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{'item': 'L503 2308311-1'}

Obsah (14)§ 28Art 133§ 38§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 3§ 11§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2026 GeschäftszahlL503 2308311-1 SpruchL503 2308311-1/9E, L503 2308311-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 29.11.2024 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“)

§ 38in Verbindung mit § 11 Al

VG in der Zeit vom 17.11.2024 bis zum 14.12.2024 keine Notstandshilfe erhalte; Nachsicht werde nicht erteilt.1. Mit Bescheid vom 29.11.2024 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“)

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 11, AlVG in der Zeit vom 17.11.2024 bis zum 14.12.2024 keine Notstandshilfe erhalte; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe sein Dienstverhältnis bei der Firma B. M. während der Probezeit freiwillig gelöst. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Mit Schreiben vom 11.12.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 29.11.
  2. In seiner Beschwerde führte der BF aus, beim Bewerbungsgespräch habe er den Wunsch geäußert, nur die Abenddienste zu übernehmen. Von der Hotelbesitzerin sei bestätigt worden, dass es kein Problem sei, wenn er nur die Abenddienste übernehme. Erst nach Antritt des Dienstverhältnisses sei dem BF mitgeteilt worden, dass er stattdessen je eine Woche die Abenddienste und darauf die Morgendienste übernehmen müsse, weil das für alle Beschäftigten gelte. Dies widerspreche der mündlichen Vereinbarung. Überdies sei er auch an der Rezeption eingesetzt worden, wo es z.B. nur eine Sitzgelegenheit für 2 bis 3 Personen gegeben habe. Er habe also an einem 8-Stunden-Arbeitstag in diesem Fall überwiegend im Stehen arbeiten müssen, was ihm aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sei, dies aufgrund eines Krampfadern-Leidens. Aus medizinischer Sicht müsse er die Möglichkeit haben, zumindest die Hälfte der Arbeitszeit im Sitzen zu verbringen. Weiters sei in diesem Betrieb auch von Mitarbeitern erwartet worden, die „Salzburg-Card“ auf eigene Kosten vorzubestellen und an die Kunden auszugeben. Erst bei einer monatlichen Abrechnung im Nachhinein würden die Mitarbeiter die aus eigenen Mitteln ausgelegten Kosten ersetzt bekommen. Auch das sei unzumutbar, da der Dienstgeber die Betriebsmittel selbst bereitstellen müsse, was ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zwischen selbständiger und unselbständiger Arbeit darstelle. Die Mitarbeiter hätten überdies auch ihr eigenes Wechselgeld mitnehmen und einsetzen müssen. Weiters würden Mitarbeiter oftmals alleine in der Rezeption eingesetzt, sodass die Einhaltung der Ruhezeiten in diesen Fällen nicht möglich sei. Da ihm aus den genannten Gründen die Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb nicht zumutbar gewesen sei, sei die Beendigung des Dienstverhältnisses in der Probezeit nicht von ihm verschuldet worden und würden mehrere berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 11 AlVG vorliegen.Da ihm aus den genannten Gründen die Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb nicht zumutbar gewesen sei, sei die Beendigung des Dienstverhältnisses in der Probezeit nicht von ihm verschuldet worden und würden mehrere berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach Paragraph 11, AlVG vorliegen.
