← Österreich

{'item': 'I411 2302242-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2026 GeschäftszahlI411 2302242-2 Spruch, I411 2302242-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Robe

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich erstmals am 18.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er in der Erstbefragung damit begründete, dass das Leben in Algerien nicht schön sei und er keine Arbeit habe. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er Arbeitslosigkeit. Mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.08.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte die belangte Behörde ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gewährte keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde zudem die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.08.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte die belangte Behörde ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gewährte keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde zudem die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die gegen den Bescheid vom 30.09.2024 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.11.2024, GZ: I416 2302242-1/3E, als unbegründet ab. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.01.2025, Ra 2024/14/0907-4, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe abgewiesen.
  2. Nach Abschluss des ersten Asylverfahrens verblieb der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am 23.02.2026 einen Folgeantrag auf Asyl, zu dem er erstbefragt wurde. Am 05.03.2026 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Gründen für die neuerliche Asylantragstellung gab er im Wesentlichen an, dass er homosexuell sei und deswegen auch bedroht, geschlagen und vergewaltigt worden sei. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme sprach das Bundesamt mit mündlich verkündetem Bescheid aus, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG aufgehoben wird.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme sprach das Bundesamt mit mündlich verkündetem Bescheid aus, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wird.
  3. Mit Schriftsatz vom 05.03.2026 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht den mündlich verkündeten Bescheid zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige und gesunde Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum Islam. Er spricht Arabisch als Muttersprache. Der Beschwerdeführer hat in Algerien eine mehrjährige Schulbildung genossen und eine Berufsschule besucht und ein Diplom als Koch. Bis zu seiner Ausreise hat er als Tischler und auf Baustellen gearbeitet. In Algerien leben seine Eltern und seine drei Brüder. Im Juni 2022 verließ der Beschwerdeführer Algerien und reiste legal auf dem Luftweg in die Türkei. Über Griechenland, Albanien, Serbien, Ungarn und die Slowakei gelangte er nach Österreich, von wo aus er nach Deutschland weiterreisen wollte. Am 17.08.2022 wurde er von den deutschen Behörden nach Österreich rücküberstellt. Seitdem hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. In Österreich stellte er erstmals am 18.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, der im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.2024, GZ: I416 2302242-1/3E, als unbegründet abgewiesen wurde. Im Erkenntnis vom 13.11.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und er keine Gründe vorgebracht hat, dass ihm in Algerien Verfolgung droht. Am 23.02.2026 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen Folgeantrag auf Asyl, den er am 05.03.2026 in der Einvernahme vor dem Bundesamt primär damit begründete, dass er homosexuell sei und deswegen auch bedroht, geschlagen und vergewaltigt worden sei. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 05.03.2026 sprach das Bundesamt mit mündlich verkündetem Bescheid aus, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG aufgehoben wird. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 05.03.2026 sprach das Bundesamt mit mündlich verkündetem Bescheid aus, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wird. Betreffend die Gründe des Beschwerdeführers für den Folgeantrag auf internationalen Schutz führte das Bundesamt in dem mündlich verkündeten Bescheid im Wesentlichen begründend aus, dass diesen Ausführungen kein Glauben geschenkt werde bzw. es mangels glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei äußerst blass geblieben. Seine Angaben seien vage geblieben und seien sehr oberflächlich gehalten. Es sei unter anderem völlig unerklärlich, warum er nun die angebliche Homosexualität nicht schon in seinem Vorverfahren in Österreich angeführt habe. 1.
