4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
VG und den AMS-Richtlinien auf den Ausgleichszulagenrichtsatz oder das Existenzminimum gedeckelt hätte werden müssen. In seinen Leistungsbescheiden finde sich kein Hinweis auf eine Deckelung, seine Tagsätze lägen unterhalb der Grenzwerte, was nicht den rechtlichen Vorgaben entspreche. Die Änderung der Anrechnungsregelung für Partnereinkommen sei für ihn relevant, da er und seine Ehefrau beide im Notstandshilfebezug stehen würden. In den Bescheiden seien keine Hinweise auf eine derartige Anpassung ersichtlich, weshalb darauf zu schließen sei, dass die früheren Berechnungsregeln angewendet worden seien. Bei seiner Rückkehr in den Notstandshilfebezug nach einer kurzzeitigen Beschäftigung im Jahr 2023 hätte ein Existenzminimum von EUR 47,33 pro Tag gelten müssen, welches der gesetzliche Mindestansatz für den Anspruch auf Notstandshilfe sei. Ferner sei er im Jahr 2019 bei der „ XXXX “ beschäftigt gewesen und habe dabei ein höheres Einkommen bezogen, welches bei der Berechnung der Notstandshilfe nicht berücksichtigt worden sei.Noch am selben Tag brachte der Beschwerdeführer zwei Ergänzungen und am 30.10.2024 vier weitere Eingaben zu diesem Antrag beim AMS ein. Darin führte er zusammengefasst im Wesentlichen aus, er sei bei seiner letzten Beschäftigung weniger als sechs Monate tätig gewesen, weshalb die Notstandshilfe
Paragraph 37, AlVG und den AMS-Richtlinien auf den Ausgleichszulagenrichtsatz oder das Existenzminimum gedeckelt hätte werden müssen. In seinen Leistungsbescheiden finde sich kein Hinweis auf eine Deckelung, seine Tagsätze lägen unterhalb der Grenzwerte, was nicht den rechtlichen Vorgaben entspreche. Die Änderung der Anrechnungsregelung für Partnereinkommen sei für ihn relevant, da er und seine Ehefrau beide im Notstandshilfebezug stehen würden. In den Bescheiden seien keine Hinweise auf eine derartige Anpassung ersichtlich, weshalb darauf zu schließen sei, dass die früheren Berechnungsregeln angewendet worden seien. Bei seiner Rückkehr in den Notstandshilfebezug nach einer kurzzeitigen Beschäftigung im Jahr 2023 hätte ein Existenzminimum von EUR 47,33 pro Tag gelten müssen, welches der gesetzliche Mindestansatz für den Anspruch auf Notstandshilfe sei. Ferner sei er im Jahr 2019 bei der „ römisch 40 “ beschäftigt gewesen und habe dabei ein höheres Einkommen bezogen, welches bei der Berechnung der Notstandshilfe nicht berücksichtigt worden sei. 5. Mit Bescheid vom 30.10.2024 sprach das AMS aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Neuberechnung der Notstandshilfe vom 30.10.2024
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde. Begründend wurde ausgeführt, das AMS habe dem Beschwerdeführer am 15.03.2019 eine Mitteilung über den Leistungsanspruch bezüglich seines Anspruches auf Notstandshilfe übermittelt. Da innerhalb der festgesetzten Frist von drei Monaten kein Bescheid verlangt worden sei, könne nunmehr kein Rechtsmittel mehr angewendet werden. Nach eingehender Prüfung hätten keine Fehler bei der Berechnung des Leistungsanspruches festgestellt werden können.5. Mit Bescheid vom 30.10.2024 sprach das AMS aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Neuberechnung der Notstandshilfe vom 30.10.2024
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde. Begründend wurde ausgeführt, das AMS habe dem Beschwerdeführer am 15.03.2019 eine Mitteilung über den Leistungsanspruch bezüglich seines Anspruches auf Notstandshilfe übermittelt. Da innerhalb der festgesetzten Frist von drei Monaten kein Bescheid verlangt worden sei, könne nunmehr kein Rechtsmittel mehr angewendet werden. Nach eingehender Prüfung hätten keine Fehler bei der Berechnung des Leistungsanspruches festgestellt werden können. 6. Mit weiterem Bescheid vom 30.10.2024 sprach das AMS aus, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe
VG ab dem 24.09.2024 in der Höhe von täglich EUR 41,48 gebühre. Begründend wurde die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe dargelegt. 6. Mit weiterem Bescheid vom 30.10.2024 sprach das AMS aus, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe
Paragraphen 20 und 21 AlVG ab dem 24.09.2024 in der Höhe von täglich EUR 41,48 gebühre. Begründend wurde die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe dargelegt.
