4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Nachdem das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am XXXX 2025 eingeleitet wurde (vgl. Verständigung Ergebnis der Beweisaufnahme samt Übernahmebestätigung, AS 5ff) wurde gegen den die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Niederösterreich, vom 15.08.2025
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Albanien
FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.) und gegen sie
Vm Abs. 2 Z 0 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).1. Nachdem das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am römisch 40 2025 eingeleitet wurde vergleiche Verständigung Ergebnis der Beweisaufnahme samt Übernahmebestätigung, AS 5ff) wurde gegen den die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Niederösterreich, vom 15.08.2025
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Albanien
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und gegen sie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z 0 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass im XXXX 2025 im Zuge der Ausreisekontrolle am Flughafen Wien Schwechat ein unrechtmäßiger Aufenthalt – Überschreitung der Aufenthaltsdauer für touristische Zwecke um 140 Tage – festgestellt und die BF entsprechend angezeigt worden sei. Ein im XXXX 2024 beantragter Aufenthaltstitel sei ihr nicht erteilt worden. Der illegale Aufenthalt sei der BF bewusst gewesen. Noch am Tag der Kontrolle habe sie Österreich verlassen. Im Bundesgebiet verfüge die BF weder über maßgebliche familiäre Anknüpfungen noch soziale Kontakte.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass im römisch 40 2025 im Zuge der Ausreisekontrolle am Flughafen Wien Schwechat ein unrechtmäßiger Aufenthalt – Überschreitung der Aufenthaltsdauer für touristische Zwecke um 140 Tage – festgestellt und die BF entsprechend angezeigt worden sei. Ein im römisch 40 2024 beantragter Aufenthaltstitel sei ihr nicht erteilt worden. Der illegale Aufenthalt sei der BF bewusst gewesen. Noch am Tag der Kontrolle habe sie Österreich verlassen. Im Bundesgebiet verfüge die BF weder über maßgebliche familiäre Anknüpfungen noch soziale Kontakte. Nachdem der Bescheid der BF mittels Auslandsrückschein nicht zugestellt werden konnte (AS 71), kam es mit XXXX .2025 zu einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 25 ZustG (AS 73). Die tatsächliche Zustellung des Bescheides erfolgte bereits am XXXX 2025 (vgl. Zustellung laut Beschwerde vom 20.10.2025, AS 80).Nachdem der Bescheid der BF mittels Auslandsrückschein nicht zugestellt werden konnte (AS 71), kam es mit römisch 40 .2025 zu einer öffentlichen Bekanntmachung nach Paragraph 25, ZustG (AS 73). Die tatsächliche Zustellung des Bescheides erfolgte bereits am römisch 40 2025 vergleiche Zustellung laut Beschwerde vom 20.10.2025, AS 80).
der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gilt. Der BF droht bei einer Rückkehr nach Albanien keine von staatlichen Organen oder von Privatpersonen ausgehende individuelle Gefährdung und/oder physische Gewalt im Hinblick auf ihre Person oder ihre Lebensumstände. Der BF droht bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge in Albanien.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (…)“.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (…)“. Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte § 31 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte Paragraph 31, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 31.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Somit ist die BF aufgrund ihrer albanischen Staatsangehörigkeit als Drittstaatsangehörige im Sinne des FPG zu qualifizieren.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Somit ist die BF aufgrund ihrer albanischen Staatsangehörigkeit als Drittstaatsangehörige im Sinne des FPG zu qualifizieren.
