← Österreich

{'item': 'L503 2326241-1'}

Obsah (12)Art 133§ 17§ 46§ 6§ 56§ 28§ 58Art. 130§ 14§ 15§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2026 GeschäftszahlL503 2326241-1 SpruchL503 2326241-1/4E, L503 2326241-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 15.9.2025 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) festgestellt wird, dass ihm das Arbeitslosengeld

§ 17in Verbindung mit den §§ 44 und 46 Al

VG ab dem 11.9.2025 gebührt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, der BF habe seinen Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 11.9.2025 gestellt.1. Mit Bescheid vom 15.9.2025 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) festgestellt wird, dass ihm das Arbeitslosengeld

Paragraph 17, in Verbindung mit den Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 11.9.2025 gebührt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, der BF habe seinen Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 11.9.2025 gestellt.

  1. Mit Schreiben vom 23.9.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 15.9.
  2. In seiner Beschwerde führte der BF aus, er habe sich am 28.7.2025 das erste Mal beim AMS gemeldet und weder beim ersten noch beim zweiten Termin sei er darauf hingewiesen worden, dass man für sein Arbeitslosengeld noch ein Formular ausfüllen muss. Er wolle die Leistung nicht erst ab 11.9.2025 beziehen, sondern bereits ab dem ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit, dem 16.8.
  3. Von seiner Seite gebe es keine Fehler.
  4. Mit Bescheid vom 3.10.2025 gab das AMS der Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 15.9.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung teilweise statt und sprach aus, dass das Arbeitslosengeld im gesetzlichen Ausmaß (bereits) ab dem 25.8.2025 gebührt. Begründend führte das AMS aus, das Dienstverhältnis des BF zur Firma S. habe am 15.8.2025 durch Kündigung durch den Dienstgeber geendet. Der BF habe am 28.7.2025 vor Ende seines Dienstverhältnisses beim AMS vorgesprochen und habe das AMS dem BF hierbei die Zugangsdaten für sein eAMS-Konto ausgegeben und ihn auf die erforderliche Beantragung von Arbeitslosengeld bei Eintritt der Arbeitslosigkeit hingewiesen. Am 25.8.2025 habe der BF wieder persönlich beim AMS vorgesprochen, wobei das AMS dem BF bei diesem Termin keinen Antrag auf Arbeitslosengeld ausgehändigt habe. Erst am 11.9.2025 habe der BF mit dem bundeseinheitlichen Antragsformular die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes beantragt. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies das AMS auf das Erkenntnis des VwGH vom 23.10.2002, Zl. 2002/08/0041, wonach gerade deswegen, weil

§ 46Al

VG ein Antrag auf Zuerkennung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung wirksam nur mittels des bundeseinheitlich aufgelegten Formulars gestellt werden kann, welches der Beschwerdeführer vom AMS erhält, die regionale Geschäftsstelle im Fall eines konkreten zu den Akten genommenen Anbringens der Partei, z.B. durch Aufnahme einer Niederschrift, Anfertigung eines Aktenvermerkes oder Vorlage einer für einen Anspruch auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung erforderlichen Beweisurkunde, wenn sie daran zweifelt, ob die Partei einen Antrag auf Zuerkennung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung stellen möchte, die Verpflichtung trifft, die Partei zu befragen, ob sie eine Inanspruchnahme derartiger Geldleistungen anstrebt, und ihr gegebenenfalls das erforderliche Antragsformular auszuhändigen. Komme die regionale Geschäftsstelle des AMS ihrer Verpflichtung zur Aushändigung eines Antragsformulars (gegebenenfalls nach Klärung der Absicht der Partei) in einer solchen Konstellation nicht nach, so bleibe dem BF dessen ungeachtet zunächst jedenfalls ein Anspruch auf diese Aushändigung gewahrt. Damit sei aber auch – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, insbesondere rechtzeitiger Abgabe des der Partei auszuhändigenden Antragsformulars – ein Leistungsanspruch für die Zeit ab der ersten Vorsprache weiterhin aufrecht. In diesem Sinne habe der BF erstmals nach Ende seines Dienstverhältnisses am 25.8.2025 beim AMS persönlich zu einem Beratungstermin vorgesprochen und bekannt gegeben, dass sein Dienstverhältnis aufgrund eines Personalüberschusses zu Ende gegangen sei. Sein Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes sei daher mit 25.8.2025 erfolgreich geltend gemacht.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies das AMS auf das Erkenntnis des VwGH vom 23.10.2002, Zl. 2002/08/0041, wonach gerade deswegen, weil

