Obsah (16)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4Art. 3§ 61§ 66§ 67§ 9§ 58§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2026 GeschäftszahlG301 2329677-1 Spruch, G301 2329677-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA), der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 13.11.2025, wurden deren Antrag auf internationalen Schutz vom 26.10.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),
§ 8Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kuba abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Kuba zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA), der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 13.11.2025, wurden deren Antrag auf internationalen Schutz vom 26.10.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kuba abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Kuba zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit dem am 10.12.2025 beim BFA eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihre bevollmächtigten Rechtsvertretung Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 12.12.2025 vom BFA vorgelegt. Das BVwG führte am 04.03.2026 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF im Beisein ihrer bevollmächtigten Rechtsvertreterin teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige von Kuba (Republik Kuba). Sie besitzt zwei kubanische Reisepässe mit Gültigkeit von 17.05.2018 bis 17.05.2024 bzw. von 22.08.2024 bis 27.08.
- Diese Reisepässe wurde im Zuge der Antragstellung fremdenpolizeilich sichergestellt und dem BFA übermittelt. Die BF hat die Ausstellung der beiden Reisepässe jeweils selbst persönlich bei den zuständigen kubanischen Passbehörden beantragt. Den ersten Reisepass beantragte die BF in Kuba, den zweiten bei der Botschaft Kubas in Madrid (Spanien). Für die Beantragung des Reisepasses begab sich die BF in Madrid aus eigenem zur kubanischen Botschaft, wo sie unter Bekanntgabe aller erforderlichen Daten die vorgesehenen Formalitäten erledigte und eine Ausstellungsgebühr von 190 Euro bezahlte. Nach etwa einem Monat wurde die BF von der kubanischen Botschaft an ihrem Mobiltelefon angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie ihren Reisepass dort abholen könne. Die BF holte schließlich den neuen Reisepass bei der Botschaft persönlich ab. Die BF wurde in Kuba geboren und lebte dort gemeinsam mit ihrer Mutter bis zu ihrer Ausreise. Sie absolvierte dort ihre mehrjährige Schulausbildung und arbeitete in Kuba zuletzt von 2019 bis 2021 als ausgebildete Tanzlehrerin. Die BF verließ Kuba zuletzt am 27.09.2021 über den internationalen Flughafen von Havanna unter Verwendung ihres damals gültigen kubanischen Reisepasses und eines darin befindlichen und am 03.09.2021 bei der Österreichischen Botschaft (ÖB) Havanna beantragten Schengen-Visums der Kategorie C und reiste von dort über Madrid (Transitstopp) am 27.09.2021 am Flughafen XXXX in den Schengen-Raum und in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Ausreise aus Kuba erfolgte in Begleitung ihrer Mutter. Der Grund für die gemeinsame Reise nach Österreich war die Absicht, die in Österreich lebende Halbschwester der BF, die mittlerweile österreichische Staatsbürgerin ist, zu besuchen. Einen anderen Grund für die Ausreise aus Kuba gab es nicht.Die BF verließ Kuba zuletzt am 27.09.2021 über den internationalen Flughafen von Havanna unter Verwendung ihres damals gültigen kubanischen Reisepasses und eines darin befindlichen und am 03.09.2021 bei der Österreichischen Botschaft (ÖB) Havanna beantragten Schengen-Visums der Kategorie C und reiste von dort über Madrid (Transitstopp) am 27.09.2021 am Flughafen römisch 40 in den Schengen-Raum und in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Ausreise aus Kuba erfolgte in Begleitung ihrer Mutter. Der Grund für die gemeinsame Reise nach Österreich war die Absicht, die in Österreich lebende Halbschwester der BF, die mittlerweile österreichische Staatsbürgerin ist, zu besuchen. Einen anderen Grund für die Ausreise aus Kuba gab es nicht. Während die Mutter der BF vor Ablauf der Dauer des erlaubten Aufenthalts von 90 Tagen fristgerecht wieder nach Kuba zurückkehrte, reiste die BF bereits etwa eineinhalb Monate nach ihrer Ankunft in Österreich nach Spanien, um dort lebende Freunde zu besuchen. Während ihres Aufenthalts bei ihren Freunden in Madrid entschied sich die BF, nicht mehr nach Kuba zurückzukehren, sondern in Spanien zu bleiben. Die BF verfügte nach Ablauf der Gesamtdauer des erlaubten Aufenthalts von 90 Tagen über keine weitere Berechtigung zum Aufenthalt in Spanien bzw. im Schengen-Raum. Der Umstand ihres illegalen Aufenthalts in Spanien nach Ablauf des Visums war der BF bewusst. Die BF verfolgte in weiterer Folge auch die klare persönliche Absicht, weiterhin illegal in Spanien zu verbleiben, um dann – eigenen Angaben zufolge – erst nach drei Jahren die gesetzliche Möglichkeit einer Legalisierung ihres Aufenthalts in Spanien zu beantragen. Aus diesem Grund beantragte die BF dann auch im Jahr 2024 bei der kubanischen Botschaft in Madrid die Ausstellung eines Reisepasses, da dies für die Legalisierung ihres Aufenthalts in Spanien erforderlich sei. Am 26.10.2024 flog die BF von Madrid nach XXXX . Grund für diese Reise war der Umstand, dass sie ihre in XXXX lebende Halbschwester überraschen und mit ihr ihren
- Geburtstag feiern wollte. Geplant war ein Aufenthalt in XXXX für lediglich drei Tage und die anschließende Rückkehr nach Madrid, wo sie unmittelbar nach ihrer Rückkehr von ihrem Kurzbesuch in Österreich die Legalisierung ihres Aufenthalts beantragen wollte.Am 26.10.2024 flog die BF von Madrid nach römisch 40 . Grund für diese Reise war der Umstand, dass sie ihre in römisch 40 lebende Halbschwester überraschen und mit ihr ihren
- Geburtstag feiern wollte. Geplant war ein Aufenthalt in römisch 40 für lediglich drei Tage und die anschließende Rückkehr nach Madrid, wo sie unmittelbar nach ihrer Rückkehr von ihrem Kurzbesuch in Österreich die Legalisierung ihres Aufenthalts beantragen wollte. Im Zuge einer polizeilichen Kontrolle nach ihrer Ankunft am Flughafen XXXX am 26.10.2024 wurde festgestellt, dass sich die BF illegal im Schengen-Raum aufhält. Die BF wurde daraufhin festgenommen und niederschriftlich befragt. Der Aufforderung, freiwillig aus dem Schengen-Raum auszureisen, indem sie sich unverzüglich einen Flug in einen Nicht-Schengen-Staat wie z.B. Serbien organisiere, stimmte die BF zunächst zu. Nach etwa zwei Stunden gab die BF jedoch bekannt, dass sie das nicht mehr tun wolle. Vielmehr stellte die BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, obwohl sie bis dahin ganz bewusst gar nie die Absicht gehabt hatte, in Österreich oder etwa auch in Spanien einen Asylantrag zu stellen.Im Zuge einer polizeilichen Kontrolle nach ihrer Ankunft am Flughafen römisch 40 am 26.10.2024 wurde festgestellt, dass sich die BF illegal im Schengen-Raum aufhält. Die BF wurde daraufhin festgenommen und niederschriftlich befragt. Der Aufforderung, freiwillig aus dem Schengen-Raum auszureisen, indem sie sich unverzüglich einen Flug in einen