GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 17.9.2025 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) festgestellt wird, dass ihm das Arbeitslosengeld
VG ab dem 9.9.2025 gebührt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, der BF habe sich nach Wegfall der Unterbrechung (wegen Kur vom 22.7.2025 bis 12.8.2025) erst wieder am 9.9.2025 beim AMS gemeldet.1. Mit Bescheid vom 17.9.2025 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) festgestellt wird, dass ihm das Arbeitslosengeld
Paragraph 46, AlVG ab dem 9.9.2025 gebührt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, der BF habe sich nach Wegfall der Unterbrechung (wegen Kur vom 22.7.2025 bis 12.8.2025) erst wieder am 9.9.2025 beim AMS gemeldet.
VG einen Ruhenstatbestand darstelle. Die Wiedermeldung des BF sei (erst) am 9.9.2025 erfolgt;
VG beginne der Leistungsbezug erst mit dem Tag der Wiedermeldung, somit am 9.9.2025. Die Möglichkeit der Gewährung von Nachsicht sei nicht vorgesehen. Zu seinem Vorbringen, wonach ihn das AMS aufgrund der Verwendung des Wortes „sofort“ unrichtig belehrt hätte, sei festzuhalten, dass ihn das AMS dahingehend aufgeklärt habe, dass die Wiedermeldung sofort „nach einer Unterbrechung“ zu erfolgen habe. Somit sei hinreichend klargestellt, dass die Wiedermeldung nicht vor dem Ende der Unterbrechung erfolgen könne. Weiters sei der BF bei seinem Anruf am 12.8.2025 aufgeklärt worden, dass er am nächsten Tag wieder anrufen müssen. Dies habe er jedoch nicht getan.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS aus, der BF habe vom 25.7.2025 bis 12.8.2025 Krankengeld bezogen, was
Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG einen Ruhenstatbestand darstelle. Die Wiedermeldung des BF sei (erst) am 9.9.2025 erfolgt;
Paragraph 46, Absatz 5, AlVG beginne der Leistungsbezug erst mit dem Tag der Wiedermeldung, somit am 9.9.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt;
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 17.
Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen
diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden. […]Paragraph 46, […]
Absatz eins, zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (Paragraph 16,) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. Paragraph 17, Absatz 2, ist bei Wiedermeldungen
diesem Absatz und Absatz 6, gleichfalls anzuwenden. […] 3.4. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Im gegenständlichen Fall ist letztlich nur eine einzige Rechtsfrage zu klären, nämlich, ob die Meldung des BF beim AMS am 12.8.2025, welche der BF noch während seines Krankengeldbezuges (wenn auch am letzten Tag seines Krankengeldbezuges) getätigt hat, als Wiedermeldung im Sinne von § 46 Abs 5 zweiter Satz AlVG anzusehen ist, sodass der BF bereits ab dem nächsten Tag (zumal ab dem nächsten Tag der Ruhenstatbestand des Bezugs von Krankengeld nicht mehr vorlag) Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte.Im gegenständlichen Fall ist letztlich nur eine einzige Rechtsfrage zu klären, nämlich, ob die Meldung des BF beim AMS am 12.8.2025, welche der BF noch während seines Krankengeldbezuges (wenn auch am letzten Tag seines Krankengeldbezuges) getätigt hat, als Wiedermeldung im Sinne von Paragraph 46, Absatz 5, zweiter Satz AlVG anzusehen ist, sodass der BF bereits ab dem nächsten Tag (zumal ab dem nächsten Tag der Ruhenstatbestand des Bezugs von Krankengeld nicht mehr vorlag) Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte. Das AMS vertritt im bekämpften Bescheid die Rechtsansicht, dass eine rechtswirksame Wiedermeldung nur nach dem Ruhen bzw. der Unterbrechung erfolgen könne, sodass sich der BF (frühestens sowie für einen Bezug ab 13.8.2025 gleichzeitig spätestens) am 13.8.2025 hätte wieder melden müssen und die „verfrühte“ Meldung vom 12.8.2025 irrelevant sei. Wenngleich in § 46 Abs 5 AlVG idF BGBl. I Nr. 66/2024 nicht ausdrücklich angeordnet wird, dass eine „verfrühte“ Wiedermeldung unwirksam ist, so ist dieses Ergebnis dennoch aus dieser Bestimmung abzuleiten: So ordnet § 46 Abs 5 zweiter Satz AlVG an, dass bei kürzeren Unterbrechungen (wie vorliegend unter 62 Tagen) eine telefonische oder elektronische Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache beim AMS reicht, dass der Unterbrechungsgrund „nicht mehr vorliegt“. Der Gesetzgeber spricht somit im Präsens davon, dass der Unterbrechungsgrund (bzw. Ruhensgrund) nicht mehr vorliegt, woraus