  6. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat, soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind: Homosexuelle Letzte Änderung 2025-11-17 14:39 Homosexuelle Handlungen sind in Algerien verboten und werden mit bis zu zwei Jahren Haft sowie einer Geldstrafe geahndet (FH 2025; vgl. AI 29.4.2025, ÖB Algier 21.5.2024, AA 25.4.2025). Die gesetzliche Grundlage ist Art. 338 des Strafgesetzbuches (Code Penal) (AA 25.4.2025). Ist ein Minderjähriger involviert, kann die Haftstrafe bis zu drei Jahre betragen und eine Geldstrafe (USDOS 23.4.2024). Mit Artikel 333 Absatz 2 Strafgesetzbuch wird die Ausführung gleichgeschlechtlicher Handlungen in der Öffentlichkeit unter Strafe gestellt. Dabei kann der Rechtsbegriff "Öffentlichkeit" auch die privaten Räume einschließen, wenn Fenster und Türen geöffnet sind oder während der Handlungen Dritte in den privaten Räumen anwesend sind. Das Strafmaß liegt in diesem Fall zwischen sechs Monaten und drei Jahren Haft und einer Geldstrafe (AA 25.4.2025). Homosexuelle Handlungen sind in Algerien verboten und werden mit bis zu zwei Jahren Haft sowie einer Geldstrafe geahndet (FH 2025; vergleiche AI 29.4.2025, ÖB Algier 21.5.2024, AA 25.4.2025). Die gesetzliche Grundlage ist Artikel 338, des Strafgesetzbuches (Code Penal) (AA 25.4.2025). Ist ein Minderjähriger involviert, kann die Haftstrafe bis zu drei Jahre betragen und eine Geldstrafe (USDOS 23.4.2024). Mit Artikel 333 Absatz 2 Strafgesetzbuch wird die Ausführung gleichgeschlechtlicher Handlungen in der Öffentlichkeit unter Strafe gestellt. Dabei kann der Rechtsbegriff "Öffentlichkeit" auch die privaten Räume einschließen, wenn Fenster und Türen geöffnet sind oder während der Handlungen Dritte in den privaten Räumen anwesend sind. Das Strafmaß liegt in diesem Fall zwischen sechs Monaten und drei Jahren Haft und einer Geldstrafe (AA 25.4.2025). In der Rechtspraxis finden beide Vorschriften (Art. 333 und 338 StGB) regelmäßig Anwendung, die Zahl anhängiger Verfahren ist laut deutschem Auswärtigem Amt allerdings nicht überprüfbar. Insbesondere Art. 333 wird von den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zur Verhinderung der Gründung von Schutzorganisationen für homosexuelle Personen herangezogen (AA 25.4.2025). Die vage Definition von "homosexuelle Akte" und "Akte gegen die Natur" im Gesetz erlaubt gemäß Aktivisten sexueller Minderheiten pauschale Beschuldigungen, welche in zahlreichen Inhaftierungen wegen gleichgeschlechtlicher Beziehungen resultieren - allerdings in keinen Verurteilungen (USDOS 23.4.2024).In der Rechtspraxis finden beide Vorschriften (Artikel 333 und 338 StGB) regelmäßig Anwendung, die Zahl anhängiger Verfahren ist laut deutschem Auswärtigem Amt allerdings nicht überprüfbar. Insbesondere Artikel 333, wird von den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zur Verhinderung der Gründung von Schutzorganisationen für homosexuelle Personen herangezogen (AA 25.4.2025). Die vage Definition von "homosexuelle Akte" und "Akte gegen die Natur" im Gesetz erlaubt gemäß Aktivisten sexueller Minderheiten pauschale Beschuldigungen, welche in zahlreichen Inhaftierungen wegen gleichgeschlechtlicher Beziehungen resultieren - allerdings in keinen Verurteilungen (USDOS 23.4.2024). Es kommt also mitunter zu polizeilichen Schikanen oder Anhaltungen, rechtliche Verfolgungen sind jedoch selten (ÖB Algier 21.5.2024). Angehörige sexueller Minderheiten sind nicht durch Antidiskriminierungsgesetze geschützt (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024) und werden beim Zugang zu öffentlichen Diensten (z. B. Gesundheitsversorgung) diskriminiert (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 2025). Sie sind Diskriminierungen und Gewalt ausgesetzt, und viele Aktivisten sind aus dem Land geflohen. Angehörige sexueller Minderheiten werden politisch marginalisiert und haben nur wenige Möglichkeiten, ihre Interessen öffentlich zu vertreten (FH 2025).Es kommt also mitunter zu polizeilichen Schikanen oder Anhaltungen, rechtliche Verfolgungen sind jedoch selten (ÖB Algier 21.5.2024). Angehörige sexueller Minderheiten sind nicht durch Antidiskriminierungsgesetze geschützt (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024) und werden beim Zugang zu öffentlichen Diensten (z. B. Gesundheitsversorgung) diskriminiert (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, FH 2025). Sie sind Diskriminierungen und Gewalt ausgesetzt, und viele Aktivisten sind aus dem Land geflohen. Angehörige sexueller Minderheiten werden politisch marginalisiert und haben nur wenige Möglichkeiten, ihre Interessen öffentlich zu vertreten (FH 2025). Während es zwischen den Sicherheitsbehörden und den Aktivisten sexueller Minderheiten ein informelles Stillhalteabkommen gibt, das von beiden Seiten respektiert wird, kommt es v. a. in den arabischsprachigen Medien immer wieder zu homophoben Äußerungen (ÖB Algier 21.5.2024). Homosexualität ist ein Tabu-Thema. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Homosexuelle aufgrund ihrer als "unislamisch" empfundenen Lebensweise durch islamistische Gruppierungen gefährdet sind. In arabischen Zeitungen erscheinen vereinzelt Hassartikel. Betroffene von für sexuelle Minderheiten aktiven NGOs berichten, dass die Polizei Diskriminierung oder gewalttätige Übergriffe auf Homosexuelle duldet (AA 25.4.2025).
