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{'item': 'L503 2327570-1'}

Obsah (12)§ 28Art 133§ 38§ 58§ 17§ 6§ 56Art. 130§ 14§ 15§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2026 GeschäftszahlL503 2327570-1 SpruchL503 2327570-1/4E, L503 2327570-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 8.10.2025 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) festgestellt wird, dass ihm die Notstandshilfe

§ 38

in Verbildung mit § 17 und

§ 58in Verbindung mit den §§ 44 und 46 Al

VG ab dem 1.10.2025 gebührt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, der BF habe seinen Antrag auf Notstandhilfe erst am 1.10.2025 gestellt.1. Mit Bescheid vom 8.10.2025 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) festgestellt wird, dass ihm die Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbildung mit Paragraph 17 und

Paragraph 58, in Verbindung mit den Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 1.10.2025 gebührt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, der BF habe seinen Antrag auf Notstandhilfe erst am 1.10.2025 gestellt.

  1. Mit Schreiben vom 13.10.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 8.10.
  2. In seiner Beschwerde führte der BF aus, er habe das Formular aufgrund einer Erkrankung nicht ausfüllen können, wozu er auch eine Bestätigung seines Hausarztes vorlege. Er befinde sich in einer sehr schwierigen finanziellen Situation. Vorgelegt wurde eine Bestätigung eines Primärversorgungszentrums vom 8.10.2025 (ohne dass in der Bestätigung ein Arzt bzw. die ausstellende Person genannt wird), wonach bestätigt wird, dass der BF „an einer psychiatrischen Erkrankung leidet, sodass ein selbständiges Leben nicht möglich ist“; er benötige in der Organisation sowie der Gestaltung einer Tagesstruktur externe, spezialisierte Hilfe; weiters legte der BF eine Überweisung an einen Facharzt wegen chronischer Arthrose vor.
  3. Mit Bescheid vom 6.11.2025 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 8.10.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte das AMS aus, der Anspruch des BF auf Arbeitslosengeld sei mit 1.9.2025 erschöpft gewesen. Mit Schreiben vom 20.8.2025 sei der BF daher darüber informiert worden, dass er spätestens am 2.9.2025 die Notstandshilfe beantragen müsse, um weiter Geld und Versicherung vom AMS zu erhalten. Dieses Schreiben sei an die B.-Straße 49 übermittelt worden. Am 12.9.2025 sei das AMS (gemeint: von der Sozialberatungsstelle, die die Post des BF übernommen hatte) darüber informiert worden, dass der BF von der B.-Straße 49 abgemeldet wurde, weil er die vereinbarten Termine nicht eingehalten habe. Daher sei dem BF am 16.9.2025 (gemeint: per E-Mail) eine Nachricht übermittelt worden, in der er informiert wurde, dass der Bezug mangels Adresse eingestellt wurde. Der BF sei aufgefordert worden, umgehend mit einem aktuellen Meldezettel vorzusprechen. Mit Schreiben vom 18.9.2025 sei der BF zu einem Kontrollmeldetermin am 21.10.2025 eingeladen worden. Am 1.10.2025 habe der BF beim AMS vorgesprochen. Im Zuge dieses Gesprächs sei ein Antragsformular auf Notstandshilfe ausgefolgt worden, welches der BF am 3.10.2025 innerhalb der gesetzten Frist zurückgebracht habe. Am 2.10.2025 sei der BF auch wieder bei der B.-Straße 49 angemeldet worden. Rechtlich führte das AMS aus, die Notstandshilfe gebühre erst ab dem Tag der Antragsstellung. Der BF habe erst am 1.10.2025 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt, daher gebühre die Notstandshilfe grundsätzlich erst ab diesem Tag. Nachsicht sei diesbezüglich gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb es auf die gesundheitliche und finanzielle Situation des BF nicht ankomme. Die Landesgeschäftsstelle könne jedoch

