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{'item': 'L503 2327475-1'}

Obsah (14)§ 28Art 133§ 49§ 13§ 17§ 6§ 56§ 58Art. 130§ 14§ 15§ 47§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2026 GeschäftszahlL503 2327475-1 SpruchL503 2327475-1/4E, L503 2327475-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 12.9.2025 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“)

§ 49Al

VG in der Zeit vom 26.8.2025 bi 4.9.2025 kein Arbeitslosengeld erhält (Spruchteil A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

§ 13Abs 2 Vw

GVG ausgeschlossen (Spruchteil B).1. Mit Bescheid vom 12.9.2025 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“)

Paragraph 49, AlVG in der Zeit vom 26.8.2025 bi 4.9.2025 kein Arbeitslosengeld erhält (Spruchteil A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchteil B). Begründend führte das AMS zu Spruchteil A aus, der BF habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 26.8.2025 nicht eingehalten und sich erst wieder am 5.9.2025 beim AMS gemeldet. Im Hinblick auf Spruchteil B verwies das AMS insbesondere auf öffentliche Interessen und generalpräventive Erwägungen.

  1. Mit Schreiben vom 26.9.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 12.9.
  2. In seiner Beschwerde führte der BF aus, er habe nichts von dem Termin gewusst, da er weder einen Brief noch eine Benachrichtigung erhalten habe. Den Brief über die Mitteilung der Abmeldung vom AMS habe er Anfang September erhalten, danach habe er sich sofort wieder beim AMS gemeldet. Hätte er vom Termin gewusst, hätte er diesen natürlich wahrgenommen, da er zu Hause gewesen sei. Er ersuche um Nachsicht.
  3. Mit Parteiengehör vom 3.10.2025 führte das AMS insbesondere aus, es habe dem BF mit per RSa übermitteltem Schreiben vom 11.8.2025 eine Kontrollmeldung für den 26.8.2025 vorgeschrieben, in dem der BF auch über die Rechtsfolgen informiert worden sei. Wiedergegeben wurden zunächst die elektronischen Versanddetails, wonach am 18.8.2025 um 09:41 Uhr ein Zustellversuch unternommen worden sei. Die Verständigung zur Hinterlegung sei im Briefkasten eingelegt worden; der erste Tag der Abholfrist sei der 19.8.2025 gewesen. Der BF habe die Sendung nicht behoben und sei diese am 10.9.2025 als Retoure beim AMS eingelangt. Wiedergegeben wurde in eingefügter Form auch der retournierte Rückschein, demzufolge die Sendung am 18.8.2025 in die Abgabeeinrichtung eingelegt, der Beginn der Abholfrist der 19.8.2025 gewesen sei und die Sendung vom BF nicht behoben worden sei. In rechtlicher Hinsicht wies das AMS darauf hin, dass die Entschuldigung des Terminversäumnisses nur aus triftigen Gründen erfolgen könne. Es sei – näher dargelegt – aufgrund einer gesetzlichen Vermutung von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen; der Gegenbeweis sei jedoch zulässig. Die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, sei jedoch – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH – nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen. Die Behörde treffe eine amtswegige Ermittlungspflicht nur bei konkreten Hinweisen, welche den Zustellvorgang in Frage stellen. Das AMS sehe es als erwiesen an, dass das Zustellorgan der Österreichischen Post am 18.8.2025 einen Zustellversuch unternommen und die Verständigung über die Hinterlegung am 18.8.2025 in der Abgabeeinrichtung (Postkasten) hinterlegt hat. Der BF könne dazu bis 17.10.2025 schriftlich Stellung nehmen. Eine Stellungnahme wurde seitens des BF nicht abgegeben.
  4. Mit Bescheid vom 27.10.2025 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 12.9.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, der BF habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 26.8.2025 nicht eingehalten und erst wieder am 5.9.2025 beim AMS vorgesprochen. Dass der Kontrollmeldetermin für den 26.8.2025 am 11.8.2025 vorgeschrieben worden sei, ergebe sich aus einer Einsichtnahme in die Terminvorschreibung bzw. in die Versanddetails (dem hybriden Rückschein). Die Entschuldigung des Terminversäumnisses könne nur aus triftigen Gründen erfolgen. Die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins gelte

§ 17Abs 3 Zust

G am 19.8.2025 nachweislich als zugestellt. Die Behörde treffe eine amtswegige Ermittlungspflicht nur bei konkreten Hinweisen, welche den Zustellvorgang in Frage stellen. Das AMS sehe es als erwiesen an, dass das Zustellorgan der Österreichischen Post am 18.8.2025 einen Zustellversuch unternommen und die Verständigung über die Hinterlegung am 18.8.2025 in der Abgabeeinrichtung (Postkasten) hinterlegt hat.Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, der BF habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 26.8.2025 nicht eingehalten und erst wieder am 5.9.2025 beim AMS vorgesprochen. Dass der Kontrollmeldetermin für den 26.8.2025 am 11.8.2025 vorgeschrieben worden sei, ergebe sich aus einer Einsichtnahme in die Terminvorschreibung bzw. in die Versanddetails (dem hybriden Rückschein). Die Entschuldigung des Terminversäumnisses könne nur aus triftigen Gründen erfolgen. Die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins gelte