  3. Mit Bescheid vom 5.2.2025 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 29.11.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte das AMS insbesondere aus, der BF bestreite nicht, das gegenständliche Dienstverhältnis beim Dienstgeber B. M. (Hotel E.), welches vom 15.11.2024 bis zum 16.11.2024 gedauert habe, beendet zu haben. In der mit ihm am 28.11.2024 aufgenommenen Niederschrift gebe der BF an, die Versprechungen, welche ihm im Rahmen des Vorstellungsgesprächs gegeben worden seien, seien nicht eingehalten worden. Frau M. hätte ihm nach der Einarbeitungsphase nur Nachmittags- und Abenddienste versprochen. Von der Rezeptionsleitung hätte der BF dann erfahren, dass es für alle Früh-, Mittel- und Spätdienste zwischen 06:30 und 23 Uhr einen wöchentlichen Turnus geben würde, ein freies Wochenende gebe es lediglich einmal im Monat. Der BF gebe darüber hinaus an, die Arbeitsbedingungen hätten ihm auch keine Freude gemacht. Es sei an der Rezeption für 2 bis 3 Mitarbeiter lediglich ein Stuhl zur Verfügung gestanden. Zudem gebe der BF an, mit seinen 59 Jahren die meiste Zeit im Stehen am Rezeptions-PC zu arbeiten, sei für ihn nicht leicht gewesen. Die Arbeitsbedingungen in jenen Hotels, in denen der BF bislang als Rezeptionist gearbeitet hätte, seien besser gewesen. Es hätte gegenständlich keinen Raum für die Pausen gegeben, in welchem man hätte essen können. Es habe lediglich einen Raum gegeben, in welchem man sich umziehen habe können, dies sei auch der Pausenraum gewesen. Die Dienstgeberin sei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens dazu aufgefordert worden, eine Rückmeldung dahingehend zu übermitteln, welche Gründe der BF in Bezug auf die Kündigung angegeben hat. Hierauf habe die Dienstgeberin dem AMS die Korrespondenz übermittelt, wonach der BF am 17.11.2024 der Dienstgeberin mitgeteilt habe, er hätte die Aufgaben im Hotel E. unterschätzt und würde sich dies nicht zutrauen. Die Dienstgeberin habe sich hierauf für die Nachricht bedankt und geantwortet, dies würde ihr leidtun, aber es sei gut, dass der BF ihr das gleich mitteilt. Der BF habe hierauf der Dienstgeberin mitgeteilt, er sei ehrlich und würde sich auf sein Bauchgefühl verlasen. Ein Grund sei auch, dass er am Samstag erfahren hätte, dass es leider keine Wahl bei der Dienstart geben würde. Alle Rezeptionisten müssten nach der Einschulung eine Woche Frühdienst und eine Woche Spätdienst machen. Es würde meistens nur ein freies Wochenende im Monat geben. Er hätte daraufhin alles abgewogen und sich dagegen entschieden. Unter einem habe der BF die Dienstgeberin gebeten, ihn „in der Probezeit zu kündigen“, da er ansonsten für eventuell vier Wochen eine Sperre vom AMS erhalten würde, wenn er selbst in der Probezeit aufhören würde. Im weiteren Verfahrensverlauf habe die Dienstgeberin dem AMS am 4.2.2025 auf nochmaliges Nachfragen schriftlich bekanntgegeben, dass der BF im Vorstellungsgespräch erwähnt hätte, dass er eigentlich nur Spätdienste übernehmen wolle, da er abends gerne weggehe und daher nicht so früh Dienst haben möchte. Daraufhin sei ihm von der Dienstgeberin erklärt worden, dass es im Betrieb drei Dienste gäbe: Früh-, Mittel- und Spätdienst. Dem BF sei mitgeteilt worden, dass er nicht nur die Spätdienste haben könne und er sei gefragt worden, ob es dann Sinn mache, bei der Dienstgeberin zu arbeiten zu beginnen. Daraufhin hätte er der Dienstgeberin mitgeteilt, dies sei schon in Ordnung, auch in Bezug auf die Wochenenden, da er nicht gebunden sei. Die Dienstgeberin habe weiters angegeben, dass die freien Wochenenden rollierend seien; jedes Wochenende frei zu haben, würde leider nicht gehen - auch diese Information hätte der BF bereits im Rahmen des Vorstellungsgesprächs erhalten. Ihm seien keine Dienste versprochen worden, dies würde die Dienstgeberin auch nicht machen, da es den anderen MitarbeiterInnen gegenüber nicht fair sei. Die Dienstgeberin habe weiters angegeben, es würde drei Pausenräume geben, keine Mitarbeiter würden sich dort umziehen, dies seien gesonderte Räume. Die Dienstgeberin habe zudem angegeben, der BF hätte nicht den Eindruck vermittelt, nicht stehen zu können. Es sei darüber hinaus nicht höflich, sich als Mitarbeiter dem Gast sitzend zu präsentieren, die Höflichkeit würde ein Aufstehen gebieten. Die Dienstgeberin habe auch angegeben an, der BF habe sie darum gebeten, seine Auflösung als solche seitens der Dienstgeberin darzustellen, damit er dennoch Arbeitslosengeld erhält. Der BF hätte die Arbeit aus Sicht der