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{'item': 'L503 2327430-1'}

Obsah (13)§ 28Art 133§ 46§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 16§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2026 GeschäftszahlL503 2327430-1 SpruchL503 2327430-1/4E, L503 2327430-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 2.9.2025 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) festgestellt wird, dass ihr das Arbeitslosengeld

§ 46Al

VG ab dem 18.8.2025 gebührt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, die BF habe sich nach Ende des Krankengeldbezugs erst wieder am 18.8.2025 beim AMS gemeldet.1. Mit Bescheid vom 2.9.2025 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) festgestellt wird, dass ihr das Arbeitslosengeld

Paragraph 46, AlVG ab dem 18.8.2025 gebührt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, die BF habe sich nach Ende des Krankengeldbezugs erst wieder am 18.8.2025 beim AMS gemeldet.

  1. Mit handschriftlichem Schreiben vom 11.9.2025 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 2.9.
  2. In ihrer Beschwerde führte die BF aus, sie habe ihrem Berater, sobald sie davon Kenntnis erlangt hatte, den genauen Termin für ihre Bandscheiben-OP bekanntgegeben; ihr Berater habe das notiert und gemeint, das passe so. Ihr sei nicht mitgeteilt worden, dass sie sich dann noch einmal melden solle bzw. müsse. Hätte sie dies gewusst, dann hätte sie die Meldung zuverlässig vorgenommen. Sie sei in einer extremen finanziellen Notlage und ersuche darum, ihr die fehlenden Bezugstage zu zahlen.
  3. Mit Bescheid vom 3.11.2025 wies das AMS die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 2.9.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte das AMS aus, die BF habe die letzte Anwartschaft am 27.1.2025 erworben und beziehe seit 8.9.2025 Notstandshilfe. Sie habe bisher 11 Anträge auf Geldleistung vom AMS gestellt. Auch im Antrag vom 23.1.2025 habe sie mit ihrer Unterschrift bestätigt, die Meldepflichten nach § 50 Abs 1 AlVG gelesen und verstanden zu haben und sie habe sich verpflichtet, die Meldepflichten einzuhalten. Informationen zu den Meldepflichten gebe es in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf der Rückseite der Mitteilung über den Leistungsanspruch oder im Internet unter www.ams.at/arbeitssuchende/arbeitslos-was-tun/ihremeldepflichten. Überall werde die BF darüber informiert, dass sie dem AMS ihren Krankenstand melden müssen und sich mit der Arbeitsunfähigkeitsbestätigung am ersten Tag nach dem Krankenstand wieder beim AMS anmelden müsse.
  4. Mit Bescheid vom 3.11.2025 wies das AMS die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 2.9.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte das AMS aus, die BF habe die letzte Anwartschaft am 27.1.2025 erworben und beziehe seit 8.9.2025 Notstandshilfe. Sie habe bisher 11 Anträge auf Geldleistung vom AMS gestellt. Auch im Antrag vom 23.1.2025 habe sie mit ihrer Unterschrift bestätigt, die Meldepflichten nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG gelesen und verstanden zu haben und sie habe sich verpflichtet, die Meldepflichten einzuhalten. Informationen zu den Meldepflichten gebe es in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf der Rückseite der Mitteilung über den Leistungsanspruch oder im Internet unter www.ams.at/arbeitssuchende/arbeitslos-was-tun/ihremeldepflichten. Überall werde die BF darüber informiert, dass sie dem AMS ihren Krankenstand melden müssen und sich mit der Arbeitsunfähigkeitsbestätigung am ersten Tag nach dem Krankenstand wieder beim AMS anmelden müsse. Auf der Homepage des AMS sei seit jedenfalls Mai 2025 zu lesen: „Ab 01.07.2025 ändert sich die Frist für die Wiedermeldung. Achtung! Ab 01.07.2025 müssen Sie sich nach einer Unterbrechung (z.B. Auslandsaufenthalt, Krankenstand usw.) sofort beim AMS melden - Ihr Geld wird erst ab dem Tag der (Wieder-)Meldung ausbezahlt. Die Wiedermeldung kann nur per eAMS, telefonisch oder persönlich erfolgen. Bei einem Krankenstand ist immer eine ärztliche Krankmeldung ab dem
