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{'item': 'W235 2315025-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 3§ 34§ 7§ 26Art 130§ 12a§ 60§ 9§ 11§ 17§ 35Art. 8§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2026 GeschäftszahlW235 2315025-1 Spruch, W235 2315025-1/6E W235 2315029-1/3E W235 2315031-1/3E W235 2315028-1/3E W235 2315026-1/3E

§ 28Abs. 3 Vw

GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung neuer Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung neuer Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin gibt an, die Mutter der minderjährigen Zweit-, Dritt- und Fünftbeschwerdeführerinnen sowie des minderjährigen Viertbeschwerdeführers zu sein. Alle fünf Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien. Am 12.04.2023 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die vier minderjährigen Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung bei der Österreichischen Botschaft Damaskus Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Die Beschwerdeführer brachten zur Begründung vor, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ex-Ehegattin des in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen, XXXX , geb. XXXX , (= Erstbezugsperson) und die leibliche Mutter des ebenfalls in Österreich asylberechtigten, minderjährigen syrischen Staatsangehörigen, XXXX , geb. XXXX , (= Zweitbezugsperson) sei. Die vier minderjährigen Beschwerdeführer seien die gemeinsamen leiblichen und ledigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin und der Erstbezugsperson. Beiden Bezugspersonen sei mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .01.2023 der Status von Asylberechtigten

§ 3Asyl

G (Erstbezugsperson) bzw.

§ 3i

Vm § 34 AsylG (Zweitbezugsperson) zuerkannt worden. 1.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin gibt an, die Mutter der minderjährigen Zweit-, Dritt- und Fünftbeschwerdeführerinnen sowie des minderjährigen Viertbeschwerdeführers zu sein. Alle fünf Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien. Am 12.04.2023 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die vier minderjährigen Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung bei der Österreichischen Botschaft Damaskus Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Die Beschwerdeführer brachten zur Begründung vor, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ex-Ehegattin des in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen, römisch 40 , geb. römisch 40 , (= Erstbezugsperson) und die leibliche Mutter des ebenfalls in Österreich asylberechtigten, minderjährigen syrischen Staatsangehörigen, römisch 40 , geb. römisch 40 , (= Zweitbezugsperson) sei. Die vier minderjährigen Beschwerdeführer seien die gemeinsamen leiblichen und ledigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin und der Erstbezugsperson. Beiden Bezugspersonen sei mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .01.2023 der Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG (Erstbezugsperson) bzw.

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG (Zweitbezugsperson) zuerkannt worden. Weiters wurde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin von der Erstbezugsperson geschieden sei und eine Fortsetzung des Familienlebens nicht gewollt sei. Allerdings würden die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbezugsperson ein gemeinsames Familienleben in einem gemeinsamen Haushalt wünschen. Aber der Zweibezugsperson sei der Asylstatus im Familienverfahren zuerkannt worden, sodass sie

§ 34Abs. 6 Asyl

G keine taugliche Bezugsperson darstelle. Da jedoch den minderjährigen Beschwerdeführern die Einreise gewährt werden müsse und eine Einreise der vier minderjährigen Beschwerdeführer ohne die Erstbeschwerdeführerin als ihre Mutter nicht gewünscht sei, müsse dem Antrag der Erstbeschwerdeführerin im Sinne des Art. 8 EMRK stattgegeben werden. Weiters wurde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin von der Erstbezugsperson geschieden sei und eine Fortsetzung des Familienlebens nicht gewollt sei. Allerdings würden die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbezugsperson ein gemeinsames Familienleben in einem gemeinsamen Haushalt wünschen. Aber der Zweibezugsperson sei der Asylstatus im Familienverfahren zuerkannt worden, sodass sie

Paragraph 34, Absatz 6, AsylG keine taugliche Bezugsperson darstelle. Da jedoch den minderjährigen Beschwerdeführern die Einreise gewährt werden müsse und eine Einreise der vier minderjährigen Beschwerdeführer ohne die Erstbeschwerdeführerin als ihre Mutter nicht gewünscht sei, müsse dem Antrag der Erstbeschwerdeführerin im Sinne des Artikel 8, EMRK stattgegeben werden. 1.1.