Dienstgeberin sehr wohl machen können. Zum Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung liegt kein anderes, vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vor. Nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen führte das AMS im Rahmen der rechtlichen Beurteilung insbesondere aus, es stehe fest, dass der BF das Dienstverhältnis durch Lösung in der Probezeit freiwillig gelöst hat. Im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens sei folglich zu prüfen, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des 11 Abs 2 AlVG für die Lösung des Dienstverhältnisses vorlag. In diesem Sinne bringe der BF in seiner Beschwerde vor, ihm sei zugesichert worden, er würde nur die Abenddienste verrichten müssen; Versprechungen, welche ihm im Rahmen des Vorstellungsgesprächs gegeben worden seien, seien nicht eingehalten worden. Die Dienstgeberin habe allerdings im Rahmen des Ermittlungsverfahrens klar darlegen können, dass sie dem BF keine dahingehenden Versprechungen gegeben hat. Auch aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung scheine es in einem Hotelbetrieb klar nachvollziehbar zu sein, dass es sowohl Früh-, Mittel- und Spätdienste gibt und auch ein Arbeiten an Wochenenden zu den gängigen Dienstzeiten in der Hotellerie zählt. Aufgrund der übermittelten Korrespondenz sehe es das AMS vielmehr als erwiesen an, dass dem BF die gegenständliche Beschäftigung nicht zugesagt und der BF das Dienstverhältnis daher in der Probezeit freiwillig gelöst hat. Hierfür spreche auch, dass er der Dienstgeberin am 17.11.2024 schriftlich mitgeteilt hat, er sei ehrlich und würde auf sein Bauchgefühl hören.Nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen führte das AMS im Rahmen der rechtlichen Beurteilung insbesondere aus, es stehe fest, dass der BF das Dienstverhältnis durch Lösung in der Probezeit freiwillig gelöst hat. Im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens sei folglich zu prüfen, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des 11 Absatz 2, AlVG für die Lösung des Dienstverhältnisses vorlag. In diesem Sinne bringe der BF in seiner Beschwerde vor, ihm sei zugesichert worden, er würde nur die Abenddienste verrichten müssen; Versprechungen, welche ihm im Rahmen des Vorstellungsgesprächs gegeben worden seien, seien nicht eingehalten worden. Die Dienstgeberin habe allerdings im Rahmen des Ermittlungsverfahrens klar darlegen können, dass sie dem BF keine dahingehenden Versprechungen gegeben hat. Auch aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung scheine es in einem Hotelbetrieb klar nachvollziehbar zu sein, dass es sowohl Früh-, Mittel- und Spätdienste gibt und auch ein Arbeiten an Wochenenden zu den gängigen Dienstzeiten in der Hotellerie zählt. Aufgrund der übermittelten Korrespondenz sehe es das AMS vielmehr als erwiesen an, dass dem BF die gegenständliche Beschäftigung nicht zugesagt und der BF das Dienstverhältnis daher in der Probezeit freiwillig gelöst hat. Hierfür spreche auch, dass er der Dienstgeberin am 17.11.2024 schriftlich mitgeteilt hat, er sei ehrlich und würde auf sein Bauchgefühl hören.
  4. Mit Schreiben vom 19.2.2025 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er auf sein Beschwerdevorbringen verwies und ergänzend betonte, aus medizinischen Gründen sei es ihm nicht möglich, einen ganzen Arbeitstag im Gehen oder Stehen zu arbeiten, wobei dies aber für die gegenständliche Stelle erforderlich sei. Das AMS hätte die vorgebrachten medizinischen Gründe ermitteln und würdigen müssen.
  5. Am 26.2.2025 legte das AMS den Akt dem BVwG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
  6. Mit Schreiben an das AMS vom 16.5.2025 ersuchte das BVwG um Verfahrensergänzung. Konkret wurde das AMS ersucht, ein arbeitsmedizinisches Gutachten einzuholen, welches sich mit der gesundheitlichen Eignung des BF konkret für die verfahrensgegenständliche Stelle auseinandersetzt.
