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{'item': 'L503 2327478-1'}

Obsah (13)§ 28Art 133§ 46§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 16§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2026 GeschäftszahlL503 2327478-1 SpruchL503 2327478-1/4E , L503 2327478-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 5.11.2025 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) festgestellt wird, dass ihm das Arbeitslosengeld

§ 46Al

VG ab dem 5.11.2025 gebührt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, der BF habe sich nach seinem Auslandsaufenthalt erst am 5.11.2025 beim AMS gemeldet.1. Mit Bescheid vom 5.11.2025 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) festgestellt wird, dass ihm das Arbeitslosengeld

Paragraph 46, AlVG ab dem 5.11.2025 gebührt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, der BF habe sich nach seinem Auslandsaufenthalt erst am 5.11.2025 beim AMS gemeldet.

  1. Mit Schreiben vom 6.11.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 5.11.
  2. In seiner Beschwerde führte der BF aus, er sei im Zeitraum vom 16.10.2025 bis zum 23.10.2025 im Ausland auf Urlaub gewesen. Diese Abwesenheit habe er dem AMS fristgerecht mitgeteilt. Nach seiner Rückkehr am 23.10.2025 habe er sich am darauffolgenden Werktag (dem 24.10.2025) über sein eAMS-Konto zurückgemeldet, um dem AMS seine Verfügbarkeit mitzuteilen; leider dürfte es bei der elektronischen Übermittlung am 24.10.2025 „zu einem technischen Defekt oder einer Fehlbedienung seinerseits gekommen sein, wodurch die Nachricht – entgegen seiner Annahme – nicht korrekt beim AMS eingegangen ist.“ Er bedauere diesen technischen Fehler und entschuldige sich dafür, es sei jedoch keine Absicht gewesen. Seine Verfügbarkeit ab dem 24.10.2025 werde dadurch belegt, dass er bereits am 24.10.2025 Bewerbungen verfasst und im eAMS-Konto im Bewerbungsnachweis abgelegt habe. Seine tatsächliche Anwesenheit in Österreich ab dem 23.10.2025 könne er zusätzlich durch seinen Bankkontoauszug oder andere Belege nachweisen. Der Fehler, dass die Rückmeldung nicht ordnungsgemäß eingegangen ist, sei ihm erst am 5.11.2025 im Zuge der Überprüfung seiner Abrechnung aufgefallen, woraufhin er sofort die notwendigen Schritte zur Klärung eingeleitet habe. Der BF habe somit seinen Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen entsprochen und die notwendigen Schritte zur Rückmeldung am 24.10.2025 unternommen. Dass die Meldung aufgrund eines technischen Problems nicht korrekt übermittelt wurde, sei außerhalb seines Einflussbereiches gelegen und rechtfertige nicht „die getroffene Sanktion.“ Er beantrage die Aufhebung des Bescheides vom 5.11.2025 und die volle Zuerkennung seiner Ansprüche ab dem 24.10.2025, da seine Verfügbarkeit und die Rückkehr an diesem Tag belegbar seien.
  3. Mit Parteiengehör vom 10.11.2025 führte das AMS aus, der BF habe am 15.10.2025 dem AMS über sein eAMS-Konto einen Auslandsaufenthalt ab 16.10.2025 bekanntgegeben. Das AMS habe deshalb den Bezug ab 17.10.2025 eingestellt. Über seine Wiedermeldeverpflichtung am ersten Werktag nach seiner Rückkehr habe das AMS den BF mit eAMS-Nachricht vom 15.10.2025 informiert. Seine Wiedermeldung sei am 5.11.2025 erfolgt. Das AMS habe das Arbeitslosengeld deshalb ab 5.11.2025 wieder zuerkannt. Eine nicht erfolgreiche Wiedermeldung am 24.10.2025 aufgrund eines technischen Defekts sei nicht erwiesen; dem AMS erschließe sich nicht, weshalb das Verfassen von Bewerbungen im eAMS-Konto möglich gewesen sein soll, aber keine Wiedermeldung. Eine nicht erfolgte Wiedermeldung aufgrund einer nicht korrekten Eingabe durch den BF gehe zu seinen Lasten und nicht zu Lasten des AMS bzw. der Versichertengemeinschaft. Ob der BF ab dem 23.10.2025 dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung gestanden ist, sei der zwingenden gesetzlichen Bestimmung des § 46 AlVG folgend unerheblich. Der BF könne dazu bis spätestens 24.11.2025 schriftlich Stellung nehmen.
  4. Mit Parteiengehör vom 10.11.2025 führte das AMS aus, der BF habe am 15.10.2025 dem AMS über sein eAMS-Konto einen Auslandsaufenthalt ab 16.10.2025 bekanntgegeben. Das AMS habe deshalb den Bezug ab 17.10.2025 eingestellt. Über seine Wiedermeldeverpflichtung am ersten Werktag nach seiner Rückkehr habe das AMS den BF mit eAMS-Nachricht vom 15.10.2025 informiert. Seine Wiedermeldung sei am 5.11.2025 erfolgt. Das AMS habe das Arbeitslosengeld deshalb ab 5.11.2025 wieder zuerkannt. Eine nicht erfolgreiche Wiedermeldung am 24.10.2025 aufgrund eines technischen Defekts sei nicht erwiesen; dem AMS erschließe sich nicht, weshalb das Verfassen von Bewerbungen im eAMS-Konto möglich gewesen sein soll, aber keine Wiedermeldung. Eine nicht erfolgte Wiedermeldung aufgrund einer nicht korrekten Eingabe durch den BF gehe zu seinen Lasten und nicht zu Lasten des AMS bzw. der Versichertengemeinschaft. Ob der BF ab dem 23.10.2025 dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung gestanden ist, sei der zwingenden gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 46, AlVG folgend unerheblich. Der BF könne dazu bis spätestens 24.11.2025 schriftlich Stellung nehmen.
  5. Mit Stellungnahme vom 11.11.2025 führte der BF wie folgt aus: „In meinem Beschwerdeschreiben vom 5.11.2025 habe ich ausführlich ausgeführt, dass ich vermutlich einen technischen Fehler gemacht habe bei der Wiedermeldung vom Urlaub, das tut mir leid und hat mich persönlich geärgert, vor allem weil ich im Moment dieses Geld unbedingt benötigt hätte und ich wirklich zu 100% sagen kann, dass es genau so ist, wie in meinem vorherigen Beschwerdeschreiben formuliert. Es ist eben schade, wenn die Technik beim Absenden der Nachricht versagt und es wurde mir auch keine Fehlermeldung angezeigt, ich wusste daher auch nicht, dass meine Wiedermeldung nicht funktioniert hat und ich damit einen erheblichen zusätzlichen Einkommensverlust habe.“ Er könne zweifellos beweisen, dass er dem Arbeitsmarkt bereits wieder zur Verfügung gestanden sei und finde es schade, wenn dies für das AMS nicht relevant sein sollte. Das AMS möge eine Ausnahme erwägen.
  6. Mit Bescheid vom 13.11.2025 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 5.11.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte das AMS aus, das AMS habe am 15.10.2025 vom Auslandsaufenthalt des BF ab 16.10.2025 durch seine eAMS-Nachricht erfahren und deshalb den Leistungsbezug ab 17.10.2025 eingestellt. Am 5.11.2025 habe sich der BF beim AMS wieder telefonisch gemeldet. Vom 16.10.2025 bis 23.10.2025 sei er im Ausland aufhältig gewesen. Eine Wiedermeldung am 24.10.2025 habe das AMS nicht feststellen können. Wenn der BF den Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen hat, so müsse er