  1. Am 08.11.2023 erschienen die Beschwerdeführer persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus in Beirut und füllte die Erstbeschwerdeführerin die für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG vorgesehenen Befragungsformulare für sich sowie als gesetzliche Vertreterin auch für die minderjährigen Beschwerdeführer aus und unterfertigte sie. Weiters wurden Unterlagen betreffend die Identität der Beschwerdeführer sowie den Asylstatus beider Bezugspersonen und zum Nachweis des familiäres Verhältnis der Beschwerdeführer zu den beiden Bezugspersonen vorgelegt. 1.1.
  2. Am 08.11.2023 erschienen die Beschwerdeführer persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus in Beirut und füllte die Erstbeschwerdeführerin die für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG vorgesehenen Befragungsformulare für sich sowie als gesetzliche Vertreterin auch für die minderjährigen Beschwerdeführer aus und unterfertigte sie. Weiters wurden Unterlagen betreffend die Identität der Beschwerdeführer sowie den Asylstatus beider Bezugspersonen und zum Nachweis des familiäres Verhältnis der Beschwerdeführer zu den beiden Bezugspersonen vorgelegt. 1.
  3. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 27.06.2024 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei, da die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den von der Erstbezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft wäre eine DNA-Analyse erforderlich. 1.
  4. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 27.06.2024 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei, da die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den von der Erstbezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft wäre eine DNA-Analyse erforderlich. Mit Schriftsatz vom 09.07.2024 nahmen die Beschwerdeführer im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung hierzu Stellung. 1.
  5. Am 31.01.2025 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine (zweite) Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG samt Stellungnahme vom selben Tag und führte (erneut) aus, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7Asyl

G anhängig sei. Der beiliegenden Stellungnahme ist zu entnehmen, dass sich die Einreiseanträge (nur) auf XXXX , geb. XXXX , (= Zweitbezugsperson) bezogen hätten. 1.3. Am 31.01.2025 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine (zweite) Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG samt Stellungnahme vom selben Tag und führte (erneut) aus, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, AsylG anhängig sei. Der beiliegenden Stellungnahme ist zu entnehmen, dass sich die Einreiseanträge (nur) auf römisch 40 , geb. römisch 40 , (= Zweitbezugsperson) bezogen hätten. 2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 12.02.2025, GZ: Damaskus-OB/KONS/3319/2023, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 26FPG i