  7. Am 17.10.2025 langte beim BVwG ein – nach persönlicher Untersuchung des BF am 21.8.2025 erstelltes - arbeitsmedizinisches Gutachten samt Leistungskalkül des BBRZ sowie ein „Persönliches Kompetenzprofil“ des BBRZ vom 12.9.2025 ein. Das Ergebnis lautet, dass der BF grundsätzlich am allgemeinen Arbeitsmarkt für eine Vollzeitbeschäftigung (leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten) einsetzbar sei (Körperhaltung: Sitzen, Stehen überwiegend bis 66%, Gehen vorwiegend bis 88%, Publikumsverkehr: Ja, Bildschirmarbeit vorwiegend bis 88%, Normalarbeitszeit: Ja, Nachtarbeit: Nein, Wechselschicht: 2-schichtig (Frühschicht 06:00-14:00, Spätschicht 14:00-22:00): Ja, Wechselschicht: 3-schichtig (Früh-/Spät/Nachtschicht: Nein). Hinzugefügt wurde: „Keine Alkoholexposition“; im Bericht des Berufsdiagnostischen Zentrums wurde diesbezüglich ausgeführt: „Im erlernten Beruf im Hotel- und Gastgewerbe besteht aus arbeitsmedizinischer Sicht in der universellen Verwendung aufgrund der Alkoholexposition keine Einsetzbarkeit mehr“.
  8. Mit Schreiben vom 28.10.2025 wurden dem BF seitens des BVwG die eben dargestellten Gutachten und Berichte des BBRZ übermittelt und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährt; eine persönliche Übernahme durch den BF erfolgte nachweislich am 31.10.
  9. Der BF hat keine Stellungnahme abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Am 10.10.2024 übermittelte das AMS dem BF, einem Bezieher von Notstandshilfe, ein Stellenangebot als Rezeptionist im Hotel E. in der Stadt Salzburg (Voll- oder Teilzeit ab 32 Wochenstunden, 4-Tagewoche, Dienste 06:30 Uhr bis 15:00 Uhr oder 14:30 Uhr bis 23:00 Uhr, Bereitschaft zu Feiertags- und Wochenenddienst) und forderte ihn zur umgehenden Bewerbung auf. 1.
  12. Der BF hat sich auf die Stelle erfolgreich beworben und die Beschäftigung am 15.11.2024 im Rahmen einer Probezeit angetreten. 1.
  13. Am Morgen des 17.11.2024, 07:01 Uhr, meldete sich der BF (nur) per E-Mail wie folgt bei der Dienstgeberin (Betreff: Kündigung in der Probezeit): „Guten Morgen Frau M., es tut mir sehr leid, aber ich habe die ganzen Aufgaben bei Ihnen im Hotel E. unterschätzt und traue es mir nicht zu. Mit freundlichen Grüßen R. K.“. Am 17.11.2024 um 10:37 Uhr schickte der BF dann folgendes weiteres E-Mail an die Dienstgeberin: „Sehr geehrte Frau M., ich bin ehrlich und verlasse mich auf mein Bauchgefühl. Ein Grund war es auch, dass ich von R. am Samstag erfahren habe: ‚Es gibt leider keine Wahl bei Dienstart.‘ Also alle Rezeptionisten müssen nach Einschulung 1 Woche Früh und 1 Spätdienst machen. Und es gibt meistens nur 1 freies Wochenende Monat usw. Darum habe ich alles abgewogen und mich dagegen entschieden. Und das rechtzeitig Ihnen mitgeteilt, dass Ihnen keine weiteren Kosten mit mir entstehen. Und die Kollegen mit mir keine falschen Hoffnungen haben. Nur meine große Bitte an Sie ist. Können Sie ‚mich in Probezeit kündigen‘? Sonst bekomme ich vielleicht 4 Wochen Sperre vom AMS Salzburg. Wenn ich selbst in Probezeit aufgehört habe. Vielen Dank und schönen Sonntag R. K.“ Daraufhin wurde der BF von der Dienstgeberin bei der ÖGK abgemeldet (angeführter Beendigungsgrund ungeachtet der „Bitte“ des BF: Kündigung durch den BF in der Probezeit). 1.
  14. Die Beschäftigung wäre dem BF in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar gewesen. Der BF ist für eine Vollzeitbeschäftigung einsetzbar (leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten; Körperhaltung: Sitzen, Stehen überwiegend bis 66%, Gehen vorwiegend bis 88%, Publikumsverkehr ist möglich, Bildschirmarbeit vorwiegend bis 88%; ein 2-Schicht-Betrieb [Früh-/Spätdienst] ist ebenfalls möglich). Auch liegen keine sonstigen Umstände vor, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle gesprochen hätten oder einem Austrittsgrund zumindest nahe gekommen wären.
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS sowie durch die – vom AMS im Auftrag des BVwG eingeholten – Gutachten des BBRZ. 2.
