Obsah (13)
§§ 3§ 28Art. 133§ 76§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53Artikel 1RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2026 GeschäftszahlW247 2155573-2 Spruch, W247 2155573-2/37E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. II.
§ 28Abs. 1 i
Vm § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch zwei.
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) ist russischer Staatsangehöriger, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben sunnitischer Ausrichtung zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Vorverfahren: 1.
- Der BF reiste erstmals spätestens am 27.04.2015 mit seiner (nunmehrigen) Ex-Ehefrau und seinen beiden Söhnen in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Bei seiner polizeilichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD XXXX am 29.04.2015 gab der BF im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die russische Sprache im Wesentlichen an, muttersprachlich Tschetschenisch und gut Russisch zu sprechen. Der BF sei Tschetschene, muslimischen Glaubens und habe im Herkunftsstaat von 1986 bis 1994 die Schule besucht. Zuletzt sei er ebendort arbeitslos gewesen. In der Russischen Föderation würden noch seine Mutter, 2 Brüder und eine Schwester leben. Sein Vater sei bereits verstorben. 1.
- Bei seiner polizeilichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD römisch 40 am 29.04.2015 gab der BF im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die russische Sprache im Wesentlichen an, muttersprachlich Tschetschenisch und gut Russisch zu sprechen. Der BF sei Tschetschene, muslimischen Glaubens und habe im Herkunftsstaat von 1986 bis 1994 die Schule besucht. Zuletzt sei er ebendort arbeitslos gewesen. In der Russischen Föderation würden noch seine Mutter, 2 Brüder und eine Schwester leben. Sein Vater sei bereits verstorben. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass es im Dezember 2014 in Grosny eine Schießerei zwischen Widerstandskämpfern und der Polizei gegeben habe. Am 15.12.2014 habe der BF mit anderen Personen zur Polizei müssen. Dort sei er stundenlang dazu befragt worden, wer diese Leute seien. Der BF habe noch weitere 5 Male wegen Kleinigkeiten dorthin müssen. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben, weil „sie“ wüssten, dass der BF geflüchtet sei. 1.
- Nach Führung eines Konsultationsverfahrens und der Zustimmung Polens zur Rückübernahme des BF erfolgte eine weitere Einvernahme am 30.06.2015 im Rahmen des Dublinverfahrens. Der BF verfüge über einen Onkel in Norwegen. Die Eltern seiner Frau, eine Schwester und 5 ihrer Brüder würden in Österreich leben. Zu seiner Rückkehr nach Polen befragt, gab der BF an, dass Polen für ihn unsicher sei. Für den BF sei es wichtig sich sicher zu fühlen. Er werde gesucht und schicke die Regierung Regierungsleute nach Polen. Viele seien schon in Polen verschwunden. 1.
- Am 12.11.2015 wurde das Verfahren des BF im Bundesgebiet zugelassen, weshalb der BF am 10.03.2016 vor dem BFA niederschriftlich im Beisein einer ihm einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache Russisch einvernommen. Der BF gab dabei zu seinen Fluchtgründen an, dass er zuletzt im Kindergarten gearbeitet habe und man ihn in der Stadt gekannt habe. Der BF sei immer wieder verdächtigt worden Leute nach Syrien geschickt zu haben. An einem Tag (glaublich Mitte November 2014) sei er auf dem Weg zur Arbeit gewesen und habe einen Kontrollposten gesehen. Der BF sei dort angehalten worden und habe man ihn gefragt, wohin er so zeitig unterwegs sei. Der BF sei dann nach einiger Zeit durchgelassen worden. Beim nächsten Kontrollposten auf der Brücke über den Fluss sei er wieder dazu befragt worden, was er so früh in der Stadt mache. Man habe den BF für längere Zeit dort behalten und nicht mehr durchfahren lassen. Er habe Schüsse gehört und sei auch so behandelt worden, als ob er „zu dieser Geschichte dazu gehöre“. Man habe den BF dann doch passieren lassen, da er glaubwürdig erklärt habe in den Kindergarten zu müssen. Vor dem Passieren, hätten sie die Daten des BF aufgenommen. Nach diesem Vorfall seien mehrere Personen spurlos verschwunden, die verdächtigt worden seien an diesem Vorfall beteiligt gewesen zu sein. Der BF sei vor 7 Uhr auf der Brücke gewesen und insgesamt für etwa 20 Minuten festgehalten worden. Nach diesem Vorfall seien Menschen verschwunden und deren Häuser niedergebrannt worden. Der BF sei selbst einige Male zu Hause, in der Arbeit oder auf der Straße gewarnt worden, dass er sein Ende finden werde. Der BF sei von Bekannten, die bei der Exekutive arbeiten würden gewarnt worden. Einer heiße XXXX , der andere heiße XXXX . Wie Musa im Nachnamen heiße, wisse der BF nicht. Beide würden beim Erdölregiment arbeiten. 2 bis 3 Monate nach dem Vorfall im Pressehaus seien seine Bekannten auf ihn zugekommen. Etwa einen Monat nach dem Vorfall habe der BF mit seiner Frau über die Details des Vorfalles und die Drohungen gesprochen. Insgesamt habe er etwa 5-6 Mal mit ihr darüber gesprochen. Nicht einmal ein voller Monat nach der Einreise des BF nach Österreich sei bei seinen Nachbarn nach ihm gefragt worden. Das habe ihm sein Nachbar XXXX über WhatsApp erzählt. Eine Vorladung habe der BF nicht erhalten. 1.
- Am 12.11.2015 wurde das Verfahren des BF im Bundesgebiet zugelassen, weshalb der BF am 10.03.2016 vor dem BFA niederschriftlich im Beisein einer ihm einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache Russisch einvernommen. Der BF gab dabei zu seinen Fluchtgründen an, dass er zuletzt im Kindergarten gearbeitet habe und man ihn in der Stadt gekannt habe. Der BF sei immer wieder verdächtigt worden Leute nach Syrien geschickt zu haben. An einem Tag (glaublich Mitte November 2014) sei er auf dem Weg zur Arbeit gewesen und habe einen Kontrollposten gesehen. Der BF sei dort angehalten worden und habe man ihn gefragt, wohin er so zeitig unterwegs sei. Der BF sei dann nach einiger Zeit durchgelassen worden. Beim nächsten Kontrollposten auf der Brücke über den Fluss sei er wieder dazu befragt worden, was er so früh in der Stadt mache. Man habe den BF für längere Zeit dort behalten und nicht mehr durchfahren lassen. Er habe Schüsse gehört und sei auch so behandelt worden, als ob er „zu dieser Geschichte dazu gehöre“. Man habe den BF dann doch passieren lassen, da er glaubwürdig erklärt habe in den Kindergarten zu müssen. Vor dem Passieren, hätten sie die Daten des BF aufgenommen. Nach diesem Vorfall seien mehrere Personen spurlos verschwunden, die verdächtigt worden seien an diesem Vorfall beteiligt gewesen zu sein. Der BF sei vor 7 Uhr auf der Brücke gewesen und insgesamt für etwa 20 Minuten festgehalten worden. Nach diesem Vorfall seien Menschen verschwunden und deren Häuser niedergebrannt worden. Der BF sei selbst einige Male zu Hause, in der Arbeit oder auf der Straße gewarnt worden, dass er sein Ende finden werde. Der BF sei von Bekannten, die bei der Exekutive arbeiten würden gewarnt worden. Einer heiße römisch 40 , der andere heiße römisch 40 . Wie Musa im Nachnamen heiße, wisse der BF nicht. Beide würden beim Erdölregiment arbeiten. 2 bis 3 Monate nach dem Vorfall im Pressehaus seien seine Bekannten auf ihn zugekommen. Etwa einen Monat nach dem Vorfall habe der BF mit seiner Frau über die Details des Vorfalles und die Drohungen gesprochen. Insgesamt habe er etwa 5-6 Mal mit ihr darüber gesprochen. Nicht einmal ein voller Monat nach der Einreise des BF nach Österreich sei bei seinen Nachbarn nach ihm gefragt worden. Das habe ihm sein Nachbar römisch 40 über WhatsApp erzählt. Eine Vorladung habe der BF nicht erhalten. 1.
- Mit Bescheid vom 11.04.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.04.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen. Die Abschiebung des BF in die Russische Föderation wurde für zulässig erklärt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. 1.
- Mit Bescheid vom 11.04.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.04.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen. Die Abschiebung des BF in die Russische Föderation wurde für zulässig erklärt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. 1.
- Mit Erkenntnissen des BVwG vom 20.05.20221, XXXX ua., wurden der Ex-Ehefrau, der Tochter und dem zweitgeborenen Sohn des BF jeweils der Status von Asylberechtigten zuerkannt. 1.
- Mit Erkenntnissen des BVwG vom 20.05.20221, römisch 40 ua., wurden der Ex-Ehefrau, der Tochter und dem zweitgeborenen Sohn des BF jeweils der Status von Asylberechtigten zuerkannt. 1.
- Die vom BF gegen den Bescheid vom 11.04.2017 erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 28.09.2021, Zl. XXXX
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asyl
G 2005, § 9 BFA-VG iVm §§ 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. 1.7. Die vom BF gegen den Bescheid vom 11.04.2017 erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 28.09.2021, Zl. römisch 40
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 9, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. 1.8. Mit Bescheid vom 25.12.2021, Zl. XXXX , wurde über den BF
§ 76Abs. 2 Z 2 i
Vm § 57 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.8. Mit Bescheid vom 25.12.2021, Zl. römisch 40 , wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.
- Am 09.03.2021 erfolgte die Entlassung des BF aus der Schubhaft.
- Zum gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz: 2.
- Am 26.04.2023 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. 2.
- Bei seiner Erstbefragung am 27.04.2023 im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Russisch führte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt aus, dass er seine alten Fluchtgründe vollinhaltlich aufrecht halte. Bei einer Abschiebung werde der BF an die Front geschickt. Bei einer Rückkehr fürchte der BF an die Front zu müssen. Befragt dazu, ob es Hinweise auf eine unmenschliche Behandlung, Strafe oder der BF mit Sanktionen zu rechnen habe, vermeinte er, dass Krieg zwischen Russland und der Ukraine sei. Der BF werde dann von tschetschenischen Behörden getötet. 2.
- Am 26.09.2024 wurde der BF im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen. Der BF führte befragt zu seinen Fluchtgründen bei seiner ersten Antragstellung auf internationalen Schutz aus, dass er in Tschetschenien im Zusammenhang mit dem Krieg verfolgt und bedroht worden sei. Der BF habe Österreich nach einer rechtskräftigen negativen Entscheidung nicht verlassen, weil er gesagt habe, dass jemand die Verantwortung dafür übernehmen solle und er Familie habe. Der BF sei dann geblieben. Nunmehr würde man ihn im Herkunftsstaat erwarten und sofort in den Krieg schicken. Der BF habe noch 2 Brüder in der Russischen Föderation, sie würden ihm alles berichten. Von 12 Freunden seien nur mehr 2 am Leben. Sie hätten in den Krieg ziehen müssen und seien gestorben. Die belangte Behörde sollte noch den Einberufungsbefehl des BF haben. Dieser sei aus dem Jahr 2021 und wisse der BF, dass nach Beginn des Krieges noch ein Einberufungsbefehl gekommen sei. Die Brüder des BF hätten ihm Fotos geschickt. Als der BF in Schubhaft gewesen sei, habe er die Originale weggeschickt. Der BF sei russischer Staatsangehöriger, Moslem und Tschetschene. Er habe bis zur dritten Klasse die Schule in Kasachstan besucht. Nach dem Putsch in Kasachstan habe der BF die Schule in Grosny bis zur
- Klasse besucht. Dann sei wieder Krieg gewesen und der BF habe die Schule nicht fertig gemacht. Er habe in einem Asphaltbetonwerk 3 Jahre lang als Fahrer gearbeitet, dann sei der Krieg ausgebrochen. Im Jahr 2011 habe er dann bis zu seiner Flucht 4 Jahre lang als Hausmeister in einem Kindergarten gearbeitet. Der BF sei seit 3 oder 4 Jahren geschieden, er sei seit 2003 verheiratet gewesen. Derzeit habe der BF keine Partnerin. Er habe 3 Kinder mit seiner Ex-Ehefrau. Sie habe den Verstand verloren und habe ihre Schwester sie zur Scheidung überredet. Die Kinder befänden sich bei seiner Ex-Ehefrau. Der BF habe keinen Kontakt zu seinen Kindern. Im Protokoll wurde angemerkt, dass diese (ebenso wie seine Ex-Ehefrau) seit 26.05.2021 asylberechtigt seien. 2 Brüder des BF würden noch in Tschetschenien leben und seien als Hilfsarbeiter tätig. Seine Brüder hätten keine Einberufungsbefehle erhalten. Der BF habe auch eine Schwester, sie sei verheiratet und lebe mit ihrem Mann in einem kleinen Dorf. Der BF habe Kontakt zu seiner Familie im Herkunftsstaat. Die Mutter des BF sei schon alt, sie lebe bei seinen Brüdern. Sie hätten ein Eigentumshaus in Tschetschenien, es sei weitervererbt worden. Jeder habe ein Zimmer in diesem Haus. Einer seiner Brüder habe 3 Kinder. Der BF habe offiziell keinen Militärdienst im Herkunftsstaat abgeleistet. Er habe jedoch zur Verteidigung öfter kämpfen müssen. 1995 sei der BF auf einem Motorrad nach Hause gekommen und habe er bei einem russischen Checkpoint Fragen beantworten müssen. Der BF habe nie an Kampfhandlungen teilgenommen. Wenn der BF jetzt aus Tschetschenien fliehen müsste, würde es ihm nicht gelingen. „Sie“ wüssten, dass sich der BF seit 10 Jahren vor ihnen verstecke. Wenn er zurück müsste, würde er an die Front geschickt. Der BF habe 2 Einberufungsbefehle von der Militärkommission erhalten. Von seinen Brüdern habe er ein Foto bekommen. Die Einberufungsbefehle habe man dem BF nach Hause per Post geschickt. Man schicke „es“ dem Dorfrat und dieser verteile „es“. Einen Einberufungsbefehl bekomme nur jemand, der wie der BF, im Ausland sei. Man wisse, dass der BF im Ausland sei, weil er nicht da sei und daher kein Gas, sowie keinen Strom verbrauche. Der BF sei zu Hause gemeldet gewesen. Der erste Einberufungsbefehl sei glaublich 2021 unter dem Vorwand der Ausbildung gekommen. Der zweite Einberufungsbefehl sei glaublich 2023 gekommen. Der BF habe keine Kopien von den Einberufungsbefehlen mehr. Er könne sich erinnern, dass er die Kopien in Schwechat gezeigt habe. Der BF werde es nachreichen, er wisse nur nicht, ob seine Brüder die Einberufungsbefehle noch hätten. Der BF habe nie Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden seines Herkunftsstaates gehabt und gehöre er auch keiner politischen Partei an. 2.4.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 05.11.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.).