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Algerien. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. 2.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen ergeben sich aus den Unterlagen zum ersten Asylverfahren bzw. dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.2024, GZ: I416 2302242-1/3E, und aus den Unterlagen zum gegenständlichen Asylverfahren, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und den Protokollen zu den durchgeführten Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer. 2.
  10. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation für Algerien vom 17.11.2025 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Diese Länderinformationen stützen sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  12. Zur Unrechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: 3.1.
  13. Rechtslage und rechtlich relevante Bestimmungen § 12a AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 12 a, AsylG lautet auszugsweise: Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen § 12a

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a,
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
  1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
  2. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
  3. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
  4. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
  5. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
  6. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
  7. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
  8. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
  1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
  2. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
  3. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  4. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  5. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden. § 22 Abs 10 AsylG lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG lautet:
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. § 22 BFA-Verfahrensgesetz lautet:Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz lautet: Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes § 22.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22,
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. 3.1.
  1. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, es müsse das vom Gesetz angestrebte Ziel beachtet werden, den faktischen Abschiebeschutz nur für klar missbräuchliche Anträge beseitigen zu wollen. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtige daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG
  2. Es müsse sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichne. Nur dann könne auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolge, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deute - unter Bedachtnahme auf näher bezeichnete unionsrechtliche Vorgaben - etwa die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich seien aber auch andere Umstände, die den Schluss zuließen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (vgl. dazu grundlegend VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451 bis 452, und ihm folgend etwa VwGH 7.2.2020, Ra 2019/18/0487; 11.7.2022, Ra 2020/18/0447). Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, es müsse das vom Gesetz angestrebte Ziel beachtet werden, den faktischen Abschiebeschutz nur für klar missbräuchliche Anträge beseitigen zu wollen. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtige daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
  3. Es müsse sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichne. Nur dann könne auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolge, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deute - unter Bedachtnahme auf näher bezeichnete unionsrechtliche Vorgaben - etwa die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich seien aber auch andere Umstände, die den Schluss zuließen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte vergleiche dazu grundlegend VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451 bis 452, und ihm folgend etwa VwGH 7.2.2020, Ra 2019/18/0487; 11.7.2022, Ra 2020/18/0447). Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer im Zuge der Asylfolgeantragstellung erstmals vor, er sei homosexuell und sei deswegen auch bedroht worden. In Hinblick auf dieses Vorbringen hat das Bundesamt ausgeführt, dass diesen Angaben kein Glauben geschenkt werde bzw. diesen Angaben kein glaubhafter Kern zukomme. Die Angaben des Beschwerdeführers seien vage geblieben und es sei unerklärlich, weshalb er sein Vorbringen nicht bereits im Vorverfahren erstattet habe. Diese Begründung reicht nicht aus, um den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, weil keine konkrete beweiswürdigende Auseinandersetzung erfolgt ist, dass die Folgeantragstellung klar missbräuchlich erfolgt wäre und schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantragsauf Asyl auf der Hand liegt. Angesichts des sensiblen Charakters der Sexualität spricht außerdem der Umstand, dass eine Person nicht sofort bei erster Gelegenheit ihre Homosexualität angegeben hat, nicht gegen die Glaubwürdigkeit eines solchen Vorbringens (vgl EuGH 2.12.2014, Rs. C‑148/13 bis C‑150/13, A., B., C., Rz 69 und etwa VfGH 19.9.2022, E2406/2021). Ein gesteigertes oder ein spätes Vorbringen in Asylverfahren im Zusammenhang mit einer sexuellen Orientierung ist somit für sich genommen nicht zwangsläufig vorwerfbar und führt nicht automatisch zur Unglaubwürdigkeit.Angesichts des sensiblen Charakters der Sexualität spricht außerdem der Umstand, dass eine Person nicht sofort bei erster Gelegenheit ihre Homosexualität angegeben hat, nicht gegen die Glaubwürdigkeit eines solchen Vorbringens vergleiche EuGH 2.12.2014, Rs. C‑148/13 bis C‑150/13, A., B., C., Rz 69 und etwa VfGH 19.9.2022, E2406/2021). Ein gesteigertes oder ein spätes Vorbringen in Asylverfahren im Zusammenhang mit einer sexuellen Orientierung ist somit für sich genommen nicht zwangsläufig vorwerfbar und führt nicht automatisch zur Unglaubwürdigkeit. Der VwGH hat auch darauf hingewiesen, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz, nach der mittlerweile ständigen und in Folge einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. EuGH 9.9.2021, C-18/20) ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist (vgl. dazu grundlegend VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).Der VwGH hat auch darauf hingewiesen, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz, nach der mittlerweile ständigen und in Folge einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union vergleiche EuGH 9.9.2021, C-18/20) ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist vergleiche dazu grundlegend VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes war daher gemäß § 12a Abs 2 AsylG nicht rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes war daher gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG nicht rechtmäßig.
  4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG ist im Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG ist im Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I411.2302242.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.