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{'item': 'L503 2323989-1'}

Obsah (13)§ 28§ 46Art 133§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 16§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2026 GeschäftszahlL503 2323989-1 SpruchL503 2323989-1/4E, L503 2323989-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs 1 Vw

GVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch der Beschwerdevorentscheidung wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch der Beschwerdevorentscheidung wie folgt zu lauten hat: „Ihnen gebührt das Arbeitslosengeld

§ 46Abs 5 Al

VG (erst wieder) am 10.08.2025.“„Ihnen gebührt das Arbeitslosengeld

Paragraph 46, Absatz 5, AlVG (erst wieder) am 10.08.2025.“ B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 18.8.2025 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) festgestellt wird, dass ihm das Arbeitslosengeld

§ 46Al

VG ab dem 10.8.2025 gebührt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, der BF habe das Ende seines Dienstverhältnisses mit 7.8.2025 erst am 10.08.2025 per eAMS-Konto bekanntgegeben. Nach § 46 Abs 5 AlVG in der Fassung ab 1.7.2025 beginne der Leistungsbezug nach Unterbrechungen erst mit dem Tag der Wiedermeldung, welche telefonisch, persönlich oder per eAMS-Konto erfolgen müsse.1. Mit Bescheid vom 18.8.2025 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) festgestellt wird, dass ihm das Arbeitslosengeld

Paragraph 46, AlVG ab dem 10.8.2025 gebührt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, der BF habe das Ende seines Dienstverhältnisses mit 7.8.2025 erst am 10.08.2025 per eAMS-Konto bekanntgegeben. Nach Paragraph 46, Absatz 5, AlVG in der Fassung ab 1.7.2025 beginne der Leistungsbezug nach Unterbrechungen erst mit dem Tag der Wiedermeldung, welche telefonisch, persönlich oder per eAMS-Konto erfolgen müsse.

  1. Mit Schreiben vom 19.8.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 18.8.
  2. In seiner Beschwerde führte der BF aus, er habe im laufenden Krankenstand vom 8.8.2025 bis 13.8.2025 und vom 15.8.2025 bis 20.8.2025 festgestellt, dass er für den 8.8.2025 und 9.9.2025 keine „Tagsatzleistung“ erhalten habe; aus diesem Grunde erhebe er Einspruch.
  3. Mit Bescheid vom 7.10.2025 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 18.8.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab, wobei das AMS unter einem aussprach, dass der Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass dem BF das Arbeitslosengeld

46 AlVG am 10.8.2025 gebührt, da er das Ende seines Dienstverhältnisses mit 7.8.2025 erst am 10.8.2025 per eAMS-Konto bekannt gegeben habe. Nach 46 Abs 5 AlVG beginne der Leistungsbezug ab 1.7.2025 nach Unterbrechungen erst mit dem Tag der Wiedermeldung, welche telefonisch, persönlich oder per eAMS-Konto erfolgen müsse. Aufgrund seines Krankengeldbezuges ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld

16 Abs 1 lit a AlVG vom 11.8.2025 bis zum 13.8.2025 und vom 18.8.2025 bis zum 20.8.

  1. Am 14.8.2025 sei der BF in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden und sohin nicht arbeitslos gewesen.
  2. Mit Bescheid vom 7.10.2025 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 18.8.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab, wobei das AMS unter einem aussprach, dass der Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass dem BF das Arbeitslosengeld

46 AlVG am 10.8.2025 gebührt, da er das Ende seines Dienstverhältnisses mit 7.8.2025 erst am 10.8.2025 per eAMS-Konto bekannt gegeben habe. Nach 46 Absatz 5, AlVG beginne der Leistungsbezug ab 1.7.2025 nach Unterbrechungen erst mit dem Tag der Wiedermeldung, welche telefonisch, persönlich oder per eAMS-Konto erfolgen müsse. Aufgrund seines Krankengeldbezuges ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld

