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{'item': 'W289 2330657-1'}

Obsah (26)Art. 133§§ 14§ 19§ 18§ 17Art. 130§ 28§ 5d§ 1§ 15§ 81§ 262§ 34§ 108§ 3§ 4§ 14a§ 14c§ 14d§ 293§ 7§ 21§ 20§ 25§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2026 GeschäftszahlW289 2330657-1 Spruch, W289 2330657-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer meldete sich am 20.08.2025 per eAMS-Konto arbeitslos. Am 23.08.2025 beantragte er die Ausstellung eines Bescheides über seinen Leistungsanspruch ab dem 20.08.2025. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 03.11.2025 wurde ausgesprochen, dass aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers vom 23.08.2025 festgestellt werde, dass ihm Arbeitslosengeld

§§ 14und 19 Al

VG ab dem 20.08.2025 in Höhe von täglich € 68,11 für die Dauer von 105 Tagen gebühre. Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit 31.10.2024 eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben habe. Über die Höhe und Dauer der Leistung sei ihm bereits ein Bescheid zugestellt worden. Der Bezug sei mit 12.05.2025 wegen Arbeitsaufnahme eingestellt worden. Am 20.08.2025 habe der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld sei nicht erfüllt worden, da nur 125 arbeitslosenversicherungspflichtige Tage vorlägen. Es sei daher der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer, sohin 105 Tage, zu gewähren.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 03.11.2025 wurde ausgesprochen, dass aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers vom 23.08.2025 festgestellt werde, dass ihm Arbeitslosengeld

Paragraphen 14 und 19 AlVG ab dem 20.08.2025 in Höhe von täglich € 68,11 für die Dauer von 105 Tagen gebühre. Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit 31.10.2024 eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben habe. Über die Höhe und Dauer der Leistung sei ihm bereits ein Bescheid zugestellt worden. Der Bezug sei mit 12.05.2025 wegen Arbeitsaufnahme eingestellt worden. Am 20.08.2025 habe der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld sei nicht erfüllt worden, da nur 125 arbeitslosenversicherungspflichtige Tage vorlägen. Es sei daher der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer, sohin 105 Tage, zu gewähren. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass er am 20.08.2025 eine neue Anwartschaft erfüllt habe, da er in der Rahmenfrist vom 20.08.2024 bis 19.08.2025 insgesamt 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Daher sei auch eine neue Berechnung des Arbeitslosengeldes ab dem 20.08.2025 vorzunehmen. Laut der Berechnung des Beschwerdeführers habe er nun einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von € 78,69 täglich, da er die Anwartschaft erfülle. Der Differenzbetrag in der Höhe von € 10,58 täglich sei vom AMS nachträglich auszubezahlen. Im Zuge der Beschwerde legte der Beschwerdeführer seinen Versicherungsdatenauszug vor und tätigte ferner umfangreiche Ausführungen zu den verschiedenen Grundsätzen im Verwaltungsverfahren. Zudem übte er Kritik am Abteilungsleiter sowie Mitarbeitern des AMS XXXX .Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass er am 20.08.2025 eine neue Anwartschaft erfüllt habe, da er in der Rahmenfrist vom 20.08.2024 bis 19.08.2025 insgesamt 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Daher sei auch eine neue Berechnung des Arbeitslosengeldes ab dem 20.08.2025 vorzunehmen. Laut der Berechnung des Beschwerdeführers habe er nun einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von € 78,69 täglich, da er die Anwartschaft erfülle. Der Differenzbetrag in der Höhe von € 10,58 täglich sei vom AMS nachträglich auszubezahlen. Im Zuge der Beschwerde legte der Beschwerdeführer seinen Versicherungsdatenauszug vor und tätigte ferner umfangreiche Ausführungen zu den verschiedenen Grundsätzen im Verwaltungsverfahren. Zudem übte er Kritik am Abteilungsleiter sowie Mitarbeitern des AMS römisch 40 . Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2025 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.11.2025 ab. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer zuletzt mit seiner Antragstellung vom 31.10.2024 die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt habe und ihm das Arbeitslosengeld in der Höhe von € 68,11 täglich für die Dauer von 273 Tagen zuerkannt worden sei. Dieses Arbeitslosengeld habe er bis zum 16.03.2025 bezogen. Vom 17.03.2025 bis 09.04.2025 sei der Beschwerdeführer – mit darauffolgender Urlaubsersatzleistung am 10.04.2025 – in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden. Ab dem 11.04.2025 habe er bis zum 11.05.2025 wieder Arbeitslosengeld bezogen. Vom 12.05.2025 bis 11.08.2025 sei er erneut – mit darauffolgender Urlaubsersatzleistung vom 12.08.2025 bis 19.08.2025 – in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden. Laut Dachverband der Sozialversicherungsträger sei der Beschwerdeführer ab dem 31.10.2024 an insgesamt 125 Tagen in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden. Er habe daher mit 20.08.2025 keine neue Anwartschaft erfüllt. Ihm gebühre daher