§ 57Asyl
G wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.).
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
§ 18Abs.
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
§ 55Abs.
1a FPF wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.) und
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt VIII.). 2.4.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 05.11.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPF wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). 2.4.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats, zur Situation im Falle seiner Rückkehr, seinem Privat- und Familienleben, zur Lage in seinem Herkunftsstaat sowie zur Erlassung eines Einreiseverbots. Die belangte Behörde führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es habe keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Ein Front- bzw. Kriegseinsatz des BF sei nicht wahrscheinlich. Dem BF drohe keine Art. 2 oder 3 EMRK bzw. der Zusatzprotokolle der EMRK widrige Lage. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei verhältnismäßig. 2.4.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats, zur Situation im Falle seiner Rückkehr, seinem Privat- und Familienleben, zur Lage in seinem Herkunftsstaat sowie zur Erlassung eines Einreiseverbots. Die belangte Behörde führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es habe keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Ein Front- bzw. Kriegseinsatz des BF sei nicht wahrscheinlich. Dem BF drohe keine Artikel 2, oder 3 EMRK bzw. der Zusatzprotokolle der EMRK widrige Lage. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei verhältnismäßig. 2.4.
- Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der BF keinen Grundwehrdienst im Herkunftsstaat abgeleistet habe und die Länderberichte den Einsatz Wehrpflichtiger in der Ukraine nicht bestätigen würden. Ein Einsatz Wehrpflichtiger in der Ukraine wäre auch von der russischen Rechtsordnung nicht gedeckt, wenngleich nicht verkannt wurde, dass es vereinzelt dazu gekommen sei. Die vom BF vorgebrachten Befürchtungen seien daher bloß eine theoretische Möglichkeit. Nicht außer Acht gelassen werde die Praxis der Tschetschenen zu den „Freiwilligenrekrutierungen“. Der BF sei jedoch kein Reservist, weil er einen Wehrdienst nicht abgeleistet habe. Die Ableistung des Wehrdienstes alleine sei nicht asylrelevant. Der BF sei ein gesunder Mann im erwerbsfähigen Alter ohne besondere Vulnerabilität, weshalb er seinen Lebensunterhalt im Falle einer Rückkehr selbst bestreiten könnte. 2.
- Mit Information zur Rechtsberatung vom 11.11.2024 wurde dem BF
§ 52Abs.
1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.2.5. Mit Information zur Rechtsberatung vom 11.11.2024 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 2.6.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 02.12.2024 wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 14.11.2024, in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. Zunächst wurde der Sachverhalt neuerlich dargestellt und ausgeführt, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Die belangte Behörde habe sich mangelhafter Länderfeststellungen bedient und sei das Fluchtvorbringen des BF asylrelevant. Der BF lehne es aus Gewissensgründen ab, den Wehrdienst zu leisten und wolle sich an keinen Kriegsverbrechen beteiligen. Eine neue Rekrutierungswelle sei geplant und sollen Wehrpflichtige in den ukrainisch besetzten Gebieten dienen müssen. Verwiesen wurde auf die Rechtsprechung zur Wehrdienstverweigerung und auf Auszüge aus dem LIB. Die belangte Behörde habe sich einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient und lediglich eine einzige Quelle verwendet. Das BFA hätte zum Schluss kommen müssen, dass dem BF der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Außerdem habe sie sich einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung schuldig gemacht und wurde die höchstgerichtliche Rechtsprechung umfangreich dargestellt. 2.6.
- In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung anberaumen; 2.) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilen; 3.) alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufgreifen; 4.) den angefochtenen Bescheid beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen; 5.) das Einreiseverbot gegen den BF aufheben bzw. die Dauer maßgeblich verkürzen; 6.) in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis V. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; 7.) in eventu feststellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG vorliegen und 8.) in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.2.6.
- In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung anberaumen; 2.) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilen; 3.) alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufgreifen; 4.) den angefochtenen Bescheid beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen; 5.) das Einreiseverbot gegen den BF aufheben bzw. die Dauer maßgeblich verkürzen; 6.) in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; 7.) in eventu feststellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG vorliegen und 8.) in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. 2.
- Die Beschwerdevorlage vom 17.02.2025 langte mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 19.02.2025 beim BVwG ein. 2.
- Mit Beschluss vom 21.02.2025, Zl. XXXX , erkannte das BVwG der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.2.
- Mit Beschluss vom 21.02.2025, Zl. römisch 40 , erkannte das BVwG der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. 2.
- Mit Schriftsatz vom 30.05.2025 übermittelte das BVwG dem BF eine Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation (Beweismittelliste, Stand Mai 2025), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Dem BF wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen. 2.
- Mit Stellungnahme vom 30.06.2025 verwies die Beschwerde auszugsweise auf die Länderberichte, insbesondere zu den Themen Wehrdienst, Rekrutierung und Wehrdienstverweigerung. 2.
- Mit Schriftsatz vom 09.01.2026 übermittelte das BVwG dem BF eine Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation (zuletzt Beweismittelliste, Stand Dezember 2025), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Dem BF wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der BF zur mündlichen Verhandlung am 23.01.2025 geladen. 2.
- Mit Schriftsatz vom 15.01.2026 legte die BBU die Vollmacht im gegenständlichen Verfahren zurück. 2.
- Mit Schriftsatz vom 22.01.2026 wurde die Verhandlung am 23.01.2026 abberaumt. Mit Schriftsatz vom selben Tag wurde der BF für 13.02.2026 zur mündlichen Verhandlung geladen. 2.
- Am 13.02.2021 brachte die BBU ihre Vollmacht im gegenständlichen Verfahren ein. 2.
- Am 13.02.2026 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF und die Zeugin ordnungsgemäß geladen wurden und auch teilnahmen. Die Befragung des BF fand mit Hilfe des anwesenden Dolmetschers auf Tschetschenisch statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation (RF) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: XXXX in Kasachstan; StA. Russische Föderation; letzter Wohnort war in XXXX ; BF: römisch 40 in Kasachstan; StA. Russische Föderation; letzter Wohnort war in römisch 40 ; RI: VORHALTUNG: Sie haben bereits im Vorverfahren, wie auch wiederholt im gegenständlichen Verfahren angegeben in XXXX , im Gebiet XXXX , in Kasachstan geboren zu sein. Selbige Angaben ergeben sich auch aus dem im Vorverfahren vorgelegten russischen Inlandspass, Nr. XXXX ausgestellt am 08.03.2003; Waren Sie jemals im Besitz der kasachischen Staatsbürgerschaft? Wenn ja, sind Sie das immer noch?RI: VORHALTUNG: Sie haben bereits im Vorverfahren, wie auch wiederholt im gegenständlichen Verfahren angegeben in römisch 40 , im Gebiet römisch 40 , in Kasachstan geboren zu sein. Selbige Angaben ergeben sich auch aus dem im Vorverfahren vorgelegten russischen Inlandspass, Nr. römisch 40 ausgestellt am 08.03.2003; Waren Sie jemals im Besitz der kasachischen Staatsbürgerschaft? Wenn ja, sind Sie das immer noch? BF: Nein. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Tschetschene RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: sunnitischer Moslem RI: Haben Sie identitätsbezeugende Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Sie in Ihren bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt haben? BF: Meinen russischen Führerschein habe ich bei den österr. Behörden vorgelegt zum Umschreiben. Den russischen Inlandsreisepass habe ich in Klagenfurt vorgelegt und auch zurückerhalten. Den russischen Auslandsreisepass habe ich im Jahr 2015 in Traiskirchen vorgelegt und nicht zurückerhalten. Nachgefragt: Der russische Inlandsreisepass ist in Klagenfurt. RI: Sie haben in den bisherigen Verfahren im Bundesgebiet einen russischen Auslandsreisepass mit der Nr. XXXX , gültig vom 24.01.2012 bis 24.01.2022, vorgelegt. D.h. dieser ist abgelaufen. Verfügen Sie über einen derzeit gültigen russischen Auslandsreisepass, dann legen Sie den bitte vor. RI: Sie haben in den bisherigen Verfahren im Bundesgebiet einen russischen Auslandsreisepass mit der Nr. römisch 40 , gültig vom 24.01.2012 bis 24.01.2022, vorgelegt. D.h. dieser ist abgelaufen. Verfügen Sie über einen derzeit gültigen russischen Auslandsreisepass, dann legen Sie den bitte vor. BF: Nein, habe ich nicht. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Russisch, Tschetschenisch, etwas Deutsch RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit. Gemeint ist, sowohl in der Russischen Föderation, als auch im Bundesgebiet. BF: Die erste und zweite Klasse bin ich in Kasachstan in die Schule gegangen, die dritte Klasse habe ich in Tschetschenien besucht. Ich habe insgesamt sieben Klassen abgeschlossen. Ich habe einen Computerkurs besucht, dieser war sechs Monate lang. Ich habe in einem Markt gearbeitet als Ladearbeiter. Dann habe ich im Kindergarten gearbeitet als Hausmeister. Die Hausmeistertätigkeit im Kindergarten war die letzte Tätigkeit. Nachgefragt: Ich war vier Jahre lang Hausmeister im Kindergarten. RI: Sie haben im Verfahren ein Arbeitsbuch vorgelegt, indem Ihre verschiedenen Arbeitstätigkeiten vermerkt sind. Sind die darin eingetragenen Arbeiten und Arbeitszeiten aus Ihrer Sicht korrekt? BF: Ja, natürlich. RI: Haben Sie zu irgendeinem Zeitpunkt eine Berufsausbildung angefangen bzw. abgeschlossen? Wenn ja, welche und legen Sie bitte ein Abschlusszeugnis vor. BF: Nein. RI: Ging es Ihnen finanziell gut im Herkunftsstaat? BF: Nein, natürlich nicht, weil die Probleme begonnen haben. RI: Konnten Sie von Ihren Arbeitstätigkeiten in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt gut bestreiten? BF: Es war sehr schwer. RI: Haben Sie im Herkunftsstaat den Grundwehrdienst absolviert? Wenn ja, wo und von wann bis wann und welche Tätigkeiten haben Sie verrichtet? BF: Nein. RI: Sind Sie irgendeinem Zeitpunkt an Feuerwaffen ausgebildet worden oder haben Sie eine sonstige militärische oder paramilitärische Ausbildung erhalten? BF: Ich habe keine Ausbildung gemacht, aber im ersten Tschetschenienkrieg habe ich ein bisschen selber etwas mitgelernt. Nachgefragt: Nein. RI: Haben Sie an einem der beiden Tschetschenienkriege aktiv als Kämpfer mit Waffe teilgenommen? BF: Aktiv nicht. Nachgefragt: Ich habe geholfen, was ich machen kann. Nachgefragt: Ich habe zB im Dorf für die Verteidigung Barrieren aufgebaut. RI: Haben Sie jemals in einem der beiden Tschetschenienkriege mit der Waffe gekämpft? BF: Nein. RI: Wo haben Sie sich vor Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat längere Zeit aufgehalten? Nennen Sie bitte den jeweiligen Ort, Zeitpunkt und Grund der Übersiedlung an einen anderen Ort? BF: Ich habe in Grosny gelebt bis zur Ausreise. RI: Wann sind Sie von Kasachstan in die RF übersiedelt, wie alt waren Sie da? BF: Das war 1989 oder
- RI: Seit diesem Zeitpunkt, bis zu Ihrer Ausreise haben Sie in Grosny gelebt? BF: Ja. RI: Wann sind Sie aus dem Herkunftsstaat zuletzt ausgereist? Nennen Sie mir bitte ein möglichst genaues Ausreisedatum. BF: Von Grosny im Jahr 2015, im April
- RI: Wann sind Sie das erste Mal ins Bundesgebiet eingereist und seit wann befinden Sie sich durchgehend im Bundesgebiet? BF: Seit meiner Einreise nach Österreich befinde ich mich durchgehend hier und das war im April