Nicht-Schengen-Staat wie z.B. Serbien organisiere, stimmte die BF zunächst zu. Nach etwa zwei Stunden gab die BF jedoch bekannt, dass sie das nicht mehr tun wolle. Vielmehr stellte die BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, obwohl sie bis dahin ganz bewusst gar nie die Absicht gehabt hatte, in Österreich oder etwa auch in Spanien einen Asylantrag zu stellen. Die Mutter und der Vater der BF leben nach wie vor – getrennt voneinander – in Kuba, wobei sich die Mutter der BF seit Anfang Dezember 2025 zum Zweck des Besuchs erneut in Österreich aufhält. Die fristgerechte Rückreise der Mutter nach Kuba vor Ablauf des Visums war eigenen Angaben der BF zufolge für 09.03.2026 vorgesehen. Die BF wohnt in Österreich bei ihrer in XXXX lebenden Halbschwester, die mittlerweile österreichische Staatsbürgerin ist. Abgesehen von ihrer Halbschwester verfügt die BF über keine familiären Bindungen in Österreich.Die BF wohnt in Österreich bei ihrer in römisch 40 lebenden Halbschwester, die mittlerweile österreichische Staatsbürgerin ist. Abgesehen von ihrer Halbschwester verfügt die BF über keine familiären Bindungen in Österreich. Die BF führt seit über einem Jahr eine Beziehung mit einem in Deutschland lebenden und arbeitenden rumänischen Staatsangehörigen. Sie haben sich zuletzt zu Weihnachten 2025 in XXXX getroffen. Sie beabsichtigen, am 01.06.2026 vor dem Standesamt XXXX zu heiraten. Zu diesem Anlass ist bereits für 21.04.2026 ein Eheanmeldungstermin beim Standesamt vereinbart worden.Die BF führt seit über einem Jahr eine Beziehung mit einem in Deutschland lebenden und arbeitenden rumänischen Staatsangehörigen. Sie haben sich zuletzt zu Weihnachten 2025 in römisch 40 getroffen. Sie beabsichtigen, am 01.06.2026 vor dem Standesamt römisch 40 zu heiraten. Zu diesem Anlass ist bereits für 21.04.2026 ein Eheanmeldungstermin beim Standesamt vereinbart worden. Die vonseiten der BF für die Eheschließung erforderlichen amtlichen Unterlagen (kubanische Geburtsurkunde und kubanische Bestätigung über den Ledigenstand) wurden von der Mutter der BF in Kuba besorgt und von ihr vor über fünf Monaten an die BF nach Österreich geschickt. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und nachhaltigen Integration der BF in Österreich, insbesondere in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, liegen nicht vor. Die BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und wird von ihrer Halbschwester und von ihrem in Deutschland lebenden Partner unterstützt. Die BF verfügt über keine hinreichenden Deutschkenntnisse. Sie besuchte im Zeitraum von 10.02.2025 bis 26.06.2025 einen A1-Deutschkurs, ohne eine Sprachprüfung abzulegen. Die BF begann danach den gleichen Kurs noch einmal, den sie dann aber vorzeitig abbrach. Weitere Bemühungen zur Erlernung der deutschen Sprache unternahm die BF nicht. Auch nennenswerte soziale Bindungen liegen nicht vor. Die BF ist strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zum Gesundheitszustand der BF wird Folgendes festgestellt: Die 34-jährige BF leidet an keiner unmittelbar lebensbedrohlichen Krankheit und an keinen nachgewiesenen körperlichen Beschwerden oder sonstigen Beeinträchtigungen. Sie ist insofern auch als voll arbeitsfähig anzusehen. Die BF leide einem von der Rechtsvertretung am 24.02.2026 vorgelegten und mit 06.02.2026 datierten klinisch-psychologischen Befundbericht, welcher auf einem Gespräch mit der BF am 28.01.2026 beruhe, an einer „ausgeprägten traumabezogenen Anpassungs- und Belastungsstörung mit depressiver und ängstlicher Symptomatik“. Als „Prognose/Empfehlungen für die weitere Vorgehensweise“ wurde abschließend ausgeführt, dass aus klinisch-psychologischer Sicht „die Gewährleistung eines gesicherten und schützenden Aufenthaltsstatus eine zentrale Voraussetzung für psychische Stabilisierung und therapeutische Wirksamkeit“ sei. Es liegen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend vor, dass psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat Kuba jedenfalls nicht zur Verfügung stehen würden oder der BF deren Inanspruchnahme von vorherein nicht möglich wäre, etwa mangels Zugänglichkeit von Behandlungen oder mangels Zumutbarkeit, etwa aus finanziellen Gründen. 1.
- Das Vorbringen der BF zur behaupteten Verfolgungsgefahr und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr nach Kuba wird der gegenständlichen Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die BF konnte eine ihr aktuell drohende Verfolgungsgefahr oder sonstige im Herkunftsstaat Kuba drohende Gefährdung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abschließend dargelegten Gründen nicht glaubhaft machen. Andere Gründe für die Annahme einer der BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat drohenden Verfolgungsgefahr liegen ebenso nicht vor. Die BF hatte mit den Behörden und anderen staatlichen Einrichtungen ihres Herkunftsstaates Kuba weder aufgrund einer politischen Gesinnung oder eines Religionsbekenntnisses, noch aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder bestimmten sozialen Gruppe, irgendwelche zu berücksichtigende Probleme. Die BF hat ihren Herkunftsstaat Kuba jedenfalls nicht fluchtartig verlassen. Grund für die Ausreise der BF aus dem Herkunftsstaat Kuba im September 2021 waren ausschließlich persönliche Beweggründe, nämlich der Besuch ihrer in Österreich lebenden Halbschwester, und zwar in der ursprünglichen Absicht, dann wieder nach Kuba zurückzukehren, nicht jedoch eine damals bestehende Furcht vor Verfolgung. Der spätere persönliche Entschluss der BF, sich weiterhin bewusst illegal und ohne Stellung eines Asylantrages in Spanien aufzuhalten und nicht mehr nach Kuba zurückzukehren, beruhte ausschließlich darauf, dass die BF bei ihren Freunden in Spanien bessere Lebensbedingungen als in Kuba antraf, insbesondere bessere Entwicklungs- und Erwerbsmöglichkeiten. Grund für die am Flughafen XXXX am 26.10.2024 erfolgte Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz war ausschließlich der Umstand, dass die BF wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Schengen-Raum festgenommen und zur Ausreise aus dem Schengen-Raum aufgefordert worden war, und sie mit diesem eindeutig spontan gestellten und nicht vorher bereits geplanten Antrag verhindern wollte, allenfalls nach Kuba oder in einen Staat außerhalb des Schengen-Raums abgeschoben zu werden.Grund für die am Flughafen römisch 40 am 26.10.2024 erfolgte Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz war ausschließlich der Umstand, dass die BF wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Schengen-Raum festgenommen und zur Ausreise aus dem Schengen-Raum aufgefordert worden war, und sie mit diesem eindeutig spontan gestellten und nicht vorher bereits geplanten Antrag verhindern wollte, allenfalls nach Kuba oder in einen Staat außerhalb des Schengen-Raums abgeschoben zu werden. Anhaltspunkte dahingehend, dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Kuba mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe bestehen würden, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstünden, liegen nicht vor. 1.
- Maßgebliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat KUBA: Aufbauend und ergänzend zu den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Kuba, die auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB) zu Kuba vom 01.12.2023 und den darin im Einzelnen näher angeführten Informationsquellen (Berichten) beruhen, werden folgende Feststellungen zur Lage in Kuba getroffen: Eine Rückkehr nach Kuba sowie die dortige dauerhafte Niederlassung ist auch nach einem längeren Auslandsaufenthalt möglich. Die frühere Regelung des Gesetzesdekrets Nr. 302/2012, dass nach einem durchgehenden Auslandsaufenthalt von mehr als 24 Monaten die kubanische Staatsbürgerschaft entzogen oder ein neuerliches (dauerhaftes) Aufenthaltsrecht in Kuba verweigert werden konnte, sofern keine kostenpflichtige Verlängerung dieser Frist vorlag, wurde zunächst aufgrund der COVID-19-Pandemie von März bis Oktober 2020 vorübergehend ausgesetzt. Mit April 2021 wurde die automatische und kostenfreie Verlängerung von Auslandsaufenthalten von Kubanern über die Dauer von 24 Monaten hinaus unbefristet wieder eingeführt. Die sog. „Habilitación“ wurde im Reisepass für sich legal im Ausland aufhältige Kubaner (sog. „emigrados cubanos“) erteilt und bewirkte, dass sie sich diese bis zu 90 Tagen in Kuba aufhalten konnten. Dieses System der „Habilitación“ wurde per 01.01.2018 endgültig eingestellt. Eine dauerhafte Rückkehr nach Kuba als Emigrant und eine legale Niederlassung sind demnach möglich. Ein entsprechender Antrag kann entweder im Ausland bei den diplomatischen Vertretungen Kubas oder, falls sich die Person bereits in Kuba befindet, bei der zuständigen Abteilung des Innenministeriums gestellt werden. Auch Kubaner, die Kuba illegal verlassen hätten (mit Ausnahme derer, die dies über den US-Marinestützpunkt in Guantánamo getan haben), können wieder in Kuba einreisen. Darüber hinaus besteht auch für Emigranten die Möglichkeit, einen neuen Reisepass bei einer kubanischen Vertretungsbehörde ausstellen zu lassen. Die frühere Erteilung einer „Habilitación“ führt auch nicht zum Verlust der kubanischen Staatsbürgerschaft.Die frühere Regelung des Gesetzesdekrets Nr. 302 aus 2012,, dass nach einem durchgehenden Auslandsaufenthalt von mehr als 24 Monaten die kubanische Staatsbürgerschaft entzogen oder ein neuerliches (dauerhaftes) Aufenthaltsrecht in Kuba verweigert werden konnte, sofern keine kostenpflichtige Verlängerung dieser Frist vorlag, wurde zunächst aufgrund der COVID-19-Pandemie von März bis Oktober 2020 vorübergehend ausgesetzt. Mit April 2021 wurde die automatische und kostenfreie Verlängerung von Auslandsaufenthalten von Kubanern über die Dauer von 24 Monaten hinaus unbefristet wieder eingeführt. Die sog. „Habilitación“ wurde im Reisepass für sich legal im Ausland aufhältige Kubaner (sog. „emigrados cubanos“) erteilt und bewirkte, dass sie sich diese bis zu 90 Tagen in Kuba aufhalten konnten. Dieses System der „Habilitación“ wurde per 01.01.2018 endgültig eingestellt. Eine dauerhafte Rückkehr nach Kuba als Emigrant und eine legale Niederlassung sind demnach möglich. Ein entsprechender Antrag kann entweder im Ausland bei den diplomatischen Vertretungen Kubas oder, falls sich die Person bereits in Kuba befindet, bei der zuständigen Abteilung des Innenministeriums gestellt werden. Auch Kubaner, die Kuba illegal verlassen hätten (mit Ausnahme derer, die dies über den US-Marinestützpunkt in Guantánamo getan haben), können wieder in Kuba einreisen. Darüber hinaus besteht auch für Emigranten die Möglichkeit, einen neuen Reisepass bei einer kubanischen Vertretungsbehörde ausstellen zu lassen. Die frühere Erteilung einer „Habilitación“ führt auch nicht zum Verlust der kubanischen Staatsbürgerschaft.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2026 und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden – nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung – in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.
- Die zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie zu den persönlichen Lebensumständen der BF (familiäre Verhältnisse in Kuba und in Österreich, Schulbildung und Erwerbstätigkeit) getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im Verfahren. Die Identität der BF wurde zudem durch die in Kopie im Verwaltungsakt ersichtlichen zwei kubanischen Reisepässe bestätigt, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Die Feststellungen zu den konkreten Umständen der Beantragung und Ausstellung der beiden kubanischen Reisepässe, zur Ausstellung eines Visums C durch die ÖB Havanna, zur letztmaligen Ausreise aus Kuba und den Aufenthalten in Österreich und in Spanien sowie zu den konkreten Beweggründen für die jeweiligen Reisebewegungen beruht auf den eigenen Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung. So gab die BF etwa zu ihrem illegalen Aufenthalt in Spanien ergänzend an, dass sie ganz bewusst keinen Asylantrag gestellt habe, sondern nach drei Jahren einen Antrag auf Legalisierung stellen habe wollen. Die Feststellung zum illegalen Aufenthalt in Spanien nach Ablauf der Gültigkeit des Schengen-Visums beruht überdies auf dem Antwortschreiben der spanischen „Dublin-Kontaktstelle“ an das BFA vom 21.02.2025 (AS 67), wonach die BF in Spanien unbekannt sei. Die Feststellung zur polizeilichen Kontrolle und Festnahme sowie zu den konkreten Umständen der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz am Flughafen XXXX , nachdem sie der Aufforderung zur Ausreise aus dem Schengen-Raum letztlich nicht nachgekommen war, beruht auf der polizeilichen Meldung vom 26.10.2024 (AS 17), deren Inhalt von der BF in der Verhandlung auf konkrete Befragung ausdrücklich als korrekt bestätigt wurde. Überdies gab die BF in der Verhandlung an, dass sie an sich nie vorgehabt habe, einen Asylantrag zu stellen, und zwar weder in Spanien noch in Österreich. Eigentlich habe sie ja nur wegen des Geburtstages ihrer Halbschwester ein paar Tage in Österreich bleiben und dann wieder nach Spanien zurückkehren wollen, um dann dort einen Antrag auf Legalisierung ihres Aufenthalts nach Ablauf von drei Jahren zu stellen, was jedoch durch ihre Kontrolle am Flughafen XXXX verhindert worden sei. Aus diesem Grund habe sie dann auch den gegenständlichen Antrag in Österreich gestellt, um dadurch auch eine Abschiebung zu verhindern.Die Feststellung zur polizeilichen Kontrolle und Festnahme sowie zu den konkreten Umständen der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz am Flughafen römisch 40 , nachdem sie der Aufforderung zur Ausreise aus dem Schengen-Raum letztlich nicht nachgekommen war, beruht auf der polizeilichen Meldung vom 26.10.2024 (AS 17), deren Inhalt von der BF in der Verhandlung auf konkrete Befragung ausdrücklich als korrekt bestätigt wurde. Überdies gab die BF in der Verhandlung an, dass sie an sich nie vorgehabt habe, einen Asylantrag zu stellen, und zwar weder in Spanien noch in Österreich. Eigentlich habe sie ja nur wegen des Geburtstages ihrer Halbschwester ein paar Tage in Österreich bleiben und dann wieder nach Spanien zurückkehren wollen, um dann dort einen Antrag auf Legalisierung ihres Aufenthalts nach Ablauf von drei Jahren zu stellen, was jedoch durch ihre Kontrolle am Flughafen römisch 40 verhindert worden sei. Aus diesem Grund habe sie dann auch den gegenständlichen Antrag in Österreich gestellt, um dadurch auch eine Abschiebung zu verhindern. Die Feststellungen zum Bestehen einer seit über einem Jahr aufrechten Beziehung mit einem in Deutschland lebenden rumänischen Staatsangehörigen sowie zu der am 01.06.2026 beabsichtigten Eheschließlung vor dem Standesamt XXXX beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF sowie auf der in