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{'item': 'L503 2323003-1'}

Obsah (13)§ 28Art 133§ 24§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 25§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2026 GeschäftszahlL503 2323003-1 SpruchL503 2323003-1/6E, L503 2323003-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 5.9.2025 stellte das AMS den Bezug von Arbeitslosengeld durch den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“)

§ 24Abs 1 Al

VG in Verbindung mit § 46 Abs 6 AlVG mit 4.8.2025 ein.1. Mit Bescheid vom 5.9.2025 stellte das AMS den Bezug von Arbeitslosengeld durch den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“)

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 6, AlVG mit 4.8.2025 ein. Begründend führte das AMS aus, der BF habe sich wegen Arbeitsaufnahme mit 4.8.2025 abgemeldet. Somit sei er der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung gestanden.

  1. Mit Schreiben vom 15.9.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 5.9.
  2. In seiner Beschwerde führte der BF aus, er habe dem AMS eine Einstellungsbestätigung seines künftigen Arbeitgebers vorgelegt. Allerdings sei der tatsächliche Arbeitsbeginn von seinem Arbeitgeber wiederholt kurzfristig verschoben worden. Daher sei es zu einem Missverständnis gekommen; eine tatsächliche Arbeitsaufnahme mit 4.8.2025 habe nicht stattgefunden, sondern sei der tatsächliche Arbeitsbeginn erst am 2.9.2025 gewesen, was der BF auch belegen könne; in diesem Sinne legte der BF einen Auszug aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger vor, wonach er ab 2.9.2025 beschäftigt sei. Da er im Zeitraum zwischen 4.8.2025 und 1.9.2025 weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden und arbeitslos gewesen sei, sei die Abmeldung unbegründet.
  3. Mit Bescheid vom 30.9.2025 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 5.9.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte das AMS insbesondere aus, der BF habe dem AMS mit elektronischer Nachricht vom 24.7.2025 eine Bestätigung der Firma H. GmbH vom 24.7.2025 übermittelt, wonach er ab dem 4.8.2025 in Vollzeit als Produktionsmitarbeiter beschäftigt werde. Das AMS habe den BF daraufhin mit Schreiben vom 25.7.2025 über die Einstellung des Leistungsbezugs ab 4.8.2025 sowie die rechtlichen Bestimmungen informiert. Dieses Schreiben sei am 26.7.2025 in das eAMS-Konto des BF zugestellt und vom BF am 28.7.2025 auch gelesen worden. Erst am 5.9.2025 habe der BF dem AMS gemeldet, dass sich der Beginn des Dienstverhältnisses auf den 2.9.2025 verschoben habe; der BF habe dann am 2.9.2025 im Übrigen nicht bei der Firma H. GmbH, sondern bei der Firma A. e.U. eine Beschäftigung aufgenommen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS zusammengefasst aus, da der BF dem AMS mit elektronischer Nachricht vom 24.7.2025 eine Bestätigung der Firma H. GmbH übermittelt hat, wonach er ab dem 4.8.2025 in Vollzeit als Produktionsmitarbeiter beschäftigt werde, habe das AMS

§ 24Abs 1 Al

VG den Bezug mit diesem Datum zutreffend eingestellt. Trete der Unterbrechungsgrund nicht ein, so genüge die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle für den Fortbezug des Leistungsbezuges ab dem Tag der Wiedermeldung. Der BF habe dem AMS nicht unverzüglich gemeldet, dass das Beschäftigungsverhältnis zur Firma H. GmbH am 4.8.2025 nicht zustande kam. Das AMS habe erstmals durch seinen Anruf am 5.9.2025 Kenntnis davon erlangt, dass er (erst) am 2.9.2025 ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis (zu einer anderen Firma) aufgenommen hat. Durch sein Unterlassen einer unverzüglichen Meldung an das AMS stehe auch außer Streit, dass der BF im Zeitraum vom 4.8.2025 bis 4.9.2025 der Arbeitsvermittlung durch das AMS nicht zur Verfügung stand.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS zusammengefasst aus, da der BF dem AMS mit elektronischer Nachricht vom 24.7.2025 eine Bestätigung der Firma H. GmbH übermittelt hat, wonach er ab dem 4.8.2025 in Vollzeit als Produktionsmitarbeiter beschäftigt werde, habe das AMS