§ 19Al

VG der Fortbezug des Arbeitslosengeldes. § 14 Abs. 6 AlVG wiederum stelle klar, dass eine bereits einmal für die die Erfüllung der Anwartschaft herangezogene Versicherungszeit später für die Anwartschaftsprüfung nicht noch einmal verwendet werden dürfe. Dies bedeute, dass alle vor dem 31.10.2024 liegenden arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten bereits bei der Erfüllung der Anwartschaft mit 31.10.2024 verbraucht seien und daher nicht noch einmal für die Anwartschaftsberechnung herangezogen werden könnten. Ihm gebühre daher ab dem 20.08.2025

§ 19Al

VG der Fortbezug des Arbeitslosengeldes in der Höhe von täglich € 68,11 für die Dauer von 105 Tagen (273 Tage - 168 Tage).Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2025 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.11.2025 ab. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer zuletzt mit seiner Antragstellung vom 31.10.2024 die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt habe und ihm das Arbeitslosengeld in der Höhe von € 68,11 täglich für die Dauer von 273 Tagen zuerkannt worden sei. Dieses Arbeitslosengeld habe er bis zum 16.03.2025 bezogen. Vom 17.03.2025 bis 09.04.2025 sei der Beschwerdeführer – mit darauffolgender Urlaubsersatzleistung am 10.04.2025 – in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden. Ab dem 11.04.2025 habe er bis zum 11.05.2025 wieder Arbeitslosengeld bezogen. Vom 12.05.2025 bis 11.08.2025 sei er erneut – mit darauffolgender Urlaubsersatzleistung vom 12.08.2025 bis 19.08.2025 – in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden. Laut Dachverband der Sozialversicherungsträger sei der Beschwerdeführer ab dem 31.10.2024 an insgesamt 125 Tagen in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden. Er habe daher mit 20.08.2025 keine neue Anwartschaft erfüllt. Ihm gebühre daher

Paragraph 19, AlVG der Fortbezug des Arbeitslosengeldes. Paragraph 14, Absatz 6, AlVG wiederum stelle klar, dass eine bereits einmal für die die Erfüllung der Anwartschaft herangezogene Versicherungszeit später für die Anwartschaftsprüfung nicht noch einmal verwendet werden dürfe. Dies bedeute, dass alle vor dem 31.10.2024 liegenden arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten bereits bei der Erfüllung der Anwartschaft mit 31.10.2024 verbraucht seien und daher nicht noch einmal für die Anwartschaftsberechnung herangezogen werden könnten. Ihm gebühre daher ab dem 20.08.2025

Paragraph 19, AlVG der Fortbezug des Arbeitslosengeldes in der Höhe von täglich € 68,11 für die Dauer von 105 Tagen (273 Tage - 168 Tage). Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und führte zusammengefasst aus, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden dürfe. Demnach seien das AMS, das Bundesverwaltungsgericht sowie der Verwaltungsgerichtshof an den Gesetzeswortlaut und nicht an die vorsätzlichen und wissentlichen Sachverhaltsverfälschungen sowie Falschaussagen des AMS gebunden. Die gesamte Beweiswürdigung der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 25.11.2025 sei objektiv unglaubwürdig sowie rechtlich unbeachtlich und entfalte keinerlei normative Wirkung. Des Weiteren übte der Beschwerdeführer Kritik an der stellvertretenden Abteilungsleiterin des AMS. Er führte wiederholt aus, dass ihm ab dem 31.10.2024 Arbeitslosengeld in der Höhe von € 78,69 täglich gebühre und er die neue Anwartschaft von 28 Wochen

§ 14Al

VG innerhalb der Rahmenfrist vom 20.08.2024 bis 19.08.2025 erfüllt habe.Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und führte zusammengefasst aus, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden dürfe. Demnach seien das AMS, das Bundesverwaltungsgericht sowie der Verwaltungsgerichtshof an den Gesetzeswortlaut und nicht an die vorsätzlichen und wissentlichen Sachverhaltsverfälschungen sowie Falschaussagen des AMS gebunden. Die gesamte Beweiswürdigung der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 25.11.2025 sei objektiv unglaubwürdig sowie rechtlich unbeachtlich und entfalte keinerlei normative Wirkung. Des Weiteren übte der Beschwerdeführer Kritik an der stellvertretenden Abteilungsleiterin des AMS. Er führte wiederholt aus, dass ihm ab dem 31.10.2024 Arbeitslosengeld in der Höhe von € 78,69 täglich gebühre und er die neue Anwartschaft von 28 Wochen