16 Absatz eins, Litera a, AlVG vom 11.8.2025 bis zum 13.8.2025 und vom 18.8.2025 bis zum 20.8.2025. Am 14.8.2025 sei der BF in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden und sohin nicht arbeitslos gewesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, der BF sei zuletzt vom 15.7.2025 bis 7.8.2025 beim Dienstgeber Landgasthof K. vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Erst am 10.8.2025 habe sich der BF wieder beim AMS gemeldet und dann am 11.8.2025 dem AMS eine Krankmeldung übermittelt, wonach vom 8.8.2025 bis zum 17.8.2025 Arbeitsunfähigkeit vorliege. Es wäre jedoch am BF gelegen, sich bereits am Tag nach Beendigung des Dienstverhältnisses, sohin bereits am 8.8.2025 (einem Werktag), wieder beim AMS zu melden und im Zuge der Wiedermeldung auch seine Arbeitsunfähigkeit anzugeben. Das Arbeitslosengeld gebühre

§ 46Abs 6 und 7 Al

VG (richtig wohl: § 46 Abs 5 AlVG, Anmerkung des BVwG) erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Da der BF vom 11.8.2025 bis zum 13.8.2025 und vom 18.8.2025 bis zum 20.8.2025 Krankengeld bezogen habe, erhalte er am 10.8.2025 Arbeitslosengeld.Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, der BF sei zuletzt vom 15.7.2025 bis 7.8.2025 beim Dienstgeber Landgasthof K. vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Erst am 10.8.2025 habe sich der BF wieder beim AMS gemeldet und dann am 11.8.2025 dem AMS eine Krankmeldung übermittelt, wonach vom 8.8.2025 bis zum 17.8.2025 Arbeitsunfähigkeit vorliege. Es wäre jedoch am BF gelegen, sich bereits am Tag nach Beendigung des Dienstverhältnisses, sohin bereits am 8.8.2025 (einem Werktag), wieder beim AMS zu melden und im Zuge der Wiedermeldung auch seine Arbeitsunfähigkeit anzugeben. Das Arbeitslosengeld gebühre

Paragraph 46, Absatz 6 und 7 AlVG (richtig wohl: Paragraph 46, Absatz 5, AlVG, Anmerkung des BVwG) erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Da der BF vom 11.8.2025 bis zum 13.8.2025 und vom 18.8.2025 bis zum 20.8.2025 Krankengeld bezogen habe, erhalte er am 10.8.2025 Arbeitslosengeld.

  1. Mit Schreiben vom 20.10.2025 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er lediglich auf den „offenen Tagsatz 08.08.2025 und 09.08.2025“ verwies.
  2. Am 28.10.2025 legte das AMS den Akt dem BVwG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF war zuletzt vom 15.7.2025 bis 7.8.2025 beim Dienstgeber Landgasthof K. vollversicherungspflichtig beschäftigt. Vom 8.8.2025 bis 17.8.2025 war der BF arbeitsunfähig erkrankt. Der BF meldete sich nach Beendigung der Beschäftigung beim Dienstgeber Landgasthof K. erst wieder am 10.8.2025 beim AMS.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den im Akt erliegenden Dokumenten wie insbesondere Screenshots über die Eingaben des BF, Sozialversicherungsdatenauszügen und der Arbeitsunfähigkeitsmeldung. Darüber hinaus ist gänzlich unbestritten, dass die Beschäftigung des BF beim Dienstgeber Landgasthof K. am 7.8.2025 endete und der BF sich (erst) wieder am 10.8.2025 beim AMS meldete.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde mit einer Maßgabe 3.
  6. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 17.

