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§ 23§ 76§ 33§ 28RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2026 GeschäftszahlW242 2316689-3 Spruch, W242 2316689-3/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 23Abs. 2 i
Vm § 8 Abs. 2 ZustG im Akt hinterlegt. In der diesbezüglichen Beurkundung der Hinterlegung führte das Bundesamt aus, dass der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten habe festgestellt werden können. Auf Grund des unbekannten Aufenthaltes des BF erscheine auch eine Verständigung gemäß § 23 Abs. 3 ZustG als nicht zweckmäßig.Die Entscheidung wurde am 06.03.
Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, ZustG im Akt hinterlegt. In der diesbezüglichen Beurkundung der Hinterlegung führte das Bundesamt aus, dass der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten habe festgestellt werden können. Auf Grund des unbekannten Aufenthaltes des BF erscheine auch eine Verständigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustG als nicht zweckmäßig.
- Am 24.03.2025 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG.
- Am 24.03.2025 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG.
- Am 30.06.2025 wurde der BF in einer Wohnung in Wien angetroffen und aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages des BFA festgenommen.
- Mit Mandatsbescheid des BFA vom 30.06.2025 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG angeordnet.
- Mit Mandatsbescheid des BFA vom 30.06.2025 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet.
- Am 30.06.2025 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und in Strafhaft überstellt.
- Am 02.07.2025 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt.
- Am 29.07.2025 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 30.06.2025, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 30.06.2025 bis 01.07.
- Gegen den „Bescheid vom 05.03.2025“ erhob der BF, vertreten durch die BBU GmbH, mit Schriftsatz vom 07.08.2025 Beschwerde und stellte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dabei wurde ausgeführt, dass die Rechtsvertretung erst am 06.08.2025 durch Akteneinsicht Kenntnis vom Bescheid erlangt hatte.
- Mit Bescheid vom 22.08.2025 wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.08.2025 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt II.).
- Mit Bescheid vom 22.08.2025 wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.08.2025 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Gegen den Bescheid des BFA vom 22.08.2025 erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Mit Urteil eine österreichischen Landesgerichtes vom 04.09.2025 (GZ: XXXX ), rechtskräftig seit 04.09.2025, wurde der BF wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 dritter Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB sowie des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
- Mit Urteil eine österreichischen Landesgerichtes vom 04.09.2025 (GZ: römisch 40 ), rechtskräftig seit 04.09.2025, wurde der BF wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB sowie des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
- Am 04.09.2025 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und in ein PAZ eingeliefert.
- Mit Bescheid des BFA vom 04.09.2025 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG angeordnet. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft eintreten würden.
- Mit Bescheid des BFA vom 04.09.2025 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG angeordnet. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft eintreten würden.
- Gegen den Bescheid des BFA vom 04.09.2025 erhob der BF innerhalb offener Frist am 08.09.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2025 wurde der Beschwerde vom 29.07.
§ 76Abs. 2 Z 3 FPG i
Vm Art. 28 Dublin III-VO iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben, der Bescheid des BFA vom 30.06.2025 ersatzlos behoben und die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt (W609 2316689-1). Zudem wurde der Beschwerde vom 08.09.
§ 76Abs. 2 Z 3 FPG i
Vm Art. 28 Dublin III-VO iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben, der Bescheid des BFA vom 04.09.2025 ersatzlos behoben und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt. Gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Dublin III-VO iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden (W609 2316689-2).19. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2025 wurde der Beschwerde vom 29.07.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben, der Bescheid des BFA vom 30.06.2025 ersatzlos behoben und die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt (W609 2316689-1). Zudem wurde der Beschwerde vom 08.09.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben, der Bescheid des BFA vom 04.09.2025 ersatzlos behoben und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden (W609 2316689-2). 20. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2025 (W241 2319483-1/5Z) wurde der Beschwerde vom 07.08.
§ 33Abs. 4 Vw
GVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.20. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2025 (W241 2319483-1/5Z) wurde der Beschwerde vom 07.08.