Paragraph 14, AlVG innerhalb der Rahmenfrist vom 20.08.2024 bis 19.08.2025 erfüllt habe. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Stellungnahme vom 01.01.2026, eingelangt am 02.01.2026, führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass das Einbringungsdatum seiner Vorlageanträge vom AMS unrichtig wiedergegeben worden sei. Er halte fest, dass er seit Monaten objektiv unrichtige und nachweislich verfälschte Bescheide und Mitteilungen vom AMS erhalte. Überhaupt agiere das AMS nicht als Behörde, sondern als Organisation, die nachweislich auf Sachverhalts- und Beweismittelverfälschungen spezialisiert sei. Er ersuche weiters um Bekanntgabe der Geschäftszahl zu seinem beim Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2026 wurde der Beschwerdeführer über die Geschäftszahl zum hier gegenständlichen Beschwerdeverfahren informiert. Ungeachtet dessen forderte der Beschwerdeführer in einer darauffolgenden Eingabe vom 21.01.2026 eine schriftliche Bestätigung, dass der im gegenständlichen Verfahren einschlägige Vorlageantrag vom 30.11.2025 ausschließlich den AMS-Bescheid vom 25.11.2025, Zl. XXXX , betreffe und ausschließlich unter der BVwG-Geschäftszahl XXXX geführt werde. Zudem wiederholte der Beschwerdeführer darin neuerlich sein bisheriges Vorbringen.Ungeachtet dessen forderte der Beschwerdeführer in einer darauffolgenden Eingabe vom 21.01.2026 eine schriftliche Bestätigung, dass der im gegenständlichen Verfahren einschlägige Vorlageantrag vom 30.11.2025 ausschließlich den AMS-Bescheid vom 25.11.2025, Zl. römisch 40 , betreffe und ausschließlich unter der BVwG-Geschäftszahl römisch 40 geführt werde. Zudem wiederholte der Beschwerdeführer darin neuerlich sein bisheriges Vorbringen. Mit Eingabe vom 16.02.2026 wiederum monierte der Beschwerdeführer, dass die von ihm geltend gemachte aufschiebende Wirkung mangels gegenteiliger Entscheidung kraft Gesetzes eingetreten sei und daher die von ihm beantragten Beträge unverzüglich auszuzahlen wären. Zugleich warf der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht vor, gegen zwingende höchstgerichtliche Vorgaben, insbesondere zur vollständigen Sachverhaltsermittlung, Beweiswürdigung und ordnungsgemäßen Verfahrensführung zu verstoßen. Darüber hinaus verlangte der Beschwerdeführer eine sofortige schriftliche Klarstellung zur hg. Verfahrensführung und eine „sofortige Umsetzung der eingetretenen aufschiebenden Wirkung“. Mit Schreiben vom 18.02.2026 führte der Beschwerdeführer sodann aus, dass das AMS aus seiner Sicht auf Grundlage eines objektiv nie gestellten Antrages auf Notstandshilfe vom 01.12.2025 rechtswidrig gehandelt und dadurch sein Arbeitslosengeld ab 03.12.2025 unzulässig auf € 62,82 gekürzt habe. Er brachte vor, dass ihm daher infolge einer eingetretenen aufschiebenden Wirkung die Differenzbeträge zum gesetzlich zustehenden Mindestbetrag, nämlich für den Zeitraum 20.08.2025 bis 02.12.2025 sowie ab 03.12.2025, unverzüglich auszuzahlen seien. Mit Eingabe vom 19.02.2026 wiederholte der Beschwerdeführer, dass seiner Ansicht nach die offenen Differenzbeträge für das Arbeitslosengeld unverzüglich auszuzahlen seien. Weiters beantragte er die Feststellung von Datenschutzverstößen des AMS und führte aus, dass die vollständige Aktenlage zu berücksichtigen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren. Er trägt Sorgepflichten für XXXX Kinder.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren. Er trägt Sorgepflichten für römisch 40 Kinder. Der Beschwerdeführer stand ab dem Jahr 2010 zwischenzeitig mehrmals im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am 31.10.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. In der Folge gebührte dem Beschwerdeführer aufgrund der herangezogenen Bemessungsgrundlage in der Höhe von € XXXX

§ 18Abs. 2 lit. a Al

VG Arbeitslosengeld für die Dauer von 39 Wochen (273 Tage) in der Höhe von € 68,11 täglich (€ 66,17 Grundbetrag + € 1,94 (€ 0,97 x 2) Familienzuschlag). Dieses Arbeitslosengeld bezog der Beschwerdeführer von 31.10.2024 bis 16.03.2025 sowie von 11.04.2025 bis 11.05.2025 in der Dauer von insgesamt 168 Tagen.Am 31.10.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. In der Folge gebührte dem Beschwerdeführer aufgrund der herangezogenen Bemessungsgrundlage in der Höhe von € römisch 40

Paragraph 18, Absatz 2, Litera a, AlVG Arbeitslosengeld für die Dauer von 39 Wochen (273 Tage) in der Höhe von € 68,11 täglich (€ 66,17 Grundbetrag + € 1,94 (€ 0,97 x 2) Familienzuschlag). Dieses Arbeitslosengeld bezog der Beschwerdeführer von 31.10.2024 bis 16.03.2025 sowie von 11.04.2025 bis 11.05.2025 in der Dauer von insgesamt 168 Tagen. Am 20.08.2025 meldete sich der Beschwerdeführer wieder arbeitslos. Am 23.08.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Bescheides über seinen Leistungsanspruch. Der Beschwerdeführer weist seit der letzten Antragsstellung vom 31.10.2024 folgende neu erworbene und noch nicht für die Anwartschaftsprüfung berücksichtigte vollversicherte Beschäftigungszeiten auf: Von Bis Art Dienstgeber Tage 17.03.2025 09.04.2025 Angestellter XXXX römisch 40 24 10.04.2025 10.04.2025 Urlaubsersatzleistung XXXX römisch 40 1 12.05.2025 11.08.2025 Angestellter XXXX römisch 40 92 12.08.2025 19.08.2025 Urlaubsersatzleistung XXXX römisch 40 8 Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 17.03.2025 bis 19.08.2025 insgesamt 125 Tage vollversicherungspflichtig beschäftigt. Er verfügt innerhalb der Rahmenfrist (§ 14 Abs. 2 AlVG) von 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (20.08.2024 bis 20.08.2025) nicht über die - für die Erfüllung einer neuen Anwartschaft erforderlichen - 28 arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungswochen (= 196 Tage).Er verfügt innerhalb der Rahmenfrist (Paragraph 14, Absatz 2, AlVG) von 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (20.08.2024 bis 20.08.2025) nicht über die - für die Erfüllung einer neuen Anwartschaft erforderlichen - 28 arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungswochen (= 196 Tage). Der Beschwerdeführer erfüllt