  17. Die getroffenen Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Stelle beruhen auf dem im Akt erliegenden Stellenangebot (OZ 5). Unbestritten ist, dass sich der BF auf die Stelle beworben und die Beschäftigung am 15.11.2024 im Rahmen einer Probezeit angetreten hat. 2.
  18. Die zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch den BF getroffenen Feststellungen beruhen unmittelbar auf dem im Akt erliegenden E-Mail-Verkehr zwischen dem BF und Frau M. vom Dienstgeber Hotel E. 2.
  19. Was die Frage der Zumutbarkeit der Stelle in gesundheitlicher Hinsicht anbelangt, so hat das BVwG ein arbeitsmedizinisches Gutachten erstellen lassen, zumal der BF andeutungsweise in seiner Beschwerde und vor allem dann in seinem Vorlageantrag argumentiert hat, es sei ihm nicht möglich, wie für einen Rezeptionisten gefordert, entsprechend zu stehen oder zu gehen (vgl. etwa den BF in seinem Vorlageantrag: … verweise ich nochmals auf die medizinischen Gründe, aufgrund derer es mir nicht möglich ist, einen ganzen Arbeitstag im Gehen oder Stehen zu arbeiten“). Das Ergebnis des – nach persönlicher Untersuchung des BF erstellten – Gutachtens vom 12.9.2025 lautet insbesondere dahingehend, dass der BF für eine Vollzeitbeschäftigung einsetzbar ist (leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten; Körperhaltung: Sitzen, Stehen überwiegend bis 66%, Gehen vorwiegend bis 88%, Publikumsverkehr ist möglich, Bildschirmarbeit vorwiegend bis 88%; ein 2-Schicht-Betrieb [Früh-/Spätdienst] ist ebenfalls möglich). Stehen ist dem BF dem Gutachten zufolge – ungeachtet der diagnostizierten Varikositas (Krampfaderleiden) - somit überwiegend zumutbar. Wenngleich folglich eine Tätigkeit, die ausschließlich aus Stehen besteht, dem BF nicht zumutbar wäre, so ist darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeit eines Rezeptionisten naturgemäß nicht ausschließlich stehend durchzuführen ist. In diesem Sinne hat etwa konkret Frau M. vom Dienstgeber Hotel E. angegeben, dass es die Höflichkeit gebiete, bei der Bedienung eines Gasts aufzustehen (arg. Frau M. in ihrer Stellungnahme an das AMS vom 4.2.2025: „Da steht man schon auf, das gebietet die Höflichkeit“). Dies bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass Rezeptionisten im Hotel E. nicht permanent zu stehen haben. In dieser Hinsicht ist zudem darauf hinzuweisen, dass es sich beim Hotel E. um ein kleines Hotel direkt in der Salzburger Altstadt handelt, in dem an der Rezeption nicht durchgehend Gäste zu erwarten sind. Hier ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF in seiner Beschwerde zwar zunächst moniert, es gebe in der Rezeption nur eine Sitzgelegenheit für zwei bis drei Personen, konträr dazu gibt er dann aber am Ende seine Beschwerde an, dass die Mitarbeiter in der Rezeption oftmals alleine eingesetzt würden (sic!), sodass wiederum – völlig unbestimmt ins Treffen geführt - die Einhaltung der Ruhezeiten nicht möglich sei. Schließlich ist auch anzumerken, dass dem BF laut Gutachten ein 2-Schicht-Betrieb (Früh-/Spätdienst) zumutbar ist, nicht jedoch eine Nachtschicht, wobei beim Hotel E. ohnedies keine Nachtschicht besteht. Anzumerken ist auch, dass der BF laut Gutachten bei der Untersuchung selbst angegeben hat, sich unter anderem eine Tätigkeit als Rezeptionist vorstellen zu können bzw. sich zu wünschen (arg. S. 2 des arbeitsmedizinischen Gutachtens: „… eine Tätigkeit als Rezeptionist sei grundsätzlich vorstellbar für ihn“; S. 3 des Gutachtens: „Berufswunsch: Rezeption, Hotellerie“).2.
