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{'item': 'L503 2327485-1'}

Obsah (14)§ 28Art 133§ 46§ 44§ 16§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2026 GeschäftszahlL503 2327485-1 SpruchL503 2327485-1/5E, L503 2327485-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 9.9.2025 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) festgestellt wird, dass ihm das Arbeitslosengeld

§ 46Al

VG ab dem 5.9.2025 gebührt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, der BF habe sich nach Ende des Krankengeldbezugs erst wieder am 5.9.2025 beim AMS gemeldet. Eine Anweisung der Leistung erfolge wegen Arbeitsaufnahme mit 1.9.2025 jedoch nicht.1. Mit Bescheid vom 9.9.2025 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) festgestellt wird, dass ihm das Arbeitslosengeld

Paragraph 46, AlVG ab dem 5.9.2025 gebührt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, der BF habe sich nach Ende des Krankengeldbezugs erst wieder am 5.9.2025 beim AMS gemeldet. Eine Anweisung der Leistung erfolge wegen Arbeitsaufnahme mit 1.9.2025 jedoch nicht.

  1. Mit Schreiben vom 6.10.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 9.9.
  2. In seiner Beschwerde führte der BF aus, ihm sei bekannt, dass seit 1.7.2025 die neue Regelung gilt, wonach man sich nach Ende eines Krankenstandes persönlich wiedermelden muss. Er sei vom 23.7.2025 bis 1.8.2025 krankgeschrieben gewesen und habe seine Krankmeldung am 23.7.2025 ordnungsgemäß an das AMS übermittelt. Er sei davon ausgegangen, dass die Krankenkasse das AMS automatisch über das Ende des Krankenstandes informiert und der Leistungsbezug damit fortgesetzt wird. Sein Verhalten habe somit nicht auf Absicht oder Nachlässigkeit beruht, sondern „auf einem entschuldbaren Irrtum über die neue Regelung, die erst seit 1.7.2025 gilt.“ Nach Ende seines Krankenstandes sei er durchgehend arbeitsfähig und dem Arbeitsmarkt verfügbar gewesen. Er ersuche daher das AMS um eine „wohlwollende Billigkeitsentscheidung

§ 44Al

VG, da er zu keinem Zeitpunkt die Absicht hatte, eine gesetzliche Verpflichtung zu missachten, sondern lediglich die neue Regelung missverstanden habe.“ Beantragt wurde insbesondere, ihm möge das Arbeitslosengeld rückwirkend ab dem Tag nach Ende seines Krankenstands (dem 2.8.2025) zuerkannt werden.

  1. Mit Schreiben vom 6.10.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 9.9.
  2. In seiner Beschwerde führte der BF aus, ihm sei bekannt, dass seit 1.7.2025 die neue Regelung gilt, wonach man sich nach Ende eines Krankenstandes persönlich wiedermelden muss. Er sei vom 23.7.2025 bis 1.8.2025 krankgeschrieben gewesen und habe seine Krankmeldung am 23.7.2025 ordnungsgemäß an das AMS übermittelt. Er sei davon ausgegangen, dass die Krankenkasse das AMS automatisch über das Ende des Krankenstandes informiert und der Leistungsbezug damit fortgesetzt wird. Sein Verhalten habe somit nicht auf Absicht oder Nachlässigkeit beruht, sondern „auf einem entschuldbaren Irrtum über die neue Regelung, die erst seit 1.7.2025 gilt.“ Nach Ende seines Krankenstandes sei er durchgehend arbeitsfähig und dem Arbeitsmarkt verfügbar gewesen. Er ersuche daher das AMS um eine „wohlwollende Billigkeitsentscheidung

Paragraph 44, AlVG, da er zu keinem Zeitpunkt die Absicht hatte, eine gesetzliche Verpflichtung zu missachten, sondern lediglich die neue Regelung missverstanden habe.“ Beantragt wurde insbesondere, ihm möge das Arbeitslosengeld rückwirkend ab dem Tag nach Ende seines Krankenstands (dem 2.8.2025) zuerkannt werden. 3. Mit Parteiengehör vom 7.10.2025 wies das AMS den BF – nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs – insbesondere darauf hin, dass der Bezug von Krankengeld

§ 16Abs 1 lit. a Al

VG zum Ruhen des Arbeitslosengelds führe. Wenn er den Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen hat, so müsse der BF

