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{'item': 'W269 2311614-1'}

Obsah (14)§§ 1bArt. 133§ 6§ 3§ 88a§ 58§ 17Art. 130§§ 21§ 24§ 27§ 30§§ 32§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2026 GeschäftszahlW269 2311614-1 Spruch, W269 2311614-1/11E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 13.02.2026 VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES I

§§ 1b

und 3 Impfschadengesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2026 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende und den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang SICKA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 21.03.2025, Zl. OB: römisch 40 betreffend die Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz vom 25.08.2023

Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2026 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.08.2023 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Leistungen nach den Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ISG) und führte zusammengefasst aus, dass er bis zur Impfung gegen COVID-19 im Juni 2021 in seinem Leben kaum Beschwerden oder ernste Krankheiten gehabt habe. Innerhalb kürzester Zeit habe sich sein Gesundheitszustand massiv verschlechtert. So sei es zu folgenden Leiden gekommen: Stiche in der vorderen linken Kopfhälfte, Herz-, Kreislaufkrise, Schwellung im Penis (Knick), Reha Stoffwechsel, Bluthochdruck, Schwindel (Unfall mit Armbruch), Müdigkeit, Herzklappen würden nicht komplett schließen, carotis sono, Schlafstörungen (pathologische Atmungsstörung), chronische Ohrenentzündung, Leistenbruch und psychologische Unterstützung sei notwendig gewesen.
  2. Die belangte Behörde führte Erhebungen zur Krankengeschichte des Beschwerdeführers durch und forderte medizinische Unterlagen der den Beschwerdeführer behandelnden Ärztinnen und Ärzte an. In weiterer Folge wurde die Erstattung eines Gutachtens bei einem Facharzt für Innere Medizin, Infektionskrankheiten-Reisemedizin-Tropenmedizin, Arzt für Allgemeinmedizin, beauftragt.
  3. Das erstattete Sachverständigengutachten vom 08.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt und ihm mitgeteilt, dass nach dem abgeführten Beweisverfahren kein kausaler Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Leidenszustand und der vorgenommenen COVID-19-Impfung gegeben sei.
  4. Mit Stellungnahme vom 10.02.2025 wendete der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass er entschieden gegen die Ablehnung seines Antrages protestiere. Er bekräftige nachdrücklich, dass seine schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen eindeutig auf die Impfung zurückzuführen seien. Zudem sei seine Ehefrau an schwerem ME/CFS erkrankt und im Alter von 53 Jahren verstorben. Seine Ehefrau und er seien mit derselben Charge geimpft worden und beide seien schwer erkrankt, obwohl sie vorher gesund und aktiv gewesen seien. Dies könne kein Zufall sein. Der Beschwerdeführer forderte dazu auf, endlich wissenschaftliche Beweise dafür zu erbringen, dass die Impfkomplikationen nicht durch die Impfung verursacht worden seien.
  5. Die belangte Behörde konfrontierte den beigezogenen Sachverständigen mit den erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 19.02.2025 führte der Sachverständige aus, dass hinsichtlich der vorgebrachten Peyronie-Erkrankung lediglich ein Fallbericht gefunden habe werden können, in dem außer einer Spekulation kein Zusammenhang zu SARS-CoV2 und COVID-19 zu sehen sei. Eine Recherche zur Charge habe keinen Hinweis auf vermehrte Nebenwirkungen ergeben. Schließlich führte der Sachverständige aus, dass er sich mit seinen gutachterlichen Aussagen ausschließlich auf den Klienten und nicht auf dessen Angehörige beziehe.
  6. Mit angefochtenem Bescheid vom 21.03.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz vom 25.08.2023

§§ 1bund 3 Impfschadengesetz ab.

Begründend wurde ausgeführt, dass der beauftragte Sachverständige in seinem Gutachten vom 08.04.2024 dargelegt habe, dass und weshalb kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Leidenszustand und der COVID-19-Impfung bestehe. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien nach erfolgter Gesamtschau nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen.6. Mit angefochtenem Bescheid vom 21.03.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz vom 25.08.2023

Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der beauftragte Sachverständige in seinem Gutachten vom 08.04.2024 dargelegt habe, dass und weshalb kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Leidenszustand und der COVID-19-Impfung bestehe. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien nach erfolgter Gesamtschau nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und wendete im Wesentlichen ein, dass keine adäquate Auseinandersetzung mit seinem individuellen Krankheitsbild stattgefunden habe. Die Beweislast werde auf den Beschwerdeführer übertragen. Die Arbeitsunfähigkeit und spätere Operation seien unberücksichtigt geblieben. Es bestehe ein klarer zeitlicher und symptomatischer Zusammenhang mit der Impfung. Der angeblich gesicherte Stand der Wissenschaft sei nicht haltbar, weil Aussagen zur Impfung mehrfach revidiert worden seien. Schließlich sei die schwere Erkrankung und der Tod seiner Frau bei derselben Impfcharge vollkommen außer Acht gelassen worden.
  2. Am 25.04.2025 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  3. Am 13.02.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer einvernommen wurde und der befasste medizinische Sachverständige sein Gutachten erörterte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: 1.
  5. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren.1.
  6. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren. Die Ehefrau des Beschwerdeführers erhielt im November 2022 eine Diagnose über ME/CFS. Sie verstarb aufgrund einer Krebserkrankung im Juli
  7. 1.
  8. Bereits vor Vornahme der angeschuldigten Impfungen lagen beim Beschwerdeführer folgende Gesundheitsbeeinträchtigungen vor:  Hypertonie Stadium I Hypertonie Stadium römisch eins  Adipositas Grad I Adipositas Grad römisch eins  Burnout 2011  Depression  Schlaflosigkeit  Leistenbruch 1972  Lumbalgie  Spondylarthrose  Osteochondrose 1.
  9. Der Beschwerdeführer wurde am 05.05.2021, am 09.06.2021 und am 31.01.2022 gegen COVID-19 geimpft. Vom Beschwerdeführer werden die zweite Teilimpfung vom 09.06.2021 und die dritte Teilimpfung vom 31.01.2022 als für seine danach aufgetretenen Leiden ursächlich angesehen. 1.
  10. Nach den angeschuldigten Impfungen kam es nicht zu einer Verschlechterung des bereits vor den Impfungen festgestellten Bluthochdrucks. Bluthochdruck ist in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Infektion mit COVID-19 oder als Folge der Impfung gegen COVID-19 bekannt. Der beim Beschwerdeführer nach Vornahme der angeschuldigten Impfungen bestehende Bluthochdruck ist auf die bereits vor Vornahme der Impfungen im Jahr 2016 diagnostizierte Hypertonie zurückzuführen. 1.
  11. Beim Beschwerdeführer wurde am 07.04.2023 eine Carotis sono-Untersuchung durchgeführt, wodurch es zur Diagnostizierung einer cAVK I (= cerebrale arterielle Verschlusskrankheit Stadium I) kam. Die cAVK I liegt nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den verabreichten Impfungen. cAVK I ist in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Infektion mit COVID-19 oder als Folge der Impfung gegen COVID-19 bekannt.1.
  12. Beim Beschwerdeführer wurde am 07.04.2023 eine Carotis sono-Untersuchung durchgeführt, wodurch es zur Diagnostizierung einer cAVK römisch eins (= cerebrale arterielle Verschlusskrankheit Stadium römisch eins) kam. Die cAVK römisch eins liegt nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den verabreichten Impfungen. cAVK römisch eins ist in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Infektion mit COVID-19 oder als Folge der Impfung gegen COVID-19 bekannt. 1.
  13. Am 21.05.2025 wurde beim Beschwerdeführer eine elektive Koronarangiographie durchgeführt. Diese ergab keine Auffälligkeiten, insbesondere liegt keine Verkalkung der Herzkranzgefäße beim Beschwerdeführer vor. 1.
  14. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Herzklappen des Beschwerdeführers nicht ordnungsgemäß schließen würden. 1.
  15. Beim Beschwerdeführer traten am 15.01.2022 Thoraxschmerzen auf. Die Thoraxschmerzen stehen nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den angeschuldigten Impfungen, sondern wurden als Nebenwirkung des Medikaments Lanrektan mit dem Wirkstoff Tadalafil hervorgerufen. 1.
  16. Beim Beschwerdeführer wurden nach Verabreichung der Impfungen keine Kopfschmerzen diagnostiziert. 1.
  17. Beim Beschwerdeführer wurde am 24.11.2021 die Peyronie-Krankheit (IPP) diagnostiziert. Die Peyronie-Krankheit ist in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Infektion mit COVID-19 oder als Folge der Impfung gegen COVID-19 bekannt. Dem Beschwerdeführer wurde zur Behandlung der Peyronie-Krankheit (IPP) das Medikament Lanrektan mit dem Wirkstoff Tadalafil verordnet. 1.