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG den Bezug mit diesem Datum zutreffend eingestellt. Trete der Unterbrechungsgrund nicht ein, so genüge die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle für den Fortbezug des Leistungsbezuges ab dem Tag der Wiedermeldung. Der BF habe dem AMS nicht unverzüglich gemeldet, dass das Beschäftigungsverhältnis zur Firma H. GmbH am 4.8.2025 nicht zustande kam. Das AMS habe erstmals durch seinen Anruf am 5.9.2025 Kenntnis davon erlangt, dass er (erst) am 2.9.2025 ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis (zu einer anderen Firma) aufgenommen hat. Durch sein Unterlassen einer unverzüglichen Meldung an das AMS stehe auch außer Streit, dass der BF im Zeitraum vom 4.8.2025 bis 4.9.2025 der Arbeitsvermittlung durch das AMS nicht zur Verfügung stand.

  1. Mit Schreiben vom 4.10.2025 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin verwies er auf seine Beschwerde und betonte ergänzend, dass ihm sein ehemaliger Arbeitgeber über mehrere Wochen hinweg telefonisch wiederholt zugesichert habe, dass er „morgen“ wieder mit der Arbeit beginnen könne. Aufgrund dieser ständigen mündlichen Zusagen sei der BF überzeugt gewesen, dass er in Kürze wieder beschäftigt sein werde. Da er davon ausgegangen sei, dass sein Arbeitsantritt unmittelbar bevorsteht, sei es ihm nicht notwendig erschienen, das AMS zusätzlich zu informieren. Er habe zu keinem Zeitpunkt versucht, Leistungen zu erschleichen, sondern im guten Glauben gehandelt, dass seine Arbeitsaufnahme unmittelbar bevorsteht.
  2. Am 20.10.2025 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF, der im Bezug von Arbeitslosengeld stand, übermittelte dem AMS am 24.7.2025 per eAMS eine Bestätigung der Firma H. GmbH, wonach er ab dem 4.8.2025 in Vollzeit als Produktionsmitarbeiter beschäftigt werde. 1.
  5. Am 25.7.2025 übermittelte das AMS dem BF daraufhin folgendes Schreiben: „Sehr geehrter Herr M. C., da Sie uns bekannt gegeben haben bzw. uns bekannt geworden ist, dass Sie sich ab 4.8.2025 in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, mussten wir Ihren Leistungsbezug mit 4.8.2025 einstellen. Wenn Sie keine Einwände gegen die getroffene Entscheidung haben, weil z.B. das Datum der Einstellung mit Ihrer tatsächlichen Arbeitsaufnahme übereinstimmt und Ihr Beschäftigungsverhältnis noch immer besteht, ist es nicht erforderlich, mit Ihrer regionalen Geschäftsstelle in Verbindung zu treten. Wenn Sie jedoch der Ansicht sind, dass die Einstellung Ihres Bezuges nicht zu Recht erfolgt ist oder auf einem Missverständnis beruht, nehmen Sie bitte sofort Kontakt mit Ihrer regionalen Geschäftsstelle auf. Dies ist unbedingt notwendig, damit Ihre weiteren Ansprüche beurteilt werden können. …“ Der BF hat dieses Schreiben am 28.7.2025 gelesen. 1.
  6. Der BF nahm sodann (erst) am 2.9.2025 eine Beschäftigung bei der Firma A. e.U. auf. 1.
  7. Erst am 5.9.2025 meldete sich der BF telefonisch beim AMS und gab bekannt, dass sich der Beginn des Dienstverhältnisses auf den 2.9.2025 „verschoben“ habe. Anlässlich dieses Telefonats begehrte der BF einen Bescheid über seinen Anspruch.
  8. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die getroffenen Feststellungen sind gänzlich unbestritten und ergeben sich unmittelbar aus den im Akt erliegenden Dokumenten wie dem eAMS-Verkehr zwischen dem BF und dem AMS und dem eigenen Vorbringen des BF.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  10. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen. […]Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. […] § 46. […]

(5)Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut

Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen

diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.Paragraph 46, […]

(5)Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut

Absatz eins, zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (Paragraph 16,) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. Paragraph 17, Absatz 2, ist bei Wiedermeldungen

diesem Absatz und Absatz 6, gleichfalls anzuwenden.