1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Staatsangehörige von Albanien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige von Albanien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Die BF ist albanische Staatsangehörige und als solche, wie bereits ausgeführt, Drittstaatsangehörige
4 Z 10 FPG. Sie verfügt weder in Österreich noch der Europäischen Union (vgl. Stellungnahme vom 11.02.2026, OZ 4) über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht und wäre grundsätzlich aufgrund der soeben angeführten Bestimmungen zu einem visumfreien Aufenthalt im Schengen-Raum von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen berechtigt gewesen.Die BF ist albanische Staatsangehörige und als solche, wie bereits ausgeführt, Drittstaatsangehörige
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Sie verfügt weder in Österreich noch der Europäischen Union vergleiche Stellungnahme vom 11.02.2026, OZ 4) über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht und wäre grundsätzlich aufgrund der soeben angeführten Bestimmungen zu einem visumfreien Aufenthalt im Schengen-Raum von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen berechtigt gewesen. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die BF diese visumfreie Aufenthaltsdauer unter anderem durch ihren Aufenthalt im Vorfeld der Ausreisekontrolle am XXXX .2025 überschritten, zumal sie sich davor 230 Tage durchgehend im Schengenraum aufgehalten hatte. Ihr Aufenthalt war sohin im Zeitpunkt der Kontrolle aufgrund der Überschreitung des sichtvermerkfreien Zeitraumes jedenfalls
1 und 1a FPG als unrechtmäßig zu qualifizieren war.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die BF diese visumfreie Aufenthaltsdauer unter anderem durch ihren Aufenthalt im Vorfeld der Ausreisekontrolle am römisch 40 .2025 überschritten, zumal sie sich davor 230 Tage durchgehend im Schengenraum aufgehalten hatte. Ihr Aufenthalt war sohin im Zeitpunkt der Kontrolle aufgrund der Überschreitung des sichtvermerkfreien Zeitraumes jedenfalls
Paragraph 31, Absatz eins und eins a FPG als unrechtmäßig zu qualifizieren war. Das Rückkehrentscheidungsverfahren wurde noch am Tag ihrer Ausreise eingeleitet. Da sich die BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (aktuell kann nicht festgestellt werden, dass sich die BF noch in Österreich aufhält) und das Rückkehrentscheidungsverfahren noch vor der Ausreise – sohin jedenfalls binnen sechs Wochen ab Ausreise – eingeleitet wurde, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
1 Z 2 FPG dem Grunde nach als zulässig.Da sich die BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (aktuell kann nicht festgestellt werden, dass sich die BF noch in Österreich aufhält) und das Rückkehrentscheidungsverfahren noch vor der Ausreise – sohin jedenfalls binnen sechs Wochen ab Ausreise – eingeleitet wurde, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG dem Grunde nach als zulässig. 3.1.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (…)“.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (…)“.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Da durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung potentiell in das Privat- und Familienleben der BF in Österreich eingegriffen wird, muss im Sinne des § 9 BFA-VG im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft werden, ob ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens vorliegt oder die Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Da durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung potentiell in das Privat- und Familienleben der BF in Österreich eingegriffen wird, muss im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft werden, ob ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens vorliegt oder die Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist: - Aufenthaltsdauer, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hält sich die BF seit XXXX 2022 mit lediglich kurzen Unterbrechungen von wenigen Tagen bis höchstens 4 Monaten im Bundesgebiet auf. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212). Zudem verfügte die BF noch nie über einen Aufenthaltstitel, weshalb sich ihr Aufenthalt aufgrund der Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer über weite Strecken als unrechtmäßig darstellt.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hält sich die BF seit römisch 40 2022 mit lediglich kurzen Unterbrechungen von wenigen Tagen bis höchstens 4 Monaten im Bundesgebiet auf. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212). Zudem verfügte die BF noch nie über einen Aufenthaltstitel, weshalb sich ihr Aufenthalt aufgrund der Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer über weite Strecken als unrechtmäßig darstellt. - tatsächliches Bestehen eines Familienlebens Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen beschränkt ist, sondern auch andere faktische Familienbindungen umfasst, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können. Es ist aber in Fällen wie dem vorliegenden letztlich nur von untergeordneter Bedeutung, ob die genannte Beziehung als „Familienleben“ oder als „Privatleben“ zu qualifizieren ist, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind (vgl. VwGH 07.05.2021, Ra 2021/19/0124, Rn 9).