der Verhandlung vorgelegten E-Mail-Korrespondenz mit dem Standesamt (OZ 6, Anlage ./A). Die Feststellung zur Besorgung und Übermittlung der erforderlichen amtlichen Dokumente aus Kuba beruht auf den eigenen Angaben der BF in der Verhandlung.Die Feststellungen zum Bestehen einer seit über einem Jahr aufrechten Beziehung mit einem in Deutschland lebenden rumänischen Staatsangehörigen sowie zu der am 01.06.2026 beabsichtigten Eheschließlung vor dem Standesamt römisch 40 beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF sowie auf der in der Verhandlung vorgelegten E-Mail-Korrespondenz mit dem Standesamt (OZ 6, Anlage ./A). Die Feststellung zur Besorgung und Übermittlung der erforderlichen amtlichen Dokumente aus Kuba beruht auf den eigenen Angaben der BF in der Verhandlung. Die Feststellungen zum Nichtvorliegen einer umfassenden und nachhaltigen Integration in Österreich beruhen einerseits auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und ergeben sich andererseits auch aus den Aussagen der BF in der mündlichen Verhandlung. So wurden keine Umstände vorgebracht, die eine andere Beurteilung zugelassen hätten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der kurzen Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich und des Fehlens nennenswerter privater und sozialer Bindungen. Die Feststellung zum Besuch eines Deutschkurses, ohne eine Prüfung abgelegt zu haben, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung (OZ 6, Anlage ./B). Die Feststellung zu den nicht hinreichenden Deutschkenntnissen und zum fehlenden Bemühen zur weiteren Erlernung der deutschen Sprache beruhen auf den Angaben der BF und der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der Verhandlung. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich. 2.
- Die Feststellung, dass die BF an keiner unmittelbar lebensbedrohlichen Krankheit und an keinen körperlichen Beschwerden oder sonstigen Beeinträchtigungen leidet und insofern auch als voll arbeitsfähig anzusehen ist, ergibt sich aus einer Gesamtschau der Angaben der BF vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung sowie aus dem Umstand, dass dahingehend auch in der Verhandlung nichts Gegenteiliges behauptet oder vorgelegt wurde. Was die von der BF in der Verhandlung angesprochene Beeinträchtigung ihres Gehörs anbelangt, wonach sie aufgrund eines in Kuba erlittenen Risses des Trommelfells in beiden Ohren nur noch über 20% Gehörkapazität verfüge, ist entgegenzuhalten, dass diese Behauptung nicht nachgewiesen wurde. So legte die BF keinerlei medizinische Unterlagen vor, obwohl kein Grund ersichtlich war, weshalb dies nicht möglich gewesen sein sollte, zumal die BF selbst angab, damals im Burgenland behandelt worden zu sein. Zusätzlich ist festzuhalten, dass die BF auch während der mündlichen Verhandlung keinen Hörbehelf („Hörgerät“) trug, eine sprachliche Kommunikation zwischen der BF mit allen anwesenden Verhandlungsteilnehmern, insbesondere der Dolmetscherin, aber auch bei normaler Sprechlautstärke ohne Verständigungsschwierigkeiten stattfand. Was den vorgelegten klinisch-psychologischen Befundbericht vom 06.02.2026 anbelangt (OZ 5), welcher auf einem Gespräch mit der BF am 28.01.2026 beruhe und wonach die BF an einer „ausgeprägten traumabezogenen Anpassungs- und Belastungsstörung mit depressiver und ängstlicher Symptomatik“ leide, ist festzuhalten, dass darin hinsichtlich einer Prognose bzw. Empfehlungen für die weitere Vorgehensweise nur weitestgehend abstrakt ausgeführt wurde, dass „die Gewährleistung eines gesicherten und schützenden Aufenthaltsstatus eine zentrale Voraussetzung für psychische Stabilisierung und therapeutische Wirksamkeit“ sei. Inwieweit eine angemessene psychologische, psychotherapeutische oder auch psychiatrische Behandlung im Fall der BF konkret angemessen oder notwendig sei, wurde jedoch nicht näher dargelegt, ebenso wenig, welche (zusätzliche) medizinische Versorgung bei der BF konkret erforderlich sein könnte. So sind diesem Befundbericht weder konkrete Therapierungsvorschläge (z.B. über Art, Umfang und Dauer einer Therapie oder Betreuung) noch weitere (ergänzende) medizinische Behandlungsschritte zur gezielten Abklärung, Behandlung oder Linderung der festgestellten Symptomatik (z.B. weiterführende oder vertiefende fachärztliche Untersuchung bzw. regelmäßige oder fallweise medikamentöse Behandlung) zu entnehmen. Es wurden bis zuletzt keine Unterlagen oder Nachweise vorgelegt, dass die BF aufgrund des behaupteten psychischen Leidens auch aktuell in weiterer psychotherapeutischer Behandlung stünde oder dass künftig eine regelmäßige therapeutische und/oder medikamentöse Behandlung erforderlich sein könnte. Den vorliegenden und im Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen zur medizinischen Versorgung in Kuba ist zu entnehmen, dass das kubanische Gesundheitssystem auch weiterhin – trotz bestehender Versorgungsprobleme – grundsätzlich allen Bürgern eine weitgehend kostenlose universelle Gesundheitsversorgung bietet. Offiziell werden im Rahmen des kubanischen kostenlosen Gesundheitssystems auch Medikamente kostenlos oder zu einem sehr niedrigen Preis zur Verfügung gestellt. Auch wenn die Verfügbarkeit jeglicher Gesundheitsversorgung in Kuba derzeit aufgrund anhaltender Probleme bei der Versorgung mit Medikamenten und Verbrauchsmaterialien unsicher ist, ermöglicht der Staat dennoch eine kostenlose medizinische Versorgung, sichert eine hohe Dichte an medizinischem Personal und versucht durch gezielte Maßnahmen, beispielsweise durch die Abschaffung der Einfuhrsteuern auf Medikamente und medizinische Güter für Einreisende sowie einem präventionsorientiertem Gesundheitssystem, Versorgungslücken zu schließen. Letztlich bleibt auch die Unterstützung durch Verwandte aus dem Ausland oder als „ultima ratio“ der Rückgriff auf den sog. „Schwarzmarkt“ eine Möglichkeit, um dringend benötigte Medikamente zu erhalten. Vonseiten der BF bzw. der Rechtsvertretung wurde zuletzt auch in der Verhandlung in keiner Weise dargelegt, aus welchen stichhaltigen Gründen oder Umständen davon ausgegangen werden müsste, dass die BF in Kuba allenfalls keinerlei Zugang zu psychotherapeutischer Behandlung hätte oder ihr die Inanspruchnahme nicht zumutbar wäre, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Alters, der Ausbildung, der Berufserfahrung und der grundsätzlich gegebenen Arbeitsfähigkeit. So ist dem vorgelegten Befundbericht zu entnehmen, dass die BF selbst angegeben habe, dass sie bereits in Kuba in psychologischer Behandlung gewesen sei. Ein konkretes Vorbringen im Zusammenhang mit dem vorgelegten Befundbericht bzw. dem darin geschilderten psychischen Leiden, etwa im Hinblick auf die Lage in Kuba, wurde in der Verhandlung jedoch weder von der BF, noch von der Rechtsvertreterin erstattet. Allein der Umstand, dass eine medizinische oder therapeutische Behandlung in Kuba allenfalls nicht in jener Intensität oder Qualität sichergestellt sein sollte, wie dies in Österreich der Fall sein sollte, ändert an dieser Beurteilung nichts, solange eben eine grundsätzliche Verfügbarkeit von Behandlungsmöglichkeiten gegeben ist und deren Inanspruchnahme, selbst wenn diese nicht kostenfrei sein sollte oder sogar vollständig ohne staatliche Unterstützung privat bezahlt werden müsste, der beschwerdeführenden Partei unter notwendiger Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände auch zugemutet werden kann, was hier eben aufgrund des bestehenden, vielfach auch kostenlosen Angebots der Fall ist. Auch wenn die Gesundheitsversorgung in Kuba immer wieder instabil ist, kann nicht davon gesprochen werden, dass allenfalls erforderliche Therapien oder Medikamente gänzlich unzugänglich wären. 2.
- Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates Kuba und zu ihrer Situation im Fall einer Rückkehr nach Kuba (Fluchtgründe) beruht auf den Angaben in der Erstbefragung vor einem Organ der Bundespolizei vom 27.10.2024 und in der Einvernahme vor dem BFA vom 17.06.2025, auf den Ausführungen in der Beschwerde sowie im Besonderen auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 04.03.
- Nach gesamtheitlicher Würdigung des Vorbringens und nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte die BF trotz der ihr hinreichend gebotenen Möglichkeit eine ihr im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Kuba mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abschließend dargelegten und für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten relevanten Gründen, die auch von Einrichtungen des Herkunftsstaates Kuba ausgehen würde oder diesen mangels Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit zuzurechnen wäre, nicht glaubhaft machen. Es konnte weder eine aktuelle und konkret gegen die BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine aktuelle Verfolgung im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Auf das Wesentliche zusammengefasst gab die BF im gesamten Verfahren zu den Gründen für ihre Furcht vor Verfolgung in Kuba an, dass sie bereits während ihrer Schulzeit gegen das kubanische Regime gewesen sei und sich auch öffentlich als Oppositionelle positioniert habe, weshalb sie auch mehrmals von der Polizei vorgeladen und befragt worden sei. Sie habe dabei auch Gewalt erleiden müssen und sei mit dem Tod bedroht worden. Nach einem erfolglosen Versuch im Jahr 2008, Kuba zu verlassen, sei sich ständig beobachtet und beschattet worden. Am 11.07.2021 habe sie in Las Tunas an der landesweiten Demonstration gegen das kubanische Regime teilgenommen. Dabei sei sie gemeinsam mit anderen festgenommen und für vier Tage inhaftiert worden, wobei sie auch Verletzungen erlitten habe. Nach ihrer Enthaftung habe sie sich regelmäßig bei der Polizei melden müssen. Im Fall einer Rückkehr befürchte sie, wieder inhaftiert zu werden, wo man sie auch „verschwinden lassen“ oder umbringen könne. Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass die BF – wie im angefochtenen Bescheid auch zutreffend aufgezeigt wurde – weder in der Erstbefragung noch in der nachfolgenden Einvernahme ein hinreichend substanziiertes und insgesamt glaubhaftes Vorbringen erstattet hatte, demzufolge anzunehmen gewesen wäre, dass sie in Kuba bereits vor ihrer letztmaligen Ausreise Ende September 2021 einer konkreten Verfolgungsgefahr durch den kubanischen Staat ausgesetzt gewesen wäre und deshalb aus Kuba flüchten habe müssen. So sind aus dem gesamten Vorbringen insgesamt keinerlei konkrete Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sich die BF zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich in einer derart ernsten Situation befunden hätte, dass sie Kuba „fluchtartig“, also unverzüglich und im Wesentlichen unvorbereitet, verlassen hätte müssen, um so einer unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr zu entgehen. So erfolgte die bereits vorab wohl geplante und organisierte Ausreise rechtmäßig unter Verwendung gültiger Reisedokumente vom internationalen Flughafen von Havanna, wobei auch zeitgerecht davor von der BF und ihrer Mutter ein entsprechendes Schengen-Visum bei der ÖB Havanna beantragt worden war, welches dann auch antragsgemäß ausgestellt wurde. In einer Gesamtschau der weitgehend unschlüssigen und unplausiblen Angaben der BF insbesondere im Hinblick auf die von ihr tatsächlich gesetzten Handlungen hat sich vor allem in der mündlichen Verhandlung der Eindruck verfestigt, dass die BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz anlässlich ihrer polizeilichen Einreisekontrolle am Flughafen XXXX jedenfalls nicht etwa aus einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Kuba und daher zum Zweck der Erlangung internationalen Schutzes gestellt hat, sondern einzig mit dem Ziel, dadurch eine allenfalls bevorstehende Ausreise in einen Staat außerhalb des Schengen-Raums zu verhindern, da sie nach wie vor die Absicht hatte, jedenfalls nach ein paar Tagen von XXXX wieder nach Madrid zurückzufliegen.In einer Gesamtschau der weitgehend unschlüssigen und unplausiblen Angaben der BF insbesondere im Hinblick auf die von ihr tatsächlich gesetzten Handlungen hat sich vor allem in der mündlichen Verhandlung der Eindruck verfestigt, dass die BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz anlässlich ihrer polizeilichen Einreisekontrolle am Flughafen römisch 40 jedenfalls nicht etwa aus einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Kuba und daher zum Zweck der Erlangung internationalen Schutzes gestellt hat, sondern einzig mit dem Ziel, dadurch eine allenfalls bevorstehende Ausreise in einen Staat außerhalb des Schengen-Raums zu verhindern, da sie nach wie vor die Absicht hatte, jedenfalls nach ein paar Tagen von römisch 40 wieder nach Madrid zurückzufliegen. Wesentlich für die fehlende Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungsgefahr aus politischen Gründen ist der Umstand, dass die BF weder zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Kuba, noch zu einem späteren Zeitpunkt vorhatte, nach ihrer ersten Ankunft in Österreich im September 2021 oder während ihres nachfolgenden Aufenthalts in Spanien einen Asylantrag zu stellen. Vielmehr entschied sich die BF aus rein persönlichen Beweggründen dazu, noch während ihres ersten legalen Aufenthalts in Österreich nach Spanien zu reisen, wo sie fortan aber ganz bewusst illegal verblieb, um letztlich nach Ablauf von drei Jahren die Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, ihren Aufenthalt in Spanien zu legalisieren. Der BF muss somit maßgeblich vorgehalten werden, dass sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nicht unmittelbar nach