RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2026 GeschäftszahlW200 2305525-1 Spruch, W200 2305525-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: Mit Bescheid vom 19.07.2022 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 19.04.2022 mit einem Grad der Behinderung von 50% dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Kausal dafür war folgendes neurologische Gutachten: „Untersuchungsbefund: (…) Klinischer Status - Fachstatus: Neurologischer Status: wach, voll orientiert, kein Meningismus Caput: Viusus korrigiert, übrige HN unauffällig. OE: Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig, Tonus unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Vorhalteversuch der Arme: unauffällig, Finger-Nase-Versuch: keine Ataxie, MER (RPR, BSR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Eudiadochokinese beidseits, Pyramidenzeichen negativ. UE: Trophik unauffällig, Tonus bds minimal erhöht, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Positionsversuch der Beine: Unruhebewegungen bds, Knie-Hacke-Versuch: bds Ataxie, PSR seitengleich mittellebhaft, ASR bds uml auslösbar, Pyramidenzeichen negativ. Sensibilität: intakte Angabe. Sprache: unauffällig Romberg: unauffällig, Unterberger: unsicher Fersen- und Zehengang: einige Schritte möglich Gesamtmobilität - Gangbild: Mobilitätsstatus: Gangbild: Spur spastisch-ataktisch ohne Hilfsmittel, Standvermögen: sicher, prompter Lagewechsel. Führerschein vorhanden Status Psychicus: wach, in allen Qualitäten orientiert, Duktus kohärent, Denkziel wird erreicht, Aufmerksamkeit unauffällig, keine kognitiven Defizite, Affekt unauffällig, Stimmungslage subdepressiv, unter Therapie weitgehend stabil, Antrieb unauffällig, Konzentration normal, keine produktive Symptomatik. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. Gdb% 1 Progrediente spastische Paraataxie, vermutlich hereditär, seit 11/2019 Unterer Rahmensatz bei spastischer Paraataxie, frei gehend mobil.Progrediente spastische Paraataxie, vermutlich hereditär, seit 11 aus 2019, Unterer Rahmensatz bei spastischer Paraataxie, frei gehend mobil. 04.07.02 50 2 Depression Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da weitgehend stabil 03.06.01 20 3 Incipiente asymmetrische sensible axonale Polyneuropathie Unterer Rahmensatz, keine motorischen Defizite 04.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden Position 1 wird von Leiden 2 nicht erhöht, da kein ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht. Leiden 3 erhöht wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht. (…) Nachuntersuchung 06/2024 - Re-Evaluierung von Leiden 1, konsequente Physiotherapie ausständig, Kontrolle mit aktuellen fachärztlichen Befunden.“(…) Nachuntersuchung 06 aus 2024, - Re-Evaluierung von Leiden 1, konsequente Physiotherapie ausständig, Kontrolle mit aktuellen fachärztlichen Befunden.“ Gegenständliches Verfahren Im Verfahren zur amtswegigen Nachuntersuchung holte das SMS – nach Aufforderung an den Beschwerdeführer aktuelle medizinische Unterlagen vorzulegen – ein neurologisches Gutachten basierend auf einer Untersuchung ein. Das neurologische Gutachten vom 17.10.2024 gestaltete sich wie folgt: „Anamnese: (…) Derzeitige Beschwerden: Der AW kommt im Rollstuhl sitzend, er sei mit dem Taxi gekommen. Das Hauptproblem sei das Gehen. Den Rollstuhl benütze er seit Anfang 2023, da wäre er am linken Sprunggelenk operiert worden-hier hätte er ein Metall. Davor wäre er mit 2 Krücken oder Stock gegangen. In der Wohnung verwende er einen Gehstock, auswärts benütze er nur den Rollstuhl, da er sturzgefährdet sei. Mit Lioresal hätte er wie von der Klinik Favoriten empfohlen nicht begonnen. Er hätte dies schon vor längerer Zeit eingenommen, aber keinen Effekt bemerkt. Nächstes Monat sei er im Anton Proksch Institut stationär-er trinke Bier. Dies sei der