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen beschränkt ist, sondern auch andere faktische Familienbindungen umfasst, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können. Es ist aber in Fällen wie dem vorliegenden letztlich nur von untergeordneter Bedeutung, ob die genannte Beziehung als „Familienleben“ oder als „Privatleben“ zu qualifizieren ist, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind vergleiche VwGH 07.05.2021, Ra 2021/19/0124, Rn 9). Die BF lebt mit ihrem österreichischen Lebensgefährten, welcher für ihren Unterhalt aufkommt, seit dem Jahr 2022 mit lediglich kurzen Unterbrechungen von wenigen Tagen bis höchstens 4 Monaten in gemeinsamen Haushalt, was jedenfalls im Rahmen der gegenständlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen ist. - Schutzwürdigkeit des Privatlebens und Grad der Integration Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Abseits ihres Lebensgefährten verfügt die BF im Bundesgebiet über keine Angehörigen, sie ging hier nie einer Erwerbstätigkeit nach. Als Integrationsbemühung kann gegenständlich lediglich in Anschlag gebracht werden, dass sie im Jahr 2023 einen Deutsch-Integrationskurs für das Niveau A 1 im Ausmaß von 75 Trainingseinheiten besuchte. Insgesamt liegen damit noch keine nennenswerten integrativen Leistungen vor. - strafrechtliche Unbescholtenheit Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). - Bindungen zum Herkunftsstaat Die BF wurde in Albanien geboren, spricht die dortige Landessprache und absolvierte dort eine Ausbildung zur Krankenschwester. Sie reiste zuletzt im Sommer 2025 nach Albanien aus. Sie hielt sich seit dem Jahr 2022 zwar immer nur für kurze Zeit – durchgehend höchstens 4 Monate – in Albanien auf, jedoch verfügt sie dort über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Person ihrer Tochter und Enkelkinder. Insgesamt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, um von einem Bindungsabbruch zu ihrem Herkunftsstaat auszugehen. - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Wie den Feststellungen entnommen werden kann, hielt sich die BF seit XXXX 2022 überwiegend in Österreich auf und überschritt die zulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer folglich wiederholt und massiv, was das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung erheblich erhöht. Zudem ist in Anschlag zu bringen, dass sich die BF wiederholt erheblich länger im Bundesgebiet aufhielt, als sie den Daten des Zentralen Melderegisters zufolge hier gemeldet war, wobei die Wohnsitzmeldungen zumeist so vorgenommen wurden, dass aus ihnen keine Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer hervorgeht. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, hielt sich die BF seit römisch 40 2022 überwiegend in Österreich auf und überschritt die zulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer folglich wiederholt und massiv, was das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung erheblich erhöht. Zudem ist in Anschlag zu bringen, dass sich die BF wiederholt erheblich länger im Bundesgebiet aufhielt, als sie den Daten des Zentralen Melderegisters zufolge hier gemeldet war, wobei die Wohnsitzmeldungen zumeist so vorgenommen wurden, dass aus ihnen keine Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer hervorgeht. Im vorliegenden Fall daher zu beachten, dass die BF fremdenrechtliche Bestimmungen übertreten hat. Auch wenn sie dafür nicht bestraft wurde, so ist daraus doch ein Fehlverhalten abzuleiten. Dass die Wohnsitzmeldungen nicht mit den Ein- und Ausreisedaten in Einklang zu bringen sind, lässt zudem nur die Schlussfolgerung zu, dass durch rechtzeitige Wohnsitzabmeldungen die tatsächlichen Überschreitungen der erlaubten Aufenthaltsdauer verschleiert werden sollten, was das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nochmals beträchtlich erhöht. Im Übrigen setzte die BF diese Praxis auch nach der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides bis zuletzt ungehindert fort. Letztlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die BF selbst nach der Abweisung ihres Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch rund 2 Monate unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb. Der BF kann daher keinesfalls zugutegehalten werden, dass ihr die verwaltungsrechtlichen Übertretungen nicht bewusst waren. - die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Die BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet, weshalb ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sie und ihr Lebensgefährte sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten. Dieser Umstand wurde ihnen durch die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Frühjahr 2025 auch unmissverständlich vor Augen geführt. Hierdurch erfährt die Beziehung zu ihrem österreichischen Lebensgefährten eine bedeutende Relativierung. - mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer Gegenständlich liegt keine überlange Verfahrensdauer vor. - Schlussfolgerungen Es zeigt sich, dass sich die privaten Interessen der BF im Sinne des Art. 8 EMRK auf die Beziehung zu ihrem österreichischen Lebensgefährten beschränken. Wie bereits ausgeführt, wurde diese jedoch während unsicheren Aufenthalts eingegangen und fortgeführt, weshalb das hieraus abgeleitete Interesse an einem Verbleib in Österreich zu relativieren ist. Des Weiteren ist das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung fallgegenständlich aufgrund des qualifiziert rechtswidrigen Aufenthaltes und der offenkundigen Versuche, diesen zu verschleiern, als erheblich erhöht anzusehen. Bereits aus diesen Gründen kann kein Überwiegen des privaten Interesses an einem Verbleib erkannt werden. Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass der Lebensgefährte der BF bereits pensioniert ist und aufgrund des qualifiziert unrechtmäßigen Aufenthaltes zumutbar auf eine Fortsetzung der Beziehung in Albanien oder ein Aufrechterhalten der Beziehung durch dortige Besuche verwiesen werden kann. Angesichts der bereits erfolgten Pensionierung des Lebensgefährten wurde durch den bloßen Hinweis auf dessen Erwerbstätigkeit im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs nicht hinreichend dargetan, weshalb eine Fortführung der Beziehung in Albanien nicht möglich sein sollte. Des Weiteren vermögen weder die Art und Dauer des Aufenthaltes noch die Integration der BF ein Absehen von einer Rückkehrentscheidung zu rechtfertigen und kann die Bindung zu ihrem Herkunftsstaat außerdem nicht als abgerissen betrachtet werden.Es zeigt sich, dass sich die privaten Interessen der BF im Sinne des Artikel 8, EMRK auf die Beziehung zu ihrem österreichischen Lebensgefährten beschränken. Wie bereits ausgeführt, wurde diese jedoch während unsicheren Aufenthalts eingegangen und fortgeführt, weshalb das hieraus abgeleitete Interesse an einem Verbleib in Österreich zu relativieren ist. Des Weiteren ist das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung fallgegenständlich aufgrund des qualifiziert rechtswidrigen Aufenthaltes und der offenkundigen Versuche, diesen zu verschleiern, als erheblich erhöht anzusehen. Bereits aus diesen Gründen kann kein Überwiegen des privaten Interesses an einem Verbleib erkannt werden. Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass der Lebensgefährte der BF bereits pensioniert ist und aufgrund des qualifiziert unrechtmäßigen Aufenthaltes zumutbar auf eine Fortsetzung der Beziehung in Albanien oder ein Aufrechterhalten der Beziehung durch dortige Besuche verwiesen werden kann. Angesichts der bereits erfolgten Pensionierung des Lebensgefährten wurde durch den bloßen Hinweis auf dessen Erwerbstätigkeit im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs nicht hinreichend dargetan, weshalb eine Fortführung der Beziehung in Albanien nicht möglich sein sollte. Des Weiteren vermögen weder die Art und Dauer des Aufenthaltes noch die Integration der BF ein Absehen von einer Rückkehrentscheidung zu rechtfertigen und kann die Bindung zu ihrem Herkunftsstaat außerdem nicht als abgerissen betrachtet werden. In Abwägung der
EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung der BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet, jedenfalls überwiegen und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung kein unverhältnismäßiger Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte stattfindet. In Abwägung der
, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung der BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet, jedenfalls überwiegen und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung kein unverhältnismäßiger Eingriff in durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte stattfindet. Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass sich die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG stützt.Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass sich die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG stützt. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung): Für die
9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG– diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG– diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in Paragraphen 3 und 8 AsylG enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, FPG durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.Bezüglich Paragraph 50, Absatz eins, FPG bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der bekannten Lage in Albanien als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der bekannten Lage in Albanien als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor. Selbst wenn die BF nicht mehr durch ihren Lebensgefährten finanziell unterstützt werden sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb sie in Albanien nicht als Krankenschwester bzw. einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsbereich nachgehen können sollte. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage nicht zu befürchten. Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltigen Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat der BF ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und von der BF auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung der BF im Falle der Rückkehr nach Albanien erkennen ließen, zumal Albanien ein sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltigen Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat der BF ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des Paragraph 50, Absatz 2, FPG bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und von der BF auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung der BF im Falle der Rückkehr nach Albanien erkennen ließen, zumal Albanien ein sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
3 FPG schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Albanien nicht.Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz 3, FPG schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Albanien nicht. Die Zulässigkeit der Abschiebung
FPG nach Albanien beruht somit darauf, dass die BF weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung
9 FPG).Die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Albanien beruht somit darauf, dass die BF weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG aus von der BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG). Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung der BF nach Albanien erfolgte demnach zu Recht. 3.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (…)
