Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4 und Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
F nicht zulässig.Die Revision ist
F nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) ist Staatsangehöriger des Jemen. Er stellte nach illegaler Einreise am 07.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 17.11.2014, Zahl: 831446706-1729238, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
G 2005 bis zum 17.11.2015 erteilt (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 17.11.2014, Zahl: 831446706-1729238, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt , (Spruchpunkt römisch zwei) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 17.11.2015 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Der gegen Spruchpunkt I erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in weiterer Folge: BVwG) vom 28.05.2018, GZ: W144 2015288-1/8E, stattgegeben und dem BF
G 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wurde festgestellt, dass damit dem BF kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der gegen Spruchpunkt römisch eins erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in weiterer Folge: BVwG) vom 28.05.2018, , GZ: W144 2015288-1/8E, stattgegeben und dem BF
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass damit dem BF kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 2. Am 16.01.2021 wurde der BF wegen des Verdachts der Vergewaltigung festgenommen und angehalten und am 18.01.2021 gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt. Am 17.02.2021 wurde das BFA von der Staatsanwaltschaft XXXX von der Anklageerhebung wegen §§ 27
GB (Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung). Er war seit 15.02.2023 wieder in der Justizanstalt XXXX gemeldet.6. Am 17.02.2023 verständigte das LG für Strafsachen römisch 40 das BFA von der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den BF wegen des Verdachts
Paragraph 205 a, StGB (Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung). Er war seit 15.02.2023 wieder in der Justizanstalt römisch 40 gemeldet.
G 2005, aberkannt und
G 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I).
Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Jemen wurde
Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III).12. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom „27.03.2024“ (amtssigniert am 07.05.2024), Zl. 831446706-210255696, wurde der dem BF mit Erkenntnis vom 04.06.2018 , (gemeint wohl: 28.05.2018), Zahl: W 144 2015288-1/3Z (richtig: 8E), zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Jemen wurde
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
, Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, der BF sei volljährig, ledig und kinderlos. Bis zum Jahr 2013 habe er sich in seinem Heimatland aufgehalten und dort nach eigenen Angaben die Schule und Universität besucht. In Österreich habe er keine Verwandten und laut seinen Angaben auch keinen Freundeskreis und keine Lebensgefährtin. Der BF leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, sei jung, arbeits- und selbsterhaltungsfähig. Der BF sei in Österreich zweimal rechtskräftig wegen Vergewaltigung verurteilt worden und habe besonders schwere Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 begangen. Vom 16.01.2021 bis zum 16.01.2023 sei er inhaftiert gewesen und bereits vier Wochen nach seiner Entlassung gegen ihn am 17.02.2023 die Untersuchungshaft verhängt worden, die zweite Tat habe sich bereits am 29.01.2023, somit 13 Tage nach seiner Entlassung aus der Haft, ereignet. Er befinde sich derzeit in Haft.Der BF sei in Österreich zweimal rechtskräftig wegen Vergewaltigung verurteilt worden und habe besonders schwere Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 begangen. Vom 16.01.2021 bis zum 16.01.2023 sei er inhaftiert gewesen und bereits vier Wochen nach seiner Entlassung gegen ihn am 17.02.2023 die Untersuchungshaft verhängt worden, die zweite Tat habe sich bereits am 29.01.2023, somit 13 Tage nach seiner Entlassung aus der Haft, ereignet. Er befinde sich derzeit in Haft. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellungen betreffend den Asylaberkennungsgrund der besonders schweren Verbrechen sei aus den beiden Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , insbesondere aus den dort angeführten Milderungs- und Erschwernisgründen, getroffen worden. Bei Vergewaltigung handle es sich um ein typischerweise schweres Verbrechen, der Strafrahmen bewege sich zwischen zwei und zehn Jahren Haft. Nach seiner ersten Straffälligkeit sei der BF zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt und als erschwerend die Verletzung des Opfers gewertet worden, als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel und der Beitrag zur Wahrheitsfindung. Letzteres sei für die Behörde schwer nachvollziehbar, habe der BF doch bis zuletzt seine Schuld geleugnet, indem er behauptet habe, das Opfer wäre stark betrunken gewesen und hätte er die Frau bloß stützen wollen. Zudem habe er dem Opfer unterstellt, dass dieses die Handlung, nämlich seine Hand in ihre Vagina einzuführen, selbst vorgenommen hätte. Das Gericht habe es als lebensfremd bezeichnet, dass das Opfer mit dieser Handlung einverstanden gewesen wäre. Aber nicht nur sein Versuch, die Verantwortung abzustreifen und sie dem Opfer zuzuschieben, zeige das mangelnde Unrechtsbewusstsein des BF. Für die Behörde erscheine es besonders verwerflich, dass er die schutzlose Lage des Opfers bewusst ausgenutzt habe, weil die Frau nachts allein unterwegs gewesen sei und den Park durchquert habe, um zu einer Haltestelle zu gelangen. Hilfe sei daher nicht zu erwarten gewesen. Besonders schwerwiegend sei auch der Umstand, dass der BF einige Tage nach seiner Entlassung aus einer zweijährigen Haft sofort wieder eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Handlung vorgenommen habe. Vorerst sei er wegen des Verdachts der Schändung (§ 205a Abs. 1 StGB) in Untersuchungshaft genommen worden. Allerdings habe die Staatsanwaltschaft XXXX dann erneut Anklage wegen Vergewaltigung erhoben und sei der BF dann auch mit Urteil vom 02.10.2023 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt worden. Es habe sich herausgestellt, dass er nicht bloß ein zum Widerstand unfähiges Opfer zum außerehelichen Beischlaf (§ 205a StGB) missbraucht, sondern dieses gewaltsam und gegen dessen Willen zur Vornahme von Oralverkehr gezwungen und anschließend ebenfalls gegen dessen Willen Vaginalverkehr mit dem Opfer durchgeführt habe. Was den BF betreffe, so habe das Gericht erneut festgestellt, dass seine Verantwortung „in sich widersprüchlich, inkonsequent und teils lebensfremd, sohin als bloße Schutzbehauptung zurückzuweisen (war). Es ergab sich der Eindruck, als wolle er im Laufe des Verfahrens seine Aussage an die Beweisergebnisse anpassen.“. Wieder habe der BF zunächst den Tathergang bestritten, wie auch schon in seinem ersten Strafverfahren. Als erschwerend habe das Gericht die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall und das Unterbleiben der Verwendung eines Kondoms gewertet, als mildernd demgegenüber keinen Umstand. Es sei somit was die Art des Verbrechens, nämlich Vergewaltigung, betreffe, von einem schweren Verbrechen auszugehen. Zudem hätten sich die Taten jede für sich und auch in einer Gesamtschau (Verletzung des Opfers im ersten Fall, zwei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Verbrechen, der rasche Rückfall, sowie das Unterbleiben der Verwendung eines Kondoms im zweiten Fall, Anwendung von Gewalt in beiden Fällen, Ausnutzen der Lage der Opfer, Fehlen jeglicher Einsicht der Schuld, Anpassen der Aussagen an die Beweisergebnisse, sowie im ersten Fall Schuldzuweisungen an das Opfer) als schwerwiegend erwiesen. Da der BF zudem so kurz nach seiner Entlassung aus der Haft erneut eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Handlung vorgenommen habe und sich nunmehr erneut in Haft befinde, sei eine Prognose über ein allfälliges Wohlverhalten in Freiheit insgesamt schwerlich positiv zu erstellen. Das erste Opfer sei eine zufällig anwesende, ihm völlig unbekannte Passantin auf dem Heimweg gewesen, im zweiten Fall habe es sich um eine Zufallsbekanntschaft gehandelt, die der BF kurz zuvor in einem Lokal kennengelernt habe. Es gebe daher keine Indizien für einen Gesinnungswandel und keinen Grund, warum nunmehr von einem solchen ausgegangen werden sollte. Der Kreis möglicher zukünftiger Opfer sei praktisch nicht einzuschränken. Aufgrund der mangelnden Einsichtsfähigkeit bzw. des fehlenden Unrechtsbewusstseins ergebe sich somit in einer Gesamtschau keine positive Zukunftsprognose. Zudem habe der BF offenbar auch ein Drogenproblem. Bei seiner Tat am 16.01.2021 sei er unter Einfluss von Suchtmitteln gewesen, das Verfahren wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz sei damals von der Staatsanwaltschaft
