RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2026 GeschäftszahlW294 2336318-1 Spruch, W294 2336318-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Eltern XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hubert WAGNER, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2026, Zl. XXXX , wie folgt zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Eltern römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hubert WAGNER, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2026, Zl. römisch 40 , wie folgt zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt I. des Bescheides der letzte Absatz (betreffend Androhung der Festnahme) zu entfallen hat.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der letzte Absatz (betreffend Androhung der Festnahme) zu entfallen hat. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Eltern des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) reisten mit ihren drei erstgeborenen Söhnen, den Brüdern des BF, in das österreichische Bundesgebiet ein und die Familie des BF stellte am 01.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Alle sind türkische Staatsangehörige. Am 14.06.2024 stellte die Mutter des BF für den in Österreich geborenen BF ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, dass der BF keine eigenen Fluchtgründe habe. Mit Bescheiden vom 06.08.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) die Anträge des BF und seiner Familie auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz als unbegründet ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Dagegen wurde jeweils Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 13.12.2024, Zl. I406 2299423-1/9E u.a. (die Zahl den BF betreffend ist I406 2299419-1/9E), wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerden gegen die abschlägigen Asylbescheide als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhoben der BF und seine Familie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH). Mit Beschluss des VfGH vom 11.04.2025, Zl. E 980-985/2025-4, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Schließlich wurde mit Beschluss des VfGH vom 05.06.2025, Zl. E 980-985/2025-7, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde wurde dem Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) zur Entscheidung abgetreten. Eine Revision wurde in der Folge nicht erhoben. Der BF und seine Familie kamen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und sie verblieben im Bundesgebiet. Die Eltern des BF stellten für sich und ihre minderjährigen Söhne, auch für den BF, am 29.07.2025 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit im Zuge einer Einvernahme der Eltern des BF mündlich verkündeten Bescheiden des BFA vom 06.11.2025 wurde der faktische Abschiebeschutz des BF und seiner Familie gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Die zugehörigen Akten wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt.Mit im Zuge einer Einvernahme der Eltern des BF mündlich verkündeten Bescheiden des BFA vom 06.11.2025 wurde der faktische Abschiebeschutz des BF und seiner Familie gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Die zugehörigen Akten wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt. Mit Beschluss des BVwG vom 07.11.2025, Zl. I425 2299423-3/2E u.a. (den BF betreffend I425 2299419-3/2E), wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig ist. Mit Beschluss des BVwG vom 07.11.2025, Zl. I425 2299423-3/2E u.a. (den BF betreffend I425 2299419-3/2E), wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig ist. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.01.2026 wurde dem BF, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten habe er sich am 28.01.2026 beim Generalkonsulat der Türkei an einer näher genannten Adresse einzufinden. Es seien dieser Bescheid und in seinem Besitz befindliche relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige, seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme angeordnet werde (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, gegen den BF bestehe eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme, er bzw. seine Familie seien aber der Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen. Seine Eltern als gesetzliche Vertreter seien nicht rückkehrwillig. Von den Eltern sei für den BF kein gültiges Reisedokument vorgelegt worden und diese seien auch ihrer Mitwirkungsverpflichtung, für den BF ein Reisedokument zu beschaffen, nicht nachgekommen. Da ohne ein (Ersatz-)Reisedokument eine Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich sei, sei dem BF die Verpflichtung zur Mitwirkung, ein Reisedokument zu erlangen, aufzuerlegen. Es sei die Beschaffung eines Heimreisezertifikates (HRZ) durch die gesetzlichen Vertreter im Beisein des minderjährigen Kindes erforderlich. Dies werde mit einer Ladung des BF und seiner Eltern zu einer Amtshandlung des BFA zur Erlangung eines HRZ durch das türkische Generalkonsulat verbunden. Ein Behördenvertreter werde anwesend sein. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.01.2026 wurde dem BF, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten habe er sich am 28.01.2026 beim Generalkonsulat der Türkei an einer näher genannten Adresse einzufinden. Es seien dieser Bescheid und in seinem Besitz befindliche relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige, seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme angeordnet werde (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, gegen den BF bestehe eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme, er bzw. seine Familie seien aber der Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen. Seine Eltern als gesetzliche Vertreter seien nicht rückkehrwillig. Von den Eltern sei für den BF kein gültiges Reisedokument vorgelegt worden und diese seien auch ihrer Mitwirkungsverpflichtung, für den BF ein Reisedokument zu beschaffen, nicht nachgekommen. Da ohne ein (Ersatz-)Reisedokument eine Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich sei, sei dem BF die Verpflichtung zur Mitwirkung, ein Reisedokument zu erlangen, aufzuerlegen. Es sei die Beschaffung eines Heimreisezertifikates (HRZ) durch die gesetzlichen Vertreter im Beisein des minderjährigen Kindes erforderlich. Dies werde mit einer Ladung des BF und seiner Eltern zu einer Amtshandlung des BFA zur Erlangung eines HRZ durch das türkische Generalkonsulat verbunden. Ein Behördenvertreter werde anwesend sein. Dieser Bescheid wurde den Eltern des BF als gesetzliche Vertreter im Auftrag des BFA durch die Polizei am 17.01.2026 zugestellt. Die entsprechende Übernahmebestätigung wurde durch beide Eltern des BF persönlich unterfertigt. Der BF bzw. seine Eltern leisteten dem Ladungstermin am 28.01.2026 keine Folge. Mit Schriftsatz vom 11.02.2026, per E-Mail an das BFA übermittelt am 13.02.2026, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung die gegenständliche Beschwerde gegen den Mitwirkungsbescheid vom 15.01.
- Begründend wurde ausgeführt, dem BF sei es schon aufgrund seines Alters unmöglich, zur Vertretung der Türkei zu gehen und dort ein Reisedokument zu beantragen. Die Eltern des BF könnten für ihn kein Reisedokument beantragen, da sie durch den türkischen Staat politisch verfolgt würden. Die Eltern seien in der Türkei als Kurden mit politischem Hintergrund bedroht worden. Der BF und seine Familie hätten in Österreich eine neue Heimat gefunden. Der BF sei in Österreich sehr gut integriert und wolle hier seinen Lebensmittelpunkt aufrechterhalten und weiter hier leben können. Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen und die Behörde habe es unterlassen, Fragen hinsichtlich der vorliegenden Verfolgung des BF zu erörtern. Dies vor dem Hintergrund, dass eine Weitergabe von Informationen über den BF durch die Behörden in der Türkei wahrscheinlich sei. Die Behörde habe auch keine fehlerfreie Beweiswürdigung durchgeführt. Einem Fremden könne eine Mitwirkungspflicht nicht auferlegt werden, wenn es Gründe gebe, die der Fremde nicht zu vertreten habe. Die Eigenschaft als politischer Flüchtling habe Asylrelevanz und für den BF bestehe eine Verfolgungsgefahr und Gefährdung im Sinne des § 3 AsylG. Weder der BF noch seine Eltern könnten daher ein Reisedokument beantragen. Vielmehr würden für den BF irreversible Nachteile eintreten, wenn er jetzt einen Reisepass beantragen müsste und in weiterer Folge Österreich in die Türkei verlassen müsste und seine körperliche Integrität und Gesundheit wären möglicherweise massiv gefährdet und er wäre ohne jede Existenzgrundlage. Die persönlichen Interessen des BF würden überwiegen. Dementsprechend sei dem BF „ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen“. Außerdem habe die Behörde verabsäumt, ausreichende Ermittlungen zur aufrechten Lebenssituation des BF in Österreich zu tätigen. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass es dem BF nicht möglich sei, bei der türkischen Vertretung einen Pass zu beantragen, in eventu den Bescheid aufzuheben und der Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen, und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal es für den BF unmöglich sei, ein Reisedokument zu beantragen. Mit Schriftsatz vom 11.02.2026, per E-Mail an das BFA übermittelt am 13.02.2026, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung die gegenständliche Beschwerde gegen den Mitwirkungsbescheid vom 15.01.