Paragraph 46, AlVG ein Antrag auf Zuerkennung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung wirksam nur mittels des bundeseinheitlich aufgelegten Formulars gestellt werden kann, welches der Beschwerdeführer vom AMS erhält, die regionale Geschäftsstelle im Fall eines konkreten zu den Akten genommenen Anbringens der Partei, z.B. durch Aufnahme einer Niederschrift, Anfertigung eines Aktenvermerkes oder Vorlage einer für einen Anspruch auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung erforderlichen Beweisurkunde, wenn sie daran zweifelt, ob die Partei einen Antrag auf Zuerkennung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung stellen möchte, die Verpflichtung trifft, die Partei zu befragen, ob sie eine Inanspruchnahme derartiger Geldleistungen anstrebt, und ihr gegebenenfalls das erforderliche Antragsformular auszuhändigen. Komme die regionale Geschäftsstelle des AMS ihrer Verpflichtung zur Aushändigung eines Antragsformulars (gegebenenfalls nach Klärung der Absicht der Partei) in einer solchen Konstellation nicht nach, so bleibe dem BF dessen ungeachtet zunächst jedenfalls ein Anspruch auf diese Aushändigung gewahrt. Damit sei aber auch – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, insbesondere rechtzeitiger Abgabe des der Partei auszuhändigenden Antragsformulars – ein Leistungsanspruch für die Zeit ab der ersten Vorsprache weiterhin aufrecht. In diesem Sinne habe der BF erstmals nach Ende seines Dienstverhältnisses am 25.8.2025 beim AMS persönlich zu einem Beratungstermin vorgesprochen und bekannt gegeben, dass sein Dienstverhältnis aufgrund eines Personalüberschusses zu Ende gegangen sei. Sein Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes sei daher mit 25.8.2025 erfolgreich geltend gemacht.

  1. Mit Schreiben vom 9.10.2025 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er betonte, er habe bereits am 28.7.2025 beim AMS vorgesprochen. Ihm seien hierbei die Zugangsdaten für das eAMS -Konto gegeben worden; er sei aber nicht darüber informiert worden, dass er noch einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen müsse. Auch bei seinem zweiten Termin am 25.8.2025 sei er nicht darüber informiert worden, dass er noch einen Antrag stellen müsse. Ihm sei weder beim ersten noch beim zweiten Termin ein Antragsformular mitgegeben bzw. auf die Notwendigkeit, einen Antrag zu stellen, hingewiesen worden. Erst bei einem Anruf am 11.9.2025 bei der Hotline sei er darüber informiert worden, dass er das Arbeitslosengeld noch nicht beantragt habe. Da er mehrmals beim AMS vorgesprochen habe und nie darüber informiert worden sei, dass er noch einen Antrag stellen müsse, stehe ihm das Arbeitslosengeld ab Ende seines Dienstverhältnisses (ab 16.8.2025) zu. Er sei davon ausgegangen, dass er mit der Vorsprache beim AMS am 28.7.2025 das Arbeitslosengeld für den Zeitraum ab 16.8.2025 ordnungsgemäß beantragt habe.
  2. Am 13.11.2025 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF sprach am 28.7.2025 beim AMS vor und gab bekannt, dass sein Dienstverhältnis am 15.8.2025 enden werde. Daraufhin wurden ihm die Zugangsdaten für das eAMS-Konto ausgegeben. Mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – wenngleich es nicht als erwiesen anzusehen ist - wurde der BF hierbei auch darauf hingewiesen, dass er spätestens am Montag, dem 18.8.2025 das Arbeitslosengeld beantragen solle. Im Anschluss daran wurde dem BF ein Beratungstermin am 25.8.2025 vorgeschrieben. Am 15.8.2025 endete das Dienstverhältnis des BF. Am 25.8.2025 nahm der BF den Beratungstermin beim AMS wahr, in dessen Rahmen insbesondere eine Betreuungsvereinbarung erstellt wurde. Im Zuge dieses Termins wurde der BF seitens des AMS nicht darauf hingewiesen, dass er noch kein Arbeitslosengeld beantragt hatte. Est am 11.9.2025 hat der BF den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, nachdem er anlässlich eines Telefonats mit der ServiceLine des AMS darauf aufmerksam gemacht worden war, dass er das Arbeitslosengeld bis dato noch nicht beantragt hat.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den im Akt erliegenden Dokumenten, darunter auch Screenshots aus der Datenbank des AMS und insbesondere der Antrag des BF auf Arbeitslosengeld vom 11.9.2025; sie sind unstrittig. Den Feststellungen des AMS trat der BF einzig und allein in dem Punkt entgegen, dass er seitens des AMS am 28.7.2025, als er sich die Zugangsdaten für sein eAMS-Konto habe geben lassen, nicht darüber informiert worden sei, dass er noch einen Antrag auf Arbeitslosengeld stelle müsse. Hierzu ist anzumerken, dass über die Vorsprache des BF vom 28.7.2025 ein detaillierter Aktenvermerk des AMS vorliegt („… Ist noch in Beschäftigung und könnte ab 11.8.-14.
  5. bereits zu einem Beratungsgespräch persönlich erscheinen. … Spätestens 18.
  6. zur Arbeitslosmeldung und Antragsausgabe. … e-AMS Zugangsdaten versandt …“), welcher einen deutlichen Hinweis darauf enthält, dass der BF sehr wohl auf das Erfordernis der notwendigen Schritte (bis spätestens 18.8.2025) aufmerksam gemacht wurde. Wie unten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aufgezeigt wird, kommt diesem Umstand jedoch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung 3.
  8. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 17.

