GVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch der Beschwerdevorentscheidung wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch der Beschwerdevorentscheidung wie folgt zu lauten hat: „Ihnen gebührt das Arbeitslosengeld
VG (erst wieder) am 10.08.2025.“„Ihnen gebührt das Arbeitslosengeld
Paragraph 46, Absatz 5, AlVG (erst wieder) am 10.08.2025.“ B.) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 18.8.2025 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) festgestellt wird, dass ihm das Arbeitslosengeld
VG ab dem 10.8.2025 gebührt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, der BF habe das Ende seines Dienstverhältnisses mit 7.8.2025 erst am 10.08.2025 per eAMS-Konto bekanntgegeben. Nach § 46 Abs 5 AlVG in der Fassung ab 1.7.2025 beginne der Leistungsbezug nach Unterbrechungen erst mit dem Tag der Wiedermeldung, welche telefonisch, persönlich oder per eAMS-Konto erfolgen müsse.1. Mit Bescheid vom 18.8.2025 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) festgestellt wird, dass ihm das Arbeitslosengeld
Paragraph 46, AlVG ab dem 10.8.2025 gebührt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, der BF habe das Ende seines Dienstverhältnisses mit 7.8.2025 erst am 10.08.2025 per eAMS-Konto bekanntgegeben. Nach Paragraph 46, Absatz 5, AlVG in der Fassung ab 1.7.2025 beginne der Leistungsbezug nach Unterbrechungen erst mit dem Tag der Wiedermeldung, welche telefonisch, persönlich oder per eAMS-Konto erfolgen müsse.
46 AlVG am 10.8.2025 gebührt, da er das Ende seines Dienstverhältnisses mit 7.8.2025 erst am 10.8.2025 per eAMS-Konto bekannt gegeben habe. Nach 46 Abs 5 AlVG beginne der Leistungsbezug ab 1.7.2025 nach Unterbrechungen erst mit dem Tag der Wiedermeldung, welche telefonisch, persönlich oder per eAMS-Konto erfolgen müsse. Aufgrund seines Krankengeldbezuges ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld
16 Abs 1 lit a AlVG vom 11.8.2025 bis zum 13.8.2025 und vom 18.8.2025 bis zum 20.8.
46 AlVG am 10.8.2025 gebührt, da er das Ende seines Dienstverhältnisses mit 7.8.2025 erst am 10.8.2025 per eAMS-Konto bekannt gegeben habe. Nach 46 Absatz 5, AlVG beginne der Leistungsbezug ab 1.7.2025 nach Unterbrechungen erst mit dem Tag der Wiedermeldung, welche telefonisch, persönlich oder per eAMS-Konto erfolgen müsse. Aufgrund seines Krankengeldbezuges ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld
16 Absatz eins, Litera a, AlVG vom 11.8.2025 bis zum 13.8.2025 und vom 18.8.2025 bis zum 20.8.2025. Am 14.8.2025 sei der BF in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden und sohin nicht arbeitslos gewesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, der BF sei zuletzt vom 15.7.2025 bis 7.8.2025 beim Dienstgeber Landgasthof K. vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Erst am 10.8.2025 habe sich der BF wieder beim AMS gemeldet und dann am 11.8.2025 dem AMS eine Krankmeldung übermittelt, wonach vom 8.8.2025 bis zum 17.8.2025 Arbeitsunfähigkeit vorliege. Es wäre jedoch am BF gelegen, sich bereits am Tag nach Beendigung des Dienstverhältnisses, sohin bereits am 8.8.2025 (einem Werktag), wieder beim AMS zu melden und im Zuge der Wiedermeldung auch seine Arbeitsunfähigkeit anzugeben. Das Arbeitslosengeld gebühre
VG (richtig wohl: § 46 Abs 5 AlVG, Anmerkung des BVwG) erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Da der BF vom 11.8.2025 bis zum 13.8.2025 und vom 18.8.2025 bis zum 20.8.2025 Krankengeld bezogen habe, erhalte er am 10.8.2025 Arbeitslosengeld.Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, der BF sei zuletzt vom 15.7.2025 bis 7.8.2025 beim Dienstgeber Landgasthof K. vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Erst am 10.8.2025 habe sich der BF wieder beim AMS gemeldet und dann am 11.8.2025 dem AMS eine Krankmeldung übermittelt, wonach vom 8.8.2025 bis zum 17.8.2025 Arbeitsunfähigkeit vorliege. Es wäre jedoch am BF gelegen, sich bereits am Tag nach Beendigung des Dienstverhältnisses, sohin bereits am 8.8.2025 (einem Werktag), wieder beim AMS zu melden und im Zuge der Wiedermeldung auch seine Arbeitsunfähigkeit anzugeben. Das Arbeitslosengeld gebühre
Paragraph 46, Absatz 6 und 7 AlVG (richtig wohl: Paragraph 46, Absatz 5, AlVG, Anmerkung des BVwG) erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Da der BF vom 11.8.2025 bis zum 13.8.2025 und vom 18.8.2025 bis zum 20.8.2025 Krankengeld bezogen habe, erhalte er am 10.8.2025 Arbeitslosengeld.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt;
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 17.
Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen
diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden. […]Paragraph 46, […]
Absatz eins, zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (Paragraph 16,) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. Paragraph 17, Absatz 2, ist bei Wiedermeldungen
diesem Absatz und Absatz 6, gleichfalls anzuwenden. […] 3.4. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Der BF war zuletzt vom 15.7.2025 bis 7.8.2025 beim Dienstgeber Landgasthof K. vollversicherungspflichtig beschäftigt. Während dieser Beschäftigung war der Bezug des BF im Sinne des § 46 Abs 5 AlVG unterbrochen. Der BF meldete sich nach Beendigung dieser Beschäftigung erst wieder am 10.8.2025 beim AMS.
VG idF BGBl. I Nr. 66/2024, in Kraft getreten mit 1.7.2025, beginnt der Leistungsbezug erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Somit gebührt dem BF das Arbeitslosengeld (erst wieder) am 10.8.2025, wobei er bereits ab dem nächsten Tag, dem 11.8.2025, im Bezug von Krankengeld stand (Beginn des Krankenstandes am 8.8.2025, somit die ersten drei Tage hypothetisch Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und ab dem vierten Tag, dem 11.8.2025, Bezug von Krankengeld, vgl. auch § 41 Abs 3 AlVG) und sein Anspruch dann somit ruhte. Gegenständlich liegt im Übrigen auch kein Tatbestand im Sinne von § 17 Abs 2 AlVG vor, der zu einem rückwirkenden Anspruch führen würde; der 8.8.2025, an dem sich der BF spätestens beim AMS hätte melden müssen, war ein Werktag.Der BF war zuletzt vom 15.7.2025 bis 7.8.2025 beim Dienstgeber Landgasthof K. vollversicherungspflichtig beschäftigt. Während dieser Beschäftigung war der Bezug des BF im Sinne des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG unterbrochen. Der BF meldete sich nach Beendigung dieser Beschäftigung erst wieder am 10.8.2025 beim AMS.