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG am 19.8.2025 nachweislich als zugestellt. Die Behörde treffe eine amtswegige Ermittlungspflicht nur bei konkreten Hinweisen, welche den Zustellvorgang in Frage stellen. Das AMS sehe es als erwiesen an, dass das Zustellorgan der Österreichischen Post am 18.8.2025 einen Zustellversuch unternommen und die Verständigung über die Hinterlegung am 18.8.2025 in der Abgabeeinrichtung (Postkasten) hinterlegt hat.

  1. Mit Schreiben vom 4.11.2025 stellte der BF fristgerecht einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag.
  2. Am 25.11.2025 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Dem BF wurde seitens des AMS per RSa eine Kontrollmeldung für den 26.8.2025 vorgeschrieben; in dem Schreiben wurde der BF insbesondere auch über die Rechtsfolgen informiert. Dieses Schreiben wurde laut Zustellnachweis nach einem vergeblichen Zustellversuch am 18.8.2025, bei dem eine Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten eingelegt wurde, hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 19.8.2025). Am 10.9.2025 wurde das Schreiben dem AMS als nicht behoben retourniert. Der BF nahm den Kontrollmeldetermin nicht wahr und meldete sich erst wieder am 5.9.2025 beim AMS. Der BF hat im gesamten Verfahren (Niederschrift, Beschwerde, Parteiengehör, Vorlageantrag) keinerlei Vorbringen erstattet, welches über die bloße Behauptung, die Vorschreibung des Termins bzw. die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben, hinausgeht.
  4. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt, darunter insbesondere auch die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins für den 26.8.2025, der Ausdruck der Versanddetails dieser Sendung und der entsprechende Rückschein.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  6. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 49.

(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören. 3.4. Die hier einschlägigen Bestimmungen des ZustG lauten: § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. 3.
  1. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Entscheidungswesentlich ist im vorliegenden Fall erstens, ob die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins (in dem auch eine entsprechende Rechtsbelehrung vorgenommen worden war) rechtswirksam zugestellt wurde – wäre diese Frage zu verneinen, so würde schon dem Grunde nach kein Kontrollmeldeversäumnis vorliegen – und bejahendenfalls zweitens, ob der BF einen triftigen Grund im Sinne von § 49 Abs 2 AlVG hatte, den Kontrollmeldetermin zu versäumen. Wenngleich das AMS in der Beschwerdevorentscheidung diese Aspekte vermengt hat, so ist der bekämpfte Bescheid im Ergebnis zutreffend:Entscheidungswesentlich ist im vorliegenden Fall erstens, ob die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins (in dem auch eine entsprechende Rechtsbelehrung vorgenommen worden war) rechtswirksam zugestellt wurde – wäre diese Frage zu verneinen, so würde schon dem Grunde nach kein Kontrollmeldeversäumnis vorliegen – und bejahendenfalls zweitens, ob der BF einen triftigen Grund im Sinne von Paragraph 49, Absatz 2, AlVG hatte, den Kontrollmeldetermin zu versäumen. Wenngleich das AMS in der Beschwerdevorentscheidung diese Aspekte vermengt hat, so ist der bekämpfte Bescheid im Ergebnis zutreffend: 3.5.
  2. Zur Frage der Zustellung der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins Der BF führt im gesamten Verfahren ausschließlich ins Treffen, er habe keine Vorschreibung bzw. Hinterlegungsanzeige erhalten. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass ein entsprechender Rückschein vorliegt, auf dem der Zustellversuch und das Zurücklassen der Verständigung über die Hinterlegung im Briefkasten dokumentiert sind. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch

§ 47AVG in Verbindung mit § 292 Abs.

