Obsah (15)
§ 28Art 133§ 38§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 1a§ 12§ 7§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2026 GeschäftszahlL503 2327999-1 SpruchL503 2327999-1/4E, L503 2327999-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 28Abs 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 5.11.2025 sprach das AMS aus, dass der Bezug der Notstandshilfe durch die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“)
§ 38in Verbindung mit § 24 Abs 2 Al
VG im Zeitraum vom 11.9.2024 bis zum 16.9.2024 widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und die BF
§ 38in Verbindung mit § 25 Abs 1 Al
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 169,32 verpflichtet wird. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, die BF habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 11.9.2024 bis zum 16.9.2024 zu Unrecht bezogen, da sie in einem Dienstverhältnis gestanden sei.1. Mit Bescheid vom 5.11.2025 sprach das AMS aus, dass der Bezug der Notstandshilfe durch die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“)
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG im Zeitraum vom 11.9.2024 bis zum 16.9.2024 widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und die BF
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 169,32 verpflichtet wird. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, die BF habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 11.9.2024 bis zum 16.9.2024 zu Unrecht bezogen, da sie in einem Dienstverhältnis gestanden sei.
- Mit Schreiben vom 7.11.2025 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 5.11.
- In ihrer Beschwerde führte die BF aus, sie habe sich am 11.9.2024 beim AMS abgemeldet, als sie eine neue Beschäftigung begonnen habe; sie habe also sehr wohl rechtzeitig Bescheid gegeben, auch wenn dies nicht im System des AMS gespeichert worden sein sollte. Das Dienstverhältnis habe bereits nach wenigen Tagen geendet, weshalb sie „kaum Einkommen erzielt habe“. Sie ersuche daher um Überprüfung und Aufhebung der Rückforderung, da sie korrekt gehandelt habe und keine unrechtmäßigen Leistungen habe beziehen wollen.
- Mit Parteiengehör vom 10.11.2025 führte das AMS insbesondere aus, dass die BF dem AMS ursprünglich mitgeteilt habe, dass sie am 5.9.2024 eine Beschäftigung antreten werde, weshalb die BF mit Mitteilung vom 2.9.2024 über die Einstellung ihrer Notstandshilfe ab 5.9.2024 informiert worden sei. Am 4.9.2024 habe die BF dem AMS mitgeteilt, dass sie erst am 11.9.2024 zu arbeiten beginnen werde, woraufhin die Einstellung des Notstandshilfebezugs auf den 11.9.2024 berichtigt worden sei. Am 16.9.2024 habe die BF beim AMS angerufen und sich laut Aktenvermerk wieder gemeldet, da kein Dienstverhältnis vorgelegen sei, woraufhin seitens des AMS die Notstandshilfe wieder – ohne Unterbrechung – ab 11.9.2024 zur Anweisung gebracht worden sei. Erst am 14.7.2025 habe das AMS im Wege einer Überlagerungsmeldung erfahren, dass die BF vom 11.9.2024 bis 16.9.2024 bei der Firma H. G. in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis gestanden sei. Für das AMS ergebe sich klar, dass die BF bei ihrer Wiedermeldung (gemeint: am 16.9.2024, Anmerkung des BVwG) unwahre Angaben getätigt habe. Letztlich komme es darauf jedoch nicht an, da die BF jedenfalls aufgrund der erhaltenen Auszahlung im Oktober 2024 von € 846,60 hätte erkennen müssen, dass ihr der Leistungsbezug im September 2024 nicht im Ausmaß von 30 Bezugstagen gebühren konnte. Die BF könne dazu bis spätestens 24.11.2025 schriftlich Stellung nehmen.
- Mit Stellungnahme vom 11.11.2025 wies die BF darauf hin, dass sie am 16.9.2024 telefonisch angegeben habe, dass das Dienstverhältnis bereits wieder beendet worden sei, sodass sie alle Meldepflichten eingehalten habe. Sie habe auch nicht gewusst, dass bei so wenigen Arbeitstagen ein Rückforderungsanspruch entstehen könne.
- Mit Bescheid vom 18.11.2025 wies das AMS die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und forderte den durch den Widerruf entstandenen Übergenuss in Höhe von € 169,32 von der BF zurück. Im Unterschied zum Vorhalt im Parteiengehör führte das AMS aus, dass mangels gegenteiliger Beweise nicht davon auszugehen sei, dass die BF im Telefonat am 16.9.2024 tatsächlich wahrheitswidrig gesagt hat, dass keine Beschäftigung vorgelegen habe; es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass die BF angegeben hat, ihre Beschäftigung habe soeben wieder geendet und dass die BF somit eine korrekte Meldung erstattet hat. Allerdings hätte die BF erkennen müssen, dass ihr die Leistung nicht entsprechend gebührte, sodass insofern jedenfalls ein Rückforderungstatbestand vorliege. Begründend verwies das AMS hierzu sinngemäß darauf, dass es der BF hätte auffallen müssen, dass ihr für den Monat September – in dem die verfahrensgegenständliche Beschäftigung stattgefunden habe – die Notstandshilfe in gleichbleibender Höhe ausbezahlt worden sei. Die BF hätte jedenfalls erkennen müssen, dass ihr vor dem Hintergrund der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung im Ausmaß von sechs Tagen nicht die volle Notstandshilfe gebühren konnte. Sohin sei der Rückforderungstatbestand nach § 25 Abs 1 AlVG (Erkennen-Müssen) erfüllt.