- RI: Wann gingen Sie zuletzt einer angemeldeten, beruflichen Beschäftigung im Bundesgebiet nach und was war das genau? BF: Ich habe an Baustellen als Security gearbeitet. Ich war auch für Verkehrsregeln zuständig. Nachgefragt: Das waren keine angemeldeten Tätigkeiten. RI: VORHALTUNG: Aus einem aktuelle eingeholten AJ-Web-Auszug geht hervor, dass Sie im Bundesgebiet bislang keiner angemeldeten beruflichen Betätigung nachgegangen sind. Sie befinden sich seit spätestens 27.04.2015, als deutlich mehr als 10 Jahre, durchgehend im Bundesgebiet. Wieso vermochten Sie diese Zeit so überhaupt nicht für Ihre berufliche Integration zu nützen? BF: Ich habe mich überall beworben, aber ich wurde nirgendswo aufgenommen. RI: Wovon leben Sie zur Zeit im Bundesgebiet? BF: Wir bekommen dreimal Essen am Tag. Nachgefragt: Ich lebe in der Grundversorgung. RI: Bezüglich der in der Russischen Föderation noch aufhältigen Familienmitglieder von Ihnen haben Sie in Ihrem bisherigen Verfahren im Bundesgebiet folgende Personen angeführt: Ihre Mutter XXXX , alle aufhältig in XXXX in Tschetschenien; XXXX , aufhältig in Tschetschenien; Vater XXXX verstorben XXXX ; Sind diese Angaben auch aus heutiger Sicht aktuell oder haben Sie Ergänzungen bzw. Änderungen dazu vorzubringen?RI: Bezüglich der in der Russischen Föderation noch aufhältigen Familienmitglieder von Ihnen haben Sie in Ihrem bisherigen Verfahren im Bundesgebiet folgende Personen angeführt: Ihre Mutter römisch 40 , alle aufhältig in römisch 40 in Tschetschenien; römisch 40 , aufhältig in Tschetschenien; Vater römisch 40 verstorben römisch 40 ; Sind diese Angaben auch aus heutiger Sicht aktuell oder haben Sie Ergänzungen bzw. Änderungen dazu vorzubringen? BF: Ja, die Angaben sind vollständig und aktuell. RI: Haben Sie sonstige Verwandte in der Russischen Föderation (Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen, Cousins und Cousinen, Halbgeschwister)? Dann nennen Sie bitte eine Gesamtanzahl der in der RF lebenden Verwandtschaft. BF: Ungefähr 30 Leute von väterlicher Seite, von mütterlicher Seite sind es noch mehr, nachgefragt: Ungefähr 50 Personen. RI: Haben Sie Kontakt zu Ihren im Herkunftsstaat lebenden Familienmitgliedern und Verwandten? Wenn ja, mit wem und wie oft? Wenn nein, warum nicht und seit wann nicht? BF: Ich habe Kontakt mit meinem Bruder XXXX und ganz selten mit meiner Schwester XXXX . In letzter Zeit ganz selten, nachgefragt: einmal in der Woche. BF: Ich habe Kontakt mit meinem Bruder römisch 40 und ganz selten mit meiner Schwester römisch 40 . In letzter Zeit ganz selten, nachgefragt: einmal in der Woche. RI: Wovon leben Ihre in der RF aufhältigen Familienmitglieder und Verwandten? BF: Ich weiß es nicht genau, was sie machen, wir haben Angst, dass sie in die Ukraine gebracht werden. RI: Verfügen Ihre im Herkunftsstaat lebenden Familienmitglieder und Verwandten über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,..)? BF: Die einen schon und die anderen nicht. RI: Und Ihre Familie im Speziellen? BF: Sie wohnen in einem Eigentumshaus in XXXX . Sie haben noch ein Grundstück in XXXX nachgefragt: Es ist nicht so groß, ca. 600 m
- Nachgefragt: Es gibt kein Haus in Grosny und auch kein Grundstück. BF: Sie wohnen in einem Eigentumshaus in römisch 40 . Sie haben noch ein Grundstück in römisch 40 nachgefragt: Es ist nicht so groß, ca. 600 m
- Nachgefragt: Es gibt kein Haus in Grosny und auch kein Grundstück. RI: Verfügen Sie selbst im Herkunftsstaat über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Wohnung, Fahrzeug,…)? BF: Nein, gar nichts. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 26.09.2024 auf Seite 7 angegeben, dass das Eigentumshaus in XXXX in dem die Brüder und die Mutter leben in der Familie weitervererbt worden sei. Da Sie der älteste Sohn Ihres Vaters sind, sind wohl Sie der Erbe des Hauses? Stimmt das?RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 26.09.2024 auf Seite 7 angegeben, dass das Eigentumshaus in römisch 40 in dem die Brüder und die Mutter leben in der Familie weitervererbt worden sei. Da Sie der älteste Sohn Ihres Vaters sind, sind wohl Sie der Erbe des Hauses? Stimmt das? BF: Nach unserer Kultur bekommt der jüngste Bruder das Haus. RI: Leben Ihre Familienmitglieder in der Russischen Föderation noch am gleichen Ort, wie zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise? BF: Ja. RI: Leben Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder unbehelligt in der Russischen Föderation oder haben diese ähnliche Probleme, wie Sie vor der Ausreise hatten bzw. haben diese Probleme aufgrund Ihrer Ausreise? BF: Sie haben keine Probleme. RI: Verfügen Sie über Bekannten oder Freunde im Herkunftsstaat mit welchen Sie noch in Kontakt stehen? BF: Ich habe einen Freund, er heißt XXXX , nachgefragt: XXXX , ich stehe mit ihm ca. einmal in der Woche in Kontakt.BF: Ich habe einen Freund, er heißt römisch 40 , nachgefragt: römisch 40 , ich stehe mit ihm ca. einmal in der Woche in Kontakt. RI: Ist dieser XXXX verwandt mit dem XXXX , den Sie im Vorverfahren erwähnt haben?RI: Ist dieser römisch 40 verwandt mit dem römisch 40 , den Sie im Vorverfahren erwähnt haben? BF: Sie sind Cousins. RI: Haben Sie Verwandte oder Familienmitglieder, die außerhalb der RF leben und haben Sie Kontakt zu diesen? BF: In Norwegen habe ich einen Onkel. RI: Ist das XXXX ?RI: Ist das römisch 40 ? BF: Ja. RI: Haben Sie Kontakt zu diesen Verwandten? Und wie oft? BF: Mit dem habe ich keinen Kontakt. RI: Hinsichtlich Ihrer im Bundesgebiet aufhältigen Familienmitgliedern haben sich aus Ihren bisherigen Verfahren im Bundesgebiet folgende Personen ergeben: Ihre Ex-Gattin XXXX , geb. am XXXX ; Ihr Sohn XXXX , geb. am XXXX ; Ihr Sohn XXXX , geb. am XXXX ; Ihre Tochter XXXX , geb. XXXX ; Sonst gibt es keine direkten Familienangehörigen von Ihnen im Bundesgebiet. Sind diese Angaben auch aus heutiger Sicht noch aktuell oder gibt es Änderungen und/oder Ergänzungen dazu aus heutiger Sicht?RI: Hinsichtlich Ihrer im Bundesgebiet aufhältigen Familienmitgliedern haben sich aus Ihren bisherigen Verfahren im Bundesgebiet folgende Personen ergeben: Ihre Ex-Gattin römisch 40 , geb. am römisch 40 ; Ihr Sohn römisch 40 , geb. am römisch 40 ; Ihr Sohn römisch 40 , geb. am römisch 40 ; Ihre Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 ; Sonst gibt es keine direkten Familienangehörigen von Ihnen im Bundesgebiet. Sind diese Angaben auch aus heutiger Sicht noch aktuell oder gibt es Änderungen und/oder Ergänzungen dazu aus heutiger Sicht? BF: Es gibt keine Änderungen. RI: Wann haben Sie, Ihre Ex-Gattin, die Fr. XXXX , geb. am XXXX , kennen gelernt und wann haben Sie geheiratet?RI: Wann haben Sie, Ihre Ex-Gattin, die Fr. römisch 40 , geb. am römisch 40 , kennen gelernt und wann haben Sie geheiratet? BF: Im Jahr 2003 haben wir geheiratet. Nachgefragt: Wir haben uns im gleichen Monat kennengelernt, nachgefragt: Es war im November. RI: Wann war die traditionelle und wann die standesamtliche Eheschließung? BF: Ich glaube die traditionelle Eheschließung war entweder im Dezember 2003 oder im Jänner 2004, kurz danach war die Standesamtliche. RI: Seit wann leben Sie von Ihrer Ex-Gattin, der Fr. XXXX , geb. am XXXX getrennt und seit wann sind Sie beide offiziell geschieden?RI: Seit wann leben Sie von Ihrer Ex-Gattin, der Fr. römisch 40 , geb. am römisch 40 getrennt und seit wann sind Sie beide offiziell geschieden? BF: Ich glaube es war im Jahr der Pandemie, da haben wir uns einfach getrennt, es müsste 2019 gewesen sein. Nachgefragt: Ich kann mich nicht erinnern, wann wir offiziell geschieden wurden. RI: Was war der konkrete Grund für die Trennung bzw. für die Scheidung? BF: Wegen der unterschiedlichen Charaktere, wir sind nicht zusammengekommen. RI: Welche Obsorgevereinbarung bzw. welche Obsorgeregelung bezüglich der gemeinsamen Kinder wurde zwischen Ihnen und Ihrer Ex-Gattin getroffen bzw. entschieden? Legen Sie bitte entsprechende Unterlagen vor. BF: Ich habe keine Unterlagen. RI: Welche Regelungen wurden getroffen? BF: Meine Frau und ihr Vater haben gesagt, dass sie sich um die Kinder kümmern. RI: Was war mit dem Sohn XXXX , hat er bei Ihnen oder bei seiner Mutter gelebt?RI: Was war mit dem Sohn römisch 40 , hat er bei Ihnen oder bei seiner Mutter gelebt? BF: Bei mir. RI: Dh., Sie hatten die Obsorge für XXXX ?RI: Dh., Sie hatten die Obsorge für römisch 40 ? BF: Ich weiß es nicht. RI wiederholt und erklärt die Frage. BF: Wir haben keine Vereinbarung getroffen, sie war unzufrieden mit mir, ich habe sie in Ruhe gelassen und sie hat mir gesagt, die Kinder werden bei mir bleiben. RI: Bei wem hat nach der Trennung XXXX gewohnt, bei Ihnen oder bei Ihrer Ex-Gattin?RI: Bei wem hat nach der Trennung römisch 40 gewohnt, bei Ihnen oder bei Ihrer Ex-Gattin? BF: Ich habe für ihn keinen Platz gehabt, er hat bei der Mutter gelebt. RI: Kommen Sie im Bundesgebiet Ihren Unterhaltspflichten nach? Wenn ja, wieviel Unterhalt zahlen Sie im Monat für Ihre Kinder bzw. an Ihre Ex-Gattin? BF: Ich habe monatlich 100 Euro bezahlt. RI: Bezahlen Sie dies derzeit auch? BF: Momentan habe ich kein Geld. RI: Seit wann kommen Sie Ihren Unterhaltspflichten im Bundesgebiet nicht mehr nach? BF: Ich war damals in Schubhaft. Sie wollten mich damals abschieben und seitdem zahle ich keinen Unterhalt. RI: Verfügen Sie über sonstige leibliche Kinder? BF: Nein RI: Wie ist Ihr Beziehungsstatus im Moment? Sind Sie in einer Beziehung oder Partnerschaft? Wenn ja, nennen Sie bitte den Namen, Geburtsdatum und StA Ihrer Partnerin? BF: Ich wohne irgendwo am Berg, so wie im Dschungel, dort gibt es keinen Menschen. RI wiederholt die Frage. BF: Nein. RI: Wann hatten Sie zuletzt persönlichen Kontakt zu Ihren Kindern XXXX und in welcher Form war dieser Kontakt?RI: Wann hatten Sie zuletzt persönlichen Kontakt zu Ihren Kindern römisch 40 und in welcher Form war dieser Kontakt? BF: Ich kann mich nicht erinnern, meine Frau will mir meine Kinder nicht zeigen. Sie hat mich nur wegen eines Anrufes angezeigt und ich wurde eingesperrt. RI: Wann haben Sie das letzte Mal ungefähr Ihre Kinder gesehen oder gehört? BF: Ca. vor fünf Jahren. RI: Mit welchen Personen leben im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet? BF: Alleine. RI: Sie waren in Österreich straffällig. Wie oft sind Sie in Österreich strafgerichtlich verurteilt worden? BF: Ich war 8 Monate im Knast und bin jetzt rausgekommen. RI wiederholt die Frage. BF: Ich weiß es nicht. RI: Wissen Sie noch, welchen Taten diese strafrechtlichen Verurteilungen zu Grunde liegen? BF: Meistens wegen meiner Frau, nehme ich an. RI: Wissen Sie, welcher Natur diese Straftaten waren? BF: Ich wollte die Beziehung wieder gut aufbauen und das hat immer wieder dann zu einer Verurteilung geführt. RI: Womit hat Ihre kriminelle Laufbahn begonnen und was war der Grund für die Straftaten? Etwa Langeweile, finanzielle Not, zerrüttete Familienverhältnisse, schlechter Umgang oder anderes? Können Sie mir erklären, wie es bei Ihnen soweit gekommen ist? BF: Ich weiß wirklich nicht, wie das begonnen hat, es ist ein klassischer Fall zwischen Mann und Frau. RI liest das Strafregister des BF vor. RI: Sind Sie immer noch der Meinung, dass diese Straftaten klassische Fälle zwischen Mann und Frau sind? BF: Ich habe nicht gemeint, dass das ein klassischer Fall zwischen Mann und Frau sei, ich habe gemeint, dass es klassisch sei, dass eine Frau den Mann anzeigt. RI: Wie stehen Sie heute zu diesen Straftaten im Bundesgebiet? BF: Was soll ich sagen? Ich habe es nicht gewusst, ich werde mich darum kümmern, dass sich sowas nie wieder wiederholt. RI: VORHALTUNG: Aus dem in Ihrem Akt einliegenden Strafregister geht hervor, dass bereits 4 strafgerichtliche Verurteilungen zu Ihrer Person eingetragen sind wegen Delikten, welche gegen die körperliche Unversehrtheit Dritter, sowie den freien Willen Dritter gerichtet ist, sowie ein Verstoß gegen ein aufrechtes Waffenverbot. Sie haben eine unbedingte 15monatige Haftstrafe ausgefasst, weshalb Sie bis 12.01.2026 in einer JA eingesessen haben. Wie gedenken Sie ernsthaft in Zukunft nicht mehr straffällig zu werden? BF: Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich mit meiner Frau in Verbindung kommen werde. Ich werde mich wirklich bemühen, dass ich nicht ins Gefängnis komme, ich habe Angst vor dem Gefängnis. RI: Was sagen Ihre Familienmitglieder in der russischen Föderation zur Ihrer kriminellen Betätigung im Bundesgebiet? BF: Ich habe meinen Verwandten nichts darüber erzählt. Ich habe nichts Kriminelles gemacht, meine Frau hat mich angezeigt. RI: Was sagen Ihre Familienmitglieder, insbesondere Ihre Kinder, zu Ihrer kriminellen Betätigung im Bundesgebiet? BF: Ich habe meine Kinder nicht gesehen. RI: Sind Sie der Einzige in Ihrer Familie der im Bundesgebiet mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist oder ist noch ein anderes Mitglied Ihrer Familie in Österreich strafgerichtlich verurteilt worden? BF: Nein, ich habe mit den Gesetzen keine Probleme gehabt und bezüglich der Verwandten, nein. RI wiederholt die Frage. BF: Nein. Ich habe keine Verwandten da. RI: Wissen Sie, dass Ihr Sohn XXXX im Bundesgebiet bereits 7mal strafgerichtlich verurteilt ist und momentan in einer JA einsitzt?RI: Wissen Sie, dass Ihr Sohn römisch 40 im Bundesgebiet bereits 7mal strafgerichtlich verurteilt ist und momentan in einer JA einsitzt? BF: Das weiß ich nicht. RI: Haben Sie ein Aggressionsproblem und wie gehen Sie damit um? Haben Sie jemals ein Anti-Aggressionstraining, eine Psychotherapie oder ein Anti-Gewalt-Therapie wegen Ihrem Aggressionsverhalten absolviert? Wenn ja, seit wann? Wenn nein, warum nicht? BF: Ich habe nie eine Gewalt ausgeübt. RI: Haben Sie vor Ihrer Einreise nach Österreich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo und wie ist das dortige Verfahren ausgegangen? BF: Nein. RI: Sie haben im Jahr 2015 in Polen keinen Asylantrag gestellt? BF: Ich war schon in Polen, habe aber dort nicht um Asyl angesucht. RI: Sind Sie seit Ihrer letzten Einreise ins Bundesgebiet am 27.04.2015 wieder einmal in der Russischen Föderation gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF: Nein. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF: Im Jahr 2004, weltweit bekannt, gab es einen Kampf in der Druckerei in XXXX . Nachgefragt: Ich war in der Früh unterwegs zum Kindergarten und da wurde ich gestoppt und von da an haben meine Probleme angefangen. Nachgefragt: Als die Druckerei angegriffen worden ist. Nachgefragt: Ich kann mich nicht erinnern, wann das war. Ich habe das damals erwähnt. BF: Im Jahr 2004, weltweit bekannt, gab es einen Kampf in der Druckerei in römisch 40 . Nachgefragt: Ich war in der Früh unterwegs zum Kindergarten und da wurde ich gestoppt und von da an haben meine Probleme angefangen. Nachgefragt: Als die Druckerei angegriffen worden ist. Nachgefragt: Ich kann mich nicht erinnern, wann das war. Ich habe das damals erwähnt. RI: Zu welchem Zeitpunkt haben Ihre Probleme im Herkunftsstaat genau begonnen, welcher Art waren diese Probleme und mit wem konkret haben Sie diese Probleme gehabt? BF: Ich wohne in der Nähe der Druckerei in XXXX , ich musste in der Früh zur Arbeit fahren. Ich wurde durch Militärleute gestoppt und ich wurde gefragt, wo ich hinfahre, weil es dort Kampfhandlungen gäbe. Nachgefragt: Ich wurde in der XXXX gestoppt, die Querstraße war XXXX , in der Nähe des Zughauptbahnhofes. Es wurde mir gesagt, ob ich nicht gewusst hätte, dass Terroristen da sind und sie die Straße gesperrt hätten. Ich habe gesagt, dass ich zu meiner Arbeit im Kindergarten fahren würde. Ich habe gesagt, ich muss unbedingt in den Kindergarten, weil ich dort arbeite. Ich wurde dann freigelassen nach ca. 15 bis 20 Minuten. Dann bin ich weggefahren, sie haben mich vorgemerkt und seitdem habe ich immer wieder Probleme gehabt, sodass ich flüchten musste.BF: Ich wohne in der Nähe der Druckerei in römisch 40 , ich musste in der Früh zur Arbeit fahren. Ich wurde durch Militärleute gestoppt und ich wurde gefragt, wo ich hinfahre, weil es dort Kampfhandlungen gäbe. Nachgefragt: Ich wurde in der römisch 40 gestoppt, die Querstraße war römisch 40 , in der Nähe des Zughauptbahnhofes. Es wurde mir gesagt, ob ich nicht gewusst hätte, dass Terroristen da sind und sie die Straße gesperrt hätten. Ich habe gesagt, dass ich zu meiner Arbeit im Kindergarten fahren würde. Ich habe gesagt, ich muss unbedingt in den Kindergarten, weil ich dort arbeite. Ich wurde dann freigelassen nach ca. 15 bis 20 Minuten. Dann bin ich weggefahren, sie haben mich vorgemerkt und seitdem habe ich immer wieder Probleme gehabt, sodass ich flüchten musste. RI: Wie konnten die Soldaten Sie vormerken, nachdem Sie wieder freigelassen worden sind? BF: Sie haben meine Daten aufgeschrieben, nachgefragt: Bevor ich freigelassen wurde. Sie haben an dem Tag viele Leute umgebracht. RI: Nachdem Sie freigelassen worden sind, wann haben Ihre Probleme begonnen und welche Ereignisse waren das? BF: Danach sind sie immer wieder zu mir nach Hause gekommen und haben mich immer wieder gestoppt. RI: Wann war das? BF: Sie haben viele Leute umgebracht und ich wundere mich, wieso sie mich am Leben gelassen haben. RI: Nachdem Sie freigelassen worden sind, nach wie viel Zeit sind Leute zu Ihnen nach Hause gekommen und haben Sie befragt? BF: Nach meiner Erinnerung waren sie vier- oder fünfmal bei mir zu Hause. RI: Wurden Sie auch auf ein Polizeikommissariat geladen? BF: Sie wollten mich mitnehmen. RI: Wurden Sie geladen auf ein Polizeikommissariat oder sind die Leute zu Ihnen nach Hause gekommen? BF: Als ich geladen worden bin, bin ich geflüchtet. RI: Wann sind Sie geladen worden? BF: Ich glaube, ich wurde 2mal geladen und vier-/fünfmal waren sie bei mir. RI: Waren das Soldaten oder Polizisten, die Sie besucht haben? BF: Ich vermute, es waren FSB-Mitarbeiter. RI: Wurden Sie bei diesen Besuchen nur befragt oder auch misshandelt? BF: Misshandelt wurde ich nicht, aber sie haben mich befragt und im Auto haben sie mich ausgelacht und gesagt, vielleicht werden wir dich das nächste Mal misshandeln. RI: Wann war dieses Ereignis im Auto? BF: Ich kann mich an das Datum nicht erinnern. RI wiederholt die Frage. BF: Im Jänner und Februar. RI: Von wo wohin wurden Sie mit dem Auto gebracht bei dieser Gelegenheit? BF: Wir waren nicht weit weg von meinem Wohnsitz, sie haben mich dorthin gebracht, wo keiner wohnt. RI: Dh., die Befragungen haben nicht bei Ihnen zu Hause stattgefunden, sondern Sie wurden woanders hingebracht? BF: Ja. RI: Wie lange haben die Befragungen jeweils gedauert? BF: Ca. einen halbe bis zu einer Stunde. RI: Zu welchen Themen wurden Sie jeweils befragt? BF: Sie wollten gegen mich irgendetwas fabrizieren. RI: In welchem Zusammenhang? BF: Sie wollten mich psychologisch belasten. RI: Wann fand die erste dieser Befragungen statt und wann war die letzte? BF: Ich kann mich nicht genau erinnern, ich vermute, die erste Befragung war vor Silvester
- RI: Wann war die letzte? BF: Im Jahr 2015, Februar oder März. RI: Sind diese Befragungen immer wieder gleich abgelaufen, wurden Sie immer das gleiche gefragt? BF: Ja. RI: Zu welchem konkreten Tun oder Unterlassen wurden Sie bei diesen Befragungen aufgefordert? BF: Ich habe das Gefühl gehabt, dass Sie gegen mich was vorbereiten werden. RI wiederholt die Frage. BF: Sie waren nicht so aggressiv. RI wiederholt nochmals die Frage. BF: Sie haben mir nicht gesagt, dass ich etwas machen muss, ich vermute, die wussten auch, dass ich nicht beteiligt war, aber sie wollten mich trotzdem beschuldigen. RI: Warum wollte man Sie wegen irgendetwas beschuldigen, hatten sie zuvor schon Probleme mit den Behörden gehabt? BF: Mit Behörden hatte ich vorher keine Probleme gehabt, aber sie haben mich bei der Druckerei angetroffen. RI: Über welchen Zeitraum sind diese wiederkehrenden Befragungen passiert, über wie viele Wochen/Monate? BF: Vor Silvester sind sie das erste Mal gekommen, im Jänner sind sie zweimal gekommen. Im Februar habe ich mich entschieden, das Land zu verlassen. RI: Wurde gegen Sie einmal offiziell ein Gerichtsverfahren bzw. polizeiliche Ermittlungen eingeleitet? BF: Nein, sie haben es nicht geschafft während ich im Herkunftsland war. RI: Und danach? BF: Ich vermute, sie haben schon ein Verfahren gegen mich eingeleitet. Nachgefragt: Nachdem ich das Land verlassen habe. RI: Sie würden es ja wissen, wenn gegen Sie ein Verfahren eingeleitet wurde, weil Ihre Mutter und Ihre Brüder wahrscheinlich davon Kenntnis erlangt hätten? BF: Nein, da die Behörden Angst haben werden, dass die Restfamilie auch flüchten würde. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 10.03.2016 befragt zu Ihren Fluchtgründen ua. angegeben, dass Sie immer wieder verdächtigt worden seien, Leute nach Syrien geschickt zu haben, was haben Sie damit gemeint? BF: Ich kann mich nicht erinnern, dass ich so etwas über Syrien gesagt habe. RI: Sie haben sich bisher nur auf Ihre Fluchtgründe aus dem Vorverfahren bezogen, gibt es auch aktuelle Fluchtgründe? BF: Weltweit ist bekannt, was mit den Leuten passiert, die abgeschoben werden. Sie werden geschickt, andere Menschen umzubringen. RI: Was sind Ihre konkreten Rückkehrbefürchtungen? BF: Sie werden mich schicken, Leute umzubringen. Nachgefragt: In die Ukraine. RI: Sie haben im ggst. Verfahren angegeben, dass Sie sich auf Ihre alten Fluchtgründe im Vorverfahren stützen. Sie wissen schon, dass über jene Fluchtgründe des Vorverfahrens mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 28.09.2021 bereits rechtkräftig abgesprochen worden ist? BF: Was soll ich sagen, wenn mir nicht geglaubt ist. RI: Haben Sie bezüglich dieser seinerzeitigen Fluchtgründe aus dem Vorverfahren neue Unterlagen, Vorbringen oder Beweismittel, welche im Vorverfahren nicht vorgelegt wurden und welche Ihre seinerzeitigen Fluchtgründe stützen würden? BF: Ich bin vor Kurzem aus dem Gefängnis rausgekommen, mir wurde alles gestohlen, ich habe nur die Jacke und den Rucksack hier. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 26.09.2024 auf Seite 9 angegeben, dass Einberufungsbefehle Ihre Person betreffend an Ihre Brüder in Tschetschenien ergangen sind. Wie viele Einberufungsbefehle waren dies, wann sind diese jeweils übermittelt worden und auf welchem genauen Wege sind diese an Ihre Brüder gelangt? BF: Das wurde per Post gesandt, nachgefragt: Es wird zuerst zur Gemeinde geschickt per Post und die Gemeinde hat es dann an die Brüder verteilt. Nachgefragt: Es waren insgesamt drei oder vier Einberufungsbefehle und einen habe ich sogar beim BFA gezeigt. XXXX römisch 40 BF: Ich kann mich nicht erinnern. Nachdem der Krieg begonnen hat. RI: In welchen Abständen sind diese gekommen? BF: Ich kann es nicht genau sagen, vielleicht ist je ein halbes Jahr oder ein Jahr dazwischen vergangen. RI: Wann ist der letzte gekommen? BF: Das war ca. Ende
- Sie wissen, dass ich nicht im Herkunftsland bin, aber sie schicken sie trotzdem. RI: Wann haben Sie von den Einberufungsbefehlen jeweils erfahren und wie haben Sie Kenntnis vom jeweiligen Inhalt der Schreiben erhalten? BF: Ich kann mich nicht erinnern. RI: Wurden Ihnen die Originale der Einberufungsbefehle von den Brüdern geschickt oder lediglich Kopien und wann haben Sie diese erhalten? BF: Nein. Nachgefragt: Ein Einberufungsbefehl wurde von einem Herrn nach Österreich gebracht, die Brüder hatten Angst, die Einberufungsbefehle zu senden. RI: Wo ist dieser Einberufungsbefehl? BF: Er müsste in XXXX sein.BF: Er müsste in römisch 40 sein. RI: Von welchem Militärkommando sind diese Einberufungsbefehle versendet und an welchen konkreten Tagen hätten Sie sich zum Antritt Ihres Grundwehrdienstes, wo genau einfinden sollen? Da Ihre Brüder über die Einberufungsschreiben verfügen, werden Sie wohl auch vom genauen Inhalt der Schreiben Kenntnis erlangt haben? BF: Es wurde gesagt, dass ich zu XXXX muss für die Militärübungen. Nachgefragt: Ich kann mich nicht genau erinnern, wann das war, es war, als der Krieg in der Ukraine angefangen hat. BF: Es wurde gesagt, dass ich zu römisch 40 muss für die Militärübungen. Nachgefragt: Ich kann mich nicht genau erinnern, wann das war, es war, als der Krieg in der Ukraine angefangen hat. RI: Haben Ihre Brüder XXXX und XXXX bislang im Herkunftsstaat einen Einberufungsbefehl erhalten? Wenn ja, welche der Brüder, wann und auf welchem Wege?RI: Haben Ihre Brüder römisch 40 und römisch 40 bislang im Herkunftsstaat einen Einberufungsbefehl erhalten? Wenn ja, welche der Brüder, wann und auf welchem Wege? BF: Den jüngeren Bruder lassen sie in Ruhe, da er viele Kinder hat und für den anderen Bruder bereiten sie es, glaube ich, noch vor. RI: Dh., momentan gibt es noch keine Einberufungsbefehle für die Brüder? BF: Das weiß ich nicht, aber sie haben sie vorbereitet. RI: In welcher Form vorbereitet? BF: Sie sind im Übungslager, soweit ich es verstanden habe. RI: Sind es ein oder mehrere Brüder, die vorbereitet werden? BF: Vorbereitet haben sie einen, XXXX , vermutlich war er im Militärübungslager. Da wurde er vorbereitet, wie er schießen und sich verteidigen soll.BF: Vorbereitet haben sie einen, römisch 40 , vermutlich war er im Militärübungslager. Da wurde er vorbereitet, wie er schießen und sich verteidigen soll. RI: Für ihn gibt es aber noch keinen Einberufungsbefehl? BF: Man braucht den Einberufungsbefehl nicht, weil er ist jederzeit bereit, abgeholt zu werden. RI: Haben Ihre Brüder bereits den Grundwehrdienst in der RF abgeleistet? BF: Nein. RI: Sie sind mit XXXX Jahren nicht mehr im wehrpflichtigen Alter und haben – nach eigenen Angaben im bisherigen Verfahren auch keinen Grundwehrdienst im Herkunftsstaat geleistet. Warum sollten Sie Einberufungsbefehle erhalten, wenn Ihre Brüder, welche zum einen deutlich jünger sind als Sie und zudem noch im Herkunftsstaat leben, keine Einberufungsbefehle bis dato erhalten haben?RI: Sie sind mit römisch 40 Jahren nicht mehr im wehrpflichtigen Alter und haben – nach eigenen Angaben im bisherigen Verfahren auch keinen Grundwehrdienst im Herkunftsstaat geleistet. Warum sollten Sie Einberufungsbefehle erhalten, wenn Ihre Brüder, welche zum einen deutlich jünger sind als Sie und zudem noch im Herkunftsstaat leben, keine Einberufungsbefehle bis dato erhalten haben? BF: Es werden sogar die 60jährigen einberufen. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 26.09.2024 auf Seite 9 erstmalig im Verfahren behauptet damals 2 Einberufungsbefehle im Herkunftsstaat erhalten zu haben, einen im Jahr 2021 und einen im Jahr