17 Abs 3 AlVG das AMS Salzburg-Stadt dazu ermächtigen, die Notstandshilfe ab einem früheren Zeitpunkt zuzuerkennen, wenn die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen ist. Der BF sei vom AMS kulanterweise bereits am 20.8.2025 darauf hingewiesen worden, dass er die Notstandshilfe beantragen müsse, weshalb eine Zuerkennung ab dem 2.9.2025 nicht möglich sei. Nachdem sein Anspruch auf Notstandshilfe jedoch erschöpft war, sei das AMS am 16.9.2025 mit dem BF in Kontakt getreten, ohne ihn auf den ausstehenden Antrag auf Notstandshilfe hinzuweisen. Daher werde die Landesgeschäftsstelle das AMS Salzburg-Stadt dazu ermächtigen, dem BF die Notstandshilfe ab dem 16.9.2025 zuzuerkennen, sofern die Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe vorliegen.Rechtlich führte das AMS aus, die Notstandshilfe gebühre erst ab dem Tag der Antragsstellung. Der BF habe erst am 1.10.2025 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt, daher gebühre die Notstandshilfe grundsätzlich erst ab diesem Tag. Nachsicht sei diesbezüglich gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb es auf die gesundheitliche und finanzielle Situation des BF nicht ankomme. Die Landesgeschäftsstelle könne jedoch

17 Absatz 3, AlVG das AMS Salzburg-Stadt dazu ermächtigen, die Notstandshilfe ab einem früheren Zeitpunkt zuzuerkennen, wenn die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen ist. Der BF sei vom AMS kulanterweise bereits am 20.8.2025 darauf hingewiesen worden, dass er die Notstandshilfe beantragen müsse, weshalb eine Zuerkennung ab dem 2.9.2025 nicht möglich sei. Nachdem sein Anspruch auf Notstandshilfe jedoch erschöpft war, sei das AMS am 16.9.2025 mit dem BF in Kontakt getreten, ohne ihn auf den ausstehenden Antrag auf Notstandshilfe hinzuweisen. Daher werde die Landesgeschäftsstelle das AMS Salzburg-Stadt dazu ermächtigen, dem BF die Notstandshilfe ab dem 16.9.2025 zuzuerkennen, sofern die Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe vorliegen. 4. Im Rahmen einer Niederschrift vor dem AMS am 17.11.2025 stellte der BF fristgerecht einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag. 5. Am 25.11.2025 legte das AMS den Akt dem BVwG vor und wies darauf hin, dass die Notstandshilfe

§ 17Abs 3 Al

VG rückwirkend ab dem 16.9.2025 zuerkannt und auch bereits ausbezahlt worden sei. Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde.5. Am 25.11.2025 legte das AMS den Akt dem BVwG vor und wies darauf hin, dass die Notstandshilfe

Paragraph 17, Absatz 3, AlVG rückwirkend ab dem 16.9.2025 zuerkannt und auch bereits ausbezahlt worden sei. Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Anspruch des BF auf Arbeitslosengeld endete mit 1.9.
  2. Der BF hat die Notstandshilfe (erst) am 1.10.2025 beantragt.
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  5. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 17.