- Begründend wurde ausgeführt, dem BF sei es schon aufgrund seines Alters unmöglich, zur Vertretung der Türkei zu gehen und dort ein Reisedokument zu beantragen. Die Eltern des BF könnten für ihn kein Reisedokument beantragen, da sie durch den türkischen Staat politisch verfolgt würden. Die Eltern seien in der Türkei als Kurden mit politischem Hintergrund bedroht worden. Der BF und seine Familie hätten in Österreich eine neue Heimat gefunden. Der BF sei in Österreich sehr gut integriert und wolle hier seinen Lebensmittelpunkt aufrechterhalten und weiter hier leben können. Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen und die Behörde habe es unterlassen, Fragen hinsichtlich der vorliegenden Verfolgung des BF zu erörtern. Dies vor dem Hintergrund, dass eine Weitergabe von Informationen über den BF durch die Behörden in der Türkei wahrscheinlich sei. Die Behörde habe auch keine fehlerfreie Beweiswürdigung durchgeführt. Einem Fremden könne eine Mitwirkungspflicht nicht auferlegt werden, wenn es Gründe gebe, die der Fremde nicht zu vertreten habe. Die Eigenschaft als politischer Flüchtling habe Asylrelevanz und für den BF bestehe eine Verfolgungsgefahr und Gefährdung im Sinne des Paragraph 3, AsylG. Weder der BF noch seine Eltern könnten daher ein Reisedokument beantragen. Vielmehr würden für den BF irreversible Nachteile eintreten, wenn er jetzt einen Reisepass beantragen müsste und in weiterer Folge Österreich in die Türkei verlassen müsste und seine körperliche Integrität und Gesundheit wären möglicherweise massiv gefährdet und er wäre ohne jede Existenzgrundlage. Die persönlichen Interessen des BF würden überwiegen. Dementsprechend sei dem BF „ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen“. Außerdem habe die Behörde verabsäumt, ausreichende Ermittlungen zur aufrechten Lebenssituation des BF in Österreich zu tätigen. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass es dem BF nicht möglich sei, bei der türkischen Vertretung einen Pass zu beantragen, in eventu den Bescheid aufzuheben und der Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen, und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal es für den BF unmöglich sei, ein Reisedokument zu beantragen. Am 19.02.2026 langte die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt, vorgelegt durch das BFA, beim BVwG ein. In der Beschwerdevorlage wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der minderjährige BF ist Staatsangehöriger der Türkei und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Er verfügt über kein gültiges Reisedokument. Die Eltern des BF reisten mit ihren drei erstgeborenen Söhnen, den Brüdern des BF, in das österreichische Bundesgebiet ein und die Familie des BF stellte am 01.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründeten die Eltern des BF im Wesentlichen mit erfahrenen Diskriminierungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden. Am 14.06.2024 stellte die Mutter des BF für den in Österreich geborenen BF ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, dass der BF keine eigenen Fluchtgründe habe. Mit Bescheiden vom 06.08.2024 wies das BFA die Anträge des BF und seiner Familie auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz als unbegründet ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Dagegen wurde jeweils Beschwerde erhoben. In der Beschwerdeschrift wurde erstmalig vorgebracht, dass der Vater des BF Verbindungen zu einer politischen Partei habe und von Geheimdienstmitarbeitern unter Druck gesetzt worden sei, dass er für sie spioniere. Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.12.2024, Zl. I406 2299423-1/9E u.a. (den BF betreffend I406 2299419-1/9E), wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerden gegen die abschlägigen Asylbescheide als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Angaben der Eltern des BF, wegen wirtschaftlicher Gründe und wegen ihrer kurdischen Abstammung, aufgrund derer sie in der Türkei schlecht behandelt worden seien, aus der Türkei ausgereist zu sein, lasse sich eine Verfolgungsgefahr in der Türkei nicht ableiten. Das Vorbringen des Vaters des BF, aus politischen Gründen verfolgt zu werden, sei nicht glaubhaft. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 17.12.2024 in Rechtskraft. Dagegen erhoben der BF und seine Familie Beschwerde an den VfGH. Mit Beschluss des VfGH vom 11.04.2025, Zl. E 980-985/2025-4, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Schließlich wurde mit Beschluss des VfGH vom 05.06.2025, Zl. E 980-985/2025-7, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde wurde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Eine Revision wurde in der Folge nicht erhoben. Der BF und seine Familie kamen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und sie verblieben im Bundesgebiet. Sie sind nicht rückkehrwillig. Die Eltern des BF stellten für sich und ihre minderjährigen Söhne, auch für den BF, am 29.07.2025 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu den Gründen ihrer neuerlichen Antragstellung verwiesen sie im Wesentlichen erneut auf ihre bereits im Erstverfahren geltend gemachten Fluchtgründe. Mit im Zuge einer Einvernahme der Eltern des BF mündlich verkündeten Bescheiden des BFA vom 06.11.2025 wurde der faktische Abschiebeschutz des BF und seiner Familie gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich an den Fluchtgründen der Familie seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nichts geändert habe und eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung verneint. Die zugehörigen Akten wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt.Mit im Zuge einer Einvernahme der Eltern des BF mündlich verkündeten Bescheiden des BFA vom 06.11.2025 wurde der faktische Abschiebeschutz des BF und seiner Familie gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich an den Fluchtgründen der Familie seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nichts geändert habe und eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung verneint. Die zugehörigen Akten wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt. Mit Beschluss des BVwG vom 07.11.2025, Zl. I425 2299423-3/2E u.a. (den BF betreffend I425 2299419-3/2E), wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Verfahren über die Folgeanträge auf internationalen Schutz habe die Familie des BF vor dem BFA keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht, die nach dem rechtskräftig negativen Abschluss ihrer Erstverfahren entstanden seien und eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennen ließen. Es hätten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Familie in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden können. Die Folgeanträge seien klar rechtsmissbräuchlich gestellt worden und würden voraussichtlich zurückzuweisen sein. Der Beschluss des BVwG wurde den Eltern des BF am 12.11.2025 persönlich gegen Unterschriftsleistung zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft. Mit Beschluss des BVwG vom 07.11.2025, Zl. I425 2299423-3/2E u.a. (den BF betreffend I425 2299419-3/2E), wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Verfahren über die Folgeanträge auf internationalen Schutz habe die Familie des BF vor dem BFA keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht, die nach dem rechtskräftig negativen Abschluss ihrer Erstverfahren entstanden seien und eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennen ließen. Es hätten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Familie in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden können. Die Folgeanträge seien klar rechtsmissbräuchlich gestellt worden und würden voraussichtlich zurückzuweisen sein. Der Beschluss des BVwG wurde den Eltern des BF am 12.11.2025 persönlich gegen Unterschriftsleistung zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der BF über ein gültiges Reisedokument verfügt. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der faktische Abschiebeschutz im Folgeantragsverfahren wurde rechtskräftig aufgehoben. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.01.2026 wurde dem BF, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, in Spruchpunkt I. gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten habe er sich am 28.01.2026 beim Generalkonsulat der Türkei an einer näher genannten Adresse einzufinden. Es seien dieser Bescheid und in seinem Besitz befindliche relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige, seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG angeordnet werde (Spruchpunkt I. letzter Absatz). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde den Eltern des BF als gesetzliche Vertreter im Auftrag des BFA durch die Polizei am 17.01.2026 zugestellt. Die Übernahmebestätigung wurde durch beide Eltern des BF persönlich unterfertigt. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.01.2026 wurde dem BF, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten habe er sich am 28.01.2026 beim Generalkonsulat der Türkei an einer näher genannten Adresse einzufinden. Es seien dieser Bescheid und in seinem Besitz befindliche relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige, seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG angeordnet werde (Spruchpunkt römisch eins. letzter Absatz). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde den Eltern des BF als gesetzliche Vertreter im Auftrag des BFA durch die Polizei am 17.01.2026 zugestellt. Die Übernahmebestätigung wurde durch beide Eltern des BF persönlich unterfertigt. Der BF bzw. seine Eltern leisteten dem Ladungstermin am 28.01.2026 unentschuldigt keine Folge.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA und in den Gerichtsakt sowie in das Vorerkenntnis des BVwG vom 13.12.2024, Zl. I406 2299423-1/9E u.a., betreffend das Asylverfahren des BF und seiner Familie, und in den Beschluss vom 07.11.2025, Zl. I425 2299423-3/2E u.a., betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, und in die diesbezüglichen Gerichtsakten. Einsicht genommen wurde weiters in das Zentrale Fremdenregister (IZR), in das Zentrale Melderegister (ZMR) und in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des BFA und aus dem Akt des BVwG. Die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren sowie aus den Akten zu den verschiedenen Verfahren des BF. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass der BF Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden ist, ist unstrittig. Dass der BF über ein gültiges Reisedokument verfügen würde, ergibt sich nicht aus der Aktenlage und wurde auch nicht vorgebracht. Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Feststellungen über die Gründe, die der BF und seine Familie ihren Anträgen auf internationalen Schutz zugrunde legten sowie die Abweisung der ersten Anträge mit Bescheid, die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und die jeweilige dazu ergangene Entscheidung des BVwG samt maßgeblicher Begründung ergeben sich aus den zwei genannten Entscheidungen des BVwG vom 13.12.2024, Zl. I406 2299423-1/9E u.a., und vom 07.11.2025, Zl. I425 2299423-3/2E u.a. Dass die zwei Entscheidungen des BVwG jeweils rechtskräftig wurden, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die diesbezüglichen Gerichtsakten. Gegen die erste Entscheidung des BVwG vom 13.12.2024, Zl. I406 2299423-1/9E u.a., erhoben der BF und seine Familie Beschwerde an den VfGH. Mit Beschluss des VfGH vom 11.04.2025, Zl. E 980-985/2025-4, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entfaltet jedoch nur Wirkungen für die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens (VfGH 27.09.1993, B 295/93). Mit Beschluss des VfGH vom 05.06.2025, Zl. E 980-985/2025-7, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde wurde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Damit endete das Verfahren vor dem VfGH und geleichzeitig die Wirkungen der mit Beschluss vom 11.04.2025 zuerkannten aufschiebenden Wirkung. Der BF und seine Familie haben zudem keine Revision an den VwGH erhoben. Mit der Ablehnung des VfGH wurden die gegen den BF und seine Familie ergangenen Rückkehrentscheidungen wieder durchsetzbar und sie waren somit wieder zur Ausreise verpflichtet. Die Eltern des BF stellten für sich und ihre minderjährigen Söhne, auch für den BF, am 29.07.2025 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. In der Folge kam ihnen zunächst faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 zu. Mit im Zuge einer Einvernahme der Eltern des BF mündlich verkündeten Bescheiden des BFA vom 06.11.2025 wurde der faktische Abschiebeschutz des BF und seiner Familie gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Somit wurden die im ersten Asylverfahren rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidungen gegen den BF und seine Familie (wieder) durchsetzbar. Das BVwG hat in der Folge mit Beschluss vom 07.11.2025 entschieden, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig ist. Die Eltern des BF stellten für sich und ihre minderjährigen Söhne, auch für den BF, am 29.07.2025 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. In der Folge kam ihnen zunächst faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 zu. Mit im Zuge einer Einvernahme der Eltern des BF mündlich verkündeten Bescheiden des BFA vom 06.11.2025 wurde der faktische Abschiebeschutz des BF und seiner Familie gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Somit wurden die im ersten Asylverfahren rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidungen gegen den BF und seine Familie (wieder) durchsetzbar. Das BVwG hat in der Folge mit Beschluss vom 07.11.2025 entschieden, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig ist. Dass der BF über ein gültiges Reisedokument verfügen würde, ergibt sich, wie bereits ausgeführt, nicht aus der Aktenlage und wurde auch nicht vorgebracht. Dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und der faktische Abschiebeschutz im Folgeantragsverfahren rechtskräftig aufgehoben wurde, ergibt sich aufgrund der Einsichtnahme in die Gerichtsakten der Verfahren betreffend den BF, insbesondere in den Beschluss vom 07.11.2025 (Zl. I425 2299423-3/2E u.a.). Die mangelnde Rückkehrwilligkeit des BF und seiner Familie ergibt sich nicht zuletzt aus seinem Beschwerdevorbringen. Bei einem verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch am 23.01.2025 zeigten sich die Eltern des BF nicht rückkehrwillig. Einen weiteren Termin für ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch nahmen die Eltern des BF nicht wahr, wie sich aus den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid ergibt. Die Feststellungen zum angefochtenen Bescheid ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Bescheid. Die Zustellung des Bescheides an die Eltern des BF als gesetzliche Vertreter ergibt sich aus einer im Akt befindlichen Übernahmebestätigung, die von beiden Eltern des BF an dem betreffenden Tag persönlich unterschrieben wurde. Dass der BF bzw. seine Eltern dem Ladungstermin am 28.01.2026 unentschuldigt keine Folge leisteten, ergibt sich aus einer vom BVwG eingeholten Auskunft des BFA per E-Mail vom 04.03.
- Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vom BFA im Mitwirkungsbescheid für den Fall der Nichtbefolgung angedrohte Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG nicht vollzogen wurde, die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung weist für den BF keinen Eintrag auf.Dass der BF bzw. seine Eltern dem Ladungstermin am 28.01.2026 unentschuldigt keine Folge leisteten, ergibt sich aus einer vom BVwG eingeholten Auskunft des BFA per E-Mail vom 04.03.
- Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vom BFA im Mitwirkungsbescheid für den Fall der Nichtbefolgung angedrohte Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG nicht vollzogen wurde, die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung weist für den BF keinen Eintrag auf. Das Verfahren hat keinen relevanten Hinderungsgrund dafür hervorgebracht, dass der BF bzw. seine Eltern beim türkischen Generalkonsulat keinen Antrag auf Ausstellung eines Reisedokumentes stellen könnten bzw. mit dem BF zum Zweck der Erlangung eines HRZ dort nicht vorstellig hätten werden können. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dem BF sei es schon aufgrund seines Alters unmöglich, zur Vertretung der Türkei zu gehen und dort ein Reisedokument zu beantragen. Die Eltern des BF könnten für ihn kein Reisedokument beantragen, da sie durch den türkischen Staat politisch verfolgt würden. Die Eltern seien in der Türkei als Kurden mit politischem Hintergrund bedroht worden. Der BF und seine Familie hätten in Österreich eine neue Heimat gefunden. Der BF sei in Österreich sehr gut integriert und wolle hier seinen Lebensmittelpunkt aufrechterhalten und weiter hier leben können. Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen und die Behörde habe es unterlassen, Fragen hinsichtlich der vorliegenden Verfolgung des BF zu erörtern. Dies vor dem Hintergrund, dass eine Weitergabe von Informationen über den BF durch die Behörden in der Türkei wahrscheinlich sei. Die Behörde habe auch keine fehlerfreie Beweiswürdigung durchgeführt. Einem Fremden könne eine Mitwirkungspflicht nicht auferlegt werden, wenn es Gründe gebe, die der Fremde nicht zu vertreten habe. Die Eigenschaft als politischer Flüchtling habe Asylrelevanz und für den BF bestehe eine Verfolgungsgefahr und Gefährdung im Sinne des § 3 AsylG. Weder der BF noch seine Eltern könnten daher ein Reisedokument beantragen. Vielmehr würden für den BF irreversible Nachteile eintreten, wenn er jetzt einen Reisepass beantragen müsste und in weiterer Folge Österreich in die Türkei verlassen müsste und seine körperliche Integrität und Gesundheit wären möglicherweise massiv gefährdet und er wäre ohne jede Existenzgrundlage. Die persönlichen Interessen des BF würden überwiegen. Dementsprechend sei dem BF „ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen“. Außerdem habe die Behörde verabsäumt, ausreichende Ermittlungen zur aufrechten Lebenssituation des BF in Österreich zu tätigen.Das Verfahren hat keinen relevanten Hinderungsgrund dafür hervorgebracht, dass der BF bzw. seine Eltern beim türkischen Generalkonsulat keinen Antrag auf Ausstellung eines Reisedokumentes stellen könnten bzw. mit dem BF zum Zweck der Erlangung eines HRZ dort nicht vorstellig hätten werden können. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dem BF sei es schon aufgrund seines Alters unmöglich, zur Vertretung der Türkei zu gehen und dort ein Reisedokument zu beantragen. Die Eltern des BF könnten für ihn kein Reisedokument beantragen, da sie durch den türkischen Staat politisch verfolgt würden. Die Eltern seien in der Türkei als Kurden mit politischem Hintergrund bedroht worden. Der BF und seine Familie hätten in Österreich eine neue Heimat gefunden. Der BF sei in Österreich sehr gut integriert und wolle hier seinen Lebensmittelpunkt aufrechterhalten und weiter hier leben können. Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen und die Behörde habe es unterlassen, Fragen hinsichtlich der vorliegenden Verfolgung des BF zu erörtern. Dies vor dem Hintergrund, dass eine Weitergabe von Informationen über den BF durch die Behörden in der Türkei wahrscheinlich sei. Die Behörde habe auch keine fehlerfreie Beweiswürdigung durchgeführt. Einem Fremden könne eine Mitwirkungspflicht nicht auferlegt werden, wenn es Gründe gebe, die der Fremde nicht zu vertreten habe. Die Eigenschaft als politischer Flüchtling habe Asylrelevanz und für den BF bestehe eine Verfolgungsgefahr und Gefährdung im Sinne des Paragraph 3, AsylG. Weder der BF noch seine Eltern könnten daher ein Reisedokument beantragen. Vielmehr würden für den BF irreversible Nachteile eintreten, wenn er jetzt einen Reisepass beantragen müsste und in weiterer Folge Österreich in die Türkei verlassen müsste und seine körperliche Integrität und Gesundheit wären möglicherweise massiv gefährdet und er wäre ohne jede Existenzgrundlage. Die persönlichen Interessen des BF würden überwiegen. Dementsprechend sei dem BF „ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen“. Außerdem habe die Behörde verabsäumt, ausreichende Ermittlungen zur aufrechten Lebenssituation des BF in Österreich zu tätigen. Diesem Beschwerdevorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten: Zu dem Vorbringen, dem BF sei es aufgrund seines Alters unmöglich, zur Vertretung der Türkei zu gehen, ist auszuführen, dass der Bescheid an die Eltern des BF als gesetzliche Vertreter ergangen ist und es sich bei dem mit dem Mitwirkungsbescheid vorgeschriebenen Termin um eine HRZ-Beschaffung durch die gesetzlichen Vertreter im Beisein des minderjährigen Kindes handelt. Demnach hätten die Eltern des BF dafür zu sorgen gehabt, mit dem BF vor dem Generalkonsulat zu erscheinen. Zu dem in der Beschwerde mehrfach angesprochenen Vorbringen, die Eltern des BF könnten für ihn kein Reisedokument beantragen, da sie durch den türkischen Staat politisch verfolgt würden und die Eltern seien in der Türkei als Kurden mit politischem Hintergrund bedroht worden, ist darauf zu verweisen, dass die Eltern des BF die Anträge auf internationalen Schutz bereits mit erfahrenen Diskriminierungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden begründet haben bzw. betreffend den Vater des BF mit Verbindungen zu einer politischen Partei. Das BVwG hat darüber jeweils rechtskräftig entschieden und im Wesentlichen im Erkenntnis vom 13.12.2024 festgehalten, aus den Angaben der Eltern des BF, wegen wirtschaftlicher Gründe und wegen ihrer kurdischen Abstammung, aufgrund derer sie in der Türkei schlecht behandelt worden seien, aus der Türkei ausgereist zu sein, lasse sich eine Verfolgungsgefahr in der Türkei nicht ableiten. Das Vorbringen des Vaters des BF, aus politischen Gründen verfolgt zu werden, sei nicht glaubhaft. Im Beschluss vom 07.11.2025 betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde ausgeführt, im Verfahren über die Folgeanträge auf internationalen Schutz habe die Familie des BF vor dem BFA keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht, die