  18. Beim Beschwerdeführer lag mit 21.07.2022 eine chronische Otitis externa (Gehörgangsentzündung) vor. Diese Gesundheitsbeeinträchtigung liegt nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den angeschuldigten Impfungen und ist in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Infektion mit COVID-19 oder als Folge der Impfung gegen COVID-19 bekannt. 1.
  19. Am 29.03.2022 und 13.06.2023 wurden ambulante Somnographien beim Beschwerdeführer durchgeführt, die den Verdacht auf ein Schlafapnoesyndrom ergaben. Bei einer ambulanten Somnographie handelt es sich um eine Hilfsuntersuchung; eine Polysomnographie im Schlaflabor ließ der Beschwerdeführer nicht durchführen, sohin kann das tatsächliche Vorliegen eines Schlafapnoesyndroms nicht festgestellt werden und es bleibt bei einer Verdachtsdiagnose. Unter der Annahme, dass mit 29.03.2022 Schlafstörungen beim Beschwerdeführer vorlagen, ist ein zeitlicher Zusammenhang zur angeschuldigten Impfung vom 31.01.2022 möglich. In medizinischen Fachpublikationen werden Schlafstörungen als Folge der Infektion mit COVID-19 in Zusammenhang gebracht. Beim Beschwerdeführer liegen jedoch andere wahrscheinlichere Ursachen für das Auftreten von Schlafstörungen vor als die verabreichten Impfungen, nämlich Adipositas. 1.
  20. Der Beschwerdeführer nahm vom August 2022 bis Oktober 2022 sechs Sitzungen Psychotherapie in Anspruch. Es liegt über diesen Zeitraum keine Diagnose über psychische oder psychiatrische Erkrankungen des Beschwerdeführers vor. Beim Beschwerdeführer wurde mit 29.01.2024 eine Erschöpfungsdepression festgestellt. Diese liegt nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den verabreichten Impfungen. Die Krankheit und der Tod der Ehefrau sind wahrscheinlichere Ursachen dafür als die verabreichten Impfungen. Beim Beschwerdeführer wurden die vorgebrachte Müdigkeit und Konzentrationsschwäche nicht ärztlich diagnostiziert. Allenfalls bestandene Müdigkeit und Konzentrationsschwäche sind wahrscheinlicher auf die beim Beschwerdeführer bestehenden Schlafstörungen zurückzuführen. 1.
  21. Am 12.06.2023 wurde beim Beschwerdeführer eine kleine Leistenhernie diagnostiziert. Diese erforderte keine weiterführenden Behandlungen oder gar einen operativen Eingriff. Die diagnostizierte Leistenhernie liegt nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den angeschuldigten Impfungen. Sie ist in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Infektion mit COVID-19 oder der Impfung gegen COVID-19 bekannt. 1.
  22. Es gibt keinen Hinweis auf vermehrte Nebenwirkungen der beim Beschwerdeführer verwendeten Impfstoffchargen.
  23. Beweiswürdigung: 2.
  24. Die Feststellung zum Geburtsdatum gründet auf dem Akteninhalt. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im November 2022 eine Diagnose über ME/CFS erhielt und aufgrund einer Krebserkrankung im Juli 2024 verstarb, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in seinen Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung vor Gericht. 2.
  25. Die Feststellungen zu den bereits vorbekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers gründen auf dem medizinischen Akt. Hypertonie Stadium I und Adipositas Grad I wurden bereits anlässlich einer Vorsorgeuntersuchung am 10.05.2016 ärztlich festgehalten. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass die Diagnose Hypertonie Stadium I erst nach dreimaligem Messen durch die untersuchende Ärztin aufgenommen worden sei und er ihr erklärt habe, dass er einfach wegen des Arztbesuches aufgeregt sein könnte, gab der Sachverständige dazu in der mündlichen Verhandlung an, dass der genaue Ablauf der Vorsorgeuntersuchung und die damaligen Angaben des Beschwerdeführers nun nicht mehr objektivierbar seien. Der damals festgestellte Bluthochdruck habe sich offenbar erst entwickelt. Dazu könne man aber sagen, dass eine „white coat hypertension“ (Anm.: „Weißkittelhypertonie“; fälschlich hohe Blutdruckwerte, die nur in der Arztpraxis auftreten, während der Blutdruck zu Hause im Normbereich liegt) ebenso einen Risikofaktor für Herz-Kreislauferkrankungen darstelle. Vor dem Hintergrund, dass keine objektivierbaren Ergebnisse, die eine damalige Hypertonie ausschließen würden, vorliegen, und unter Berücksichtigung der dargestellten Ausführungen des Sachverständigen, ist trotz der relativierenden Anmerkung des Beschwerdeführers von der in der Vorsorgeuntersuchung ärztlich erhobenen Diagnose der Hypertonie Stadium I auszugehen.2.