Er beantrage die Aufhebung der Bescheide und eine rückwirkende Neuberechnung seines Leistungsanspruches. 9. Gegen die Bescheide des AMS vom 30.10.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 12.11.2024 Beschwerde und führte darin unter Wiederholung seiner bisherigen Anliegen zusammengefasst aus, die Erhöhung der Bemessungsgrundlage auf EUR 2.883,58 zeige eine massive Unterbezahlung und einen systematischen Fehler auf. Seine gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund des Keratokonus seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, was einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot darstelle. Die Bescheide würden offensichtliche Widersprüche aufweisen und gegen zentrale Bestimmungen des AlVG, AVG und B-VG verstoßen. Das AMS sei verpflichtet gewesen, die erhebliche Unterdeckung der Bemessungsgrundlage und die fehlerhaften Berechnungen eigenständig zu korrigieren, darin liege ein Verstoß gegen das Amtswegigkeitsprinzip
Paragraph 37, AVG. Er beantrage die Aufhebung der Bescheide und eine rückwirkende Neuberechnung seines Leistungsanspruches. Am selben Tag brachte der Beschwerdeführer zwei ergänzende Eingaben beim AMS ein. Neben wiederholenden Ausführungen forderte der Beschwerdeführer nunmehr zusätzlich Verzugszinsen bis zur endgültigen Korrektur der fehlerhaften Berechnung.
AVG keine weiteren gleichlautenden Eingaben aus Ressourcengründen mehr bearbeitet werden könnten.12. Mit Mitteilung vom 13.11.2024 wiederholte das AMS erneut seinen Standpunkt und belehrte den Beschwerdeführer dahingehend, dass
Paragraph 35, AVG keine weiteren gleichlautenden Eingaben aus Ressourcengründen mehr bearbeitet werden könnten.
VG keine Folge gegeben werde. In Spruchpunkt II. wurde der Bescheid betreffend die Feststellung der Höhe der Notstandshilfe bestätigt. 14. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2025 wies das AMS die Beschwerde als unbegründet ab. In Spruchpunkt römisch eins. wurde der Bescheid betreffend die Zurückweisung des Antrages vom 30.10.2024 auf Neuberechnung der Notstandshilfe mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag nicht zurückgewiesen, sondern diesem
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG keine Folge gegeben werde. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Bescheid betreffend die Feststellung der Höhe der Notstandshilfe bestätigt. Begründend führte das AMS zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass rückwirkende Berichtigungen nur vorgenommen werden könnten, wenn die Zuerkennung des sie auslösenden Arbeitslosengeldanspruches kürzer als drei Jahre zurückliege. Da die Notstandshilfe im Jahr 2018 auf Basis des in der Mitteilung über den Leistungsausspruch vom 29.03.2018 zuerkannten Arbeitslosengeldes bemessen worden sei und mehr als drei Jahre zwischen diesem und dem Antrag auf Neuberechnung vom 29.10.2024 lägen, könne keine Neuberechnung mehr durchgeführt werden. Begründend führte das AMS zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass rückwirkende Berichtigungen nur vorgenommen werden könnten, wenn die Zuerkennung des sie auslösenden Arbeitslosengeldanspruches kürzer als drei Jahre zurückliege. Da die Notstandshilfe im Jahr 2018 auf Basis des in der Mitteilung über den Leistungsausspruch vom 29.03.2018 zuerkannten Arbeitslosengeldes bemessen worden sei und mehr als drei Jahre zwischen diesem und dem Antrag auf Neuberechnung vom 29.10.2024 lägen, könne keine Neuberechnung mehr durchgeführt werden. Zu Spruchpunkt II. führte das AMS aus, dass die Ermittlung der Bemessungsgrundlage
VG erfolgt sei. Es wurde eine diesbezügliche Berechnung dargelegt. Es seien die Familienzuschläge für die drei Kinder des Beschwerdeführers berücksichtigt worden. Hinsichtlich seiner Ehefrau habe er keinen weiteren Familienzuschlag erhalten, da diese selbst Notstandshilfe über der maßgebenden Geringfügigkeitsgrenze beziehe. Eine Berücksichtigung des Augenleidens und der Zahnschmerzen des Beschwerdeführers könne keine Auswirkung auf die Höhe der zuerkannten Notstandshilfe haben, da dies gesetzlich nicht vorgesehen sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das AMS aus, dass die Ermittlung der Bemessungsgrundlage
Paragraph 21, AlVG erfolgt sei. Es wurde eine diesbezügliche Berechnung dargelegt. Es seien die Familienzuschläge für die drei Kinder des Beschwerdeführers berücksichtigt worden. Hinsichtlich seiner Ehefrau habe er keinen weiteren Familienzuschlag erhalten, da diese selbst Notstandshilfe über der maßgebenden Geringfügigkeitsgrenze beziehe. Eine Berücksichtigung des Augenleidens und der Zahnschmerzen des Beschwerdeführers könne keine Auswirkung auf die Höhe der zuerkannten Notstandshilfe haben, da dies gesetzlich nicht vorgesehen sei.