  20. Was die Frage der Zumutbarkeit der Stelle in gesundheitlicher Hinsicht anbelangt, so hat das BVwG ein arbeitsmedizinisches Gutachten erstellen lassen, zumal der BF andeutungsweise in seiner Beschwerde und vor allem dann in seinem Vorlageantrag argumentiert hat, es sei ihm nicht möglich, wie für einen Rezeptionisten gefordert, entsprechend zu stehen oder zu gehen vergleiche etwa den BF in seinem Vorlageantrag: … verweise ich nochmals auf die medizinischen Gründe, aufgrund derer es mir nicht möglich ist, einen ganzen Arbeitstag im Gehen oder Stehen zu arbeiten“). Das Ergebnis des – nach persönlicher Untersuchung des BF erstellten – Gutachtens vom 12.9.2025 lautet insbesondere dahingehend, dass der BF für eine Vollzeitbeschäftigung einsetzbar ist (leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten; Körperhaltung: Sitzen, Stehen überwiegend bis 66%, Gehen vorwiegend bis 88%, Publikumsverkehr ist möglich, Bildschirmarbeit vorwiegend bis 88%; ein 2-Schicht-Betrieb [Früh-/Spätdienst] ist ebenfalls möglich). Stehen ist dem BF dem Gutachten zufolge – ungeachtet der diagnostizierten Varikositas (Krampfaderleiden) - somit überwiegend zumutbar. Wenngleich folglich eine Tätigkeit, die ausschließlich aus Stehen besteht, dem BF nicht zumutbar wäre, so ist darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeit eines Rezeptionisten naturgemäß nicht ausschließlich stehend durchzuführen ist. In diesem Sinne hat etwa konkret Frau M. vom Dienstgeber Hotel E. angegeben, dass es die Höflichkeit gebiete, bei der Bedienung eines Gasts aufzustehen (arg. Frau M. in ihrer Stellungnahme an das AMS vom 4.2.2025: „Da steht man schon auf, das gebietet die Höflichkeit“). Dies bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass Rezeptionisten im Hotel E. nicht permanent zu stehen haben. In dieser Hinsicht ist zudem darauf hinzuweisen, dass es sich beim Hotel E. um ein kleines Hotel direkt in der Salzburger Altstadt handelt, in dem an der Rezeption nicht durchgehend Gäste zu erwarten sind. Hier ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF in seiner Beschwerde zwar zunächst moniert, es gebe in der Rezeption nur eine Sitzgelegenheit für zwei bis drei Personen, konträr dazu gibt er dann aber am Ende seine Beschwerde an, dass die Mitarbeiter in der Rezeption oftmals alleine eingesetzt würden (sic!), sodass wiederum – völlig unbestimmt ins Treffen geführt - die Einhaltung der Ruhezeiten nicht möglich sei. Schließlich ist auch anzumerken, dass dem BF laut Gutachten ein 2-Schicht-Betrieb (Früh-/Spätdienst) zumutbar ist, nicht jedoch eine Nachtschicht, wobei beim Hotel E. ohnedies keine Nachtschicht besteht. Anzumerken ist auch, dass der BF laut Gutachten bei der Untersuchung selbst angegeben hat, sich unter anderem eine Tätigkeit als Rezeptionist vorstellen zu können bzw. sich zu wünschen (arg. S. 2 des arbeitsmedizinischen Gutachtens: „… eine Tätigkeit als Rezeptionist sei grundsätzlich vorstellbar für ihn“; S. 3 des Gutachtens: „Berufswunsch: Rezeption, Hotellerie“). Im Übrigen ist zu betonen, dass dem BF das Gutachten des BBRZ mit der Möglichkeit zur Stellungahme übermittelt wurde; eine persönliche Übernahme durch den BF erfolgte nachweislich am 31.10.
  21. Der BF hat keine Stellungnahme abgegeben, sodass daraus nur geschlossen werden kann, dass er dem Gutachten nichts entgegen zu setzen hat und waren die getroffenen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des BF auf das Gutachten zu stützen. Schließlich wird – in objektiver Hinsicht – nicht verkannt, dass im Bericht des Berufsdiagnostischen Zentrums vom 12.9.2025 (in Anbetracht des Z. n. Alkoholabusus) ausgeführt wird, „im erlernten Beruf im Hotel- und Gastgewerbe besteht aus arbeitsmedizinischer Sicht in der universellen Verwendung aufgrund der Alkoholexposition keine Einsetzbarkeit mehr“. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass es gegenständlich ausschließlich um eine Tätigkeit als Rezeptionist geht, bei der der BF nicht mit Alkohol in Kontakt kommt. Die Stelle war dem BF somit in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar, sodass zur diesbezüglichen Feststellung zu gelangen war. 2.