Vm § 35 AsylG abgewiesen.2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 12.02.2025, GZ: Damaskus-OB/KONS/3319/2023, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die vier minderjährigen Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 07.03.2025 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges zunächst ausgeführt, dass die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel darstelle. Weiters wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer erstmals im Rahmen des negativen Bescheides mit dem gegen die Bezugsperson geführten Aberkennungsverfahren konfrontiert worden seien. Eine Möglichkeit zur Stellungnahme zwecks Wahrung des Parteiengehörs sei nicht eingeräumt worden. Die vormalige Einräumung des Parteiengehörs habe sich ausschließlich auf die Zweifel am Bestehen der Familieneigenschaft bezogen, die wiederum ohne Durchführung von Ermittlungsschritten in der Prognoseentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht thematisiert worden sei. In der Folge wurde darauf verwiesen, dass Ziel der Bestimmung des § 35 Abs. 4 AsylG sei, dass sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen könnten, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Eine „positive“ Mitteilung dürfe nicht ergehen, wenn ein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig sei. Es werde jedoch nicht gefordert, in diesem Fall eine „negative“ Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. Vorgebracht wurde, dass sofern eine Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich sei, die Einreise zu gewähren sei. Abgelehnt werden dürfe der Antrag nur, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen, sei. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei bzw. keine rechtskräftige Entscheidung vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Angesichts der äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Beschwerdeführer erfolge. Da im vorliegenden Fall der Zusammenführende über den Status des Asylberechtigten verfüge und die Beschwerdeführer die syrische Staatsbürgerschaft besitzen würden, sei die Familienzusammenführungsrichtlinie anwendbar. Der EuGH habe festgestellt, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genutzt werden dürfe, die das Richtlinienziel – die Begünstigung der Familienzusammenführung – und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würde. Eine solche Maßnahme finde überdies keine Deckung in der Familienzusammenführungsrichtlinie und erweise sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Auch würde sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. Selbstverständlich widerspreche es nicht unionsrechtlichen Vorgaben, einen Antrag auf Familienzusammenführung abzuweisen, wenn die Bezugsperson nicht mehr asylberechtigt sei. Auch sei nachzuvollziehen, dass die Entscheidung über die Aberkennung des Status zeitlich vor der Entscheidung über die Familienzusammenführung ergehen sollte, da zweitere von ersterer abhängig sei. Es würde jedoch die Familienzusammenführung übermäßig erschweren, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachts, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Zwar könnten die Beschwerdeführer nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens neue Anträge einbringen, müssten dafür jedoch erneut an eine Botschaft anreisen, neuerlich Verfahrensgebühren begleichen und wieder mehrere Monate auf eine Entscheidung warten. Um den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrechts der Bezugsperson zu berücksichtigen, würde es sich anbieten, mit der Entscheidung über die gegenständlichen Anträge zuzuwarten bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei.In der Folge wurde darauf verwiesen, dass Ziel der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG sei, dass sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen könnten, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Eine „positive“ Mitteilung dürfe nicht ergehen, wenn ein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig sei. Es werde jedoch nicht gefordert, in diesem Fall eine „negative“ Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. Vorgebracht wurde, dass sofern eine Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich sei, die Einreise zu gewähren sei. Abgelehnt werden dürfe der Antrag nur, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen, sei. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei bzw. keine rechtskräftige Entscheidung vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Angesichts der äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Beschwerdeführer erfolge. Da im vorliegenden Fall der Zusammenführende über den Status des Asylberechtigten verfüge und die Beschwerdeführer die syrische Staatsbürgerschaft besitzen würden, sei die Familienzusammenführungsrichtlinie anwendbar. Der EuGH habe festgestellt, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genutzt werden dürfe, die das Richtlinienziel – die Begünstigung der Familienzusammenführung – und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würde. Eine solche Maßnahme finde überdies keine Deckung in der Familienzusammenführungsrichtlinie und erweise sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Auch würde sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen. Selbstverständlich widerspreche es nicht unionsrechtlichen Vorgaben, einen Antrag auf Familienzusammenführung abzuweisen, wenn die Bezugsperson nicht mehr asylberechtigt sei. Auch sei nachzuvollziehen, dass die Entscheidung über die Aberkennung des Status zeitlich vor der Entscheidung über die Familienzusammenführung ergehen sollte, da zweitere von ersterer abhängig sei. Es würde jedoch die Familienzusammenführung übermäßig erschweren, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachts, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Zwar könnten die Beschwerdeführer nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens neue Anträge einbringen, müssten dafür jedoch erneut an eine Botschaft anreisen, neuerlich Verfahrensgebühren begleichen und wieder mehrere Monate auf eine Entscheidung warten. Um den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrechts der Bezugsperson zu berücksichtigen, würde es sich anbieten, mit der Entscheidung über die gegenständlichen Anträge zuzuwarten bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei. Angeregt werde, folgende Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen: „Ist Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 1 und Art. 17 der Richtlinie 2003/86/EG vom
  2. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahingehend auszulegen, dass er es Mitgliedstaaten verwehrt, einen Antrag auf Familienzusammenführung mit einem Flüchtling lediglich deshalb abzulehnen, weil ein Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus anhängig ist, ohne dass das Ergebnis dieses Verfahrens abgewartet und auf dieses Ergebnis Rücksicht genommen wird?“„Ist Artikel 3, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins und Artikel 17, der Richtlinie 2003/86/EG vom
  3. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahingehend auszulegen, dass er es Mitgliedstaaten verwehrt, einen Antrag auf Familienzusammenführung mit einem Flüchtling lediglich deshalb abzulehnen, weil ein Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus anhängig ist, ohne dass das Ergebnis dieses Verfahrens abgewartet und auf dieses Ergebnis Rücksicht genommen wird?“
  4. In der Folge wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit der Nachholung des Parteiengehörs eingeräumt und brachten diese im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung am 01.04.2025 eine Stellungnahme ein, in welcher nach Wiederholung des Verfahrensganges ausgeführt wurde, dass das erstinstanzliche Verfahren mit Erlassung des Bescheides beendet sei und eine Ergänzung in Form einer nachträglichen Einräumung des Parteiengehörs im Gesetz nicht vorgesehen sei.
  5. Am 27.06.2025 langte der Botschaftsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen. 6.
  6. Mit Schreiben vom 24.02.2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor dem Hintergrund der rezenten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, um Auskunft betreffend die Verfahrensstände in den Aberkennungsverfahren der beiden Bezugspersonen und zwar insbesondere dahingehend, welche konkreten Verfahrensschritte bislang gesetzt worden seien sowie, wann mit einem Abschluss dieser Aberkennungsverfahren zur rechnen sei. 6.
  7. Mit Schreiben vom 24.02.2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor dem Hintergrund der rezenten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,, um Auskunft betreffend die Verfahrensstände in den Aberkennungsverfahren der beiden Bezugspersonen und zwar insbesondere dahingehend, welche konkreten Verfahrensschritte bislang gesetzt worden seien sowie, wann mit einem Abschluss dieser Aberkennungsverfahren zur rechnen sei. 6.
  8. Mit Stellungnahme vom 25.02.2026 brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor, dass am XXXX .01.2025 aufgrund der geänderten Lage in Syrien gegen die beiden Bezugspersonen Aberkennungsverfahren eingeleitet worden seien, was der Erstbezugsperson am XXXX .01.2025 nachweislich mitgeteilt worden sei. Eine Beschwerde gegen diese Mitteilung sei mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .06.2025 zurückgewiesen worden. 6.
