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{'item': 'L503 2325533-1'}

Obsah (12)§ 28Art 133§ 17§ 6§ 56§ 58Art. 130§ 14§ 15§ 46§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2026 GeschäftszahlL503 2325533-1 SpruchL503 2325533-1/4E, L503 2325533-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 18.9.2025 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) festgestellt wird, dass ihm das Arbeitslosengeld

§ 17in Verbindung mit den §§ 44 und 46 Al

VG ab dem 3.9.2025 gebührt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, der BF habe seinen Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 3.9.2025 eingebracht.1. Mit Bescheid vom 18.9.2025 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) festgestellt wird, dass ihm das Arbeitslosengeld

Paragraph 17, in Verbindung mit den Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 3.9.2025 gebührt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, der BF habe seinen Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 3.9.2025 eingebracht.

  1. Mit Schreiben vom 1.10.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 18.9.
  2. In seiner Beschwerde führte der BF aus, er habe den Antrag auf Arbeitslosengeld nachweislich bereits vor dem 3.9.2025 gestellt, er sei jedoch „durch unzureichende behördliche Information in eine verspätete Antragstellung gedrängt worden“. Konkret habe er am 1.7.2025 den eAMS-Code beantragt, am 8.7.2025 den eingeschrieben zugestellten Brief abgeholt sowie am 9.7.2025 die Registrierung durchgeführt und folgende Angaben/Schritte erledigt: Erfassung und Änderung seiner Erreichbarkeits- und Auszahlungsdaten, Erstellung eines Inserats, Eingabe seiner Vorstellungen und Bewerbungsaktivitäten. Am 14.7.2025 habe er seinen aktualisierten Lebenslauf im eAMS hochgeladen. Zudem habe er bereits telefonischen Kontakt mit AMS-Mitarbeiterinnen gehabt und angenommen, dass damit alle Voraussetzungen zur Antragstellung erfüllt waren. Aus seiner Sicht sei der Antrag damit abgeschlossen gewesen. Dass „zusätzlich ein gesondertes elektronisches Formular abgesendet werden muss“, sei ihm „zu keinem Zeitpunkt klar und eindeutig kommuniziert“ worden. Nach § 13 AVG treffe die Behörde jedoch eine Anleitungspflicht, Parteien bei der Vornahme von Verfahrenshandlungen zu unterstützen und über notwendige Schritte zu informieren. Dieses Versäumnis dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Da er sämtliche Voraussetzungen bereits im Juli 2025 erfüllt habe, liege ein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des § 46 Abs 2 AlVG vor, weshalb sein Antrag rückwirkend ab Beginn seiner Arbeitslosigkeit anzuerkennen sei.Nach Paragraph 13, AVG treffe die Behörde jedoch eine Anleitungspflicht, Parteien bei der Vornahme von Verfahrenshandlungen zu unterstützen und über notwendige Schritte zu informieren. Dieses Versäumnis dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Da er sämtliche Voraussetzungen bereits im Juli 2025 erfüllt habe, liege ein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, AlVG vor, weshalb sein Antrag rückwirkend ab Beginn seiner Arbeitslosigkeit anzuerkennen sei. Abschließend beantragte der BF, den Bescheid vom 18.9.2025 dahingehend abzuändern, dass ihm das Arbeitslosengeld ab dem 1.8.2025 – dem Beginn der Arbeitslosigkeit – gebührt.
  3. Mit Bescheid vom 23.10.2025 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 18.9.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte das AMS aus, der BF habe am 2.7.2025 seine eAMS-Zugangsdaten angefordert. Am 9.7.2025 habe er seine Auszahlungsdaten und seine E-Mail-Adresse geändert. Am 14.7.2025 habe er seinen Lebenslauf übermittelt. Am 2.9.2025 habe er sich nach der Geldleistung erkundigt und sein Inserat geädert. Am 3.9.2025 habe man dem BF geantwortet, dass bis dato keine Arbeitslosmeldung eingegangen sei, sondern er lediglich neue Bankdaten bekanntgegeben und sein Inserat erstellt hätte. Er solle sich arbeitslos melden und einen Antrag stellen; der BF sei diesbezüglich angeleitet worden. Der BF habe dann auch am selben Tag einen Antrag auf Geldleistung gestellt. Subsumierend führte das AMS aus, aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes stehe fest, dass der BF seinen Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 3.9.2025 gestellt hat. Er habe zuvor seinen Lebenslauf übermittelt und sein Inserat geändert, was er aber auch hätte machen können, wenn er beispielsweise einen beruflichen Veränderungswillen gehegt hätte. Er habe dem AMS nie mitgeteilt, dass er arbeitslos sein würde oder werden würde. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nehme § 46 AIVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen vor. Diese abschließende Normierung des § 46 AIVG lasse es selbst im Falle des Fehlens jeglichen Verschuldens des Arbeitslosen nicht zu, die Folgen einer irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen (neuerlichen) Antragstellung nachträglich zu sanieren. Selbst in jenen Fällen, in denen ein Arbeitsloser aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, führe dies nicht zur Fiktion einer rechtzeitigen Antragstellung, sondern der Betroffene sei auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen. Da diese formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AIVG somit eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung ausschließe, könne daher im gegenständlichen Verfahren unberücksichtigt bleiben, was zur verspäteten Antragstellung geführt hat, da es auf ein Verschulden nicht ankomme.Subsumierend führte das AMS aus, aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes stehe fest, dass der BF seinen Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 3.9.2025 gestellt hat. Er habe zuvor seinen Lebenslauf übermittelt und sein Inserat geändert, was er aber auch hätte machen können, wenn er beispielsweise einen beruflichen Veränderungswillen gehegt hätte. Er habe dem AMS nie mitgeteilt, dass er arbeitslos sein würde oder werden würde. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nehme Paragraph 46, AIVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen vor. Diese abschließende Normierung des Paragraph 46, AIVG lasse es selbst im Falle des Fehlens jeglichen Verschuldens des Arbeitslosen nicht zu, die Folgen einer irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen (neuerlichen) Antragstellung nachträglich zu sanieren. Selbst in jenen Fällen, in denen ein Arbeitsloser aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, führe dies nicht zur Fiktion einer rechtzeitigen Antragstellung, sondern der Betroffene sei auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen. Da diese formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AIVG somit eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung ausschließe, könne daher im gegenständlichen Verfahren unberücksichtigt bleiben, was zur verspäteten Antragstellung geführt hat, da es auf ein Verschulden nicht ankomme.
  4. Mit Schreiben vom 6.11.2025 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er wiederholend betonte, er habe am 1.7.2025 die eAMS-Zugangsdaten beantragt, welche ihm eingeschrieben zugestellt worden seien. Er habe den Brief am 8.7.2025 abgeholt und am 9.7.2025 „damit begonnen, alle für eine Arbeitslosmeldung und Antragstellung relevanten Daten zu übermitteln“. Dazu hätten gehöre: Name, Adresse, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung, Kontonummer, Lebenslauf, Berufsvorstellung, Inseratserstellung und die Übermittlung eines Bewerbungsschreibens. Am 14.7.2025 habe er seinen Lebenslauf hochgeladen und eine Bewerbung im System hinterlegt. Alle für den Antrag relevanten Angaben seien damit aus seiner Sicht vollständig übermittelt worden. Ende Juli 2025 sei er von einer AMS-Mitarbeiterin telefonisch kontaktiert worden. Das Gespräch habe ca. 10 Minuten lang gedauert und der Information gedient, dass er für eine übermittelte Bewerbung überqualifiziert sei. Es sei kein Hinweis erfolgt, dass seine Daten nicht ausreichend seien oder dass ein gesondertes Formular für die Antragstellung erforderlich sei. Aufgrund der angeführten Punkte sei es für ihn nicht ersichtlich, dass er am 3.9.2025 nochmals einen „offiziellen Antrag“ stellen müsste. Er sei davon ausgegangen, dass mit der Aktivierung des eAMS-Kontos, der Übermittlung seiner Daten, dem Hochladen von Lebenslauf und Bewerbung sowie dem Telefonat die Voraussetzungen für die Antragstellung erfüllt waren. Es liege ein Informationsdefizit und behördliches Versäumnis vor: Das AMS habe es versäumt, klare, eindeutige Hinweise zur Antragstellung zu geben, obwohl er alle erforderlichen Daten korrekt übermittelt habe. Die Behörde verletze damit die Pflicht zur ausreichenden Information und Anleitung des Leistungsbeziehers. Aufgrund der klaren, vollständigen Datenübermittlung ab 9.7.2025, dem Hochladen des Lebenslaufs am 14.7.2025 und dem Telefonat im Juli 2025 sei das Vorgehen des AMS, den „offiziellen Antrag“ erst ab 3.9.2025 anzurechnen, rechtswidrig und sachlich unbegründet. Abschließend beantragte der BF, den Anspruch auf Arbeitslosengeld rückwirkend ab dem 14.7.2025 festzusetzen. Weiters ersuchte der BF darum, „die Behörde aufzufordern, künftig die Hinweispflichten klar und eindeutig zu erfüllen, sodass vergleichbare Fälle vermieden werden.“
  5. Am 7.11.2025 legte das AMS den Akt dem BVwG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der BF war zuletzt bis zum 2.12.2024 beschäftigt; bis 7.2.2025 erhielt er eine Kündigungsentschädigung und bis 15.3.2025 eine Urlaubsersatzleistung. Am 2.7.2025 ersuchte der BF das AMS um Zusendung von Zugangsdaten für das eAMS-Konto; diese wurden ihm postalisch übermittelt. Am 9.7.2025 hat der BF das eAMS-Konto aktiviert und verschiedene Daten eingegeben bzw. hochgeladen wie z. B. Auszahlungsdaten, E-Mail-Adresse, Erstellung eines Inserats. Am 14.7.2025 hat der BF in seinem eAMS-Konto seinen Lebenslauf hochgeladen. Am 2.9.2025 erkundigte sich der BF via eAMS, warum er bislang keine Zahlung erhalten hat; am 3.9.2025 wurde ihm geantwortet, dass er noch keinen Antrag gestellt hat. Der BF hat das Arbeitslosengeld dann (erst) am 3.9.2025 beantragt.
  7. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den im Akt erliegenden Dokumenten, darunter auch Screenshots aus der Datenbank des AMS und insbesondere der Antrag des BF auf Arbeitslosengeld vom 3.9.2025; zudem beruhen die getroffenen Feststellungen auf den eigenen Angaben des BF und ist insbesondere auch seitens des BF unstrittig, dass er den Antrag im Wege des Antragsformulars (erst) am 3.9.2025 elektronisch gestellt hat. Einzig das vom BF vage geschilderte Telefonat mit einer AMS-Mitarbeiterin „Ende Juli 2025“ mit dem Ergebnis, dass er für eine bestimmte Stelle überqualifiziert sei, ist nicht im Datensatz des BF ersichtlich, wobei dies aber – wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aufgezeigt wird - nicht entscheidungswesentlich ist.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  9. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 17.