nach dem rechtskräftig negativen Abschluss ihrer Erstverfahren entstanden seien und eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennen ließen. Es hätten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Familie in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden können. Die Folgeanträge seien klar rechtsmissbräuchlich gestellt worden und würden voraussichtlich zurückzuweisen sein. Der BF und seine Familie können sich daher in Bezug auf das Nichterscheinen vor dem türkischen Generalkonsulat bzw. in Bezug auf die Nichtbeantragung eines Reisepasses auf eine (politische oder sonstige) Verfolgung durch den türkischen Staat, über die bereits durch das BVwG abschlägig entschieden wurde, nicht berufen. Das BVwG hat auch bereits im Erkenntnis vom 13.12.2024 festgestellt, dass dem BF und seiner Familie im Fall einer Rückkehr keine Gefährdung droht, die eine Zuerkennung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Im Verfahren seien keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Familie ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung besteht. Auch dafür, dass der Familie im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gebe es keinen Anhaltspunkt. Ebenso wurde durch das BVwG festgehalten, dass der BF und seine Familie keinen hinreichenden Grad an Integration erlangt hätten, der ihren persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Zu dem in der Beschwerde mehrfach angesprochenen Vorbringen, die Eltern des BF könnten für ihn kein Reisedokument beantragen, da sie durch den türkischen Staat politisch verfolgt würden und die Eltern seien in der Türkei als Kurden mit politischem Hintergrund bedroht worden, ist darauf zu verweisen, dass die Eltern des BF die Anträge auf internationalen Schutz bereits mit erfahrenen Diskriminierungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden begründet haben bzw. betreffend den Vater des BF mit Verbindungen zu einer politischen Partei. Das BVwG hat darüber jeweils rechtskräftig entschieden und im Wesentlichen im Erkenntnis vom 13.12.2024 festgehalten, aus den Angaben der Eltern des BF, wegen wirtschaftlicher Gründe und wegen ihrer kurdischen Abstammung, aufgrund derer sie in der Türkei schlecht behandelt worden seien, aus der Türkei ausgereist zu sein, lasse sich eine Verfolgungsgefahr in der Türkei nicht ableiten. Das Vorbringen des Vaters des BF, aus politischen Gründen verfolgt zu werden, sei nicht glaubhaft. Im Beschluss vom 07.11.2025 betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde ausgeführt, im Verfahren über die Folgeanträge auf internationalen Schutz habe die Familie des BF vor dem BFA keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht, die nach dem rechtskräftig negativen Abschluss ihrer Erstverfahren entstanden seien und eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennen ließen. Es hätten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Familie in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden können. Die Folgeanträge seien klar rechtsmissbräuchlich gestellt worden und würden voraussichtlich zurückzuweisen sein. Der BF und seine Familie können sich daher in Bezug auf das Nichterscheinen vor dem türkischen Generalkonsulat bzw. in Bezug auf die Nichtbeantragung eines Reisepasses auf eine (politische oder sonstige) Verfolgung durch den türkischen Staat, über die bereits durch das BVwG abschlägig entschieden wurde, nicht berufen. Das BVwG hat auch bereits im Erkenntnis vom 13.12.2024 festgestellt, dass dem BF und seiner Familie im Fall einer Rückkehr keine Gefährdung droht, die eine Zuerkennung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Im Verfahren seien keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Familie ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung besteht. Auch dafür, dass der Familie im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gebe es keinen Anhaltspunkt. Ebenso wurde durch das BVwG festgehalten, dass der BF und seine Familie keinen hinreichenden Grad an Integration erlangt hätten, der ihren persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Zu dem Vorwurf in der Beschwerde, das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen und die Behörde habe auch keine fehlerfreie Beweiswürdigung durchgeführt, ist auszuführen, dass gemäß § 46 Abs. 2b FPG für die Auferlegung der Verpflichtung in einem Mitwirkungsbescheid gemäß Abs. 2a Satz 2 § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt. § 56 AVG legt fest: Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen. Daraus folgt, dass für die Erlassung einer Ladung bzw. eben auch für einen Mitwirkungsbescheid gilt, dass Ladungsbescheide ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nach §§ 37 und 39 AVG ergehen können und diese bedürfen keiner Begründung (VwGH 28.04.2011, 2009/11/0089; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 19 Rz 9, Stand 01.01.2014, rdb.at). Zu dem Vorwurf in der Beschwerde, das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen und die Behörde habe auch keine fehlerfreie Beweiswürdigung durchgeführt, ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG für die Auferlegung der Verpflichtung in einem Mitwirkungsbescheid gemäß Absatz 2 a, Satz 2 Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt. Paragraph 56, AVG legt fest: Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 voranzugehen. Daraus folgt, dass für die Erlassung einer Ladung bzw. eben auch für einen Mitwirkungsbescheid gilt, dass Ladungsbescheide ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nach Paragraphen 37 und 39 AVG ergehen können und diese bedürfen keiner Begründung (VwGH 28.04.2011, 2009/11/0089; vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 19, Rz 9, Stand 01.01.2014, rdb.at). In der Beschwerde werden somit keine relevanten Gründe vorgebracht, die einem Erscheinen der Eltern mit dem BF vor dem türkischen Generalkonsulat entgegengestanden wären bzw. einer Antragstellung auf einen Reisepass bei der türkischen Vertretungsbehörde entgegenstehen würden, und keine Gründe, die der BF und seine Familie nicht zu vertreten hätten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
- Rechtliche Grundlagen: Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet:Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet: „§ 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4)Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(4)Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5)Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6)Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7)Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“
(7)Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (Paragraphen eins und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“ Der mit „Ladungen“ betitelte § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), lautet:Der mit „Ladungen“ betitelte Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), lautet: „§ 19.