  9. Mit Stellungnahme vom 25.02.2026 brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor, dass am römisch 40 .01.2025 aufgrund der geänderten Lage in Syrien gegen die beiden Bezugspersonen Aberkennungsverfahren eingeleitet worden seien, was der Erstbezugsperson am römisch 40 .01.2025 nachweislich mitgeteilt worden sei. Eine Beschwerde gegen diese Mitteilung sei mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .06.2025 zurückgewiesen worden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnten grundlegende politische Veränderungen im Herkunftsstaat die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger bestehe. Allerdings dürfe es sich hierbei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln. Ob eine relevante Änderung eingetreten sei, habe die Behörde von Amts wegen zu ermitteln, wobei die konkreten Fluchtgründe zu berücksichtigen seien. Ferner sei bei tiefgreifenden Veränderungen ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich und sei entscheidend, ob der Asylberechtigte den Schutz des Herkunftsstaates tatsächlich in Anspruch nehmen könne. Ausgehend von dieser Rechtsprechung könne etwa bei einem Regimewechsel ein Endigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK eintreten. Bei konkreten Anhaltspunkten sei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, ein Aberkennungsverfahren einzuleiten, um die grundlegende Lageänderung zu prüfen. Daher stelle die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens bei Vorliegen von Anhaltspunkten eine gesetzliche Verpflichtung der Behörde dar. Da sich die Gründe der Erstbezugsperson ausschließlich auf das Assad-Regime bezogen hätten, habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach dem Sturz des Assad—Regimes ein Verfahrung zur Prüfung des Aberkennungstatbestandes eingeleitet. Die Prüfung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK beschränke sich nicht nur auf den Wegfall der individuellen Verfolgungsgefahr, sondern erfordere eine umfassende Beurteilung der maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsstaat. Die Lage in Syrien sei allerdings fortlaufenden Änderungen unterworfen, die in aktuellen Länderberichten teilweise nicht vollständig abgebildet seien. Daher könne in einer Gesamtschau nicht abschließend beurteilt werden, ob die in Syrien mit dem Umsturz des Assad-Regimes eingetretene Änderung auch eine Aberkennung im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK trage. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gehe grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad-Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei und werde nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der Staatendokumentation im ersten Quartal 2026 prüfen, ob diese auch dauerhafter Natur sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnten grundlegende politische Veränderungen im Herkunftsstaat die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger bestehe. Allerdings dürfe es sich hierbei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln. Ob eine relevante Änderung eingetreten sei, habe die Behörde von Amts wegen zu ermitteln, wobei die konkreten Fluchtgründe zu berücksichtigen seien. Ferner sei bei tiefgreifenden Veränderungen ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich und sei entscheidend, ob der Asylberechtigte den Schutz des Herkunftsstaates tatsächlich in Anspruch nehmen könne. Ausgehend von dieser Rechtsprechung könne etwa bei einem Regimewechsel ein Endigungsgrund nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK eintreten. Bei konkreten Anhaltspunkten sei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, ein Aberkennungsverfahren einzuleiten, um die grundlegende Lageänderung zu prüfen. Daher stelle die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens bei Vorliegen von Anhaltspunkten eine gesetzliche Verpflichtung der Behörde dar. Da sich die Gründe der Erstbezugsperson ausschließlich auf das Assad-Regime bezogen hätten, habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach dem Sturz des Assad—Regimes ein Verfahrung zur Prüfung des Aberkennungstatbestandes eingeleitet. Die Prüfung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK beschränke sich nicht nur auf den Wegfall der individuellen Verfolgungsgefahr, sondern erfordere eine umfassende Beurteilung der maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsstaat. Die Lage in Syrien sei allerdings fortlaufenden Änderungen unterworfen, die in aktuellen Länderberichten teilweise nicht vollständig abgebildet seien. Daher könne in einer Gesamtschau nicht abschließend beurteilt werden, ob die in Syrien mit dem Umsturz des Assad-Regimes eingetretene Änderung auch eine Aberkennung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK trage. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gehe grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad-Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei und werde nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der Staatendokumentation im ersten Quartal 2026 prüfen, ob diese auch dauerhafter Natur sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat am XXXX .01.2025 aufgrund der geänderten Lage in Syrien nach dem Ende des Regimes des vormaligen Machthabers Bashar Al Assad gegen beide Bezugspersonen Aberkennungsverfahren eingeleitet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat am römisch 40 .01.2025 aufgrund der geänderten Lage in Syrien nach dem Ende des Regimes des vormaligen Machthabers Bashar Al Assad gegen beide Bezugspersonen Aberkennungsverfahren eingeleitet. Festgestellt wird, dass seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Folge keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt wurden, wobei keine Umstände ersichtlich sind, dass die Verfahrensverzögerung den asylberechtigten Bezugspersonen zuzurechnen wären. Insbesondere wurden (noch) keine Einvernahmetermine in den Aberkennungsverfahren anberaumt. Die Erstbezugsperson hat sich in ihren Fluchtgründen ausschließlich auf die Furcht vor Verfolgung durch das Assad-Regime gestützt und wurde ihr aus diesen Gründen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Zweitbezugsperson erhielt den Status des Asylberechtigten im Familienverfahren als minderjähriger lediger Sohn der Erstbezugsperson. Im angefochtenen Bescheid wurden keine Feststellungen betreffend die Familienangehörigeneigenschaft zwischen den Beschwerdeführern und den Bezugspersonen getroffen. Die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln wurden unter Verweis auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2025 allein aus dem Grund abgewiesen, dass gegen die Zweitbezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren anhängig ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der Staatendokumentation im ersten Quartal 2026 prüfen, ob die mit dem Machtwechsel in Syrien im Dezember 2024 erfolgte grundlegende Änderung der Lage von dauerhafter Natur ist. Wann in weiterer Folge mit einem Abschluss der konkreten Aberkennungsverfahren betreffend den Schutzstatus beider Bezugspersonen zu rechnen sein wird (Aberkennung des Schutzstatus oder Einstellung eines oder beider Aberkennungsverfahren), ist derzeit nicht absehbar. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass ein Abschluss der in Rede stehenden Aberkennungsverfahren noch mehrere Monate in Anspruch nehmen wird.
  11. Beweiswürdigung: Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Damaskus sowie aus dem Gerichtsakt, insbesondere aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.
  12. Dieser Stellungnahme ist zu entnehmen, dass die Erstbezugsperson sich in ihren Fluchtgründen ausschließlich auf das Assad-Regime bezogen habe sowie, dass das Bundesamt erst nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen im ersten Quartal 2026 prüfen werde, ob die Lageänderung in Syrien dauerhafter Natur sei, sodass die diesbezüglichen Feststellungen zu treffen waren. Auf der Angabe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in seiner Stellungnahme vom 25.02.2026, dass das Bundesamt erst nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen im ersten Quartal 2026 prüfen werde, ob die Lageänderung in Syrien dauerhafter Natur sei, gründet auch die Feststellung, dass nicht absehbar ist, wann mit einem Abschluss der konkreten Asylaberkennungsverfahren betreffend den Schutzstatus beider Bezugspersonen zu rechnen sein wird. Vor dem Hintergrund, dass die ergänzenden Länderinformationen auch dem Parteiengehör zu unterziehen sein werden, ergibt sich, dass ein Abschluss der in Rede stehenden Verfahren aller Voraussicht nach noch mehrere Monate in Anspruch nehmen wird und eine konkrete Prognose, bis wann die Verfahren tatsächlich bzw. längstens beendet sein werden, derzeit nicht abgegeben werden könne. Ferner ergibt sich weder aus den Akteninhalten noch aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2026, dass die Verfahrensverzögerung bzw. die Verfahrensdauer den Bezugspersonen zuzurechnen sind. Ein derartiges Vorbringen lässt sich der Stellungnahme nicht einmal im Ansatz entnehmen.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung: 3.
  14. Gesetzliche Grundlagen: 3.1.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzung des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzung des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten: § 34 Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017)Paragraph 34, Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  3. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( § 30 NAG).
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( Paragraph 30, NAG). § 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs. 1 und 2 zu informieren.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. 3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. […] § 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. § 26 Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005Paragraph 26, Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. 3.