(1)Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach § 16 ruht.Paragraph 17,
(1)Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach Paragraph 16, ruht.
(2)Das Arbeitslosengeld gebührt für jene Tage rückwirkend, an denen die rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war, weil
  1. der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt,
  2. die regionale Geschäftsstelle wegen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder Epidemien nicht erreichbar oder geschlossen war oder
  3. ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 , oder § 271 Abs. 1 Z 10 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt, und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt.
  4. ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, , oder Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 10, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt, und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt.
(3)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. § 46.
(1)Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen. […]Paragraph 46,
(1)Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen. […] 3.4. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Im gegenständlichen Fall hat der BF die in § 46 Abs 1 AlVG zwingend vorgesehene Beantragung des Arbeitslosengeldes mit dem bundeseinheitlichen Antragsformular erst am 3.9.2025 getätigt. Nach § 46 Abs 1 vierter Satz AlVG gilt der Antrag erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Nach § 17 Abs 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld frühestens ab Antragstellung. Es liegt zudem kein Tatbestand im Sinne von § 17 Abs 2 AlVG vor, der zu einem rückwirkenden Anspruch führen würde.Im gegenständlichen Fall hat der BF die in Paragraph 46, Absatz eins, AlVG zwingend vorgesehene Beantragung des Arbeitslosengeldes mit dem bundeseinheitlichen Antragsformular erst am 3.9.2025 getätigt. Nach Paragraph 46, Absatz eins, vierter Satz AlVG gilt der Antrag erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Nach Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld frühestens ab Antragstellung. Es liegt zudem kein Tatbestand im Sinne von Paragraph 17, Absatz 2, AlVG vor, der zu einem rückwirkenden Anspruch führen würde. Somit hat das AMS mit dem bekämpften Bescheid zutreffend ausgesprochen, dass dem BF das Arbeitslosengeld (erst) ab dem 3.9.2025 gebührt. Daran vermag auch das umfangreiche Vorbringen des BF hinsichtlich der bereits Anfang Juli 2025 erfolgten Freischaltung seines eAMS-Zugangs samt Angabe persönlicher Daten und Inseratserstellung und hinsichtlich eines mit dem AMS im Juli 2025 zu einer Bewerbung geführten Telefonats, verbunden mit dem Vorwurf, das AMS habe ihn nicht entsprechend informiert bzw. zur Antragstellung angeleitet, nichts zu ändern. Es besteht zwar eine Rechtsprechung des VwGH, wonach das AMS dann, wenn es daran zweifelt, ob die Partei einen Antrag auf Zuerkennung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung stellen möchte, die Verpflichtung hat, die Partei zu befragen, ob sie eine Inanspruchnahme derartiger Geldleistungen anstrebt, und ihr gegebenenfalls das erforderliche Antragsformular auszuhändigen hat, wobei dann, wenn die regionale Geschäftsstelle des AMS ihrer Verpflichtung zur Aushändigung eines Antragsformulars (gegebenenfalls nach Klärung der Absicht der Partei) in einer solchen Konstellation nicht nachkommt, der Partei dessen ungeachtet zunächst jedenfalls ein Anspruch auf diese Aushändigung gewahrt bleibt und somit ein Leistungsanspruch für die Zeit ab der ersten Vorsprache weiterhin aufrecht bleibt (VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041). Daraus ist für den BF allerdings nichts zu gewinnen: Seit der Novelle BGBl. I Nr. 66/2024, in Kraft getreten am 1.7.2025, ist gerade nicht mehr die „Ausgabe“ eines Antragsformulars vorgesehen, sondern ist Antrag vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des AMS einzubringen (vgl. § 46 Abs 1 zweiter Satz AlVG), was freilich auch mehr Eigenverantwortung abverlangt. Durch die Übermittlung der Zugangsdaten für die Aktivierung des eAMS-Kontos war der BF in die Lage versetzt, den Antrag zu stellen. Es kann hier jedenfalls (seit der Novelle BGBl. I Nr. 66/2024) nicht (mehr) im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 23.10.2002, 2002/08/0041, fingiert werden, dass die „Ausgabe“ des Antragsformulars früher – zu welchem Zeitpunkt auch immer - erfolgt wäre, zumal es schlicht am BF gelegen wäre, den Antrag zu stellen, ohne dass er hierbei in irgendeiner Weise vom AMS abhängig gewesen wäre (vgl. demgegenüber VwGH vom 23.10.2002, 2002/08/0041, noch zur alten Rechtslage: „Gerade deswegen, weil

