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{'item': 'L503 2326888-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§ 17§ 6§ 56§ 58Art. 130§ 14§ 15§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2026 GeschäftszahlL503 2326888-1 SpruchL503 2326888-1/5E, L503 2326888-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 15.10.2025 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) festgestellt wird, dass ihr das Arbeitslosengeld

§ 17in Verbindung mit §§ 44 und 46 Al

VG ab dem 2.10.2025 gebührt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, die BF habe ihren Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 2.10.2025 eingebracht.1. Mit Bescheid vom 15.10.2025 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) festgestellt wird, dass ihr das Arbeitslosengeld

Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 2.10.2025 gebührt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, die BF habe ihren Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 2.10.2025 eingebracht.

  1. Mit Schreiben vom 24.10.2025 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 15.10.
  2. In ihrer Beschwerde führte die BF aus, ihr sei „vom AMS telefonisch eine Verlängerung der Einreichfrist bis
  3. Oktober 2025 zugesichert“ worden; sie habe ihren Antrag bereits am 2.10.2025 persönlich abgegeben. Sie ersuche um Korrektur des Beginns ihres Leistungsanspruches auf den ursprünglich vorgesehenen 11.9.
  4. Im Übrigen hätten ihr mehrere AMS-Mitarbeiter telefonisch bestätigt, dass hier ein interner Fehler vorliege und die Verlängerung im System hinterlegt sei.
  5. Mit Parteiengehör vom 27.10.2025 führte das AMS aus, die BF habe am 11.9.2025 einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gestellt. In diesem Antrag sei ihr zur Kenntnis gebracht worden, dass der Antrag bis 25.9.2025 persönlich abzugeben ist. Die BF habe den Antrag nicht innerhalb der gesetzten Frist, sondern erst am 2.10.2025 eingebracht. Weiters gab das AMS einen Aktenvermerk über ein mit der BF am 26.9.2025 geführtes Telefonat wieder. Es sei im Telefonat darum gegangen, dass der Schwiegervater der BF am 25.9.2025 wegen der Antragsabgabe vor Ort gewesen sei. Laut Angaben der BF im Telefonat sei ihm dabei mitgeteilt worden, dass die Frist zur Antragsrückgabe bis 26.9.2025 verlängert wird; derartiges sei jedoch nicht in der EDV ersichtlich. Im Rahmen des Telefonats vom 26.9.2025 sei mit der BF eine persönliche Vorsprache mit dem Antrag am 29.9.2025 vereinbart worden. Die BF könne dazu bis spätestens 10.11.2025 schriftlich Stellung nehmen. Eine Stellungnahme wurde seitens der BF nicht abgeben.
  6. Mit Bescheid vom 13.11.2025 wies das AMS die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 15.10.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte das AMS aus, die BF habe den ihr am 11.9.2025 ausgefolgten Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nicht innerhalb der bis zum „29.9.2025“ festgesetzten bzw. verlängerten Frist abgegeben, sondern erst am 2.10.
  7. Es würden keine triftigen Gründe für das Fristversäumnis vorliegen.
  8. Mit Schreiben vom 18.11.2025 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin brachte die BF vor, die ursprüngliche Frist zur Einreichung der Unterlagen habe am 24.9.2024 (gemeint: 25.9.2025, Anmerkung des BVwG) geendet. Da sie „persönlich verhindert“ gewesen sei, habe ihr Schwiegervater die Unterlagen zum AMS gebracht, wo sie jedoch nicht angenommen worden seien; die Frist sei daraufhin bis 26.9.2025 verlängert worden. Am 26.9.2025 habe die BF aufgrund der Erkrankung ihrer Tochter beim AMS angerufen; die zuständige Mitarbeiterin habe ihr am Telefon ausdrücklich mitgeteilt, dass dies kein Problem sei und die Abgabefrist bis 9.10.2025 verlängert werde. Am 2.10.2025 habe die BF ihren Antrag samt Unterlagen fristgerecht innerhalb der verlängerten Frist persönlich abgegeben. Die Verlängerung der Abgabefrist bis 9.10.2025 sei vom AMS selbst gewährt worden und laut jüngster Auskunft des AMS auch im System vermerkt. Sie ersuche um Berichtigung des Leistungsbeginns auf 11.9.2025 bzw. auf das gesetzlich korrekte Datum ab Antragstellung, da die verspätete Abgabe nicht durch ihr Verschulden entstanden und die Fristverlängerung offiziell vom AMS gewährt worden sei.