PO eingestellt worden, da ihm mehrere Straftaten zur Last gelegt worden seien und dies voraussichtlich weder auf die Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen noch auf diversionelle Maßnahmen wesentlichen Einfluss hatte. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellungen betreffend den Asylaberkennungsgrund der besonders schweren Verbrechen sei aus den beiden Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , insbesondere aus den dort angeführten Milderungs- und Erschwernisgründen, getroffen worden. Bei Vergewaltigung handle es sich um ein typischerweise schweres Verbrechen, der Strafrahmen bewege sich zwischen zwei und zehn Jahren Haft. Nach seiner ersten Straffälligkeit sei der BF zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt und als erschwerend die Verletzung des Opfers gewertet worden, als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel und der Beitrag zur Wahrheitsfindung. Letzteres sei für die Behörde schwer nachvollziehbar, habe der BF doch bis zuletzt seine Schuld geleugnet, indem er behauptet habe, das Opfer wäre stark betrunken gewesen und hätte er die Frau bloß stützen wollen. Zudem habe er dem Opfer unterstellt, dass dieses die Handlung, nämlich seine Hand in ihre Vagina einzuführen, selbst vorgenommen hätte. Das Gericht habe es als lebensfremd bezeichnet, dass das Opfer mit dieser Handlung einverstanden gewesen wäre. Aber nicht nur sein Versuch, die Verantwortung abzustreifen und sie dem Opfer zuzuschieben, zeige das mangelnde Unrechtsbewusstsein des BF. Für die Behörde erscheine es besonders verwerflich, dass er die schutzlose Lage des Opfers bewusst ausgenutzt habe, weil die Frau nachts allein unterwegs gewesen sei und den Park durchquert habe, um zu einer Haltestelle zu gelangen. Hilfe sei daher nicht zu erwarten gewesen. Besonders schwerwiegend sei auch der Umstand, dass der BF einige Tage nach seiner Entlassung aus einer zweijährigen Haft sofort wieder eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Handlung vorgenommen habe. Vorerst sei er wegen des Verdachts der Schändung (Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB) in Untersuchungshaft genommen worden. Allerdings habe die Staatsanwaltschaft römisch 40 dann erneut Anklage wegen Vergewaltigung erhoben und sei der BF dann auch mit Urteil vom 02.10.2023 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt worden. Es habe sich herausgestellt, dass er nicht bloß ein zum Widerstand unfähiges Opfer zum außerehelichen Beischlaf (Paragraph 205 a, StGB) missbraucht, sondern dieses gewaltsam und gegen dessen Willen zur Vornahme von Oralverkehr gezwungen und anschließend ebenfalls gegen dessen Willen Vaginalverkehr mit dem Opfer durchgeführt habe. Was den BF betreffe, so habe das Gericht erneut festgestellt, dass seine Verantwortung „in sich widersprüchlich, inkonsequent und teils lebensfremd, sohin als bloße Schutzbehauptung zurückzuweisen (war). Es ergab sich der Eindruck, als wolle er im Laufe des Verfahrens seine Aussage an die Beweisergebnisse anpassen.“. Wieder habe der BF zunächst den Tathergang bestritten, wie auch schon in seinem ersten Strafverfahren. Als erschwerend habe das Gericht die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall und das Unterbleiben der Verwendung eines Kondoms gewertet, als mildernd demgegenüber keinen Umstand. Es sei somit was die Art des Verbrechens, nämlich Vergewaltigung, betreffe, von einem schweren Verbrechen auszugehen. Zudem hätten sich die Taten jede für sich und auch in einer Gesamtschau (Verletzung des Opfers im ersten Fall, zwei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Verbrechen, der rasche Rückfall, sowie das Unterbleiben der Verwendung eines Kondoms im zweiten Fall, Anwendung von Gewalt in beiden Fällen, Ausnutzen der Lage der Opfer, Fehlen jeglicher Einsicht der Schuld, Anpassen der Aussagen an die Beweisergebnisse, sowie im ersten Fall Schuldzuweisungen an das Opfer) als schwerwiegend erwiesen. Da der BF zudem so kurz nach seiner Entlassung aus der Haft erneut eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Handlung vorgenommen habe und sich nunmehr erneut in Haft befinde, sei eine Prognose über ein allfälliges Wohlverhalten in Freiheit insgesamt schwerlich positiv zu erstellen. Das erste Opfer sei eine zufällig anwesende, ihm völlig unbekannte Passantin auf dem Heimweg gewesen, im zweiten Fall habe es sich um eine Zufallsbekanntschaft gehandelt, die der BF kurz zuvor in einem Lokal kennengelernt habe. Es gebe daher keine Indizien für einen Gesinnungswandel und keinen Grund, warum nunmehr von einem solchen ausgegangen werden sollte. Der Kreis möglicher zukünftiger Opfer sei praktisch nicht einzuschränken. Aufgrund der mangelnden Einsichtsfähigkeit bzw. des fehlenden Unrechtsbewusstseins ergebe sich somit in einer Gesamtschau keine positive Zukunftsprognose. Zudem habe der BF offenbar auch ein Drogenproblem. Bei seiner Tat am 16.01.2021 sei er unter Einfluss von Suchtmitteln gewesen, das Verfahren wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz sei damals von der Staatsanwaltschaft
, Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, StPO eingestellt worden, da ihm mehrere Straftaten zur Last gelegt worden seien und dies voraussichtlich weder auf die Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen noch auf diversionelle Maßnahmen wesentlichen Einfluss hatte. Aus obigen Erwägungen sei die nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 geforderte Gemeingefährlichkeit beim BF zu bejahen. Im Hinblick auf die zutreffende Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass er bereits über zehn Jahre lang in Österreich aufhältig sei und seit 2018 Asylstatus gehabt habe. Darüber hinaus seien jedoch keinerlei schützenswerte Interessen hervorgekommen. Die Beziehung, die er während des ersten Strafverfahrens mit seiner Lebensgefährtin gehabt habe, sei offenbar beendet. Der BF habe auch laut eigenen Angaben keinen Freundeskreis und sei die noch zu verbüßende Haftstrafe kaum geeignet, seine Integration in Österreich zu fördern. Der BF habe in Österreich keine familiären oder familienähnlichen Bindungen, seine beruflichen Tätigkeiten seien überschaubar, derzeit sei er ohne Beschäftigung und habe zuletzt im März 2021 vor seinem ersten Haftantritt gearbeitet. Die behaupteten Deutschkenntnisse B2 seien im Verfahren nicht nachgewiesen worden. Es sei offenkundig, dass es dem BF schwer falle, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Eine Gefährdungsprognose sei negativ verlaufen und stelle er wegen seiner Straftaten eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, zum einen wegen der Anwendung von Gewalt, aber auch, weil er seine Opfer mehr oder weniger zufällig ausgewählt habe. Der Kreis der potenziell gefährdeten Personen (Frauen) sei daher weit. Vor dem Grund der aufgezeigten Verwerflichkeit der begangenen Verbrechen und der vom BF ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft würden schließlich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung den Interessen des BF am Weiterbestehen seines Schutzstatus überwiegen.Aus obigen Erwägungen sei die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 geforderte Gemeingefährlichkeit beim BF zu bejahen. Im Hinblick auf die zutreffende Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass er bereits über zehn Jahre lang in Österreich aufhältig sei und seit 2018 Asylstatus gehabt habe. Darüber hinaus seien jedoch keinerlei schützenswerte Interessen hervorgekommen. Die Beziehung, die er während des ersten Strafverfahrens mit seiner Lebensgefährtin gehabt habe, sei offenbar beendet. Der BF habe auch laut eigenen Angaben keinen Freundeskreis und sei die noch zu verbüßende Haftstrafe kaum geeignet, seine Integration in Österreich zu fördern. Der BF habe in Österreich keine familiären oder familienähnlichen Bindungen, seine beruflichen Tätigkeiten seien überschaubar, derzeit sei er ohne Beschäftigung und habe zuletzt im März 2021 vor seinem ersten Haftantritt gearbeitet. Die behaupteten Deutschkenntnisse B2 seien im Verfahren nicht nachgewiesen worden. Es sei offenkundig, dass es dem BF schwer falle, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Eine Gefährdungsprognose sei negativ verlaufen und stelle er wegen seiner Straftaten eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, zum einen wegen der Anwendung von Gewalt, aber auch, weil er seine Opfer mehr oder weniger zufällig ausgewählt habe. Der Kreis der potenziell gefährdeten Personen (Frauen) sei daher weit. Vor dem Grund der aufgezeigten Verwerflichkeit der begangenen Verbrechen und der vom BF ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft würden schließlich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung den Interessen des BF am Weiterbestehen seines Schutzstatus überwiegen.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
G 2005 bis zum 17.11.2015 erteilt (Spruchpunkt III). Der gegen Spruchpunkt I erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 28.05.2018, GZ: W144 2015288-1/8E, stattgegeben und dem BF
G 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wurde festgestellt, dass damit dem BF kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des BFA vom 17.11.2014, Zahl: 831446706-1729238, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten
, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 17.11.2015 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Der gegen Spruchpunkt römisch eins erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 28.05.2018, GZ: W144 2015288-1/8E, stattgegeben und dem BF
