← Österreich

{'item': 'W152 2015288-2'}

Obsah (16)§ 7Art. 133§ 3§ 8§ 205a§ 57§ 192§ 6§ 59§ 17Art. 130§§ 16§ 28§§ 4Art. 1§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2026 GeschäftszahlW152 2015288-2 Spruch, W152 2015288-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 7Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 und § 8 Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4 und Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg

F nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) ist Staatsangehöriger des Jemen. Er stellte nach illegaler Einreise am 07.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 17.11.2014, Zahl: 831446706-1729238, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 bis zum 17.11.2015 erteilt (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 17.11.2014, Zahl: 831446706-1729238, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt , (Spruchpunkt römisch zwei) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 17.11.2015 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Der gegen Spruchpunkt I erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in weiterer Folge: BVwG) vom 28.05.2018, GZ: W144 2015288-1/8E, stattgegeben und dem BF

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wurde festgestellt, dass damit dem BF kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der gegen Spruchpunkt römisch eins erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in weiterer Folge: BVwG) vom 28.05.2018, , GZ: W144 2015288-1/8E, stattgegeben und dem BF

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass damit dem BF kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 2. Am 16.01.2021 wurde der BF wegen des Verdachts der Vergewaltigung festgenommen und angehalten und am 18.01.2021 gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt. Am 17.02.2021 wurde das BFA von der Staatsanwaltschaft XXXX von der Anklageerhebung wegen §§ 27

(1)Z 1 1.Fall, 27
(1)Z 1 2.Fall SMG sowie § 201 Abs. 1 StGB verständigt.Am 17.02.2021 wurde das BFA von der Staatsanwaltschaft römisch 40 von der Anklageerhebung wegen Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1.Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2.Fall SMG sowie Paragraph 201, Absatz eins, StGB verständigt. Am 23.02.2021 wurde deshalb gegen den BF ein Aberkennungsverfahren eingeleitet, weil Anhaltspunkte dafür bestanden, dass er aus stichhaltigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.
  1. Mit Urteil des Landesgerichts (in weiterer Folge: LG) für Strafsachen XXXX als Schöffengericht vom 20.04.2021, XXXX (rechtskräftig am 27.05.2021), wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
  2. Mit Urteil des Landesgerichts (in weiterer Folge: LG) für Strafsachen römisch 40 als Schöffengericht vom 20.04.2021, römisch 40 (rechtskräftig am 27.05.2021), wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Er wurde hiebei schuldig erkannt, das Opfer mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung genötigt zu haben, indem er die Frau fest am Arm packte und sie vom Weg abdrängte und mit seinen Fingern durch ihre Strumpfhose, die zerriss, in ihre Vagina eindrang. Nachdem er sie angesprochen und sie erwidert hatte, allein sein zu wollen, folgte er ihr, packte sie am Arm und versuchte sie in Richtung eines Busches zu drängen. Das Opfer versuchte, den BF mit der linken Hand abzuwehren, schrie ihn an, dass er sie in Ruhe lassen solle, während sie mit der rechten Hand nach dem in ihrer Manteltasche befindlichen Telefon griff, um die Polizei zu rufen, deren Nummer sie bereits eingespeichert hatte. Während sie schrie, dass er sie in Ruhe lassen solle, fing der BF an, ihr unter den Rock zu greifen, hielt sie, als sie sich loszureißen und ihn abzuwehren versuchte, am linken Handgelenk fest, kratzte sie und schob seine linke Hand unter ihren Rock, riss ihre Strumpfhose im Schrittbereich auf und drang mit seinen Fingern in die Vagina ein, sodass sie im Bereich des Dammes eine noch etwa vier Tage blutende Kratzspur erlitt. Dabei wusste der BF, dass er das Opfer, welches sich gewehrt und ihn auch angeschrien hatte, es in Ruhe zu lassen, durch die Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung zwang und er wollte dies auch. Das Gericht wertete im Einzelnen als erschwerend die Verletzung des Opfers, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie den Beitrag zur Wahrheitsfindung des BF, wobei festzuhalten ist, dass dieser laut der Beweiswürdigung im Urteil behauptete, das Opfer um die Taille gehalten und sie gestützt zu haben, weil die Frau betrunken gewesen wäre und gewankt hätte. Das Opfer hätte seine Hand genommen und diese unterhalb ihrer Strumpfhose in ihre Vagina hineingeführt. Diese Schilderungen wurden durch das Landesgericht in ihrer Gesamtheit als unglaubwürdig, lebensfremd und widersprüchlich und als bloße Schutzbehauptungen gewertet. Am 28.05.2021 erfolgte seitens des LG für Strafsachen XXXX die Verständigung des BFA von der rechtskräftigen Verurteilung wegen § 201
(1)StGB.Am 28.05.2021 erfolgte seitens des LG für Strafsachen römisch 40 die Verständigung des BFA von der rechtskräftigen Verurteilung wegen Paragraph 201 (, eins,) StGB.
  1. Am 31.08.2021 wurde der BF vom BFA in der Justizanstalt niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, in Sanaa im Jemen geboren, Moslem und Araber zu sein; in der Heimat habe er sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule und drei Jahre das Gymnasium mit Matura absolviert sowie zwei Jahre Soziologie und Psychologie studiert, wegen des Krieges das Studium jedoch abbrechen müssen. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester befänden sich noch im Jemen, sie seien eine achtköpfige Familie, eine Schwester lebe in Äthiopien, eine in der Türkei und eine in Saudi-Arabien. Zu seiner Mutter habe der BF regelmäßigen Kontakt, nach seinem jüngeren Bruder und ihm selbst würde im Jemen gesucht. Der BF sei erstmals am 07.10.2013 in Österreich eingereist. Grund für seine Asylantragsstellung wäre gewesen, dass er 2011 begonnen hätte, im Jemen Dinge gegen die Regierung zu veröffentlichen, weshalb er für zwei Monate eingesperrt, gefoltert und vergewaltigt worden wäre. 2015 hätte es Hausdurchsuchungen durch die Huthi gegeben und man hätte seine Mutter nach dem BF gefragt. Seit 2019 hätten die Huthi seine YouTube-Videos mitverfolgt und er hätte Drohungen aus dem Jemen erhalten. Da sie auch über seine veröffentlichten Videos Kenntnis hätten, drohten sie seiner Familie. Seine rechtskräftige Verurteilung vorgehalten erwiderte der BF, er hätte nur 1 ½ Gramm Gras gehabt und er hätte niemanden vergewaltigt. Ihm wäre eine torkelnde Frau aufgefallen, er hätte ihr hochhelfen wollen, und sie mit der linken Hand von hinten gestützt. Daraufhin hätte sie seine linke Hand genommen und in Ihre Vagina gesteckt, er hätte die Hand weggezogen und wäre einfach weitergegangen. Am 15.09.2021 langte ein Unterstützungsschreiben der damaligen Lebensgefährtin des BF beim BFA ein, in dem mitgeteilt wurde, dass sein Vater verstorben wäre. In weiterer Folge übermittelte der BF dem BFA diverse Unterlagen, wie Arbeitszeugnisse und Zertifikate sowie Screenshots von Postings eines XXXX aus den Jahren 2011 bis 2018.Am 15.09.2021 langte ein Unterstützungsschreiben der damaligen Lebensgefährtin des BF beim BFA ein, in dem mitgeteilt wurde, dass sein Vater verstorben wäre. In weiterer Folge übermittelte der BF dem BFA diverse Unterlagen, wie Arbeitszeugnisse und Zertifikate sowie Screenshots von Postings eines römisch 40 aus den Jahren 2011 bis
  2. Der BF befand sich bis 16.01.2023 in Strafhaft, er wurde aus der Freiheitsstrafe bedingt entlassen (Probezeit drei Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe).
  3. Am 17.02.2023 verständigte das LG für Strafsachen XXXX das BFA von der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den BF wegen des Verdachts

§ 205aSt

GB (Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung). Er war seit 15.02.2023 wieder in der Justizanstalt XXXX gemeldet.6. Am 17.02.2023 verständigte das LG für Strafsachen römisch 40 das BFA von der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den BF wegen des Verdachts

Paragraph 205 a, StGB (Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung). Er war seit 15.02.2023 wieder in der Justizanstalt römisch 40 gemeldet.