§ 14Abs. 2 Al

VG keine neue Anwartschaft. Ihm gebührt ab dem 20.08.2025

§ 19Abs. 1 Al

VG der Fortbezug des Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 68,11 täglich für die Dauer von 105 Tagen (273 Tage – 168 Tage = 105 Tage).Der Beschwerdeführer erfüllt

Paragraph 14, Absatz 2, AlVG keine neue Anwartschaft. Ihm gebührt ab dem 20.08.2025

Paragraph 19, Absatz eins, AlVG der Fortbezug des Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 68,11 täglich für die Dauer von 105 Tagen (273 Tage – 168 Tage = 105 Tage). 2. Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt sowie dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Überdies wurde Einsicht genommen in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2026, Zl. XXXX .Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt sowie dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Überdies wurde Einsicht genommen in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2026, Zl. römisch 40 . Die Feststellungen zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers sowie den Sorgepflichten basieren auf dem vorliegenden Akteninhalt und sind unstrittig. Die Feststellungen zu den vollversicherten Beschäftigungsverhältnissen des Beschwerdeführers und zum Bezug der Urlaubsersatzleistungen sowie dem Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basieren auf einer Einsichtnahme in den Versicherungsverlauf beim Dachverband der Sozialversicherungsträger sowie dem Datenauszug der Behörde. Die Feststellungen zur Dauer der Rahmenfrist, zur Anzahl der vollversicherungspflichtigen Beschäftigungstage sowie zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen

§ 18Al

VG beruhen ebenfalls auf der Einsichtnahme in die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, welche die relevanten Beschäftigungs- und Leistungszeiten des Beschwerdeführers im Zeitraum von 2020 bis 2026 lückenlos dokumentieren. Insbesondere bestand kein Anlass, an der Richtigkeit der darin angegebenen Zeiten zu zweifeln. Die festgestellte Höhe der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den nunmehrigen Fortbezug des Beschwerdeführers ab dem 20.08.2025 ergibt sich unter Heranziehung der gesetzlichen Grundlage

§§ 18, 20, 21 Al

VG bereits aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2026, Zl. XXXX , worin (durch Beschwerdeabweisung) die Feststellung des AMS bestätigt wurde, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab 31.10.2024 in Höhe von € 68,11 täglich für die Dauer von 273 Tagen gebührt. Seitens des erkennenden Senates sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der detaillierten Berechnung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung aufgekommen. Zur Anwartschaft, Bemessungsgrundlage und dem Tagsatz des Arbeitslosengeldes wird zudem auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.Die festgestellte Höhe der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den nunmehrigen Fortbezug des Beschwerdeführers ab dem 20.08.2025 ergibt sich unter Heranziehung der gesetzlichen Grundlage

Paragraphen 18, 20, 21, AlVG bereits aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2026, Zl. römisch 40 , worin (durch Beschwerdeabweisung) die Feststellung des AMS bestätigt wurde, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab 31.10.2024 in Höhe von € 68,11 täglich für die Dauer von 273 Tagen gebührt. Seitens des erkennenden Senates sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der detaillierten Berechnung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung aufgekommen. Zur Anwartschaft, Bemessungsgrundlage und dem Tagsatz des Arbeitslosengeldes wird zudem auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.

  1. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.
  2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)… Anwartschaft § 14.
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Paragraph 14,
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

§ 14Abs. 1 erster Satz erfüllt.

(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt.

(3)In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, daß die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(4)Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
  1. a)Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;
  2. b)die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
  3. c)Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
  4. d)Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
  5. e)Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag

§ 5dAMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag

Paragraph 5 d, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, entrichtet wurde; f) Zeiten einer

§ 1Abs.

2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;f) Zeiten einer

Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit; g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.

(5)Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
(6)Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(6)Die in den Absatz 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(7)
(8)… Dauer des Bezuges § 18.
(1)Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.Paragraph 18,
(1)Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.
(2)Die Bezugsdauer erhöht sich
  1. a)auf 39 Wochen, wenn in den letzten zehn Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 312 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 40. Lebensjahr vollendet hat,
  2. b)auf 52 Wochen, wenn in den letzten 15 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 468 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 50. Lebensjahr vollendet hat,
  3. c)auf 78 Wochen nach Absolvierung einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung, die nach dem 31. Dezember 2010 begonnen hat.
(3)
(10)… Fortbezug § 19.
(1)Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, ist der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren,Paragraph 19,
(1)Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, ist der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren,
  1. a)wenn die Geltendmachung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes, erfolgt und
  2. b)wenn, abgesehen von der Anwartschaft, die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind. Die Frist nach lit. a verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

§ 15

und

§ 81Abs.