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass damit dem BF kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der BF ist ledig und kinderlos, gesund und arbeitsfähig. In der Heimat erwarb er die Matura und studierte zwei Jahre Soziologie und Psychologie, bevor er das Studium kriegsbedingt abbrach. Im Bundesgebiet hat der BF weder Familie bzw. Verwandte oder eine Partnerschaft noch sonstige enge (freundschaftliche) Beziehungen oder Abhängigkeiten. Der BF hält sich zwölf Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf. Er legte ein ÖSD-Deutschzertifikat A2 vom 14.01.2019 vor, das behauptete B2-Niveau konnte er nicht nachweisen.Der BF hält sich zwölf Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf. Er legte ein , ÖSD-Deutschzertifikat A2 vom 14.01.2019 vor, das behauptete B2-Niveau konnte er nicht nachweisen. Der BF war von 01.07.2016 bis 30.11.2016 als Angestellter, von 01.10.2019 bis 02.10.2019 als geringfügig Beschäftigter, sowie von 24.01.2019 bis 18.02.2019 und von 08.06.2020 bis zur ersten Inhaftierung als Arbeiter erwerbstätig, zuletzt bezog er zwischen seinen Aufenthalten in Strafhaft Arbeitslosengeld und war obdachlos gemeldet. Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion XXXX – scheinen folgende Verurteilungen auf:Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion römisch 40 – scheinen folgende Verurteilungen auf: 01) LG F.STRAFS. XXXX vom 20.04.2021 RK 27.05.202101) LG F.STRAFS. römisch 40 vom 20.04.2021 RK 27.05.2021 § 201
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), BGBl. I Nr. 22/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2013, idgF, geregelt , (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950 idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der , Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), , Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
GVG nicht anzuwenden.
Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Absatz 5, leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. 3.
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
und so lange er Schutz
Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
dieser Bestimmung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat (Rn. 64; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn.78ff).Weiter hat der EuGH in seinem Urteil vom 06.07.2023, C 8/22, zu diesem Maßstab (unter Hinweis auf seine Vorjudikatur) ergänzend betont, dass im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung dessen zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, es auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten auch möglich ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, weil der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen (Rn. 63). Was insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass aus den Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht automatisch geschlossen werden kann, dass dieser Adressat der in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL vorgesehenen Maßnahme sein kann. Je später also eine Entscheidung
dieser Bestimmung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat (Rn. 64; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn.78ff). Dies erfordert die Abwägung der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, gegen die Rechte, die
dieser Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 lit. d der Richtlinie erfüllen.Dies erfordert die Abwägung der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, gegen die Rechte, die
dieser Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Artikel 2, Litera d, der Richtlinie erfüllen. Im Rahmen dieser Würdigung muss die zuständige Behörde auch den durch das Unionsrecht garantierten Grundrechten Rechnung tragen und insbesondere die Möglichkeit prüfen, andere, die Flüchtlings- und Grundrechte weniger beeinträchtigende Maßnahmen zu ergreifen, die die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, ebenso wirksam schützen. Der Mitgliedstaat muss dabei zumindest die in der GFK verankerten Rechte sowie die in dieser Konvention vorgesehenen Rechte, deren Ausübung keinen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt, gewähren, und zwar unbeschadet möglicher Vorbehalte des Mitgliedstaats (vgl. dazu EuGH 06.07.2023, C 8/22, Rn. 66 bis 69; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn. 82f).Im Rahmen dieser Würdigung muss die zuständige Behörde auch den durch das Unionsrecht garantierten Grundrechten Rechnung tragen und insbesondere die Möglichkeit prüfen, andere, die Flüchtlings- und Grundrechte weniger beeinträchtigende Maßnahmen zu ergreifen, die die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, ebenso wirksam schützen. Der Mitgliedstaat muss dabei zumindest die in der GFK verankerten Rechte sowie die in dieser Konvention vorgesehenen Rechte, deren Ausübung keinen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt, gewähren, und zwar unbeschadet möglicher Vorbehalte des Mitgliedstaats vergleiche dazu EuGH 06.07.2023, C 8/22, , Rn. 66 bis 69; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn. 82f). Somit erfordert die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 4 StatusRL keine Stellungnahme zu der gesonderten Frage, ob diese Person in ihr Herkunftsland abgeschoben werden darf.Somit erfordert