4 ASVG folgende – für das gegenständliche Verfahren relevante – Monatsbeitragsrundlagen vor:Beim Beschwerdeführer liegen unter Berücksichtigung des Berichtigungszeitraums
Paragraph 34, Absatz 4, ASVG folgende – für das gegenständliche Verfahren relevante – Monatsbeitragsrundlagen vor: - April 2019: EUR 2.220,70 - August 2023 EUR 1.669,12 - September 2023 EUR 1.669,12 - Oktober 2023 EUR 1.669,12 - November 2023 EUR 1.669,12 - Dezember 2023 EUR 1.669,12 - Jänner 2024 EUR 1.824,07 Daraus ergibt sich eine heranzuziehende Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 2.106,89 und folgt daraus ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.675,77 bzw. ein tägliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 55,
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt.
Abs. 2 für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
Absatz 2, für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren
4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer
2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die
versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung
Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren
Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer
Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die
Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung
Paragraph 3, ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:
1 lit. e (Entwicklungshelfer);3. Zeiträume einer Versicherung
Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer); 4. Zeiträume einer Versicherung
1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;4. Zeiträume einer Versicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;
Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz
AVRAG oder einer Pflegeteilzeit
Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes
Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz
Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit
Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung;
4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.
Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden. Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.
1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen
Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen
Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
und
Paragraph 15 und
Paragraph 81, Absatz 10, Dauer § 35. Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.Paragraph 35, Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt. Ausmaß § 36.
H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge
VG, soweit dadurch die Obergrenze
5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge
Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze
Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.
2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze
2 ASVG übersteigen.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen.
Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld
8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes
8 Arbeitslosengeld
1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum
Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 8, ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes
Paragraph 18, Absatz 8, Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz eins, beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist Paragraph 18, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1989, zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
VG und selbst von rechtskräftigen Bescheiden einzugreifen (vgl. etwa VwGH 19.1.2011, 2007/08/0181; VwGH 16.2.2022, Ro 2021/08/0005). § 24 AlVG zielt gerade darauf ab, einen Eingriff in die Bestandskraft rechtskräftiger Erledigungen zu ermöglichen. Weder ein rechtskräftiger Bescheid noch eine Mitteilung, hinsichtlich deren die dreimonatige Frist nach § 47 Abs. 1 vierter Satz AlVG abgelaufen ist, hindert daher eine Neubemessung oder Berichtigung.Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass Paragraph 24, Absatz eins und 2 AlVG es erlaubt, in die Bestandskraft von Mitteilungen
Paragraph 47, Absatz eins, AlVG und selbst von rechtskräftigen Bescheiden einzugreifen vergleiche etwa VwGH 19.1.2011, 2007/08/0181; VwGH 16.2.2022, Ro 2021/08/0005). Paragraph 24, AlVG zielt gerade darauf ab, einen Eingriff in die Bestandskraft rechtskräftiger Erledigungen zu ermöglichen. Weder ein rechtskräftiger Bescheid noch eine Mitteilung, hinsichtlich deren die dreimonatige Frist nach Paragraph 47, Absatz eins, vierter Satz AlVG abgelaufen ist, hindert daher eine Neubemessung oder Berichtigung. Einem Widerruf oder einer Berichtigung nach § 24 Abs. 2 AlVG sind aber insofern Grenzen gesetzt, als sie nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig sind. Dazu ist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen, dass die Bemessung des Arbeitslosengeldes für die Bemessung der darauf aufbauenden Notstandshilfe bindend ist. Daraus folgt, dass der in der (nach § 47 Abs. 1 vierter Satz AlVG bestandskräftigen) Mitteilung über den Arbeitslosengeldanspruch festgelegte