(1)Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach § 16 ruht.Paragraph 17,
(1)Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach Paragraph 16, ruht.
(2)Das Arbeitslosengeld gebührt für jene Tage rückwirkend, an denen die rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war, weil
  1. der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt,
  2. die regionale Geschäftsstelle wegen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder Epidemien nicht erreichbar oder geschlossen war oder
  3. ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 , oder § 271 Abs. 1 Z 10 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt, und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt.
  4. ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, , oder Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 10, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt, und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt.
(3)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. § 46. […]
(5)Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut

Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen

diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden. […]Paragraph 46, […]

(5)Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut

Absatz eins, zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (Paragraph 16,) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. Paragraph 17, Absatz 2, ist bei Wiedermeldungen

diesem Absatz und Absatz 6, gleichfalls anzuwenden. […] 3.4. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Der BF war zuletzt vom 15.7.2025 bis 7.8.2025 beim Dienstgeber Landgasthof K. vollversicherungspflichtig beschäftigt. Während dieser Beschäftigung war der Bezug des BF im Sinne des § 46 Abs 5 AlVG unterbrochen. Der BF meldete sich nach Beendigung dieser Beschäftigung erst wieder am 10.8.2025 beim AMS.

§ 46Abs 5 vierter Satz Al

VG idF BGBl. I Nr. 66/2024, in Kraft getreten mit 1.7.2025, beginnt der Leistungsbezug erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Somit gebührt dem BF das Arbeitslosengeld (erst wieder) am 10.8.2025, wobei er bereits ab dem nächsten Tag, dem 11.8.2025, im Bezug von Krankengeld stand (Beginn des Krankenstandes am 8.8.2025, somit die ersten drei Tage hypothetisch Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und ab dem vierten Tag, dem 11.8.2025, Bezug von Krankengeld, vgl. auch § 41 Abs 3 AlVG) und sein Anspruch dann somit ruhte. Gegenständlich liegt im Übrigen auch kein Tatbestand im Sinne von § 17 Abs 2 AlVG vor, der zu einem rückwirkenden Anspruch führen würde; der 8.8.2025, an dem sich der BF spätestens beim AMS hätte melden müssen, war ein Werktag.Der BF war zuletzt vom 15.7.2025 bis 7.8.2025 beim Dienstgeber Landgasthof K. vollversicherungspflichtig beschäftigt. Während dieser Beschäftigung war der Bezug des BF im Sinne des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG unterbrochen. Der BF meldete sich nach Beendigung dieser Beschäftigung erst wieder am 10.8.2025 beim AMS.

Paragraph 46, Absatz 5, vierter Satz AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024,, in Kraft getreten mit 1.7.2025, beginnt der Leistungsbezug erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Somit gebührt dem BF das Arbeitslosengeld (erst wieder) am 10.8.2025, wobei er bereits ab dem nächsten Tag, dem 11.8.2025, im Bezug von Krankengeld stand (Beginn des Krankenstandes am 8.8.2025, somit die ersten drei Tage hypothetisch Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und ab dem vierten Tag, dem 11.8.2025, Bezug von Krankengeld, vergleiche auch Paragraph 41, Absatz 3, AlVG) und sein Anspruch dann somit ruhte. Gegenständlich liegt im Übrigen auch kein Tatbestand im Sinne von Paragraph 17, Absatz 2, AlVG vor, der zu einem rückwirkenden Anspruch führen würde; der 8.8.2025, an dem sich der BF spätestens beim AMS hätte melden müssen, war ein Werktag. Als überflüssig und vor allem den Beschwerdegegenstand überschreitend erweisen sich jedoch die umfangreichen Ausführungen des AMS im Spruch der Beschwerdevorentscheidung, wobei seitens des AMS insbesondere auch über ein nachfolgendes Ruhen des Anspruches des BF