46 Abs 5 AlVG den Fortbezug durch persönliche oder telefonische Wiedermeldung bzw. durch Wiedermeldung über das elektronische Kommunikationssystem des AMS geltend machen. Erfolge die Wiedermeldung nicht nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebühre das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Wiedermeldung. Auf die Meldeverpflichtung mache das AMS sowohl im Antragsformular als auch auf der Rückseite der Mitteilung aufmerksam. Außerdem sei der BF mit eAMS-Nachricht vom 15.10.2025 darauf aufmerksam gemacht worden. 5. Mit Bescheid vom 13.11.2025 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 5.11.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte das AMS aus, das AMS habe am 15.10.2025 vom Auslandsaufenthalt des BF ab 16.10.2025 durch seine eAMS-Nachricht erfahren und deshalb den Leistungsbezug ab 17.10.2025 eingestellt. Am 5.11.2025 habe sich der BF beim AMS wieder telefonisch gemeldet. Vom 16.10.2025 bis 23.10.2025 sei er im Ausland aufhältig gewesen. Eine Wiedermeldung am 24.10.2025 habe das AMS nicht feststellen können. Wenn der BF den Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen hat, so müsse er

46 Absatz 5, AlVG den Fortbezug durch persönliche oder telefonische Wiedermeldung bzw. durch Wiedermeldung über das elektronische Kommunikationssystem des AMS geltend machen. Erfolge die Wiedermeldung nicht nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebühre das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Wiedermeldung. Auf die Meldeverpflichtung mache das AMS sowohl im Antragsformular als auch auf der Rückseite der Mitteilung aufmerksam. Außerdem sei der BF mit eAMS-Nachricht vom 15.10.2025 darauf aufmerksam gemacht worden.