- Mit Bescheid vom 18.11.2025 wies das AMS die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und forderte den durch den Widerruf entstandenen Übergenuss in Höhe von € 169,32 von der BF zurück. Im Unterschied zum Vorhalt im Parteiengehör führte das AMS aus, dass mangels gegenteiliger Beweise nicht davon auszugehen sei, dass die BF im Telefonat am 16.9.2024 tatsächlich wahrheitswidrig gesagt hat, dass keine Beschäftigung vorgelegen habe; es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass die BF angegeben hat, ihre Beschäftigung habe soeben wieder geendet und dass die BF somit eine korrekte Meldung erstattet hat. Allerdings hätte die BF erkennen müssen, dass ihr die Leistung nicht entsprechend gebührte, sodass insofern jedenfalls ein Rückforderungstatbestand vorliege. Begründend verwies das AMS hierzu sinngemäß darauf, dass es der BF hätte auffallen müssen, dass ihr für den Monat September – in dem die verfahrensgegenständliche Beschäftigung stattgefunden habe – die Notstandshilfe in gleichbleibender Höhe ausbezahlt worden sei. Die BF hätte jedenfalls erkennen müssen, dass ihr vor dem Hintergrund der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung im Ausmaß von sechs Tagen nicht die volle Notstandshilfe gebühren konnte. Sohin sei der Rückforderungstatbestand nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG (Erkennen-Müssen) erfüllt.
- Mit Schreiben vom 19.11.2025 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie nochmals darauf hinwies, dass sie am 16.9.2024 telefonisch gemeldet habe, dass kein Dienstverhältnis mehr besteht. Sie habe zu keinem Zeitpunkt falsche Angaben gemacht oder Leistungen unrechtmäßig bezogen. Es sei auch außerhalb ihres Einflussbereichs gelegen, dass ihr Arbeitgeber sie vom 11.9.2024 bis 16.9.2024 bei der ÖGK gemeldet hat und sei ihr dies auch nie mitgeteilt worden.
- Am 27.11.2025 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF – eine Bezieherin von Notstandshilfe – hatte dem AMS (zuletzt) am 4.9.2024 mitgeteilt, dass sie am 11.9.2024 zu arbeiten beginnen werde, woraufhin seitens des AMS die Einstellung der Notstandshilfe mit 11.9.2024 veranlasst wurde. Vom 11.9.2024 bis 16.9.2024 stand die BF bei der Firma H. G. in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Am 16.9.2024 meldete sich die BF telefonisch beim AMS und wollte dabei zum Ausdruck bringen, dass ihre Beschäftigung (bereits wieder) geendet hat. Seitens des AMS wurde die BF am Telefon dahingehend missverstanden, dass gar keine Beschäftigung angetreten worden war und wurde die Notstandshilfe somit durchgehend zur Anweisung gebracht. Erst am 14.7.2025 erlangte das AMS im Wege einer Überlagerungsmeldung Kenntnis von der Beschäftigung der BF vom 11.9.2024 bis 16.9.2024 bei der Firma H. G. Die BF hatte bereits vor und nach September 2024 Notstandshilfe bezogen und waren gleich bleibende Beträge zur Anweisung gebracht worden.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt. Strittig war der Sachverhalt ursprünglich lediglich insofern, als das AMS zunächst davon ausgegangen war, dass die BF am 16.9.2024 telefonisch angeben habe, dass gar keine Beschäftigung vorgelegen sei, während die BF dem im gesamten Verfahren vehement entgegentrat und vorbrachte, sie habe angegeben, dass ihre Beschäftigung (bereits wieder) geendet habe. In der Beschwerdevorentscheidung schloss sich das AMS jedoch ausdrücklich dem diesbezüglichen Vorbringen der BF an, sodass der Sachverhalt zur Gänze als unstrittig anzusehen ist. Es erscheint zudem in objektiver Hinsicht aufgrund der Aktenlage – gerade auch vor dem Hintergrund des lapidaren Aktenvermerks des AMS über das Telefonat vom 16.9.2025 (arg. „Rückmeldung nach: kein DV“) – vielmehr naheliegend, dass es sich hier um ein Missverständnis handelte, die BF jedoch keine falschen Angaben getätigt oder bewusst etwas verschwiegen hat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
§ 56Abs 4 Al
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG gestellt;
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 12 AlVG lautet auszugsweise:Paragraph 12, AlVG lautet auszugsweise: § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer 1. eine der Arbeitslosenversicherung unterliegende (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung), bei einer Arbeitslosenversicherung
§ 1asämtliche dieser Erwerbstätigkeiten (Beschäftigungen) beendet hat,1.
eine der Arbeitslosenversicherung unterliegende (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung), bei einer Arbeitslosenversicherung
Paragraph eins a, sämtliche dieser Erwerbstätigkeiten (Beschäftigungen) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: a) wer in einem Dienstverhältnis steht; […] § 24 Abs 2 AlVG lautet auszugsweise:Paragraph 24, Absatz 2, AlVG lautet auszugsweise:
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. […] § 25 Abs 1 AlVG lautet auszugsweise:Paragraph 25, Absatz eins, AlVG lautet auszugsweise: § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. […]Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. […] § 38 AlVG lautet:Paragraph 38, AlVG lautet: §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
- Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.4.