ihrer Ankunft in Österreich Ende September 2021 bzw. während ihres anschließenden mehrjährigen Aufenthalts in Spanien stellte, sondern eben erst drei Jahre später „spontan“ nach einer polizeilichen Einreisekontrolle am Flughafen XXXX . Ein Asylwerber hat den Antrag auf internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu stellen, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war (Art. 4 Abs. 5 lit. d Status-Richtlinie 2011/95/EU). Hat nämlich der Asylwerber den Asylantrag erst längere Zeit nach seiner Einreise gestellt, spricht dieser Umstand in Verbindung damit, dass er nie behauptet hat, es seien erst zu einem späteren Zeitpunkt Verfolgungshandlungen entstanden, dagegen, dass bei ihm eine wohlbegründete Furcht aus einem in der Konvention genannten Grund, in seinem Heimatland verfolgt zu werden, besteht (vgl. VwGH 01.07.1992, 92/01/0012). Die BF hat letztlich keinen nachvollziehbaren Grund vorgebracht, warum sie nicht bereits viel früher, etwa in Spanien, um Schutz angesucht hat, obwohl dies jedenfalls möglich gewesen wäre. Vielmehr gab die BF wiederholt an, dass sie ganz bewusst nie einen Asylantrag stellen wollte.Der BF muss somit maßgeblich vorgehalten werden, dass sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nicht unmittelbar nach ihrer Ankunft in Österreich Ende September 2021 bzw. während ihres anschließenden mehrjährigen Aufenthalts in Spanien stellte, sondern eben erst drei Jahre später „spontan“ nach einer polizeilichen Einreisekontrolle am Flughafen römisch 40 . Ein Asylwerber hat den Antrag auf internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu stellen, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war (Artikel 4, Absatz 5, Litera d, Status-Richtlinie 2011/95/EU). Hat nämlich der Asylwerber den Asylantrag erst längere Zeit nach seiner Einreise gestellt, spricht dieser Umstand in Verbindung damit, dass er nie behauptet hat, es seien erst zu einem späteren Zeitpunkt Verfolgungshandlungen entstanden, dagegen, dass bei ihm eine wohlbegründete Furcht aus einem in der Konvention genannten Grund, in seinem Heimatland verfolgt zu werden, besteht vergleiche VwGH 01.07.1992, 92/01/0012). Die BF hat letztlich keinen nachvollziehbaren Grund vorgebracht, warum sie nicht bereits viel früher, etwa in Spanien, um Schutz angesucht hat, obwohl dies jedenfalls möglich gewesen wäre. Vielmehr gab die BF wiederholt an, dass sie ganz bewusst nie einen Asylantrag stellen wollte. Gegen eine auch subjektiv bei der BF vorliegende Furcht vor einer vom kubanischen Staat ausgehenden Verfolgung spricht ganz eindeutig die Tatsache, dass sich die BF wiederholt von sich aus und unter vollständiger Nennung ihrer Identität aktiv an verschiedene kubanische Behörden im In- und Ausland wandte, um Reisepässe oder andere personenbezogene amtliche Dokumente ausgestellt zu bekommen, was dann letztlich offenbar auch immer problemlos erfolgte. So begab sich die BF im Jahr 2024 trotz ihres illegalen Aufenthalts in Spanien unter Nennung ihrer vollständigen Identität und ihres Aufenthaltsortes zur kubanischen Botschaft in Madrid, um die Ausstellung eines neuen Reisepasses zu beantragen, welchen sie dann auch nach Durchlaufen aller dafür vorgesehenen Formalitäten persönlich abholen konnte. Zuletzt war es auch problemlos möglich, dass die BF von Österreich aus über ihre in Kuba lebende Mutter von den zuständigen Personenstandsbehörden in Kuba die für die beabsichtigte Eheschließung in Österreich erforderlichen amtlichen Dokumente (Geburtsurkunde und Bestätigung über den Ledigenstand) ausgestellt zu bekommen. All dies weist keinesfalls daraufhin, dass die BF ihrerseits tatsächlich ein ernstes Interesse hätte, jeglichen Kontakt mit dem behaupteten „Verfolgerstaat“ zu vermeiden bzw. auch alles zu unternehmen, um nicht in den „Fokus“ staatlicher Einrichtungen Kubas zu gelangen. Das erkennende Gericht schließt sich somit im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an, wonach sich das Vorbringen als nicht glaubhaft erweist. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen. In einer Gesamtwürdigung des Vorbringens und aller aufgezeigten Umstände waren ausschließlich persönliche Beweggründe, insbesondere der Wunsch der BF, in Spanien bzw. nunmehr in Österreich ein im Vergleich zur Lage in Kuba besseres Leben mit höheren Entwicklungs- und Erwerbschancen führen zu können, als Grund für die letztmalige Ausreise aus Kuba anzunehmen, nicht jedoch eine konkrete Furcht vor einer dort aktuell drohenden Verfolgung, etwa aus politischen oder sonstigen Motiven. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu den Fluchtgründen bzw. zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr letztlich den an die Glaubhaftmachung im Sinne der GFK gestellten Anforderungen nicht genügte, um auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr oder einer sonstigen asylrelevanten Gefährdung ausgehen zu können. 2.
- Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Kuba ergeben sich einerseits aus einer im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderinformation der Staatendokumentation (LIB) zu Kuba, die auf den darin angeführten Informationsquellen (Berichten) beruht, und andererseits aus den folgenden in der Verhandlung eingebrachten aktuelleren Berichten: ● Amnesty International (AI), The State of the World’s Human Rights, Cuba 2024 (29.04.2025) ● (dt.) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Zur wirtschaftlichen Lage in Kuba (31.10.2025) ● Freedom House (FH), Freedom in the World 2025 – Cuba (27.08.2025) ● Human Rights Watch (HRW), World Report 2026 – Cuba (04.02.2026) Die Feststellung zur Rückkehrmöglichkeit nach Kuba auch nach einem längeren Auslandsaufenthalt beruht überdies auf einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Verlust der Staatsangehörigkeit bei längerem Auslandsaufenthalt bzw. Rückkehrmöglichkeiten nach Kuba vom 31.03.