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Der für den 23.09.2025 geplante Abschiebeflug nach Bulgarien wurde storniert.
- Am 30.09.2025 wurde der BF wegen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus der Schubhaft entlassen.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2025 (W241 2319483-1/9E und W241 2319483-2/6E) wurde die Beschwerde gegen das als "Bescheid" bezeichnete Schriftstück des BFA vom 05.03.
§ 28Abs. 1 1. Fall Vw
GVG als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.08.
§ 28Abs. 1 und § 33 Abs. 1 Vw
GVG stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten habe: "Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig zurückgewiesen." Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid vom 05.03.2025 mangels ordnungsgemäßer Zustellung gegenüber dem BF nicht rechtswirksam erlassen worden sei.23. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2025 (W241 2319483-1/9E und W241 2319483-2/6E) wurde die Beschwerde gegen das als "Bescheid" bezeichnete Schriftstück des BFA vom 05.03.
Paragraph 28, Absatz eins, 1. Fall VwGVG als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.08.
Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten habe: "Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig zurückgewiesen." Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid vom 05.03.2025 mangels ordnungsgemäßer Zustellung gegenüber dem BF nicht rechtswirksam erlassen worden sei.
- Am 10.11.2025 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 12.09.2025 bis 30.09.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.08.2025 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2025 (GZ: W241 2319483-1/5Z) die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2025 (GZ: W241 2319483-1/9E und W241 2319483-2/6E) sei die Beschwerde gegen das als "Bescheid" bezeichnete Schriftstück des BFA vom 05.03.2025 als unzulässig zurückgewiesen sowie der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.08.2025 stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert worden, dass er laute: "Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig zurückgewiesen." Begründend sei ausgeführt worden, dass der Bescheid vom 05.03.2025 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Schubhaft seien das BFA wie auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 11.09.2025 erkennbar davon ausgegangen, dass eine rechtskräftige (durchsetzbare) aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe, weil der Bescheid über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vom 05.03.2025 in Rechtskraft erwachsen sei. Das BVwG sei bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zudem von einer am 23.09.2025 zu erfolgenden Abschiebung aufgrund einer rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung ausgegangen. Der Bescheid vom 05.03.2025 sei jedoch nie ordnungsgemäß zugestellt und damit nicht erlassen worden. Der BF sei infolge des Beschlusses des BVwG vom 30.09.2025 umgehend aus der Schubhaft entlassen worden, was zeige, dass das BFA vom Bestehen einer rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung als Grundlage für die Schubhaft ausgegangen sei. Es sei unzulässig gewesen, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung zu verhängen und aufrechtzuerhalten, denn für eine solche Abschiebung habe keine rechtliche Grundlage bestanden. Aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte dem BFA spätestens am 16.09.2025 klar sein müssen, dass eine Abschiebung des BF nach Bulgarien in absehbarer Zeit nicht möglich sein werde und der BF daher spätestens zu diesem Zeitpunkt aus der Schubhaft entlassen werden müssen. Kostenersatz wurde beantragt. Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde samt Vermögensbekenntnis wurde der Beschwerde angeschlossen.
- Am 12.11.2025 teilte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass seitens des BFA keine Stellungnahme erfolge, da der Beschwerde nicht entgegengetreten werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der unter I. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.1.
- Der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. 1.
- Beim BF handelt es sich um einen volljährigen Staatsangehörigen der Türkei. Die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt er nicht. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.
- Der BF stellte am 20.05.2024 einen Asylantrag in Bulgarien und am 09.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Verfahren betreffend den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde am 05.02.2025 eingestellt und ab dem 05.03.2025 weitergeführt. Mit Bescheid des BFA vom 05.03.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Gegen den BF wurde die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.Mit Bescheid des BFA vom 05.03.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Gegen den BF wurde die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei. Gegen den „Bescheid vom 05.03.2025“ erhob der BF, vertreten durch die BBU GmbH, mit Schriftsatz vom 07.08.2025 Beschwerde und stellte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2025 (W241 2319483-1/9E und W241 2319483-2/6E) wurde die Beschwerde gegen das als "Bescheid" bezeichnete Schriftstück des BFA vom 05.03.
