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{'item': 'W167 2332775-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2026 GeschäftszahlW167 2332775-1 Spruch, W167 2332775-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Verfahrensgang und Feststellungen: Bei der zuständigen Niederlassungsbehörde wurde eine Rot-Weiß-Rot-Karte (Fachkraft in Mangelberufen) beantragt. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab. Dagegen erhob BF Beschwerde, welche die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vorlegte. Das BVwG wurde über die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags informiert.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die Zurückziehung des Antrags liegt vor (OZ 4).
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Ersatzlose Behebung Nach § 13 Absatz 7 AVG, der auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Nach Paragraph 13, Absatz 7 AVG, der auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit, weshalb der bekämpfte Bescheid (ersatzlos) zu beheben ist (vgl. VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159 mit Judikaturverweis).Eine Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit, weshalb der bekämpfte Bescheid (ersatzlos) zu beheben ist vergleiche VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159 mit Judikaturverweis). Während des noch offenen Beschwerdeverfahrens wurde der verfahrenseinleitende Antrag ausdrücklich zurückgezogen, wodurch die Erlassung des Bescheides nachträglich unzulässig geworden ist. Der bekämpfte Bescheid war somit in Erledigung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig, die maßgebliche Judikatur wurde zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig, die maßgebliche Judikatur wurde zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W167.2332775.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.