  9. Am 19.11.2025 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der BF wurde am 11.9.2025 ein Antragsformular betreffend Arbeitslosengeld ausgegeben und darauf vermerkt, dass dieses „persönlich“ bis 25.9.2025 abzugeben sei. Am 25.9.2025 – dem letzten Tag der Frist - erschien der Schwiegervater der BF beim AMS, um das Antragsformular abzugeben. Vom AMS wurde dieses Formular jedoch unter dem Hinweis, dass es von der BF persönlich abzugeben sei, nicht angenommen. Nicht festgestellt werden kann, dass gegenüber dem Schwiegervater der BF hierbei, wie von der BF behauptet, eine „Verlängerung“ der Rückgabefrist auf den 26.9.2025 eingeräumt wurde, wobei dies, wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausgeführt wird, ohnedies dahingestellt bleiben kann. Am 26.9.2025 rief die BF beim AMS an und wurde mit ihr eine persönliche Vorsprache mit dem Antragsformular am 29.9.2025 vereinbart. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF in diesem Telefonat, wie von ihr behauptet, eine „Verlängerung“ der Rückgabefrist auf den 9.10.2025 zugesagt wurde. Die BF hat sodann das ausgefüllte Antragsformular (erst) am 2.10.2025 persönlich beigebracht.
  11. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS, in dem sich insbesondere auch das am 11.9.2025 ausgegebene Antragsformular befindet, welches den ausdrücklichen Vermerk enthält, dass es von der BF „persönlich“ bis 25.9.2025 abzugeben sei. Unbestritten geht zudem aus dem Akt – nicht nur aus den Unterlagen des AMS, sondern insbesondere auch aus den eigenen Angaben der BF – hervor, dass der Schwiegervater der BF am 25.9.2025 - dem letzten Tag der Frist - beim AMS erschien, um das Antragsformular abzugeben und dass vom AMS dieses Formular unter dem Hinweis, dass es von der BF persönlich abzugeben sei, nicht angenommen wurde. Insoweit die BF in diesem Zusammenhang ins Treffen führt, ihrem Schwiegervater gegenüber sei bei seinem vergeblichen Versuch vom 25.9.2025, das Antragsformular abzugeben, eine „Verlängerung“ der Rückgabefrist auf den 26.9.2025 gewährt worden, so ist zunächst anzumerken, dass dies vom AMS entschieden in Abrede gestellt wird, wobei das AMS hierzu auf einen im Akt erliegenden Aktenvermerk über das Erscheinen des Schwiegervaters am 25.9.2025 verweist: „Möchte AL-Antrag abgeben – informiert, dass Kundin dies selbst machen muss aufgrund Datenschutz und [weil] kein schriftlicher Auftrag dafür von Kundin vorliegt“. Insofern hat die klare Dokumentation des AMS wesentlich mehr Beweiswert als die bloße Behauptung der BF – die sich vor allem auch nur auf das „Hörensagen“ von ihrem Schwiegervater bezieht - es sei hierbei (gegenüber dem Schwiegervater) eine Fristverlängerung auf den 26.9.2025 gewährt worden. Wie noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aufgezeigt wird, kann diese Frage jedoch ohnedies dahingestellt bleiben. Unbestritten – und ebenso mit einem Aktenvermerk des AMS dokumentiert – ist, dass die BF dann am 26.9.2025 beim AMS angerufen hat. Insoweit die BF in diesem Zusammenhang ins Treffen führt, ihr sei in diesem Telefonat eine (weitere) Fristverlängerung auf den 9.10.2025 gewährt worden – was vom AMS (wiederum) entschieden in Abrede gestellt wird -, so ist auf den im Akt erliegenden Aktenvermerk des AMS über dieses Telefonat zu verweisen, wonach man mit der BF wie folgt verblieben sei: „Persönliche Vorsprache mit Antrag am 29.9.25 vereinbart“ und der auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Fristverlängerung bis zum 9.10.2025 enthält. Angemerkt sei hierzu der Vollständigkeit halber, dass auch die Argumentation des AMS in der Beschwerdevorentscheidung, es sei hierbei eine Fristverlängerung bis 29.9.2025 gewährt worden, nicht nachvollzogen werden kann: Abgesehen davon, dass – wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aufgezeigt wird – die Frist ohnedies bereits mit 25.9.2025 abgelaufen war und es schon dem Grunde nach zu keiner Fristverlängerung mehr kommen konnte, geht aus dem Aktenvermerk vom 26.9.2025 unmissverständlich hervor, dass mit der BF (bloß) eine Vorsprache mit dem Antragsformular für den 29.9.2025 vereinbart worden war. Dass die BF das ausgefüllte Antragsformular dann (erst) am 2.10.2025 persönlich beigebracht hat, ist gänzlich unbestritten.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  13. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 17.

