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{'item': 'L503 2332693-1'}

Obsah (13)§ 28Art 133§ 46§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 16§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2026 GeschäftszahlL503 2332693-1 SpruchL503 2332693-1/4E, L503 2332693-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 1.12.2025 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) festgestellt wird, dass ihm das Arbeitslosengeld

§ 46Al

VG ab dem 26.11.2025 gebührt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, der BF habe sich nach seinem Krankengeldbezug erst am 26.11.2025 telefonisch wieder beim AMS arbeitslos gemeldet.1. Mit Bescheid vom 1.12.2025 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) festgestellt wird, dass ihm das Arbeitslosengeld

Paragraph 46, AlVG ab dem 26.11.2025 gebührt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, der BF habe sich nach seinem Krankengeldbezug erst am 26.11.2025 telefonisch wieder beim AMS arbeitslos gemeldet.

  1. Mit Schreiben vom 4.12.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 1.12.
  2. In seiner Beschwerde führte der BF aus, er habe dem AMS bereits am 8.10.2025 die Einladung zur Reha gesendet, aus der auch klar ersichtlich sei, wie lange dieser Aufenthalt dauert. Ebenso habe er sich am 19.11.2025 zurückgemeldet, wobei hier „vermutlich etwas auf dem elektronischen Weg verloren gegangen“ sei, er wisse es nicht. Er erwarte die Zahlung des Arbeitslosengeldes mit 19.11.
  3. Mit Parteiengehör vom 15.12.2025 wies das AMS den BF darauf hin, dass es am 8.10.2025 von der Arbeitsunfähigkeit des BF ab 22.10.2025 (Krankengeldbezug ab 25.10.2025) erfahren habe. An diesem Tag habe der BF dem AMS das Schreiben der PVA vom 25.9.2025 übermittelt, in dem dem BF eine Reha vom 22.10.2025 bis 19.11.2025 bewilligt worden sei. In weiterer Folge sei der BF am 9.10.2025 von seiner Beraterin telefonisch kontaktiert und über die Einstellung des Leistungsbezuges am 25.10.2025 und die Notwendigkeit der Wiedermeldung am ersten Tag nach Ende seines Krankenstandes informiert worden. Am 26.11.2025 habe sich der BF wieder persönlich beim AMS gemeldet. Vom 22.10.2025 bis 19.11.2025 sei er wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen und habe ab 25.10.2025 Krankengeld bezogen. Zum Beschwerdevorbringen des BF führte das AMS aus, aus seinem Datensatz sei ersichtlich, dass er am 8.10.2025 schriftlich den Beginn seiner Reha bekannt gegeben sowie sich am 26.11.2025 telefonisch nach dem Krankenstand wiedergemeldet hat. Nach Ende seines Krankenstandes habe er keinen Kontakt mit dem AMS gehabt. Der BF könne dazu bis spätestens 29.12.2025 schriftlich Stellung nehmen.
  4. Mit Stellungnahme vom 27.12.2025 brachte der BF vor, er habe dem AMS mittels eAMS-Konto am 19.11.2025 seine Rückkehr von der Reha gemeldet. Er sei leider körperlich und psychisch in einer sehr schlechten Verfassung. Trotzdem habe er versucht, sich mit dem Handy zurückzumelden, und sei der Meinung gewesen, dass es funktionierte.
  5. Mit Bescheid vom 13.1.2026 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 1.12.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte das AMS aus, der BF habe am 8.10.2025 schriftlich den Beginn seiner Reha bekannt gegeben und sich (erst) am 26.11.2025 telefonisch nach dem Krankenstand wiedergemeldet. Vom 22.10.2025 bis 19.11.2025 sei er arbeitsunfähig erkrankt gewesen. In der Zeit vom 20.11.2025 bis 25.11.2025 habe der BF keinen Kontakt mit dem AMS aufgenommen. Über die notwendige Wiedermeldung nach einer Unterbrechung sei er sowohl schriftlich als auch mündlich am 9.10.2025 informiert worden. Auch vorab sei im Schreiben vom 6.8.2025 ein Hinweis auf die seit 1.7.2025 geänderten Wiedermeldungspflichten beim AMS erfolgt. In rechtlicher Hinsicht führte das AMS nach Darstellung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen insbesondere aus, seit der Novelle BGBl. I Nr. 66/2024 spiele es keine Rolle mehr, ob dem AMS das Ende der Unterbrechung schon im Vorhinein bekannt ist. Der Leistungsbezug beginne