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (…) 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; (…)1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; (…)
GH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120). Dabei ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens – auch darauf abzustellen, wie lange die von einer Person ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002, mwN). Der Beurteilung des durch den Fremden zu erwartenden Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden vergleiche VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 53, Absatz 2, zweiter Satz FPG) gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120). Dabei ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens – auch darauf abzustellen, wie lange die von einer Person ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002, mwN). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht. Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FPG erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Ob Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100).Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht. Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfasst, was jedenfalls auch von Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Ob Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100). Im Mittelpunkt der fallgegenständlichen Gefährdungsprognose stehen die unrechtmäßigen Aufenthalte der BF. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass – wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt – überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen ist. […] Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) – oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes – hat regelmäßig nur dann stattzufinden, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG erfüllt (vgl. etwa VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass – wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt – überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen ist. […] Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) – oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes – hat regelmäßig nur dann stattzufinden, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG erfüllt vergleiche etwa VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207 mwN). Wie bereits ausgeführt, hielt sich die BF seit Mai 2022 lediglich mit kurzen Unterbrechungen von wenigen Tagen bis höchstens 4 Monaten – somit überwiegend – in Österreich auf und überschritt die zulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer folglich wiederholt und massiv. So kam es beispielsweise zuletzt im Zeitraum vom XXXX .2023 bis XXXX .2024 im Ausmaß von 171 Tagen, im Zeitraum vom XXXX .2024 bis XXXX .2025 im Ausmaß von 181 Tagen und zuletzt im Zeitraum vom XXXX .2025 bis (zumindest) XXXX .2026 im Ausmaß von 46 Tagen zu einem „Overstay“ (berechnet mittels: https://ec.europa.eu/assets/home/visa-calculator/calculator.htm?lang=en). Zudem ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich die BF wiederholt erheblich länger im Bundesgebiet aufhielt, als sie hier mit Wohnsitz gemeldet war, wobei die Wohnsitzmeldungen bis zuletzt zumeist so vorgenommen wurden, dass aus ihnen keine Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer hervorgeht. Dies lässt nur die Schlussfolgerung zu, dass durch rechtzeitige Abmeldung des Wohnsitzes die tatsächlichen Überschreitungen der erlaubten Aufenthaltsdauer verschleiert werden sollten und sich die BF ihrer unrechtmäßigen Aufenthalte bewusst war.Wie bereits ausgeführt, hielt sich die BF seit Mai 2022 lediglich mit kurzen Unterbrechungen von wenigen Tagen bis höchstens 4 Monaten – somit überwiegend – in Österreich auf und überschritt die zulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer folglich wiederholt und massiv. So kam es beispielsweise zuletzt im Zeitraum vom römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2024 im Ausmaß von 171 Tagen, im Zeitraum vom römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2025 im Ausmaß von 181 Tagen und zuletzt im Zeitraum vom römisch 40 .2025 bis (zumindest) römisch 40 .2026 im Ausmaß von 46 Tagen zu einem „Overstay“ (berechnet mittels: https://ec.europa.eu/assets/home/visa-calculator/calculator.htm?lang=en). Zudem ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich die BF wiederholt erheblich länger im Bundesgebiet aufhielt, als sie hier mit Wohnsitz gemeldet war, wobei die Wohnsitzmeldungen bis zuletzt zumeist so vorgenommen wurden, dass aus ihnen keine Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer hervorgeht. Dies lässt nur die Schlussfolgerung zu, dass durch rechtzeitige Abmeldung des Wohnsitzes die tatsächlichen Überschreitungen der erlaubten Aufenthaltsdauer verschleiert werden sollten und sich die BF ihrer unrechtmäßigen Aufenthalte bewusst war. Das Beschwerdevorbringen, wonach die BF „in Hinkunft die 90-tätige visumfreie Zeit voll respektieren und diese nicht mehr überschreiten“ werde (AS 82), hat die BF durch ihr auch nach der gegenständlichen Beschwerde fortgesetztes Fehlverhalten eindrucksvoll selbst widerlegt. Einen Gesinnungswandel bezüglich der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen wird sie erst durch entsprechendes Wohlverhalten unter Beweis stellen müssen. Zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt muss mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Fortsetzung der unrechtmäßigen Aufenthalte ausgegangen werden. Im Ergebnis kann aufgrund der qualifizierten Verletzung der Ausreiseverpflichtung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 2 FPG als gegeben erachtet werden und erweist sich die Erlassung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Rückkehrentscheidung dem Grunde nach als zulässig.Im Ergebnis kann aufgrund der qualifizierten Verletzung der Ausreiseverpflichtung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, FPG als gegeben erachtet werden und erweist sich die Erlassung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Rückkehrentscheidung dem Grunde nach als zulässig. 