Grundbetrag und allfällige Ergänzungsbetrag für die Bemessung der Notstandshilfe bindend und dieser zugrunde zu legen ist, wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldanspruchs aufgrund des Ablaufs der dreijährigen Frist keiner Berichtigung mehr zugänglich ist (siehe VwGH 14.05.2024, Ra 2024/08/0027).Einem Widerruf oder einer Berichtigung nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG sind aber insofern Grenzen gesetzt, als sie nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig sind. Dazu ist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen, dass die Bemessung des Arbeitslosengeldes für die Bemessung der darauf aufbauenden Notstandshilfe bindend ist. Daraus folgt, dass der in der (nach Paragraph 47, Absatz eins, vierter Satz AlVG bestandskräftigen) Mitteilung über den Arbeitslosengeldanspruch festgelegte Grundbetrag und allfällige Ergänzungsbetrag für die Bemessung der Notstandshilfe bindend und dieser zugrunde zu legen ist, wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldanspruchs aufgrund des Ablaufs der dreijährigen Frist keiner Berichtigung mehr zugänglich ist (siehe VwGH 14.05.2024, Ra 2024/08/0027). 3.3.2. Demnach ist dem AMS zuzustimmen, wenn es in der Beschwerdevorentscheidung begründet, dass die mit Antrag vom 29.10.2024 gewünschte Neuberechnung nicht durchgeführt werden kann, weil die Notstandshilfe im Jahr 2018 auf Basis des mit Leistungsmitteilung
VG vom 29.03.2018 zuerkannten Arbeitslosengeldes bemessen wurde und zwischen 29.03.2018 und dem Antrag auf Neuberechnung vom 29.10.2024 deutlich mehr als drei Jahre liegen.3.3.2. Demnach ist dem AMS zuzustimmen, wenn es in der Beschwerdevorentscheidung begründet, dass die mit Antrag vom 29.10.2024 gewünschte Neuberechnung nicht durchgeführt werden kann, weil die Notstandshilfe im Jahr 2018 auf Basis des mit Leistungsmitteilung
Paragraph 47, AlVG vom 29.03.2018 zuerkannten Arbeitslosengeldes bemessen wurde und zwischen 29.03.2018 und dem Antrag auf Neuberechnung vom 29.10.2024 deutlich mehr als drei Jahre liegen. Die mit Beschwerdevorentscheidung vorgenommene Abänderung des Spruchs dahingehend, dass der Antrag nicht zurückzuweisen, sondern ihm
VG keine Folge gegeben werde, erfolgte daher zu Recht.Die mit Beschwerdevorentscheidung vorgenommene Abänderung des Spruchs dahingehend, dass der Antrag nicht zurückzuweisen, sondern ihm
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG keine Folge gegeben werde, erfolgte daher zu Recht. 3.
VG das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist
4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren
4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer
2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die
versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung
ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen.Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist
Paragraph 21, Absatz eins, AlVG das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist
Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren
Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer
Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die
Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung
Paragraph 3, ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen.
VG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen, wenn zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist
4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vorliegen. Sofern weniger als sechs solcher Kalendermonate mit Beitragsgrundlagen vorliegen, ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes auf das monatliche Entgelt der vorliegenden Kalendermonate abzustellen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen.
VG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen, wenn zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist
Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vorliegen. Sofern weniger als sechs solcher Kalendermonate mit Beitragsgrundlagen vorliegen, ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes auf das monatliche Entgelt der vorliegenden Kalendermonate abzustellen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen.
VG gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 % des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
Paragraph 21, Absatz 3, AlVG gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 % des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.
VG besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
Paragraph 20, Absatz eins, AlVG besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
VG sind Familienzuschläge für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Der Familienzuschlag beträgt
für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses
2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Paragraph 20, Absatz 2, AlVG sind Familienzuschläge für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Der Familienzuschlag beträgt
für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses
Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. 3.4.