- Entzug. Nach dem
- Entzug 2019 wäre er 1 Jahr trocken gewesen. Physiotherapie mache er keine. Im ADL- Bereich sei er selbstständig. Es bestehe keine Erwachsenenvertretung, auch kein PG Bezug. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: keine Medikamente: Doxazosin, Amlodipin, Cipralex, Trittico Hilfsmittel: Rollstuhl, Brille, 2 Krücken, Gehstock Sozialanamnese: Geschieden, wohne alleine im Erdgeschoß mit ca. 10 Stiegen. 1 Tochter. Beruf: Wasseraufbereitungstechniker, in Pension Nik: 20-30Z/T Alk: Bier 5-6 Flaschen/Tag Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Klinik Favoriten, Neuro. Ambulanz, 02.07.2024 Pat kommt zur erneuten Begutachtung bei bekannter spastischer Paraparese für erneuten neurolog Befund für KOBV bzw Invalidenbestätigung Pat habe nun vermehrte Probleme beim Gehen, Stürze immer wieder, sei unsicher seit OP-Sprunggelenk vorwiegend im Rollstuhl mobil Pat trinke tgl Alkohol (nur Bier), kein Lioresal seit über 2 Jahren Med: Doxazosin, Amlodipin, Cipralex, Trittico VE: OP linkes Sprunggelenk 01/23 Klinisch neurologisch: wach, orientiert, keine Sprach-Sprechstörung, keine Kopfschmerzen, kein Meningismus, nach wie vor nasales Sprechen Hn: unauff Oex: VHV kein Abinken, kein Pronieren, leichter Haltetremor, FNV eumetrisch, FM o.b., KG allseits KG 5, MER stgl mlh , Sens o.b. Stamm: kein sens N./eua, Rumpfstabilität unauff, Harn- und Stuhlgang anamn. unauff Uex: BHV kein Absinken, KHV ataktisch bds, KG allseits KG 5, PSR stgl lebhaft, ASR bds mlh, Bab bds neg, Tonus o.b., Sens o.b. Stand und Gang: Gehen unsicher, leicht breitbasig ataktisch, Zehenstand und Fersenstand kurzfristig möglich Insgesamt Verschlechterung der spastischen Paraparese im Sinne der Gehfähigkeit mit unsicher ataktischem Gangbild und rez Stürzen. Evtl Wiederbeginn von Lioreal beginnend mit 10 mg 1-1-1, Steigerung auf max 100 mg bei Bedarf (mit 25 mg 4x tgl) Empfehle dringend erneute Einreichung einer Rehabilitation zur Verbesserung der Gehleistung Diagnose: spastische Paraparese (ED 2019) unklarer Ätiologie Untersuchungsbefund: (…) Klinischer Status - Fachstatus: Neurologischer Status: wach, voll orientiert, kein Meningismus Caput: HN II-XII unauffällig. OE: Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig, Tonus unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Vorhalteversuch der Arme: Haltetremor bds, Finger-Nase-Versuch: keine Ataxie, MER (RPR, BSR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Eudiadochokinese beidseits, Pyramidenzeichen negativ. UE: Trophik unauffällig, Tonus seitengleich Spur erhöht, keine höhergradigen Paresen, Positionsversuch der Beine: Tremor bds, Knie-Hacke-Versuch: bds Ataxie, MER (PSR, ASR) seitengleich untermittellebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen negativ. Sensibilität: intakte Angabe. Sprache: unauffällig Romberg: unsicher Unterberger, Fersen- und Zehengang: nicht demonstriert Gesamtmobilität - Gangbild: Mobilitätsstatus: Gangbild: kleinschrittig ataktisch ohne Hilfsmittel, Standvermögen: sicher, prompter Lagewechsel. Führerschein vorhanden, fahre nicht Status Psychicus: wach, in allen Qualitäten orientiert, Duktus kohärent, Denkziel wird erreicht, Aufmerksamkeit unauffällig, keine kognitiven Defizite, Affekt unauffällig, Stimmungslage unter Therapie subdepressiv, Antrieb unauffällig, Konzentration normal, keine produktive Symptomatik, Schlaf mit Trittico gut. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 gZ Paraparese laut vorliegendem Befund, ataktische Gangstörung Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz bei Gangataxie; allerdings: regelmäßiger Alkoholkonsum-hier Verschlechterung der Ataxie (DD Ataxie bei C2 Missbrauch) möglich Keine maßgeblichen Paresen. 