GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 12.9.2025 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“)
VG in der Zeit vom 26.8.2025 bi 4.9.2025 kein Arbeitslosengeld erhält (Spruchteil A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
GVG ausgeschlossen (Spruchteil B).1. Mit Bescheid vom 12.9.2025 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“)
Paragraph 49, AlVG in der Zeit vom 26.8.2025 bi 4.9.2025 kein Arbeitslosengeld erhält (Spruchteil A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchteil B). Begründend führte das AMS zu Spruchteil A aus, der BF habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 26.8.2025 nicht eingehalten und sich erst wieder am 5.9.2025 beim AMS gemeldet. Im Hinblick auf Spruchteil B verwies das AMS insbesondere auf öffentliche Interessen und generalpräventive Erwägungen.
G am 19.8.2025 nachweislich als zugestellt. Die Behörde treffe eine amtswegige Ermittlungspflicht nur bei konkreten Hinweisen, welche den Zustellvorgang in Frage stellen. Das AMS sehe es als erwiesen an, dass das Zustellorgan der Österreichischen Post am 18.8.2025 einen Zustellversuch unternommen und die Verständigung über die Hinterlegung am 18.8.2025 in der Abgabeeinrichtung (Postkasten) hinterlegt hat.Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, der BF habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 26.8.2025 nicht eingehalten und erst wieder am 5.9.2025 beim AMS vorgesprochen. Dass der Kontrollmeldetermin für den 26.8.2025 am 11.8.2025 vorgeschrieben worden sei, ergebe sich aus einer Einsichtnahme in die Terminvorschreibung bzw. in die Versanddetails (dem hybriden Rückschein). Die Entschuldigung des Terminversäumnisses könne nur aus triftigen Gründen erfolgen. Die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins gelte
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG am 19.8.2025 nachweislich als zugestellt. Die Behörde treffe eine amtswegige Ermittlungspflicht nur bei konkreten Hinweisen, welche den Zustellvorgang in Frage stellen. Das AMS sehe es als erwiesen an, dass das Zustellorgan der Österreichischen Post am 18.8.2025 einen Zustellversuch unternommen und die Verständigung über die Hinterlegung am 18.8.2025 in der Abgabeeinrichtung (Postkasten) hinterlegt hat.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt;
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 49.
2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet ist. Hierfür bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechendes Beweisanbots. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. VwGH vom 12.3.2025, Ra 2024/09/0088; 22.9.2000, 2000/15/0027; 23.11.2016, 2013/05/0175; 1.4.2008, 2006/06/0243).Hierzu ist zunächst anzumerken, dass ein entsprechender Rückschein vorliegt, auf dem der Zustellversuch und das Zurücklassen der Verständigung über die Hinterlegung im Briefkasten dokumentiert sind. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch
Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet ist. Hierfür bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechendes Beweisanbots. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen vergleiche VwGH vom 12.3.2025, Ra 2024/09/0088; 22.9.2000, 2000/15/0027; 23.11.2016, 2013/05/0175; 1.4.2008, 2006/06/0243). Mit seiner – trotz mehrfacher Gelegenheit zu entsprechenden Ausführungen, insbesondere auch im Rahmen des Parteiengehörs vom 3.10.2025 - begründungslosen Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben, erstattet der BF jedenfalls kein Vorbringen, das den auf Grund des Zustellnachweises vorliegenden Beweis über die Hinterlegung in Frage stellen könnte. Insoweit der BF implizit die Richtigkeit der Angabe des Zustellers am Rückschein bestreitet, wonach die Verständigung von der Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt worden sei, so hat er keinerlei Gegenbeweis geführt. Zudem hat der BF explizit keine Ortsabwesenheit im Sinne von § 17 Abs 3 vierter Satz ZustG ins Treffen geführt (arg. der BF in seiner Beschwerde „Hätte ich vom Termin gewusst, hätte ich diesen natürlich wahrgenommen, da ich zuhause war“). Die Zustellfiktion des § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG ist somit erfüllt und gilt das Dokument als mit 19.8.2025 (dem ersten Tag der Abholfrist) als zugestellt.Mit seiner – trotz mehrfacher Gelegenheit zu entsprechenden Ausführungen, insbesondere auch im Rahmen des Parteiengehörs vom 3.10.2025 - begründungslosen Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben, erstattet der BF jedenfalls kein Vorbringen, das den auf Grund des Zustellnachweises vorliegenden Beweis über die Hinterlegung in Frage stellen könnte. Insoweit der BF implizit die Richtigkeit der Angabe des Zustellers am Rückschein bestreitet, wonach die Verständigung von der Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt worden sei, so hat er keinerlei Gegenbeweis geführt. Zudem hat der BF explizit keine Ortsabwesenheit im Sinne von Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustG ins Treffen geführt (arg. der BF in seiner Beschwerde „Hätte ich vom Termin gewusst, hätte ich diesen natürlich wahrgenommen, da ich zuhause war“). Die Zustellfiktion des Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz ZustG ist somit erfüllt und gilt das Dokument als mit 19.8.2025 (dem ersten Tag der Abholfrist) als zugestellt. Aufgrund der Anordnung des § 17 Abs 4 ZustG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung im Übrigen auch dann gültig, wenn die Verständigung über die Hinterlegung beschädigt oder entfernt wurde, sodass auch insofern die (ohnedies lapidare) Bestreitung des Erhalts einer Verständigung über die Hinterlegung (siehe dazu sogleich) schon dem Grunde nach keinerlei Auswirkung auf die rechtswirksame Zustellung haben kann.Aufgrund der Anordnung des Paragraph 17, Absatz 4, ZustG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung im Übrigen auch dann gültig, wenn die Verständigung über die Hinterlegung beschädigt oder entfernt wurde, sodass auch insofern die (ohnedies lapidare) Bestreitung des Erhalts einer Verständigung über die Hinterlegung (siehe dazu sogleich) schon dem Grunde nach keinerlei Auswirkung auf die rechtswirksame Zustellung haben kann. 3.5.
VG in der Zeit vom 26.8.2025 bis 4.9.2025 kein Arbeitslosengeld erhält und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.3.6. Somit hat das AMS mit Spruchteil A des bekämpften Bescheids zutreffend ausgesprochen, dass der BF
Paragraph 49, AlVG in der Zeit vom 26.8.2025 bis 4.9.2025 kein Arbeitslosengeld erhält und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. In Anbetracht dieser Entscheidung erübrigt sich ein Eingehen auf Spruchteil B des Bescheids betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu § 17 ZustG und zum Kontrollmeldeversäumnis nach § 49 AlVG. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 17, ZustG und zum Kontrollmeldeversäumnis nach Paragraph 49, AlVG. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L503.2327475.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.