  1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG erfüllt sind (vgl. z.B. VwGH vom 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, mwN). Dies setzt voraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Fall einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. hierzu VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218). Allerdings obliegt es ihm gegen eine negative Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). 3.
  2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG erfüllt sind vergleiche z.B. VwGH vom 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, mwN). Dies setzt voraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Fall einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche hierzu VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218). Allerdings obliegt es ihm gegen eine negative Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG zu erstatten und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen (vgl. z.B. VfGH vom 23.11.2015, E 1510/2025 und VfGH vom 16.12.2025, E 1209/2025-19). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Artikel 8, EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen vergleiche z.B. VfGH vom 23.11.2015, E 1510 aus 2025, und VfGH vom 16.12.2025, E 1209/2025-19). In seiner Entscheidung vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass es grundsätzlich ein legitimes öffentliches Interesse des Gesetzgebers darstellt, angesichts des spezifischen Zwecks des § 35 AsylG, nachziehenden Personen ein Familienverfahren nach § 34 AsylG zu eröffnen und ihnen denselben Schutzstatus wie der bereits in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson zu gewähren, die Einreise von Familienangehörigen eines international Schutzberechtigten zum Zweck der Asylantragstellung nach § 34 AsylG während eines laufenden Aberkennungsverfahrens nach § 7 AsylG nicht zuzulassen (vgl. auch Erläuterungen zur RV 330 BlgNR
  3. GP, 25). Diesem legitimen öffentlichen Interesse steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Wahrung der Familieneinheit der sich im Ausland befindenden Familienangehörigen sowie der im Inland schutzberechtigten Bezugsperson