Paragraph 46, Absatz 5, vierter Satz AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024,, in Kraft getreten mit 1.7.2025, beginnt der Leistungsbezug erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Somit gebührt dem BF das Arbeitslosengeld (erst wieder) am 10.8.2025, wobei er bereits ab dem nächsten Tag, dem 11.8.2025, im Bezug von Krankengeld stand (Beginn des Krankenstandes am 8.8.2025, somit die ersten drei Tage hypothetisch Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und ab dem vierten Tag, dem 11.8.2025, Bezug von Krankengeld, vergleiche auch Paragraph 41, Absatz 3, AlVG) und sein Anspruch dann somit ruhte. Gegenständlich liegt im Übrigen auch kein Tatbestand im Sinne von Paragraph 17, Absatz 2, AlVG vor, der zu einem rückwirkenden Anspruch führen würde; der 8.8.2025, an dem sich der BF spätestens beim AMS hätte melden müssen, war ein Werktag. Als überflüssig und vor allem den Beschwerdegegenstand überschreitend erweisen sich jedoch die umfangreichen Ausführungen des AMS im Spruch der Beschwerdevorentscheidung, wobei seitens des AMS insbesondere auch über ein nachfolgendes Ruhen des Anspruches des BF
VG in der Zeit vom 11.8.2025 bis zum 13.8.2025 und vom 18.8.2025 bis zum 20.8.2025 abgesprochen wurde. Bei einer Beschwerdevorentscheidung handelt es sich um eine Entscheidung über die Beschwerde. Daraus folgt, dass die Sache des Verfahrens in diesem Stadium nicht anders begrenzt werden kann als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht selbst (VwGH vom 8.5.2018, Ro 2018/08/0011). Zur Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und dem äußersten Rahmen seiner Prüfbefugnis hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass es sich dabei jedenfalls nur um jene Angelegenheit handelt, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. VwGH 22.7.2025, Ra 2022/17/0174 und 6.5.2020, Ra 2019/08/0114).Als überflüssig und vor allem den Beschwerdegegenstand überschreitend erweisen sich jedoch die umfangreichen Ausführungen des AMS im Spruch der Beschwerdevorentscheidung, wobei seitens des AMS insbesondere auch über ein nachfolgendes Ruhen des Anspruches des BF
Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG in der Zeit vom 11.8.2025 bis zum 13.8.2025 und vom 18.8.2025 bis zum 20.8.2025 abgesprochen wurde. Bei einer Beschwerdevorentscheidung handelt es sich um eine Entscheidung über die Beschwerde. Daraus folgt, dass die Sache des Verfahrens in diesem Stadium nicht anders begrenzt werden kann als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht selbst (VwGH vom 8.5.2018, Ro 2018/08/0011). Zur Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und dem äußersten Rahmen seiner Prüfbefugnis hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass es sich dabei jedenfalls nur um jene Angelegenheit handelt, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat vergleiche VwGH 22.7.2025, Ra 2022/17/0174 und 6.5.2020, Ra 2019/08/0114). Da der Ausgangsbescheid vom 18.8.2025 lediglich darüber abspricht, dass dem BF das Arbeitslosengeld
VG ab 10.8.2025 gebührt und der BF in sämtlichen Eingaben unmissverständlich klargestellt hat, dass es ihm nur um den Bezug am 8.8.2025 und 9.8.2025 geht (vgl. den BF in seinem Vorlageantrag: „… Einspruch … Begründung: offener Tagsatz 8.8.2025 und 9.8.2025!“), war die Beschwerde spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Spruch der Beschwerdevorentscheidung wie folgt zu lauten hat: „Ihnen gebührt das Arbeitslosengeld
VG (erst wieder) am 10.8.2025“. Entsprechend der Judikatur des VwGH ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Arbeitslosengeld für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 12.09.2012, ZI. 2009/08/0290; 22.02.2012, ZI. 2010/08/0103, 23.10.2002, ZI. 2002/08/0041). Es war im Ergebnis somit über den vom BF begehrten Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 8.8.2025 bis 9.8.2025 negativ abzusprechen.Da der Ausgangsbescheid vom 18.8.2025 lediglich darüber abspricht, dass dem BF das Arbeitslosengeld
Paragraph 46, AlVG ab 10.8.2025 gebührt und der BF in sämtlichen Eingaben unmissverständlich klargestellt hat, dass es ihm nur um den Bezug am 8.8.2025 und 9.8.2025 geht vergleiche den BF in seinem Vorlageantrag: „… Einspruch … Begründung: offener Tagsatz 8.8.2025 und 9.8.2025!“), war die Beschwerde spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Spruch der Beschwerdevorentscheidung wie folgt zu lauten hat: „Ihnen gebührt das Arbeitslosengeld
Paragraph 46, Absatz 5, AlVG (erst wieder) am 10.8.2025“. Entsprechend der Judikatur des VwGH ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Arbeitslosengeld für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen vergleiche VwGH 12.09.2012, ZI. 2009/08/0290; 22.02.2012, ZI. 2010/08/0103, 23.10.2002, ZI. 2002/08/0041). Es war im Ergebnis somit über den vom BF begehrten Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 8.8.2025 bis 9.8.2025 negativ abzusprechen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den bereits seinem Wortlaut nach klaren § 46 Abs 5 AlVG. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den bereits seinem Wortlaut nach klaren Paragraph 46, Absatz 5, AlVG. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L503.2323989.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.