10 und 8.Die Frist nach Litera a, verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

Paragraph 15 und

Paragraph 81, Absatz 10 und 8,

(2)Der Anspruch auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes ist nicht gegeben, wenn der Arbeitslose die Voraussetzungen für eine neue Anwartschaft erfüllt.
(3)Durch den Bezug von Karenzgeld ist ein allfälliger Anspruch auf Fortbezug von Arbeitslosengeld nicht mehr gegeben, es sei denn, daß das Kind, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzgeldes war, während des Bezuges des Karenzgeldes gestorben ist. Ausmaß des Arbeitslosengeldes § 20.
(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.Paragraph 20,
(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
(2)Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
(3)Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag

Abs. 2 für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.

(3)Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag

Absatz 2, für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.

(4)Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses

§ 262Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(4)Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses

Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(5)
(6)… Bemessung des Arbeitslosengeldes § 21.
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist

§ 34Abs.

4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren

§ 108Abs.

4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer

§ 1Abs.

2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

§ 3

versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

§ 3ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:Paragraph 21,

(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist

Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren

Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer

Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

Paragraph 3, ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:

  1. Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
  2. Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
  3. Zeiträume einer Versicherung

§ 1Abs.

1 lit. e (Entwicklungshelfer);3. Zeiträume einer Versicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer); 4. Zeiträume einer Versicherung

§ 4Abs.

1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;4. Zeiträume einer Versicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;

  1. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);
  2. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (Paragraph 34 a, AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a, AlVG);
  3. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

§ 14aoder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl.

Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz

§ 14c

AVRAG oder einer Pflegeteilzeit

§ 14dAVRAG oder einer gleichartigen Regelung;6.

Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz

Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit

Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung; 7. Zeiträume des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen günstiger sind.

(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist

§ 34Abs.

4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.

(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist

Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden. Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.

(2a)
(2b)
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(5)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(6)
(7)
(8)Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.“
(8)Hat ein Arbeitsloser das
  1. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Absatz eins, ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.“ 3.1.
  2. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2024, BGBl. II Nr. 407/2023, lautet auszugsweise:3.1.
  3. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023,, lautet auszugsweise: „§
  4. Für das Kalenderjahr bzw. Beitragsjahr 2024 wurden ermittelt:
  5. die Aufwertungszahl auf Grund des § 108 Abs. 2 ASVG in Verbindung mit § 108a ASVG mit 1,035;
  6. die Aufwertungszahl auf Grund des Paragraph 108, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 108 a, ASVG mit 1,035;
  7. die tägliche Höchstbeitragsgrundlage auf Grund des § 108 Abs. 3 ASVG mit 202,00 €;
  8. die tägliche Höchstbeitragsgrundlage auf Grund des Paragraph 108, Absatz 3, ASVG mit 202,00 €;
  9. die Aufwertungsfaktoren auf Grund des § 108 Abs. 4 ASVG
  10. die Aufwertungsfaktoren auf Grund des Paragraph 108, Absatz 4, ASVG für die Jahre mit dem Faktor … 2018 ………………………. 1,135 2019 ………………………. 1,113 2020……………………….. 1,093 …“ 3.1.
  11. Zu den Voraussetzungen für den Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung: Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist

§ 7Abs. 1 Z 2 Al

VG unter anderem die Erfüllung der Anwartschaft. In dieser Anspruchsvoraussetzung zeigt sich das Versicherungsprinzip, nach dem die Arbeitslosenversicherung konzipiert ist. Anwartschaftszeiten werden grundsätzlich durch arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten oder sonstige Versicherungszeiten innerhalb festgelegter Rahmenfristen erworben (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz 23. Lfg 2024 § 14 AlVG Rz 339).Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG unter anderem die Erfüllung der Anwartschaft. In dieser Anspruchsvoraussetzung zeigt sich das Versicherungsprinzip, nach dem die Arbeitslosenversicherung konzipiert ist. Anwartschaftszeiten werden grundsätzlich durch arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten oder sonstige Versicherungszeiten innerhalb festgelegter Rahmenfristen erworben vergleiche Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz 23. Lfg 2024 Paragraph 14, AlVG Rz 339).

§ 14Abs. 1 Al

VG ist bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft dann erfüllt, wenn innerhalb einer Rahmenfrist von 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs 52 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungswochen im Inland vorliegen. Bei jeder weiteren Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist

§ 14Abs. 2 Al

VG die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war (kurze Anwartschaft).