  1. Am 29.03.2023 wurden dem BF die aktuellen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat Jemen samt einem Fragenkatalog zu seiner Integration in Österreich übermittelt und wurde ihm gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme dazu bzw. zur geplanten Aberkennung seines Asylstatus einzubringen.
  2. Am 03.04.2023 wurde das BFA vom LG für Strafsachen XXXX von der Anklageerhebung gegen den BF wegen § 205a Abs. 1 StGB verständigt.
  3. Am 03.04.2023 wurde das BFA vom LG für Strafsachen römisch 40 von der Anklageerhebung gegen den BF wegen Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB verständigt.
  4. Am 07.04.2023 langte beim BFA eine schriftliche Stellungnahme des BF zum Parteiengehör vom 29.03.2023 ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, er habe keine Familie in Österreich, somit bekomme er kein Geld. Der BF habe mehrere Deutschkurse besucht und B2 erfolgreich beendet. Momentan sei er nicht erwerbstätig, seine letzte Tätigkeit sei Lagerarbeiter gewesen mit einem Nettoeinkommen von € 1.500.-. Zudem habe er mehrere Kurse besucht. Verwandte oder Lebenspartner habe der BF keine in Österreich, auch keinen Freundeskreis. An Österreich bänden ihn die Kultur, die Sicherheit, die Bildungsmöglichkeiten, die Meinungsfreiheit, die Natur, die Lebensqualität und das Gesundheitssystem. Sonstige verfahrensrelevante Umstände gebe es nicht, der BF sei gesund. Bis 2021 sei er in einer Beziehung gewesen, habe bei ihr gewohnt und Miete gezahlt.
  5. Am 03.06.2023 wurde das BFA von der Staatsanwaltschaft XXXX von der Anklageerhebung wegen § 201 Abs. 1 StGB verständigt.
  6. Am 03.06.2023 wurde das BFA von der Staatsanwaltschaft römisch 40 von der Anklageerhebung wegen Paragraph 201, Absatz eins, StGB verständigt.
  7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX als Schöffengericht vom 02.10.2023, XXXX , wurde der BF (erneut) wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB (diesmal) zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt. Die mit Beschluss des LG für Strafsachen XXXX vom 25.10.2022, XXXX , gewährte bedingte Entlassung wurde widerrufen.
  8. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 als Schöffengericht vom 02.10.2023, römisch 40 , wurde der BF (erneut) wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach , Paragraph 201, Absatz eins, StGB (diesmal) zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt. Die mit Beschluss des LG für Strafsachen römisch 40 vom 25.10.2022, römisch 40 , gewährte bedingte Entlassung wurde widerrufen. Der BF wurde schuldig erkannt, das Opfer am 29.01.2023 in Wien mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und zu einer den Beischlaf gleichzusetzenden Handlung genötigt zu haben, indem er die Frau am Arm gepackt, in einen Hauseingang gedrückt, sie mit beiden Händen am Hinterkopf gepackt, hinunter in die Knie gedrückt und seinen Penis gewaltsam in ihren Mund gedrückt hat, wobei er ihren Kopf festgehalten und sie durch gezielte Bewegungen mit seiner Hüfte zur Durchführung eines Oralverkehrs an ihm gezwungen hat, während sie weinte und ihm durch die wiederholte Äußerung „please stop“ deutlich zu verstehen gab, dass sie dies nicht wollte. Danach hat er sie am Oberarm gepackt, hochgezogen, umgedreht und ihren Oberkörper und ihre Wange gegen die Wand gedrückt und mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen. Anschließend hat er sie wieder umgedreht, in die Knie gedrückt und drang neuerlich mit seinem Penis in ihren Mund. Das Opfer war in Schockstarre („Freezing“ oder „Frozen-Fright-Effekt“) und wehrte sich nicht, aus Angst, der BF würde ihr körperlich wehtun, weil er nicht auf ihr Weinen und ihr Bitten aufzuhören reagiert hatte. Das Gericht wertete im Einzelnen als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall und das Unterbleiben der Verwendung eines Kondoms, demgegenüber als mildernd keinen Umstand. Der gegen dieses Urteil sowie gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf der bedingten Entlassung durch den BF erhobenen Berufung bzw. Beschwerde wurde mit Urteil bzw. Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX vom 18.03.2024, XXXX – nach Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde durch den OGH vom 24.01.2024, XXXX – nicht Folge gegeben. Begründend wurde unter anderem festgehalten, es könne nicht die Rede davon sein, dass der BF sich zuletzt geständig verantwortet hätte, weil dieser lediglich einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr mit dem Opfer zugestanden habe. Auch mit den Spekulationen dahingehend, dass die Folgen für das Opfer bei weitem nicht so einschneidend wären, wie das Verbüßen einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren, werde kein mildernder Umstand angesprochen. Zusätzlich aggravierend falle hingegen die Tatbegehung während offener Probezeit ins Gewicht. Ausgehend von der sohin geringfügig abgeänderten Strafzumessungslage (§ 32 StGB) erweise sich die verhängte Unrechtsfolge bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bereits mit Blick auf die spezifische einschlägige Vorstrafe und den äußerst raschen Rückfall (binnen zwei Wochen nach der bedingten Entlassung) einer Reduktion nicht zugänglich. Die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion trage den spezialpräventiven Erfordernissen Rechnung, denn der Angeklagte sei von der bislang verbüßten unbedingten Freiheitsstrafe offensichtlich völlig unbeeindruckt. Darüber hinaus bedürfe es zusätzlich zur verhängten Freiheitsstrafe spezialpräventiv auch des Widerrufs der gewährten bedingten Entlassung, zeige doch der äußerst rasche Rückfall des BF, dass ihn selbst die mit der bedingten Entlassung verknüpfte Probezeit und damit ein in Schwebe gehaltener Strafrest von einem Jahr nicht davon abhalten konnte, erneut und spezifisch einschlägig zu delinquieren.Der gegen dieses Urteil sowie gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf der bedingten Entlassung durch den BF erhobenen Berufung bzw. Beschwerde wurde mit Urteil bzw. Beschluss des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 18.03.2024, römisch 40 – nach Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde durch den OGH vom 24.01.2024, , römisch 40 – nicht Folge gegeben. Begründend wurde unter anderem festgehalten, es könne nicht die Rede davon sein, dass der BF sich zuletzt geständig verantwortet hätte, weil dieser lediglich einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr mit dem Opfer zugestanden habe. Auch mit den Spekulationen dahingehend, dass die Folgen für das Opfer bei weitem nicht so einschneidend wären, wie das Verbüßen einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren, werde kein mildernder Umstand angesprochen. Zusätzlich aggravierend falle hingegen die Tatbegehung während offener Probezeit ins Gewicht. Ausgehend von der sohin geringfügig abgeänderten Strafzumessungslage (Paragraph 32, StGB) erweise sich die verhängte Unrechtsfolge bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bereits mit Blick auf die spezifische einschlägige Vorstrafe und den äußerst raschen Rückfall (binnen zwei Wochen nach der bedingten Entlassung) einer Reduktion nicht zugänglich. Die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion trage den spezialpräventiven Erfordernissen Rechnung, denn der Angeklagte sei von der bislang verbüßten unbedingten Freiheitsstrafe offensichtlich völlig unbeeindruckt. Darüber hinaus bedürfe es zusätzlich zur verhängten Freiheitsstrafe spezialpräventiv auch des Widerrufs der gewährten bedingten Entlassung, zeige doch der äußerst rasche Rückfall des BF, dass ihn selbst die mit der bedingten Entlassung verknüpfte Probezeit und damit ein in Schwebe gehaltener Strafrest von einem Jahr nicht davon abhalten konnte, erneut und spezifisch einschlägig zu delinquieren. Am 21.03.2024 wurde die belangte Behörde von der rechtskräftigen Verurteilung informiert.
  9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom „27.03.2024“ (amtssigniert am 07.05.2024), Zl. 831446706-210255696, wurde der dem BF mit Erkenntnis vom 04.06.2018 (gemeint wohl: 28.05.2018), Zahl: W 144 2015288-1/3Z (richtig: 8E), zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005, aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Jemen wurde

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III).12. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom „27.03.2024“ (amtssigniert am 07.05.2024), Zl. 831446706-210255696, wurde der dem BF mit Erkenntnis vom 04.06.2018 , (gemeint wohl: 28.05.2018), Zahl: W 144 2015288-1/3Z (richtig: 8E), zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Jemen wurde

