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{'item': 'L503 2324150-1'}

Obsah (12)§ 28Art 133§ 38§ 58§ 17§ 6§ 56Art. 130§ 14§ 15§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2026 GeschäftszahlL503 2324150-1 SpruchL503 2324150-1/6E, L503 2324150-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 13.10.2025 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) festgestellt wird, dass ihm die Notstandshilfe

§ 38

in Verbindung mit § 17 und

§ 58in Verbindung mit §§ 44 und 46 Al

VG ab dem 7.10.2025 gebührt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, der BF habe seinen Antrag auf Notstandshilfe erst am 7.10.2025 geltend gemacht.1. Mit Bescheid vom 13.10.2025 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) festgestellt wird, dass ihm die Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17 und

Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 7.10.2025 gebührt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, der BF habe seinen Antrag auf Notstandshilfe erst am 7.10.2025 geltend gemacht.

  1. Mit Schreiben vom 14.10.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 13.10.
  2. In seiner Beschwerde führte der BF aus, er ersuche um rückwirkende Auszahlung der Notstandshilfe für den Zeitraum 3.9.2025 bis 7.10.
  3. Er habe keine E-Mail-Benachrichtigung über die notwendige Verlängerung seines Antrages erhalten und er sei daher nicht über die Frist informiert gewesen. Während des gesamten Zeitraumes sei er weiterhin arbeitslos gemeldet und aktiv auf Arbeitssuche gewesen. Die Notstandshilfe sei die existenzielle finanzielle Grundlage für seine Familie und ihn.
  4. Mit Bescheid vom 20.10.2025 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 13.10.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte das AMS insbesondere aus, der BF habe am 7.10.2025 seinen Anspruch auf Notstandshilfe durch Stellung eines entsprechenden Antrags via eAMS geltend gemacht. Am 22.8.2025 habe das AMS den BF nachweislich über eAMS über das bevorstehende Bezugsende informiert; der BF habe dieses Schreiben am 27.8.2025 um 15:49 Uhr gelesen. Im Hinblick auf die Geltendmachung des Anspruches auf Notstandshilfe könne es dessen ungeachtet dahingestellt bleiben, ob der BF seitens des AMS auf das Erfordernis der rechtzeitigen Antragstellung hingewiesen wurde oder nicht. Im Übrigen habe der BF mit E-Mail an das AMS vom 7.10.2025 selbst angegeben, dass er die Nachricht des AMS vom 22.8.2025, in der er aufgefordert wurde, seinen Antrag auf Notstandshilfe zu erneuern, „übersehen“ habe. Eine Konstellation, die eine rückwirkende Zuerkennung des Anspruchs auf Notstandshilfe

§ 17Al

VG zulassen würde, liege gegenständlich nicht vor.Begründend führte das AMS insbesondere aus, der BF habe am 7.10.2025 seinen Anspruch auf Notstandshilfe durch Stellung eines entsprechenden Antrags via eAMS geltend gemacht. Am 22.8.2025 habe das AMS den BF nachweislich über eAMS über das bevorstehende Bezugsende informiert; der BF habe dieses Schreiben am 27.8.2025 um 15:49 Uhr gelesen. Im Hinblick auf die Geltendmachung des Anspruches auf Notstandshilfe könne es dessen ungeachtet dahingestellt bleiben, ob der BF seitens des AMS auf das Erfordernis der rechtzeitigen Antragstellung hingewiesen wurde oder nicht. Im Übrigen habe der BF mit E-Mail an das AMS vom 7.10.2025 selbst angegeben, dass er die Nachricht des AMS vom 22.8.2025, in der er aufgefordert wurde, seinen Antrag auf Notstandshilfe zu erneuern, „übersehen“ habe. Eine Konstellation, die eine rückwirkende Zuerkennung des Anspruchs auf Notstandshilfe

Paragraph 17, AlVG zulassen würde, liege gegenständlich nicht vor. 4. Mit Schreiben vom 25.10.2025 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin brachte der BF vor, er habe keine ausreichende Benachrichtigung über die Frist zur Antragserneuerung erhalten; wortwörtlich führte der BF hierzu aus: „Eine einmalige eAMS-Nachricht ist für eine existenzielle Leistung wie Notstandshilfe nicht ausreichend. Eine zweite Erinnerung hätte die Versäumnis verhindert“. Sein Versäumnis sei unverschuldet gewesen und es liege ein Härtefall vor; sein einziges weiteres Einkommen betrage rund € 400 monatlich, was nicht zum Leben reiche. Er ersuche um eine „sozial faire Entscheidung und eine Ausnahme

§ 17Abs 4 Al

VG“.4. Mit Schreiben vom 25.10.2025 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin brachte der BF vor, er habe keine ausreichende Benachrichtigung über die Frist zur Antragserneuerung erhalten; wortwörtlich führte der BF hierzu aus: „Eine einmalige eAMS-Nachricht ist für eine existenzielle Leistung wie Notstandshilfe nicht ausreichend. Eine zweite Erinnerung hätte die Versäumnis verhindert“. Sein Versäumnis sei unverschuldet gewesen und es liege ein Härtefall vor; sein einziges weiteres Einkommen betrage rund € 400 monatlich, was nicht zum Leben reiche. Er ersuche um eine „sozial faire Entscheidung und eine Ausnahme

Paragraph 17, Absatz 4, AlVG“.