§ 46Abs 5 Al

VG erst mit dem Tag der Wiedermeldung.5. Mit Bescheid vom 13.1.2026 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 1.12.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte das AMS aus, der BF habe am 8.10.2025 schriftlich den Beginn seiner Reha bekannt gegeben und sich (erst) am 26.11.2025 telefonisch nach dem Krankenstand wiedergemeldet. Vom 22.10.2025 bis 19.11.2025 sei er arbeitsunfähig erkrankt gewesen. In der Zeit vom 20.11.2025 bis 25.11.2025 habe der BF keinen Kontakt mit dem AMS aufgenommen. Über die notwendige Wiedermeldung nach einer Unterbrechung sei er sowohl schriftlich als auch mündlich am 9.10.2025 informiert worden. Auch vorab sei im Schreiben vom 6.8.2025 ein Hinweis auf die seit 1.7.2025 geänderten Wiedermeldungspflichten beim AMS erfolgt. In rechtlicher Hinsicht führte das AMS nach Darstellung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen insbesondere aus, seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024, spiele es keine Rolle mehr, ob dem AMS das Ende der Unterbrechung schon im Vorhinein bekannt ist. Der Leistungsbezug beginne

Paragraph 46, Absatz 5, AlVG erst mit dem Tag der Wiedermeldung.

  1. Mit Schreiben vom 14.1.2025 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er auf die Begründung seiner Beschwerde verwies und ergänzend vorbrachte, auf Anraten der AMS-Mitarbeiter habe er die Rückmeldung via eAMS nach seiner Ankunft zu Hause am 19.11.2025 durchgeführt. Weiters führte der BF aus: „Es dürfte scheinbar Probleme mit der Datenübertragung gegeben haben, und das soll jetzt meinen finanziellen Nachteil rechtfertigen“.
  2. Am 20.1.2026 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF, der zuletzt seit 3.8.2025 im Bezug von Arbeitslosengeld stand, wurde mit Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch vom 6.8.2025 ausdrücklich auf die neuen Meldebestimmungen hingewiesen. Am 8.10.2025 teilte der BF dem AMS per eAMS mit, dass eine Reha in der Zeit vom 22.10.2025 bis 19.11.2025 bewilligt wurde; er legte in diesem Zusammenhang auch das diesbezügliche Schreiben der PVA vom 25.9.2025 vor. Am 9.10.2025 wurde der BF anlässlich eines Telefonats mit dem AMS über die Abmeldung und die erforderliche Wiedermeldung informiert. Vom 25.10.2025 bis 19.11.2025 bezog der BF im Gefolge seiner Reha (Sonder-)Krankengeld. Nach Ende des Krankengeldbezugs meldete sich der BF erst wieder am 26.11.2025 beim AMS.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den im Akt erliegenden Dokumenten (insb. E-Mail-Verkehr des BF mit dem AMS, Screenshots des AMS aus der Datenbank, Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 6.8.2025, Ankündigung der Reha durch den BF am 8.10.2025 samt Übermittlung des diesbezüglichen Schreibens der PVA). Gänzlich unstrittig ist zudem – und geht auch aus einer Abfrage beim Dachverband hervor -, dass der BF vom 25.10.2025 bis 19.11.2025 im Gefolge seiner bereits zuvor angekündigten Reha (Sonder-)Krankengeld bezog. Bestritten wurde der vom AMS angenommene Sachverhalt vom BF einzig insofern, als er unmittelbar nach seiner Reha sehr wohl eine (elektronische) Wiedermeldung vorgenommen habe bzw. zumindest geglaubt habe, eine solche vorgenommen zu haben, wobei dies aus ihm unerklärlichen Gründen aber offensichtlich nicht funktioniert habe: So gab der BF in seiner Beschwerde an, er habe sich am 19.11.2025 zurückgemeldet, wobei hier „vermutlich etwas auf dem elektronischen Weg verloren gegangen“ sei. In seiner Stellungnahme vom 27.12.2025 gab der BF an, er habe versucht, sich mit dem Handy zurückzumelden, und sei der Meinung gewesen, dass es funktioniert habe. In seinem Vorlageantrag merkte der BF diesbezüglich an: „Es dürfte scheinbar Probleme mit der Datenübertragung gegeben haben, und das soll jetzt meinen finanziellen Nachteil rechtfertigen“. Wenngleich der BF somit vage einen möglichen technischen Fehler in den Raum stellt, so ist es als erwiesen anzusehen, dass der „Fehler“ auf seiner Seite liegt: Es ist nämlich ausgeschlossen, dass eine versandte Nachricht nicht im Postausgang aufscheint bzw. im Falle eines technischen Problems auch keine Fehlermeldung aufscheint, sondern die Nachricht schlicht „verschwindet“. Es ist somit – in Zusammenschau mit dem vom AMS vorgelegten, lückenlosen Datenbankauszug, in dem im fraglichen Zeitraum keinerlei Interaktion des BF aufschient - davon auszugehen, dass der BF keine Wiedermeldungsnachricht versandt hat. Unbestritten ist, dass sich der BF am 26.11.2025 beim AMS gemeldet hat.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  6. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 17.