(1)Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach § 16 ruht.Paragraph 17,
(1)Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach Paragraph 16, ruht.
(2)Das Arbeitslosengeld gebührt für jene Tage rückwirkend, an denen die rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war, weil
  1. der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt,
  2. die regionale Geschäftsstelle wegen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder Epidemien nicht erreichbar oder geschlossen war oder
  3. ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 , oder § 271 Abs. 1 Z 10 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt, und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt.
  4. ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, , oder Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 10, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt, und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt.
(3)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. § 46.
(1)Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen. […]Paragraph 46,
(1)Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen. […] 3.4. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Der BF wurde am 11.9.2025 ein Antragsformular betreffend Arbeitslosengeld ausgegeben und darauf vermerkt, dass dieses „persönlich“ bis 25.9.2025 abzugeben sei. Zwar gilt nach § 46 Abs 1 vierter Satz AlVG idF BGBl. I Nr. 66/2024 der Antrag erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Allerdings sieht § 46 Abs 1 fünfter Satz AlVG idF BGBl. I Nr. 66/2024 vor, dass dann, wenn ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben wird, der Antrag als ursprünglich richtig gestellt gilt. Insofern ist das (bloße) Begehren der BF auf Arbeitslosengeld, welches sie bei ihrer persönlichen Vorsprache am 11.9.2025 zum Ausdruck gebracht, als mit einem verbesserungsfähigen Mangel behafteter Antrag auf Arbeitslosengeld anzusehen, wobei der Mangel durch die frist- und formgerechte Abgabe des Antragsformulars im Sinne des § 46 Abs 1 fünfter Satz AlVG idF BGBl. I Nr. 66/2024 geheilt werden hätte können.Der BF wurde am 11.9.2025 ein Antragsformular betreffend Arbeitslosengeld ausgegeben und darauf vermerkt, dass dieses „persönlich“ bis 25.9.2025 abzugeben sei. Zwar gilt nach Paragraph 46, Absatz eins, vierter Satz AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024, der Antrag erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Allerdings sieht Paragraph 46, Absatz eins, fünfter Satz AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024, vor, dass dann, wenn ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben wird, der Antrag als ursprünglich richtig gestellt gilt. Insofern ist das (bloße) Begehren der BF auf Arbeitslosengeld, welches sie bei ihrer persönlichen Vorsprache am 11.9.2025 zum Ausdruck gebracht, als mit einem verbesserungsfähigen Mangel behafteter Antrag auf Arbeitslosengeld anzusehen, wobei der Mangel durch die frist- und formgerechte Abgabe des Antragsformulars im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, fünfter Satz AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024, geheilt werden hätte können. Die BF hat nun innerhalb der gesetzten Frist unbestritten weder mit dem AMS Kontakt aufgenommen, noch ist sie persönlich beim AMS erschienen, sondern es versuchte lediglich ihr Schwiegervater am 25.9.2025 – dem letzten Tag der Frist – vergeblich, das Antragsformular abzugeben, zumal dieses mangels der im Antragsformular (Verbesserungsauftrag) aufgetragenen persönlichen Vorsprache der BF vom AMS nicht entgegengenommen wurde. Selbst wenn dem Schwiegervater der BF gegenüber hierbei, wie von der BF behauptet und wovon den getroffenen Feststellungen nach jedoch nicht ausgegangen werden kann, eine „Verlängerung“ der Frist auf den 26.9.2025 eingeräumt worden sein sollte, so hätte diese ihm gegenüber getätigte Aussage, zumal er weder Verfahrenspartei, noch mit einer Vollmacht ausgestattet