(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2)In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3)Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4)Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.“ Der mit „Internationaler Datenverkehr“ betitelte § 33 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Der mit „Internationaler Datenverkehr“ betitelte Paragraph 33, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: „§ 33.
(1)Sofern die Bundesregierung gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG zum Abschluss von Staatsverträgen ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln von Daten gemäß §§ 27 oder 28 an bestimmte Empfänger abschließen. Hierbei ist die Übermittlung dieser Daten dem Bundesminister für Inneres vorzubehalten und vorzusehen, dass die Löschung übermittelter Daten unter denselben inhaltlichen Voraussetzungen wie im Inland erfolgt und dass Staatsangehörige der Vertragsstaaten vom Geltungsbereich dieser Vereinbarungen ausgenommen sind.„§ 33.
(1)Sofern die Bundesregierung gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG zum Abschluss von Staatsverträgen ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln von Daten gemäß Paragraphen 27, oder 28 an bestimmte Empfänger abschließen. Hierbei ist die Übermittlung dieser Daten dem Bundesminister für Inneres vorzubehalten und vorzusehen, dass die Löschung übermittelter Daten unter denselben inhaltlichen Voraussetzungen wie im Inland erfolgt und dass Staatsangehörige der Vertragsstaaten vom Geltungsbereich dieser Vereinbarungen ausgenommen sind.
(2)Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Abs. 1 abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Verfahrensdatei (§ 28) und im Zentralen Fremdenregister (§ 26) nach Maßgabe der DSGVO verarbeitet werden.
(2)Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Absatz eins, abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Verfahrensdatei (Paragraph 28,) und im Zentralen Fremdenregister (Paragraph 26,) nach Maßgabe der DSGVO verarbeitet werden.
(3)Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Fremden an den Herkunftsstaat oder einen sonstigen Drittstaat ist gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. d DSGVO zulässig, soweit es sich um Daten handelt, die zur Beschaffung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2b FPG erforderlich sind.
(3)Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Fremden an den Herkunftsstaat oder einen sonstigen Drittstaat ist gemäß Artikel 49, Absatz eins, Litera d, DSGVO zulässig, soweit es sich um Daten handelt, die zur Beschaffung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2b FPG erforderlich sind.
(4)Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat ist, unbeschadet Abs. 5, nicht zulässig. Daten, die zur Beschaffung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2b FPG erforderlich sind, dürfen jedoch gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. d DSGVO übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – ab- oder zurückgewiesen worden ist oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen.
(4)Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat ist, unbeschadet Absatz 5,, nicht zulässig. Daten, die zur Beschaffung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2b FPG erforderlich sind, dürfen jedoch gemäß Artikel 49, Absatz eins, Litera d, DSGVO übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – ab- oder zurückgewiesen worden ist oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen.
(5)Die Übermittlung personenbezogener Daten an den Herkunftsstaat für Zwecke der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege ist jedoch zulässig, wenn
- dieser ein sicherer Herkunftsstaat ist,
- bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 Z 2 bis 4 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde oder
- bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde oder
- der Antrag auf internationalen Schutz – wenn auch nicht rechtskräftig – zurück- oder sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen.“ 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität im Zusammenhang mit einer Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig. Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind (VwGH 05.07.2012, 2012/21/0081).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität im Zusammenhang mit einer Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig. Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden Paragraph 19, AVG erfüllt sind (VwGH 05.07.2012, 2012/21/0081). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass der Fremde bei der amtswegig vorzunehmenden Erlangung des Ersatzreisedokumentes „im erforderlichen Umfang“ mitzuwirken hat. Insoweit kann ihm ein die zu erbringende Mitwirkungsverpflichtung konkret umschreibender Auftrag mittels Bescheides nach dem ersten Satz des § 46 Abs. 2a FPG erteilt werden. Das kommt insbesondere in Bezug auf die in den ErläutRV (RV582 BlgNR
- GP 18) genannten Handlungen („Herausgabe von Dokumenten und Urkunden, über die der Fremde bereits verfügt, die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit sowie an den erforderlichen Handlungen bei der ausländischen Behörde“) in Betracht. Die Gesetzesmaterialien weisen darauf hin, dass die „Vollziehungsverfügung“ nach dem ersten Satz des § 46 Abs. 2a FPG 2005 im Regelfall mit einer Ladung nach dessen zweiten Satz zu verbinden sein wird, weil die Anwesenheit des Fremden regelmäßig notwendig ist. Die Ladung kann auch zu einer ausländischen Behörde erfolgen. Dabei ist stets eine Amtshandlung, das heißt die Leitung durch einen Organwalter des Bundesamtes, notwendig (VwGH 23.03.2017, Ro 2017/21/0005). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass der Fremde bei der amtswegig vorzunehmenden Erlangung des Ersatzreisedokumentes „im erforderlichen Umfang“ mitzuwirken hat. Insoweit kann ihm ein die zu erbringende Mitwirkungsverpflichtung konkret umschreibender Auftrag mittels Bescheides nach dem ersten Satz des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG erteilt werden. Das kommt insbesondere in Bezug auf die in den ErläutRV (RV582 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 18) genannten Handlungen („Herausgabe von Dokumenten und Urkunden, über die der Fremde bereits verfügt, die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit sowie an den erforderlichen Handlungen bei der ausländischen Behörde“) in Betracht. Die Gesetzesmaterialien weisen darauf hin, dass die „Vollziehungsverfügung“ nach dem ersten Satz des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG 2005 im Regelfall mit einer Ladung nach dessen zweiten Satz zu verbinden sein wird, weil die Anwesenheit des Fremden regelmäßig notwendig ist. Die Ladung kann auch zu einer ausländischen Behörde erfolgen. Dabei ist stets eine Amtshandlung, das heißt die Leitung durch einen Organwalter des Bundesamtes, notwendig (VwGH 23.03.2017, Ro 2017/21/0005). Gemäß § 19 Abs. 2 AVG ist im Ladungsbescheid der Gegenstand der geplanten Amtshandlung offen zu legen, um dem Betreffenden die Gelegenheit zu geben, sich genügend auf diesen Gegenstand der Ladung vorzubereiten (vgl. VwGH 06.03.2014, 2012/11/0099). Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AVG ist im Ladungsbescheid der Gegenstand der geplanten Amtshandlung offen zu legen, um dem Betreffenden die Gelegenheit zu geben, sich genügend auf diesen Gegenstand der Ladung vorzubereiten vergleiche VwGH 06.03.2014, 2012/11/0099). Die Rechtmäßigkeit einer Ladung setzt voraus, dass sie „nötig“ im Sinne des § 19 Abs. 1 AVG ist. Die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, obliegt grundsätzlich der Behörde (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0149).Die Rechtmäßigkeit einer Ladung setzt voraus, dass sie „nötig“ im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, AVG ist. Die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, obliegt grundsätzlich der Behörde (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0149). Gegenständlich erließ das BFA einen auf § 46 Abs. 2a und Abs. 