§ 16Abs 1 lit a Al

VG in der Zeit vom 11.8.2025 bis zum 13.8.2025 und vom 18.8.2025 bis zum 20.8.2025 abgesprochen wurde. Bei einer Beschwerdevorentscheidung handelt es sich um eine Entscheidung über die Beschwerde. Daraus folgt, dass die Sache des Verfahrens in diesem Stadium nicht anders begrenzt werden kann als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht selbst (VwGH vom 8.5.2018, Ro 2018/08/0011). Zur Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und dem äußersten Rahmen seiner Prüfbefugnis hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass es sich dabei jedenfalls nur um jene Angelegenheit handelt, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. VwGH 22.7.2025, Ra 2022/17/0174 und 6.5.2020, Ra 2019/08/0114).Als überflüssig und vor allem den Beschwerdegegenstand überschreitend erweisen sich jedoch die umfangreichen Ausführungen des AMS im Spruch der Beschwerdevorentscheidung, wobei seitens des AMS insbesondere auch über ein nachfolgendes Ruhen des Anspruches des BF

Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG in der Zeit vom 11.8.2025 bis zum 13.8.2025 und vom 18.8.2025 bis zum 20.8.2025 abgesprochen wurde. Bei einer Beschwerdevorentscheidung handelt es sich um eine Entscheidung über die Beschwerde. Daraus folgt, dass die Sache des Verfahrens in diesem Stadium nicht anders begrenzt werden kann als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht selbst (VwGH vom 8.5.2018, Ro 2018/08/0011). Zur Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und dem äußersten Rahmen seiner Prüfbefugnis hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass es sich dabei jedenfalls nur um jene Angelegenheit handelt, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat vergleiche VwGH 22.7.2025, Ra 2022/17/0174 und 6.5.2020, Ra 2019/08/0114). Da der Ausgangsbescheid vom 18.8.2025 lediglich darüber abspricht, dass dem BF das Arbeitslosengeld

§ 46Al

VG ab 10.8.2025 gebührt und der BF in sämtlichen Eingaben unmissverständlich klargestellt hat, dass es ihm nur um den Bezug am 8.8.2025 und 9.8.2025 geht (vgl. den BF in seinem Vorlageantrag: „… Einspruch … Begründung: offener Tagsatz 8.8.2025 und 9.8.2025!“), war die Beschwerde spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Spruch der Beschwerdevorentscheidung wie folgt zu lauten hat: „Ihnen gebührt das Arbeitslosengeld

§ 46Abs 5 Al

VG (erst wieder) am 10.8.2025“. Entsprechend der Judikatur des VwGH ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Arbeitslosengeld für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 12.09.2012, ZI. 2009/08/0290; 22.02.2012, ZI. 2010/08/0103, 23.10.2002, ZI. 2002/08/0041). Es war im Ergebnis somit über den vom BF begehrten Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 8.8.2025 bis 9.8.2025 negativ abzusprechen.Da der Ausgangsbescheid vom 18.8.2025 lediglich darüber abspricht, dass dem BF das Arbeitslosengeld

Paragraph 46, AlVG ab 10.8.2025 gebührt und der BF in sämtlichen Eingaben unmissverständlich klargestellt hat, dass es ihm nur um den Bezug am 8.8.2025 und 9.8.2025 geht vergleiche den BF in seinem Vorlageantrag: „… Einspruch … Begründung: offener Tagsatz 8.8.2025 und 9.8.2025!“), war die Beschwerde spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Spruch der Beschwerdevorentscheidung wie folgt zu lauten hat: „Ihnen gebührt das Arbeitslosengeld

Paragraph 46, Absatz 5, AlVG (erst wieder) am 10.8.2025“. Entsprechend der Judikatur des VwGH ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Arbeitslosengeld für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen vergleiche VwGH 12.09.2012, ZI. 2009/08/0290; 22.02.2012, ZI. 2010/08/0103, 23.10.2002, ZI. 2002/08/0041). Es war im Ergebnis somit über den vom BF begehrten Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 8.8.2025 bis 9.8.2025 negativ abzusprechen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den bereits seinem Wortlaut nach klaren § 46 Abs 5 AlVG. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den bereits seinem Wortlaut nach klaren Paragraph 46, Absatz 5, AlVG. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L503.2323989.1.00

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