3.3.2. Zur Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG:3.3.2. Zur Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG: Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). In diesem Zusammenhang kann auf die bereits im Rahmen der Prüfung der Rückkehrentscheidung (Punkt 3.1.2.) getätigten Ausführungen verwiesen werden, welche ebenso im Falle der Verhängung eines Einreiseverbotes zu gelten haben. Die Erlassung des Einreiseverbotes ist zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Schutz der öffentlichen Ordnung) dringend geboten und wird das persönliche Interesse der BF sich in Österreich aufzuhalten durch die qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung stark gemindert. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen der BF überwiegt.Die Erlassung des Einreiseverbotes ist zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Schutz der öffentlichen Ordnung) dringend geboten und wird das persönliche Interesse der BF sich in Österreich aufzuhalten durch die qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung stark gemindert. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen der BF überwiegt. 3.3.3. Zur Dauer des Einreiseverbotes: Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde gewählte Dauer des Einreiseverbotes als verhältnismäßig. Gegenständlich ist § 53 Abs. 2 Z 3 FPG erfüllt, weshalb das Einreiseverbot maximal mit 5 Jahren bemessen werden kann.Gegenständlich ist Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erfüllt, weshalb das Einreiseverbot maximal mit 5 Jahren bemessen werden kann. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Wie bereits ausgeführt wurde, überschritt die BF die zulässige Aufenthaltsdauer seit XXXX 2025 wiederholt und massiv und setzte ihr Fehlverhalten auch nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides ungehindert fort. Auch die versuchte Verschleierung des unrechtmäßigen Aufenthaltes durch rechtzeitige Abmeldung der Wohnsitze ist in Anschlag zu bringen. Aufgrund des qualifiziert unrechtmäßigen Aufenthaltes und der wiederholten und bewussten Missachtung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, soweit sie einen Wohlverhaltenszeitraum von 2 Jahren als erforderlich ansieht, um von einem nachhaltigen Gesinnungswandel des BF ausgehen zu können.Wie bereits ausgeführt wurde, überschritt die BF die zulässige Aufenthaltsdauer seit römisch 40 2025 wiederholt und massiv und setzte ihr Fehlverhalten auch nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides ungehindert fort. Auch die versuchte Verschleierung des unrechtmäßigen Aufenthaltes durch rechtzeitige Abmeldung der Wohnsitze ist in Anschlag zu bringen. Aufgrund des qualifiziert unrechtmäßigen Aufenthaltes und der wiederholten und bewussten Missachtung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, soweit sie einen Wohlverhaltenszeitraum von 2 Jahren als erforderlich ansieht, um von einem nachhaltigen Gesinnungswandel des BF ausgehen zu können. Eine Reduktion des Einreiseverbotes auf unter 2 Jahre war aufgrund der dargelegten Erwägungen – selbst unter Berücksichtigung der Beziehung zu ihrem österreichischen Lebensgefährten – nicht anzudenken. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit diesen in Österreich zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an der Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen in Kauf zu nehmen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war im Ergebnis mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass sich das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 Z 3 FPG stützt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. war im Ergebnis mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass sich das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG stützt. 3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Gegenständlich konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. So konnte von den Angaben der BF zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs ausgegangen werden. Des Weiteren ergeben sich die festgestellten Aufenthalte aus der von ihrer damaligen Rechtsvertretung vorgelegten Sichtvermerken in ihrem (früheren) Reisepass. Aufgrund der sich seit Jahren wiederholenden Verletzung der zulässigen Aufenthaltsdauer, der Fortsetzung des Fehlverhaltens nach Bescheiderlassung und der versuchten Verschleierung war von einem eindeutigen Fall auszugehen. Aufgrund dessen wäre auch im Falle eines allenfalls positiven Eindrucks von der BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung anzudenken gewesen. Aufgrund der qualifizierten Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird sie einen Gesinnungswandel erst im Rahmen eines zweijährigen Wohlverhaltenszeitraumes unter Beweis stellen müssen. Im Übrigen erwies sich das Beschwerdevorbringen zu nunmehrig angestrebtem Wohlverhalten als nicht den Tatsachen entsprechend. Im Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung
7 BFA-VG unterbleiben.Im Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) 3.5. Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G315.2324704.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.