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG gestützten Mitwirkungsbescheid gegen den BF und drohte für den Fall der Nichtbefolgung des erteilten Auftrages die Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG an. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Gegenständlich erließ das BFA einen auf Paragraph 46, Absatz 2 a und Absatz 2 b, FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG gestützten Mitwirkungsbescheid gegen den BF und drohte für den Fall der Nichtbefolgung des erteilten Auftrages die Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG an. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der BF aus wichtigen bzw. unabwendbaren Gründen verhindert oder es ihm sonst unmöglich gewesen wäre, der Ladung zum Zweck der Erlangung eines HRZ nachzukommen. Mit Ergehen der Entscheidung über den Folgeantrag war die Rückkehrentscheidung gegen den BF (erneut) rechtskräftig und durchsetzbar. Der BF befindet sich zwar noch im offenen (zweiten) Asylverfahren. § 33 Abs. 4 BFA-VG bestimmt, dass Daten eines Asylwerbers prinzipiell nicht an den Herkunftsstaat übermittelt werden dürfen. Daten, die zur Beschaffung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2b FPG erforderlich sind, dürfen jedoch, so die Bestimmung weiter, übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – ab- oder zurückgewiesen worden ist oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Die Passage „dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt“ umfasst sowohl die Fälle der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, als auch jene Fälle, in denen dem Asylwerber dieser ex lege nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 und 3 AsylG 2005, vgl. ErläutRV 1803 BlgNR
- GP 24). Wie oben ausgeführt, wurde mit mündlich verkündeten Bescheiden des BFA vom 06.11.2025 der faktische Abschiebeschutz des BF und seiner Familie gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Mit Beschluss des BVwG vom 07.11.2025 wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig ist. Das BFA war also nicht daran gehindert, weiter die Beschaffung eines HRZ für den BF zu betreiben. Beim BF handelte es sich um einen Fremden, der trotz durchsetzbarer Rückkehrentscheidung seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachkam (§ 46 Abs. 1 FPG).Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der BF aus wichtigen bzw. unabwendbaren Gründen verhindert oder es ihm sonst unmöglich gewesen wäre, der Ladung zum Zweck der Erlangung eines HRZ nachzukommen. Mit Ergehen der Entscheidung über den Folgeantrag war die Rückkehrentscheidung gegen den BF (erneut) rechtskräftig und durchsetzbar. Der BF befindet sich zwar noch im offenen (zweiten) Asylverfahren. Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG bestimmt, dass Daten eines Asylwerbers prinzipiell nicht an den Herkunftsstaat übermittelt werden dürfen. Daten, die zur Beschaffung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2b FPG erforderlich sind, dürfen jedoch, so die Bestimmung weiter, übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – ab- oder zurückgewiesen worden ist oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Die Passage „dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt“ umfasst sowohl die Fälle der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, als auch jene Fälle, in denen dem Asylwerber dieser ex lege nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins und 3 AsylG 2005, vergleiche ErläutRV 1803 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 24). Wie oben ausgeführt, wurde mit mündlich verkündeten Bescheiden des BFA vom 06.11.2025 der faktische Abschiebeschutz des BF und seiner Familie gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Mit Beschluss des BVwG vom 07.11.2025 wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig ist. Das BFA war also nicht daran gehindert, weiter die Beschaffung eines HRZ für den BF zu betreiben. Beim BF handelte es sich um einen Fremden, der trotz durchsetzbarer Rückkehrentscheidung seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachkam (Paragraph 46, Absatz eins, FPG). Da gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht, der BF und seine Familie das Bundesgebiet nicht verlassen und dem BFA kein gültiges Reisedokument in Vorlage gebracht haben, war die Erlassung eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG grundsätzlich zulässig. Die Vorsprache vor der zuständigen Behörde stellte sich als erforderlich dar, um die Durchsetzung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu gewährleisten.Da gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht, der BF und seine Familie das Bundesgebiet nicht verlassen und dem BFA kein gültiges Reisedokument in Vorlage gebracht haben, war die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG grundsätzlich zulässig. Die Vorsprache vor der zuständigen Behörde stellte sich als erforderlich dar, um die Durchsetzung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu gewährleisten. Dem BFA ist nicht entgegenzutreten, wenn es Schritte zur Erfüllung seiner Aufgabe – Erlangung eines Ersatzreisedokumentes – setzte. Bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung, worunter auch die Erwirkung eines Heimreisezertifikates zu verstehen ist, sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). Dabei ist es auch nicht als unverhältnismäßig zu erachten, wenn das BFA dem minderjährigen BF – gemeinsam mit seinen Eltern und gesetzlichen Vertretern – das Erscheinen vor der belangten Behörde zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes auftrug.Dem BFA ist nicht entgegenzutreten, wenn es Schritte zur Erfüllung seiner Aufgabe – Erlangung eines Ersatzreisedokumentes – setzte. Bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung, worunter auch die Erwirkung eines Heimreisezertifikates zu verstehen ist, sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). Dabei ist es auch nicht als unverhältnismäßig zu erachten, wenn das BFA dem minderjährigen BF – gemeinsam mit seinen Eltern und gesetzlichen Vertretern – das Erscheinen vor der belangten Behörde zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes auftrug. Soweit in der Beschwerde auf die dem BF im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat drohende Situation bzw. Lage hingewiesen wird, ist anzumerken, dass ein derartiges Vorbringen die Rechtswidrigkeit des hier angefochtenen Mitwirkungsbescheides nicht darzutun vermag. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurden rechtskräftig abgewiesen und nach dem Folgeantrag wurde der faktische Abschiebeschutz aufgehoben, sodass auch die Ausführungen zur vorgebrachten Rückkehrgefährdung mangels Relevanz im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben können. Zur in der Beschwerde erwähnten Passage, es sei dem BF „ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen“, genügt der Hinweis, dass dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.Soweit in der Beschwerde auf die dem BF im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat drohende Situation bzw. Lage hingewiesen wird, ist anzumerken, dass ein derartiges Vorbringen die Rechtswidrigkeit des hier angefochtenen Mitwirkungsbescheides nicht darzutun vermag. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurden rechtskräftig abgewiesen und nach dem Folgeantrag wurde der faktische Abschiebeschutz aufgehoben, sodass auch die Ausführungen zur vorgebrachten Rückkehrgefährdung mangels Relevanz im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben können. Zur in der Beschwerde erwähnten Passage, es sei dem BF „ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen“, genügt der Hinweis, dass dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Die Vorgehensweise der belangten Behörde entspricht zudem der Vorgabe des § 46 Abs. 2a FPG. Der BF war nicht im Besitz eines Identitätsdokuments und seine Eltern hatten ihm ein solches nicht ausstellen lassen. Er verfügte über kein Reisedokument und konnte ohne ein solches nicht ausreisen. Ein Hindernis für die Einholung konnte nicht festgestellt werden, eine Duldung des BF in Österreich lag nicht vor. Der BF bzw. seine Eltern waren daher gemäß § 46 Abs. 2 FPG verpflichtet, bei der zuständigen ausländischen Behörde ein solches Reisedokument zu beantragen und dieses der Behörde vorzulegen. Nach § 46 Abs. 2b FPG konnte die Mitwirkungsverpflichtung dem BF auch bescheidmäßig aufgetragen werden. In Ermangelung eines Reisepasses war für die Abschiebung des BF ein Ersatzreisedokument erforderlich. Die notwendigen Inhaltserfordernisse einer, hier mit dem Mitwirkungsbescheid verknüpften, Ladung sind im vorliegenden Fall erfüllt (eindeutige Angabe von Ort und Zeit der Amtshandlung; Gegenstand der Amtshandlung – hier Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates durch Erscheinen unter Vorlage etwaiger sonstiger Dokumente; Eigenschaft des BF – hier: Beteiligter; Mitzubringende Behelfe und Beweismittel wie z.B. Reisepass; Angabe, ob ein persönliches Erscheinen erforderlich ist, Folgen eines Ausbleibens – hier: Androhung der Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG [vgl. zu alledem Hengstschläger/Leeb, AVG § 19, Stand 01.01.2014, rdb.at]).Die Vorgehensweise der belangten Behörde entspricht zudem der Vorgabe des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG. Der BF war nicht im Besitz eines Identitätsdokuments und seine Eltern hatten ihm ein solches nicht ausstellen lassen. Er verfügte über kein Reisedokument und konnte ohne ein solches nicht ausreisen. Ein Hindernis für die Einholung konnte nicht festgestellt werden, eine Duldung des BF in Österreich lag nicht vor. Der BF bzw. seine Eltern waren daher gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG verpflichtet, bei der zuständigen ausländischen Behörde ein solches Reisedokument zu beantragen und dieses der Behörde vorzulegen. Nach Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG konnte die Mitwirkungsverpflichtung dem BF auch bescheidmäßig aufgetragen werden. In Ermangelung eines Reisepasses war für die Abschiebung des BF ein Ersatzreisedokument erforderlich. Die notwendigen Inhaltserfordernisse einer, hier mit dem Mitwirkungsbescheid verknüpften, Ladung sind im vorliegenden Fall erfüllt (eindeutige Angabe von Ort und Zeit der Amtshandlung; Gegenstand der Amtshandlung – hier Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates durch Erscheinen unter Vorlage etwaiger sonstiger Dokumente; Eigenschaft des BF – hier: Beteiligter; Mitzubringende Behelfe und Beweismittel wie z.B. Reisepass; Angabe, ob ein persönliches Erscheinen erforderlich ist, Folgen eines Ausbleibens – hier: Androhung der Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG [vgl. zu alledem Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 19,, Stand 01.01.2014, rdb.at]). Die gesetzlich geforderten Tatbestandselemente für eine behördliche, bescheidmäßige Anordnung zur Mitwirkung, ein (Ersatz-)Reisedokument zu erlangen, sind daher im gegenständlichen Fall als erfüllt anzusehen. Zum angedrohten Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG ist Folgendes auszuführen: Die maßgeblichen Bestimmungen im Zusammenhang mit einer Festnahme und Anhaltung nach dem BFA-VG (§§ 40, 42 und 43 BFA-VG, Art. 1 und 2 PersFrSchG 1988, Art. 5 MRK, Art. 3 und Art. 11 der Richtlinie 2013/33/EU) schließen es nicht aus, dass auf deren Basis auch Minderjährigen die persönliche Freiheit entzogen werden kann. Jedoch ist in jenem Fall, in dem Kinder von einer Inhaftierung für Zwecke der Aufenthaltsbeendigung betroffen sind, ein strenger Maßstab anzulegen, zumal sie diesfalls als außerordentlich schutzbedürftig anzusehen sind. Dies gilt auch dann, wenn sie von ihren Eltern begleitet werden (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0290).Zum angedrohten Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG ist Folgendes auszuführen: Die maßgeblichen Bestimmungen im Zusammenhang mit einer Festnahme und Anhaltung nach dem BFA-VG (Paragraphen 40, 42 und 43 BFA-VG, Artikel eins und 2 PersFrSchG 1988, Artikel 5, MRK, Artikel 3 und Artikel 11, der Richtlinie 2013/33/EU) schließen es nicht aus, dass auf deren Basis auch Minderjährigen die persönliche Freiheit entzogen werden kann. Jedoch ist in jenem Fall, in dem Kinder von einer Inhaftierung für Zwecke der Aufenthaltsbeendigung betroffen sind, ein strenger Maßstab anzulegen, zumal sie diesfalls als außerordentlich schutzbedürftig anzusehen sind. Dies gilt auch dann, wenn sie von ihren Eltern begleitet werden (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0290). Vor diesem Hintergrund war hinsichtlich des BF eine diesbezügliche Bemaßgabung vorzusehen (Entfall des letzten Absatzes in Spruchpunkt I. des Bescheides betreffend Androhung der Festnahme).Vor diesem Hintergrund war hinsichtlich des BF eine diesbezügliche Bemaßgabung vorzusehen (Entfall des letzten Absatzes in Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides betreffend Androhung der Festnahme). Die Beschwerde war daher abgesehen davon gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher abgesehen davon gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG abzuweisen. Durch die Entscheidung des BVwG über die Beschwerde ist das Rechtsschutzinteresse des BF über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der – nunmehr erledigten – Beschwerde gegen den Bescheid des BFA weggefallen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/02/0023). 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde hinreichend geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Für Änderungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, die allfällig eine Verifizierung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfordern würden, gab es im gegenständlichen Ermittlungsverfahren keinen Hinweis. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die Rechtsvertretung des BF hat eine mündliche Verhandlung beantragt. Die vorliegende Beschwerde konzentriert sich auf die Punkte, die oben abschließend behandelt wurden. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. Beweisanträge oder Anträge auf Einvernahme von Zeugen wurden von der Rechtsvertretung nicht gestellt. Im gegenständlichen Verfahren haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte ergeben, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde hinreichend geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Für Änderungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, die allfällig eine Verifizierung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfordern würden, gab es im gegenständlichen Ermittlungsverfahren keinen Hinweis. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die Rechtsvertretung des BF hat eine mündliche Verhandlung beantragt. Die vorliegende Beschwerde konzentriert sich auf die Punkte, die oben abschließend behandelt wurden. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. Beweisanträge oder Anträge auf Einvernahme von Zeugen wurden von der Rechtsvertretung nicht gestellt. Im gegenständlichen Verfahren haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte ergeben, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Zu Spruchteil B) – Zur Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W294.2336318.1.00