§ 28Abs. 1 1. Fall Vw
GVG als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.08.
§ 28Abs. 1 und § 33 Abs. 1 Vw
GVG stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten habe: "Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig zurückgewiesen." Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid vom 05.03.2025 mangels ordnungsgemäßer Zustellung gegenüber dem BF nicht rechtswirksam erlassen worden sei.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2025 (W241 2319483-1/9E und W241 2319483-2/6E) wurde die Beschwerde gegen das als "Bescheid" bezeichnete Schriftstück des BFA vom 05.03.
Paragraph 28, Absatz eins, 1. Fall VwGVG als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.08.
Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten habe: "Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig zurückgewiesen." Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid vom 05.03.2025 mangels ordnungsgemäßer Zustellung gegenüber dem BF nicht rechtswirksam erlassen worden sei. Der Bescheid des BFA vom 05.03.2025 wurde nicht ordnungsgemäß zugestellt und gegenüber dem BF nicht rechtswirksam erlassen. 1.
- Mit Bescheid des BFA vom 04.09.2025 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG angeordnet. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft eintreten würden.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 04.09.2025 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG angeordnet. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft eintreten würden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2025 wurde der Beschwerde vom 29.07.
§ 76Abs. 2 Z 3 FPG i
Vm Art. 28 Dublin III-VO iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben, der Bescheid des BFA vom 30.06.2025 ersatzlos behoben und die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt (W609 2316689-1). Zudem wurde der Beschwerde vom 08.09.
§ 76Abs. 2 Z 3 FPG i
Vm Art. 28 Dublin III-VO iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben, der Bescheid des BFA vom 04.09.2025 ersatzlos behoben und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt. Gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Dublin III-VO iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden (W609 2316689-2).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2025 wurde der Beschwerde vom 29.07.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben, der Bescheid des BFA vom 30.06.2025 ersatzlos behoben und die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt (W609 2316689-1). Zudem wurde der Beschwerde vom 08.09.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben, der Bescheid des BFA vom 04.09.2025 ersatzlos behoben und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden (W609 2316689-2). 1.
- Am 10.11.2025 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 12.09.2025 bis 30.09.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 1.
- Der BF wurde von 04.09.2025, 15:35 Uhr, bis 30.09.2025, 10:16 Uhr, in Schubhaft angehalten.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
- Dass der BF ein volljähriger Staatsangehöriger der Türkei ist, wurde bereits in den Vorverfahren festgestellt. Es wurde zudem zu keinem Zeitpunkt von einer Verfahrenspartei Abweichendes behauptet und es liegen keine Anhaltspunkte vor, aufgrund derer diese Feststellung in Zweifel zu ziehen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder er asylberechtigt oder subsidiär schutzberechtigt ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. 2.
- Die Asylantragstellungen in Bulgarien und Österreich gehen zweifelsfrei aus der Aktenlage hervor, unter anderem aus den Eurodac-Treffermeldungen der Kategorie "1" zu Bulgarien und Österreich. Die Feststellungen zum Bescheid des BFA vom 05.03.2025 und zum Beschluss des BVwG ergeben sich aus den entsprechenden Akten. Dass der Bescheid vom 05.03.2025 nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde und dem BF gegenüber nicht rechtswirksam erlassen wurde, ergibt sich aus den Ausführungen im Beschluss des BVwG vom 30.09.