04.01.01 30 2 Depression Unterer Rahmensatz bei geringer Dosierung, hier weitere Anpassung noch ausständig. 03.06.01 10 3 Polyneuropathie Unterer Rahmensatz, keine maßgeblichen Paresen. 04.06.01 10 4 Hypertonie Fixer Rahmensatz 05.01.01 10 Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden Position 1 wird von den übrigen Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Alkoholmissbrauch-hierzu keine fachärztlichen Unterlagen Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verglichen mit dem Vorgutachten von 06/2022: Leiden 1 wird um 2 Stufen abgesenkt bei regelmäßigen Alkoholkonsum, der die Ataxie verstärkt (DD auch alkoholinduzierte Gangataxie?). Leiden 2 wird um eine Stufe abgesenkt, da gebessert. Leiden 3 unverändert. Neuaufnahme von Leiden
- Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der Gesamtgrad der Behinderung wird um 2 Stufen abgesenkt. Dauerzustand“ Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.11.2024 wurde von Amts wegen festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört. Nach Einlangen des Aktes holte das BVwG neuerlich ein neurologisches Gutachten von einem bisher nicht mit der Angelegenheit befassten Facharzt für Neurologie ein, das sich wie folgt gestaltete: „Anamnese: Kommt ohne Begleitung. Es besteht eine spast. Paraparese ungeklärter Ursache, der BF kommt im Rollstuhl. Er habe eine Alkoholentzugsbehandlung gemacht ist in Nachbehandlung, trinke keinen Alkohol mehr (diesbezüglich kein FA Befund vorliegend). Nervenärztliche Betreuung: Klinik Favoriten (letzter Termin wird nicht gewusst) Psychotherapie: API 1-2/ Monat (kein Befund) Stationäre Aufenthalte: API (kein Befund angeblich 14.11.24-14.1.25) Teilstationäre Aufenthalte: keine Subjektive derzeitige Beschwerden: Gangstörung, Stürze Sozialanamnese: lebt alleine, I Pension, kein Pflegegeld, keine ErwachsenvertretungSozialanamnese: lebt alleine, römisch eins Pension, kein Pflegegeld, keine Erwachsenvertretung Medikamente (neurologisch/ psychiatrisch): Keine med. Liste angeblich Cipralex 15mg, Mirtazapin (Dosis?) Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand bds. kurz möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich lebhaft auslösbar. Die Koordination ist ataktisch gestört. Die Sensibilität wird in den UE bds als sockenförmig gestört angegeben. Das Gangbild ist kleinschrittig ataktisch, breitbasig, einige Schritte im Raum möglich. Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, Affekt ausgeglichen, Stimmungslage euthym, in beiden Skalenbereichen affizierbar, keine Ein und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität. 1) Diagnosen:
- Spastische Paraparese mit ataktischer Gangstörung Unterer Rahmensatz, da einige Schritte frei gehend 04.07.01 30
- Depressio Unterer Rahmensatz, da keine rezenten Behandlungsunterlagen 03.06.01 10
- Polyneuropathie Unterer Rahmensatz, da lediglich sensible Ausfälle 04.06.01 10
- Hypertonie Fix 05.01.01 10 2.) Gesamt GdB 30% GdB 2-4 erhöhen wegen Geringfügigkeit nicht 3.) Im Vergleich zum GA 15.6.22 ist aus nervenärztlicher Sicht Herabsetzung des GdB, da im letzten vorliegenden FA Befund (Klinik Favoriten) zwar eine Ataxie, jedoch bei erhaltener Kraft beschrieben ist, die Hypertonie wurde zusätzlich eingestuft. Rezente Fa Befunde liegen nicht vor, auch kein Nachweis einer Alkoholabstinenz. Im Vergleich zum GA 17.10.24 ist der Neurostatus nicht wesentlich verändert, es liegt kein FA Befund vor, der neuere Erkenntnisse bringt, kein Befund vom API vorliegend. 4.) Der BF ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. 5.) Dauerzustand“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit Bescheid vom 19.07.2022 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 19.04.2022 mit einem Grad der Behinderung von 50% dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. 1.
