
  3. die Aufwertungszahl auf Grund des Paragraph 108, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 108 a, ASVG mit 1,035;
  4. die tägliche Höchstbeitragsgrundlage auf Grund des § 108 Abs. 3 ASVG mit 202,00 €;
  5. die tägliche Höchstbeitragsgrundlage auf Grund des Paragraph 108, Absatz 3, ASVG mit 202,00 €;
  6. die Aufwertungsfaktoren auf Grund des § 108 Abs. 4 ASVG
  7. die Aufwertungsfaktoren auf Grund des Paragraph 108, Absatz 4, ASVG für die Jahre mit dem Faktor … 2019 ………………………. 1,113 …“ 3.
  8. Zu Spruchpunkt I. der Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.20253.
  9. Zu Spruchpunkt römisch eins. der Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2025 3.3.
  10. § 47 Abs. 1 AlVG ermöglicht es dem AMS, den Leistungsantrag dadurch zu erledigen, dass eine schriftliche Mitteilung über den Leistungsanspruch ausgestellt wird. Die Möglichkeit, Rechtswirkungen durch Zustellung einer bloßen Mitteilung auszulösen, ist auf die antragsgemäße Gewährung von Leistungen beschränkt (Sdoutz/Zechner [Hrsg.], Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
  11. Lfg. März 2020, § 47, Rz 809).3.3.
  12. Paragraph 47, Absatz eins, AlVG ermöglicht es dem AMS, den Leistungsantrag dadurch zu erledigen, dass eine schriftliche Mitteilung über den Leistungsanspruch ausgestellt wird. Die Möglichkeit, Rechtswirkungen durch Zustellung einer bloßen Mitteilung auszulösen, ist auf die antragsgemäße Gewährung von Leistungen beschränkt (Sdoutz/Zechner [Hrsg.], Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
  13. Lfg. März 2020, Paragraph 47,, Rz 809). § 47 AlVG sieht als primäre Form der Erledigung die Ausstellung einer Mitteilung, verbunden mit der tatsächlichen Auszahlung vor. Der Antrag ist mit der – auf die Mitteilung nach § 47 Abs. 1 erster Satz AlVG folgenden – tatsächlichen Auszahlung erledigt (VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041; 13.09.2017, Ra 2015/08/0090).Paragraph 47, AlVG sieht als primäre Form der Erledigung die Ausstellung einer Mitteilung, verbunden mit der tatsächlichen Auszahlung vor. Der Antrag ist mit der – auf die Mitteilung nach Paragraph 47, Absatz eins, erster Satz AlVG folgenden – tatsächlichen Auszahlung erledigt (VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041; 13.09.2017, Ra 2015/08/0090). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass § 24 Abs. 1 und 2 AlVG es erlaubt, in die Bestandskraft von Mitteilungen

§ 47Abs. 1 Al

VG und selbst von rechtskräftigen Bescheiden einzugreifen (vgl. etwa VwGH 19.1.2011, 2007/08/0181; VwGH 16.2.2022, Ro 2021/08/0005). § 24 AlVG zielt gerade darauf ab, einen Eingriff in die Bestandskraft rechtskräftiger Erledigungen zu ermöglichen. Weder ein rechtskräftiger Bescheid noch eine Mitteilung, hinsichtlich deren die dreimonatige Frist nach § 47 Abs. 1 vierter Satz AlVG abgelaufen ist, hindert daher eine Neubemessung oder Berichtigung.Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass Paragraph 24, Absatz eins und 2 AlVG es erlaubt, in die Bestandskraft von Mitteilungen