war, keinerlei Rechtswirkungen. Mit Ablauf des 25.9.2025 ist mangels persönlicher Abgabe des Antragsformulars durch die BF (und ohne, dass eine sonstige Kontaktaufnahme der BF mit dem AMS erfolgt war) die gesetzte Frist folglich unzweifelhaft abgelaufen. Ungeachtet des Umstands, dass in § 46 Abs 1 AlVG – im Unterschied etwa zu § 46 Abs 2 AlVG, der hier jedoch nicht einschlägig ist – nicht vorgesehen ist, dass die Frist dann gewahrt bleibt, wenn etwa berücksichtigungswürdige Gründe für das Fristversäumnis vorliegen, so sei angemerkt, dass die BF mit dem lapidaren Hinweis in ihrem Vorlageantrag auf eine „persönliche Verhinderung“ zur Antragsrückgabe bis zum 25.9.2025 zudem keinerlei substantiiertes Vorbringen erstattet hat.Mit Ablauf des 25.9.2025 ist mangels persönlicher Abgabe des Antragsformulars durch die BF (und ohne, dass eine sonstige Kontaktaufnahme der BF mit dem AMS erfolgt war) die gesetzte Frist folglich unzweifelhaft abgelaufen. Ungeachtet des Umstands, dass in Paragraph 46, Absatz eins, AlVG – im Unterschied etwa zu Paragraph 46, Absatz 2, AlVG, der hier jedoch nicht einschlägig ist – nicht vorgesehen ist, dass die Frist dann gewahrt bleibt, wenn etwa berücksichtigungswürdige Gründe für das Fristversäumnis vorliegen, so sei angemerkt, dass die BF mit dem lapidaren Hinweis in ihrem Vorlageantrag auf eine „persönliche Verhinderung“ zur Antragsrückgabe bis zum 25.9.2025 zudem keinerlei substantiiertes Vorbringen erstattet hat. Da die gesetzte Frist mit 25.9.2025 abgelaufen ist, konnte in weiterer Folge in rechtlicher Hinsicht auch keine Verlängerung der Frist mehr stattfinden. Unbestritten – und anhand eines detaillierten Aktenvermerks dokumentiert – ist, dass die BF am 26.9.2025 beim AMS angerufen und vermeint hat, ihrem Schwiegervater sei tags zuvor die Frist auf den 26.9.2025 verlängert worden; laut Aktenvermerk verblieb man mit der BF bei diesem Telefonat dann so, dass sie am 29.9.2025 persönlich mit dem Antragsformular vorsprechen soll. Hierzu ist anzumerken, dass dies – entgegen den Ausführungen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung – nicht als (rechtlich ohnedies nicht mehr mögliche) Fristverlängerung auf den 29.9.2025 zu werten ist, sondern wurde laut Aktenvermerk schlicht eine Vorsprache der BF mit dem Antragsformular für diesen Tag vereinbart. Selbst wenn man aber – entgegen dem klaren Inhalt des Aktenvermerks über das Telefonat vom 26.9.2025, dem die BF im Rahmen des Parteiengehörs vom 27.10.2025 im Übrigen nicht entgegen getreten ist – unterstellen würde, dass der BF hierbei, wie von ihr behauptet, eine „Verlängerung“ der Frist zu Antragsrückgabe auf den 9.10.2025 mitgeteilt wurde, so wäre dies, wie bereits dargelegt, irrelevant, zumal die Frist mit Ablauf des 25.9.2025 bereits abgelaufen war. Wenn die BF im Übrigen im Hinblick auf das (bloße) Telefonat am 26.9.2025 in ihrem Vorlageantrag sodann angibt, „Ich rief aufgrund der Erkrankung meiner Tochter beim AMS an“, so ist auch dies in Anbetracht des Gesagten, insofern die BF damit einen Verhinderungsgrund andeuten will, nicht mehr von Relevanz. Die BF hat erst am 2.10.2025 das ausgefüllte Antragsformular persönlich beigebracht und beginnt der Bezug nach § 17 Abs 1 iVm § 46 Abs 1 AlVG folglich mit diesem Tag.Die BF hat erst am 2.10.2025 das ausgefüllte Antragsformular persönlich beigebracht und beginnt der Bezug nach Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, AlVG folglich mit diesem Tag. Somit hat das AMS mit dem bekämpften Bescheid zutreffend ausgesprochen, dass der BF das Arbeitslosengeld (erst) ab dem 2.10.2025 gebührt und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die bereits ihrem Wortlaut nach klaren §§ 17 Abs 1 und 46 Abs 1 AlVG. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die bereits ihrem Wortlaut nach klaren Paragraphen 17, Absatz eins und 46 Absatz eins, AlVG. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L503.2326888.1.00

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