  22. Dass auch keine sonstigen Umstände vorlagen, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle gesprochen hätten, folgt zunächst bereits mittelbar aus den im Akt erliegenden E-Mails des BF an Frau M. vom Hotel E. vom 17.11.2024, in denen er einerseits (bloß) ins Treffen führt, er habe die ganzen Aufgaben „unterschätzt“ und traue es sich nicht zu (so das erste E-Mail des BF) bzw. andererseits, er wolle ganz ehrlich sein und der Dienstgeberin auch sagen, dass der Grund für seine Kündigung zudem darin liege, dass er die jeweiligen Dienste nicht frei wählen könne und sowohl Früh- als auch Spätdienste wie auch Wochenenddienste machen solle (so das zweite E-Mail des BF vom 17.11.2024). Im Hinblick auf die Dienstzeiten hat der BF zwar auch dem AMS gegenüber angegeben, von Frau M. sei ihm fälschlich versprochen worden, dass er wunschgemäß nur Nachmittags- oder Spätdienste machen könne – dass Derartiges thematisiert wurde, hat auch Frau M. dem AMS gegenüber angegeben (arg. Frau M. im in ihrer Stellungnahme vom 4.2.2025: „Herr K. hat im Vorstellungsgespräch erwähnt, dass er eigentlich nur Spätdienst machen möchte, da er abends gerne weggeht und daher nicht so früh Dienst haben möchte“) – allerdings hat Frau M. auch angegeben, dass sie dem BF gegenüber klargestellt hat, dass er nicht bloß Spätdienste machen könne (arg. „Ich habe ihm gesagt, dass er nicht nur Spätdienst haben kann und ob es dann Sinn macht, dass er bei uns zu arbeiten beginnt. Er hat mir dann erklärt, das wäre schon in Ordnung, auch in Bezug aufs Wochenende, da er nicht gebunden ist. Wochenendfrei wird bei uns rolliert. Jedes Wochenende frei geht leider nicht. Auch diese Information bekam er bereits beim Vorstellungsgespräch. Herrn K. wurden keine Dienste versprochen. Das kann und werde ich auch nicht machen, da es einfach den anderen Mitarbeitern gegenüber nicht fair ist.“). Ganz abgesehen davon muss aber betont werden, dass die Frage, ob der BF wunschgemäß ausschließlich Spätdienste hätte durchführen können, in keiner Weise die Frage der Zumutbarkeit der Stelle tangiert, zumal dem BF selbstverständlich auch Frühdienste zumutbar sind. Zudem sind auch die in der Hotellerie nicht zu vermeidenden Wochenenddienste zumutbar, wobei der BF auch keine Sorgepflichten hat. Schließlich bestehen auch keine Hinweise auf sonstige Umstände, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle gesprochen hätten oder einem Austrittsgrund zumindest nahegekommen wären. So hat der BF zwar in seiner Beschwerde moniert, es habe keinen Raum für Pausen oder zum Essen gegeben; Frau M. hat allerdings in ihrer Stellungnahme vom 4.2.2025 – seitens des BF in seinem Vorlageantrag unbeanstandet – angegeben, es stünden sogar drei Pausenräume zur Verfügung. Die vom BF in seiner Beschwerde ins Treffen geführte Problematik mit dem Wechselgeld oder der Vorbestellung der Salzburg-Card wäre im Übrigen seitens des BF mit der Dienstgeberin zu klären gewesen und hätte insofern eine weitere Beschäftigung keinesfalls vorweg unzumutbar gemacht. Dass es dem BF tatsächlich nicht an der Klärung allfälliger Fragen, sondern schlicht um die Beendigung der Beschäftigung ging, weil ihm diese nicht „zusagte“, folgt klar aus seinen E-Mails an die Dienstgeberin vom 17.11.
  23. In dieses Bild fügen sich auch seine abschließenden Ausführungen, mit denen er die Dienstgeberin ganz offen bittet, zwecks Bezugs der Notstandshilfe die Umstände der Beendigung der Beschäftigung falsch darzustellen: „Nur meine große Bitte an Sie ist. Können Sie ‚mich in Probezeit kündigen‘? Sonst bekomme ich vielleicht 4 Wochen Sperre vom AMS Salzburg. Wenn ich selbst in Probezeit aufgehört habe“ (sic!). In diesem Sinne hat auch die Dienstgerberin prägnant in ihrer Stellungnahme an das AMS vom 4.2.2025 angegeben: „Für mich war wirklich sehr klar, was ich von Herrn K. halte, als er mich gebeten hat seine Auflösung als meine Auflösung darzustellen, dass er seine Arbeitslose bekommt. Ich denke, er hätte sehr wohl die Arbeit machen können“.
  24. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  25. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 11.