Art. 8EMRK gegenüber.

Diesbezüglich ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen (vgl. EGMR, Tanda Muzinga, Z 75). Es muss daher den von einer negativen Einreiseentscheidung

§ 35Asyl

G betroffenen Familienangehörigen möglich sein, ihr nach Art. 8 EMRK zustehendes Recht auf Wahrung der Familieneinheit in einem flexiblen, raschen und wirksamen und damit rechtsstaatlichen Anforderung entsprechenden (Rechtsmittel-)Verfahren geltend zu machen (vgl. VfGH vom 16.12.2025, E 1209/2025-19 sowie EGMR vom 10.07.2014, 52.701/09, Z 62, vom 09.07.2021, 6697/18, M.A., Z 163 und vom 20.10.2022, 22.105/18, M.T. u.a., Z 58). In seiner Entscheidung vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass es grundsätzlich ein legitimes öffentliches Interesse des Gesetzgebers darstellt, angesichts des spezifischen Zwecks des Paragraph 35, AsylG, nachziehenden Personen ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG zu eröffnen und ihnen denselben Schutzstatus wie der bereits in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson zu gewähren, die Einreise von Familienangehörigen eines international Schutzberechtigten zum Zweck der Asylantragstellung nach Paragraph 34, AsylG während eines laufenden Aberkennungsverfahrens nach Paragraph 7, AsylG nicht zuzulassen vergleiche auch Erläuterungen zur Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP, 25). Diesem legitimen öffentlichen Interesse steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Wahrung der Familieneinheit der sich im Ausland befindenden Familienangehörigen sowie der im Inland schutzberechtigten Bezugsperson

Artikel 8, EMRK gegenüber.

Diesbezüglich ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen vergleiche EGMR, Tanda Muzinga, Ziffer 75,). Es muss daher den von einer negativen Einreiseentscheidung

Paragraph 35, AsylG betroffenen Familienangehörigen möglich sein, ihr nach Artikel 8, EMRK zustehendes Recht auf Wahrung der Familieneinheit in einem flexiblen, raschen und wirksamen und damit rechtsstaatlichen Anforderung entsprechenden (Rechtsmittel-)Verfahren geltend zu machen vergleiche VfGH vom 16.12.2025, E 1209/2025-19 sowie EGMR vom 10.07.2014, 52.701/09, Ziffer 62,, vom 09.07.2021, 6697/18, M.A., Ziffer 163 und vom 20.10.2022, 22.105/18, M.T. u.a., Ziffer 58,). Zudem führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 4 Z 1 Asyl

G aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und, ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in verfassungskonformer Interpretation des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Einreiseantrags aufgrund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG nicht einmal wahrscheinlich ist. Weiters hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Zudem führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und, ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Einreiseantrags aufgrund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG nicht einmal wahrscheinlich ist. Weiters hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. 3.3. Unzweifelhaft liegen in Bezug auf beide Bezugspersonen Asylaberkennungsverfahren

§ 7Asyl

G vor, sodass die Behörde auch im Hinblick auf die negative Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G zunächst zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Anträge der Beschwerdeführer