  26. Die Feststellungen zu den bereits vorbekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers gründen auf dem medizinischen Akt. Hypertonie Stadium römisch eins und Adipositas Grad römisch eins wurden bereits anlässlich einer Vorsorgeuntersuchung am 10.05.2016 ärztlich festgehalten. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass die Diagnose Hypertonie Stadium römisch eins erst nach dreimaligem Messen durch die untersuchende Ärztin aufgenommen worden sei und er ihr erklärt habe, dass er einfach wegen des Arztbesuches aufgeregt sein könnte, gab der Sachverständige dazu in der mündlichen Verhandlung an, dass der genaue Ablauf der Vorsorgeuntersuchung und die damaligen Angaben des Beschwerdeführers nun nicht mehr objektivierbar seien. Der damals festgestellte Bluthochdruck habe sich offenbar erst entwickelt. Dazu könne man aber sagen, dass eine „white coat hypertension“ Anmerkung, „Weißkittelhypertonie“; fälschlich hohe Blutdruckwerte, die nur in der Arztpraxis auftreten, während der Blutdruck zu Hause im Normbereich liegt) ebenso einen Risikofaktor für Herz-Kreislauferkrankungen darstelle. Vor dem Hintergrund, dass keine objektivierbaren Ergebnisse, die eine damalige Hypertonie ausschließen würden, vorliegen, und unter Berücksichtigung der dargestellten Ausführungen des Sachverständigen, ist trotz der relativierenden Anmerkung des Beschwerdeführers von der in der Vorsorgeuntersuchung ärztlich erhobenen Diagnose der Hypertonie Stadium römisch eins auszugehen. Dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit unter einem Burnout gelitten hat, ergibt sich aus einem Vermerk des Hausarztes des Beschwerdeführers vom 10.03.2021 und den diesbezüglichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Dem Vermerk ist zudem ein Eintrag über Depressionen und Schlaflosigkeit zu entnehmen. Gegen die Schlaflosigkeit wurde dem Beschwerdeführer damals Trittico verschrieben. Eine Leistenbruch-Operation im Jahr 1972 und die genannten Abnützungen am Bewegungsapparat ergeben sich aus den einliegenden medizinischen Befunden. 2.
  27. Die Feststellungen zu den vorgenommenen Impfungen gegen COVID-19 gründen auf den im Akt einliegenden Impfzertifikaten. Der Beschwerdeführer gab über Nachfrage ausdrücklich zu Protokoll, dass er die zweite und dritte Teilimpfung für seine danach aufgetretenen Beschwerden anschuldige. 2.
  28. Dass es nach den angeschuldigten Impfungen nicht zu einer Verschlechterung des bereits vor den Impfungen festgestellten Bluthochdrucks kam, ergibt sich aus dem vom beigezogenen Sachverständigen vorgenommenen Vergleich der Befunde vor und nach den Impfungen. Der Befunddokumentation konnte den Ausführungen des Sachverständigen zufolge keine Verschlechterung des Bluthochdrucks entnommen werden. Dass Bluthochdruck in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Infektion mit COVID-19 oder als Folge der Impfung gegen COVID-19 bekannt ist, sowie dass der beim Beschwerdeführer nach Vornahme der angeschuldigten Impfungen bestehende Bluthochdruck auf die bereits vor Vornahme der Impfungen im Jahr 2016 diagnostizierte Hypertonie zurückzuführen ist, beruht auf den nicht zu beanstandenden Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen. 2.
  29. Die Feststellung zur Durchführung einer Carotis sono-Untersuchung am 07.04.2023 beruht auf dem diesbezüglich einliegenden Befundbericht. Der Sachverständige erläuterte in der mündlichen Verhandlung, dass sich aus diesem Befundbericht die Diagnose einer cAVK I (= cerebrale arterielle Verschlusskrankheit Stadium I) ergibt. Er führte näher aus, dass die Erkrankung jedoch nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den verabreichten Impfungen liege. Auch ist eine cAVK I in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Infektion mit COVID-19 oder als Folge der Impfung gegen COVID-19 bekannt.2.
  30. Die Feststellung zur Durchführung einer Carotis sono-Untersuchung am 07.04.2023 beruht auf dem diesbezüglich einliegenden Befundbericht. Der Sachverständige erläuterte in der mündlichen Verhandlung, dass sich aus diesem Befundbericht die Diagnose einer cAVK römisch eins (= cerebrale arterielle Verschlusskrankheit Stadium römisch eins) ergibt. Er führte näher aus, dass die Erkrankung jedoch nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den verabreichten Impfungen liege. Auch ist eine cAVK römisch eins in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Infektion mit COVID-19 oder als Folge der Impfung gegen COVID-19 bekannt. 2.
  31. Dass am 21.05.2025 eine elektive Koronarangiographie beim Beschwerdeführer durchgeführt wurde, diese keine Auffälligkeiten ergab und dabei insbesondere keine Verkalkung der Herzkranzgefäße beim Beschwerdeführer festgestellt werden konnte, gründet auf dem nachgereichten Patientenbrief der Abteilung für Kardiologie der Klinik XXXX über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 19.05.2025 bis 21.05.2025.2.
  32. Dass am 21.05.2025 eine elektive Koronarangiographie beim Beschwerdeführer durchgeführt wurde, diese keine Auffälligkeiten ergab und dabei insbesondere keine Verkalkung der Herzkranzgefäße beim Beschwerdeführer festgestellt werden konnte, gründet auf dem nachgereichten Patientenbrief der Abteilung für Kardiologie der Klinik römisch 40 über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 19.05.2025 bis 21.05.
  33. 2.