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

, Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, der BF sei volljährig, ledig und kinderlos. Bis zum Jahr 2013 habe er sich in seinem Heimatland aufgehalten und dort nach eigenen Angaben die Schule und Universität besucht. In Österreich habe er keine Verwandten und laut seinen Angaben auch keinen Freundeskreis und keine Lebensgefährtin. Der BF leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, sei jung, arbeits- und selbsterhaltungsfähig. Der BF sei in Österreich zweimal rechtskräftig wegen Vergewaltigung verurteilt worden und habe besonders schwere Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 begangen. Vom 16.01.2021 bis zum 16.01.2023 sei er inhaftiert gewesen und bereits vier Wochen nach seiner Entlassung gegen ihn am 17.02.2023 die Untersuchungshaft verhängt worden, die zweite Tat habe sich bereits am 29.01.2023, somit 13 Tage nach seiner Entlassung aus der Haft, ereignet. Er befinde sich derzeit in Haft.Der BF sei in Österreich zweimal rechtskräftig wegen Vergewaltigung verurteilt worden und habe besonders schwere Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 begangen. Vom 16.01.2021 bis zum 16.01.2023 sei er inhaftiert gewesen und bereits vier Wochen nach seiner Entlassung gegen ihn am 17.02.2023 die Untersuchungshaft verhängt worden, die zweite Tat habe sich bereits am 29.01.2023, somit 13 Tage nach seiner Entlassung aus der Haft, ereignet. Er befinde sich derzeit in Haft. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellungen betreffend den Asylaberkennungsgrund der besonders schweren Verbrechen sei aus den beiden Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , insbesondere aus den dort angeführten Milderungs- und Erschwernisgründen, getroffen worden. Bei Vergewaltigung handle es sich um ein typischerweise schweres Verbrechen, der Strafrahmen bewege sich zwischen zwei und zehn Jahren Haft. Nach seiner ersten Straffälligkeit sei der BF zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt und als erschwerend die Verletzung des Opfers gewertet worden, als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel und der Beitrag zur Wahrheitsfindung. Letzteres sei für die Behörde schwer nachvollziehbar, habe der BF doch bis zuletzt seine Schuld geleugnet, indem er behauptet habe, das Opfer wäre stark betrunken gewesen und hätte er die Frau bloß stützen wollen. Zudem habe er dem Opfer unterstellt, dass dieses die Handlung, nämlich seine Hand in ihre Vagina einzuführen, selbst vorgenommen hätte. Das Gericht habe es als lebensfremd bezeichnet, dass das Opfer mit dieser Handlung einverstanden gewesen wäre. Aber nicht nur sein Versuch, die Verantwortung abzustreifen und sie dem Opfer zuzuschieben, zeige das mangelnde Unrechtsbewusstsein des BF. Für die Behörde erscheine es besonders verwerflich, dass er die schutzlose Lage des Opfers bewusst ausgenutzt habe, weil die Frau nachts allein unterwegs gewesen sei und den Park durchquert habe, um zu einer Haltestelle zu gelangen. Hilfe sei daher nicht zu erwarten gewesen. Besonders schwerwiegend sei auch der Umstand, dass der BF einige Tage nach seiner Entlassung aus einer zweijährigen Haft sofort wieder eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Handlung vorgenommen habe. Vorerst sei er wegen des Verdachts der Schändung (§ 205a Abs. 1 StGB) in Untersuchungshaft genommen worden. Allerdings habe die Staatsanwaltschaft XXXX dann erneut Anklage wegen Vergewaltigung erhoben und sei der BF dann auch mit Urteil vom 02.10.2023 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt worden. Es habe sich herausgestellt, dass er nicht bloß ein zum Widerstand unfähiges Opfer zum außerehelichen Beischlaf (§ 205a StGB) missbraucht, sondern dieses gewaltsam und gegen dessen Willen zur Vornahme von Oralverkehr gezwungen und anschließend ebenfalls gegen dessen Willen Vaginalverkehr mit dem Opfer durchgeführt habe. Was den BF betreffe, so habe das Gericht erneut festgestellt, dass seine Verantwortung „in sich widersprüchlich, inkonsequent und teils lebensfremd, sohin als bloße Schutzbehauptung zurückzuweisen (war). Es ergab sich der Eindruck, als wolle er im Laufe des Verfahrens seine Aussage an die Beweisergebnisse anpassen.“. Wieder habe der BF zunächst den Tathergang bestritten, wie auch schon in seinem ersten Strafverfahren. Als erschwerend habe das Gericht die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall und das Unterbleiben der Verwendung eines Kondoms gewertet, als mildernd demgegenüber keinen Umstand. Es sei somit was die Art des Verbrechens, nämlich Vergewaltigung, betreffe, von einem schweren Verbrechen auszugehen. Zudem hätten sich die Taten jede für sich und auch in einer Gesamtschau (Verletzung des Opfers im ersten Fall, zwei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Verbrechen, der rasche Rückfall, sowie das Unterbleiben der Verwendung eines Kondoms im zweiten Fall, Anwendung von Gewalt in beiden Fällen, Ausnutzen der Lage der Opfer, Fehlen jeglicher Einsicht der Schuld, Anpassen der Aussagen an die Beweisergebnisse, sowie im ersten Fall Schuldzuweisungen an das Opfer) als schwerwiegend erwiesen. Da der BF zudem so kurz nach seiner Entlassung aus der Haft erneut eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Handlung vorgenommen habe und sich nunmehr erneut in Haft befinde, sei eine Prognose über ein allfälliges Wohlverhalten in Freiheit insgesamt schwerlich positiv zu erstellen. Das erste Opfer sei eine zufällig anwesende, ihm völlig unbekannte Passantin auf dem Heimweg gewesen, im zweiten Fall habe es sich um eine Zufallsbekanntschaft gehandelt, die der BF kurz zuvor in einem Lokal kennengelernt habe. Es gebe daher keine Indizien für einen Gesinnungswandel und keinen Grund, warum nunmehr von einem solchen ausgegangen werden sollte. Der Kreis möglicher zukünftiger Opfer sei praktisch nicht einzuschränken. Aufgrund der mangelnden Einsichtsfähigkeit bzw. des fehlenden Unrechtsbewusstseins ergebe sich somit in einer Gesamtschau keine positive Zukunftsprognose. Zudem habe der BF offenbar auch ein Drogenproblem. Bei seiner Tat am 16.01.2021 sei er unter Einfluss von Suchtmitteln gewesen, das Verfahren wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz sei damals von der Staatsanwaltschaft

§ 192Abs. 1 Z 1 St

PO eingestellt worden, da ihm mehrere Straftaten zur Last gelegt worden seien und dies voraussichtlich weder auf die Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen noch auf diversionelle Maßnahmen wesentlichen Einfluss hatte. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellungen betreffend den Asylaberkennungsgrund der besonders schweren Verbrechen sei aus den beiden Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , insbesondere aus den dort angeführten Milderungs- und Erschwernisgründen, getroffen worden. Bei Vergewaltigung handle es sich um ein typischerweise schweres Verbrechen, der Strafrahmen bewege sich zwischen zwei und zehn Jahren Haft. Nach seiner ersten Straffälligkeit sei der BF zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt und als erschwerend die Verletzung des Opfers gewertet worden, als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel und der Beitrag zur Wahrheitsfindung. Letzteres sei für die Behörde schwer nachvollziehbar, habe der BF doch bis zuletzt seine Schuld geleugnet, indem er behauptet habe, das Opfer wäre stark betrunken gewesen und hätte er die Frau bloß stützen wollen. Zudem habe er dem Opfer unterstellt, dass dieses die Handlung, nämlich seine Hand in ihre Vagina einzuführen, selbst vorgenommen hätte. Das Gericht habe es als lebensfremd bezeichnet, dass das Opfer mit dieser Handlung einverstanden gewesen wäre. Aber nicht nur sein Versuch, die Verantwortung abzustreifen und sie dem Opfer zuzuschieben, zeige das mangelnde Unrechtsbewusstsein des BF. Für die Behörde erscheine es besonders verwerflich, dass er die schutzlose Lage des Opfers bewusst ausgenutzt habe, weil die Frau nachts allein unterwegs gewesen sei und den Park durchquert habe, um zu einer Haltestelle zu gelangen. Hilfe sei daher nicht zu erwarten gewesen. Besonders schwerwiegend sei auch der Umstand, dass der BF einige Tage nach seiner Entlassung aus einer zweijährigen Haft sofort wieder eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Handlung vorgenommen habe. Vorerst sei er wegen des Verdachts der Schändung (Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB) in Untersuchungshaft genommen worden. Allerdings habe die Staatsanwaltschaft römisch 40 dann erneut Anklage wegen Vergewaltigung erhoben und sei der BF dann auch mit Urteil vom 02.10.2023 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt worden. Es habe sich herausgestellt, dass er nicht bloß ein zum Widerstand unfähiges Opfer zum außerehelichen Beischlaf (Paragraph 205 a, StGB) missbraucht, sondern dieses gewaltsam und gegen dessen Willen zur Vornahme von Oralverkehr gezwungen und anschließend ebenfalls gegen dessen Willen Vaginalverkehr mit dem Opfer durchgeführt habe. Was den BF betreffe, so habe das Gericht erneut festgestellt, dass seine Verantwortung „in sich widersprüchlich, inkonsequent und teils lebensfremd, sohin als bloße Schutzbehauptung zurückzuweisen (war). Es ergab sich der Eindruck, als wolle er im Laufe des Verfahrens seine Aussage an die Beweisergebnisse anpassen.“. Wieder habe der BF zunächst den Tathergang bestritten, wie auch schon in seinem ersten Strafverfahren. Als erschwerend habe das Gericht die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall und das Unterbleiben der Verwendung eines Kondoms gewertet, als mildernd demgegenüber keinen Umstand. Es sei somit was die Art des Verbrechens, nämlich Vergewaltigung, betreffe, von einem schweren Verbrechen auszugehen. Zudem hätten sich die Taten jede für sich und auch in einer Gesamtschau (Verletzung des Opfers im ersten Fall, zwei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Verbrechen, der rasche Rückfall, sowie das Unterbleiben der Verwendung eines Kondoms im zweiten Fall, Anwendung von Gewalt in beiden Fällen, Ausnutzen der Lage der Opfer, Fehlen jeglicher Einsicht der Schuld, Anpassen der Aussagen an die Beweisergebnisse, sowie im ersten Fall Schuldzuweisungen an das Opfer) als schwerwiegend erwiesen. Da der BF zudem so kurz nach seiner Entlassung aus der Haft erneut eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Handlung vorgenommen habe und sich nunmehr erneut in Haft befinde, sei eine Prognose über ein allfälliges Wohlverhalten in Freiheit insgesamt schwerlich positiv zu erstellen. Das erste Opfer sei eine zufällig anwesende, ihm völlig unbekannte Passantin auf dem Heimweg gewesen, im zweiten Fall habe es sich um eine Zufallsbekanntschaft gehandelt, die der BF kurz zuvor in einem Lokal kennengelernt habe. Es gebe daher keine Indizien für einen Gesinnungswandel und keinen Grund, warum nunmehr von einem solchen ausgegangen werden sollte. Der Kreis möglicher zukünftiger Opfer sei praktisch nicht einzuschränken. Aufgrund der mangelnden Einsichtsfähigkeit bzw. des fehlenden Unrechtsbewusstseins ergebe sich somit in einer Gesamtschau keine positive Zukunftsprognose. Zudem habe der BF offenbar auch ein Drogenproblem. Bei seiner Tat am 16.01.2021 sei er unter Einfluss von Suchtmitteln gewesen, das Verfahren wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz sei damals von der Staatsanwaltschaft

, Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, StPO eingestellt worden, da ihm mehrere Straftaten zur Last gelegt worden seien und dies voraussichtlich weder auf die Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen noch auf diversionelle Maßnahmen wesentlichen Einfluss hatte. Aus obigen Erwägungen sei die nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 geforderte Gemeingefährlichkeit beim BF zu bejahen. Im Hinblick auf die zutreffende Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass er bereits über zehn Jahre lang in Österreich aufhältig sei und seit 2018 Asylstatus gehabt habe. Darüber hinaus seien jedoch keinerlei schützenswerte Interessen hervorgekommen. Die Beziehung, die er während des ersten Strafverfahrens mit seiner Lebensgefährtin gehabt habe, sei offenbar beendet. Der BF habe auch laut eigenen Angaben keinen Freundeskreis und sei die noch zu verbüßende Haftstrafe kaum geeignet, seine Integration in Österreich zu fördern. Der BF habe in Österreich keine familiären oder familienähnlichen Bindungen, seine beruflichen Tätigkeiten seien überschaubar, derzeit sei er ohne Beschäftigung und habe zuletzt im März 2021 vor seinem ersten Haftantritt gearbeitet. Die behaupteten Deutschkenntnisse B2 seien im Verfahren nicht nachgewiesen worden. Es sei offenkundig, dass es dem BF schwer falle, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Eine Gefährdungsprognose sei negativ verlaufen und stelle er wegen seiner Straftaten eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, zum einen wegen der Anwendung von Gewalt, aber auch, weil er seine Opfer mehr oder weniger zufällig ausgewählt habe. Der Kreis der potenziell gefährdeten Personen (Frauen) sei daher weit. Vor dem Grund der aufgezeigten Verwerflichkeit der begangenen Verbrechen und der vom BF ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft würden schließlich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung den Interessen des BF am Weiterbestehen seines Schutzstatus überwiegen.Aus obigen Erwägungen sei die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 geforderte Gemeingefährlichkeit beim BF zu bejahen. Im Hinblick auf die zutreffende Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass er bereits über zehn Jahre lang in Österreich aufhältig sei und seit 2018 Asylstatus gehabt habe. Darüber hinaus seien jedoch keinerlei schützenswerte Interessen hervorgekommen. Die Beziehung, die er während des ersten Strafverfahrens mit seiner Lebensgefährtin gehabt habe, sei offenbar beendet. Der BF habe auch laut eigenen Angaben keinen Freundeskreis und sei die noch zu verbüßende Haftstrafe kaum geeignet, seine Integration in Österreich zu fördern. Der BF habe in Österreich keine familiären oder familienähnlichen Bindungen, seine beruflichen Tätigkeiten seien überschaubar, derzeit sei er ohne Beschäftigung und habe zuletzt im März 2021 vor seinem ersten Haftantritt gearbeitet. Die behaupteten Deutschkenntnisse B2 seien im Verfahren nicht nachgewiesen worden. Es sei offenkundig, dass es dem BF schwer falle, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Eine Gefährdungsprognose sei negativ verlaufen und stelle er wegen seiner Straftaten eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, zum einen wegen der Anwendung von Gewalt, aber auch, weil er seine Opfer mehr oder weniger zufällig ausgewählt habe. Der Kreis der potenziell gefährdeten Personen (Frauen) sei daher weit. Vor dem Grund der aufgezeigten Verwerflichkeit der begangenen Verbrechen und der vom BF ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft würden schließlich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung den Interessen des BF am Weiterbestehen seines Schutzstatus überwiegen.

  1. Gegen Spruchpunkt I sowie gegen Spruchpunkt II erster Satz des im Spruch genannten Bescheides des BFA erhob der BF am 28.05.2024 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins sowie gegen Spruchpunkt römisch zwei erster Satz des im Spruch genannten Bescheides des BFA erhob der BF am 28.05.2024 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Moslem. Der Status des Asylberichtigten sei ihm mit Erkenntnis des BVwG im Jahr 2018 zuerkannt worden. Ohne das Verhalten des BF und den Unrechtsgehalt der Straftat (sic !) verharmlosen zu wollen, wäre die von ihm begangene Straftat aufgrund der vorliegenden individuellen Umstände in ihrer Gesamtheit zumindest nicht als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen, weswegen schon die erste Voraussetzung für eine Aberkennung – nämlich die objektiv und subjektiv besonders schwere Straftat – nicht vorläge. Des Weiteren hätte das BFA zu prüfen gehabt, ob der BF tatsächlich gemeingefährlich sei und die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des BF am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich überwögen. Diese Prüfung fände im bekämpften Bescheid nur unzureichend und sehr einseitig statt. Die Behörde mutmaße, dass der BF in Zukunft erneut krimineller Handlungen setzen werde, weshalb davon auszugehen sei, dass weiterhin Gefahr von ihm ausgehe und keine positive Zukunftsprognose bestehe. Hiedurch verletze die Behörde ihre Begründungspflicht. Der BF wolle zudem festhalten, dass er mit dem Duldungsstatus nichts anfangen könne, weshalb er sein Beschwerderecht in Anspruch nehme.
  3. Die Beschwerdevorlage langte am 03.06.2024 beim BVwG ein.
  4. Am 02.02.2026 wurde dem BVwG eine Therapiebestätigung des BF aus der Justizanstalt XXXX vom 27.01.2026 vorgelegt (hg. OZ 3).
  5. Am 02.02.2026 wurde dem BVwG eine Therapiebestätigung des BF aus der Justizanstalt römisch 40 vom 27.01.2026 vorgelegt (hg. OZ 3). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.1.
  8. Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. 1.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers und zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger des Jemen, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus dem Jemen, die Muttersprache des BF ist Arabisch. Der BF stellte nach illegaler Einreise am 07.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 17.11.2014, Zahl: 831446706-1729238, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 bis zum 17.11.2015 erteilt (Spruchpunkt III). Der gegen Spruchpunkt I erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 28.05.2018, GZ: W144 2015288-1/8E, stattgegeben und dem BF

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wurde festgestellt, dass damit dem BF kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des BFA vom 17.11.2014, Zahl: 831446706-1729238, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten

, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 17.11.2015 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Der gegen Spruchpunkt römisch eins erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 28.05.2018, GZ: W144 2015288-1/8E, stattgegeben und dem BF

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass damit dem BF kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der BF ist ledig und kinderlos, gesund und arbeitsfähig. In der Heimat erwarb er die Matura und studierte zwei Jahre Soziologie und Psychologie, bevor er das Studium kriegsbedingt abbrach. Im Bundesgebiet hat der BF weder Familie bzw. Verwandte oder eine Partnerschaft noch sonstige enge (freundschaftliche) Beziehungen oder Abhängigkeiten. Der BF hält sich zwölf Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf. Er legte ein ÖSD-Deutschzertifikat A2 vom 14.01.2019 vor, das behauptete B2-Niveau konnte er nicht nachweisen.Der BF hält sich zwölf Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf. Er legte ein , ÖSD-Deutschzertifikat A2 vom 14.01.2019 vor, das behauptete B2-Niveau konnte er nicht nachweisen. Der BF war von 01.07.2016 bis 30.11.2016 als Angestellter, von 01.10.2019 bis 02.10.2019 als geringfügig Beschäftigter, sowie von 24.01.2019 bis 18.02.2019 und von 08.06.2020 bis zur ersten Inhaftierung als Arbeiter erwerbstätig, zuletzt bezog er zwischen seinen Aufenthalten in Strafhaft Arbeitslosengeld und war obdachlos gemeldet. Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion XXXX – scheinen folgende Verurteilungen auf:Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion römisch 40 – scheinen folgende Verurteilungen auf: 01) LG F.STRAFS. XXXX vom 20.04.2021 RK 27.05.202101) LG F.STRAFS. römisch 40 vom 20.04.2021 RK 27.05.2021 § 201