§ 46Abs 5 Al

VG den Fortbezug durch persönliche oder telefonische Wiedermeldung bzw. durch Wiedermeldung über das elektronische Kommunikationssystem des AMS geltend machen. Erfolge die Wiedermeldung nicht nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums, so gebühre das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Wiedermeldung. Der BF habe sich nach dem Ende des Krankengeldbezugs (vom 26.7.2025 bis 1.8.2025) erst am 5.9.2025 telefonisch beim AMS gemeldet. Entschuldigungsgründe wie der vom BF vorgebrachte entschuldbare Irrtum könnten aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht berücksichtigt werden. Der BF könne dazu bis spätestens 21.10.2025 schriftlich Stellung nehmen.3. Mit Parteiengehör vom 7.10.2025 wies das AMS den BF – nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs – insbesondere darauf hin, dass der Bezug von Krankengeld

Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG zum Ruhen des Arbeitslosengelds führe. Wenn er den Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen hat, so müsse der BF

Paragraph 46, Absatz 5, AlVG den Fortbezug durch persönliche oder telefonische Wiedermeldung bzw. durch Wiedermeldung über das elektronische Kommunikationssystem des AMS geltend machen. Erfolge die Wiedermeldung nicht nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums, so gebühre das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Wiedermeldung. Der BF habe sich nach dem Ende des Krankengeldbezugs (vom 26.7.2025 bis 1.8.2025) erst am 5.9.2025 telefonisch beim AMS gemeldet. Entschuldigungsgründe wie der vom BF vorgebrachte entschuldbare Irrtum könnten aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht berücksichtigt werden. Der BF könne dazu bis spätestens 21.10.2025 schriftlich Stellung nehmen.

  1. Mit Stellungnahme vom 20.10.2025 wiederholte der BF im Wesentlichen das bereits in seiner Beschwerde erstattete Vorbringen.
  2. Mit Bescheid vom 27.10.2025 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 9.9.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte das AMS aus, der BF sei im Juli 2025 im Bezug von Arbeitslosengeld gestanden. Das AMS habe am 23.7.2025 von seiner Arbeitsunfähigkeit ab 23.7.2025 durch seine Nachricht per eAMS-Konto erfahren und deshalb den Leistungsbezug ab 26.7.2025 unterbrochen. Der BF habe von 26.7.2025 bis 1.8.2025 Krankengeld bezogen. Seit 1.9.2025 stehe er in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Erst am 5.9.2025 habe er sich beim AMS wieder persönlich gemeldet. Wenn der BF den Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen hat, müsse er

§ 46Abs 5 Al

VG den Fortbezug durch persönliche oder telefonische Wiedermeldung bzw. durch Wiedermeldung über das elektronische Kommunikationssystem des AMS geltend machen. Erfolge die Wiedermeldung nicht nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebühre das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Wiedermeldung. Auf diese Meldeverpflichtung mache das AMS sowohl im Antragsformular als auch auf der Rückseite der Mitteilung aufmerksam. Der BF habe sich nach dem Ende des Krankengeldbezuges (vom 26.7.2025 bis 1.8.2025) erst am 5.9.2025 telefonisch beim AMS gemeldet. Entschuldigungsgründe wie der von ihm vorgebrachte entschuldbare Irrtum könnten aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht berücksichtigt werden.5. Mit Bescheid vom 27.10.2025 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 9.9.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte das AMS aus, der BF sei im Juli 2025 im Bezug von Arbeitslosengeld gestanden. Das AMS habe am 23.7.2025 von seiner Arbeitsunfähigkeit ab 23.7.2025 durch seine Nachricht per eAMS-Konto erfahren und deshalb den Leistungsbezug ab 26.7.2025 unterbrochen. Der BF habe von 26.7.2025 bis 1.8.2025 Krankengeld bezogen. Seit 1.9.2025 stehe er in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Erst am 5.9.2025 habe er sich beim AMS wieder persönlich gemeldet. Wenn der BF den Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen hat, müsse er

Paragraph 46, Absatz 5, AlVG den Fortbezug durch persönliche oder telefonische Wiedermeldung bzw. durch Wiedermeldung über das elektronische Kommunikationssystem des AMS geltend machen. Erfolge die Wiedermeldung nicht nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebühre das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Wiedermeldung. Auf diese Meldeverpflichtung mache das AMS sowohl im Antragsformular als auch auf der Rückseite der Mitteilung aufmerksam. Der BF habe sich nach dem Ende des Krankengeldbezuges (vom 26.7.2025 bis 1.8.2025) erst am 5.9.2025 telefonisch beim AMS gemeldet. Entschuldigungsgründe wie der von ihm vorgebrachte entschuldbare Irrtum könnten aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht berücksichtigt werden.