  34. Der Sachverständige erläuterte in der mündlichen Verhandlung, dass sich aus den medizinischen Unterlagen keinerlei Hinweise ergeben würden, wonach die Herzklappen des Beschwerdeführers nicht vollständig schließen würden. Sohin konnte dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht objektiviert werden. Der Beschwerdeführer hielt dem auch nichts entgegen. 2.
  35. Dass beim Beschwerdeführer am 15.01.2022 Thoraxschmerzen auftraten, gründet auf dem Ambulanzbericht des XXXX , Klinik für Notfallmedizin, vom 15.01.
  36. Demnach suchte der Beschwerdeführer das Krankenhaus auf, weil er seit einer Woche ein leichtes Beklemmungsgefühl links thorakal verspürt habe. Es wurden eine Röntgen- und eine EKG-Untersuchung veranlasst, die jedoch keinerlei Auffälligkeiten zeigten. Schließlich wurde als Diagnose „Thoraxschmerzen“ festgehalten und der Beschwerdeführer auf die Betreuung im niedergelassenen Bereich verwiesen. Der Sachverständige teilte mit, dass dem Ambulanzbericht zufolge keine Ursache des Beklemmungsgefühls festgestellt habe werden können.2.
  37. Dass beim Beschwerdeführer am 15.01.2022 Thoraxschmerzen auftraten, gründet auf dem Ambulanzbericht des römisch 40 , Klinik für Notfallmedizin, vom 15.01.
  38. Demnach suchte der Beschwerdeführer das Krankenhaus auf, weil er seit einer Woche ein leichtes Beklemmungsgefühl links thorakal verspürt habe. Es wurden eine Röntgen- und eine EKG-Untersuchung veranlasst, die jedoch keinerlei Auffälligkeiten zeigten. Schließlich wurde als Diagnose „Thoraxschmerzen“ festgehalten und der Beschwerdeführer auf die Betreuung im niedergelassenen Bereich verwiesen. Der Sachverständige teilte mit, dass dem Ambulanzbericht zufolge keine Ursache des Beklemmungsgefühls festgestellt habe werden können. Dass die Thoraxschmerzen nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den Impfungen stehen, beruht auf den Ausführungen des Sachverständigen, wonach der zeitliche Abstand zur zweiten Impfung am 09.06.2021 bereits zu groß gewesen sei, um einen Zusammenhang aufzuzeigen. Die dritte Teilimpfung war zum Zeitpunkt des Eintritts der Thoraxschmerzen noch nicht verabreicht. Weiters führte der Sachverständige aus, dass schwere kardiovaskuläre Ereignisse als unerwünschte Nebenwirkungen des Medikaments Lanrektan mit dem Wirkstoff Tadalafil gelistet seien. Dieses Medikament sei dem Beschwerdeführer als urologische Therapie verschrieben worden. Nach dem Dafürhalten des Sachverständigen seien die Nebenwirkungen des Medikaments die wahrscheinlichere Ursache der Thoraxschmerzen als die Impfung. 2.
  39. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer nach Verabreichung der Impfungen keine Kopfschmerzen diagnostiziert wurden, beruht auf dem Umstand, dass keine diesbezüglichen Befunde vorliegen. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei er wegen Kopfschmerzen auch nicht beim Arzt gewesen. Mangels ärztlicher Objektivierung konnten beeinträchtigende Kopfschmerzen daher nicht festgestellt werden. 2.
  40. Der Beschwerdeführer suchte wegen einer schmerzhaften Verkrümmung des Penis einen Urologen auf. Die diesbezügliche Diagnose der Peyronie-Krankheit (IPP) ergibt sich aus dem urologischen Befund vom 24.11.
  41. Die Peyronie-Krankheit (IPP) ist nach den Ausführungen des Sachverständigen in der Fachliteratur nicht als Folge der Infektion mit COVID-19 oder als Folge der Impfung gegen COVID-19 bekannt. Dass dem Beschwerdeführer zur Behandlung der Peyronie-Krankheit (IPP) das Medikament Lanrektan mit dem Wirkstoff Tadalafil verordnet wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.
  42. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer mit 21.07.2022 eine chronische Otitis externa (Gehörgangsentzündung) vorlag, gründet auf einem am 21.07.2022 abgenommenen Ohrabstrich. Dieser ergab zwar nicht das Ergebnis, dass Entzündungszellen vorhanden seien; im Fall eines chronischen Verlaufs können Entzündungszellen dem Sachverständigen zufolge aber auch nicht mehr feststellbar sein, und es kann trotzdem eine chronische Otitis externa vorliegen. Im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den Ohrabstrich offenbar zur Klärung seiner Ohrschmerzen vornehmen ließ, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer mit 21.07.2022 unter einer chronischen Otitis externa litt. Dem Sachverständigen zufolge ist hinsichtlich der Ohrenentzündung kein zeitlicher Zusammenhang zu den angeschuldigten Impfungen vorliegend. Er erläuterte weiters, dass Ohrenentzündungen in der Fachliteratur nicht als Folge der Infektion mit COVID-19 oder als Folge der Impfung gegen COVID-19 bekannt sind. 2.