(1)StGBParagraph 201,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 16.01.2021 Freiheitsstrafe 3 Jahre zu LG F.STRAFS. XXXX RK 27.05.2021zu LG F.STRAFS. römisch 40 RK 27.05.2021 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 16.01.2023, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG F.STRAFS. XXXX vom 25.10.2022LG F.STRAFS. römisch 40 vom 25.10.2022 zu LG F.STRAFS. XXXX 27.05.2021zu LG F.STRAFS. römisch 40 27.05.2021 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG F.STRAFS. XXXX vom 02.10.2023LG F.STRAFS. römisch 40 vom 02.10.2023 02) LG F.STRAFS. XXXX vom 02.10.2023 RK 18.03.202402) LG F.STRAFS. römisch 40 vom 02.10.2023 RK 18.03.2024 § 201
(1)StGBParagraph 201,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 29.01.2023 Freiheitsstrafe 5 Jahre 6 Monate Am 16.01.2021 wurde der BF wegen des Verdachts der Vergewaltigung festgenommen und angehalten, am 18.01.2021 wurde gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX als Schöffengericht vom 20.04.2021, XXXX (rechtskräftig am 27.05.2021), wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 als Schöffengericht vom 20.04.2021, , römisch 40 (rechtskräftig am 27.05.2021), wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Er wurde hiebei schuldig erkannt, das Opfer mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung genötigt zu haben, indem er die Frau fest am Arm packte und sie vom Weg abdrängte und mit seinen Fingern durch ihre Strumpfhose, die zerriss, in ihre Vagina eindrang. Nachdem er sie angesprochen und sie erwidert hatte, allein sein zu wollen, folgte er ihr, packte sie am Arm und versuchte sie in Richtung eines Busches zu drängen. Das Opfer versuchte, den BF mit der linken Hand abzuwehren, schrie ihn an, dass er sie in Ruhe lassen solle, während sie mit der rechten Hand nach dem in ihrer Manteltasche befindlichen Telefon griff, um die Polizei zu rufen, deren Nummer sie bereits eingespeichert hatte. Während sie schrie, dass er sie in Ruhe lassen solle, fing der BF an, ihr unter den Rock zu greifen, hielt sie, als sie sich loszureißen und ihn abzuwehren versuchte, am linken Handgelenk fest, kratzte sie und schob seine linke Hand unter ihren Rock, riss ihre Strumpfhose im Schrittbereich auf und drang mit seinen Fingern in die Vagina ein, sodass sie im Bereich des Dammes eine noch etwa vier Tage blutende Kratzspur erlitt. Dabei wusste der BF, dass er das Opfer, welches sich gewehrt und ihn auch angeschrien hatte, es in Ruhe zu lassen, durch die Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung zwang und er wollte dies auch. Das Gericht wertete im Einzelnen als erschwerend die Verletzung des Opfers, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie den Beitrag zur Wahrheitsfindung des BF, wobei hingegen festzuhalten ist, dass dieser laut der Beweiswürdigung im Urteil behauptete, das Opfer um die Taille gehalten und sie gestützt zu haben, weil die Frau betrunken gewesen wäre und gewankt hätte. Das Opfer hätte seine Hand genommen und diese unterhalb ihrer Strumpfhose in ihre Vagina hineingeführt. Diese Schilderungen wurden durch das Landesgericht in ihrer Gesamtheit als unglaubwürdig, lebensfremd und widersprüchlich und als bloße Schutzbehauptungen gewertet. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA 31.08.2021 beharrte der BF trotz des rechtskräftigen Schuldspruchs und der Strafhaft weiterhin auf dieser Darstellung, seiner Täter-Opfer-Umkehr und der Diskreditierung des Opfers und zeigte damit, dass ihm jegliches Unrechtsbewusstsein, Reue und Empathie fehlt (AS 49 bis 50). Der BF befand sich bis 16.01.2023 in Strafhaft, er wurde aus der Freiheitsstrafe nach zwei Jahren bedingt entlassen (Probezeit drei Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe). Bereits am 29.01.2023, somit 13 Tage (!) nach seiner bedingten Entlassung wurde der BF erneut einschlägig straffällig. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX als Schöffengericht vom 02.10.2023, XXXX , wurde der BF (erneut) wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt. Die mit Beschluss des LG für Strafsachen XXXX vom 25.10.2022, XXXX , gewährte bedingte Entlassung wurde widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 als Schöffengericht vom 02.10.2023, , römisch 40 , wurde der BF (erneut) wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach , Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt. Die mit Beschluss des LG für Strafsachen römisch 40 vom 25.10.2022, römisch 40 , gewährte bedingte Entlassung wurde widerrufen. Der BF wurde schuldig erkannt, das Opfer am 29.01.2023 in Wien mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und zu einer den Beischlaf gleichzusetzenden Handlung genötigt zu haben, indem er die Frau am Arm gepackt, in einen Hauseingang gedrückt, sie mit beiden Händen am Hinterkopf gepackt, hinunter in die Knie gedrückt und seinen Penis gewaltsam in ihren Mund gedrückt hat, wobei er ihren Kopf festgehalten und sie durch gezielte Bewegungen mit seiner Hüfte zur Durchführung eines Oralverkehrs an ihm gezwungen hat, während sie weinte und ihm durch die wiederholte Äußerung „please stop“ deutlich zu verstehen gab, dass sie dies nicht wollte. Danach hat er sie am Oberarm gepackt, hochgezogen, umgedreht und ihren Oberkörper und ihre Wange gegen die Wand gedrückt und mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen. Anschließend hat er sie wieder umgedreht, in die Knie gedrückt und drang neuerlich mit seinem Penis in ihren Mund. Das Opfer war in Schockstarre („Freezing“ oder „Frozen-Fright-Effekt“) und wehrte sich nicht, aus Angst, der BF würde ihr körperlich wehtun, weil er nicht auf ihr Weinen und ihr Bitten aufzuhören reagiert hatte. Das Gericht wertete im Einzelnen als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall und das Unterbleiben der Verwendung eines Kondoms, demgegenüber als mildernd keinen Umstand (!). Der gegen dieses Urteil sowie gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf der bedingten Entlassung durch den BF erhobenen Berufung bzw. Beschwerde wurde mit Urteil bzw. Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX vom 18.03.2024, XXXX – nach Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde durch den OGH vom 24.01.2024, XXXX nicht Folge gegeben. Begründend wurde unter anderem festgehalten, es könne nicht die Rede davon sein, dass der BF sich zuletzt geständig verantwortet hätte, weil dieser lediglich einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr mit dem Opfer zugestanden habe. Auch mit den Spekulationen dahingehend, dass die Folgen für das Opfer bei weitem nicht so einschneidend wären, wie das Verbüßen einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren, werde kein mildernder Umstand angesprochen. Zusätzlich aggravierend falle hingegen die Tatbegehung während offener Probezeit ins Gewicht. Ausgehend von der sohin geringfügig abgeänderten Strafzumessungslage (§ 32 StGB) erweise sich die verhängte Unrechtsfolge bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bereits mit Blick auf die spezifische einschlägige Vorstrafe und den äußerst raschen Rückfall (binnen zwei Wochen nach der bedingten Entlassung) einer Reduktion nicht zugänglich. Die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion trage den spezialpräventiven Erfordernissen Rechnung, denn der Angeklagte sei von der bislang verbüßten unbedingten Freiheitsstrafe offensichtlich völlig unbeeindruckt. Darüber hinaus bedürfe es zusätzlich zur verhängten Freiheitsstrafe spezialpräventiv auch des Widerrufs der gewährten bedingten Entlassung, zeige doch der äußerst rasche Rückfall des BF, dass ihn selbst die mit der bedingten Entlassung verknüpfte Probezeit und damit ein in Schwebe gehaltener Strafrest von einem Jahr nicht davon abhalten konnte, erneut und spezifisch einschlägig zu delinquieren.Der gegen dieses Urteil sowie gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf der bedingten Entlassung durch den BF erhobenen Berufung bzw. Beschwerde wurde mit Urteil bzw. Beschluss des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 18.03.2024, römisch 40 – nach Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde durch den OGH vom 24.01.2024, , römisch 40 nicht Folge gegeben. Begründend wurde unter anderem festgehalten, es könne nicht die Rede davon sein, dass der BF sich zuletzt geständig verantwortet hätte, weil