die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 14, Absatz 4, StatusRL keine Stellungnahme zu der gesonderten Frage, ob diese Person in ihr Herkunftsland abgeschoben werden darf. Daher sind die Folgen, die eine etwaige Rückkehr des Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland für ihn oder für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats hätte, in dem er sich aufhält, nicht bei Erlass der Entscheidung, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sondern gegebenenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, gegen diesen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (vgl. zu alldem EuGH 06.07.2023, C 663/21, Rn. 35 bis 42).Daher sind die Folgen, die eine etwaige Rückkehr des Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland für ihn oder für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats hätte, in dem er sich aufhält, nicht bei Erlass der Entscheidung, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sondern gegebenenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, gegen diesen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen vergleiche zu alldem , EuGH 06.07.2023, C 663/21, Rn. 35 bis 42). Anders als nach der bisherigen Rechtsprechung hat sohin eine Güterabwägung in der Form, dass die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Herkunftsstaat drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen sind, hinkünftig nicht stattzufinden (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn. 90ff). Zusammengefasst ergeben sich folgende Kriterien für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL:Zusammengefasst ergeben sich folgende Kriterien für die Beurteilung nach , Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL: Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen. Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen. Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn. 94ff).Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in , Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn. 94ff). Für den konkreten Fall bedeutet dies: Der BF hat zweimal das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB begangen und wurde deswegen jeweils von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt. Bei Vergewaltigung handelt sich
der höchstgerichtlichen Judikatur um eine der Straftaten, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen und stellen die den beiden Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen jede für sich unter Berücksichtigung der Tatumstände, der Strafe sowie der Erschwerungs- und Milderungsgründe, ein „besonders schweres Verbrechen“ dar. Der Strafrahmen ist eine Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren.Der BF hat zweimal das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB begangen und wurde deswegen jeweils von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt. Bei Vergewaltigung handelt sich
der höchstgerichtlichen Judikatur um eine der Straftaten, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen und stellen die den beiden Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen jede für sich unter Berücksichtigung der Tatumstände, der Strafe sowie der Erschwerungs- und Milderungsgründe, ein „besonders schweres Verbrechen“ dar. Der Strafrahmen ist eine Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren. Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung hinreichend dargelegt, wurde der BF beim ersten Mal mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX als Schöffengericht vom 20.04.2021, XXXX (rechtskräftig am 27.05.2021), wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung hinreichend dargelegt, wurde der BF beim ersten Mal mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 als Schöffengericht vom 20.04.2021, römisch 40 (rechtskräftig am 27.05.2021), wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Er wurde hiebei schuldig erkannt, das Opfer mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung genötigt zu haben, indem er die Frau fest am Arm packte und sie vom Weg abdrängte und mit seinen Fingern durch ihre Strumpfhose, die zerriss, in ihre Vagina eindrang. Nachdem er sie angesprochen und sie erwidert hatte, allein sein zu wollen, folgte er ihr, packte sie am Arm und versuchte sie in Richtung eines Busches zu drängen. Das Opfer versuchte, den BF mit der linken Hand abzuwehren, schrie ihn an, dass er sie in Ruhe lassen solle, während sie mit der rechten Hand nach dem in ihrer Manteltasche befindlichen Telefon griff, um die Polizei zu rufen, deren Nummer sie bereits eingespeichert hatte. Während sie schrie, dass er sie in Ruhe lassen solle, fing der BF an, ihr unter den Rock zu greifen, hielt sie, als sie sich loszureißen und ihn abzuwehren