Paragraph 47, Absatz eins, AlVG und selbst von rechtskräftigen Bescheiden einzugreifen vergleiche etwa VwGH 19.1.2011, 2007/08/0181; VwGH 16.2.2022, Ro 2021/08/0005). Paragraph 24, AlVG zielt gerade darauf ab, einen Eingriff in die Bestandskraft rechtskräftiger Erledigungen zu ermöglichen. Weder ein rechtskräftiger Bescheid noch eine Mitteilung, hinsichtlich deren die dreimonatige Frist nach Paragraph 47, Absatz eins, vierter Satz AlVG abgelaufen ist, hindert daher eine Neubemessung oder Berichtigung. Einem Widerruf oder einer Berichtigung nach § 24 Abs. 2 AlVG sind aber insofern Grenzen gesetzt, als sie nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig sind. Dazu ist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen, dass die Bemessung des Arbeitslosengeldes für die Bemessung der darauf aufbauenden Notstandshilfe bindend ist. Daraus folgt, dass der in der (nach § 47 Abs. 1 vierter Satz AlVG bestandskräftigen) Mitteilung über den Arbeitslosengeldanspruch festgelegte Grundbetrag und allfällige Ergänzungsbetrag für die Bemessung der Notstandshilfe bindend und dieser zugrunde zu legen ist, wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldanspruchs aufgrund des Ablaufs der dreijährigen Frist keiner Berichtigung mehr zugänglich ist (siehe VwGH 14.05.2024, Ra 2024/08/0027).Einem Widerruf oder einer Berichtigung nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG sind aber insofern Grenzen gesetzt, als sie nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig sind. Dazu ist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen, dass die Bemessung des Arbeitslosengeldes für die Bemessung der darauf aufbauenden Notstandshilfe bindend ist. Daraus folgt, dass der in der (nach Paragraph 47, Absatz eins, vierter Satz AlVG bestandskräftigen) Mitteilung über den Arbeitslosengeldanspruch festgelegte Grundbetrag und allfällige Ergänzungsbetrag für die Bemessung der Notstandshilfe bindend und dieser zugrunde zu legen ist, wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldanspruchs aufgrund des Ablaufs der dreijährigen Frist keiner Berichtigung mehr zugänglich ist (siehe VwGH 14.05.2024, Ra 2024/08/0027). 3.3.2. Demnach ist dem AMS zuzustimmen, wenn es in der Beschwerdevorentscheidung begründet, dass die mit Antrag vom 29.10.2024 gewünschte Neuberechnung nicht durchgeführt werden kann, weil die Notstandshilfe im Jahr 2018 auf Basis des mit Leistungsmitteilung

§ 47Al

VG vom 29.03.2018 zuerkannten Arbeitslosengeldes bemessen wurde und zwischen 29.03.2018 und dem Antrag auf Neuberechnung vom 29.10.2024 deutlich mehr als drei Jahre liegen.3.3.2. Demnach ist dem AMS zuzustimmen, wenn es in der Beschwerdevorentscheidung begründet, dass die mit Antrag vom 29.10.2024 gewünschte Neuberechnung nicht durchgeführt werden kann, weil die Notstandshilfe im Jahr 2018 auf Basis des mit Leistungsmitteilung

Paragraph 47, AlVG vom 29.03.2018 zuerkannten Arbeitslosengeldes bemessen wurde und zwischen 29.03.2018 und dem Antrag auf Neuberechnung vom 29.10.2024 deutlich mehr als drei Jahre liegen. Die mit Beschwerdevorentscheidung vorgenommene Abänderung des Spruchs dahingehend, dass der Antrag nicht zurückzuweisen, sondern ihm

§ 24Abs. 2 Al

VG keine Folge gegeben werde, erfolgte daher zu Recht.Die mit Beschwerdevorentscheidung vorgenommene Abänderung des Spruchs dahingehend, dass der Antrag nicht zurückzuweisen, sondern ihm

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG keine Folge gegeben werde, erfolgte daher zu Recht. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. der Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.20253.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. der Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2025 3.4.
  3. Zur Bemessung des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe: Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist

§ 21Abs. 1 Al

VG das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist

§ 34Abs.

4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren

§ 108Abs.

4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer

§ 1Abs.

2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

§ 3

versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

§ 3

ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen.Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist

Paragraph 21, Absatz eins, AlVG das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist

Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren

Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer

Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

Paragraph 3, ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen.

§ 21Abs. 2 Al

VG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen, wenn zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist

§ 34Abs.

4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vorliegen. Sofern weniger als sechs solcher Kalendermonate mit Beitragsgrundlagen vorliegen, ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes auf das monatliche Entgelt der vorliegenden Kalendermonate abzustellen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen.

§ 21Abs. 2 Al

VG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen, wenn zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist

Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vorliegen. Sofern weniger als sechs solcher Kalendermonate mit Beitragsgrundlagen vorliegen, ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes auf das monatliche Entgelt der vorliegenden Kalendermonate abzustellen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen.

§ 21Abs. 3 Al

VG gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 % des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.

Paragraph 21, Absatz 3, AlVG gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 % des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.

§ 20Abs. 1 Al

VG besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.

Paragraph 20, Absatz eins, AlVG besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.

§ 20Abs. 2 Al

VG sind Familienzuschläge für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Der Familienzuschlag beträgt

für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses

§ 262Abs.