  1. Mit Schreiben vom 4.11.2025 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er ergänzend zu seinem Beschwerdevorbringen ausführte, er habe die Arbeitsunfähigkeit ab 23.7.2025 frist- und ordnungsgemäß gemeldet und sei der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Zeitpunkt eingestellt worden. Über diese Einstellung habe er vom AMS jedoch keine entsprechende Information bzw. Mitteilung bekommen. Somit sei ihm auch kein gesonderter Hinweis vom AMS zu den ab 1.7.2025 neuen und vor allem „verschärften“ gesetzlichen Regelungen der § 46 Abs 5 und 6 AIVG gegeben worden. Er sei vom AMS nicht auf die wenige Tage davor vorgenommene gesetzliche und verwaltungstechnische Änderung beim AMS, wonach bei Gesundwerdung eine unmittelbare Meldung des Arbeitslosen über die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zur Fortsetzung des Bezugs von Arbeitslosengeld erforderlich ist, hingewiesen worden. Dies sei aber grundsätzlich für das AMS verpflichtend, um einen etwaigen Schaden – den Verlust von Arbeitslosengeld - zu vermeiden.
  2. Mit Schreiben vom 4.11.2025 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er ergänzend zu seinem Beschwerdevorbringen ausführte, er habe die Arbeitsunfähigkeit ab 23.7.2025 frist- und ordnungsgemäß gemeldet und sei der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Zeitpunkt eingestellt worden. Über diese Einstellung habe er vom AMS jedoch keine entsprechende Information bzw. Mitteilung bekommen. Somit sei ihm auch kein gesonderter Hinweis vom AMS zu den ab 1.7.2025 neuen und vor allem „verschärften“ gesetzlichen Regelungen der Paragraph 46, Absatz 5 und 6 AIVG gegeben worden. Er sei vom AMS nicht auf die wenige Tage davor vorgenommene gesetzliche und verwaltungstechnische Änderung beim AMS, wonach bei Gesundwerdung eine unmittelbare Meldung des Arbeitslosen über die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zur Fortsetzung des Bezugs von Arbeitslosengeld erforderlich ist, hingewiesen worden. Dies sei aber grundsätzlich für das AMS verpflichtend, um einen etwaigen Schaden – den Verlust von Arbeitslosengeld - zu vermeiden.
  3. Am 25.11.2025 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der BF, der im Bezug von Arbeitslosengeld stand, übermittelte dem AMS am 23.7.2025 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung (arbeitsunfähig von 23.7.2025 bis 1.8.2025). Im Gefolge der Mitteilung des BF unterbrach das AMS den Leistungsbezug ab 26.7.
  5. Vom 26.7.2025 bis 1.8.2025 bezog der BF Krankengeld. Daraufhin hat der BF erst am 5.9.2025 die Wiedermeldung beim AMS getätigt.
  6. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den im Akt erliegenden Dokumenten (Eingaben des BF, Screenshots des AMS aus der Datenbank) und sind unstrittig.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  8. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 17.

(1)Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach § 16 ruht.Paragraph 17,
(1)Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach Paragraph 16, ruht.
(2)Das Arbeitslosengeld gebührt für jene Tage rückwirkend, an denen die rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war, weil
  1. der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt,
  2. die regionale Geschäftsstelle wegen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder Epidemien nicht erreichbar oder geschlossen war oder
  3. ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 , oder § 271 Abs. 1 Z 10 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt, und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt.
  4. ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, , oder Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 10, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt, und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt.
(3)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. § 46. […]
(5)Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut

Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen

diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.Paragraph 46, […]

(5)Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut

Absatz eins, zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (Paragraph 16,) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. Paragraph 17, Absatz 2, ist bei Wiedermeldungen

diesem Absatz und Absatz 6, gleichfalls anzuwenden.