(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes wie die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so ist der Leistungsbezug ab diesem Tag einzustellen. Eine Mitteilung über die Einstellung ist dann zu versenden, wenn dies die arbeitslose Person wünscht oder wenn der Unterbrechungsgrund von Dritten ohne Kenntnis der arbeitslosen Person mitgeteilt wurde. Tritt der Unterbrechungsgrund nicht ein, so genügt die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle für die Fortsetzung des Leistungsbezuges (Abs. 5) ab dem Tag der Wiedermeldung. Ist der Unterbrechungsgrund eine Krankmeldung ohne Vorliegen eines Krankengeldbezuges (§ 41 Abs. 3), so gebührt die Leistung nur, wenn eine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung erbracht wird. […]
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes wie die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so ist der Leistungsbezug ab diesem Tag einzustellen. Eine Mitteilung über die Einstellung ist dann zu versenden, wenn dies die arbeitslose Person wünscht oder wenn der Unterbrechungsgrund von Dritten ohne Kenntnis der arbeitslosen Person mitgeteilt wurde. Tritt der Unterbrechungsgrund nicht ein, so genügt die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle für die Fortsetzung des Leistungsbezuges (Absatz 5,) ab dem Tag der Wiedermeldung. Ist der Unterbrechungsgrund eine Krankmeldung ohne Vorliegen eines Krankengeldbezuges (Paragraph 41, Absatz 3,), so gebührt die Leistung nur, wenn eine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung erbracht wird. […] 3.4. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Gänzlich unbestritten ist, dass der BF dem AMS am 24.7.2025 eine Einstellungszusage übermittelt hat, der zufolge er ab 4.8.2025 bei der Firma H. GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt sein werde. Das AMS hat dem BF daraufhin – vom BF nachweislich gelesen – am 25.7.2025 das oben dargestellte Schreiben übermittelt, wonach sein Leistungsbezug in Anbetracht der bekannt gegebenen Beschäftigung mit 4.8.2025 eingestellt werde und entsprechende Rechtsbelehrungen vorgenommen. Der BF hat sich unbestritten erst wieder am 5.9.2025 telefonisch beim AMS gemeldet und angegeben, dass sich der Dienstbeginn auf den 2.9.2025 verschoben hatte (gemeint wohl: dass die ursprünglich mit dem Dienstgeber H. GmbH vereinbarte Beschäftigung nicht zustande kam, dass er allerding am 2.9.2025 eine Beschäftigung bei einem anderen Dienstgeber angetreten hat).

§ 46Abs 6 erster Satz Al

VG ist dann, wenn die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes wie die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt hat, der Leistungsbezug ab diesem Tag einzustellen. Das AMS hat den Bezug vor dem Hintergrund der vom BF vorgelegten Einstellungszusage (Aufnahme der Beschäftigung: 4.8.2025) somit zutreffend per 4.8.2025 eingestellt.

§ 46Abs 6 dritter Satz Al

VG genügt, wenn der Unterbrechungsgrund nicht eintritt, die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle für die Fortsetzung des Leistungsbezuges „ab dem Tag der Wiedermeldung.“ Eine – im Fall des BF aufgrund der mittlerweile aufgenommenen Beschäftigung bloß hypothetische – Fortsetzung des Leistungsbezugs hätte somit erst ab dem 5.9.2025, dem Tag der Wiedermeldung durch den BF, erfolgen können. Dass das AMS vor diesem Hintergrund mit dem bekämpften Bescheid (bloß) ausgesprochen hat, dass das Arbeitslosengeld mit 4.8.2025 eingestellt wird, ist insofern nicht zu beanstanden, als damit hinreichend klar zum Ausdruck gebracht wird, dass dem BF bereits ab 4.8.2025 und nicht erst seit Aufnahme seiner Beschäftigung mit 2.9.2025 kein Arbeitslosengeld mehr gebührte.