Paragraph 14, Absatz eins, AlVG ist bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft dann erfüllt, wenn innerhalb einer Rahmenfrist von 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs 52 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungswochen im Inland vorliegen. Bei jeder weiteren Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist

Paragraph 14, Absatz 2, AlVG die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war (kurze Anwartschaft). Der Beschwerdeführer meldete sich fallgegenständlich am 20.08.2025 erneut arbeitslos, hierbei handelt es sich unstrittig um eine „weitere Inanspruchnahme“ im Sinne des § 14 Abs. 2 AlVG, sodass die Erfüllung der kurzen Anwartschaft zu prüfen ist: Diese wäre grundsätzlich dann erfüllt, wenn der Beschwerdeführer in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 28 Wochen (196 Tage) im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Der Beschwerdeführer meldete sich fallgegenständlich am 20.08.2025 erneut arbeitslos, hierbei handelt es sich unstrittig um eine „weitere Inanspruchnahme“ im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, AlVG, sodass die Erfüllung der kurzen Anwartschaft zu prüfen ist: Diese wäre grundsätzlich dann erfüllt, wenn der Beschwerdeführer in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 28 Wochen (196 Tage) im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. § 14 Abs. 6 AlVG stellt klar, dass eine bereits einmal für die Erfüllung der Anwartschaft herangezogene Versicherungszeit (

Abs. 4 und 5) später für die Anwartschaftsprüfung nicht noch einmal verwendet werden darf. Dabei ist zu beachten, dass die Anwartschaftsprüfung mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung erfolgt und nur die vor diesem Zeitpunkt liegenden Anwartschaftszeiten als verbraucht gelten. Unmittelbar nach der Geltendmachung liegende Anwartschaftszeiten, die für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs nicht herangezogen werden konnten, bleiben für einen zukünftigen Anspruch erhalten (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz 23. Lfg 2024 § 14 AlVG Rz 358).Paragraph 14, Absatz 6, AlVG stellt klar, dass eine bereits einmal für die Erfüllung der Anwartschaft herangezogene Versicherungszeit (

Absatz 4 und 5) später für die Anwartschaftsprüfung nicht noch einmal verwendet werden darf. Dabei ist zu beachten, dass die Anwartschaftsprüfung mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung erfolgt und nur die vor diesem Zeitpunkt liegenden Anwartschaftszeiten als verbraucht gelten. Unmittelbar nach der Geltendmachung liegende Anwartschaftszeiten, die für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs nicht herangezogen werden konnten, bleiben für einen zukünftigen Anspruch erhalten vergleiche Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz

  1. Lfg 2024 Paragraph 14, AlVG Rz 358). Durch die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld (Karenzgeld) werden alle bis dahin erworbenen und nicht nur die für die Erfüllung der Anwartschaft konkret benötigten Zeiten verbraucht (VwGH 20.6.1980, 395/80). Daher ist zB nach Ausschöpfung der Bezugsdauer die Erfüllung einer neuen Anwartschaft iSd § 14 Abs. 2 AlVG (kurze Anwartschaft) erforderlich, um (neuerlich) Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen zu können. Mangels Erfüllung einer neuen Anwartschaft kann lediglich ein allfälliger Arbeitslosengeld-Restanspruch fortbezogen (§ 19 AlVG) oder Notstandshilfe (§§ 33 ff AlVG) beantragt werden (ebenfalls Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz
  2. Lfg 2024 § 14 AlVG Rz 358).Durch die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld (Karenzgeld) werden alle bis dahin erworbenen und nicht nur die für die Erfüllung der Anwartschaft konkret benötigten Zeiten verbraucht (VwGH 20.6.1980, 395/80). Daher ist zB nach Ausschöpfung der Bezugsdauer die Erfüllung einer neuen Anwartschaft iSd Paragraph 14, Absatz 2, AlVG (kurze Anwartschaft) erforderlich, um (neuerlich) Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen zu können. Mangels Erfüllung einer neuen Anwartschaft kann lediglich ein allfälliger Arbeitslosengeld-Restanspruch fortbezogen (Paragraph 19, AlVG) oder Notstandshilfe (Paragraphen 33, ff AlVG) beantragt werden (ebenfalls Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz
  3. Lfg 2024 Paragraph 14, AlVG Rz 358). Innerhalb der fallgegenständlichen Rahmenfrist, nämlich im Zeitraum 20.08.2024 bis 20.08.2025, konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht die für die Erfüllung einer neuen Anwartschaft erforderlichen 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nachweisen. Der Beschwerdeführer konnte lediglich – wie festgestellt – insgesamt 125 Tage arbeitslosenversicherungspflichtig relevante Zeiten aufweisen. Dies entspricht jedoch nicht den

§ 14Abs. 2 Al

VG erforderlichen 196 Tagen.Innerhalb der fallgegenständlichen Rahmenfrist, nämlich im Zeitraum 20.08.2024 bis 20.08.2025, konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht die für die Erfüllung einer neuen Anwartschaft erforderlichen 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nachweisen. Der Beschwerdeführer konnte lediglich – wie festgestellt – insgesamt 125 Tage arbeitslosenversicherungspflichtig relevante Zeiten aufweisen. Dies entspricht jedoch nicht den

Paragraph 14, Absatz 2, AlVG erforderlichen 196 Tagen. Dabei war, wie dargelegt,

§ 14Abs. 6 Al

VG zu beachten, dass eine bereits einmal für die Erfüllung der Anwartschaft herangezogene Versicherungszeit für die Anwartschaftsprüfung nicht noch einmal verwendet werden darf und durch die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld alle bis dahin erworbenen und nicht nur die für die Erfüllung der Anwartschaft konkret benötigten Zeiten verbraucht wurden (VwGH 20.6.1980, 395/80). Es waren daher im gegenständlichen Fall ausschließlich die ab dem 31.10.2024 neu erworbenen Versicherungszeiten heranzuziehen.Dabei war, wie dargelegt,