  43. Die Feststellungen zu den am 29.03.2022 und 13.06.2023 durchgeführten Somnographien (Schlaftestungen) gründen auf den diesbezüglichen Befunden. Diesen ist zu entnehmen, dass die Testungen den Verdacht auf ein Schlafapnoesyndrom ergaben. Der Sachverständige erklärte hiezu, dass es sich bei einer ambulanten Somnographie um eine Hilfsuntersuchung handelt; eine Polysomnographie im Schlaflabor ließ der Beschwerdeführer nicht durchführen. Der Verdacht auf ein Schlafapnoesyndrom wurde daher niemals verifiziert, weshalb ein Schlafapnoesyndrom nicht festgestellt werden konnte. Über Befragen des Gerichts setzte sich der Sachverständige jedoch mit der Annahme, dass mit 29.03.2022 Schlafstörungen beim Beschwerdeführer vorlagen, auseinander. Unter Zugrundelegung dieser Annahme kam er zu dem Ergebnis, dass diesfalls ein zeitlicher Zusammenhang zur angeschuldigten Impfung vom 31.01.2022 vorstellbar sei. In medizinischen Fachpublikationen werden Schlafstörungen als Folge der Infektion mit COVID-19 in Zusammenhang gebracht. Beim Beschwerdeführer würden jedoch andere wahrscheinlichere Ursachen für das Auftreten eines Schlafapnoesyndroms vorliegen als die verabreichten Impfungen, nämlich Adipositas. 2.
  44. Die Feststellung zu sechs in Anspruch genommenen Sitzungen Psychotherapie im Zeitraum vom August 2022 und Oktober 2022 beruht auf einer Bestätigung einer klinischen Psychologin und Psychotherapeutin vom 08.05.
  45. Bei dieser Bestätigung handelt es sich nicht um einen Befund, es ist ihr keine Diagnose zu entnehmen. Auch sonst findet sich in der Befunddokumentation über diesen Zeitraum keine Diagnose über psychische oder psychiatrische Erkrankungen des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur mit 29.01.2024 diagnostizierten Erschöpfungsdepression beruht auf einem fachärztlichen Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 29.01.
  46. Dass diesbezüglich kein zeitlicher Zusammenhang zu den verabreichten Impfungen anzunehmen ist, gründet auf den Ausführungen des Sachverständigen. Nach seinem Dafürhalten sind die Krankheit und der Tod der Ehefrau wahrscheinlichere Ursachen dafür als die verabreichten Impfungen. Ebenso wenig wurden die vorgebrachte Müdigkeit und Konzentrationsschwäche ärztlich diagnostiziert. Diese seien laut dem Sachverständigen wahrscheinlicher auf die beim Beschwerdeführer bestehenden Schlafstörungen, die vorbekannte Depression und die Erkrankung der Ehefrau als auf die Impfungen zurückzuführen. 2.
  47. Die Feststellungen zur kleinen Leistenhernie beruhen auf einem Röntgen-Befund vom 12.06.
  48. Nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen erforderte die entdeckte Leistenhernie keine weiteren Maßnahmen. Der Beschwerdeführer gab dazu übereinstimmend an, dass er wegen der Leistenhernie nicht weiter beim Arzt gewesen sei. Befragt zum zeitlichen Zusammenhang gab der Sachverständige zu Protokoll, dass er einen solchen zwischen der Leistenhernie und den angeschuldigten Impfungen als nicht gegeben sehe. Zudem sei eine Leistenhernie nicht als Folge der Infektion mit COVID-19 oder der Impfung gegen COVID-19 in der medizinischen Fachliteratur bekannt. 2.
  49. Aufgrund seiner eigenen Beschwerden und des Ablebens seiner Ehefrau, die dem Beschwerdeführer zufolge zuvor an einer durch die Impfung gegen COVID-19 verursachten ME/CFS gelitten habe, ist der Beschwerdeführer davon überzeugt, dass die Ursache in der für die Impfungen verwendeten Impfstoffcharge liege. Der Sachverständige entgegnete dem nachvollziehbar, dass seine Recherchen zur Impfstoffcharge keinen Hinweis auf vermehrte Nebenwirkungen ergeben haben. 2.
  50. Das erstattete Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme des beigezogenen Facharztes für Innere Medizin stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Das Gutachten und die Stellungnahme sind in Zusammenhalt mit den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung in ihrer Gesamtheit vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurden ein Anamnesegespräch geführt, Vorerkrankungen erhoben sowie eine körperliche Untersuchung durchgeführt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Beiziehung eines „unabhängigen medizinischen Sachverständigen“ forderte, fehlt es an einer Begründung, weshalb Unabhängigkeit beim befassten Sachverständigen nicht vorliegen würde. Für das Gericht entstanden keinerlei Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des befassten medizinischen Sachverständigen. Mit dem unvertretenen Beschwerdeführer wurde die Sach- und Rechtslage zu Beginn der mündlichen Verhandlung umfassend erörtert. Ihm wurden insbesondere die von der Judikatur vorgezeichneten Kausalitätskriterien erläutert und wurde er auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erhielt der Beschwerdeführer ausführlich Gelegenheit dazu, Fragen an den Sachverständigen zu richten. Er ist dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Seine nachdrückliche Bekräftigung, dass seine Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die angeschuldigten Impfungen zurückzuführen seien, vermochte das widerspruchsfreie fachärztliche Sachverständigengutachten nicht zu entkräften.
  51. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 3Abs.