(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes wie die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so ist der Leistungsbezug ab diesem Tag einzustellen. Eine Mitteilung über die Einstellung ist dann zu versenden, wenn dies die arbeitslose Person wünscht oder wenn der Unterbrechungsgrund von Dritten ohne Kenntnis der arbeitslosen Person mitgeteilt wurde. […] 3.4. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Der BF hat dem AMS seine Arbeitsunfähigkeit vom 23.7.2025 bis 1.8.2025 ordnungsgemäß mitgeteilt und führte der Bezug von Krankengeld vom 26.7.2025 bis 1.8.2025

§ 16Abs 1 lit. a Al

VG zum Ruhen des Arbeitslosengelds. Da die Unterbrechung weniger als 62 Tage betrug, hätte sich der BF

§ 46Abs 5 zweiter Satz Al

VG (bloß) beim AMS rechtzeitig wieder melden müssen. Der Leistungsbezug beginnt nach § 46 Abs 5 vierter Satz AlVG erst mit dem Tag der Wiedermeldung, somit im Fall des BF, der sich unbestritten erst wieder am 5.9.2025 beim AMS gemeldet hat, mit diesem Tag (wobei es sich hierbei bloß um einen hypothetischen Zeitpunkt handelt, zumal der BF am 5.9.2025 bereits in Beschäftigung stand).Der BF hat dem AMS seine Arbeitsunfähigkeit vom 23.7.2025 bis 1.8.2025 ordnungsgemäß mitgeteilt und führte der Bezug von Krankengeld vom 26.7.2025 bis 1.8.2025

Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG zum Ruhen des Arbeitslosengelds. Da die Unterbrechung weniger als 62 Tage betrug, hätte sich der BF

Paragraph 46, Absatz 5, zweiter Satz AlVG (bloß) beim AMS rechtzeitig wieder melden müssen. Der Leistungsbezug beginnt nach Paragraph 46, Absatz 5, vierter Satz AlVG erst mit dem Tag der Wiedermeldung, somit im Fall des BF, der sich unbestritten erst wieder am 5.9.2025 beim AMS gemeldet hat, mit diesem Tag (wobei es sich hierbei bloß um einen hypothetischen Zeitpunkt handelt, zumal der BF am 5.9.2025 bereits in Beschäftigung stand). Somit hat das AMS mit dem bekämpften Bescheid zutreffend ausgesprochen, dass dem BF das Arbeitslosengeld (hypothetisch) erst ab dem 5.9.2025 gebührt. Das sinngemäße Vorbringen des BF, wonach er einem nicht vorwerfbaren Irrtum hinsichtlich der neuen Regelung unterlegen sei, vermag an der klaren Rechtslage nichts zu ändern und ist hier zudem keine wie auch immer geartete Möglichkeit einer „Nachsicht“ vorgesehen. Schlicht falsch ist im Übrigen das Vorbringen des BF in seinem Vorlageantrag, das AMS wäre verpflichtet gewesen, ihm eine Mitteilung über die Einstellung des Leistungsbezugs zu übermitteln, sodass er in diesem Zusammenhang auch über die neue Rechtslage informiert hätte werden können bzw. müssen: So besagt § 46 Abs 6 zweiter Satz AlVG ausdrücklich, dass eine Mitteilung über die Einstellung (nur) dann zu versenden ist, wenn dies die arbeitslose Person wünscht oder wenn der Unterbrechungsgrund von Dritten ohne Kenntnis der arbeitslosen Person mitgeteilt wurde. Da keine dieser Voraussetzungen vorliegt, musste das AMS keine Mitteilung über die – vom BF selbst erwirkte – Einstellung versenden.Das sinngemäße Vorbringen des BF, wonach er einem nicht vorwerfbaren Irrtum hinsichtlich der neuen Regelung unterlegen sei, vermag an der klaren Rechtslage nichts zu ändern und ist hier zudem keine wie auch immer geartete Möglichkeit einer „Nachsicht“ vorgesehen. Schlicht falsch ist im Übrigen das Vorbringen des BF in seinem Vorlageantrag, das AMS wäre verpflichtet gewesen, ihm eine Mitteilung über die Einstellung des Leistungsbezugs zu übermitteln, sodass er in diesem Zusammenhang auch über die neue Rechtslage informiert hätte werden können bzw. müssen: So besagt Paragraph 46, Absatz 6, zweiter Satz AlVG ausdrücklich, dass eine Mitteilung über die Einstellung (nur) dann zu versenden ist, wenn dies die arbeitslose Person wünscht oder wenn der Unterbrechungsgrund von Dritten ohne Kenntnis der arbeitslosen Person mitgeteilt wurde. Da keine dieser Voraussetzungen vorliegt, musste das AMS keine Mitteilung über die – vom BF selbst erwirkte – Einstellung versenden. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den bereits seinem Wortlaut nach klaren § 46 Abs 5 AlVG. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den bereits seinem Wortlaut nach klaren Paragraph 46, Absatz 5, AlVG. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L503.2327485.1.00

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