  5. Tag erforderlich. Ein Nachweis ist Ihrem AMS vorzulegen.“ Ab Mai 2025 sei auch eine diesbezügliche Ansage am Tonband des AMS eingespielt worden. Die BF habe auch am 14.4.2025, am 15.5.2025 und am 16.6.2025 eine Information bezüglich der neuen Regelung ab 1.7.2025 über ihr eAMS-Konto bekommen. Die BF habe ihren Krankenstand bzw. Krankenhausaufenthalt dem AMS nicht gemeldet. Durch eine Dachverbandsüberlagerungsmeldung habe das AMS erfahren, dass die BF ab 6.8.2025 krank sei. Daraufhin habe man ihr mit Schreiben vom 13.8.2025 mitgeteilt, dass dem AMS bekannt geworden sei, dass die BF erkrankt ist und ihr Leistungsbezug daher mit 6.8.2025 eingestellt worden sei, da die BF ab diesem Zeitpunkt Krankengeld beziehe. Wenn sie immer noch im Krankengeldbezug stehe, sei es derzeit nicht erforderlich, mit ihrer regionalen Geschäftsstelle in Verbindung zu treten. Nach Ende ihres Krankengeldbezuges könne jedoch eine weitere Anweisung ihres Anspruchs erst ab dem Zeitpunkt erfolgen, mit dem die BF diese persönlich bei ihrer regionalen Geschäftsstelle beantragt; die BF möge daher sofort nach Beendigung ihres Krankengeldbezuges Kontakt mit ihrer regionalen Geschäftsstelle aufnehmen. Die BF habe diese Nachricht am 15.8.2025 um 21:03 Uhr gelesen. Daraufhin habe sich die BF telefonisch am 18.8.2025 wieder gemeldet. Die BF habe angegeben, dass sie nicht gewusst hätte, dass sie trotz Aussteuerung einen Krankenhausaufenthalt melden müsste. Sie habe angegeben, dass sie den Krankenhausaufenthalt mit dem Berater besprochen hätte. Sie habe den Entlassungsschein der Universitätsklinik übermittelt, wonach sie vom 3.8.2025 bis zum 7.8.2025 stationär aufhältig war. Im Rahmen der Beweiswürdigung merkte das AMS an, möglicherweise habe die BF gegenüber ihrem Berater angegeben, dass sie sich noch einer Operation unterziehen müsste, mit der selbstredend ein stationärer Aufenthalt im Krankenhaus verbunden sei. Die BF habe ihm gegenüber aber sicher kein genaues Datum genannt. Üblicherweise - und es sei auch davon auszugehen bzw. gebe dies ihr Berater glaubwürdig so an, dass es auch im konkreten Fall so war - sagen Berater dann, die BF möge sich melden, wenn sie Genaueres (Termin) wisse. Wenn die BF dann explizit einen Krankenhausaufenthalt melde, dann werde sie auch umgehend über die Meldepflichten informiert. Da die BF aber keinen Krankenhausaufenthalt gemeldet habe, als sie den genauen Termin wusste, habe sie die diesbezügliche Meldepflichtinformation erst mit der Mitteilung über die Leistungseinstellung aufgrund der Dachverbandsüberlagerungsmeldung erhalten. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS insbesondere aus, die BF sei dreimal per eAMS-Nachricht über die Meldepflichten nach dem Krankenstand im Zuge der Änderung ab 1.7.2025 informiert worden. Sie habe dem AMS ihren Krankenstand wider ihre Verpflichtung nicht dem AMS gemeldet. Das AMS habe durch eine Dachverbandsüberlagerungsmeldung davon Kenntnis erlangt. Da die BF Anspruch auf Krankengeld hatte, sei der Bezug des Arbeitslosengeldes zu Recht mit 6.8.2025 unterbrochen worden. Die BF habe sich jedoch erst wieder am 18.8.2025 und nicht am 8.8.2025, nach ihrem stationären Aufenthalt, beim AMS gelmeldet. Eine Nachsicht sei vom Gesetzgeber bei dieser Gesetzesstelle nicht vorgesehen worden und daher auch nicht möglich.
  6. Mit Schreiben vom 17.11.2025 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie ergänzend vorbrachte, sie habe ihren OP-Termin auch telefonisch bekanntgegeben, weshalb die Beschwerdevorentscheidung falsch sei und sie bezüglich des fehlenden Geldes eine Korrektur beantrage.
  7. Am 24.11.2025 legte das AMS den Akt dem BVwG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Die BF, die im Bezug von Arbeitslosengeld stand, war in der Zeit vom 3.8.2025 bis 7.8.2025 wegen eines Krankenhausaufenthalts (Bandscheiben-OP) arbeitsunfähig erkrankt und bezog demzufolge von 6.8.2025 bis 7.8.2025 (Sonder-)Krankengeld. Nach Ende des Krankengeldbezugs meldete sich die BF erst wieder am 18.8.2025 beim AMS.
  9. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den im Akt erliegenden Dokumenten (insb. Eingaben der BF, Screenshots des AMS aus der Datenbank, Überlagerungsmeldung des Dachverbands) und sind unstrittig. Bestritten wurden seitens der BF nur die Ausführungen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung, wonach sie ihren konkreten Krankenhausaufenthalt dem AMS nicht bekannt gegeben habe, sodass das AMS erst von der Überlagerungsmeldung des Dachverbands von diesem Umstand Kenntnis erlangt habe. Ob die BF – wie von ihr behauptet – den Krankenhausaufenthalt vorweg telefonisch gemeldet hat oder nicht, kann jedoch, wie unten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dargelegt wird, dahingestellt bleiben und waren insofern auch keine Feststellungen zu treffen. Entscheidungswesentlich ist vielmehr, dass gänzlich unbestritten ist, dass sich die BF nach ihrem Krankengeldbezug erst wieder am 18.8.2025 beim AMS gemeldet hat.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  11. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 17.