2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

Paragraph 20, Absatz 2, AlVG sind Familienzuschläge für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Der Familienzuschlag beträgt

für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses

Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. 3.4.

  1. Im gegenständlichen Fall endete die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung des Beschwerdeführers (vor der Antragstellung auf Arbeitslosengeld) am 31.01.
  2. Im Anschluss daran bezog der Beschwerdeführer noch 23 Tage Krankengeld und endete die entsprechende Pflichtversicherung am 23.02.
  3. Ausgehend davon ist die Zeit von 01.02.2023 bis 31.01.2024 als Berichtigungszeitraum

§ 34Abs.

4 ASVG anzusehen. Konkret lag vor dem Berichtigungszeitraum lediglich ein vollständiger Beitragsmonat vor und wurde dieser von der belangten Behörde nach entsprechender Valorisierung mit den Aufwertungsfaktoren nach § 108 Abs. 4 ASVG wie folgt berücksichtigt:3.4.

  1. Im gegenständlichen Fall endete die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung des Beschwerdeführers (vor der Antragstellung auf Arbeitslosengeld) am 31.01.
  2. Im Anschluss daran bezog der Beschwerdeführer noch 23 Tage Krankengeld und endete die entsprechende Pflichtversicherung am 23.02.
  3. Ausgehend davon ist die Zeit von 01.02.2023 bis 31.01.2024 als Berichtigungszeitraum

Paragraph 34, Absatz 4, ASVG anzusehen. Konkret lag vor dem Berichtigungszeitraum lediglich ein vollständiger Beitragsmonat vor und wurde dieser von der belangten Behörde nach entsprechender Valorisierung mit den Aufwertungsfaktoren nach Paragraph 108, Absatz 4, ASVG wie folgt berücksichtigt: Kalendermonat monatl. Beitragsgrundlage Valorisierungsfaktor Betrag 04/2019 EUR 2.220,70 1,113 EUR 2.471,64 Da lediglich ein Beitragsmonat vor dem Berichtigungszeitraum zu erfassen war, sind

§ 21Abs. 2 zweiter Satz Al

VG auch jene Beitragsmonate in die Berechnung miteinzubeziehen, die innerhalb des Berichtigungszeitraums liegen:Da lediglich ein Beitragsmonat vor dem Berichtigungszeitraum zu erfassen war, sind

Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz AlVG auch jene Beitragsmonate in die Berechnung miteinzubeziehen, die innerhalb des Berichtigungszeitraums liegen: Kalendermonat monatl. Beitragsgrundlage Valorisierungsfaktor Betrag 08/2023 EUR 1.669,12 1,000 EUR 1.669,12 09/2023 EUR 1.669,12 1,000 EUR 1.669,12 10/2023 EUR 1.669,12 1,000 EUR 1.669,12 11/2023 EUR 1.669,12 1,000 EUR 1.669,12 12/2023 EUR 1.669,12 1,000 EUR 1.669,12 01/2024 EUR 1.824,07 1,000 EUR 1.824,07 Aus den zusammengerechneten monatlichen Beitragsgrundlagen (inkl. Aufwertung) ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 12.641,31 (für sieben Kalendermonate). Dieser Betrag ist zunächst durch die Anzahl der Monate (sieben) zu teilen und danach zur pauschalen Hinzurechnung der Sonderzahlungsanteile um ein Sechstel zu erhöhen: EUR 12.641,31 : 7 Monate = EUR 1.805,90 EUR 1.805,90 : 6 = EUR 300,99 EUR 1.805,90 + EUR 300,99 = EUR 2.106,89 Es ergibt sich sohin aus dieser Berechnung als Bemessungsgrundlage ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 2.106,89. Anhand der im Verwaltungsakt einliegenden Anspruchsberechnung durch das BRZ ergibt sich demnach ein monatliches Nettoentgelt in Höhe von EUR 1.438,05 und eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von EUR 237,72 netto. In Summe liegen somit als Nettobeträge monatlich EUR 1.675,77 (= EUR 1.438,05 + EUR 237,72) und täglich EUR 55,09 (= EUR 1.675,77 x 12 : 365) vor. Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebührt dem Beschwerdeführer 55 % der nach § 21 Abs. 3 AlVG errechneten Nettobeitragsgrundlage (täglich EUR 55,09), somit täglich EUR 30,30 (= 55 % von EUR 55,09). Anhand der im Verwaltungsakt einliegenden Anspruchsberechnung durch das BRZ ergibt sich demnach ein monatliches Nettoentgelt in Höhe von EUR 1.438,05 und eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von EUR 237,72 netto. In Summe liegen somit als Nettobeträge monatlich EUR 1.675,77 (= EUR 1.438,05 + EUR 237,72) und täglich EUR 55,09 (= EUR 1.675,77 x 12 : 365) vor. Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebührt dem Beschwerdeführer 55 % der nach Paragraph 21, Absatz 3, AlVG errechneten Nettobeitragsgrundlage (täglich EUR 55,09), somit täglich EUR 30,30 (= 55 % von EUR 55,09). Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt

§ 21Abs. 4 Al

VG einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt

Paragraph 21, Absatz 4, AlVG einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Weiters gebührt

§ 21Abs. 5 Al

VG das tägliche Arbeitslosengeld Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Weiters gebührt

Paragraph 21, Absatz 5, AlVG das tägliche Arbeitslosengeld Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Da somit der Anspruch des Beschwerdeführers (die errechnete Nettobeitragsgrundlage) den maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatz für 2024 in der Höhe von EUR 1.217,96 monatlich – sohin EUR 40,60 täglich – unterschreitet, gebührt ihm ein Ergänzungsbetrag, soweit dadurch die Obergrenze von 80 v.H. nicht überschritten wird. Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes zuzüglich des Ergänzungsbetrages beträgt sohin im gegenständlichen Fall EUR 40,60 täglich.

§ 36Abs. 1 Al

VG beträgt das Ausmaß der Notstandshilfe 95 v.H. vom Grund- und Ergänzungsbetrag des Arbeitslosengeldes. Das Ausmaß der Notstandshilfe ist daher aus der Multiplikation des Grund- und Ergänzungsbetrags des Arbeitslosengeldes mit 95 v.H. zu ermitteln:

Paragraph 36, Absatz eins, AlVG beträgt das Ausmaß der Notstandshilfe 95 v.H. vom Grund- und Ergänzungsbetrag des Arbeitslosengeldes. Das Ausmaß der Notstandshilfe ist daher aus der Multiplikation des Grund- und Ergänzungsbetrags des Arbeitslosengeldes mit 95 v.H. zu ermitteln: EUR 40,60 x 0,95 = EUR 38,57 Der Beschwerdeführer hat – wie festgestellt – Sorgepflichten für drei Kinder. Daher gebührt ihm

§ 20Abs. 2 bis 4 Al

VG ein täglicher Familienzuschlag in der Höhe von EUR 2,91 (= EUR 0,97 x 3). Dieser Betrag ergibt sich aus einem Dreißigstel des Kinderzuschusses in Höhe von EUR 29,07 monatlich, wie in § 262 Abs. 2 ASVG vorgesehen. Dieser ist zu addieren: EUR 38,57 + EUR 2,91 = EUR 41,48 Demnach ergibt sich gegenständlich ein Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von EUR 41,48 täglich. Wenngleich die belangte Behörde in ihrer ursprünglich (dem Erstbescheid zugrunde gelegten) vorgenommenen Berechnung der dem Beschwerdeführer gebührenden Notstandshilfe noch von einer anderen Bemessungsgrundlage ausging, so war im Ergebnis die Höhe des errechneten Tagsatzes nicht zu beanstanden. 3.4.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass aufgrund familiärer Veränderungen die Bemessungsgrundlage hätte erhöht werden müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass es für eine derartige Erhöhung keine gesetzliche Grundlage gibt. Zudem werden gegenständlich seine familiären Veränderungen durch die Zuerkennung der Familienzuschläge berücksichtigt. Der Beschwerdeführer moniert zwar, dass die Familienzuschläge nicht korrekt berechnet worden wären, jedoch erhält er diese in der gesetzlich vorgesehenen Höhe von EUR 2,91 (= EUR 0,97 x 3) für seine drei Kinder (siehe bereits oben). Für seine Ehefrau besteht hingegen

§ 20Abs. 3 Al

VG kein Anspruch auf einen Familienzuschlag, da diese selbst im Notstandshilfebezug steht und damit ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezieht, sodass der Beschwerdeführer nicht wesentlich zu ihrem Unterhalt beitragen muss. Dem Akteninhalt ist auch zu entnehmen, dass das Einkommen seiner Ehefrau korrekterweise nicht bei der Berechnung der Notstandshilfe berücksichtigt wurde, sodass auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere führt.Der Beschwerdeführer moniert zwar, dass die Familienzuschläge nicht korrekt berechnet worden wären, jedoch erhält er diese in der gesetzlich vorgesehenen Höhe von EUR 2,91 (= EUR 0,97 x 3) für seine drei Kinder (siehe bereits oben). Für seine Ehefrau besteht hingegen

