GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 5.9.2025 stellte das AMS den Bezug von Arbeitslosengeld durch den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“)
VG in Verbindung mit § 46 Abs 6 AlVG mit 4.8.2025 ein.1. Mit Bescheid vom 5.9.2025 stellte das AMS den Bezug von Arbeitslosengeld durch den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“)
Paragraph 24, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 6, AlVG mit 4.8.2025 ein. Begründend führte das AMS aus, der BF habe sich wegen Arbeitsaufnahme mit 4.8.2025 abgemeldet. Somit sei er der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung gestanden.
VG den Bezug mit diesem Datum zutreffend eingestellt. Trete der Unterbrechungsgrund nicht ein, so genüge die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle für den Fortbezug des Leistungsbezuges ab dem Tag der Wiedermeldung. Der BF habe dem AMS nicht unverzüglich gemeldet, dass das Beschäftigungsverhältnis zur Firma H. GmbH am 4.8.2025 nicht zustande kam. Das AMS habe erstmals durch seinen Anruf am 5.9.2025 Kenntnis davon erlangt, dass er (erst) am 2.9.2025 ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis (zu einer anderen Firma) aufgenommen hat. Durch sein Unterlassen einer unverzüglichen Meldung an das AMS stehe auch außer Streit, dass der BF im Zeitraum vom 4.8.2025 bis 4.9.2025 der Arbeitsvermittlung durch das AMS nicht zur Verfügung stand.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS zusammengefasst aus, da der BF dem AMS mit elektronischer Nachricht vom 24.7.2025 eine Bestätigung der Firma H. GmbH übermittelt hat, wonach er ab dem 4.8.2025 in Vollzeit als Produktionsmitarbeiter beschäftigt werde, habe das AMS
Paragraph 24, Absatz eins, AlVG den Bezug mit diesem Datum zutreffend eingestellt. Trete der Unterbrechungsgrund nicht ein, so genüge die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle für den Fortbezug des Leistungsbezuges ab dem Tag der Wiedermeldung. Der BF habe dem AMS nicht unverzüglich gemeldet, dass das Beschäftigungsverhältnis zur Firma H. GmbH am 4.8.2025 nicht zustande kam. Das AMS habe erstmals durch seinen Anruf am 5.9.2025 Kenntnis davon erlangt, dass er (erst) am 2.9.2025 ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis (zu einer anderen Firma) aufgenommen hat. Durch sein Unterlassen einer unverzüglichen Meldung an das AMS stehe auch außer Streit, dass der BF im Zeitraum vom 4.8.2025 bis 4.9.2025 der Arbeitsvermittlung durch das AMS nicht zur Verfügung stand.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt;
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 24.
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. […] § 46. […]
Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen
diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.Paragraph 46, […]
Absatz eins, zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (Paragraph 16,) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. Paragraph 17, Absatz 2, ist bei Wiedermeldungen
diesem Absatz und Absatz 6, gleichfalls anzuwenden.
VG ist dann, wenn die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes wie die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt hat, der Leistungsbezug ab diesem Tag einzustellen. Das AMS hat den Bezug vor dem Hintergrund der vom BF vorgelegten Einstellungszusage (Aufnahme der Beschäftigung: 4.8.2025) somit zutreffend per 4.8.2025 eingestellt.
VG genügt, wenn der Unterbrechungsgrund nicht eintritt, die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle für die Fortsetzung des Leistungsbezuges „ab dem Tag der Wiedermeldung.“ Eine – im Fall des BF aufgrund der mittlerweile aufgenommenen Beschäftigung bloß hypothetische – Fortsetzung des Leistungsbezugs hätte somit erst ab dem 5.9.2025, dem Tag der Wiedermeldung durch den BF, erfolgen können. Dass das AMS vor diesem Hintergrund mit dem bekämpften Bescheid (bloß) ausgesprochen hat, dass das Arbeitslosengeld mit 4.8.2025 eingestellt wird, ist insofern nicht zu beanstanden, als damit hinreichend klar zum Ausdruck gebracht wird, dass dem BF bereits ab 4.8.2025 und nicht erst seit Aufnahme seiner Beschäftigung mit 2.9.2025 kein Arbeitslosengeld mehr gebührte.