dieser lediglich einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr mit dem Opfer zugestanden habe. Auch mit den Spekulationen dahingehend, dass die Folgen für das Opfer bei weitem nicht so einschneidend wären, wie das Verbüßen einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren, werde kein mildernder Umstand angesprochen. Zusätzlich aggravierend falle hingegen die Tatbegehung während offener Probezeit ins Gewicht. Ausgehend von der sohin geringfügig abgeänderten Strafzumessungslage (Paragraph 32, StGB) erweise sich die verhängte Unrechtsfolge bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bereits mit Blick auf die spezifische einschlägige Vorstrafe und den äußerst raschen Rückfall (binnen zwei Wochen nach der bedingten Entlassung) einer Reduktion nicht zugänglich. Die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion trage den spezialpräventiven Erfordernissen Rechnung, denn der Angeklagte sei von der bislang verbüßten unbedingten Freiheitsstrafe offensichtlich völlig unbeeindruckt. Darüber hinaus bedürfe es zusätzlich zur verhängten Freiheitsstrafe spezialpräventiv auch des Widerrufs der gewährten bedingten Entlassung, zeige doch der äußerst rasche Rückfall des BF, dass ihn selbst die mit der bedingten Entlassung verknüpfte Probezeit und damit ein in Schwebe gehaltener Strafrest von einem Jahr nicht davon abhalten konnte, erneut und spezifisch einschlägig zu delinquieren. Beim ersten Mal hatte der BF eine ihm vollkommen unbekannte Frau nachts auf einem öffentlichen Platz überfallen, bei dem zweiten Opfer handelte es sich um eine kurz zuvor kennengelernte Zufallsbekanntschaft. In beiden Fällen nutzte er die hilflose Lage der Opfer aus. Die beiden Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen stellen jede für sich unter Berücksichtigung der Tatumstände, der Strafe sowie der Erschwerungs- und Milderungsgründe, ein „besonders schweres Verbrechen“ dar. Der BF bedeutet wegen seines zugrundeliegenden strafbaren Verhaltens in beiden Fällen eine Gefahr für die Gemeinschaft. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen wegen der Verbrechen der Vergewaltigung liegt gegenständlich ein Asylausschlussgrund vor. Der BF befindet sich aktuell weiterhin in Strafhaft. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Der unter Punkt I angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie der Gerichtsakten des BVwG den BF betreffend unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie der dem Akt inliegenden Urteilsausfertigungen des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX und des Oberlandesgerichts XXXX .2.1. Der unter Punkt römisch eins angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie der Gerichtsakten des BVwG den BF betreffend unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie der dem Akt inliegenden Urteilsausfertigungen des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 und des Oberlandesgerichts römisch 40 . Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger (AJ-WEB Auskunftsverfahren) und dem Strafregister (SA) wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger , (AJ-WEB Auskunftsverfahren) und dem Strafregister (SA) wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. 2.2. Zu der Person des Beschwerdeführers und zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten: Die Feststellungen zur Person und Herkunft des BF, seiner im Herkunftsstaat erfahrenen Bildung sowie seinen fehlenden Angehörigen im Bundesgebiet ergeben sich aus den Angaben des BF im Verfahren, v.a. in der Einvernahme vom 31.08.2021 (AS 43 ff), in der Stellungnahme vor dem BFA vom 31.03.2023 (AS 135ff) und in der Beschwerdeschrift. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation des BF beruhen auf seinen Angaben in der Stellungnahme vor dem BFA vom 31.03.2023 und ergaben sich zwischenzeitig keine Anhaltspunkte für bei ihm vorliegende wesentliche gesundheitliche Probleme. Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zur Integration des BF in Österreich basieren auf seinem Vorbringen in der Stellungnahme vor der Behörde vom 31.03.2023 (AS 135 bis 139), den vorgelegten Unterlagen (Arbeitsbestätigungen AS 95 und 97, Verdienstnachweisen AS 103 bis 106, Beendigung der Dienstverhältnisse (AS 107 und 109) und den Einsichtnahmen in das AJ-WEB Auskunftsverfahren und das Zentrale Melderegister (ZMR). Das ÖSD Zeugnis A2 ist im Akt einliegend (AS 99). Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen resultieren aus einer rezenten Einsichtnahme in das Strafregister (SA) sowie in die genannten Urteilsausfertigungen des Landesgerichtes für Strafsachen (AS 15 bis 24 und AS 152 bis 162) und des OLG XXXX (AS 163 bis 166). Daraus ergeben sich auch die gegen ihn verhängten Strafen, die Tatumstände sowie die Strafmilderungs- und Erschwerungsgründe und lässt sich daraus auch auf das Persönlichkeitsbild des BF schließen. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen resultieren aus einer rezenten Einsichtnahme in das Strafregister (SA) sowie in die genannten Urteilsausfertigungen des Landesgerichtes für Strafsachen (AS 15 bis 24 und AS 152 bis 162) und des OLG römisch 40 , (AS 163 bis 166). Daraus ergeben sich auch die gegen ihn verhängten Strafen, die Tatumstände sowie die Strafmilderungs- und Erschwerungsgründe und lässt sich daraus auch auf das Persönlichkeitsbild des BF schließen. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich beim ersten Opfer, das er bei seiner Tat auch verletzt hatte, um eine ihm unbekannte Frau, die nachts allein unterwegs gewesen war, handelte und der BF im Rahmen seiner Einvernahme im Stande der Strafhaft am 31.08.2021 auf Vorhalt weiterhin keinerlei Reue, Einsicht oder Schuldbewusstsein zeigte und jegliche Empathie vermissen ließ, indem er weiterhin – wie auch schon vor dem Landesgericht (AS 21ff) und der Landespolizeidirektion XXXX (AS 63f) – den Tathergang dahingehend verdrehte, dass er trotz der eindeutigen Sachlage die Schuld auf das Opfer schob und dieses massiv diskreditierte (AS 49 bis 51). Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich beim ersten Opfer, das er bei seiner Tat auch verletzt hatte, um eine ihm unbekannte Frau, die nachts allein unterwegs gewesen war, handelte und der BF im Rahmen seiner Einvernahme im Stande der Strafhaft am 31.08.2021 auf Vorhalt weiterhin keinerlei Reue, Einsicht oder Schuldbewusstsein zeigte und jegliche Empathie vermissen ließ, indem er weiterhin – wie auch schon vor dem Landesgericht , (AS 21ff) und der Landespolizeidirektion römisch 40 (AS 63f) – den Tathergang dahingehend verdrehte, dass er trotz der eindeutigen Sachlage die Schuld auf das Opfer schob und dieses massiv diskreditierte (AS 49 bis 51). Nur 13 Tage (!) nach der bedingten Entlassung setzte der BF eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Handlung, indem er erneut ein wehrloses Opfer – eine kurz zuvor kennengelernte Zufallsbekanntschaft – vergewaltigte und hat das Gericht erneut festgestellt hat, dass seine Verantwortung „in sich widersprüchlich, inkonsequent und teils lebensfremd, sohin als bloße Schutzbehauptung zurückzuweisen (war). Es ergab sich der Eindruck, als wolle er im Laufe des Verfahrens seine Aussage an die Beweisergebnisse anpassen.“ (AS 159). Dass der BF an PTBS leiden würde, wie erstmals in der Bestätigung der laufenden Psychotherapie in Haft (10,5 Einheiten) behauptet (hg. OZ 3), wurde zuvor nie vorgebracht und relativiert angesichts der Taten des BF, seines gezeigten Persönlichkeitsbildes und der Unglaubwürdigkeit seiner Person auch die angebliche konsequente Arbeit an allen deliktrelevanten Faktoren nicht die Gefährdungsprognose. Die Haftzeiten lassen sich der Justizvollzugsinformation (AS 413ff), den Verständigungen der Behörde über den (ersten) Strafantritt (AS 29 ff), über die Verhängung der (zweiten) Untersuchungshaft (AS 117), über den (zweiten) Strafantritt (AS 169 bis 170), sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) entnehmen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), BGBl. I Nr. 22/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2013, idgF, geregelt , (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950 idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der , Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), , Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anzuwenden.

Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

Absatz 5, leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. 3.

  1. Zur Abweisung der Beschwerde: 3.3.
  2. Zu Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheides:3.3.
  3. Zu Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides: AsylG 2005: „Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)...
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. ...
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)... ...
(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. ... Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten § 6.
(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6,
(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn 1. und so lange er Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1.

und so lange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
  4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt. Aberkennung des Status des Asylberechtigten § 7.
(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7,
(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
  2. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
  3. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  4. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  5. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2)... ...
(4)Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“
(4)Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“ Die belangte Behörde nannte in Spruchpunkt I bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten lediglich § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, ohne dabei einen konkreten Ausschlusstatbestand anzuführen. Die Frage, auf welchen Tatbestand des § 6 AsylG 2005 sich die Aberkennung des Schutzstatus bezieht, ist zwar dem Spruch nicht zu entnehmen, ergibt sich jedoch anhand der konkretisierenden Ausführungen in den Feststellungen (AS 243), der Beweiswürdigung (AS 277ff) und der rechtlichen Beurteilung des Bundesamtes (AS 283ff). Demnach stützte sich das BFA bei der Aberkennung des Schutzstatus des BF auf den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und führte dazu zusammengefasst aus, dass die den Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen in beiden Fällen jeweils für sich genommen besonders schwere Verbrechen darstellen.Die belangte Behörde nannte in Spruchpunkt römisch eins bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten lediglich Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, ohne dabei einen konkreten Ausschlusstatbestand anzuführen. Die Frage, auf welchen Tatbestand des Paragraph 6, AsylG 2005 sich die Aberkennung des Schutzstatus bezieht, ist zwar dem Spruch nicht zu entnehmen, ergibt sich jedoch anhand der konkretisierenden Ausführungen in den Feststellungen (AS 243), der Beweiswürdigung (AS 277ff) und der rechtlichen Beurteilung des Bundesamtes (AS 283ff). Demnach stützte sich das BFA bei der Aberkennung des Schutzstatus des BF auf den Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 und führte dazu zusammengefasst aus, dass die den Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen in beiden Fällen jeweils für sich genommen besonders schwere Verbrechen darstellen. In seinem Urteil vom 06.07.2023, C 402/22, hat der EuGH ausgesprochen, dass eine „besonders schwere Straftat“ im Sinn des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen (Spruchpunkt
  1. des Tenors dieses Urteils). Da allerdings diese Beurteilung eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls erfordert, sind diese Kriterien nicht abschließend und können daher gegebenenfalls durch zusätzliche Kriterien ergänzt werden (Rn. 46). Da Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer „besonders schweren Straftat“ im Singular betrifft und restriktiv auszulegen ist, kann seine Anwendung nur im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat gerechtfertigt sein, die für sich genommen unter den Begriff „besonders schwere Straftat“ fällt, was voraussetzt, dass sie den genannten Schweregrad aufweist, wobei dieser Schweregrad nicht durch eine Kumulierung verschiedener Straftaten erreicht werden kann, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt (Rn. 39; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn.67).In seinem Urteil vom 06.07.2023, C 402/22, hat der EuGH ausgesprochen, dass eine „besonders schwere Straftat“ im Sinn des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen (Spruchpunkt
  2. des Tenors dieses Urteils). Da allerdings diese Beurteilung eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls erfordert, sind diese Kriterien nicht abschließend und können daher gegebenenfalls durch zusätzliche Kriterien ergänzt werden (Rn. 46). Da Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer „besonders schweren Straftat“ im Singular betrifft und restriktiv auszulegen ist, kann seine Anwendung nur im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat gerechtfertigt sein, die für sich genommen unter den Begriff „besonders schwere Straftat“ fällt, was voraussetzt, dass sie den genannten Schweregrad aufweist, wobei dieser Schweregrad nicht durch eine Kumulierung verschiedener Straftaten erreicht werden kann, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt (Rn. 39; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn.67). Schon in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ nur solche Straftaten fallen, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Als typischerweise schwere Verbrechen wurden beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern eingestuft. Daran ist auch unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben festzuhalten. Es ist jedoch zur Bestimmung des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL nicht statthaft, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren. Diese Rechtsprechung (vgl. dazu etwa VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344, mwN) kann daher nicht länger aufrechterhalten werden. Es muss vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der oben dargestellten Rechtsprechung des EuGH zu verlangen ist, um sie als „besonders schwer“ einzustufen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn.71f).Schon in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ nur solche Straftaten fallen, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Als typischerweise schwere Verbrechen wurden beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern eingestuft. Daran ist auch unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben festzuhalten. Es ist jedoch zur Bestimmung des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL nicht statthaft, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren. Diese Rechtsprechung vergleiche dazu etwa VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344, mwN) kann daher nicht länger aufrechterhalten werden. Es muss vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der oben dargestellten Rechtsprechung des EuGH zu verlangen ist, um sie als „besonders schwer“ einzustufen , (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn.71f). Schon bisher hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 festgehalten, dass im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Es ist für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Daran ist angesichts der Ausführungen des EuGH festzuhalten.Schon bisher hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 festgehalten, dass im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Es ist für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Daran ist angesichts der Ausführungen des EuGH festzuhalten. Es wird jedoch hinkünftig zu beachten sein, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlich ist, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab findet sich im nationalen Recht im Besonderen bereits in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes künftig für die nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorzunehmende Beurteilung herangezogen werden kann.Es wird jedoch hinkünftig zu beachten sein, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlich ist, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab findet sich im nationalen Recht im Besonderen bereits in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes künftig für die nach , Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorzunehmende Beurteilung herangezogen werden kann. Weiter hat der EuGH in seinem Urteil vom 06.07.2023, C 8/22, zu diesem Maßstab (unter Hinweis auf seine Vorjudikatur) ergänzend betont, dass im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung dessen zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, es auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten auch möglich ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, weil der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen (Rn. 63). Was insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass aus den Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht automatisch geschlossen werden kann, dass dieser Adressat der in Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL vorgesehenen Maßnahme sein kann. Je später also eine Entscheidung

dieser Bestimmung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat (Rn. 64; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn.78ff).Weiter hat der EuGH in seinem Urteil vom 06.07.2023, C 8/22, zu diesem Maßstab (unter Hinweis auf seine Vorjudikatur) ergänzend betont, dass im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung dessen zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, es auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten auch möglich ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, weil der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen (Rn. 63). Was insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass aus den Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht automatisch geschlossen werden kann, dass dieser Adressat der in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL vorgesehenen Maßnahme sein kann. Je später also eine Entscheidung

dieser Bestimmung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat (Rn. 64; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn.78ff). Dies erfordert die Abwägung der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, gegen die Rechte, die

dieser Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 lit. d der Richtlinie erfüllen.Dies erfordert die Abwägung der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, gegen die Rechte, die

dieser Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Artikel 2, Litera d, der Richtlinie erfüllen. Im Rahmen dieser Würdigung muss die zuständige Behörde auch den durch das Unionsrecht garantierten Grundrechten Rechnung tragen und insbesondere die Möglichkeit prüfen, andere, die Flüchtlings- und Grundrechte weniger beeinträchtigende Maßnahmen zu ergreifen, die die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, ebenso wirksam schützen. Der Mitgliedstaat muss dabei zumindest die in der GFK verankerten Rechte sowie die in dieser Konvention vorgesehenen Rechte, deren Ausübung keinen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt, gewähren, und zwar unbeschadet möglicher Vorbehalte des Mitgliedstaats (vgl. dazu EuGH 06.07.2023, C 8/22, Rn. 66 bis 69; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn. 82f).Im Rahmen dieser Würdigung muss die zuständige Behörde auch den durch das Unionsrecht garantierten Grundrechten Rechnung tragen und insbesondere die Möglichkeit prüfen, andere, die Flüchtlings- und Grundrechte weniger beeinträchtigende Maßnahmen zu ergreifen, die die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, ebenso wirksam schützen. Der Mitgliedstaat muss dabei zumindest die in der GFK verankerten Rechte sowie die in dieser Konvention vorgesehenen Rechte, deren Ausübung keinen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt, gewähren, und zwar unbeschadet möglicher Vorbehalte des Mitgliedstaats vergleiche dazu EuGH 06.07.2023, C 8/22, , Rn. 66 bis 69; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn. 82f). Somit erfordert die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 4 StatusRL keine Stellungnahme zu der gesonderten Frage, ob diese Person in ihr Herkunftsland abgeschoben werden darf.Somit erfordert die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 14, Absatz 4, StatusRL keine Stellungnahme zu der gesonderten Frage, ob diese Person in ihr Herkunftsland abgeschoben werden darf. Daher sind die Folgen, die eine etwaige Rückkehr des Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland für ihn oder für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats hätte, in dem er sich aufhält, nicht bei Erlass der Entscheidung, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sondern gegebenenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, gegen diesen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (vgl. zu alldem EuGH 06.07.2023, C 663/21, Rn. 35 bis 42).Daher sind die Folgen, die eine etwaige Rückkehr des Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland für ihn oder für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats hätte, in dem er sich aufhält, nicht bei Erlass der Entscheidung, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sondern gegebenenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, gegen diesen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen vergleiche zu alldem , EuGH 06.07.2023, C 663/21, Rn. 35 bis 42). Anders als nach der bisherigen Rechtsprechung hat sohin eine Güterabwägung in der Form, dass die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Herkunftsstaat drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen sind, hinkünftig nicht stattzufinden (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn. 90ff). Zusammengefasst ergeben sich folgende Kriterien für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL:Zusammengefasst ergeben sich folgende Kriterien für die Beurteilung nach , Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL: Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen. Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen. Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn. 94ff).Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in , Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn. 94ff). Für den konkreten Fall bedeutet dies: Der BF hat zweimal das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB begangen und wurde deswegen jeweils von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt. Bei Vergewaltigung handelt sich

der höchstgerichtlichen Judikatur um eine der Straftaten, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen und stellen die den beiden Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen jede für sich unter Berücksichtigung der Tatumstände, der Strafe sowie der Erschwerungs- und Milderungsgründe, ein „besonders schweres Verbrechen“ dar. Der Strafrahmen ist eine Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren.Der BF hat zweimal das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB begangen und wurde deswegen jeweils von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt. Bei Vergewaltigung handelt sich