- Diese seien an den Dorfrat geschickt worden und dann an die in XXXX lebenden Brüder verteilt worden. Sie hätten über Ihre Brüder ein Foto davon erhalten. Sie wurden von der belangten Behörde am 26.09.2024 auch nachweislich aufgefordert bis 04.10.2024 die beiden Einberufungsbefehle nachzureichen. Bis dato sind Sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Wieso wollten Sie oder vermochten Sie nicht dieser Aufforderung bis dato nachzukommen. Es wäre für Sie doch ein Leichtes gewesen, dies zu bewerkstelligen?RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 26.09.2024 auf Seite 9 erstmalig im Verfahren behauptet damals 2 Einberufungsbefehle im Herkunftsstaat erhalten zu haben, einen im Jahr 2021 und einen im Jahr
- Diese seien an den Dorfrat geschickt worden und dann an die in römisch 40 lebenden Brüder verteilt worden. Sie hätten über Ihre Brüder ein Foto davon erhalten. Sie wurden von der belangten Behörde am 26.09.2024 auch nachweislich aufgefordert bis 04.10.2024 die beiden Einberufungsbefehle nachzureichen. Bis dato sind Sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Wieso wollten Sie oder vermochten Sie nicht dieser Aufforderung bis dato nachzukommen. Es wäre für Sie doch ein Leichtes gewesen, dies zu bewerkstelligen? BF: Ich habe viele Sachen verloren. Es wurde mir gesagt, dass ich abgeschoben werde, dazwischen habe ich drei Wohnungen verloren. RI: Warum wollen Sie nicht den Grundwehrdienst in der russischen Armee absolvieren? BF: Für mich ist es überhaupt kein Problem, den Grundwehrdienst zu absolvieren, aber ich möchte keine unschuldigen Menschen umbringen. RI: Was war für Sie das schließlich konkrete, fluchtauslösende Ereignis? BF: Ich wollte nicht sterben, ich bin sicher, dass sie mich getötet hätten. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF: Was soll ich noch sagen? RI wiederholt die Frage. BF: Nein. RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in der RF jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten? BF: Nein. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die RF? BF: Ich habe nicht vor, dort lebendig zurückzukehren. Die ganze Welt weiß, was dort passiert. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis dafür, dass nach Ihnen auch heute noch im Herkunftsstaat gesucht wird (Haftbefehle, Ladungen,…)? BF: Es wurde mir alles gestohlen, von Afghanen und von Leuten von Syrien. RI: Könnte Sie in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben? BF: Wie kann ich das schaffen? Ich werde sicher verraten. RI: Waren Sie in der Russischen Föderation jemals straffällig? BF: Nein. RI: Waren Sie jemals in der Russischen Föderation politisch aktiv? BF: Nein. RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus der RF jemals politisch aktiv? BF: Nein. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich? BF: Nein. Ich habe diese Möglichkeiten nicht bekommen, elf Jahre lang habe ich immer wieder Schwierigkeiten gehabt. Nachgefragt: Ich habe keine Papiere in Ö bekommen, ich kann nicht arbeiten, ich werde immer wieder verfolgt. RI: Inwiefern werden Sie verfolgt in Ö? BF: Ich meine, dass ich gar nichts machen kann. Das ist eine Art von Verfolgung für mich. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Nein. Ich werde nicht an einem Ort gelassen. RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht, wenn ja welches Niveau? BF: Ja, ich habe A1 besucht, nachgefragt: Nein, ich habe es nicht abgeschlossen. RI: Haben Sie irgendeinen Deutschprüfung auf irgendeinem Niveau abgeschlossen? BF: Nein. RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich? BF: Fragen Sie, wie lange ich in Ö bin? RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF (ohne Übersetzung): Meine Hobbies? RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht? BF schweigt. RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? BF: Ich weiß es nicht. RI: Was möchten Sie in Österreich arbeiten? BF: Mir ist es egal, aber Security ist mir lieber. RI: Sind Sie im Bundesgebiet bisher einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen? Wenn ja, welcher? BF: Vielmals. RI: Haben Sie dazu auch einen Nachweis? BF: Wie ich gesagt habe, habe ich viele Unterlagen verloren. RI: Sind Sie im Bundesgebiet sonst einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen? BF: Nein. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Ja. RI: Nehmen Sie Medikamente zurzeit? BF: Wegen Rückenschmerzen nehme ich manchmal Voltaren. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Nein. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Natürlich. RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen, Ihren Rückkehrbefürchtungen, Ihrem Familien- und Privatleben im Bundesgebiet, sowie zu Ihren im Bundesgebiet bereits gesetzten Integrationsschritten zu äußern? BF: Ja. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Keine Fragen. Regierungsvorlage, Keine Fragen. RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?RI an Regierungsvorlage, Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Regierungsvorlage, Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Russland die Einziehung in die Streitkräfte der Russischen Föderation und damit die unmittelbare Teilnahme an dem Krieg. Nach § 338 des russischen StGB drohen bei Desertation während Mobilmachungen und in Kriegszeiten Freiheitsstrafen von 5 bis 15 Jahren. Auch bei Wehrdienstverweigerung drohen nach russischem StGB teils massive Freiheitstrafen. Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft (vgl. Kapitel Wehrdienstentziehung). Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Russland die Einziehung in die Streitkräfte der Russischen Föderation und damit die unmittelbare Teilnahme an dem Krieg. Nach Paragraph 338, des russischen StGB drohen bei Desertation während Mobilmachungen und in Kriegszeiten Freiheitsstrafen von 5 bis 15 Jahren. Auch bei Wehrdienstverweigerung drohen nach russischem StGB teils massive Freiheitstrafen. Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft vergleiche Kapitel Wehrdienstentziehung). Bezüglich der Ableistung des Wehrdienstes in der russischen Armee vor dem Hintergrund des Ukraine Kriegs geht aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Russland (in Folge: LIB) hervor, dass Wehrpflichtige massiv unter Druck gesetzt, getäuscht und mit Gewalt gezwungen werden, in der Ukraine zu kämpfen. Bei Weigerung einer Vertragsunterzeichnung droht Zwangsrekrutierung und ein politisch motiviertes Strafverfahren. Der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung ist nach wie vor in Kraft, es findet eine verdeckte Mobilisierung unter Ausnutzung von Machtgefällen, Täuschung und Zwang statt. Trotz Beteuerung, keine Grundwehrdiener in den Ukraine Krieg zu schicken, werden diese in der Ukraine eingesetzt und an Kriegsverbrechen beteiligt. Grundwehrdiener werden auf der Krim und in Grenzregionen, beispielsweise Kursk, auch im eigenen Staatsgebiet, eingesetzt, wo sie an Kriegsverbrechen beteiligt werden. Einige wurden im Zuge der ukrainischen Gegenoffensive getötet. Dass ein hoher Bedarf an Soldaten besteht, wird in einer EUAA Anfragebeantwortung zu Menschenrechten und Wehrdienst vom November 2024 bestätigt. Zusammengefasst ergibt sich durch die angeführten Länderberichte ein klares Bild. Wehrpflichtige werden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Front in der Ukraine eingesetzt und an Kriegsverbrechen beteiligt. Ein effektiver Zugang zur Ableistung des Wehrersatzdienstes besteht insbesondere aufgrund der aktuellen Situation nicht. Wehrdienstverweigerern, die erfolglos in Europa um Asyl angesucht haben, drohen Verfolgungshandlungen im Sinne der Status-RL aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung. Es ist legistisch bereits geplant, Wehrdienstpflichtige in Folge systematisch im Angriffskrieg in der Ukraine einzusetzen. Dem BF ist nach Berücksichtigung der zitierten Länderberichte der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, jedenfalls droht ihm bei einer Rückkehr eine Verletzung seiner nach Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte. Zusammengefasst ergibt sich durch die angeführten Länderberichte ein klares Bild. Wehrpflichtige werden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Front in der Ukraine eingesetzt und an Kriegsverbrechen beteiligt. Ein effektiver Zugang zur Ableistung des Wehrersatzdienstes besteht insbesondere aufgrund der aktuellen Situation nicht. Wehrdienstverweigerern, die erfolglos in Europa um Asyl angesucht haben, drohen Verfolgungshandlungen im Sinne der Status-RL aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung. Es ist legistisch bereits geplant, Wehrdienstpflichtige in Folge systematisch im Angriffskrieg in der Ukraine einzusetzen. Dem BF ist nach Berücksichtigung der zitierten Länderberichte der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, jedenfalls droht ihm bei einer Rückkehr eine Verletzung seiner nach Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte. Der BF zeigt Einsicht hinsichtlich der von ihm begangenen Straftaten und bringt ausdrücklich sein Bedauern über sein Fehlverhalten zum Ausdruck. Er hat sein Verhalten reflektiert und sich bemüht, die daraus resultierenden Konsequenzen zu verstehen und künftig ein rechtskonformes Leben zu führen. Zudem lebt der BF seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet. Eine Rückführung in seinen Herkunftsstaat stellt auch eine Verletzung seiner durch die Art. 2, 3 und 8 EMRK garantierten Rechte dar. Insbesondere wäre der BF bei einer Rückführung einer ernsthaften Gefährdung seiner körperlichen und psychischen Unversehrtheit ausgesetzt (Art. 2 und 3 EMRK). Ebenso würde eine Abschiebung angesichts seines langjährigen Aufenthaltes und seines Lebensmittelpunkts im Bundesgebiet einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen (Art. 8 EMRK). Zudem lebt der BF seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet. Eine Rückführung in seinen Herkunftsstaat stellt auch eine Verletzung seiner durch die Artikel 2, 3 und 8 EMRK garantierten Rechte dar. Insbesondere wäre der BF bei einer Rückführung einer ernsthaften Gefährdung seiner körperlichen und psychischen Unversehrtheit ausgesetzt (Artikel 2 und 3 EMRK). Ebenso würde eine Abschiebung angesichts seines langjährigen Aufenthaltes und seines Lebensmittelpunkts im Bundesgebiet einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen (Artikel 8, EMRK). Auf das bisherige Vorbringen wird verwiesen; sämtliche Anträge bleiben aufrecht. RI: Das Protokoll wird Ihnen nun rückübersetzt. Befragung der Zeugin: RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, heute als Zeugin auszusagen? Z: Ja. […] (Die Befragung wird unter Zuhilfenahme des anwesenden D durchgeführt.) RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsangehörigkeit, den letzten Aufenthaltsort in der Russischen Föderation und Ihren derzeitigen Aufenthaltsstatus in Österreich? Z: XXXX , geb. XXXX in Gudermes, StA. Russische Föderation; in Österreich asylberechtigt;Z: römisch 40 , geb. römisch 40 in Gudermes, StA. Russische Föderation; in Österreich asylberechtigt; RI: Wann sind Sie erstmalig ins Bundesgebiet eingereist und seit wann befinden Sie sich durchgehend im Bundesgebiet? Z: Seit April 2015 bin ich durchgehend in Österreich. RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie sowohl Ihren Vor- als auch Ihren Nachnamen bewusst geändert haben wegen Ihres Ex-Gatten. Wann haben Sie diese Namensänderung im Bundesgebiet durchführen lassen? Z: Vor ein paar Monaten. Z legt vor: Bescheid der BH XXXX , in welchem die Namensänderung in den Namen XXXX erfolgte (wird retourniert).Z legt vor: Bescheid der BH römisch 40 , in welchem die Namensänderung in den Namen römisch 40 erfolgte (wird retourniert). RI: Welcher beruflichen Beschäftigung gehen Sie derzeit im Bundesgebiet nach? Z: Ich arbeite momentan nicht. RI: Wovon bestreiten Sie und Ihre Kinder ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet? Z: Momentan bekomme ich Sozialhilfe. RI: Wie ist Ihr persönliches Verhältnis zum BF? Z: Ich habe seit fünf Jahren keinen Kontakt zu ihm. RI: Wann haben Sie den BF erstmals kennen gelernt und wann haben Sie geheiratet? Z: 2003 haben wir uns kennenlernt, wir haben auch 2003 geheiratet, im November. RI: War es eine traditionelle oder standesamtliche Eheschließung? Z: Es war eine traditionelle Eheschließung und auch standesamtlich. Nachgefragt: Ein paar Monate danach. RI: Seit wann leben Sie von Ihrer Ex-Gatten, dem BF getrennt und seit wann sind Sie beide offiziell geschieden? Z: Offiziell sind wir 2021 oder 2022 geschieden. Seit 2018 leben wir getrennt. RI: Was war der konkrete Grund für die Trennung bzw. für die Scheidung? Z: Dass er mich schlägt und bedroht. 