4 ASVG anzusehen. Konkret lag vor dem Berichtigungszeitraum lediglich ein vollständiger Beitragsmonat vor und wurde dieser von der belangten Behörde nach entsprechender Valorisierung mit den Aufwertungsfaktoren nach § 108 Abs. 4 ASVG wie folgt berücksichtigt:3.4.
Paragraph 34, Absatz 4, ASVG anzusehen. Konkret lag vor dem Berichtigungszeitraum lediglich ein vollständiger Beitragsmonat vor und wurde dieser von der belangten Behörde nach entsprechender Valorisierung mit den Aufwertungsfaktoren nach Paragraph 108, Absatz 4, ASVG wie folgt berücksichtigt: Kalendermonat monatl. Beitragsgrundlage Valorisierungsfaktor Betrag 04/2019 EUR 2.220,70 1,113 EUR 2.471,64 Da lediglich ein Beitragsmonat vor dem Berichtigungszeitraum zu erfassen war, sind
VG auch jene Beitragsmonate in die Berechnung miteinzubeziehen, die innerhalb des Berichtigungszeitraums liegen:Da lediglich ein Beitragsmonat vor dem Berichtigungszeitraum zu erfassen war, sind
Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz AlVG auch jene Beitragsmonate in die Berechnung miteinzubeziehen, die innerhalb des Berichtigungszeitraums liegen: Kalendermonat monatl. Beitragsgrundlage Valorisierungsfaktor Betrag 08/2023 EUR 1.669,12 1,000 EUR 1.669,12 09/2023 EUR 1.669,12 1,000 EUR 1.669,12 10/2023 EUR 1.669,12 1,000 EUR 1.669,12 11/2023 EUR 1.669,12 1,000 EUR 1.669,12 12/2023 EUR 1.669,12 1,000 EUR 1.669,12 01/2024 EUR 1.824,07 1,000 EUR 1.824,07 Aus den zusammengerechneten monatlichen Beitragsgrundlagen (inkl. Aufwertung) ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 12.641,31 (für sieben Kalendermonate). Dieser Betrag ist zunächst durch die Anzahl der Monate (sieben) zu teilen und danach zur pauschalen Hinzurechnung der Sonderzahlungsanteile um ein Sechstel zu erhöhen: EUR 12.641,31 : 7 Monate = EUR 1.805,90 EUR 1.805,90 : 6 = EUR 300,99 EUR 1.805,90 + EUR 300,99 = EUR 2.106,89 Es ergibt sich sohin aus dieser Berechnung als Bemessungsgrundlage ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 2.106,89. Anhand der im Verwaltungsakt einliegenden Anspruchsberechnung durch das BRZ ergibt sich demnach ein monatliches Nettoentgelt in Höhe von EUR 1.438,05 und eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von EUR 237,72 netto. In Summe liegen somit als Nettobeträge monatlich EUR 1.675,77 (= EUR 1.438,05 + EUR 237,72) und täglich EUR 55,09 (= EUR 1.675,77 x 12 : 365) vor. Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebührt dem Beschwerdeführer 55 % der nach § 21 Abs. 3 AlVG errechneten Nettobeitragsgrundlage (täglich EUR 55,09), somit täglich EUR 30,30 (= 55 % von EUR 55,09). Anhand der im Verwaltungsakt einliegenden Anspruchsberechnung durch das BRZ ergibt sich demnach ein monatliches Nettoentgelt in Höhe von EUR 1.438,05 und eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von EUR 237,72 netto. In Summe liegen somit als Nettobeträge monatlich EUR 1.675,77 (= EUR 1.438,05 + EUR 237,72) und täglich EUR 55,09 (= EUR 1.675,77 x 12 : 365) vor. Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebührt dem Beschwerdeführer 55 % der nach Paragraph 21, Absatz 3, AlVG errechneten Nettobeitragsgrundlage (täglich EUR 55,09), somit täglich EUR 30,30 (= 55 % von EUR 55,09). Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt
VG einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz
1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen
Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt
Paragraph 21, Absatz 4, AlVG einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen
Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Weiters gebührt
VG das tägliche Arbeitslosengeld Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Weiters gebührt
Paragraph 21, Absatz 5, AlVG das tägliche Arbeitslosengeld Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Da somit der Anspruch des Beschwerdeführers (die errechnete Nettobeitragsgrundlage) den maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatz für 2024 in der Höhe von EUR 1.217,96 monatlich – sohin EUR 40,60 täglich – unterschreitet, gebührt ihm ein Ergänzungsbetrag, soweit dadurch die Obergrenze von 80 v.H. nicht überschritten wird. Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes zuzüglich des Ergänzungsbetrages beträgt sohin im gegenständlichen Fall EUR 40,60 täglich.