Paragraph 20, Absatz 3, AlVG kein Anspruch auf einen Familienzuschlag, da diese selbst im Notstandshilfebezug steht und damit ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezieht, sodass der Beschwerdeführer nicht wesentlich zu ihrem Unterhalt beitragen muss. Dem Akteninhalt ist auch zu entnehmen, dass das Einkommen seiner Ehefrau korrekterweise nicht bei der Berechnung der Notstandshilfe berücksichtigt wurde, sodass auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere führt. Zur vom Beschwerdeführer vorgebrachten fehlenden Ausgleichszulagendeckelung ist anzuführen, dass der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes den gesetzlichen Vorgaben entsprechend auf ein Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatz angehoben wurde. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, die Höhe der Notstandshilfe müsse zumindest das Existenzminimum betragen, ist dazu auszuführen, dass

§ 36Abs. 5 Al

VG die Notstandshilfe mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz festgelegt werden darf, wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes von 20 Wochen anschließt und mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum festgelegt werden darf, wenn sie an einen Bezug von Arbeitslosengeld von 30 Wochen anschließt. Diese Grenzen gelten sohin als Obergrenzen eines Notstandshilfeanspruches und findet die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht bzw. Forderung, dass seine Notstandshilfe auf das Existenzminimum anzuheben sei, keine Deckung in den relevanten Gesetzesbestimmungen.Zur vom Beschwerdeführer vorgebrachten fehlenden Ausgleichszulagendeckelung ist anzuführen, dass der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes den gesetzlichen Vorgaben entsprechend auf ein Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatz angehoben wurde. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, die Höhe der Notstandshilfe müsse zumindest das Existenzminimum betragen, ist dazu auszuführen, dass

Paragraph 36, Absatz 5, AlVG die Notstandshilfe mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz festgelegt werden darf, wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes von 20 Wochen anschließt und mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum festgelegt werden darf, wenn sie an einen Bezug von Arbeitslosengeld von 30 Wochen anschließt. Diese Grenzen gelten sohin als Obergrenzen eines Notstandshilfeanspruches und findet die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht bzw. Forderung, dass seine Notstandshilfe auf das Existenzminimum anzuheben sei, keine Deckung in den relevanten Gesetzesbestimmungen. Auch für eine Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen (insbesondere Augenkrankheit Keratokonus und Zahnschmerzen) des Beschwerdeführers bei der Ermittlung der Höhe der gebührenden Notstandshilfe existiert keine gesetzliche Grundlage. Zur Forderung des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Zuerkennung von Verzugszinsen ist zunächst festzuhalten, dass die Berechnung des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe im Bescheid vom 30.10.2024 – im Ergebnis – korrekt war und somit kein Verzug vorliegt. Darüber hinaus besteht für den Verzug der Zahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung kein Anspruch auf eine Abgeltung in Form von Verzugszinsen. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom

  1. April 2001, A 3/01, ausgesprochen hat, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Verzinsung von Forderungen im AlVG abschließend geregelt und dabei für die verspätete Auszahlung von Leistungen keine Verzugszinsen vorgesehen hat (siehe auch VwGH 20.02.2008, 2007/08/0311). Diese Forderung des Beschwerdeführers geht sohin gleichfalls ins Leere. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass er über Schulungs- und Reha-Maßnahmen nicht ausreichend informiert worden sei bzw. diese ihm nicht genehmigt worden seien und er diesbezüglich Schadenersatz fordert, ist darauf hinzuweisen, dass dahingehende Fragestellungen bzw. etwaige Versäumnisse nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Verfahrensgegenstand ist die Beschwerde gegen die Bescheide des AMS XXXX vom 30.10.
  2. Allfällige Beratungstätigkeiten des AMS sind davon nicht berührt und somit nicht Teil des gegenständlichen Verfahrens.Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass er über Schulungs- und Reha-Maßnahmen nicht ausreichend informiert worden sei bzw. diese ihm nicht genehmigt worden seien und er diesbezüglich Schadenersatz fordert, ist darauf hinzuweisen, dass dahingehende Fragestellungen bzw. etwaige Versäumnisse nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Verfahrensgegenstand ist die Beschwerde gegen die Bescheide des AMS römisch 40 vom 30.10.
  3. Allfällige Beratungstätigkeiten des AMS sind davon nicht berührt und somit nicht Teil des gegenständlichen Verfahrens. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass weder den beiden gegenständlichen Bescheiden noch der Beschwerdevorentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 Vw

GVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist. Ein Antragsrecht des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sieht das VwGVG in diesem Zusammenhang nur vor, wenn zuvor eine bescheidmäßige oder beschlussmäßige Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgefunden hat (§ 13 Abs. 4 und § 22 Abs. 3 VwGVG). Für den hier gegebenen Fall des Fehlens eines die aufschiebende Wirkung aberkennenden (ausschließenden) Bescheides oder Beschlusses sieht das VwGVG kein Recht auf einen Antrag zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor. In Ermangelung eines Antragsrechts auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – der Beschwerde kommt ohnehin kraft Gesetzes diese Wirkung zu – war der Antrag des Beschwerdeführers unzulässig.Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass weder den beiden gegenständlichen Bescheiden noch der Beschwerdevorentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 13, Absatz eins, Vw

GVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist. Ein Antragsrecht des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sieht das VwGVG in diesem Zusammenhang nur vor, wenn zuvor eine bescheidmäßige oder beschlussmäßige Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgefunden hat (Paragraph 13, Absatz 4 und Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG). Für den hier gegebenen Fall des Fehlens eines die aufschiebende Wirkung aberkennenden (ausschließenden) Bescheides oder Beschlusses sieht das VwGVG kein Recht auf einen Antrag zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor. In Ermangelung eines Antragsrechts auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – der Beschwerde kommt ohnehin kraft Gesetzes diese Wirkung zu – war der Antrag des Beschwerdeführers unzulässig. Zusammenfassend wurde die dem Beschwerdeführer gebührende Notstandshilfe ab dem 24.09.2024 in der Höhe von täglich EUR 41,48 korrekt festgesetzt. 3.5. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.6.

§ 13Abs.

1 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.3.6.

Paragraph 13, Absatz eins, AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Es ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel des § 13 Abs. 1 erster Satz AVG „soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist“ nach Ansicht des VwGH nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in § 13 AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).Es ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz AVG „soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist“ nach Ansicht des VwGH nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in Paragraph 13, AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden vergleiche VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).

§ 1Abs.

1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), in der Fassung BGBl. II Nr. 11/2015, können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2015,, können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

  1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
  2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des
  3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;
  4. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des
  5. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,;
  6. im Wege des elektronischen Aktes;
  7. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
  8. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
  9. mit Telefax. E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Der Beschwerdeführer tätigte mitunter umfangreiche Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht per E-Mail. E-Mail ist jedoch

§ 1Abs. 1 BVw

G-EVV keine zulässige Einbringungsform, zumal eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-Mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl. nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).Der Beschwerdeführer tätigte mitunter umfangreiche Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht per E-Mail. E-Mail ist jedoch

Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV keine zulässige Einbringungsform, zumal eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-Mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt vergleiche nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156). Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt (vgl. dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom

  1. Mai 2009, 2009/16/0031, mwH, sowie das E vom
  2. Juli 1999, 99/12/0061), ist die Behörde auch nicht gehalten, im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. dazu den ebenfalls zur BAO ergangenen, insoweit einschlägigen B vom
  3. Juni 2007, 2005/16/0186).Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt vergleiche dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom
  4. Mai 2009, 2009/16/0031, mwH, sowie das E vom
  5. Juli 1999, 99/12/0061), ist die Behörde auch nicht gehalten, im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist vergleiche dazu den ebenfalls zur BAO ergangenen, insoweit einschlägigen B vom
  6. Juni 2007, 2005/16/0186). Daraus folgt, dass die per E-Mail getätigten Anbringen des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht nicht rechtswirksam eingebracht wurden. Es war demnach auf die Ausführungen in den E-Mails nicht einzugehen. Anzumerken ist, dass die zulässigen Einbringungswege zwecks formgerechter Einbringung niederschwellig über die Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes ermittelt werden können. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2025 und 20.02.2026 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Eingaben per E-Mail im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden und ihm die Möglichkeit eingeräumt, verfahrensrelevante Unterlagen im Wege einer zulässigen Einbringungsform beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Der Beschwerdeführer hat davon nicht Gebrauch gemacht. 3.
  7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W269.2306795.1.00

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