§ 35Abs. 1 Asyl

G abzuweisen sind. 3.3. Unzweifelhaft liegen in Bezug auf beide Bezugspersonen Asylaberkennungsverfahren

Paragraph 7, AsylG vor, sodass die Behörde auch im Hinblick auf die negative Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG zunächst zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Anträge der Beschwerdeführer

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG abzuweisen sind. Wie festgestellt wurde der Erstbezugsperson vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status des Asylberechtigten aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch das Regime des damaligen syrischen Machthabers Bashar Al Assad zuerkannt. Die Zweitbezugsperson leitete ihren Status eines Asylberechtigten im Familienverfahren nach ihrem Vater (= Erstbezugsperson) als dessen minderjähriger, lediger Sohn ab. 3.3.1. Der Verfassungsgerichtshof legt vier Kriterien fest, die konkret erfüllt sein müssen, damit Anträge

§ 35Asyl

G wegen der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson abzuweisen sind:3.3.1. Der Verfassungsgerichtshof legt vier Kriterien fest, die konkret erfüllt sein müssen, damit Anträge

Paragraph 35, AsylG wegen der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson abzuweisen sind: - Vorliegen eines Aberkennungsgrundes darf nicht „nicht einmal wahrscheinlich“ sein (wohl im Sinne von „muss wahrscheinlich sein“ zu interpretieren); - das Aberkennungsverfahren muss zügig geführt werden; - das Aberkennungsverfahren muss innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt werden, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, ob eine Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist und - es darf keine im Lichte von Art. 8 EMRK ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegen - es darf keine im Lichte von Artikel 8, EMRK ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegen Angesichts des Sturzes des Regimes unter Bashar Al Assad im Dezember 2024 kann in Fällen wie den gegenständlichen, in denen die Erstbezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das Assad-Regime geltend gemacht hat und deshalb den Status des Asylberechtigten zuerkannt bekommen hat sowie die Zweitbezugsperson den Status des Asylberechtigten im Familienverfahren von der Erstbezugsperson (lediglich) abgeleitet hat, nicht im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gesagt werden, dass eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten „nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ist das Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten betreffend beide Bezugspersonen nach wie vor beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – somit seit mehr als 13 Monaten – anhängig, es wurden bislang keine inhaltlichen Verfahrensschritte (wie beispielsweise die Einvernahme zumindest der Erstbezugsperson) gesetzt und würden laut Stellungnahme des Bundesamtes vom 25.02.2026 noch ergänzende Länderinformationen der Staatendokumentation abgewartet, die dazu dienen würden zu prüfen, ob die grundlegende Änderung der Lage in Syrien dauerhafter Natur sei. Damit ist ein Abschluss der Aberkennungsverfahren nicht absehbar. Ungeachtet der Frage, ob damit allein schon eine „angemessene Verfahrensdauer“ im Lichte der rezenten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes überschritten erscheint, ist jedenfalls auszuführen, dass eine „zügige Verfahrensführung“ in den vorliegenden Fällen der beiden Bezugspersonen schon deshalb nicht gegeben ist, weil seit der Einleitung der Aberkennungsverfahren keine inhaltlichen Verfahrensschritte erfolgt sind. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zwar eine Beschwerde gegen die Mitteilung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .06.2025 zurückgewiesen, was jedoch keinen Verfahrensschritt im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes darstellt, sondern (lediglich) eine Zurückweisung einer unzulässigen – weil nicht gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid gerichteten – Beschwerde. Ungeachtet der Frage, ob damit allein schon eine „angemessene Verfahrensdauer“ im Lichte der rezenten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes überschritten erscheint, ist jedenfalls auszuführen, dass eine „zügige Verfahrensführung“ in den vorliegenden Fällen der beiden Bezugspersonen schon deshalb nicht gegeben ist, weil seit der Einleitung der Aberkennungsverfahren keine inhaltlichen Verfahrensschritte erfolgt sind. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zwar eine Beschwerde gegen die Mitteilung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .06.2025 zurückgewiesen, was jedoch keinen Verfahrensschritt im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes darstellt, sondern (lediglich) eine Zurückweisung einer unzulässigen – weil nicht gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid gerichteten – Beschwerde. Weiters ist die Verzögerung der Verfahrensdauer allein dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnen, wobei noch festzuhalten ist, dass eine bloße behördliche Überlastung nach ständiger Judikatur auch keinen Entschuldigungsgrund im Hinblick auf Säumnisbeschwerden darstellt. Damit wurden im Ergebnis die Aberkennungsverfahren der Bezugspersonen der Beschwerdeführer nicht – im Lichte der oben angeführten Judikatur - zügig durchgeführt, sodass eine Abweisung der Beschwerde schon deshalb nicht mehr in Betracht kommt. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Art. 8 EMRK in den konkreten Fällen (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Artikel 8, EMRK in den konkreten Fällen (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt. 3.3.