2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet ist. Hierfür bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechendes Beweisanbots. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. VwGH vom 12.3.2025, Ra 2024/09/0088; 22.9.2000, 2000/15/0027; 23.11.2016, 2013/05/0175; 1.4.2008, 2006/06/0243).Hierzu ist zunächst anzumerken, dass ein entsprechender Rückschein vorliegt, auf dem der Zustellversuch und das Zurücklassen der Verständigung über die Hinterlegung im Briefkasten dokumentiert sind. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch

Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet ist. Hierfür bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechendes Beweisanbots. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen vergleiche VwGH vom 12.3.2025, Ra 2024/09/0088; 22.9.2000, 2000/15/0027; 23.11.2016, 2013/05/0175; 1.4.2008, 2006/06/0243). Mit seiner – trotz mehrfacher Gelegenheit zu entsprechenden Ausführungen, insbesondere auch im Rahmen des Parteiengehörs vom 3.10.2025 - begründungslosen Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben, erstattet der BF jedenfalls kein Vorbringen, das den auf Grund des Zustellnachweises vorliegenden Beweis über die Hinterlegung in Frage stellen könnte. Insoweit der BF implizit die Richtigkeit der Angabe des Zustellers am Rückschein bestreitet, wonach die Verständigung von der Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt worden sei, so hat er keinerlei Gegenbeweis geführt. Zudem hat der BF explizit keine Ortsabwesenheit im Sinne von § 17 Abs 3 vierter Satz ZustG ins Treffen geführt (arg. der BF in seiner Beschwerde „Hätte ich vom Termin gewusst, hätte ich diesen natürlich wahrgenommen, da ich zuhause war“). Die Zustellfiktion des § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG ist somit erfüllt und gilt das Dokument als mit 19.8.2025 (dem ersten Tag der Abholfrist) als zugestellt.Mit seiner – trotz mehrfacher Gelegenheit zu entsprechenden Ausführungen, insbesondere auch im Rahmen des Parteiengehörs vom 3.10.2025 - begründungslosen Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben, erstattet der BF jedenfalls kein Vorbringen, das den auf Grund des Zustellnachweises vorliegenden Beweis über die Hinterlegung in Frage stellen könnte. Insoweit der BF implizit die Richtigkeit der Angabe des Zustellers am Rückschein bestreitet, wonach die Verständigung von der Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt worden sei, so hat er keinerlei Gegenbeweis geführt. Zudem hat der BF explizit keine Ortsabwesenheit im Sinne von Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustG ins Treffen geführt (arg. der BF in seiner Beschwerde „Hätte ich vom Termin gewusst, hätte ich diesen natürlich wahrgenommen, da ich zuhause war“). Die Zustellfiktion des Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz ZustG ist somit erfüllt und gilt das Dokument als mit 19.8.2025 (dem ersten Tag der Abholfrist) als zugestellt. Aufgrund der Anordnung des § 17 Abs 4 ZustG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung im Übrigen auch dann gültig, wenn die Verständigung über die Hinterlegung beschädigt oder entfernt wurde, sodass auch insofern die (ohnedies lapidare) Bestreitung des Erhalts einer Verständigung über die Hinterlegung (siehe dazu sogleich) schon dem Grunde nach keinerlei Auswirkung auf die rechtswirksame Zustellung haben kann.Aufgrund der Anordnung des Paragraph 17, Absatz 4, ZustG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung im Übrigen auch dann gültig, wenn die Verständigung über die Hinterlegung beschädigt oder entfernt wurde, sodass auch insofern die (ohnedies lapidare) Bestreitung des Erhalts einer Verständigung über die Hinterlegung (siehe dazu sogleich) schon dem Grunde nach keinerlei Auswirkung auf die rechtswirksame Zustellung haben kann. 3.5.