3 Impfschadengesetz sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt.

Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 87 a, Absatz eins bis 3, 87 b, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt.

§ 88aAbs.

1 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 88 a, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgeblichen Rechtsvorschriften des Impfschadengesetzes lauten: „§ 1b.

(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.„§ 1b.

(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3)… § 2.
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
  1. a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
  2. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
  3. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
  4. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
  5. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente

§§ 21und 23 bis 25 HVG.

Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

§ 24Abs.

8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
  2. Beschädigtenrente

Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
  2. Pflegezulage

§ 27HVG;2.

Pflegezulage

Paragraph 27, HVG; d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld

§ 30HVG;1.

Sterbegeld

Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente

§§ 32bis 34, 36 und 37 Abs.

1 HVG;2. Witwenrente

Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente

§§ 32, 38 bis 41 HVG.3.

Waisenrente

Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG.

(2)Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
(2)Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
  1. a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
  2. b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
  3. c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten. § 2a.
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. § 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)Paragraph 3, Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.
(4)
(5)… Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Heeresversorgungsgesetzes lauten: § 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.Paragraph 2,
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (Paragraph 4,) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (Paragraph 4,) als Dienstbeschädigung im Sinne des Absatz eins, Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung. Beschädigtenrente § 21.
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.Paragraph 21,
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) durch Verordnung aufzustellen. § 44.
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.Paragraph 44,
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 81 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(2)Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(3)Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem
  1. Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem
  2. Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.
(4)Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz.“ Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, in der geltenden Fassung lautet:Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006,, in der geltenden Fassung lautet: „§
  1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§
  2. Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
  3. COVID-19,
  4. …“ 3.
  5. Der Beschwerdeführer erhielt Impfungen gegen COVID-19 verabreicht. Diese Impfung entspricht einer Impfung iSd § 1b ISG, weshalb grundsätzlich die Voraussetzungen zur Anwendung des Impfschadengesetzes vorliegen.3.
  6. Der Beschwerdeführer erhielt Impfungen gegen COVID-19 verabreicht. Diese Impfung entspricht einer Impfung iSd Paragraph eins b, ISG, weshalb grundsätzlich die Voraussetzungen zur Anwendung des Impfschadengesetzes vorliegen. 3.
  7. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist aufgrund des

§ 3Abs.

3 ISG anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.3.4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist aufgrund des

Paragraph 3, Absatz 3, ISG anzuwendenden Paragraph 2, Absatz eins, HVG festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien – passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik und keine andere wahrscheinlichere Ursache – erfüllt sind (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244; 6.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien – passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik und keine andere wahrscheinlichere Ursache – erfüllt sind (ständige Judikatur; vergleiche VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244; 6.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN). 3.