der höchstgerichtlichen Judikatur um eine der Straftaten, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen und stellen die den beiden Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen jede für sich unter Berücksichtigung der Tatumstände, der Strafe sowie der Erschwerungs- und Milderungsgründe, ein „besonders schweres Verbrechen“ dar. Der Strafrahmen ist eine Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren. Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung hinreichend dargelegt, wurde der BF beim ersten Mal mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX als Schöffengericht vom 20.04.2021, XXXX (rechtskräftig am 27.05.2021), wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung hinreichend dargelegt, wurde der BF beim ersten Mal mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 als Schöffengericht vom 20.04.2021, römisch 40 (rechtskräftig am 27.05.2021), wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Er wurde hiebei schuldig erkannt, das Opfer mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung genötigt zu haben, indem er die Frau fest am Arm packte und sie vom Weg abdrängte und mit seinen Fingern durch ihre Strumpfhose, die zerriss, in ihre Vagina eindrang. Nachdem er sie angesprochen und sie erwidert hatte, allein sein zu wollen, folgte er ihr, packte sie am Arm und versuchte sie in Richtung eines Busches zu drängen. Das Opfer versuchte, den BF mit der linken Hand abzuwehren, schrie ihn an, dass er sie in Ruhe lassen solle, während sie mit der rechten Hand nach dem in ihrer Manteltasche befindlichen Telefon griff, um die Polizei zu rufen, deren Nummer sie bereits eingespeichert hatte. Während sie schrie, dass er sie in Ruhe lassen solle, fing der BF an, ihr unter den Rock zu greifen, hielt sie, als sie sich loszureißen und ihn abzuwehren versuchte, am linken Handgelenk fest, kratzte sie und schob seine linke Hand unter ihren Rock, riss ihre Strumpfhose im Schrittbereich auf und drang mit seinen Fingern in die Vagina ein, sodass sie im Bereich des Dammes eine noch etwa vier Tage blutende Kratzspur erlitt. Dabei wusste der BF, dass er das Opfer, welches sich gewehrt und ihn auch angeschrien hatte, es in Ruhe zu lassen, durch die Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung zwang und er wollte dies auch. Das Gericht wertete im Einzelnen als erschwerend die Verletzung des Opfers, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie den Beitrag zur Wahrheitsfindung des BF, wobei hingegen festzuhalten ist, dass dieser laut der Beweiswürdigung im Urteil behauptete, das Opfer um die Taille gehalten und sie gestützt zu haben, weil die Frau betrunken gewesen wäre und gewankt hätte. Das Opfer hätte seine Hand genommen und diese unterhalb ihrer Strumpfhose in ihre Vagina hineingeführt. Diese Schilderungen wurden durch das Landesgericht in ihrer Gesamtheit als unglaubwürdig, lebensfremd und widersprüchlich und als bloße Schutzbehauptungen gewertet. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA 31.08.2021 beharrte der BF trotz des rechtskräftigen Schuldspruchs und der Strafhaft weiterhin auf dieser Darstellung, seiner Täter-Opfer-Umkehr und der Diskreditierung des Opfers und zeigte damit, dass ihm jegliches Unrechtsbewusstsein, Schuldeinsicht, Reue und Empathie mit dem Opfer fehlt, dessen Schutzlosigkeit er brutal ausgenutzt hatte (AS 49 bis 50), sodass der BF schon wegen dieses strafbaren Verhaltens eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die Gemeinschaft darstellt, zumal das Opfer eine zufällig auf einem öffentlichen Platz vorbeikommende und ihm unbekannte Frau war. Diese Gefahr wird dadurch bestätigt, dass der BF bereits 13 Tage (!) nach seiner zweijährigen Haft und bedingten Entlassung erneut einschlägig straffällig wurde. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX als Schöffengericht vom 02.10.2023, XXXX , wurde der BF (erneut) wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt. Die mit Beschluss des LG für Strafsachen XXXX vom 25.10.2022, XXXX , gewährte bedingte Entlassung wurde widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 als Schöffengericht vom 02.10.2023, , römisch 40 , wurde der BF (erneut) wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach , Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt. Die mit Beschluss des LG für Strafsachen römisch 40 vom 25.10.2022, römisch 40 , gewährte bedingte Entlassung wurde widerrufen. Der BF wurde schuldig erkannt, das Opfer am 29.01.2023 in Wien mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und zu einer den Beischlaf gleichzusetzenden Handlung genötigt zu haben, indem er die Frau am Arm gepackt, in einen Hauseingang gedrückt, sie mit beiden Händen am Hinterkopf gepackt, hinunter in die Knie gedrückt und seinen Penis gewaltsam in ihren Mund gedrückt hat, wobei er ihren Kopf festgehalten und sie durch gezielte Bewegungen mit seiner Hüfte zur Durchführung eines Oralverkehrs an ihm gezwungen hat, während sie weinte und ihm durch die wiederholte Äußerung „please stop“ deutlich zu verstehen gab, dass sie dies nicht wollte. Danach hat er sie am Oberarm gepackt, hochgezogen, umgedreht und ihren Oberkörper und ihre Wange gegen die Wand gedrückt und mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen. Anschließend hat er sie wieder umgedreht, in die Knie gedrückt und drang neuerlich mit seinem Penis in ihren Mund. Das Opfer war in Schockstarre („Freezing“ oder „Frozen-Fright-Effekt“) und wehrte sich nicht, aus Angst, der BF würde ihr körperlich wehtun, weil er nicht auf ihr Weinen und ihr Bitten aufzuhören reagiert hatte. Das Gericht wertete im Einzelnen als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall und das Unterbleiben der Verwendung eines Kondoms, demgegenüber als mildernd keinen Umstand (!). Der gegen dieses Urteil sowie gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf der bedingten Entlassung durch den BF erhobenen Berufung bzw. Beschwerde wurde mit Urteil bzw. Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX vom 18.03.2024, XXXX , nicht Folge gegeben. Begründend wurde unter anderem festgehalten, es könne nicht die Rede davon sein, dass der BF sich zuletzt geständig verantwortet hätte, weil dieser lediglich einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr mit dem Opfer zugestanden habe. Auch mit den Spekulationen dahingehend, dass die Folgen für das Opfer bei weitem nicht so einschneidend wären, wie das Verbüßen einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren, werde kein mildernder Umstand angesprochen. Zusätzlich aggravierend falle hingegen die Tatbegehung während offener Probezeit ins Gewicht. Ausgehend von der sohin geringfügig abgeänderten Strafzumessungslage (§ 32 StGB) erweise sich die verhängte Unrechtsfolge bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bereits mit Blick auf die spezifische einschlägige Vorstrafe und den äußerst raschen Rückfall (binnen zwei Wochen nach der bedingten Entlassung) einer Reduktion nicht zugänglich. Die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion trage den spezialpräventiven Erfordernissen Rechnung, denn der Angeklagte sei von der bislang verbüßten unbedingten Freiheitsstrafe offensichtlich völlig unbeeindruckt. Darüber hinaus bedürfe es zusätzlich zur verhängten Freiheitsstrafe spezialpräventiv auch des Widerrufs der gewährten bedingten Entlassung, zeige doch der äußerst rasche Rückfall des BF, dass ihn selbst die mit der bedingten Entlassung verknüpfte Probezeit und damit ein in Schwebe gehaltener Strafrest von einem Jahr nicht davon abhalten konnte, erneut und spezifisch einschlägig zu delinquieren.Der gegen dieses Urteil sowie gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf der bedingten Entlassung durch den BF erhobenen Berufung bzw. Beschwerde wurde mit Urteil bzw. Beschluss des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 18.03.2024, römisch 40 , nicht Folge gegeben. Begründend wurde unter anderem festgehalten, es könne nicht die Rede davon sein, dass der BF sich zuletzt geständig verantwortet hätte, weil dieser lediglich einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr mit dem Opfer zugestanden habe. Auch mit den Spekulationen dahingehend, dass die Folgen für das Opfer bei weitem nicht so einschneidend wären, wie das Verbüßen einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren, werde kein mildernder Umstand angesprochen. Zusätzlich aggravierend falle hingegen die Tatbegehung während offener Probezeit ins Gewicht. Ausgehend von der sohin geringfügig abgeänderten Strafzumessungslage (Paragraph 32, StGB) erweise sich die verhängte Unrechtsfolge bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bereits mit Blick auf die spezifische einschlägige Vorstrafe und den äußerst raschen Rückfall (binnen zwei Wochen nach der bedingten Entlassung) einer Reduktion nicht zugänglich. Die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion trage den spezialpräventiven Erfordernissen Rechnung, denn der Angeklagte sei von der bislang verbüßten unbedingten Freiheitsstrafe offensichtlich völlig unbeeindruckt. Darüber hinaus bedürfe es zusätzlich zur verhängten Freiheitsstrafe spezialpräventiv auch des Widerrufs der gewährten bedingten Entlassung, zeige doch der äußerst rasche Rückfall des BF, dass ihn selbst die mit der bedingten Entlassung verknüpfte Probezeit und damit ein in Schwebe gehaltener Strafrest von einem Jahr nicht davon abhalten konnte, erneut und spezifisch einschlägig zu delinquieren. Beim ersten Mal hatte der BF eine ihm vollkommen unbekannte Frau nachts auf einem öffentlichen Platz überfallen, bei dem zweiten Opfer handelte es sich um eine kurz zuvor kennengelernte Zufallsbekanntschaft. In beiden Fällen nutzte er die hilflose Lage der Opfer aus. Jedes dieser strafbaren Verhalten samt der dazu notwendigen hohen kriminellen Energie, Gewaltbereitschaft, fehlenden Empathie mit den Opfern und der dazu notwendigen Skrupellosigkeit zeigt, dass der BF eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die Grundinteressen der Allgemeinheit in Österreich darstellt. Angesichts der festgestellten Schwere beider Taten, seiner wiederholten und auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Delinquenz schon 13 Tage nach der bedingten Entlassung und trotz angeordneter Bewährungshilfe, der hohen kriminellen Energie, des Fehlens jeglicher Empathie mit den Opfern, der in beiden Fällen völlig fehlenden Schuldeinsicht und der Tatsache, dass sich der BF weiterhin in Haft befindet, reicht auch die in der Haft erhaltene Therapie von 10,5 Einheiten nicht aus, um die Zukunftsprognose zum Positiven zu wenden oder die Aberkennung unverhältnismäßig erscheinen zu lassen, zumal der BF sich gerade auch im Zusammenhang mit seinen Straftaten als vollkommen unglaubwürdige Person erwies. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist sohin insgesamt verhältnismäßig und kann der dadurch verfolgte Zweck nicht durch den BF weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheides war sohin abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides war sohin abzuweisen. 3.3.2. Zu Spruchpunkt II erster Satz des im Spruch genannten Bescheides:3.3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei erster Satz des im Spruch genannten Bescheides: AsylG 2005: „Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)...
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs.

2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4)... ... Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9.
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9,
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  2. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
  4. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  5. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; 2.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.