(1)Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach § 16 ruht.Paragraph 17,
(1)Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach Paragraph 16, ruht.
(2)Das Arbeitslosengeld gebührt für jene Tage rückwirkend, an denen die rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war, weil
  1. der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt,
  2. die regionale Geschäftsstelle wegen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder Epidemien nicht erreichbar oder geschlossen war oder
  3. ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 , oder § 271 Abs. 1 Z 10 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt, und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt.
  4. ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, , oder Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 10, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt, und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt.
(3)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. § 46. […]
(5)Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut

Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen

diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.Paragraph 46, […]

(5)Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut

Absatz eins, zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (Paragraph 16,) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. Paragraph 17, Absatz 2, ist bei Wiedermeldungen

diesem Absatz und Absatz 6, gleichfalls anzuwenden. 3.4. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Der BF bezog vom 25.10.2025 bis 19.11.2025 im Gefolge seiner Reha (Sonder-)Krankengeld; der Krankengeldbezug führte

§ 16Abs 1 lit. a Al

VG ex lege zum Ruhen des Arbeitslosengelds. Da die Unterbrechung weniger als 62 Tage betrug, hätte der BF

§ 46Abs 5 zweiter Satz Al

VG (bloß) beim AMS rechtzeitig melden müssen, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Der Leistungsbezug beginnt nach § 46 Abs 5 vierter Satz AlVG erst mit dem Tag der Wiedermeldung, somit im Fall des BF, der sich nach dem Krankengeldbezug erst wieder am 26.11.2025 beim AMS gemeldet hat, mit diesem Tag. Dass der BF dem AMS bereits vorweg am 8.10.2025 die geplante Dauer seiner Reha mitgeteilt hatte, spielt nach der klaren gesetzlichen Regelung keine Rolle.Der BF bezog vom 25.10.2025 bis 19.11.2025 im Gefolge seiner Reha (Sonder-)Krankengeld; der Krankengeldbezug führte

Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ex lege zum Ruhen des Arbeitslosengelds. Da die Unterbrechung weniger als 62 Tage betrug, hätte der BF

Paragraph 46, Absatz 5, zweiter Satz AlVG (bloß) beim AMS rechtzeitig melden müssen, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Der Leistungsbezug beginnt nach Paragraph 46, Absatz 5, vierter Satz AlVG erst mit dem Tag der Wiedermeldung, somit im Fall des BF, der sich nach dem Krankengeldbezug erst wieder am 26.11.2025 beim AMS gemeldet hat, mit diesem Tag. Dass der BF dem AMS bereits vorweg am 8.10.2025 die geplante Dauer seiner Reha mitgeteilt hatte, spielt nach der klaren gesetzlichen Regelung keine Rolle. Somit hat das AMS mit dem bekämpften Bescheid zutreffend ausgesprochen, dass dem BF das Arbeitslosengeld erst ab dem 26.11.2025 gebührt und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den bereits seinem Wortlaut nach klaren § 46 Abs 5 AlVG. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den bereits seinem Wortlaut nach klaren Paragraph 46, Absatz 5, AlVG. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L503.2332693.1.00

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