versuchte, am linken Handgelenk fest, kratzte sie und schob seine linke Hand unter ihren Rock, riss ihre Strumpfhose im Schrittbereich auf und drang mit seinen Fingern in die Vagina ein, sodass sie im Bereich des Dammes eine noch etwa vier Tage blutende Kratzspur erlitt. Dabei wusste der BF, dass er das Opfer, welches sich gewehrt und ihn auch angeschrien hatte, es in Ruhe zu lassen, durch die Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung zwang und er wollte dies auch. Das Gericht wertete im Einzelnen als erschwerend die Verletzung des Opfers, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie den Beitrag zur Wahrheitsfindung des BF, wobei hingegen festzuhalten ist, dass dieser laut der Beweiswürdigung im Urteil behauptete, das Opfer um die Taille gehalten und sie gestützt zu haben, weil die Frau betrunken gewesen wäre und gewankt hätte. Das Opfer hätte seine Hand genommen und diese unterhalb ihrer Strumpfhose in ihre Vagina hineingeführt. Diese Schilderungen wurden durch das Landesgericht in ihrer Gesamtheit als unglaubwürdig, lebensfremd und widersprüchlich und als bloße Schutzbehauptungen gewertet. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA 31.08.2021 beharrte der BF trotz des rechtskräftigen Schuldspruchs und der Strafhaft weiterhin auf dieser Darstellung, seiner Täter-Opfer-Umkehr und der Diskreditierung des Opfers und zeigte damit, dass ihm jegliches Unrechtsbewusstsein, Schuldeinsicht, Reue und Empathie mit dem Opfer fehlt, dessen Schutzlosigkeit er brutal ausgenutzt hatte (AS 49 bis 50), sodass der BF schon wegen dieses strafbaren Verhaltens eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die Gemeinschaft darstellt, zumal das Opfer eine zufällig auf einem öffentlichen Platz vorbeikommende und ihm unbekannte Frau war. Diese Gefahr wird dadurch bestätigt, dass der BF bereits 13 Tage (!) nach seiner zweijährigen Haft und bedingten Entlassung erneut einschlägig straffällig wurde. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX als Schöffengericht vom 02.10.2023, XXXX , wurde der BF (erneut) wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt. Die mit Beschluss des LG für Strafsachen XXXX vom 25.10.2022, XXXX , gewährte bedingte Entlassung wurde widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 als Schöffengericht vom 02.10.2023, , römisch 40 , wurde der BF (erneut) wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach , Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt. Die mit Beschluss des LG für Strafsachen römisch 40 vom 25.10.2022, römisch 40 , gewährte bedingte Entlassung wurde widerrufen. Der BF wurde schuldig erkannt, das Opfer am 29.01.2023 in Wien mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und zu einer den Beischlaf gleichzusetzenden Handlung genötigt zu haben, indem er die Frau am Arm gepackt, in einen Hauseingang gedrückt, sie mit beiden Händen am Hinterkopf gepackt, hinunter in die Knie gedrückt und seinen Penis gewaltsam in ihren Mund gedrückt hat, wobei er ihren Kopf festgehalten und sie durch gezielte Bewegungen mit seiner Hüfte zur Durchführung eines Oralverkehrs an ihm gezwungen hat, während sie weinte und ihm durch die wiederholte Äußerung „please stop“ deutlich zu verstehen gab, dass sie dies nicht wollte. Danach hat er sie am Oberarm gepackt, hochgezogen, umgedreht und ihren Oberkörper und ihre Wange gegen die Wand gedrückt und mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen. Anschließend hat er sie wieder umgedreht, in die Knie gedrückt und drang neuerlich mit seinem Penis in ihren Mund. Das Opfer war in Schockstarre („Freezing“ oder „Frozen-Fright-Effekt“) und wehrte sich nicht, aus Angst, der BF würde ihr körperlich wehtun, weil er nicht auf ihr Weinen und ihr Bitten aufzuhören reagiert hatte. Das Gericht wertete im Einzelnen als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall und das Unterbleiben der Verwendung eines Kondoms, demgegenüber als mildernd keinen Umstand (!). Der gegen dieses Urteil sowie gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf der bedingten Entlassung durch den BF erhobenen Berufung bzw. Beschwerde wurde mit Urteil bzw. Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX vom 18.03.2024, XXXX , nicht Folge gegeben. Begründend wurde unter anderem festgehalten, es könne nicht die Rede davon sein, dass der BF sich zuletzt geständig verantwortet hätte, weil dieser lediglich einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr mit dem Opfer zugestanden habe. Auch mit den Spekulationen dahingehend, dass die Folgen für das Opfer bei weitem nicht so einschneidend wären, wie das Verbüßen einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren, werde kein mildernder Umstand angesprochen. Zusätzlich aggravierend falle hingegen die Tatbegehung während offener Probezeit ins Gewicht. Ausgehend von der sohin geringfügig abgeänderten Strafzumessungslage (§ 32 StGB) erweise sich die verhängte Unrechtsfolge bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bereits mit Blick auf die spezifische einschlägige Vorstrafe und den äußerst raschen Rückfall (binnen zwei Wochen nach der bedingten Entlassung) einer Reduktion nicht zugänglich. Die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion trage den spezialpräventiven Erfordernissen Rechnung, denn der Angeklagte sei von der bislang verbüßten unbedingten Freiheitsstrafe offensichtlich völlig unbeeindruckt. Darüber hinaus bedürfe es zusätzlich zur verhängten Freiheitsstrafe spezialpräventiv auch des Widerrufs der gewährten bedingten Entlassung, zeige doch der äußerst rasche Rückfall des BF, dass ihn selbst die mit der bedingten Entlassung verknüpfte Probezeit und damit ein in Schwebe gehaltener Strafrest von einem Jahr nicht davon abhalten konnte, erneut und spezifisch einschlägig zu delinquieren.Der gegen dieses Urteil sowie gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf der bedingten Entlassung durch den BF erhobenen Berufung bzw. Beschwerde wurde mit Urteil bzw. Beschluss des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 18.03.2024, römisch 40 , nicht Folge gegeben. Begründend wurde unter anderem festgehalten, es könne nicht die Rede davon sein, dass der BF sich zuletzt geständig verantwortet hätte, weil dieser lediglich einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr mit dem Opfer zugestanden habe. Auch mit den Spekulationen dahingehend, dass die Folgen für das Opfer bei weitem nicht so einschneidend wären, wie das Verbüßen einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren, werde kein mildernder Umstand angesprochen. Zusätzlich aggravierend falle hingegen die Tatbegehung während offener Probezeit ins Gewicht. Ausgehend von der sohin geringfügig abgeänderten Strafzumessungslage (Paragraph 32, StGB) erweise sich die verhängte Unrechtsfolge bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bereits mit Blick auf die spezifische einschlägige Vorstrafe und den äußerst raschen Rückfall (binnen zwei Wochen nach der bedingten Entlassung) einer Reduktion nicht zugänglich. Die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion trage den spezialpräventiven Erfordernissen Rechnung, denn der Angeklagte sei von der bislang verbüßten unbedingten Freiheitsstrafe offensichtlich völlig unbeeindruckt. Darüber hinaus bedürfe es zusätzlich zur verhängten Freiheitsstrafe spezialpräventiv auch des Widerrufs der gewährten bedingten Entlassung, zeige doch der äußerst rasche Rückfall des BF, dass ihn selbst die mit der bedingten Entlassung verknüpfte Probezeit und damit ein in Schwebe gehaltener Strafrest von einem Jahr nicht davon abhalten konnte, erneut und spezifisch einschlägig zu delinquieren. Beim ersten Mal hatte der BF eine ihm vollkommen unbekannte Frau nachts auf einem öffentlichen Platz überfallen, bei dem zweiten Opfer handelte es sich um eine kurz zuvor kennengelernte Zufallsbekanntschaft. In beiden Fällen nutzte er die hilflose Lage der Opfer aus. Jedes dieser strafbaren Verhalten samt der dazu notwendigen hohen kriminellen Energie, Gewaltbereitschaft, fehlenden Empathie mit den Opfern und der dazu notwendigen Skrupellosigkeit zeigt, dass der BF eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die Grundinteressen der Allgemeinheit in Österreich darstellt. Angesichts der festgestellten Schwere beider Taten, seiner wiederholten und auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Delinquenz schon 13 Tage nach der bedingten Entlassung und trotz angeordneter Bewährungshilfe, der hohen kriminellen Energie, des Fehlens jeglicher Empathie mit den Opfern, der in beiden Fällen völlig fehlenden Schuldeinsicht und der Tatsache, dass sich der BF weiterhin in Haft befindet, reicht auch die in der Haft erhaltene Therapie von 10,5 Einheiten nicht aus, um die Zukunftsprognose zum Positiven zu wenden oder die Aberkennung unverhältnismäßig erscheinen zu lassen, zumal der BF sich gerade auch im Zusammenhang mit seinen Straftaten als vollkommen unglaubwürdige Person erwies. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist sohin insgesamt verhältnismäßig und kann der dadurch verfolgte Zweck nicht durch den BF weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheides war sohin abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides war sohin abzuweisen. 3.3.2. Zu Spruchpunkt II erster Satz des im Spruch genannten Bescheides:3.3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei erster Satz des im Spruch genannten Bescheides: AsylG 2005: „Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.