Paragraph 46, Absatz 6, erster Satz AlVG ist dann, wenn die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes wie die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt hat, der Leistungsbezug ab diesem Tag einzustellen. Das AMS hat den Bezug vor dem Hintergrund der vom BF vorgelegten Einstellungszusage (Aufnahme der Beschäftigung: 4.8.2025) somit zutreffend per 4.8.2025 eingestellt.

Paragraph 46, Absatz 6, dritter Satz AlVG genügt, wenn der Unterbrechungsgrund nicht eintritt, die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle für die Fortsetzung des Leistungsbezuges „ab dem Tag der Wiedermeldung.“ Eine – im Fall des BF aufgrund der mittlerweile aufgenommenen Beschäftigung bloß hypothetische – Fortsetzung des Leistungsbezugs hätte somit erst ab dem 5.9.2025, dem Tag der Wiedermeldung durch den BF, erfolgen können. Dass das AMS vor diesem Hintergrund mit dem bekämpften Bescheid (bloß) ausgesprochen hat, dass das Arbeitslosengeld mit 4.8.2025 eingestellt wird, ist insofern nicht zu beanstanden, als damit hinreichend klar zum Ausdruck gebracht wird, dass dem BF bereits ab 4.8.2025 und nicht erst seit Aufnahme seiner Beschäftigung mit 2.9.2025 kein Arbeitslosengeld mehr gebührte. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die sinngemäßen Ausführungen des BF, wonach es nicht an ihm liege, dass der ursprünglich ins Auge gefasste Dienstgeber seine Einstellungszusage nicht eingehalten bzw. den BF länger hingehalten hat, durchaus zutreffend sein mögen. Allerdings wäre es nach der dargestellten, klaren – und dem BF vom AMS von Beginn an ausdrücklich kommunizierten – Rechtslage am BF gelegen, sich spätestens an jenem Tag, an dem das Dienstverhältnis laut der dem AMS übermittelten Einstellungszusage hätte beginnen sollen (somit am 4.8.2025), beim AMS zu melden, um den Leistungsbezug ohne Unterbrechung fortsetzen zu können. Warum der BF die Meldung unterlassen hat, spielt hier keine Rolle; die Unterlassung der Wiedermeldung ist hier unzweifelhaft auch auf keinen Fehler des AMS im Sinne von § 17 Abs 3 AlVG zurückzuführen, der Amtshaftungsfolgen auslösen könnte; der „Fehler“ ist vielmehr auf Seiten des BF zu sehen.Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die sinngemäßen Ausführungen des BF, wonach es nicht an ihm liege, dass der ursprünglich ins Auge gefasste Dienstgeber seine Einstellungszusage nicht eingehalten bzw. den BF länger hingehalten hat, durchaus zutreffend sein mögen. Allerdings wäre es nach der dargestellten, klaren – und dem BF vom AMS von Beginn an ausdrücklich kommunizierten – Rechtslage am BF gelegen, sich spätestens an jenem Tag, an dem das Dienstverhältnis laut der dem AMS übermittelten Einstellungszusage hätte beginnen sollen (somit am 4.8.2025), beim AMS zu melden, um den Leistungsbezug ohne Unterbrechung fortsetzen zu können. Warum der BF die Meldung unterlassen hat, spielt hier keine Rolle; die Unterlassung der Wiedermeldung ist hier unzweifelhaft auch auf keinen Fehler des AMS im Sinne von Paragraph 17, Absatz 3, AlVG zurückzuführen, der Amtshaftungsfolgen auslösen könnte; der „Fehler“ ist vielmehr auf Seiten des BF zu sehen. Zusammengefasst hat das AMS mit dem bekämpften Bescheid den Bezug des Arbeitslosengeldes durch den BF zutreffend mit 4.8.2025 eingestellt und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den bereits seinem Wortlaut nach klaren § 46 Abs 6 AlVG. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den bereits seinem Wortlaut nach klaren Paragraph 46, Absatz 6, AlVG. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L503.2323003.1.00

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