2020, Ende Dezember, habe ich dann die Polizei angerufen. RI: Ist das Schlagen und Bedrohen durch Ihren Ehegatten über mehrere Jahre gegangen? Z: Ja. RI: Wann hat das Schlagen und Bedrohen durch Ihren Ehegatten begonnen? Z: Drei bis vier Monate nach der Eheschließung. RI: Welche Obsorgevereinbarung bzw. welche Obsorgeregelung bezüglich der gemeinsamen Kinder wurde zwischen Ihnen und Ihrer Ex-Gatten, dem BF, getroffen bzw. entschieden? Legen Sie bitte entsprechende Unterlagen vor. Z: Ich habe keine Unterlagen mit. Nachdem ich die Polizei angerufen hatte im Dezember 2020, mussten wir ca. eine Woche später ins Frauenhaus gehen. Das war Anfang Jänner
- RI: Was geschah dann? Z: Wir sind ca. 6 Monate dort geblieben, dann bekam ich den Konventionspass und dann mussten wir in ein anderes Frauenhaus umziehen. RI: Wie war die Obsorgeregelung bezüglich der gemeinsamen Kinder? Z: Die Kinder sind bei mir geblieben, er hat die Kinder gar nicht gesehen und wir haben gar keinen Kontakt. RI: Kommt der BF im Bundesgebiet seinen Unterhaltspflichten nach? Wenn ja, wieviel Unterhalt zahlt er im Monat für seine Kinder bzw. an Sie? Z: Keine. RI: Ist der BF zu irgendeinem Zeitpunkt seinen Unterhaltspflichten im Bundesgebiet nachgekommen? Z: Nein. RI: Verfügen Sie, abgesehen von den drei gemeinsamen Kindern zwischen Ihnen und Ihrem Ehegatten, über sonstige leibliche Kinder? Z: Nein RI: Wie ist Ihr Beziehungsstatus im Moment? Sind Sie in einer Beziehung oder Partnerschaft? Wenn ja, nennen Sie bitte den Namen, Geburtsdatum und StA Ihres Partners? Z: Nein. Ich bin in keiner Beziehung. RI: Wann hatte der BF zuletzt persönlichen Kontakt zu Ihren Kindern XXXX und in welcher Form war dieser Kontakt?RI: Wann hatte der BF zuletzt persönlichen Kontakt zu Ihren Kindern römisch 40 und in welcher Form war dieser Kontakt? Z: Seit Dezember 2020 haben wir ihn nicht mehr gesehen, auch die Kinder nicht, da wir von ihm bedroht wurden. RI: Mit welchen Personen leben Sie im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet? Z: Nur mit meinen Kindern. Nachgefragt: Mit XXXX und XXXX . Z: Nur mit meinen Kindern. Nachgefragt: Mit römisch 40 und römisch 40 . RI: Der BF war in Österreich straffällig. Wie oft ist er in Österreich strafgerichtlich verurteilt worden? Z: Soweit ich das weiß, zweimal. RI: Wissen Sie noch, welchen Taten diesen strafrechtlichen Verurteilungen zu Grunde liegen? Z: Einmal ist es um eine Geldstrafe gegangen, weil er Fahrräder gestohlen hat. Ich weiß es aber nicht genau, ich vergesse so etwas. RI: VORHALTUNG: Aus dem im Akt des BF einliegenden Strafregister geht hervor, dass bereits 4 strafgerichtliche Verurteilungen zu seiner Person eingetragen sind wegen Delikten, welche gegen die körperliche Unversehrtheit Dritter, sowie den freien Willen Dritter gerichtet ist, sowie ein Verstoß gegen ein aufrechtes Waffenverbot. Er hat eine unbedingte 15monatige Haftstrafe ausgefasst, weshalb er bis 12.01.2026 in einer JA eingesessen hat. Da Sie wiederholt Ziel der Aggressionen des BF in der Vergangenheit waren, fürchten Sie sich nach Freilassung des BF am 12.01.2026 auch künftig von Ihren Ex-Gatten belästigt oder bedroht zu werden? Z: Ja, wir haben alle Angst vor ihm. Nachgefragt: Auch meine Kinder. RI: Welche Vorkehrungen haben Sie getroffen um Ihrem Gatten nicht mehr über den Weg zu laufen? Z: Ich habe alles getan, was die im Frauenhaus Zuständige gesagt hat, zB ich bin im Frauenhaus einige Zeit geblieben. Zweitens habe ich meinen Namen und auch die Adresse geändert. RI: Ist der BF der Einzige in Ihrer Familie der im Bundesgebiet mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist oder ist noch ein anderes Mitglied Ihrer Familie in Österreich strafgerichtlich verurteilt worden? Z: Mein ältester Sohn XXXX . Z: Mein ältester Sohn römisch 40 . RI: Wie kam Ihrer Meinung nach zum erheblichen Straffälligkeit Ihres Sohnes XXXX ? Etwa Langeweile, finanzielle Not, zerrüttete Familienverhältnisse, schlechter Umgang oder anderes? Können Sie mir erklären, wie es bei Ihrem Sohn soweit gekommen ist?RI: Wie kam Ihrer Meinung nach zum erheblichen Straffälligkeit Ihres Sohnes römisch 40 ? Etwa Langeweile, finanzielle Not, zerrüttete Familienverhältnisse, schlechter Umgang oder anderes? Können Sie mir erklären, wie es bei Ihrem Sohn soweit gekommen ist? Z: Sein Vater hat ihm alles gezeigt. Er hat ihm am Abend gesagt, „Komm mit, wir stehlen etwas“. RI: Dh., Ihrer Meinung nach, hatte Ihr Ex-Gatte eine negative Vorbildwirkung für Ihren Sohn gehabt hinsichtlich eines kriminellen Lebenswandels? Z: Ja. RI: Ist es im Zusammenleben zwischen dem BF, Ihnen und Ihren Kindern- abgesehen von den Straftaten, die bereits zur wiederholten Verurteilung des BF geführt haben - jemals zu weiteren Drohungen oder körperlichen Übergriffen gekommen. Waren davon auch die Kinder betroffen? Gab es weitere Fälle häuslicher Gewalt? Z: Er hat den ältesten Sohn XXXX auch geschlagen.Z: Er hat den ältesten Sohn römisch 40 auch geschlagen. RI: Wie regelmäßig fanden diese Übergriffe auf Sie und dem ältesten Sohn statt? Z: Ich kann es nicht genau sagen, aber das gab es manchmal. RI: Sind die anderen Kinder, abgesehen von XXXX , auch von Ihrem Ex-Gatten geschlagen und bedroht worden?RI: Sind die anderen Kinder, abgesehen von römisch 40 , auch von Ihrem Ex-Gatten geschlagen und bedroht worden? Z: Nein. RI: Beschreiben Sie mir das Zusammenleben mit dem BF vor Ihrer Trennung? Wie sah da ein durchschnittlicher Alltagstag aus? Z: Immer Streit, Bedrohungen. RI: Was wissen Sie von den Fluchtgründen des BF aus dem Vorverfahren? Ist der BF tatsächlich ab Dezember 2014 aufgrund einer Personenkontrolle auf der XXXX -Brücke in den Fokus der tschetschenischen Behörden gekommen, welche ihn verdächtigt haben sollen mit dem Anschlag im Pressehaus in Grosny am 04.12.2014 in irgendeinem Zusammenhang zu stehen? Schließlich hat der BF im Vorverfahren behauptet Ihnen davon noch am selben Tag berichtet zu haben, sowie Ihnen auch über Warnungen, welche er von Bekannten bei der Polizei erhalten haben soll, berichtet zu haben? Was sind Ihre Wahrnehmungen zu diesen alten Fluchtvorbringen?RI: Was wissen Sie von den Fluchtgründen des BF aus dem Vorverfahren? Ist der BF tatsächlich ab Dezember 2014 aufgrund einer Personenkontrolle auf der römisch 40 -Brücke in den Fokus der tschetschenischen Behörden gekommen, welche ihn verdächtigt haben sollen mit dem Anschlag im Pressehaus in Grosny am 04.12.2014 in irgendeinem Zusammenhang zu stehen? Schließlich hat der BF im Vorverfahren behauptet Ihnen davon noch am selben Tag berichtet zu haben, sowie Ihnen auch über Warnungen, welche er von Bekannten bei der Polizei erhalten haben soll, berichtet zu haben? Was sind Ihre Wahrnehmungen zu diesen alten Fluchtvorbringen? Z: Damals hatte er mit ein paar Personen Streit. Nachgefragt: Die waren bei der Polizei. Allerdings sind diese nicht mehr in Tschetschenien. RI wiederholt die Frage. Z: Nicht alles stimmt. RI: Was stimmt nicht? Z: Ich weiß, dass die einmal zu Streit gekommen sind. Nachgefragt: Ich weiß nur, dass er telefonisch mit jemanden gesprochen hat, soweit ich das verstanden habe, haben sie gestritten. Er ist mit dieser Person irgendwo hingegangen und dann wieder zurückgegangen. RI: Wissen Sie, um welche Person es sich gehandelt hat? Z: Ich kann mich an Vieles nicht erinnern? RI: Die Geschichte, wonach er nach einer Personenkontrolle an der XXXX -Brücke in den Fokus der Behörden geraten ist und danach immer wieder befragt worden ist, stimmt diese Geschichte?RI: Die Geschichte, wonach er nach einer Personenkontrolle an der römisch 40 -Brücke in den Fokus der Behörden geraten ist und danach immer wieder befragt worden ist, stimmt diese Geschichte? Z: Ich weiß es nicht. Wir haben, bis wir nach Ö gekommen sind, ganz normal im Kindergarten gearbeitet und habe keine Probleme gehabt. RI: Welche Art von Problemen hatte er? Z: Einmal ist er mit irgendjemanden wohin gegangen, das ist, weil er zu viel redet. Nachgefragt: Gegen andere Menschen. RI: Hat Ihr Ex-Gatte Ihnen zu irgendeinem Zeitpunkt erzählt, dass er an einem Tag zeitlich nahe an diesem Anschlag im Pressehaus, auf der XXXX -Brücke durch Soldaten angehalten worden ist und er dadurch Schwierigkeiten bekommen hat in weiterer Folge?RI: Hat Ihr Ex-Gatte Ihnen zu irgendeinem Zeitpunkt erzählt, dass er an einem Tag zeitlich nahe an diesem Anschlag im Pressehaus, auf der römisch 40 -Brücke durch Soldaten angehalten worden ist und er dadurch Schwierigkeiten bekommen hat in weiterer Folge? Z: Ich erinnere mich nicht. RI: Kennen Sie einen Nachbarn in Grosny namens XXXX und wissen Sie, ob die tschetschenischen Behörden nach Ihrer gemeinsamen Ausreise bei diesem Herrn nach dem BF gefragt haben? Was sind Ihre Wahrnehmungen dazu?RI: Kennen Sie einen Nachbarn in Grosny namens römisch 40 und wissen Sie, ob die tschetschenischen Behörden nach Ihrer gemeinsamen Ausreise bei diesem Herrn nach dem BF gefragt haben? Was sind Ihre Wahrnehmungen dazu? Z: Er ist schon längst gestorben. Nachgefragt: Am Coronavirus. RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Ihr Mann lediglich Probleme mit einigen Leuten hatte, diese aber nicht mehr in Tschetschenien leben würden, woher wissen Sie das? Z: Seine Familie will schon lange, dass er zurückkommt. Sie sagen, dass es keine Probleme gibt und er zurückkehren kann und dass es kein Problem geben wird. RI: Woher wissen Sie, dass die Familie von ihm versucht, ihn nach Tschetschenien zurückzuholen? Z: Ich habe Kontakt mit dem Bruder XXXX .Z: Ich habe Kontakt mit dem Bruder römisch 40 . RI: Wie regelmäßig haben Sie Kontakt mit dem Bruder XXXX und wann war der letzte Kontakt?RI: Wie regelmäßig haben Sie Kontakt mit dem Bruder römisch 40 und wann war der letzte Kontakt? Z: Vor zwei, drei Tagen, er fragt, wie es den Kindern geht. RI: Weiß der Bruder XXXX von Ihrer Namensänderung?RI: Weiß der Bruder römisch 40 von Ihrer Namensänderung? Z: Nein, das wissen nur meine zwei Schwestern. RI: Und Ihren Aufenthaltsort kennt der Bruder XXXX auch nicht?RI: Und Ihren Aufenthaltsort kennt der Bruder römisch 40 auch nicht? Z: Nein. RI: Aber dh, der Bruder XXXX hat Ihre Handydaten?RI: Aber dh, der Bruder römisch 40 hat Ihre Handydaten? Z: Ja. Die Handynummer habe ich seit 10 Jahren und habe sie nicht geändert. RI: Aber dann müsste ja auch der BF Ihre Handynummer haben? Z: Ja, er hat sie. RI: Warum ändern Sie Ihren Namen und Ihre Adresse, aber nicht Ihre Handynummer, wenn Sie Angst haben von Ihrem Ex-Gatten bedroht zu werden? Z: Ich habe ihn schon lange blockiert. RI: Befürchten Sie nicht, dass er Sie über Ihr Handy findet, indem er Ihr Handy ortet? Z: Er kann jederzeit meine Nummer wissen durch Verwandte, ich habe auch mit seiner Cousine Kontakt und die Nummer ändern bringt nichts. RI: Was sagen seine Verwandten zu den wiederholten Bedrohungen und Aggressionen Ihres Ex-Gatten gegen Sie und Ihren Sohn? Z: Sie finden es nicht gut, was er mach. Sie sagen, dass er psychisch nicht in Ordnung ist. RI: Was wissen Sie vom aktuellen Fluchtvorbringen des BF, wonach er in 2021 und 2023 je einen Einberufungsbefehl im Herkunftsstaat erhalten haben will, weshalb er fürchtet im Falle der Rückkehr in den Ukrainekrieg geschickt zu werden? Haben Sie dazu irgendwelche Wahrnehmungen? Sie sind ja zumindest im Kontakt mit dem Bruder XXXX . Was wissen Sie über das Fluchtvorbringen?RI: Was wissen Sie vom aktuellen Fluchtvorbringen des BF, wonach er in 2021 und 2023 je einen Einberufungsbefehl im Herkunftsstaat erhalten haben will, weshalb er fürchtet im Falle der Rückkehr in den Ukrainekrieg geschickt zu werden? Haben Sie dazu irgendwelche Wahrnehmungen? Sie sind ja zumindest im Kontakt mit dem Bruder römisch 40 . Was wissen Sie über das Fluchtvorbringen? Z: Es gibt überhaupt keine Gründe, er will Österreich nicht verlassen. RI: Sie haben nicht vom Bruder XXXX gehört, dass es irgendwelche Einberufungsbefehle im Herkunftsstaat hinsichtlich Ihres Ex-Gatten gibt?RI: Sie haben nicht vom Bruder römisch 40 gehört, dass es irgendwelche Einberufungsbefehle im Herkunftsstaat hinsichtlich Ihres Ex-Gatten gibt? Z: Das stimmt nicht. Es gibt Einberufungsbefehle, aber die sind ein Fake, die habe ich selber gesehen. RI: Wie haben Sie diese gesehen? Z: Es war ein Formblatt und das war nicht ausgefüllt. RI: Das wurde dann nachträglich ausgefüllt? Z: Er hat es irgendeinen Freund von ihm nachträglich ausfüllen lassen. RI: Woher wissen sie das? Z: Damals waren wir noch zusammen, ich habe es selber gesehen. RI an RV: Haben Sie noch Fragen an die Zeugin?