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{'item': 'L503 2336590-1'}

Obsah (12)§ 28Art 133§ 38§ 58§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2026 GeschäftszahlL503 2336590-1 SpruchL503 2336590-1/6E, L503 2336590-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 5.12.2025 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) festgestellt wird, dass ihm die Notstandshilfe

§ 38

in Verbindung mit § 17 und

§ 58in Verbindung mit §§ 44 und 46 Al

VG ab dem 13.11.2025 gebührt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, der BF habe seinen Antrag auf Notstandshilfe erst am 13.11.2025 gestellt.1. Mit Bescheid vom 5.12.2025 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) festgestellt wird, dass ihm die Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17 und

Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 13.11.2025 gebührt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, der BF habe seinen Antrag auf Notstandshilfe erst am 13.11.2025 gestellt.

  1. Mit Schreiben vom 22.12.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 5.12.
  2. In seiner Beschwerde führte der BF aus, er sei vom AMS leider nicht darüber informiert worden, dass die Notstandshilfe ausläuft. Die Jahre davor sei er immer zeitgerecht über eine erneute Antragstellung informiert worden, welcher er auch fristgerecht nachgekommen sei. Er sei zu 50% behindert und somit schutzwürdig, was dem AMS auch bekannt sei. Der finanzielle Nachteil wäre ihm nicht entstanden, wenn er seitens des AMS rechtzeitig über die erneute Antragstellung informiert worden wäre. Beantragt wurde, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihm die Notstandshilfe für den Zeitraum 5.11.2025 bis 12.11.2025 gewährt wird; weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  3. Mit Parteiengehör vom 12.1.2026 gab das AMS eingehend den bisherigen Verfahrensgang wieder, darunter insbesondere die niederschriftlichen Angaben des BF vor dem AMS am 4.12.2025: „… Ich habe durch Zufall am 13.11.2025 erfahren, dass meine Notstandshilfe ausgelaufen ist. Daraufhin habe ich mich sofort zum AMS begeben und einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Ich habe dann die Mitarbeiterin gefragt, warum mir kein RSa oder RSb Brief bzw. normaler Brief zugesandt wurde. Diese meinte, das kann schon mal vorkommen, es sei aber kein Problem, die Summe werde aber trotzdem vollständig ausbezahlt. … Frau P. teilte über die Frau S. mit, dass die Tage nicht verrechnet werden können, da ein Eigenverschulden vorliegt. … Ich habe Frau S. gefragt warum ich keinen Brief (normal, RSa oder RSb) bekommen habe). Frau S. antwortete mir mit den Worten: Das kann schon mal passieren. … Ich verfüge über kein E-AMS Konto, und kann somit nicht auf diesem Weg informiert werden. Ich habe heute von meinem Berater erfahren, dass vom Bundesrechenzentrum am 23.10.2025 eine Information über das Ende meines Bezuges per 4.11.2025 an mich per Post versendet wurde. Diesen Brief habe ich leider nicht erhalten. …“ Festgestellt werde, dass der bisherige Notstandshilfebezug des BF am 3.11.2025 – und nicht wie vom BF angeführt am 4.11.2025- geendet habe. Der BF sei in einer vom Bundesrechenzentrum nachweislich am 5.11.2024 versendeten Mitteilung über das Ende seines Notstandshilfebezugs per 3.11.2025 informiert worden. Selbst wenn, wie vom BF behauptet, keine Mitteilung eingelangt sei, so könne dies in Anbetracht der klaren gesetzlichen Regelungen keine Berücksichtigung finden. Der BF habe den Antrag auf neuerliche Gewährung der Notstandshilfe erst am 13.11.2025 gestellt und könne die Notstandshilfe erst ab diesem Datum zuerkannt werden. Der BF könne dazu bis spätestens 26.1.2026 schriftlich Stellung nehmen.
  4. Mit Stellungnahme vom 21.1.2026 führte der BF aus, er habe den Brief vom 23.10.2025 über das Ende der Notstandshilfe nie erhalten. Der Berater habe dem BF mitgeteilt, dass er ihm das Schreiben übermittelt habe; auf Nachfrage des BF sei der angebliche Brief erneut ausgedruckt worden. Damit sei objektiviert, dass er den Brief nie erhalten habe. Dem AMS sei bekannt, dass es in der Vergangenheit zu ähnlichen Vorfällen gekommen sei.
  5. Mit Bescheid vom 30.1.2026 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 5.12.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Hierbei traf das AMS folgende Feststellungen: Das AMS habe dem BF mit Mitteilung vom 5.11.2024 die Notstandshilfe für die Zeit vom 5.11.2024 bis 3.11.2025 zuerkannt. Der BF habe mit Antrag vom 13.11.2025 die weitere Zuerkennung der Notstandshilfe beantragt, nachdem der bisherige Notstandshilfebezug am 3.11.2025 geendet hatte. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF kurz vor dem am 3.11.2025 bevorstehenden Bezugsende eine gesonderte Mitteilung erhalten hat. Dessen ungeachtet gebühre in rechtlicher Hinsicht die Notstandshilfe erst ab Antragstellung.
  6. Mit Schreiben seiner nunmehrigen rechtlichen Vertretung vom 6.2.2026 stellte der BF fristgerecht einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag und wies darauf hin, dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung habe.
  7. Am 23.2.2026 legte das AMS den Akt dem BVwG vor und wies – näher begründet – darauf hin, dass es im vorliegenden Fall der begehrten Zuerkennung einer Leistung schon dem Grunde nach keine aufschiebende Wirkung gebe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Anspruch des BF auf Notstandshilfe endete mit 3.11.
  9. Über das Ende des Anspruchs war der BF vom AMS zuvor (nur) mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 5.11.2024, nicht jedoch auch unmittelbar vor Ende des Anspruchs informiert worden. Der BF stellte den weiteren Antrag auf Notstandshilfe erst am 13.11.
  10. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den im Akt erliegenden Dokumenten wie insbesondere auch der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 5.11.
  11. Der BF hat in seinen Eingaben bemängelt, das AMS habe ihm unmittelbar vor Ende des Leistungsanspruchs mit 3.11.2025 keinen diesbezüglichen Hinweis übermittelt. Auch das AMS geht in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung letztlich davon aus, dass eine solcher Hinweis – welcher zuvor noch im Raum stand - an den BF tatsächlich nicht ergangen war, sodass insofern gänzlich dem Vorbringen des BF zu folgen war und der Sachverhalt unstrittig ist. Unbestritten ist zudem, dass der BF die weitere Notstandshilfe (erst) am 13.11.2025 beantragte.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  13. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 17.