  1. Am 29.10.2025 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
  2. Am 13.2.2026 reichte das AMS auf Ersuchen des BVwG das Schreiben des AMS an den BF vom 22.8.2025, in dem er über das Ende der Notstandshilfe per 3.9.2025 informiert wurde, den diesbezüglichen Screenshot über den Abruf dieser Nachricht durch den BF am 27.8.2025 sowie das Schreiben des BF an das AMS vom 7.10.2025, wonach er die Nachricht vom 22.8.2025 „übersehen“ habe, nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Anspruch des BF auf Notstandshilfe endete mit 3.9.
  4. Über das Ende der Notstandshilfe mit 3.9.2025 und das Erfordernis der neuerlichen Antragstellung spätestens am 4.9.2025 war der BF mit Schreiben des AMS vom 22.8.2025 informiert worden; der BF hat dieses Schreiben am 27.8.2025 um 15:49 Uhr gelesen. Dessen ungeachtet stellte der BF den weiteren Antrag auf Notstandshilfe erst am 7.10.
  5. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den im Akt erliegenden Dokumenten wie insbesondere auch dem Informationsschreiben des AMS an den BF betreffend Ende der Notstandshilfe mit 3.9.2025 und einem diesbezüglichen Protokoll, wonach der BF dieses Schreiben am 27.8.2025 um 15:49 Uhr gelesen hat. Ebenso ergibt sich unmittelbar aus dem Akt – und ist unstrittig -, dass der BF den Antrag dann erst am 7.10.2025 gestellt hat.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  7. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 17.

(1)Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach § 16 ruht.Paragraph 17,
(1)Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach Paragraph 16, ruht.
(2)Das Arbeitslosengeld gebührt für jene Tage rückwirkend, an denen die rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war, weil
  1. der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt,
  2. die regionale Geschäftsstelle wegen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder Epidemien nicht erreichbar oder geschlossen war oder
  3. ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 , oder § 271 Abs. 1 Z 10 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt, und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt.
  4. ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, , oder Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 10, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt, und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt.
(3)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. § 46.
(1)Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. […]Paragraph 46,
(1)Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. […] §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  2. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Der Anspruch des BF auf Notstandshilfe endete mit 3.9.
  3. Um weiterhin durchgehend Notstandshilfe zu beziehen, hätte der BF – wie ihm seitens des AMS mit Schreiben vom 22.8.2025, vom BF gelesen am 27.8.2025, auch mitgeteilt wurde – spätestens am 4.9.2025 einen neuerlichen Antrag stellen müssen. Tatsächlich hat der BF jedoch erst am 7.10.2025 einen Antrag gestellt.

§ 17Abs 1 Al

VG gebührt das Arbeitslosengeld (bzw. die Notstandshilfe) frühestens ab Antragstellung, im Fall des BF somit, wie im bekämpften Bescheid ausgesprochen, ab 7.10.

  1. Gegenständlich liegt auch kein Tatbestand im Sinne von § 17 Abs 2 AlVG vor, der zu einem rückwirkenden Anspruch führen würde.Der Anspruch des BF auf Notstandshilfe endete mit 3.9.
  2. Um weiterhin durchgehend Notstandshilfe zu beziehen, hätte der BF – wie ihm seitens des AMS mit Schreiben vom 22.8.2025, vom BF gelesen am 27.8.2025, auch mitgeteilt wurde – spätestens am 4.9.2025 einen neuerlichen Antrag stellen müssen. Tatsächlich hat der BF jedoch erst am 7.10.2025 einen Antrag gestellt.

Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld (bzw. die Notstandshilfe) frühestens ab Antragstellung, im Fall des BF somit, wie im bekämpften Bescheid ausgesprochen, ab 7.10.2025. Gegenständlich liegt auch kein Tatbestand im Sinne von Paragraph 17, Absatz 2, AlVG vor, der zu einem rückwirkenden Anspruch führen würde. Rechtlich gänzlich irrelevant ist im Übrigen das Vorbringen des BF, wonach er die Nachricht des AMS vom 22.8.2025 „übersehen“ habe (so der BF in seinem Schreiben vom 7.10.2025) bzw. seine Argumentation „Eine einmalige eAMS-Nachricht ist für eine existenzielle Leistung wie Notstandshilfe nicht ausreichend. Eine zweite Erinnerung hätte die Versäumnis verhindert“ (so der BF in seinem Vorlageantrag). Angemerkt sei schließlich, dass die Unterlassung der rechtzeitigen Antragstellung im konkreten Fall keinesfalls im Sinne des § 17 Abs 3 AlVG auf einen Fehler der Behörde zurückzuführen ist, der Amtshaftungsfolgen auslösen könnte; der „Fehler“ liegt hier einzig und allein beim BF.Rechtlich gänzlich irrelevant ist im Übrigen das Vorbringen des BF, wonach er die Nachricht des AMS vom 22.8.2025 „übersehen“ habe (so der BF in seinem Schreiben vom 7.10.2025) bzw. seine Argumentation „Eine einmalige eAMS-Nachricht ist für eine existenzielle Leistung wie Notstandshilfe nicht ausreichend. Eine zweite Erinnerung hätte die Versäumnis verhindert“ (so der BF in seinem Vorlageantrag). Angemerkt sei schließlich, dass die Unterlassung der rechtzeitigen Antragstellung im konkreten Fall keinesfalls im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG auf einen Fehler der Behörde zurückzuführen ist, der Amtshaftungsfolgen auslösen könnte; der „Fehler“ liegt hier einzig und allein beim BF. Zusammengefasst hat das AMS mit dem bekämpften Bescheid zutreffend ausgesprochen, dass dem BF die Notstandshilfe (erst) ab dem 7.10.2025 gebührt und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den bereits seinem Wortlaut nach klaren § 17 AlVG. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den bereits seinem Wortlaut nach klaren Paragraph 17, AlVG. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L503.2324150.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.