(1)Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach § 16 ruht.Paragraph 17,
(1)Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach Paragraph 16, ruht.
(2)Das Arbeitslosengeld gebührt für jene Tage rückwirkend, an denen die rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war, weil
  1. der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt,
  2. die regionale Geschäftsstelle wegen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder Epidemien nicht erreichbar oder geschlossen war oder
  3. ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 , oder § 271 Abs. 1 Z 10 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt, und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt.
  4. ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, , oder Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 10, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt, und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt.
(3)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. § 46.
(1)Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen. […]Paragraph 46,
(1)Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen. […] 3.4. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Im gegenständlichen Fall hat der BF die in § 46 Abs 1 AlVG zwingend vorgesehene Beantragung des Arbeitslosengeldes mit dem bundeseinheitlichen Antragsformular erst am 11.9.2025 getätigt. Nach § 46 Abs 1 vierter Satz AlVG gilt der Antrag erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Nach § 17 Abs 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld frühestens ab Antragstellung.Im gegenständlichen Fall hat der BF die in Paragraph 46, Absatz eins, AlVG zwingend vorgesehene Beantragung des Arbeitslosengeldes mit dem bundeseinheitlichen Antragsformular erst am 11.9.2025 getätigt. Nach Paragraph 46, Absatz eins, vierter Satz AlVG gilt der Antrag erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Nach Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld frühestens ab Antragstellung. Unbestritten war der BF bereits am 28.7.2025 persönlich beim AMS und hat darauf hingewiesen, dass er ab 16.8.2025 arbeitslos sein werde, woraufhin ihm die Zugangsdaten für das eAMS-Konto ausgegeben wurden. Der BF begehrt nun die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 16.8.2025 sinngemäß mit der Begründung, er sei davon ausgegangen, dass er bei seiner Vorsprache am 28.7.2025 bereits alle Schritte zum (künftigen) Bezug des Arbeitslosengeldes gesetzt habe, zumal ihn das AMS nicht auf die Notwendigkeit einer Antragstellung hingewiesen habe. Mit diesem Begehren stützt sich der BF offensichtlich auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach das AMS dann, wenn es daran zweifelt, ob die Partei einen Antrag auf Zuerkennung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung stellen möchte, die Verpflichtung hat, die Partei zu befragen, ob sie eine Inanspruchnahme derartiger Geldleistungen anstrebt, und ihr gegebenenfalls das erforderliche Antragsformular auszuhändigen hat, wobei dann, wenn die regionale Geschäftsstelle des AMS ihrer Verpflichtung zur Aushändigung eines Antragsformulars (gegebenenfalls nach Klärung der Absicht der Partei) in einer solchen Konstellation nicht nachkommt, der Partei dessen ungeachtet zunächst jedenfalls ein Anspruch auf diese Aushändigung gewahrt bleibt und somit ein Leistungsanspruch für die Zeit ab der ersten Vorsprache weiterhin aufrecht bleibt (VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041). Daraus ist für den BF allerdings – jedenfalls für den (hier nur mehr strittigen) Zeitraum vom 16.8.2025 bis 24.8.2025 – nichts zu gewinnen: Seit der Novelle BGBl. I Nr. 66/2024, in Kraft getreten am 1.7.2025, ist gerade nicht mehr die „Ausgabe“ eines Antragsformulars vorgesehen, sondern ist Antrag vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des AMS einzubringen (vgl. § 46 Abs 1 zweiter Satz AlVG), was freilich auch zu mehr Eigenverantwortung führt. Jedenfalls kann dem AMS im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des VwGH nicht zur Last gelegt werden, dass es dem BF anlässlich seiner Vorsprache am 28.7.2025, bei der der BF angegeben hat, dass er (erst) ab 16.8.2025 arbeitslos sein werde, nur die Zugangsdaten für die Aktivierung des eAMS-Kontos ausgegeben hat, zumal der BF bereits allein dadurch in die Lage versetzt war, den Antrag zu stellen. Ob das AMS den BF hierbei auch auf das Erfordernis der Antragstellung hingewiesen hat – was, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, zwar naheliegt, aber nicht als erwiesen anzusehen ist – vermag daran nichts zu ändern. Es kann hier jedenfalls (seit der Novelle BGBl. I Nr. 66/2024) nicht (mehr) im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 23.10.2002, 2002/08/0041, fingiert werden, dass die „Ausgabe“ des Antragsformulars bereits am 28.7.2025 erfolgt wäre, zumal es schlicht am BF gelegen wäre, den Antrag zu stellen, ohne dass er hierbei in irgendeiner Weise vom AMS abhängig gewesen wäre (vgl. demgegenüber VwGH vom 23.10.2002, 2002/08/0041, noch zur alten Rechtslage: „Gerade deswegen, weil