(1)Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach § 16 ruht.Paragraph 17,
(1)Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach Paragraph 16, ruht.
(2)Das Arbeitslosengeld gebührt für jene Tage rückwirkend, an denen die rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war, weil
  1. der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt,
  2. die regionale Geschäftsstelle wegen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder Epidemien nicht erreichbar oder geschlossen war oder
  3. ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 , oder § 271 Abs. 1 Z 10 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt, und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt.
  4. ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, , oder Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 10, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt, und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt.
(3)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. § 46. […]
(5)Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut

Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen

diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.Paragraph 46, […]

(5)Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut

Absatz eins, zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (Paragraph 16,) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. Paragraph 17, Absatz 2, ist bei Wiedermeldungen

diesem Absatz und Absatz 6, gleichfalls anzuwenden.

(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes wie die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so ist der Leistungsbezug ab diesem Tag einzustellen. Eine Mitteilung über die Einstellung ist dann zu versenden, wenn dies die arbeitslose Person wünscht oder wenn der Unterbrechungsgrund von Dritten ohne Kenntnis der arbeitslosen Person mitgeteilt wurde. […] 3.4. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Die BF war vom 3.8.2025 bis 7.8.2025 arbeitsunfähig erkrankt und bezog demzufolge von 6.8.2025 bis 7.8.2025 (Sonder-)Krankengeld; der Krankengeldbezug führte

§ 16Abs 1 lit. a Al

VG ex lege zum Ruhen des Arbeitslosengelds. Da die Unterbrechung weniger als 62 Tage betrug, hätte sich die BF

§ 46Abs 5 zweiter Satz Al

VG (bloß) beim AMS rechtzeitig wieder melden müssen. Der Leistungsbezug beginnt nach § 46 Abs 5 vierter Satz AlVG erst mit dem Tag der Wiedermeldung, somit im Fall der BF, die sich unbestritten erst wieder am 18.8.2025 beim AMS gemeldet hat, mit diesem Tag.Die BF war vom 3.8.2025 bis 7.8.2025 arbeitsunfähig erkrankt und bezog demzufolge von 6.8.2025 bis 7.8.2025 (Sonder-)Krankengeld; der Krankengeldbezug führte

Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ex lege zum Ruhen des Arbeitslosengelds. Da die Unterbrechung weniger als 62 Tage betrug, hätte sich die BF