VG beträgt das Ausmaß der Notstandshilfe 95 v.H. vom Grund- und Ergänzungsbetrag des Arbeitslosengeldes. Das Ausmaß der Notstandshilfe ist daher aus der Multiplikation des Grund- und Ergänzungsbetrags des Arbeitslosengeldes mit 95 v.H. zu ermitteln:
Paragraph 36, Absatz eins, AlVG beträgt das Ausmaß der Notstandshilfe 95 v.H. vom Grund- und Ergänzungsbetrag des Arbeitslosengeldes. Das Ausmaß der Notstandshilfe ist daher aus der Multiplikation des Grund- und Ergänzungsbetrags des Arbeitslosengeldes mit 95 v.H. zu ermitteln: EUR 40,60 x 0,95 = EUR 38,57 Der Beschwerdeführer hat – wie festgestellt – Sorgepflichten für drei Kinder. Daher gebührt ihm
VG ein täglicher Familienzuschlag in der Höhe von EUR 2,91 (= EUR 0,97 x 3). Dieser Betrag ergibt sich aus einem Dreißigstel des Kinderzuschusses in Höhe von EUR 29,07 monatlich, wie in § 262 Abs. 2 ASVG vorgesehen. Dieser ist zu addieren: EUR 38,57 + EUR 2,91 = EUR 41,48 Demnach ergibt sich gegenständlich ein Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von EUR 41,48 täglich. Wenngleich die belangte Behörde in ihrer ursprünglich (dem Erstbescheid zugrunde gelegten) vorgenommenen Berechnung der dem Beschwerdeführer gebührenden Notstandshilfe noch von einer anderen Bemessungsgrundlage ausging, so war im Ergebnis die Höhe des errechneten Tagsatzes nicht zu beanstanden. 3.4.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass aufgrund familiärer Veränderungen die Bemessungsgrundlage hätte erhöht werden müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass es für eine derartige Erhöhung keine gesetzliche Grundlage gibt. Zudem werden gegenständlich seine familiären Veränderungen durch die Zuerkennung der Familienzuschläge berücksichtigt. Der Beschwerdeführer moniert zwar, dass die Familienzuschläge nicht korrekt berechnet worden wären, jedoch erhält er diese in der gesetzlich vorgesehenen Höhe von EUR 2,91 (= EUR 0,97 x 3) für seine drei Kinder (siehe bereits oben). Für seine Ehefrau besteht hingegen
VG kein Anspruch auf einen Familienzuschlag, da diese selbst im Notstandshilfebezug steht und damit ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezieht, sodass der Beschwerdeführer nicht wesentlich zu ihrem Unterhalt beitragen muss. Dem Akteninhalt ist auch zu entnehmen, dass das Einkommen seiner Ehefrau korrekterweise nicht bei der Berechnung der Notstandshilfe berücksichtigt wurde, sodass auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere führt.Der Beschwerdeführer moniert zwar, dass die Familienzuschläge nicht korrekt berechnet worden wären, jedoch erhält er diese in der gesetzlich vorgesehenen Höhe von EUR 2,91 (= EUR 0,97 x 3) für seine drei Kinder (siehe bereits oben). Für seine Ehefrau besteht hingegen
Paragraph 20, Absatz 3, AlVG kein Anspruch auf einen Familienzuschlag, da diese selbst im Notstandshilfebezug steht und damit ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezieht, sodass der Beschwerdeführer nicht wesentlich zu ihrem Unterhalt beitragen muss. Dem Akteninhalt ist auch zu entnehmen, dass das Einkommen seiner Ehefrau korrekterweise nicht bei der Berechnung der Notstandshilfe berücksichtigt wurde, sodass auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere führt. Zur vom Beschwerdeführer vorgebrachten fehlenden Ausgleichszulagendeckelung ist anzuführen, dass der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes den gesetzlichen Vorgaben entsprechend auf ein Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatz angehoben wurde. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, die Höhe der Notstandshilfe müsse zumindest das Existenzminimum betragen, ist dazu auszuführen, dass
VG die Notstandshilfe mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz festgelegt werden darf, wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes von 20 Wochen anschließt und mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum festgelegt werden darf, wenn sie an einen Bezug von Arbeitslosengeld von 30 Wochen anschließt. Diese Grenzen gelten sohin als Obergrenzen eines Notstandshilfeanspruches und findet die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht bzw. Forderung, dass seine Notstandshilfe auf das Existenzminimum anzuheben sei, keine Deckung in den relevanten Gesetzesbestimmungen.Zur vom Beschwerdeführer vorgebrachten fehlenden Ausgleichszulagendeckelung ist anzuführen, dass der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes den gesetzlichen Vorgaben entsprechend auf ein Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatz angehoben wurde. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, die Höhe der Notstandshilfe müsse zumindest das Existenzminimum betragen, ist dazu auszuführen, dass