  1. Zur Frage Vorliegens eines triftigen Grundes für das Kontrollmeldeversäumnis Da somit, wie eben dargelegt, feststeht, dass die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins für den 26.8.2025 ordnungsgemäß zugestellt wurde, ist noch zu klären, ob der BF einen triftigen Grund im Sinne von § 49 Abs 2 AlVG für das Kontrollmeldeversäumnis hatte. So können Umstände, die dazu führen, dass der Empfänger einer Sendung trotz ordnungsgemäßer Zustellung derselben von ihr keine Kenntnis erlangt hat, einen triftigen Grund iSd § 49 Abs 2 AlVG für die nachträgliche Entschuldigung eines Fernbleibens vom Kontrolltermin darstellen (vgl. Sdoutz, AlVG, Rz 827 zu § 49 AlVG).Da somit, wie eben dargelegt, feststeht, dass die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins für den 26.8.2025 ordnungsgemäß zugestellt wurde, ist noch zu klären, ob der BF einen triftigen Grund im Sinne von Paragraph 49, Absatz 2, AlVG für das Kontrollmeldeversäumnis hatte. So können Umstände, die dazu führen, dass der Empfänger einer Sendung trotz ordnungsgemäßer Zustellung derselben von ihr keine Kenntnis erlangt hat, einen triftigen Grund iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG für die nachträgliche Entschuldigung eines Fernbleibens vom Kontrolltermin darstellen vergleiche Sdoutz, AlVG, Rz 827 zu Paragraph 49, AlVG). Im Ergebnis ist freilich auch in diese Frage auf das oben Gesagte zu verweisen, wonach der BF – obwohl er mehrfach Gelegenheit hatte bzw. im Rahmen des Parteiengehörs vom 3.10.2025 auch ausdrücklich aufgefordert wurde, substantiiertes Vorbringen zur vorliegenden Thematik zu erstatten – ohne irgendein darüber hinausgehendes Vorbringen bloß bestreitet, eine Verständigung über die Hinterlegung erhalten zu haben. In dieser Hinsicht wird analog auch auf die ständige Rechtsprechung des VwGH betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei behauptetem „Verschwinden“ der Hinterlegungsanzeige zurückzugreifen sein: „Es obliegt dem Wiedereinsetzungswerber, jene Umstände aus seinem persönlichen Lebensbereich darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass er von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte. Die „Unerklärlichkeit“ des Verschwindens eines in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstückes geht zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers, dem es im Wiedereinsetzungsverfahren obliegt, einen solchen Hinderungsgrund an der Wahrnehmung der Frist geltend zu machen, der nicht durch ein leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden herbeigeführt wurde (vgl. VwGH 26.4.2022, Ra 2022/05/0068). Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass eine Partei den konkreten Vorgang, wie es zur Entfernung der Hinterlegungsanzeige gekommen ist, nur in den seltensten Fällen bescheinigen können wird. Allerdings obliegt es ihr - neben der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post - Umstände darzutun, die die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. zum Ganzen erneut VwGH 21.7.2011, 2007/18/0827 - 0828, mwN). [VwGH 28.1.2025, Ra 2024/02/0230]Im Ergebnis ist freilich auch in diese Frage auf das oben Gesagte zu verweisen, wonach der BF – obwohl er mehrfach Gelegenheit hatte bzw. im Rahmen des Parteiengehörs vom 3.10.2025 auch ausdrücklich aufgefordert wurde, substantiiertes Vorbringen zur vorliegenden Thematik zu erstatten – ohne irgendein darüber hinausgehendes Vorbringen bloß bestreitet, eine Verständigung über die Hinterlegung erhalten zu haben. In dieser Hinsicht wird analog auch auf die ständige Rechtsprechung des VwGH betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei behauptetem „Verschwinden“ der Hinterlegungsanzeige zurückzugreifen sein: „Es obliegt dem Wiedereinsetzungswerber, jene Umstände aus seinem persönlichen Lebensbereich darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass er von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte. Die „Unerklärlichkeit“ des Verschwindens eines in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstückes geht zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers, dem es im Wiedereinsetzungsverfahren obliegt, einen solchen Hinderungsgrund an der Wahrnehmung der Frist geltend zu machen, der nicht durch ein leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden herbeigeführt wurde vergleiche VwGH 26.4.2022, Ra 2022/05/0068). Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass eine Partei den konkreten Vorgang, wie es zur Entfernung der Hinterlegungsanzeige gekommen ist, nur in den seltensten Fällen bescheinigen können wird. Allerdings obliegt es ihr - neben der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post - Umstände darzutun, die die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche zum Ganzen erneut VwGH 21.7.2011, 2007/18/0827 - 0828, mwN). [VwGH 28.1.2025, Ra 2024/02/0230] Zusammengefasst hat der BF – trotz Gelegenheit – keine Umstände ins Treffen geführt, warum es allenfalls zu einer Entfernung der Hinterlegungsanzeige gekommen sei, und liegt folglich auch kein triftiger Grund für das Kontrollmeldeversäumnis im Sinne von § 49 Abs 2 AlVG vor.Zusammengefasst hat der BF – trotz Gelegenheit – keine Umstände ins Treffen geführt, warum es allenfalls zu einer Entfernung der Hinterlegungsanzeige gekommen sei, und liegt folglich auch kein triftiger Grund für das Kontrollmeldeversäumnis im Sinne von Paragraph 49, Absatz 2, AlVG vor. 3.
  2. Somit hat das AMS mit Spruchteil A des bekämpften Bescheids zutreffend ausgesprochen, dass der BF

§ 49Al

VG in der Zeit vom 26.8.2025 bis 4.9.2025 kein Arbeitslosengeld erhält und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.3.6. Somit hat das AMS mit Spruchteil A des bekämpften Bescheids zutreffend ausgesprochen, dass der BF

Paragraph 49, AlVG in der Zeit vom 26.8.2025 bis 4.9.2025 kein Arbeitslosengeld erhält und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. In Anbetracht dieser Entscheidung erübrigt sich ein Eingehen auf Spruchteil B des Bescheids betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu § 17 ZustG und zum Kontrollmeldeversäumnis nach § 49 AlVG. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 17, ZustG und zum Kontrollmeldeversäumnis nach Paragraph 49, AlVG. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L503.2327475.1.00

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