- Eine Besserung des Gesundheitszustandes kann aktuell nicht festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Ad 1.2.: Wie im Verfahrensgang ausgeführt, wurde ursprünglich das Leiden 1 mit „Progrediente spastische Paraataxie, vermutlich hereditär, seit 11/2019; Unterer Rahmensatz bei spastischer Paraataxie, frei gehend mobil.“ unter „Neuromuskuläre Erkrankungen“ 04.07.02 mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades basierend auf den vorgelegten Unterlagen und der eigenen Untersuchung der befassten Neurologin eingeschätzt.Wie im Verfahrensgang ausgeführt, wurde ursprünglich das Leiden 1 mit „Progrediente spastische Paraataxie, vermutlich hereditär, seit 11 aus 2019,; Unterer Rahmensatz bei spastischer Paraataxie, frei gehend mobil.“ unter „Neuromuskuläre Erkrankungen“ 04.07.02 mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades basierend auf den vorgelegten Unterlagen und der eigenen Untersuchung der befassten Neurologin eingeschätzt. Im Status wurde ua festgehalten: „OE: Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig, Tonus unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Vorhalteversuch der Arme: unauffällig, Finger-Nase-Versuch: keine Ataxie, MER (RPR, BSR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Eudiadochokinese beidseits, Pyramidenzeichen negativ. UE: Trophik unauffällig, Tonus bds minimal erhöht, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Positionsversuch der Beine: Unruhebewegungen bds, Knie-Hacke-Versuch: bds Ataxie, PSR seitengleich mittellebhaft, ASR bds uml auslösbar, Pyramidenzeichen negativ. Sensibilität: intakte Angabe. Sprache: unauffällig Romberg: unauffällig, Unterberger: unsicher Fersen- und Zehengang: einige Schritte möglich. Gesamtmobilität - Gangbild: Mobilitätsstatus: Gangbild: Spur spastisch-ataktisch ohne Hilfsmittel, Standvermögen: sicher, prompter Lagewechsel.“ Nunmehr wurde im amtswegigen Verfahren die ursprünglich befasste Neurologin neuerlich mit der Erstellung eines Gutachtens zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betraut. Das von ihr erstellte Gutachten ergab eine Einstufung des Leidens 1 unter „Cerebrale Lähmungen“ Pos.Nr. 04.01.01 (leichten Grades) wie folgt: „gZ Paraparese laut vorliegendem Befund, ataktische Gangstörung Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz bei Gangataxie; allerdings: regelmäßiger Alkoholkonsum-hier Verschlechterung der Ataxie (DD Ataxie bei C2 Mißbrauch) möglich“ Im Status wurde ua festgehalten: OE: Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig, Tonus unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Vorhalteversuch der Arme: Haltetremor bds, Finger-Nase-Versuch: keine Ataxie, MER (RPR, BSR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Eudiadochokinese beidseits, Pyramidenzeichen negativ. UE: Trophik unauffällig, Tonus seitengleich Spur erhöht, keine höhergradigen Paresen, Positionsversuch der Beine: Tremor bds, Knie-Hacke-Versuch: bds Ataxie, MER (PSR, ASR) seitengleich untermittellebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen negativ. Sensibilität: intakte Angabe. Sprache: unauffällig Romberg: unsicher Unterberger, Fersen- und Zehengang: nicht demonstriert. Gesamtmobilität - Gangbild: Mobilitätsstatus: Gangbild: kleinschrittig ataktisch ohne Hilfsmittel, Standvermögen: sicher, prompter Lagewechsel.