Paragraph 36, Absatz 5, AlVG die Notstandshilfe mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz festgelegt werden darf, wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes von 20 Wochen anschließt und mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum festgelegt werden darf, wenn sie an einen Bezug von Arbeitslosengeld von 30 Wochen anschließt. Diese Grenzen gelten sohin als Obergrenzen eines Notstandshilfeanspruches und findet die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht bzw. Forderung, dass seine Notstandshilfe auf das Existenzminimum anzuheben sei, keine Deckung in den relevanten Gesetzesbestimmungen. Auch für eine Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen (insbesondere Augenkrankheit Keratokonus und Zahnschmerzen) des Beschwerdeführers bei der Ermittlung der Höhe der gebührenden Notstandshilfe existiert keine gesetzliche Grundlage. Zur Forderung des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Zuerkennung von Verzugszinsen ist zunächst festzuhalten, dass die Berechnung des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe im Bescheid vom 30.10.2024 – im Ergebnis – korrekt war und somit kein Verzug vorliegt. Darüber hinaus besteht für den Verzug der Zahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung kein Anspruch auf eine Abgeltung in Form von Verzugszinsen. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom
GVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist. Ein Antragsrecht des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sieht das VwGVG in diesem Zusammenhang nur vor, wenn zuvor eine bescheidmäßige oder beschlussmäßige Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgefunden hat (§ 13 Abs. 4 und § 22 Abs. 3 VwGVG). Für den hier gegebenen Fall des Fehlens eines die aufschiebende Wirkung aberkennenden (ausschließenden) Bescheides oder Beschlusses sieht das VwGVG kein Recht auf einen Antrag zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor. In Ermangelung eines Antragsrechts auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – der Beschwerde kommt ohnehin kraft Gesetzes diese Wirkung zu – war der Antrag des Beschwerdeführers unzulässig.Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass weder den beiden gegenständlichen Bescheiden noch der Beschwerdevorentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
GVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist. Ein Antragsrecht des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sieht das VwGVG in diesem Zusammenhang nur vor, wenn zuvor eine bescheidmäßige oder beschlussmäßige Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgefunden hat (Paragraph 13, Absatz 4 und Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG). Für den hier gegebenen Fall des Fehlens eines die aufschiebende Wirkung aberkennenden (ausschließenden) Bescheides oder Beschlusses sieht das VwGVG kein Recht auf einen Antrag zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor. In Ermangelung eines Antragsrechts auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – der Beschwerde kommt ohnehin kraft Gesetzes diese Wirkung zu – war der Antrag des Beschwerdeführers unzulässig. Zusammenfassend wurde die dem Beschwerdeführer gebührende Notstandshilfe ab dem 24.09.2024 in der Höhe von täglich EUR 41,48 korrekt festgesetzt. 3.5. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.6.
1 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.3.6.
Paragraph 13, Absatz eins, AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Es ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel des § 13 Abs. 1 erster Satz AVG „soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist“ nach Ansicht des VwGH nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in § 13 AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).Es ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz AVG „soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist“ nach Ansicht des VwGH nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in Paragraph 13, AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden vergleiche VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).
1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), in der Fassung BGBl. II Nr. 11/2015, können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2015,, können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
G-EVV keine zulässige Einbringungsform, zumal eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-Mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl. nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).Der Beschwerdeführer tätigte mitunter umfangreiche Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht per E-Mail. E-Mail ist jedoch
Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV keine zulässige Einbringungsform, zumal eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-Mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt vergleiche nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156). Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt (vgl. dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W269.2306795.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.