§ 46Al

VG ein Antrag auf Zuerkennung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung wirksam nur mittels des bundeseinheitlich aufgelegten Formulars gestellt werden kann, welches ein potenzieller Antragsteller nur durch Ausfolgung seitens des AMS erhalten kann, trifft die regionale Geschäftsstelle im Fall eines konkreten zu den Akten genommenen Anbringens der Partei … die Verpflichtung, die Partei zu befragen, ob sie eine Inanspruchnahme derartiger Geldleistungen anstrebt, und ihr gegebenenfalls das erforderliche Antragsformular auszuhändigen.“).Daraus ist für den BF allerdings nichts zu gewinnen: Seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024,, in Kraft getreten am 1.7.2025, ist gerade nicht mehr die „Ausgabe“ eines Antragsformulars vorgesehen, sondern ist Antrag vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des AMS einzubringen vergleiche Paragraph 46, Absatz eins, zweiter Satz AlVG), was freilich auch mehr Eigenverantwortung abverlangt. Durch die Übermittlung der Zugangsdaten für die Aktivierung des eAMS-Kontos war der BF in die Lage versetzt, den Antrag zu stellen. Es kann hier jedenfalls (seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024,) nicht (mehr) im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 23.10.2002, 2002/08/0041, fingiert werden, dass die „Ausgabe“ des Antragsformulars früher – zu welchem Zeitpunkt auch immer - erfolgt wäre, zumal es schlicht am BF gelegen wäre, den Antrag zu stellen, ohne dass er hierbei in irgendeiner Weise vom AMS abhängig gewesen wäre vergleiche demgegenüber VwGH vom 23.10.2002, 2002/08/0041, noch zur alten Rechtslage: „Gerade deswegen, weil