Paragraph 14, Absatz 6, AlVG zu beachten, dass eine bereits einmal für die Erfüllung der Anwartschaft herangezogene Versicherungszeit für die Anwartschaftsprüfung nicht noch einmal verwendet werden darf und durch die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld alle bis dahin erworbenen und nicht nur die für die Erfüllung der Anwartschaft konkret benötigten Zeiten verbraucht wurden (VwGH 20.6.1980, 395/80). Es waren daher im gegenständlichen Fall ausschließlich die ab dem 31.10.2024 neu erworbenen Versicherungszeiten heranzuziehen. Da der Beschwerdeführer innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist im Zeitraum 20.08.2024 bis 20.08.2025 somit keine neue Anwartschaft erfüllte, entstand kein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld und war ihm daher

§ 19Abs. 1 Al

VG der Fortbezug des Arbeitslosengeldes zu gewähren.Da der Beschwerdeführer innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist im Zeitraum 20.08.2024 bis 20.08.2025 somit keine neue Anwartschaft erfüllte, entstand kein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld und war ihm daher

Paragraph 19, Absatz eins, AlVG der Fortbezug des Arbeitslosengeldes zu gewähren. Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich die Berücksichtigung von Versicherungszeiten aus dem Zeitraum 20.08.2024 bis 30.10.2024 im Rahmen der gegenständlichen Anwartschaftsprüfung begehrt, erweist sich dieses Vorbringen somit als nicht berechtigt: diese Zeiten liegen zwar grundsätzlich innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist, wurden jedoch bereits zur Erfüllung der Anwartschaft des früheren Anspruches mit Antragstellung vom 31.10.2024 herangezogen und dürfen daher nach dem eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 6 AlVG bei einer neuerlichen Ermittlung der Anwartschaft nicht berücksichtigt werden bzw. gelten alle bis dahin (31.10.2024) erworbenen und nicht nur die für die Erfüllung der Anwartschaft konkret benötigten Zeiten als verbraucht (VwGH 20.6.1980, 395/80).Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich die Berücksichtigung von Versicherungszeiten aus dem Zeitraum 20.08.2024 bis 30.10.2024 im Rahmen der gegenständlichen Anwartschaftsprüfung begehrt, erweist sich dieses Vorbringen somit als nicht berechtigt: diese Zeiten liegen zwar grundsätzlich innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist, wurden jedoch bereits zur Erfüllung der Anwartschaft des früheren Anspruches mit Antragstellung vom 31.10.2024 herangezogen und dürfen daher nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 6, AlVG bei einer neuerlichen Ermittlung der Anwartschaft nicht berücksichtigt werden bzw. gelten alle bis dahin (31.10.2024) erworbenen und nicht nur die für die Erfüllung der Anwartschaft konkret benötigten Zeiten als verbraucht (VwGH 20.6.1980, 395/80). 3.1.4. Zur Bemessung und zum Ausmaß des Arbeitslosengeldes:

§ 21Abs. 2 Al

VG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes auf das monatliche Entgelt der vorliegenden Kalendermonate abzustellen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen, sofern weniger als sechs solcher Kalendermonate mit Beitragsgrundlagen vorliegen.

Paragraph 21, Absatz 2, AlVG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes auf das monatliche Entgelt der vorliegenden Kalendermonate abzustellen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen, sofern weniger als sechs solcher Kalendermonate mit Beitragsgrundlagen vorliegen.

§ 21Abs. 3 Al

VG gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 % des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.

Paragraph 21, Absatz 3, AlVG gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 % des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.

§ 20Abs. 1 Al

VG besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.

Paragraph 20, Absatz eins, AlVG besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.

§ 20Abs. 2 Al

VG sind Familienzuschläge für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Der Familienzuschlag beträgt

für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses

§ 262Abs.

2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

Paragraph 20, Absatz 2, AlVG sind Familienzuschläge für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Der Familienzuschlag beträgt

für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses

Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Die Höhe des Arbeitslosengeldes ab 31.10.2024 wurde bereits im beschwerdeabweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2026, Zl. XXXX , festgestellt. Diesem ist unter näher dargelegter Berechnung zu entnehmen, dass sich aus der beim Beschwerdeführer herangezogenen Bemessungsgrundlage in der Höhe von € XXXX brutto ein monatlicher Nettobetrag in der Höhe von € XXXX und täglich € XXXX ergeben. Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebührt dem Beschwerdeführer 55 % der nach § 21 Abs. 3 AlVG errechneten Nettobeitragsgrundlage (täglich € XXXX ), somit täglich € 66,17 (= 55 % von € XXXX ). Der Beschwerdeführer hat, wie festgestellt, Sorgepflichten für XXXX Kinder. Daher gebührt ihm