(1)Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach § 16 ruht.Paragraph 17,
(1)Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach Paragraph 16, ruht.
(2)Das Arbeitslosengeld gebührt für jene Tage rückwirkend, an denen die rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war, weil
  1. der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt,
  2. die regionale Geschäftsstelle wegen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder Epidemien nicht erreichbar oder geschlossen war oder
  3. ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 , oder § 271 Abs. 1 Z 10 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt, und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt.
  4. ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, , oder Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 10, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt, und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt.
(3)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. § 46.
(1)Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. […]Paragraph 46,
(1)Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. […] §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  2. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Der Anspruch des BF auf Notstandshilfe endete mit 3.11.
  3. Um weiterhin durchgehend Notstandshilfe zu beziehen, hätte der BF spätestens am 4.11.2025 einen neuerlichen Antrag stellen müssen. Tatsächlich hat der BF jedoch erst am 13.11.2025 einen Antrag gestellt.

§ 17Abs 1 Al

VG gebührt das Arbeitslosengeld (bzw. die Notstandshilfe) frühestens ab Antragstellung, im Fall des BF somit, wie im bekämpften Bescheid ausgesprochen, ab 13.11.

  1. Gegenständlich liegt auch kein Tatbestand im Sinne von § 17 Abs 2 AlVG vor, der zu einem rückwirkenden Anspruch führen würde.Der Anspruch des BF auf Notstandshilfe endete mit 3.11.
  2. Um weiterhin durchgehend Notstandshilfe zu beziehen, hätte der BF spätestens am 4.11.2025 einen neuerlichen Antrag stellen müssen. Tatsächlich hat der BF jedoch erst am 13.11.2025 einen Antrag gestellt.

Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld (bzw. die Notstandshilfe) frühestens ab Antragstellung, im Fall des BF somit, wie im bekämpften Bescheid ausgesprochen, ab 13.11.

  1. Gegenständlich liegt auch kein Tatbestand im Sinne von Paragraph 17, Absatz 2, AlVG vor, der zu einem rückwirkenden Anspruch führen würde. Wenn der BF moniert, er sei seitens des AMS kurz vor Ende seines Leistungsanspruches nicht auf das Erfordernis einer neuerlichen Antragstellung hingewiesen worden, so ändert dies nichts an der dargestellten Rechtslage, wonach die Leistung erst ab Antragstellung gebührt. Der BF kann, sollte er ein Fehlverhalten des AMS erblicken, lediglich auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen verwiesen werden: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. Februar 2005, Zl. 2004/08/0006, mwN) [VwGH 9.7.2015, Ra 2015/08/0037]. Zwar ermöglicht es § 17 Abs 3 AlVG der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (VwGH 9.7.2015, Ra 2015/08/0037, 14.5.2024, Ro 2022/08/0019). War eine Entscheidung nach § 17 Abs 3 AlVG nicht vom Gegenstand des beim BVwG angefochtenen Bescheides umfasst, kann eine solche auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens werden (VwGH 14.5.2024, Ro 2022/08/0019).Wenn der BF moniert, er sei seitens des AMS kurz vor Ende seines Leistungsanspruches nicht auf das Erfordernis einer neuerlichen Antragstellung hingewiesen worden, so ändert dies nichts an der dargestellten Rechtslage, wonach die Leistung erst ab Antragstellung gebührt. Der BF kann, sollte er ein Fehlverhalten des AMS erblicken, lediglich auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen verwiesen werden: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. Februar 2005, Zl. 2004/08/0006, mwN) [VwGH 9.7.2015, Ra 2015/08/0037]. Zwar ermöglicht es Paragraph 17, Absatz 3, AlVG der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (VwGH 9.7.2015, Ra 2015/08/0037, 14.5.2024, Ro 2022/08/0019). War eine Entscheidung nach Paragraph 17, Absatz 3, AlVG nicht vom Gegenstand des beim BVwG angefochtenen Bescheides umfasst, kann eine solche auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens werden (VwGH 14.5.2024, Ro 2022/08/0019). Zusammengefasst hat das AMS mit dem bekämpften Bescheid zutreffend ausgesprochen, dass dem BF die Notstandshilfe (erst) ab dem 13.11.2025 gebührt und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den bereits seinem Wortlaut nach klaren § 17 AlVG. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den bereits seinem Wortlaut nach klaren Paragraph 17, AlVG. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L503.2336590.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.