- Eine dauerhafte Rückkehr nach Kuba als Emigrant und eine legale Niederlassung sind möglich. Ein entsprechender Antrag kann entweder im Ausland bei den diplomatischen Vertretungen Kubas oder, falls sich die Person bereits in Kuba befindet, bei der zuständigen Abteilung des Innenministeriums gestellt werden. Auch Kubaner, die Kuba illegal verlassen hätten (mit Ausnahme derer, die dies über den US-Marinestützpunkt in Guantánamo getan haben), können wieder in Kuba einreisen. Darüber hinaus besteht auch für Emigranten die Möglichkeit, einen neuen Reisepass bei einer kubanischen Vertretungsbehörde ausstellen zu lassen. Die frühere Erteilung einer „Habilitación“ führt auch nicht zum Verlust der kubanischen Staatsbürgerschaft. Unbeachtlich dessen wurde das System der „Habilitación“ mit 01.01.2018 endgültig eingestellt. Kubaner, auch jene die Kuba illegal verlassen haben, können grundsätzlich wieder in Kuba einreisen. Von der in der mündlichen Verhandlung eingeräumten Möglichkeit, zu den herkunftsstaatsbezogenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, machte die in der Verhandlung anwesende Rechtsvertreterin nur insoweit Gebrauch, als sie allgemein auf die regelmäßigen schwerwiegenden Verletzungen der Menschenrechte durch die Einparteiendiktatur und den Umstand, dass große Teil der Bevölkerung in Armut leben, hinwies. Überdies rate aktuell auch das deutsche Auswärtige Amt von nicht notwendigen Reisen nach Kuba ab. Die Authentizität oder die Richtigkeit der in das Verfahren eingebrachten Berichte und ihrer Inhalte wurde jedoch in keiner Weise bestritten oder angezweifelt. Die beschwerdeführende Partei und die Rechtsvertretung sind auch in der mündlichen Verhandlung den dargelegten Feststellungen und Informationsquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten. So wurde nicht dargelegt, welche konkrete Punkte der dargelegten Informationen zum Herkunftsstaat unrichtig oder sonst unzutreffend wären. Auch sonst wurden vonseiten der beschwerdeführenden Partei keinerlei Umstände vorgebracht, die den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte und Informationsquellen zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten. Überdies haben sich auch aus den aktuelleren und in der Verhandlung eingebrachten Berichten hinsichtlich der getroffenen Feststellungen zur Lage in Kuba keine relevanten oder sonst zu berücksichtigenden Änderungen ergeben, wonach eine andere Beurteilung der Lage vorzunehmen gewesen wäre. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Informationsquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, bestand kein Grund, an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten:
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, geänderten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094; 14.10.2024, Ra 2024/20/0491, mwN).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094; 14.10.2024, Ra 2024/20/0491, mwN). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 12.10.2023, Ra 2023/14/0097, mwN).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 12.10.2023, Ra 2023/14/0097, mwN). Die Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten hat sich aus den folgenden Erwägungen als unbegründet erwiesen: Wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde, konnte die BF insgesamt keine ihr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Kuba drohende aktuelle Verfolgungsgefahr aus den in der GFK abschließend genannten und für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten relevanten Gründen, die von Institutionen des Herkunftsstaates ausginge oder die dem Herkunftsstaat jedenfalls zurechenbar wäre, glaubhaft machen. Eine bereits vor der Ausreise erfolgte oder eine nach einer Rückkehr konkret drohende Verfolgung durch staatliche Einrichtungen des Herkunftsstaates, wie Polizei, Justiz oder Militär, wurde von der BF nicht glaubhaft gemacht und war auch sonst nicht anzunehmen. Es war im Ergebnis anzunehmen, dass die BF ihren Herkunftsstaat Kuba nur in der Absicht verlassen hat, um in Europa (konkret in Spanien bzw. in Österreich) ein im Vergleich zur Lage in Kuba besseres Leben mit höheren Entwicklungs- und Erwerbschancen anzutreffen. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betreffend Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigen war daher
§ 3Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides betreffend Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigen war daher
Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer etwa gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005; 03.05.2021, Ra 2020/01/0485 mwN).Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer etwa gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005; 03.05.2021, Ra 2020/01/0485 mwN). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR
- GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Nr. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Nr. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz – bezogen auf den Einzelfall – deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind.Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Nr. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Nr. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz – bezogen auf den Einzelfall – deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum im Herkunftsstaat außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) im Sinne der Rechtsprechung des EGMR vorliegen. Herrscht im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Fremden bei der Rückführung in diesen Staat nur dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der Betroffene tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, mwN).Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum im Herkunftsstaat außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) im Sinne der Rechtsprechung des EGMR vorliegen. Herrscht im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Fremden bei der Rückführung in diesen Staat nur dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der Betroffene tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, mwN). Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR ist es Sache des von der Abschiebung betroffenen Fremden, geeignete Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörde des ausweisenden Staates, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staates zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (vom EGMR auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen; siehe dazu VwGH 24.01.2014, Ra 2021/20/0031; 03.06.2024, Ra 2022/14/0125, mwN; 23.09.2024, Ra 2024/18/0307, jeweils unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Pasposhvili, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran).Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR ist es Sache des von der Abschiebung betroffenen Fremden, geeignete Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörde des ausweisenden Staates, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staates zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist (vom EGMR auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen; siehe dazu VwGH 24.01.2014, Ra 2021/20/0031; 03.06.2024, Ra 2022/14/0125, mwN; 23.09.2024, Ra 2024/18/0307, jeweils unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Pasposhvili, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran). Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes hat sich ergeben, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind: Als Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnten keine Gründe festgestellt werden, die einer Rückkehr bzw. Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat Kuba entgegenstehen würden. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung wurden vonseiten der beschwerdeführenden Partei stichhaltige Umstände vorgebracht oder Beweismittel vorgelegt, wonach bei einer Rückkehr nach Kuba aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 2 oder Art. 3 EMRK drohen. Überdies wurden auch keine konkreten Umstände vorgebracht, aus der sich allenfalls die Zugehörigkeit zu einer besonders vulnerablen Gruppe ergeben hätte.Als Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnten keine Gründe festgestellt werden, die einer Rückkehr bzw. Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat Kuba entgegenstehen würden. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung wurden vonseiten der beschwerdeführenden Partei stichhaltige Umstände vorgebracht oder Beweismittel vorgelegt, wonach bei einer Rückkehr nach Kuba aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes eine reale Gefahr der Verletzung des Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK drohen. Überdies wurden auch keine konkreten Umstände vorgebracht, aus der sich allenfalls die Zugehörigkeit zu einer besonders vulnerablen Gruppe ergeben hätte. Auch in Verhandlung wurde – bis auf das nicht näher begründete und ohne die individuelle Betroffenheit aufzeigende Vorbringen, wonach große Teile der Bevölkerung in Armut leben – nicht konkret dargelegt, weshalb der BF bei einer Rückkehr nach Kuba aufgrund von besonderen in der persönlichen Situation begründeten Umständen ein im Vergleich zur Bevölkerung im Allgemeinen höheres Risiko treffen würde, eine dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Auch in Verhandlung wurde – bis auf das nicht näher begründete und ohne die individuelle Betroffenheit aufzeigende Vorbringen, wonach große Teile der Bevölkerung in Armut leben – nicht konkret dargelegt, weshalb der BF bei einer Rückkehr nach Kuba aufgrund von besonderen in der persönlichen Situation begründeten Umständen ein im Vergleich zur Bevölkerung im Allgemeinen höheres Risiko treffen würde, eine dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Was den vorgelegten klinisch-psychologischen Befundbericht betreffend „traumabezogene Anpassungs- und Belastungsstörung mit depressiver und ängstlicher Symptomatik“ anbelangt, ist zunächst darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105, und 17.11.2020, Ra 2019/19/0308, jeweils unter Bezugnahme auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili, Zl. 41738/10). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat Kuba eine Verletzung der Rechte