§ 20Abs. 2 bis 4 Al

VG ein täglicher Familienzuschlag in der Höhe von € 1,94 (= € 0,97 x 2). Dieser Betrag ergibt sich aus einem Dreißigstel des Kinderzuschusses in Höhe von € 29,07 monatlich, wie in § 262 Abs. 2 ASVG vorgesehen. Daher ergab sich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für 39 Wochen in der Höhe von € 68,11 täglich (= € 66,17 + € 1,94). Die von der belangten Behörde sowie in weiterer Folge vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.02.2026 vorgenommene Berechnung des dem Beschwerdeführer gebührenden Arbeitslosengeldes ist sohin nicht zu beanstanden.Die Höhe des Arbeitslosengeldes ab 31.10.2024 wurde bereits im beschwerdeabweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2026, Zl. römisch 40 , festgestellt. Diesem ist unter näher dargelegter Berechnung zu entnehmen, dass sich aus der beim Beschwerdeführer herangezogenen Bemessungsgrundlage in der Höhe von € römisch 40 brutto ein monatlicher Nettobetrag in der Höhe von € römisch 40 und täglich € römisch 40 ergeben. Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebührt dem Beschwerdeführer 55 % der nach Paragraph 21, Absatz 3, AlVG errechneten Nettobeitragsgrundlage (täglich € römisch 40 ), somit täglich € 66,17 (= 55 % von € römisch 40 ). Der Beschwerdeführer hat, wie festgestellt, Sorgepflichten für römisch 40 Kinder. Daher gebührt ihm

Paragraph 20, Absatz 2 bis 4 AlVG ein täglicher Familienzuschlag in der Höhe von € 1,94 (= € 0,97 x 2). Dieser Betrag ergibt sich aus einem Dreißigstel des Kinderzuschusses in Höhe von € 29,07 monatlich, wie in Paragraph 262, Absatz 2, ASVG vorgesehen. Daher ergab sich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für 39 Wochen in der Höhe von € 68,11 täglich (= € 66,17 + € 1,94). Die von der belangten Behörde sowie in weiterer Folge vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.02.2026 vorgenommene Berechnung des dem Beschwerdeführer gebührenden Arbeitslosengeldes ist sohin nicht zu beanstanden. Da gegenständlich nur ein Fortbezug des bereits zuerkannten Anspruches vorliegt, da wie bereits dargelegt keine neue Anwartschaft erfüllt wurde, war die bereits zu Recht festgestellte Leistungshöhe zu Grunde zu legen. Dem Beschwerdeführer gebührt daher ab 20.08.2025 kein erhöhter Betrag, sondern ausschließlich der Fortbezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 105 Tagen in der bereits festgesetzten Höhe von € 68,11 täglich. Soweit der Beschwerdeführer somit vorbringt, ihm gebühre Arbeitslosengeld in Höhe von € 78,69 täglich, ist festzuhalten, dass ihm gegenständlich nur ein Fortbezug seines Arbeitslosengeldes gebührt und die Leistungshöhe bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 17.02.2026 festgestellt wurde, wobei das dem Beschwerdeführer zustehende Arbeitslosengeld rechtsrichtig mit € 68,11 täglich ermittelt wurde. Aufgrund des Fortbezuges dieses Anspruches besteht kein Anspruch auf den vom Beschwerdeführer begehrten höheren Betrag. 3.1.5. Insoweit der Beschwerdeführer dem AMS bzw. einzelnen Mitarbeiter:innen Sachverhaltsverfälschungen, Aktenmanipulationen und sonstige rechtswidrige Verhaltensweisen unterstellt, ist festzuhalten, dass sich für das Bundesverwaltungsgericht keinerlei objektive Anhaltspunkte hierfür ergeben haben. Vielmehr erfolgte die Beurteilung des gegenständlichen Anspruches des Beschwerdeführers durch das AMS nachvollziehbar und auf Basis der vorliegenden Versicherungszeiten sowie der einschlägigen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. Den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers kann sohin nicht gefolgt werden. Insofern der Beschwerdeführer die Feststellung datenschutzrechtlicher Verstöße im Hinblick auf die Arbeitsweise des AMS moniert, ist festzuhalten, dass jene nicht Sache des hiesigen Verfahrens sind und diesbezügliche Einwendungen allenfalls an die Datenschutzbehörde zu richten wären. Dennoch sei an dieser Stelle festgehalten, dass das AMS

§ 25Abs.

1 AMSG zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten insoweit ermächtigt ist, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind (vgl. etwa das rechtskräftige Erkenntnis des BVwG vom 22.12.2025, Zl. XXXX ).Insofern der Beschwerdeführer die Feststellung datenschutzrechtlicher Verstöße im Hinblick auf die Arbeitsweise des AMS moniert, ist festzuhalten, dass jene nicht Sache des hiesigen Verfahrens sind und diesbezügliche Einwendungen allenfalls an die Datenschutzbehörde zu richten wären. Dennoch sei an dieser Stelle festgehalten, dass das AMS

Paragraph 25, Absatz eins, AMSG zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten insoweit ermächtigt ist, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind vergleiche etwa das rechtskräftige Erkenntnis des BVwG vom 22.12.2025, Zl. römisch 40 ). 3.1.

  1. Im Ergebnis wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld somit sowohl der Höhe als auch der Bezugsdauer nach zutreffend von der Behörde festgestellt, weshalb die verfahrensgegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen war. 3.1.
  2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W289.2330657.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.