§ 46Al

VG ein Antrag auf Zuerkennung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung wirksam nur mittels des bundeseinheitlich aufgelegten Formulars gestellt werden kann, welches ein potenzieller Antragsteller nur durch Ausfolgung seitens des AMS erhalten kann, trifft die regionale Geschäftsstelle im Fall eines konkreten zu den Akten genommenen Anbringens der Partei … die Verpflichtung, die Partei zu befragen, ob sie eine Inanspruchnahme derartiger Geldleistungen anstrebt, und ihr gegebenenfalls das erforderliche Antragsformular auszuhändigen.“).Seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024,, in Kraft getreten am 1.7.2025, ist gerade nicht mehr die „Ausgabe“ eines Antragsformulars vorgesehen, sondern ist Antrag vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des AMS einzubringen vergleiche Paragraph 46, Absatz eins, zweiter Satz AlVG), was freilich auch zu mehr Eigenverantwortung führt. Jedenfalls kann dem AMS im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des VwGH nicht zur Last gelegt werden, dass es dem BF anlässlich seiner Vorsprache am 28.7.2025, bei der der BF angegeben hat, dass er (erst) ab 16.8.2025 arbeitslos sein werde, nur die Zugangsdaten für die Aktivierung des eAMS-Kontos ausgegeben hat, zumal der BF bereits allein dadurch in die Lage versetzt war, den Antrag zu stellen. Ob das AMS den BF hierbei auch auf das Erfordernis der Antragstellung hingewiesen hat – was, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, zwar naheliegt, aber nicht als erwiesen anzusehen ist – vermag daran nichts zu ändern. Es kann hier jedenfalls (seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024,) nicht (mehr) im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 23.10.2002, 2002/08/0041, fingiert werden, dass die „Ausgabe“ des Antragsformulars bereits am 28.7.2025 erfolgt wäre, zumal es schlicht am BF gelegen wäre, den Antrag zu stellen, ohne dass er hierbei in irgendeiner Weise vom AMS abhängig gewesen wäre vergleiche demgegenüber VwGH vom 23.10.2002, 2002/08/0041, noch zur alten Rechtslage: „Gerade deswegen, weil

Paragraph 46, AlVG ein Antrag auf Zuerkennung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung wirksam nur mittels des bundeseinheitlich aufgelegten Formulars gestellt werden kann, welches ein potenzieller Antragsteller nur durch Ausfolgung seitens des AMS erhalten kann, trifft die regionale Geschäftsstelle im Fall eines konkreten zu den Akten genommenen Anbringens der Partei … die Verpflichtung, die Partei zu befragen, ob sie eine Inanspruchnahme derartiger Geldleistungen anstrebt, und ihr gegebenenfalls das erforderliche Antragsformular auszuhändigen.“). Sollte der BF dennoch die Ansicht vertreten, dass er eine rechtzeitige Antragstellung mit 16.8.2025 aufgrund eines dem AMS vorzuwerfenden Informationsdefizites unterlassen hat, so kann er nur auf den Amtshaftungsweg verwiesen werden. Was die Zeit ab 25.8.2025 betrifft, so hat das AMS im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde stattgegeben, da der BF am 25.8.2025 beim AMS einen Beratungstermin samt Erstellung einer Betreuungsvereinbarung wahrgenommen und es das AMS unterlassen hat, den BF bei diesem Termin darauf hinzuweisen, dass er mangels Antragstellung nicht im Bezug steht. Über die Zeit ab 25.8.2025 wurde somit bereits zu Gunsten des BF entschieden und ist diese Zeit nicht mehr beschwerdegegenständlich. Somit war in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung auszusprechen, dass dem BF das Arbeitslosengeld ab dem 25.8.2025 gebührt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die bereits ihrem Wortlaut nach klaren §§ 17 Abs 1 und 46 Abs 1 AlVG. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die bereits ihrem Wortlaut nach klaren Paragraphen 17, Absatz eins und 46 Absatz eins, AlVG. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L503.2326241.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.