- Im Beschluss des BVwG vom 30.09.2025 (W241 2319483-1/9E) wird dazu im Wesentlichen ausgeführt: "Der BF war zwar nicht obdachlos gemeldet, jedoch hatte das Flüchtlingsprojekt UTE BOCK dem BFA am 04.12.2024 bekannt gegeben, dass der BF über deren Adresse erreichbar sei, und hat der BF auch zwei Mal Ladungen bei der Polizeiinspektion XXXX übernommen. Es liegen daher keine Hinweise darauf vor, dass der BF auf diesem Weg nicht erreichbar gewesen wäre. [...] Entsprechend dieser Judikatur [VwGH 11.06.2013, 2013/21/0011] wäre das Bundesamt daher vor einer Zustellung durch Hinterlegung im Sinne des § 8 Abs. 2 ZustG verpflichtet gewesen, Erhebungen beim Flüchtlingsprojekt UTE BOCK bzw. der Polizeiinspektion XXXX durchzuführen und eine Zustellung bzw. Ladung des BF auf diesem Weg, wie schon zuvor, zu veranlassen. Dass diese Erhebungen mit Schwierigkeiten verbunden gewesen wären ergibt sich nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde jedenfalls mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle zu erforschen (vgl. VwGH 19.02.2002, 2000/01/0113; 02.07.1998, 96/20/0017; 22.02.2001, 99/20/0487). Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. [...] Dass dem BF oder seiner Rechtsvertretung das Dokument tatsächlich („im Original“) zugekommen wäre, ist nicht hervorgekommen. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments genügt nicht (vgl. VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103). Der Bescheid vom 05.03.2025 wurde sohin mangels ordnungsgemäßer Zustellung gegenüber dem BF nicht rechtswirksam erlassen."Im Beschluss des BVwG vom 30.09.2025 (W241 2319483-1/9E) wird dazu im Wesentlichen ausgeführt: "Der BF war zwar nicht obdachlos gemeldet, jedoch hatte das Flüchtlingsprojekt UTE BOCK dem BFA am 04.12.2024 bekannt gegeben, dass der BF über deren Adresse erreichbar sei, und hat der BF auch zwei Mal Ladungen bei der Polizeiinspektion römisch 40 übernommen. Es liegen daher keine Hinweise darauf vor, dass der BF auf diesem Weg nicht erreichbar gewesen wäre. [...] Entsprechend dieser Judikatur [VwGH 11.06.2013, 2013/21/0011] wäre das Bundesamt daher vor einer Zustellung durch Hinterlegung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, ZustG verpflichtet gewesen, Erhebungen beim Flüchtlingsprojekt UTE BOCK bzw. der Polizeiinspektion römisch 40 durchzuführen und eine Zustellung bzw. Ladung des BF auf diesem Weg, wie schon zuvor, zu veranlassen. Dass diese Erhebungen mit Schwierigkeiten verbunden gewesen wären ergibt sich nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde jedenfalls mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle zu erforschen vergleiche VwGH 19.02.2002, 2000/01/0113; 02.07.1998, 96/20/0017; 22.02.2001, 99/20/0487). Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. [...] Dass dem BF oder seiner Rechtsvertretung das Dokument tatsächlich („im Original“) zugekommen wäre, ist nicht hervorgekommen. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments genügt nicht vergleiche VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103). Der Bescheid vom 05.03.2025 wurde sohin mangels ordnungsgemäßer Zustellung gegenüber dem BF nicht rechtswirksam erlassen." 2.
- Die Feststellungen zum Bescheid des BFA vom 04.09.2025 und zum Erkenntnis des BVwG vom 11.09.2025 ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage. 2.
- Die verfahrensgegenständliche Beschwerde erliegt im Akt. 2.
- Der Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage, insbesondere der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe der Beschwerde):3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. (Stattgabe der Beschwerde): 3.1.
- § 22a BFA-VG lautet:3.1.
- Paragraph 22 a, BFA-VG lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ §§ 76, 77 und 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten:Paragraphen 76, 77 und 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.”
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.” Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: „Artikel 2 Definitionen [...] n) ‚Fluchtgefahr‘ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Artikel 28 Haft
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4)Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.” Art. 1 Abs. 3 und Art 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit lauten:Artikel eins, Absatz 3 und Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit lauten: „Art. 1„"Art". 1 [...]