  1. In den vorliegenden Fällen kommt allerdings hinzu, dass sich der angefochtenen Bescheid unter Verweis auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2025 lediglich auf den Umstand stützt, dass gegen die Zweitbezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren anhängig ist. Die Erstbezugsperson wurde weder in der Stellungnahme noch im Bescheid erwähnt. Allerdings handelt es sich bei der Zweitbezugsperson um keine taugliche Bezugsperson, da diese nicht originär Asyl zuerkannt bekommen hat, sondern ihr der Status des Asylberechtigten abgeleitet vom Erstbeschwerdeführer als dessen minderjähriger lediger Sohn im Familienverfahren zuerkannt wurde (vgl. § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG). 3.3.
  2. In den vorliegenden Fällen kommt allerdings hinzu, dass sich der angefochtenen Bescheid unter Verweis auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2025 lediglich auf den Umstand stützt, dass gegen die Zweitbezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren anhängig ist. Die Erstbezugsperson wurde weder in der Stellungnahme noch im Bescheid erwähnt. Allerdings handelt es sich bei der Zweitbezugsperson um keine taugliche Bezugsperson, da diese nicht originär Asyl zuerkannt bekommen hat, sondern ihr der Status des Asylberechtigten abgeleitet vom Erstbeschwerdeführer als dessen minderjähriger lediger Sohn im Familienverfahren zuerkannt wurde vergleiche Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG). Weiters ist anzumerken, dass in einer (ersten) Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 27.06.2024 ausgeführt wurde, dass die Gewährung des Status von Asylberechtigten an die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei, da die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu jenen der Erstbezugsperson widersprüchlich seien und daher zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft eine DNA-Analyse erforderlich wäre. Weiters ist anzumerken, dass in einer (ersten) Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 27.06.2024 ausgeführt wurde, dass die Gewährung des Status von Asylberechtigten an die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei, da die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu jenen der Erstbezugsperson widersprüchlich seien und daher zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft eine DNA-Analyse erforderlich wäre. 3.3.
  3. Die belangte Behörde ist daher gehalten im fortgesetzten Verfahren die tatsächliche Familieneigenschaft der Beschwerdeführer, und zwar insbesondere der vier minderjährigen Beschwerdeführer zur Erstbezugsperson sowie der Erstbeschwerdeführerin zur Zweitbezugsperson (allenfalls verbunden mit DNA-Abgleichen, Dokumentenüberprüfungen, Einvernahmen) zu prüfen und die notwendigen Feststellungen zu treffen. Offenbar aufgrund der anhängigen Aberkennungsverfahren gegen die beiden Bezugspersonen wurde von konkreten Prüfungen der behaupteten Familienverhältnisse Abstand genommen, wobei jedoch an dieser Stelle erneut anzumerken ist, dass sich die Stellungnahme des Bundesamtes vom 31.01.2025 und somit auch der angefochtene Bescheid lediglich auf die Zweitbezugsperson und deren anhängiges Aberkennungsverfahren bezieht. 3.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diesbezüglich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. 3.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diesbezüglich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Zudem geht es in den vorliegenden Fällen nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände, die erstmals und in Visaverfahren aufgrund des Auslandbezugs regelmäßig vor Ort festzustellen sind, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens – konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln – hin zum Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht kommen kann. Da vor diesem Hintergrund der vorliegenden Sachverhalt derart mangelhaft ist, waren die angefochtenen Bescheide

§ 28Abs. 3 Vw

GVG aufzuheben und der Österreichischen Botschaft Damaskus die Erlassung neuer Bescheide in den vorliegenden Rechtssachen aufzutragen. Da vor diesem Hintergrund der vorliegenden Sachverhalt derart mangelhaft ist, waren die angefochtenen Bescheide

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und der Österreichischen Botschaft Damaskus die Erlassung neuer Bescheide in den vorliegenden Rechtssachen aufzutragen. 3.5.

§ 11aAbs.

2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3.5.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 4. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In den vorliegenden Fällen ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Frage, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet ist und sohin eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, da die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt. In den vorliegenden Fällen ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Frage, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet ist und sohin eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, da die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W235.2315025.1.00

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