Paragraph 46, Absatz 5, zweiter Satz AlVG (bloß) beim AMS rechtzeitig wieder melden müssen. Der Leistungsbezug beginnt nach Paragraph 46, Absatz 5, vierter Satz AlVG erst mit dem Tag der Wiedermeldung, somit im Fall der BF, die sich unbestritten erst wieder am 18.8.2025 beim AMS gemeldet hat, mit diesem Tag. Somit hat das AMS mit dem bekämpften Bescheid zutreffend ausgesprochen, dass der BF das Arbeitslosengeld erst ab dem 18.8.2025 gebührt. Betont sei, dass die einzige Sachverhaltsfrage, die strittig ist – nämlich, ob die BF, wie von ihr behauptet, vorweg dem AMS konkret ihren geplanten Krankenhausaufenthalt bekannt gegeben hatte oder nicht – dahingestellt bleiben kann: Durch den Krankengeldbezug ist das Ruhen des Anspruches ex lege – unabhängig von einer allfälligen Mitteilung durch die BF – eingetreten und bestand jedenfalls im Sinne des § 46 Abs 5 AlVG das Erfordernis der Wiedermeldung nach Ende des Ruhens. Im Übrigen geht auch das Vorbringen der BF hinsichtlich eines Informationsdefizits auf Seiten des AMS, wie das AMS in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend mit Verweis auf die diesbezüglichen Informationstätigkeiten des AMS dargelegt hat, ins Leere. Konkret hat das AMS im Übrigen auf die Überlagerungsmeldung des Dachverbandes umgehend reagiert und der BF am 13.8.2025 ein Schreiben im Sinne des § 46 Abs 6 zweiter Satz AlVG übermittelt, wonach sie laut Meldung des Dachverbands seit 6.8.2025 Krankengeld beziehe und aus diesem Grunde der Leistungsbezug mit 6.8.2025 eingestellt worden sei; nach Ende des Krankengeldbezuges könne eine weitere Anweisung erst ab dem Zeitpunkt erfolgen, mit dem die BF diese persönlich beantrage; sie möge sofort nach Beendigung des Krankengeldbezuges mit dem AMS Kontakt aufnehmen. Angemerkt sei, dass dann, wenn man dem Vorbringen der BF, wonach sie den Krankenstand im Vorhinein sehr wohl konkret bekannt gegeben habe, folgen würde, im Übrigen gar keine Information des AMS über die Bezugseinstellung zu ergehen gehabt hätte: Eine Mitteilung über die Einstellung ist nämlich nach § 46 Abs 6 zweiter Satz AlVG (nur) dann zu versenden, wenn dies die arbeitslose Person wünscht oder wenn der Unterbrechungsgrund von Dritten ohne Kenntnis der arbeitslosen Person mitgeteilt wurde.Betont sei, dass die einzige Sachverhaltsfrage, die strittig ist – nämlich, ob die BF, wie von ihr behauptet, vorweg dem AMS konkret ihren geplanten Krankenhausaufenthalt bekannt gegeben hatte oder nicht – dahingestellt bleiben kann: Durch den Krankengeldbezug ist das Ruhen des Anspruches ex lege – unabhängig von einer allfälligen Mitteilung durch die BF – eingetreten und bestand jedenfalls im Sinne des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG das Erfordernis der Wiedermeldung nach Ende des Ruhens. Im Übrigen geht auch das Vorbringen der BF hinsichtlich eines Informationsdefizits auf Seiten des AMS, wie das AMS in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend mit Verweis auf die diesbezüglichen Informationstätigkeiten des AMS dargelegt hat, ins Leere. Konkret hat das AMS im Übrigen auf die Überlagerungsmeldung des Dachverbandes umgehend reagiert und der BF am 13.8.2025 ein Schreiben im Sinne des Paragraph 46, Absatz 6, zweiter Satz AlVG übermittelt, wonach sie laut Meldung des Dachverbands seit 6.8.2025 Krankengeld beziehe und aus diesem Grunde der Leistungsbezug mit 6.8.2025 eingestellt worden sei; nach Ende des Krankengeldbezuges könne eine weitere Anweisung erst ab dem Zeitpunkt erfolgen, mit dem die BF diese persönlich beantrage; sie möge sofort nach Beendigung des Krankengeldbezuges mit dem AMS Kontakt aufnehmen. Angemerkt sei, dass dann, wenn man dem Vorbringen der BF, wonach sie den Krankenstand im Vorhinein sehr wohl konkret bekannt gegeben habe, folgen würde, im Übrigen gar keine Information des AMS über die Bezugseinstellung zu ergehen gehabt hätte: Eine Mitteilung über die Einstellung ist nämlich nach Paragraph 46, Absatz 6, zweiter Satz AlVG (nur) dann zu versenden, wenn dies die arbeitslose Person wünscht oder wenn der Unterbrechungsgrund von Dritten ohne Kenntnis der arbeitslosen Person mitgeteilt wurde. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den bereits seinem Wortlaut nach klaren § 46 Abs 5 AlVG. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den bereits seinem Wortlaut nach klaren Paragraph 46, Absatz 5, AlVG. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L503.2327430.1.00

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