- Betreffend den Widerruf der im Zeitraum vom 11.9.2024 bis 16.9.2024 bezogenen Notstandshilfe:
§ 12Abs 1 und Abs 3 lit a Al
VG gilt nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht.
§ 7Abs 1 Z 1 i
Vm Abs 2 AlVG hat nur Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer arbeitslos ist.
Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Litera a, AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AlVG hat nur Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer arbeitslos ist. Da die BF in der Zeit vom 11.9.2024 bis 16.9.2024 in einem Dienstverhältnis stand, hat das AMS die Notstandshilfe in dieser Zeit zutreffend nach § 24 Abs 2 AlVG widerrufen, da die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war.Da die BF in der Zeit vom 11.9.2024 bis 16.9.2024 in einem Dienstverhältnis stand, hat das AMS die Notstandshilfe in dieser Zeit zutreffend nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen, da die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. 3.4.
- Betreffend die Rückforderung der im Zeitraum vom 11.9.2024 bis 16.9.2024 bezogenen Notstandshilfe: Wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist – und wie auch das AMS zuletzt argumentierte, - kann der BF nicht zur Last gelegt werden, dass sie beim Telefonat mit dem AMS am 16.9.2024 falsche Angaben getätigt oder bewusst etwas verschwiegen hat, sondern hat das AMS die Angaben der BF irrtümlich so gedeutet, dass gar keine Beschäftigung vorgelegen sei, wodurch es zur lückenlosen Gewährung der Notstandshilfe kam. In der Beschwerdevorentscheidung wurde vom AMS aber zutreffend argumentiert, dass eine Rückforderung nach § 25 Abs 1 AlVG auch dann zu erfolgen hat, wenn der Leistungsempfänger erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.In der Beschwerdevorentscheidung wurde vom AMS aber zutreffend argumentiert, dass eine Rückforderung nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG auch dann zu erfolgen hat, wenn der Leistungsempfänger erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (VwGH 7.4.2016, Ra 2016/08/0037; 16.3.2011, 2009/08/0260). [VwGH 12.1.2018, Ra 2017/08/0035]Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (VwGH 7.4.2016, Ra 2016/08/0037; 16.3.2011, 2009/08/0260). [VwGH 12.1.2018, Ra 2017/08/0035] In diesem Zusammenhang ist konkret zunächst darauf hinzuweisen, dass es der BF, die bereits seit 2020 (mit Unterbrechungen) Leistungen des AMS bezog – in Zusammenschau mit den seitens des AMS stets erfolgten Informationen und Belehrungen – auch als juristischer Laiin klar gewesen sein musste, dass ein gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe während einer (vollversicherungspflichtigen) Beschäftigung, mag diese auch nur wenige Tage lang dauern, nicht zulässig ist. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die BF bereits vor und nach September 2024 Notstandshilfe bezogen hatte und gleich bleibende Beträge zur Anweisung gebracht worden waren. In diesem Sinne hätte es der BF durchaus auffallen können und – unter Statuierung einer entsprechenden Diligenzpflicht - auch müssen, dass für den September 2024 ungeachtet ihrer Beschäftigung in diesem Monat die Notstandshilfe in gleichbleibender Höhe zur Anweisung gebracht wurde, wobei dies von der BF gerade auch vor dem Hintergrund des einzigen und rudimentären Telefonats mit dem AMS am 16.9.2024, mit dem sie ihre Beschäftigung thematisiert hatte, zu hinterfragen gewesen wäre. 3.
- Folglich hat das AMS die Notstandshilfe zutreffend im Zeitraum vom 11.9.2024 bis 16.9.2024 auch nach § 25 Abs 1 AlVG zurückgefordert und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.3.
- Folglich hat das AMS die Notstandshilfe zutreffend im Zeitraum vom 11.9.2024 bis 16.9.2024 auch nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zurückgefordert und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine klare Rechtslage und ständige Rechtsprechung des VwGH betreffend Widerruf (§ 24 Abs 2 AlVG) und Rückforderung (§ 25 Abs 1 AlVG) des bezogenen Arbeitslosengeldes bzw. der bezogenen Notstandshilfe.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine klare Rechtslage und ständige Rechtsprechung des VwGH betreffend Widerruf (Paragraph 24, Absatz 2, AlVG) und Rückforderung (Paragraph 25, Absatz eins, AlVG) des bezogenen Arbeitslosengeldes bzw. der bezogenen Notstandshilfe. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L503.2327999.1.00