  1. Mit Schreiben vom 21.11.2025 stellte die BF fristgerecht einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag.
  2. Am 25.11.2025 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF, der im Bezug von Arbeitslosengeld stand, teilte dem AMS per eAMS am 15.10.2025 einen Auslandsaufenthalt vom 16.10.2025 bis 23.10.2025 mit. In der Zeit vom 16.10.2025 bis 23.10.2025 hielt sich der BF im Ausland auf. Der BF hat sich dann (erst) wieder am 5.11.2025 beim AMS gemeldet.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Gänzlich unstrittig – und aktenkundig – ist die Mitteilung des BF an das AMS vom 15.10.2025, in welcher er seinen Auslandsaufenthalt vom 16.10.2025 bis 23.10.2025 bekannt gab; unbestritten ist auch, dass der BF, wie von ihm mehrfach betont, dann (tatsächlich nur) in der Zeit vom 16.10.2025 bis 23.10.2025 im Ausland war. Was die Wiedermeldung nach seiner Rückkehr anbelangt, so hat der BF in seinen Eingaben ins Treffen geführt, er habe diese bereits am 24.10.2025 – dem Tag nach seiner Rückkehr aus dem Ausland – via eAMS-Nachricht getätigt. Ein Beweismittel hierzu – wie etwa eine Nachricht in seinem Postausgang oder eine eingegangene Fehlermeldung – vermochte der BF allerdings nicht vorzulegen. Der BF verweist auf „einen technischen Defekt oder eine Fehlbedienung meinerseits“ (so der BF wörtlich in seiner Beschwerde) oder führt etwa in seiner Stellungnahme vom 11.11.2025 wie folgt aus: „… ich vermutlich einen technischen Fehler gemacht habe bei der Wiedermeldung vom Urlaub ... Es ist eben schade, wenn die Technik beim Absenden der Nachricht versagt und es wurde mir auch keine Fehlermeldung angezeigt …“. Wenngleich der BF somit vage auch einen möglichen technischen Fehler in den Raum stellt, so ist es als erwiesen anzusehen, dass der „Fehler“, wie vom BF zwischen den Zeilen ohnedies eingeräumt, auf seiner Seite liegt: Es ist nämlich ausgeschlossen, dass eine versandte Nachricht nicht im Postausgang aufscheint bzw. im Falle eines technischen Problems auch keine Fehlermeldung aufscheint, sondern die Nachricht schlicht „verschwindet“. Es ist somit davon auszugehen, dass der BF – was er, wenn auch verklausuliert, ohnedies selbst einräumt – keine Wiedermeldungsnachricht versandt hat. Der „Fehler“ lag somit in der Sphäre des BF und nicht in jener des AMS. Unstrittig – und unmittelbar aus dem Akt ersichtlich (Aktenvermerk über den Anruf des BF) – ist die Wiedermeldung des BF am 5.11.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  6. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 17.

(1)Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach § 16 ruht.Paragraph 17,
(1)Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach Paragraph 16, ruht.
(2)Das Arbeitslosengeld gebührt für jene Tage rückwirkend, an denen die rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war, weil
  1. der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt,
  2. die regionale Geschäftsstelle wegen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder Epidemien nicht erreichbar oder geschlossen war oder
  3. ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 , oder § 271 Abs. 1 Z 10 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt, und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt.
  4. ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, , oder Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 10, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt, und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt.
(3)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. § 46. […]
(5)Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut

Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen

diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.Paragraph 46, […]

(5)Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut

Absatz eins, zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (Paragraph 16,) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. Paragraph 17, Absatz 2, ist bei Wiedermeldungen

diesem Absatz und Absatz 6, gleichfalls anzuwenden. 3.4. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Der BF war vom 16.10.2025 bis 23.10.2025 im Ausland, wodurch das Arbeitslosengeld vom 17.10.2025 bis 23.10.2025

§ 16Abs 1 lit g Al

VG ex lege ruhte. Da die Unterbrechung weniger als 62 Tage betrug, hätte sich der BF

§ 46Abs 5 zweiter Satz Al

VG (bloß) beim AMS rechtzeitig wieder melden müssen. Der Leistungsbezug beginnt nach § 46 Abs 5 vierter Satz AlVG erst mit dem Tag der Wiedermeldung, somit im Fall des BF, der sich nach dem Auslandsaufenthalt erst wieder am 5.11.2025 beim AMS gemeldet hat, mit diesem Tag. Dass der BF dem AMS bereits vorweg die genaue Dauer seines Auslandsaufenthalts mitgeteilt hatte, spielt nach der klaren gesetzlichen Regelung im Übrigen keine Rolle.Der BF war vom 16.10.2025 bis 23.10.2025 im Ausland, wodurch das Arbeitslosengeld vom 17.10.2025 bis 23.10.2025

Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG ex lege ruhte. Da die Unterbrechung weniger als 62 Tage betrug, hätte sich der BF

Paragraph 46, Absatz 5, zweiter Satz AlVG (bloß) beim AMS rechtzeitig wieder melden müssen. Der Leistungsbezug beginnt nach Paragraph 46, Absatz 5, vierter Satz AlVG erst mit dem Tag der Wiedermeldung, somit im Fall des BF, der sich nach dem Auslandsaufenthalt erst wieder am 5.11.2025 beim AMS gemeldet hat, mit diesem Tag. Dass der BF dem AMS bereits vorweg die genaue Dauer seines Auslandsaufenthalts mitgeteilt hatte, spielt nach der klaren gesetzlichen Regelung im Übrigen keine Rolle. Somit hat das AMS mit dem bekämpften Bescheid zutreffend ausgesprochen, dass dem BF das Arbeitslosengeld erst ab dem 5.11.2025 gebührt und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den bereits seinem Wortlaut nach klaren § 46 Abs 5 AlVG. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den bereits seinem Wortlaut nach klaren Paragraph 46, Absatz 5, AlVG. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L503.2327478.1.00

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