Art. 3
EMRK darstellen würde, da keine konkreten Hinweise dahingehend vorliegen, dass der BF im Herkunftsstaat – wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung zur möglichen Behandelbarkeit und des Zugangs zu therapeutischen oder medizinischen Einrichtungen näher dargelegt wurde – die nötige Behandlung oder Versorgung nicht gewährt werden oder diese ihr nicht zugänglich sein könnte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat Kuba eine Verletzung der Rechte
Artikel 3
, EMRK darstellen würde, da keine konkreten Hinweise dahingehend vorliegen, dass der BF im Herkunftsstaat – wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung zur möglichen Behandelbarkeit und des Zugangs zu therapeutischen oder medizinischen Einrichtungen näher dargelegt wurde – die nötige Behandlung oder Versorgung nicht gewährt werden oder diese ihr nicht zugänglich sein könnte. Anhaltspunkte dahingehend, dass die BF im Fall einer Rückkehr nach Kuba überhaupt keine Lebensgrundlage vorfinden würde, sind nicht hervorgekommen. Die BF ist als voll arbeitsfähig anzusehen, was wiederum auch nicht bestritten wurde. Die BF wuchs in Kuba auf, absolvierte dort eine mehrjährige Schulausbildung und übte in der Vergangenheit sowohl in Kuba als auch im Ausland (Spanien) bereits verschiedene Erwerbstätigkeiten aus. Es kann somit davon ausgegangen werden kann, dass die BF im Fall der Rückkehr jedenfalls mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist. Überdies kann bei der BF die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden, weshalb sie im Herkunftsstaat – wie vor der Ausreise – grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Weiters war maßgeblich zu berücksichtigen, dass die BF in Kuba nach wie über enge familiäre Bindungen verfügt. So leben die Mutter und der Vater in Kuba. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass ihr gleichsam von der gesamten Familie jegliche Unterstützung verweigert werden würde, etwa mit einer – wenn auch nur vorübergehenden – Unterkunft, wurden von der BF nicht vorgebracht. So unterhält die BF mit ihrer Mutter einen engen und regelmäßigen Kontakt. Unabhängig davon wäre es für die arbeitsfähige BF durchaus zumutbar, gegebenenfalls auch eine andere Wohnmöglichkeit aus eigenem zu organisieren. Überdies war zu berücksichtigen, dass die BF allenfalls auch von ihrer in Österreich lebenden Halbschwester – wie bereits zuvor – unterstützt werden könnte, etwa durch Auslandsüberweisungen. So wurde zuletzt auch in der Verhandlung nicht konkret dargelegt, weshalb man jedenfalls zum gegenteiligen Schluss gelangen könnte, dass die BF – selbst bei anfänglicher Arbeitslosigkeit – im Fall der Rückkehr nach Kuba gleichsam in eine völlig aussichtslose persönliche Situation und daher in eine reale Gefahr geraten würde, welche eine hinreichende Befriedigung der elementarsten Grundbedürfnisse mit Unterkunft und Nahrung als nicht maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen würde. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführende Partei als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführende Partei als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides betreffend Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten war daher
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides betreffend Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten war daher
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zur Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 sowie Frist für die freiwillige Ausreise:3.3. Zur Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 sowie Frist für die freiwillige Ausreise:
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
§ 52Abs.
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG). Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).
§ 9Abs.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl
G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.
§ 58Abs. 3 Asyl
G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55und 57 Asyl
G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den festgestellten Sachverhalt ergibt Folgendes: Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens – infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht – der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens – infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht – der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Der VwGH hat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191).Der VwGH hat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191). Nach einer Gesamtabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK hat sich nicht ergeben, dass ein familiäres oder privates Interesse der BF am Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts in Österreich zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiegen würde, insbesondere vor dem Hintergrund der kurzen Dauer des bisherigen Aufenthalts der BF in Österreich seit Ende Oktober 2024 und des Fehlens einer als umfassend und nachhaltig zu qualifizierenden Integration, etwa in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht. Auch in der Verhandlung wurden keine Umstände vorgebracht, denen zufolge das Vorliegen eines hohen Grades einer Integration der BF in Österreich schon nach einer so kurzen Aufenthaltsdauer anzunehmen gewesen wäre. Daran vermag auch der Umstand nichts maßgeblich zu ändern, dass die BF bereits an einem Deutschkurs teilgenommen hat.Nach einer Gesamtabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK hat sich nicht ergeben, dass ein familiäres oder privates Interesse der BF am Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts in Österreich zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiegen würde, insbesondere vor dem Hintergrund der kurzen Dauer des bisherigen Aufenthalts der BF in Österreich seit Ende Oktober 2024 und des Fehlens einer als umfassend und nachhaltig zu qualifizierenden Integration, etwa in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht. Auch in der Verhandlung wurden keine Umstände vorgebracht, denen zufolge das Vorliegen eines hohen Grades einer Integration der BF in Österreich schon nach einer so kurzen Aufenthaltsdauer anzunehmen gewesen wäre. Daran vermag auch der Umstand nichts maßgeblich zu ändern, dass die BF bereits an einem Deutschkurs teilgenommen hat. Was die seit über einem Jahr bestehende Beziehung zu ihrem Partner und nunmehrigen Verlobten anbelangt, ist festzuhalten, dass dieser ein rumänischer Staatsangehöriger ist, der in Deutschland lebt und arbeitet. Der Umstand, dass eine baldige Eheschließung in Österreich beabsichtigt ist, vermag nichts daran zu ändern, dass die Beziehung zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als sowohl der BF als auch ihrem Partner stets bewusst sein musste, dass sich der weitere Aufenthalt der BF nicht nur in Österreich, sondern in allen Schengen-Staaten als unsicher erweist und sie daher auch nicht von einem dauerhaften Aufenthalt ausgehen konnten. Gegen die Annahme eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK spricht auch der Umstand, dass die beiden in verschiedenen Staaten wohnen und noch nie im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.Was die seit über einem Jahr bestehende Beziehung zu ihrem Partner und nunmehrigen Verlobten anbelangt, ist festzuhalten, dass dieser ein rumänischer Staatsangehöriger ist, der in Deutschland lebt und arbeitet. Der Umstand, dass eine baldige Eheschließung in Österreich beabsichtigt ist, vermag nichts daran zu ändern, dass die Beziehung zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als sowohl der BF als auch ihrem Partner stets bewusst sein musste, dass sich der weitere Aufenthalt der BF nicht nur in Österreich, sondern in allen Schengen-Staaten als unsicher erweist und sie daher auch nicht von einem dauerhaften Aufenthalt ausgehen konnten. Gegen die Annahme eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK spricht auch der Umstand, dass die beiden in verschiedenen Staaten wohnen und noch nie im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Was die Beziehung zu ihrer in Österreich lebenden erwachsenen Halbschwester anbelangt, ist festzuhalten, dass diese Beziehung die erforderlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK nicht erfüllt. Weder liegt eine über eine übliche emotionale Bindung hinausgehende Beziehungsintensität vor, noch ein besonderes gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Daran vermag auch der Umstand nichts Maßgebliches zu ändern, dass die BF mit ihr derzeit im gemeinsamen Haushalt lebt.Was die Beziehung zu ihrer in Österreich lebenden erwachsenen Halbschwester anbelangt, ist festzuhalten, dass diese Beziehung die erforderlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK nicht erfüllt. Weder liegt eine über eine übliche emotionale Bindung hinausgehende Beziehungsintensität vor, noch ein besonderes gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Daran vermag auch der Umstand nichts Maßgebliches zu ändern, dass die BF mit ihr derzeit im gemeinsamen Haushalt lebt. Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer oder vorübergehend unzulässig erscheinen ließen.Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer oder vorübergehend unzulässig erscheinen ließen. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
§ 52Abs. 9 i
Vm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kuba unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kuba unzulässig wäre vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Auch Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Auch Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Was die festgelegte Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen anbelangt, so entspricht diese § 55 Abs. 1 und 2 FPG.Was die festgelegte Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen anbelangt, so entspricht diese Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 sowie für die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde auch insoweit als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 sowie für die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde auch insoweit als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G301.2329677.1.00