“ Ein Vergleich des jeweiligen Status der beiden Gutachten ergibt, dass dieser beinahe ident ist: Im neuen Gutachten erfolgte aber keine Beschreibung des Kraftgrades der unteren Extremitäten, der Vorhalteversuch der Arme ergab einen Haltetremor bds (2022: unauffällig) und das Ergebnis des Romberg Test wurde als unsicher beschrieben. (2022: unaufällig). Somit geht keine Besserung aus dem Status hervor. Die Neurologin begründet die Herabsetzung des Leidens 1 um 2 Stufen mit regelmäßigem Alkoholkonsum, der die Ataxie verstärkt (DD auch alkoholinduzierte Gangataxie?). Diese Vorgangsweise der Neurologin steht jedoch nicht mit der Einschätzungsverordnung im Einklang: Eine Quasi-Ahndung einer selbstverursachten Verschlechterung eines Leidens – dies im konkreten Fall durch eine (behauptete) Suchterkrankung – ist im Verfahren betreffend die Einschätzung der Höhe des Grades der Behinderung nicht vorgesehen und es kann somit die Feststellung, dass nur noch Funktionseinschränkungen leichten Grades vorliegen, nicht nachvollzogen werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass keinerlei Aufklärung erfolgte, warum das Leiden 1 nunmehr unter 04.
- und nicht mehr unter 04.
- eingestuft wurde. Zur Aufklärung dieser Widersprüchlichkeiten holte das BVwG ein neurologisches Gutachten eines bisher noch nicht mit der Angelegenheit befassten Neurologen ein, der argumentierte, dass im Vergleich zum Gutachten des Vorverfahrens eine Herabsetzung des GdB zu erfolgen hätte, da im letzten vorliegenden FA Befund (Klinik Favoriten) zwar eine Ataxie, jedoch bei erhaltener Kraft beschrieben sei (…). Auch dieser Argumentation kann sich der erkennende Senat nicht anschließen, da dem zitierten Befund wie folgt zu entnehmen ist: „Insgesamt Verschlechterung der spastischen Paraparese im Sinne der Gehfähigkeit mit unsicher ataktischem Gangbild und rez Stürzen.“. Wenn der Gutachter vermeint, dass darin zwar eine Ataxie, jedoch bei erhaltener Kraft beschrieben sei, so sind dem die beiden Status der Neurologin entgegenzuhalten, die beide sowohl bei den oberen Extremitäten jeweils Kräftegrad 5 und bei den unteren Extremitäten im Gutachten des Vorverfahrens auch einen Kräftegrad 5 im Rahmen der von ihr durchgeführten Untersuchungen beschreiben. Im zitierten Befund der Klinik Favoriten vom Juli 2024 ist hinsichtlich der unteren Extremitäten allerdings auch ein KG 5 beschrieben. Auch hier kann der erkennende Senat keine Besserung des Zustandes des Beschwerdeführers im Vergleich zum Vorverfahren erkennen. Der erkennende Senat ist somit der Ansicht, dass anhand der vorliegenden Gutachten keine Besserung des Leidens 1 feststellbar ist.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 Z 3 BEinstG).Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BEinstG). Da – wie beweiswürdigend ausgeführt – aus den eingeholten Gutachten bei näherer Betrachtung keine Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erkennbar ist, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W200.2305525.1.00