  1. Hinsichtlich des Bluthochdrucks konnte gegenüber der Zeit vor den angeschuldigten Impfungen keine Verschlechterung festgestellt werden. Demnach mangelt es diesbezüglich am Eintritt einer (weiteren) Gesundheitsschädigung nach Verabreichung der Impfung, die auf ihre Kausalität zur Impfung hin geprüft werden könnte. Der nach den Impfungen bestehende Bluthochdruck ist auf die bereits vor Vornahme der Impfungen im Jahr 2016 diagnostizierte Hypertonie zurückzuführen. 3.
  2. Den Feststellungen zur cAVK I folgend ist kein zeitlicher Zusammenhang zu den verabreichten Impfungen gegeben und sie ist in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Infektion mit COVID-19 oder als Folge der Impfung gegen COVID-19 bekannt. Demnach waren im Zusammenhang mit dieser Gesundheitsschädigung zwei der drei Kausalitätskriterien nicht erfüllt.3.
  3. Den Feststellungen zur cAVK römisch eins folgend ist kein zeitlicher Zusammenhang zu den verabreichten Impfungen gegeben und sie ist in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Infektion mit COVID-19 oder als Folge der Impfung gegen COVID-19 bekannt. Demnach waren im Zusammenhang mit dieser Gesundheitsschädigung zwei der drei Kausalitätskriterien nicht erfüllt. 3.
  4. Verengte Herzgefäße des Beschwerdeführers konnten nicht festgestellt werden. Demnach kann eine Prüfung der Kausalität entfallen. 3.
  5. Nicht funktionsgemäßes Schließen der Herzklappen konnte nicht objektiviert werden. Eine Prüfung der Kausalität kann demnach nicht stattfinden. 3.
  6. In Bezug auf die festgestellten Thoraxschmerzen mangelt es bereits am ersten Kausalitätskriterium, nämlich am zeitlichen Zusammenhang. Zudem liegt auch das dritte Kriterium nicht vor, weil die Thoraxschmerzen auf eine andere wahrscheinlichere Ursache, nämlich als Nebenwirkungen der urologischen Therapie, zurückgeführt werden können. 3.
  7. Kopfschmerzen konnten nicht ärztlich objektiviert werden, sodass auch hier eine Kausalitätsprüfung entfallen muss. 3.
  8. Hinsichtlich der diagnostizierten Peyronie-Krankheit (IPP) ist diese Erkrankung nicht als Folge der Infektion mit COVID-19 oder als Folge der Impfung gegen COVID-19 in der wissenschaftlich-medizinischen Fachliteratur bekannt. Es ist sohin das zweite Kausalitätskriterium nicht erfüllt. 3.
  9. Die chronische Otitis externa liegt nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den angeschuldigten Impfungen und ist in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Infektion mit COVID-19 oder als Folge der Impfung gegen COVID-19 bekannt. Demnach kann Kausalität mangels Erfüllung der ersten beiden Kriterien nicht angenommen werden. 3.
  10. Den Feststellungen folgend blieb es in Bezug auf ein Schlafapnoesyndrom lediglich bei einem Verdacht, sodass eine solche Gesundheitsbeeinträchtigung nicht objektiviert werden konnte. Aber auch bei der Annahme, dass der Beschwerdeführer unter Schlafstörungen litt, kann keine Kausalität zu den angeschuldigten Impfungen hergestellt werden, weil beim Beschwerdeführer jedenfalls andere wahrscheinlichere Ursachen für das Auftreten von Schlafstörungen als die verabreichten Impfungen verwirklicht sind, nämlich die vorbestandene Adipositas. 3.
  11. Die mit Jänner 2024 diagnostizierte Erschöpfungsdepression liegt nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den Impfungen. Zudem wären die Erkrankung und der Tod der Ehefrau eine wahrscheinlichere Ursache als die Impfungen. Allenfalls bestandene Müdigkeit und Konzentrationsschwäche sind wahrscheinlicher auf die beim Beschwerdeführer bestehenden Schlafstörungen zurückzuführen. Demnach kann keine Kausalität mit den angeschuldigten Impfungen erkannt werden. 3.
  12. Die diagnostizierte Leistenhernie liegt nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den angeschuldigten Impfungen. Sie ist ferner in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Infektion mit COVID-19 oder der Impfung gegen COVID-19 bekannt. Demnach mangelt es am ersten und zweiten Kausalitätskriterium. 3.
  13. Im Ergebnis konnte demnach hinsichtlich der diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht erkannt werden, dass diese mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen wären. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W269.2311614.1.00

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