Paragraph 46, AlVG ein Antrag auf Zuerkennung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung wirksam nur mittels des bundeseinheitlich aufgelegten Formulars gestellt werden kann, welches ein potenzieller Antragsteller nur durch Ausfolgung seitens des AMS erhalten kann, trifft die regionale Geschäftsstelle im Fall eines konkreten zu den Akten genommenen Anbringens der Partei … die Verpflichtung, die Partei zu befragen, ob sie eine Inanspruchnahme derartiger Geldleistungen anstrebt, und ihr gegebenenfalls das erforderliche Antragsformular auszuhändigen.“). Vor allem aber ist zu betonen, dass der BF dem AMS niemals – auch nicht andeutungsweise und somit allenfalls eine Aufklärungspflicht auf Seitens des AMS auslösend - den konkreten Beginn seiner Arbeitslosigkeit bzw. Verfügbarkeit bekannt gegeben oder eine konkrete Beweisurkunde seine Arbeitslosigkeit betreffend vorgelegt hat (tatsächlich war der BF bereits seit 16.3.2025 arbeitslos, allerdings divergieren selbst seine eigenen Angaben dazu, ab wann er die Leistung beziehen will – laut Beschwerde ab 1.8.2025, laut Vorlageantrag bereits ab 14.7.2025) - und dass der BF in der fraglichen Zeitspanne vom 2.7.2025 bis 2.9.2025 insbesondere auch niemals persönlich beim AMS vorgesprochen hat. Es ist zwar durchaus zutreffend, dass der BF etwa im Zuge der Aktivierung seines eAMS-Kontos seine Kontakt- sowie Kontodaten bekannt gegeben und im weiteren Verlauf auch den Lebenslauf sowie sein Inserat hochgeladen oder – wie er (allerdings ohne korrelierenden Eintrag in der Datenbank) vorbringt - auch einmal mit einer AMS-Mitarbeiterin telefonisch seine Eignung für eine Stelle besprochen haben mag. Allerdings hat das AMS zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Dienste auch durchaus bei bloßen beruflichen Veränderungswünschen oder schlicht im „Vorfeld“ einer Arbeitslosigkeit in Anspruch genommen werden können, sodass hier noch keine Verpflichtung des AMS zu erblicken ist, dem BF die Beantragung von Arbeitslosengeld nahezulegen, dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass das AMS selbst auf seiner Homepage sowie im eAMS-Account entsprechende Anleitungen zur Antragstellung gibt und vom Arbeitslosen die Einhaltung gewisser Sorgfaltspflichten zu erwarten ist. Wenn der BF die Ansicht vertritt, dem AMS sei hier dennoch ein Vorwurf zu machen, so kann er lediglich auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen verwiesen werden: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom

  1. Februar 2005, Zl. 2004/08/0006, mwN) [VwGH 9.7.2015, Ra 2015/08/0037]. Zwar ermöglicht es § 17 Abs 3 AlVG der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (VwGH 9.7.2015, Ra 2015/08/0037, 14.5.2024, Ro 2022/08/0019). War eine Entscheidung nach § 17 Abs 3 AlVG nicht vom Gegenstand des beim BVwG angefochtenen Bescheides umfasst, kann eine solche auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens werden (VwGH 14.5.2024, Ro 2022/08/0019).Wenn der BF die Ansicht vertritt, dem AMS sei hier dennoch ein Vorwurf zu machen, so kann er lediglich auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen verwiesen werden: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. Februar 2005, Zl. 2004/08/0006, mwN) [VwGH 9.7.2015, Ra 2015/08/0037]. Zwar ermöglicht es Paragraph 17, Absatz 3, AlVG der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (VwGH 9.7.2015, Ra 2015/08/0037, 14.5.2024, Ro 2022/08/0019). War eine Entscheidung nach Paragraph 17, Absatz 3, AlVG nicht vom Gegenstand des beim BVwG angefochtenen Bescheides umfasst, kann eine solche auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens werden (VwGH 14.5.2024, Ro 2022/08/0019). Da das AMS zutreffend ausgesprochen hat, dass dem BF das Arbeitslosengeld (erst) ab dem 3.9.2025 gebührt, ist die Beschwerde somit spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die bereits ihrem Wortlaut nach klaren §§ 17 Abs 1 und 46 Abs 1 AlVG. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die bereits ihrem Wortlaut nach klaren Paragraphen 17, Absatz eins und 46 Absatz eins, AlVG. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L503.2325533.1.00

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