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen an die Zeugin? RV: Nein. Regierungsvorlage, Nein. RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?RI an Regierungsvorlage, Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Ich ersuche um eine Stellungnahmefrist von einer Woche. Regierungsvorlage, Ich ersuche um eine Stellungnahmefrist von einer Woche. RI: Sie werden aufgefordert, eine allfällige Stellungnahme zur Zeugenbefragung binnen einer Woche hg einlangend vorzulegen. RI an Z: Wollen Sie eine Rückübersetzung des Protokolls oder wollen Sie das Protokoll nur gegenlesen? Z: Bitte Rückübersetzung. RI: Ihnen wird nun das Protokoll rückübersetzt..“ 2.
- Mit Stellungnahme vom 19.02.2026 führte die Beschwerdeseite aus, dass es sich bei dem Einberufungsbefehl um ein echtes Dokument handle. Der BF leiste für seine Kinder im Monat etwa EUR 100,- an Alimenten über das Gericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 26.04.2023, der Ersteinvernahme am 27.04.2023, der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 26.09.2024, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 02.12.2024 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2024, der Stellungnahmen vom 30.06.2025 und vom 19.02.2026, der vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, sowie des Strafregisters der Republik Österreich und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2026 folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Seine Identität steht fest. Der BF ist geschieden und Vater von 3 Kindern. Er spricht muttersprachlich Tschetschenisch, sowie gut Russisch. Der BF wurde in XXXX in Kasachstan geboren und absolvierte ebendort die erste, sowie zweite Klasse Grundschule. Danach zog der BF mit seiner Familie nach Tschetschenien, wo er weiter aufgewachsen ist, die Schule besuchte und bis zu seiner Ausreise lebte. Der BF hat insgesamt 7 Schulklassen abgeschlossen. Zuletzt lebte der BF in XXXX . Nach der Schule besuchte der BF einen Computerkurs für etwa 6 Monate. Der BF hat keine Berufsausbildung absolviert und ging verschiedenen Gelegenheitsjobs im Herkunftsstaat nach. Der BF war unter anderem als Lagerarbeiter und als Hausmeister in einem Kindergarten (etwa die letzten 4 Jahre vor seiner Ausreise) tätig. Der BF wurde in römisch 40 in Kasachstan geboren und absolvierte ebendort die erste, sowie zweite Klasse Grundschule. Danach zog der BF mit seiner Familie nach Tschetschenien, wo er weiter aufgewachsen ist, die Schule besuchte und bis zu seiner Ausreise lebte. Der BF hat insgesamt 7 Schulklassen abgeschlossen. Zuletzt lebte der BF in römisch 40 . Nach der Schule besuchte der BF einen Computerkurs für etwa 6 Monate. Der BF hat keine Berufsausbildung absolviert und ging verschiedenen Gelegenheitsjobs im Herkunftsstaat nach. Der BF war unter anderem als Lagerarbeiter und als Hausmeister in einem Kindergarten (etwa die letzten 4 Jahre vor seiner Ausreise) tätig. Die Mutter des BF, XXXX , leben noch in Tschetschenien. Der Vater des BF ist bereits 1996 verstorben. Der BF verfügt über etwa 30 weitere Verwandte väterlicherseits und etwa 50 weitere Verwandte mütterlicherseits im Herkunftsstaat. Er hat etwa einmal pro Woche Kontakt mit seinem Bruder XXXX und seiner Schwester. Die Brüder und die Mutter des BF wohnen in einem Eigentumshaus in XXXX wo sie auch ein Grundstück besitzen. Die Schwester des BF ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann in einem anderen Dorf. Die Familienmitglieder des BF leben in der Russischen Föderation noch am gleichen Ort, wie zum Zeitpunkt seiner Ausreise. Sie haben keine Probleme. Einmal in der Woche hat der BF Kontakt zu seinem Freund, XXXX , im Herkunftsstaat.Die Mutter des BF, römisch 40 , leben noch in Tschetschenien. Der Vater des BF ist bereits 1996 verstorben. Der BF verfügt über etwa 30 weitere Verwandte väterlicherseits und etwa 50 weitere Verwandte mütterlicherseits im Herkunftsstaat. Er hat etwa einmal pro Woche Kontakt mit seinem Bruder römisch 40 und seiner Schwester. Die Brüder und die Mutter des BF wohnen in einem Eigentumshaus in römisch 40 wo sie auch ein Grundstück besitzen. Die Schwester des BF ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann in einem anderen Dorf. Die Familienmitglieder des BF leben in der Russischen Föderation noch am gleichen Ort, wie zum Zeitpunkt seiner Ausreise. Sie haben keine Probleme. Einmal in der Woche hat der BF Kontakt zu seinem Freund, römisch 40 , im Herkunftsstaat. Der BF hat seinen Wehrdienst im Herkunftsstaat nicht abgeleistet. Der BF ist spätestens am 27.04.2015 mit seiner nunmehrigen Ex-Ehefrau und seinen beiden Söhnen unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 11.04.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen. Die Abschiebung des BF in die Russische Föderation wurde für zulässig erklärt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 28.09.2021, Zl. XXXX ,
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asyl
G 2005, § 9 BFA-VG iVm §§ 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Der BF ist spätestens am 27.04.2015 mit seiner nunmehrigen Ex-Ehefrau und seinen beiden Söhnen unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 11.04.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen. Die Abschiebung des BF in die Russische Föderation wurde für zulässig erklärt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 28.09.2021, Zl. römisch 40 ,
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 9, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Der BF verfügt über allenfalls rudimentäre Deutschkenntnisse. Er hat keine Sprachkurse besucht und keine Sprachprüfung abgelegt. Der BF war im Bundesgebiet nicht ehrenamtlich aktiv und ist er weder Mitglied in einem Verein noch einer sonstigen Organisation. Er ist auch keiner Aus-, Fort- oder Weiterbildung in Österreich nachgegangen. Der BF war zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet erwerbstätig und ist es auch derzeit nicht. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und befindet sich in Grundversorgung im Bundesgebiet. Von 10.03.2022 bis 04.05.2023 verfügte der BF über keine Meldeadresse in Österreich. Der BF ist von XXXX , geb. am XXXX , einer russischen Staatsangehörigen, seit 06.09.2021 geschieden. Seit 2018 leben sie getrennt und haben sie im November 2003 zunächst traditionell, sowie wenige Monate später standesamtlich geheiratet. Sie haben 3 gemeinsame Kinder, XXXX , die ebenfalls russische Staatsangehörige sind. Der BF hat keinen Kontakt zu seinen Kindern und diese zuletzt vor etwa 5 Jahren gesehen. Er bezahlt keinen Unterhalt. Der BF war seiner Ex-Ehefrau und seinem ältesten Sohn gegenüber regelmäßig gewalttätig. Die Übergriffe gegenüber seiner Ex-Ehefrau begannen wenige Monate nach der Eheschließung. Der BF beschimpfte und bedrohte seine Ex-Ehefrau beinahe täglich. Trotz der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 2018, nachdem der BF seinem damals 13-jährigen Sohn am 06.05.2018 mit einem Gürtel ins Gesicht/in den Kopfbereich geschlagen hatte, suchte der BF seine Ex-Ehefrau und die gemeinsamen Kinder weiterhin mehrmals wöchentlich zu jeder Tages- und Nachtzeit auf. Nach weiteren Drohungen und Übergriffen Ende Dezember 2020 zog die Ex-Ehefrau des BF mit ihren beiden jüngeren Kindern bis Mitte 2022 in ein Frauenhaus und brachte im Februar 2021 die Scheidungsklage ein. Sie änderte mehrfach ihre Adresse und wohnt nun an einem dem BF unbekannten Ort. Die Ex-Ehefrau des BF änderte im Jahr 2025 im Bundesgebiet offiziell ihren Namen. Sie hat große Angst vor dem BF. Der BF ist von römisch 40 , geb. am römisch 40 , einer russischen Staatsangehörigen, seit 06.09.2021 geschieden. Seit 2018 leben sie getrennt und haben sie im November 2003 zunächst traditionell, sowie wenige Monate später standesamtlich geheiratet. Sie haben 3 gemeinsame Kinder, römisch 40 , die ebenfalls russische Staatsangehörige sind. Der BF hat keinen Kontakt zu seinen Kindern und diese zuletzt vor etwa 5 Jahren gesehen. Er bezahlt keinen Unterhalt. Der BF war seiner Ex-Ehefrau und seinem ältesten Sohn gegenüber regelmäßig gewalttätig. Die Übergriffe gegenüber seiner Ex-Ehefrau begannen wenige Monate nach der Eheschließung. Der BF beschimpfte und bedrohte seine Ex-Ehefrau beinahe täglich. Trotz der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 2018, nachdem der BF seinem damals 13-jährigen Sohn am 06.05.2018 mit einem Gürtel ins Gesicht/in den Kopfbereich geschlagen hatte, suchte der BF seine Ex-Ehefrau und die gemeinsamen Kinder weiterhin mehrmals wöchentlich zu jeder Tages- und Nachtzeit auf. Nach weiteren Drohungen und Übergriffen Ende Dezember 2020 zog die Ex-Ehefrau des BF mit ihren beiden jüngeren Kindern bis Mitte 2022 in ein Frauenhaus und brachte im Februar 2021 die Scheidungsklage ein. Sie änderte mehrfach ihre Adresse und wohnt nun an einem dem BF unbekannten Ort. Die Ex-Ehefrau des BF änderte im Jahr 2025 im Bundesgebiet offiziell ihren Namen. Sie hat große Angst vor dem BF. Am 24.11.2017 verständigte die Ex-Ehefrau des BF erstmals im Bundesgebiet die Polizei, nachdem ihr XXXX jähriger Sohn sie darum anflehte. An diesem Tag wurde erstmals ein Betretungsverbot gegen den BF ausgesprochen. Nachdem der BF seinen erstgeborenen Sohn mit einem Gürtel im Kopfbereich geschlagen hatte, wurde gegen den BF am 06.05.2018 ein weiteres Betretungsverbot ausgesprochen. Am 24.12.2020 wurde gegen den BF zum dritten Mal ein Betretungsverbot ausgesprochen, nachdem er in der Nacht zuvor versucht hatte sich Zutritt zum Haus seiner Ex-Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zu verschaffen und sie bedrohte. Am 13.01.2021 wurde eine einstweilige Verfügung gegen den BF erlassen, der zufolge sich der BF seiner Ex-Ehefrau, sowie den beiden jüngeren Kindern, deren Wohnort, der Schule bzw. des Kindergartens seiner Kinder, für die Dauer eines Jahres nicht nähern dürfe. Außerdem wurde ihm aufgetragen die Kontaktaufnahme durch Telefon, Brief, SMS und sämtliche social media Kanäle zu vermeiden. Am 24.11.2017 verständigte die Ex-Ehefrau des BF erstmals im Bundesgebiet die Polizei, nachdem ihr römisch 40 jähriger Sohn sie darum anflehte. An diesem Tag wurde erstmals ein Betretungsverbot gegen den BF ausgesprochen. Nachdem der BF seinen erstgeborenen Sohn mit einem Gürtel im Kopfbereich geschlagen hatte, wurde gegen den BF am 06.05.2018 ein weiteres Betretungsverbot ausgesprochen. Am 24.12.2020 wurde gegen den BF zum dritten Mal ein Betretungsverbot ausgesprochen, nachdem er in der Nacht zuvor versucht hatte sich Zutritt zum Haus seiner Ex-Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zu verschaffen und sie bedrohte. Am 13.01.2021 wurde eine einstweilige Verfügung gegen den BF erlassen, der zufolge sich der BF seiner Ex-Ehefrau, sowie den beiden jüngeren Kindern, deren Wohnort, der Schule bzw. des Kindergartens seiner Kinder, für die Dauer eines Jahres nicht nähern dürfe. Außerdem wurde ihm aufgetragen die Kontaktaufnahme durch Telefon, Brief, SMS und sämtliche social media Kanäle zu vermeiden. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 20.05.2021 XXXX ua., wurden der Ex-Ehefrau, der Tochter und dem zweitgeborenen Sohn des BF der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Sie liefen im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation Gefahr von Angehörigen des BF Übergriffen ausgesetzt zu sein, da dieser der Ex-Ehefrau des BF Schuld am Scheitern ihrer Ehe und an den gegen den BF eingeleiteten Strafverfahren geben würden. Der erstgeborene Sohn des BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet und besteht gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, da er selbst im Bundesgebiet bis dato 7 Mal strafgerichtlich verurteilt wurde. Er befindet sich seit 18.12.2023 durchgehend in Haft.Mit Erkenntnissen des BVwG vom 20.05.2021 römisch 40 ua., wurden der Ex-Ehefrau, der Tochter und dem zweitgeborenen Sohn des BF der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Sie liefen im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation Gefahr von Angehörigen des BF Übergriffen ausgesetzt zu sein, da dieser der Ex-Ehefrau des BF Schuld am Scheitern ihrer Ehe und an den gegen den BF eingeleiteten Strafverfahren geben würden. Der erstgeborene Sohn des BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet und besteht gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, da er selbst im Bundesgebiet bis dato 7 Mal strafgerichtlich verurteilt wurde. Er befindet sich seit 18.12.2023 durchgehend in Haft. Ein Onkel des BF lebt in Norwegen. Zu ihm hat er keinen Kontakt. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Gelegentlich verwendet er Voltaren gegen seine Rückenschmerzen. Der BF nimmt derzeit keine Medikamente und ist er auch nicht in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung. Der BF verfügt über 4 strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet. Im Strafregister der Republik Österreich sind folgende Verurteilungen ersichtlich: 01) LG XXXX vom 01.02.2018 RK 06.02.201801) LG römisch 40 vom 01.02.2018 RK 06.02.2018 §§ 107b
(1), 107b
(2)StGBParagraphen 107 b,
(1), 107b
(2)StGB § 15 StGB §§ 105
(1), 106
(1)Z 1 StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 105,
(1), 106
(1)Ziffer eins, StGB Datum der (letzten) Tat 22.11.2017 Freiheitsstrafe 15 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 06.02.2018 zu LG XXXX RK 06.02.2018zu LG römisch 40 RK 06.02.2018 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG XXXX vom 13.10.2020BG römisch 40 vom 13.10.2020 zu LG XXXX RK 06.02.2018zu LG römisch 40 RK 06.02.2018 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 06.02.2018 LG XXXX vom 04.04.2023LG römisch 40 vom 04.04.2023 02) BG XXXX vom 13.10.2020 RK 19.10.202002) BG römisch 40 vom 13.10.2020 RK 19.10.2020 § 50
(1)Z 3 WaffGParagraph 50,
(1)Ziffer 3, WaffG Datum der (letzten) Tat 27.06.2019 Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 19.10.2020 zu BG XXXX RK 19.10.2020zu BG römisch 40 RK 19.10.2020 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 19.10.2020 BG XXXX vom 13.03.2024BG römisch 40 vom 13.03.2024 03) LG XXXX vom 07.05.2021 RK 07.05.202103) LG römisch 40 vom 07.05.2021 RK 07.05.2021 §§ 107b
(1), 107b
(2)StGBParagraphen 107 b,
(1), 107b
(2)StGB Datum der (letzten) Tat 31.12.2020 Freiheitsstrafe 15 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Geldstrafe von 200 Tags zu je 4,00 EUR (800,00 EUR) im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 02.01.2023 zu LG XXXX RK 07.05.2021zu LG römisch 40 RK 07.05.2021 Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 02.01.2023 LG XXXX vom 05.01.2023LG römisch 40 vom 05.01.2023 zu LG XXXX RK 07.05.2021zu LG römisch 40 RK 07.05.2021 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 02.01.2023 LG XXXX vom 11.11.2024LG römisch 40 vom 11.11.2024 04) LG XXXX vom 24.07.2025 RK 29.07.202504) LG römisch 40 vom 24.07.2025 RK 29.07.2025 §§ 107 (1 u 2) StGBParagraphen 107, (1 u 2) StGB Datum der (letzten) Tat 17.04.2025 Freiheitsstrafe 15 Monate zu LG XXXX RK 29.07.2025zu LG römisch 40 RK 29.07.2025 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 12.01.2026, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG XXXX vom 23.10.2025LG römisch 40 vom 23.10.2025 Der letzten strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF von einem unbekannten Ort aus seine Ex-Ehefrau XXXX mittelbar über andere Personen gefährlich mit dem Tode bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei er wollte, dass seiner Ex-Ehefrau diese Drohungen zukommen und zwarDer letzten strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF von einem unbekannten Ort aus seine Ex-Ehefrau römisch 40 mittelbar über andere Personen gefährlich mit dem Tode bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei er wollte, dass seiner Ex-Ehefrau diese Drohungen zukommen und zwar
- im Jänner 2024, indem er gegenüber seinem Bruder unter Bezugnahme auf einen an seinem Nachbarn begangenen Mord äußerte, dass er dasselbe mit seiner Ex-Ehefrau machen werde;
- am
- April 2025, indem er einer gemeinsamen Bekannten eine Audionachricht übermittelte und in dieser äußerte, dass er „mit ihnen das tun [werde], was zu tun sei“, ihn keiner aufhalten könne, seine Geduld zu Ende gehe, er es nicht so sein lassen werde und sie nicht wissen würden, was mit ihnen passieren werde, wobei er damit zum Ausdruck bringen wollte, dass er seine Ex-Ehefrau finden und töten werde. Der BF hat dadurch die Vergehen der gefährlichen Drohung begangen. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Strafgericht als erschwerend das Zusammentreffen von 2 Vergehen, 2 einschlägige Vorstrafen und die Tatbegehung während offener Probezeit, als mildernd hingegen das Geständnis. Der vorletzten strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von zumindest Sommer 2018 bis Dezember 2020 gegen seine Ehefrau XXXX längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt hat, indem er vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen die Freiheit beging, nämlich sie regelmäßig zumindest 2 Mal pro Monat anlässlich von Besuchen an ihrer Wohnadresse gefährlich mit ihrem Tod und den Tod von Sympathiepersonen bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er unter anderem zu ihr sagte, dass er sie anzünden werde, dass sie in Flammen aufgehen werde, dass er sie sowie Polizeibeamte einer näher genannten PI und eine für die gemeinsamen Kinder zuständige Sachbearbeiterin einer näher genannten BH erschießen werde, dass er eine Pistole gekauft und damit 27 Personen töten könne und dass nur eine Patrone helfe, wenn seine Frau einen anderen Mann kennenlernen würde.Der vorletzten strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von zumindest Sommer 2018 bis Dezember 2020 gegen seine Ehefrau römisch 40 längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt hat, indem er vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen die Freiheit beging, nämlich sie regelmäßig zumindest 2 Mal pro Monat anlässlich von Besuchen an ihrer Wohnadresse gefährlich mit ihrem Tod und den Tod von Sympathiepersonen bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er unter anderem zu ihr sagte, dass er sie anzünden werde, dass sie in Flammen aufgehen werde, dass er sie sowie Polizeibeamte einer näher genannten PI und eine für die gemeinsamen Kinder zuständige Sachbearbeiterin einer näher genannten BH erschießen werde, dass er eine Pistole gekauft und damit 27 Personen töten könne und dass nur eine Patrone helfe, wenn seine Frau einen anderen Mann kennenlernen würde. Der BF machte sich dadurch des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung schuldig. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht als erschwerend 2 einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung gegen eine Angehörige und den langen Tatzeitraum, als mildernd hingegen keinen Umstand. Der
- strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet lag zugrunde, dass er am 27.06.2019 in XXXX , wenn auch nur fahrlässig, ein Einhandmesser, somit eine Waffe besessen hat, obwohl ihm dies nach § 12 WaffG verboten war. Der
- strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet lag zugrunde, dass er am 27.06.2019 in römisch 40 , wenn auch nur fahrlässig, ein Einhandmesser, somit eine Waffe besessen hat, obwohl ihm dies nach Paragraph 12, WaffG verboten war. Der BF machte sich dadurch eines Vergehens nach dem Waffengesetz schuldig. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und die Begehung innerhalb der Probezeit, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis. Der
- strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet lag zugrunde, dass der BF A. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2017 seine Ehefrau XXXX durch die Äußerung, wenn sie die Polizei anrufe, werde er sie töten, somit durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Verständigung der Polizei nach einem weiteren tätlichen Angriff, zu nötigen versucht hat;A. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2017 seine Ehefrau römisch 40 durch die Äußerung, wenn sie die Polizei anrufe, werde er sie töten, somit durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Verständigung der Polizei nach einem weiteren tätlichen Angriff, zu nötigen versucht hat; B. in der Zeit von April 2015 bis zuletzt
- November 2017 zumindest einmal im Monat gegen seine Ehefrau XXXX durch fortdauernde körperliche Misshandlungen, indem er ihr wiederholt Ohrfeigen versetzte, sowie gelegentlich mit dem Füßen gegen sie trat, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt hat.B. in der Zeit von April 2015 bis zuletzt
- November 2017 zumindest einmal im Monat gegen seine Ehefrau römisch 40 durch fortdauernde körperliche Misshandlungen, indem er ihr wiederholt Ohrfeigen versetzte, sowie gelegentlich mit dem Füßen gegen sie trat, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt hat. Der BF hat dadurch das Verbrechen der schweren Nötigung und das Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung begangen. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens als erschwerend, hingegen das Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd. Gegen den BF besteht ein aufrechtes Waffenverbot. Der BF befand sich im Bundesgebiet von 29.05.2025 bis 12.01.2016 in Haft. Der älteste Sohn des BF wurde im Bundesgebiet ebenfalls straffällig und verfügt mittlerweile über 7 strafgerichtliche Verurteilungen in Österreich. Er befindet sich seit 18.12.2023 durchgehend in Haft. Der BF ist persönlich unglaubwürdig. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation 1.4.
- Auszug aus dem Informationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation aus dem XXXX vom 23.12.2025, Version 17:1.4.
- Auszug aus dem Informationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation aus dem römisch 40 vom 23.12.2025, Version 17: „Politische Lage Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Artikel 1
der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025).
der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt.
der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):
Artikel 1
der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vergleiche FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025).
der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt.
der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Nikolaj Charitonow: 4,31 % Wladislaw Dawankow: 3,85 % Leonid Sluzkij: 3,20 % Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nachdem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nachdem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent. Die Führung des Landes ist eng mit einflussreichen Wirtschaftsmagnaten verflochten, welche vom Schutz (Patronage) der Regierung profitieren und als Gegenleistung dafür ihre politische Loyalität bereitstellen sowie verschiedene Dienstleistungen anbieten (FH 2025a). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut der Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen haben es Putin ermöglicht, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren (FH 2025a; vgl. Verfassung RUSS 6.10.2022).