(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für

§ 3versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.Paragraph 11,

(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für

Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  2. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.4.1.

§ 11Abs 1 Al

VG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.3.4.1.

Paragraph 11, Absatz eins, AlVG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Im vorliegenden Fall hat der BF das Dienstverhältnis unzweifelhaft selbst aufgelöst, wobei er die Dienstgeberin (vergeblich) ersucht hatte, dies anders erscheinen zu lassen (arg. „Können Sie ‚mich in Probezeit kündigen‘? Sonst bekomme ich vielleicht 4 Wochen Sperre vom AMS Salzburg. Wenn ich selbst in Probezeit aufgehört habe“). 3.4.

  1. In weiterer Folge ist zu prüfen, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne von § 11 Abs 2 AlVG vorliegt, der die Erteilung von Nachsicht geboten erscheinen ließe. Hier kommt es vor allem auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte die Beschäftigung betreffend an, wobei insbesondere an solche zu denken ist, die allgemeine Austrittsgründe darstellen oder solchen zumindest nahe kommen; letztlich ist auch hier auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte abzustellen, wie sie insbesondere § 9 Abs 2 und 3 AlVG für arbeitslos geworden Versicherte im Hinblick auf deren Verpflichtung vorsieht, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen (vgl. Pfeil in AlV-Komm § 11 Rz 24). In diesem Sinne führt der VwGH etwa im Hinblick auf berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne von § 11 AlVG, die den Dienstnehmer zur freiwilligen Beendigung des Dienstverhältnisses bewogen haben, wie folgt aus: „Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen“ (VwGH 19.1.2011, Zl. 2009/08/0272; in diesem Sinne auch VwGH 22.4.2015, Zl. 2012/10/0218, 22.2.2012, Zl. 2009/08/0096).3.4.
  2. In weiterer Folge ist zu prüfen, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne von Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vorliegt, der die Erteilung von Nachsicht geboten erscheinen ließe. Hier kommt es vor allem auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte die Beschäftigung betreffend an, wobei insbesondere an solche zu denken ist, die allgemeine Austrittsgründe darstellen oder solchen zumindest nahe kommen; letztlich ist auch hier auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte abzustellen, wie sie insbesondere Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG für arbeitslos geworden Versicherte im Hinblick auf deren Verpflichtung vorsieht, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen vergleiche Pfeil in AlV-Komm Paragraph 11, Rz 24). In diesem Sinne führt der VwGH etwa im Hinblick auf berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne von Paragraph 11, AlVG, die den Dienstnehmer zur freiwilligen Beendigung des Dienstverhältnisses bewogen haben, wie folgt aus: „Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen“ (VwGH 19.1.2011, Zl. 2009/08/0272; in diesem Sinne auch VwGH 22.4.2015, Zl. 2012/10/0218, 22.2.2012, Zl. 2009/08/0096). 3.4.
  3. Im gegenständlichen Fall ist somit entscheidungswesentlich, ob es dem BF zumutbar gewesen wäre, die Beschäftigung beim Hotel E. weiterhin auszuüben. Wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, wäre dem BF die weitere Beschäftigung zum einen in gesundheitlicher Hinsicht sehr wohl zumutbar gewesen. Zum anderen sind auch keinerlei die Beschäftigung betreffende Umstände hervorgekommen, die einem Austrittsgrund zumindest nahe gekommen wären. Eine Abfrage beim Dachverband durch das BVwG hat im Übrigen ergeben, dass der BF seit Verhängung der gegenständlichen Sperrfrist nur in der Zeit vom 3.2.2025 bis 7.3.2025 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand; seither steht er durchgehend im Bezug von Notstandshilfe. Mangels Nachhaltigkeit kann die erwähnte, kurze Beschäftigung des BF keine Nachsicht bewirken. 3.
  4. Folglich hat das AMS mit dem bekämpften Bescheid zu Recht ausgesprochen, dass der BF

§ 11Al

VG für die Zeit vom 17.11.2024 bis 14.12.2024 keine Notstandshilfe erhält und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.3.5. Folglich hat das AMS mit dem bekämpften Bescheid zu Recht ausgesprochen, dass der BF

Paragraph 11, AlVG für die Zeit vom 17.11.2024 bis 14.12.2024 keine Notstandshilfe erhält und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich des Ausschlusses vom Bezug bei Beendigung des Dienstverhältnisses in Folge eigenen Verschuldens oder bei freiwilliger Auflösung des Dienstverhältnisses besteht mit § 11 Abs 1 AlVG eine klare gesetzliche Regelung; im Hinblick auf das Vorliegen allfälliger berücksichtigungswürdiger Gründe

§ 11Abs 2 Al

VG besteht eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich des Ausschlusses vom Bezug bei Beendigung des Dienstverhältnisses in Folge eigenen Verschuldens oder bei freiwilliger Auflösung des Dienstverhältnisses besteht mit Paragraph 11, Absatz eins, AlVG eine klare gesetzliche Regelung; im Hinblick auf das Vorliegen allfälliger berücksichtigungswürdiger Gründe

Paragraph 11, Absatz 2, AlVG besteht eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage – in Verbindung mit der Gewährung von Parteiengehör durch das BVwG - als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L503.2308311.1.00

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