Paragraph 46, Absatz 6, erster Satz AlVG ist dann, wenn die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes wie die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt hat, der Leistungsbezug ab diesem Tag einzustellen. Das AMS hat den Bezug vor dem Hintergrund der vom BF vorgelegten Einstellungszusage (Aufnahme der Beschäftigung: 4.8.2025) somit zutreffend per 4.8.2025 eingestellt.
Paragraph 46, Absatz 6, dritter Satz AlVG genügt, wenn der Unterbrechungsgrund nicht eintritt, die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle für die Fortsetzung des Leistungsbezuges „ab dem Tag der Wiedermeldung.“ Eine – im Fall des BF aufgrund der mittlerweile aufgenommenen Beschäftigung bloß hypothetische – Fortsetzung des Leistungsbezugs hätte somit erst ab dem 5.9.2025, dem Tag der Wiedermeldung durch den BF, erfolgen können. Dass das AMS vor diesem Hintergrund mit dem bekämpften Bescheid (bloß) ausgesprochen hat, dass das Arbeitslosengeld mit 4.8.2025 eingestellt wird, ist insofern nicht zu beanstanden, als damit hinreichend klar zum Ausdruck gebracht wird, dass dem BF bereits ab 4.8.2025 und nicht erst seit Aufnahme seiner Beschäftigung mit 2.9.2025 kein Arbeitslosengeld mehr gebührte. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die sinngemäßen Ausführungen des BF, wonach es nicht an ihm liege, dass der ursprünglich ins Auge gefasste Dienstgeber seine Einstellungszusage nicht eingehalten bzw. den BF länger hingehalten hat, durchaus zutreffend sein mögen. Allerdings wäre es nach der dargestellten, klaren – und dem BF vom AMS von Beginn an ausdrücklich kommunizierten – Rechtslage am BF gelegen, sich spätestens an jenem Tag, an dem das Dienstverhältnis laut der dem AMS übermittelten Einstellungszusage hätte beginnen sollen (somit am 4.8.2025), beim AMS zu melden, um den Leistungsbezug ohne Unterbrechung fortsetzen zu können. Warum der BF die Meldung unterlassen hat, spielt hier keine Rolle; die Unterlassung der Wiedermeldung ist hier unzweifelhaft auch auf keinen Fehler des AMS im Sinne von § 17 Abs 3 AlVG zurückzuführen, der Amtshaftungsfolgen auslösen könnte; der „Fehler“ ist vielmehr auf Seiten des BF zu sehen.Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die sinngemäßen Ausführungen des BF, wonach es nicht an ihm liege, dass der ursprünglich ins Auge gefasste Dienstgeber seine Einstellungszusage nicht eingehalten bzw. den BF länger hingehalten hat, durchaus zutreffend sein mögen. Allerdings wäre es nach der dargestellten, klaren – und dem BF vom AMS von Beginn an ausdrücklich kommunizierten – Rechtslage am BF gelegen, sich spätestens an jenem Tag, an dem das Dienstverhältnis laut der dem AMS übermittelten Einstellungszusage hätte beginnen sollen (somit am 4.8.2025), beim AMS zu melden, um den Leistungsbezug ohne Unterbrechung fortsetzen zu können. Warum der BF die Meldung unterlassen hat, spielt hier keine Rolle; die Unterlassung der Wiedermeldung ist hier unzweifelhaft auch auf keinen Fehler des AMS im Sinne von Paragraph 17, Absatz 3, AlVG zurückzuführen, der Amtshaftungsfolgen auslösen könnte; der „Fehler“ ist vielmehr auf Seiten des BF zu sehen. Zusammengefasst hat das AMS mit dem bekämpften Bescheid den Bezug des Arbeitslosengeldes durch den BF zutreffend mit 4.8.2025 eingestellt und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den bereits seinem Wortlaut nach klaren § 46 Abs 6 AlVG. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den bereits seinem Wortlaut nach klaren Paragraph 46, Absatz 6, AlVG. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L503.2323003.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.