(3)Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Art. 2
(1)Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:Artikel 2,
(1)Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: [...] Z 7 wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.“Ziffer 7, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.“ Art. 5 Abs. 1 lit. f der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet:Artikel 5, Absatz eins, Litera f, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet: „Art. 5
(1)Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:„"Art". 5
(1)Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: [...] f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.“ 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF zunächst mit Bescheid des BFA vom 04.09.2025 zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG angeordnet. Das BVwG gab der Beschwerde des BF vom 08.09.
§ 76Abs. 2 Z 3 FPG i
Vm Art. 28 Dublin III-VO iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG statt, behob den Bescheid des BFA vom 04.09.2025 ersatzlos und erklärte die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. stellte das BVwG gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Dublin III-VO iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Durch den Fortsetzungsausspruch wurde ein neuer Schubhafttitel geschaffen, wobei die Schubhaft der Sicherung des Überstellungsverfahrens gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG dienen sollte. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft von 12.09.2025 bis 30.09.2025.Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF zunächst mit Bescheid des BFA vom 04.09.2025 zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG angeordnet. Das BVwG gab der Beschwerde des BF vom 08.09.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG statt, behob den Bescheid des BFA vom 04.09.2025 ersatzlos und erklärte die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. stellte das BVwG gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Durch den Fortsetzungsausspruch wurde ein neuer Schubhafttitel geschaffen, wobei die Schubhaft der Sicherung des Überstellungsverfahrens gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG dienen sollte. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft von 12.09.2025 bis 30.09.
- Die Schubhaft wurde gegenständlich – wie bereits angeführt – zur Sicherstellung des Überstellungsverfahrens gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG angeordnet.Die Schubhaft wurde gegenständlich – wie bereits angeführt – zur Sicherstellung des Überstellungsverfahrens gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG angeordnet. Mit Bescheid des BFA vom 05.03.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Gegen den BF wurde die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.Mit Bescheid des BFA vom 05.03.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Gegen den BF wurde die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei. Dieser Bescheid wurde nicht ordnungsgemäß zugestellt und somit dem BF gegenüber nicht rechtswirksam erlassen. Der Bescheid wurde rechtlich nicht existent. Mangels Erlassung eines Bescheides, mit dem die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Mitgliedstaates ausgesprochen und die Zulässigkeit der Abschiebung in diesen Mitgliedstaat festgestellt wurde, existierte gegenständlich keine rechtliche Grundlage für eine Überstellung und damit auch kein Überstellungsverfahren, das durch die Anordnung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG hätte gesichert werden können.Mangels Erlassung eines Bescheides, mit dem die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Mitgliedstaates ausgesprochen und die Zulässigkeit der Abschiebung in diesen Mitgliedstaat festgestellt wurde, existierte gegenständlich keine rechtliche Grundlage für eine Überstellung und damit auch kein Überstellungsverfahren, das durch die Anordnung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hätte gesichert werden können. Daher war der Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG stattzugeben und die Anhaltung in Schubhaft von 12.09.2025 bis 30.09.2025 für rechtswidrig zu erklären.Daher war der Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG stattzugeben und die Anhaltung in Schubhaft von 12.09.2025 bis 30.09.2025 für rechtswidrig zu erklären. 3.
- Zur Kostenentscheidung: 3.2.
- § 35 VwGVG lautet:3.2.
- Paragraph 35, VwGVG lautet: „§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.” § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet:Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet: „§
- Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§
- Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“ Gemäß § 1 VwG-Eingabengebührverordnung unterliegen Eingaben und Beilagen an die Verwaltungsgerichte einer Pauschalgebühr nach dieser Verordnung, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist (Abs. 1) und entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig (Abs. 2).Gemäß Paragraph eins, VwG-Eingabengebührverordnung unterliegen Eingaben und Beilagen an die Verwaltungsgerichte einer Pauschalgebühr nach dieser Verordnung, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist (Absatz eins,) und entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig (Absatz 2,). § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung normiert, dass die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge und sonstige das Verfahren einleitende Anträge EUR 50,00 beträgt.Paragraph 2, Absatz eins, VwG-Eingabengebührverordnung normiert, dass die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge und sonstige das Verfahren einleitende Anträge EUR 50,00 beträgt. 3.2.
- Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.2.
- Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Verhängung der und Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF stellte einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG und begehrte den Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von EUR 50,
- Das BFA stellte keinen Antrag auf Kostenersatz. Da der Beschwerde stattgegeben wurde, ist der BF die obsiegende Partei.Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Verhängung der und Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF stellte einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG und begehrte den Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von EUR 50,
- Das BFA stellte keinen Antrag auf Kostenersatz. Da der Beschwerde stattgegeben wurde, ist der BF die obsiegende Partei. Unter Berücksichtigung der gemäß § 52 BFA-VG unentgeltlichen Vertretung des BF durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, kann der BF einzig die pauschalierte Eingabengebühr in der Höhe von EUR 50,00 gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG iVm. § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung als tatsächlichen Aufwand geltend machen.Unter Berücksichtigung der gemäß Paragraph 52, BFA-VG unentgeltlichen Vertretung des BF durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, kann der BF einzig die pauschalierte Eingabengebühr in der Höhe von EUR 50,00 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, VwG-Eingabengebührverordnung als tatsächlichen Aufwand geltend machen. Ihm gebührt im konkreten Fall daher – antragsgemäß – gemäß § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 VwGVG iVm § 2 Z 1 VwG-Eingabengebührverordnung der Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von EUR 50,
- (vgl. VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005: wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG zählt)Ihm gebührt im konkreten Fall daher – antragsgemäß – gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins, VwG-Eingabengebührverordnung der Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von EUR 50,
- vergleiche VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005: wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG zählt) 3.2.
- Zum Verfahrenshilfeantrag: 3.2.2.
- § 8a VwGVG lautet:3.2.2.
- Paragraph 8 a, VwGVG lautet: „§ 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.„§ 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.” 3.2.2.
- Mit der Beschwerde wurde gegenständlich auch ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Es wurde die Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts und den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer beantragt. Es ist zu prüfen, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese für die Bewilligung der Verfahrenshilfe erforderlichen Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, was zur Folge hat, dass Verfahrenshilfe nicht schon dann zu bewilligen ist, wenn der notwendige Unterhalt einer Partei durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt ist. Zudem darf die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig und nicht offenbar aussichtslos erscheinen. Dabei kommt es auf das subjektive Wissen bzw. die subjektive Einschätzung des Antragstellers bezüglich der Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels nicht notwendiger Weise an. (VwGH vom 11.10.2021, Ra 2021/22/0197). Eine etwaige Beeinträchtigung des Unterhalts des BF kann gegenständlich nicht erblickt werden, zumal die Verfahrensführung vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist und aufgrund der Angaben des BF nicht ersichtlich ist, inwiefern der BF durch die Eingabengebühr in Höhe von EUR 50,00 in seinem Lebensunterhalt beeinträchtigt sein könnte, da er im Stande der Schubhaft umfassend versorgt wurde und er nach seiner Entlassung aus der Schubhaft Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung hat(te). Zudem erfolgte aufgrund der Stattgabe der Beschwerde der Ausspruch, dass dem BF die Eingabegebühr in Höhe von EUR 50,00 zu ersetzen ist, insofern kann auch in dieser Hinsicht keine Beeinträchtigung des BF in seinem Lebensunterhalt erkannt werden. Eine maßgebliche Beeinträchtigung des Unterhalts des BF wurde somit nicht nachgewiesen, weshalb sein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe abzuweisen ist. 3.
- Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ausreichend geklärt war. Das BFA teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 12.11.2025 zudem mit, dass eine Stellungnahme des BFA nicht erfolge, da der Beschwerde nicht entgegengetreten werde.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ausreichend geklärt war. Das BFA teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 12.11.2025 zudem mit, dass eine Stellungnahme des BFA nicht erfolge, da der Beschwerde nicht entgegengetreten werde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu obigen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf und waren auch nicht Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W242.2316689.3.00