durchaus der Schluss gezogen werden kann, dass der Unterbrechungsgrund (bzw. Ruhensgrund) bei einer gültigen Wiedermeldung im Sinne von § 46 Abs 5 AlVG bereits nicht mehr vorliegen darf und ein (erst) künftiges Nichtvorliegen eines Unterbrechungsgrundes (bzw. Ruhensgrundes) somit den Anforderungen einer Meldung im Sinne von § 46 Abs 5 AlVG nicht entspricht. Vor allem aber beginnt der Leistungsbezug nach § 46 Abs 5 vierter Satz AlVG „erst mit dem Tag der Wiedermeldung“. Würde man nun eine (in der Zukunft liegende) Wiedermeldung noch während des Ruhens- oder Unterbrechungszeitraumes zulassen, so bestünde insofern ein Spannungsverhältnis zu § 46 Abs 5 vierter Satz AlVG, der den Beginn des Leistungsbezugs ausnahmslos mit dem Tag der Wiedermeldung datiert. Auch insofern ergibt sich, dass der Gesetzgeber offensichtlich klar vor Augen hatte, dass eine rechtswirksame Wiedermeldung erst nach dem Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum, und somit nicht „im Vorhinein“, erfolgen kann.Wenngleich in Paragraph 46, Absatz 5, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024, nicht ausdrücklich angeordnet wird, dass eine „verfrühte“ Wiedermeldung unwirksam ist, so ist dieses Ergebnis dennoch aus dieser Bestimmung abzuleiten: So ordnet Paragraph 46, Absatz 5, zweiter Satz AlVG an, dass bei kürzeren Unterbrechungen (wie vorliegend unter 62 Tagen) eine telefonische oder elektronische Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache beim AMS reicht, dass der Unterbrechungsgrund „nicht mehr vorliegt“. Der Gesetzgeber spricht somit im Präsens davon, dass der Unterbrechungsgrund (bzw. Ruhensgrund) nicht mehr vorliegt, woraus durchaus der Schluss gezogen werden kann, dass der Unterbrechungsgrund (bzw. Ruhensgrund) bei einer gültigen Wiedermeldung im Sinne von Paragraph 46, Absatz 5, AlVG bereits nicht mehr vorliegen darf und ein (erst) künftiges Nichtvorliegen eines Unterbrechungsgrundes (bzw. Ruhensgrundes) somit den Anforderungen einer Meldung im Sinne von Paragraph 46, Absatz 5, AlVG nicht entspricht. Vor allem aber beginnt der Leistungsbezug nach Paragraph 46, Absatz 5, vierter Satz AlVG „erst mit dem Tag der Wiedermeldung“. Würde man nun eine (in der Zukunft liegende) Wiedermeldung noch während des Ruhens- oder Unterbrechungszeitraumes zulassen, so bestünde insofern ein Spannungsverhältnis zu Paragraph 46, Absatz 5, vierter Satz AlVG, der den Beginn des Leistungsbezugs ausnahmslos mit dem Tag der Wiedermeldung datiert. Auch insofern ergibt sich, dass der Gesetzgeber offensichtlich klar vor Augen hatte, dass eine rechtswirksame Wiedermeldung erst nach dem Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum, und somit nicht „im Vorhinein“, erfolgen kann. Da der Meldung des BF vom 12.8.2025 (wie auch der Übermittlung der Aufenthaltsbestätigung zur Reha vom selben Tag) somit keine Relevanz zukommt, hat sich der BF (erst) am 9.9.2025 wieder im Sinne des § 46 Abs 5 AlVG gemeldet, sodass das AMS mit dem bekämpften Bescheid zutreffend ausgesprochen hat, dass dem BF das Arbeitslosengeld (erst) ab dem 9.9.2025 gebührt; gegenständlich liegt im Übrigen auch kein Tatbestand im Sinne von § 17 Abs 2 AlVG vor, der zu einem rückwirkenden Anspruch führen würde.Da der Meldung des BF vom 12.8.2025 (wie auch der Übermittlung der Aufenthaltsbestätigung zur Reha vom selben Tag) somit keine Relevanz zukommt, hat sich der BF (erst) am 9.9.2025 wieder im Sinne des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG gemeldet, sodass das AMS mit dem bekämpften Bescheid zutreffend ausgesprochen hat, dass dem BF das Arbeitslosengeld (erst) ab dem 9.9.2025 gebührt; gegenständlich liegt im Übrigen auch kein Tatbestand im Sinne von Paragraph 17, Absatz 2, AlVG vor, der zu einem rückwirkenden Anspruch führen würde. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
GH zur Frage, ob § 46 Abs 5 AlVG idF BGBl. I Nr. 66/2024 so zu verstehen ist, dass eine rechtswirksame Wiedermeldung erst nach dem Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes erfolgen kann, fehlt.Die Revision ist
GH zur Frage, ob Paragraph 46, Absatz 5, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024, so zu verstehen ist, dass eine rechtswirksame Wiedermeldung erst nach dem Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes erfolgen kann, fehlt. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L503.2324658.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.