(1)Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach § 16 ruht.Paragraph 17,
(1)Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach Paragraph 16, ruht.
(2)Das Arbeitslosengeld gebührt für jene Tage rückwirkend, an denen die rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war, weil
  1. der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt,
  2. die regionale Geschäftsstelle wegen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder Epidemien nicht erreichbar oder geschlossen war oder
  3. ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 , oder § 271 Abs. 1 Z 10 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt, und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt.
  4. ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, , oder Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 10, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt, und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt.
(3)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. § 46.
(1)Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen. […]Paragraph 46,
(1)Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen. […] §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  2. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Im gegenständlichen Fall hat der BF die in § 46 Abs 1 AlVG zwingend vorgesehene Beantragung der Notstandshilfe mit dem bundeseinheitlichen Antragsformular erst am 1.10.2025 getätigt. Nach § 46 Abs 1 vierter Satz AlVG gilt der Antrag erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Nach § 17 Abs 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe frühestens ab Antragstellung. Es liegt zudem kein Tatbestand im Sinne von § 17 Abs 2 AlVG vor, der zu einem rückwirkenden Anspruch führen würde. Der Hinweis des BF auf seinen schlechten Gesundheitszustand als Grund für die Unterlassung der Antragstellung vermag an der klaren Rechtslage nichts zu ändern und ist im gegenständlichen Verfahren zudem keine wie auch immer geartete Möglichkeit einer „Nachsicht“ vorgesehen.Im gegenständlichen Fall hat der BF die in Paragraph 46, Absatz eins, AlVG zwingend vorgesehene Beantragung der Notstandshilfe mit dem bundeseinheitlichen Antragsformular erst am 1.10.2025 getätigt. Nach Paragraph 46, Absatz eins, vierter Satz AlVG gilt der Antrag erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Nach Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe frühestens ab Antragstellung. Es liegt zudem kein Tatbestand im Sinne von Paragraph 17, Absatz 2, AlVG vor, der zu einem rückwirkenden Anspruch führen würde. Der Hinweis des BF auf seinen schlechten Gesundheitszustand als Grund für die Unterlassung der Antragstellung vermag an der klaren Rechtslage nichts zu ändern und ist im gegenständlichen Verfahren zudem keine wie auch immer geartete Möglichkeit einer „Nachsicht“ vorgesehen. Allerdings hat die Landesgeschäftsstelle von der Regelung des § 17 Abs 3 AlVG (im Hinblick auf einen Teilzeitraum) Gebrauch gemacht und das AMS Salzburg-Stadt ermächtigt, dem BF die Notstandshilfe ab dem 16.9.2025 zuzuerkennen, wobei laut Anmerkungen des AMS in der Beschwerdevorlage die Notstandshilfe

§ 17Abs 3 Al

VG rückwirkend ab dem 16.9.2025 zuerkannt und auch bereits ausbezahlt wurde. Da jedoch das vorliegende Verfahren eine Entscheidung nach § 17 Abs 3 AlVG nicht zum Gegenstand hat (vgl. in diesem Sinne VwGH 14.5.2024, Ro 2022/08/0019), hatte dies im gegenständlichen Spruch keinen Niederschlag zu finden, sondern war dessen ungeachtet mit einer Abweisung vorzugehen. Es sei betont, dass durch die gegenständliche Entscheidung die Zuerkennung nach § 17 Abs 3 AlVG in keiner Weise berührt wird (vgl. wiederum VwGH 14.5.2024, Ro 2022/08/0019, Rz 27).Allerdings hat die Landesgeschäftsstelle von der Regelung des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG (im Hinblick auf einen Teilzeitraum) Gebrauch gemacht und das AMS Salzburg-Stadt ermächtigt, dem BF die Notstandshilfe ab dem 16.9.2025 zuzuerkennen, wobei laut Anmerkungen des AMS in der Beschwerdevorlage die Notstandshilfe

Paragraph 17, Absatz 3, AlVG rückwirkend ab dem 16.9.2025 zuerkannt und auch bereits ausbezahlt wurde. Da jedoch das vorliegende Verfahren eine Entscheidung nach Paragraph 17, Absatz 3, AlVG nicht zum Gegenstand hat vergleiche in diesem Sinne VwGH 14.5.2024, Ro 2022/08/0019), hatte dies im gegenständlichen Spruch keinen Niederschlag zu finden, sondern war dessen ungeachtet mit einer Abweisung vorzugehen. Es sei betont, dass durch die gegenständliche Entscheidung die Zuerkennung nach Paragraph 17, Absatz 3, AlVG in keiner Weise berührt wird vergleiche wiederum VwGH 14.5.2024, Ro 2022/08/0019, Rz 27). Somit ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die bereits ihrem Wortlaut nach klaren §§ 17 Abs 1 und 46 Abs 1 AlVG. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die bereits ihrem Wortlaut nach klaren Paragraphen 17, Absatz eins und 46 Absatz eins, AlVG. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L503.2327570.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.