Obsah (11)
§ 28Art. 133§ 26§ 5§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 11§ 7§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2026 GeschäftszahlW296 2336037-1 Spruch, W296 2336037-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 28Abs. 2 Vw
GVG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN darüber hinaus über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich/Ergänzungsabteilung vom XXXX wegen der befristeten Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes folgendenDas Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN darüber hinaus über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich/Ergänzungsabteilung vom römisch 40 wegen der befristeten Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes folgenden BESCHLUSS A) Der Antrag des Beschwerdeführers, den Einberufungsbefehl vom XXXX Grundbuchnummer XXXX aufzuheben, wird
§§ § 7 Abs. 4 iVm 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag des Beschwerdeführers, den Einberufungsbefehl vom römisch 40 Grundbuchnummer römisch 40 aufzuheben, wird
Paragraphen Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit 28 Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom XXXX als für den Wehrdienst tauglich befunden. Gegen diesen Bescheid erhob er kein Rechtsmittel, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom römisch 40 als für den Wehrdienst tauglich befunden. Gegen diesen Bescheid erhob er kein Rechtsmittel, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.
- Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer zur Grundbuchnummer XXXX durch das Militärkommando Wien/Ergänzungsabteilung der (erste) Einberufungsbefehl zur XXXX durch Hinterlegung zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob er ebenfalls kein Rechtsmittel, sodass auch dieser in Rechtskraft erwuchs.
- Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer zur Grundbuchnummer römisch 40 durch das Militärkommando Wien/Ergänzungsabteilung der (erste) Einberufungsbefehl zur römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob er ebenfalls kein Rechtsmittel, sodass auch dieser in Rechtskraft erwuchs.
- Am XXXX wechselte der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz von XXXX nach XXXX .
- Am römisch 40 wechselte der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz von römisch 40 nach römisch 40 .
- Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom XXXX , in welchem er um einen einmaligen Aufschub aufgrund seines Anfang XXXX abgeschlossenen Spielervertrags mit dem XXXX ersuchte, wurde seine Einberufung zum Grundwehrdienst durch das Bundesministerium für Landesverteidigung von März XXXX auf einen Einberufungstermin ab September XXXX abgeändert. Diese Festlegung des neuen Einberufungstermins erfolgte mit Einverständnis des Beschwerdeführers und in direkter Abstimmung mit diesem. Der Beschwerdeführer erhielt folglich zur Grundbuchnummer XXXX den mit XXXX datierten und am XXXX durch Hinterlegung zugestellten (zweiten) Einberufungsbefehl mit Antritt zur Ableistung des Grundwehrdienstes am XXXX des Militärkommandos Oberösterreich. Gegen diesen Bescheid erhob er wiederum kein Rechtsmittel, sodass der zweite Einberufungsbefehl ebenfalls in Rechtskraft erwuchs.
- Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom römisch 40 , in welchem er um einen einmaligen Aufschub aufgrund seines Anfang römisch 40 abgeschlossenen Spielervertrags mit dem römisch 40 ersuchte, wurde seine Einberufung zum Grundwehrdienst durch das Bundesministerium für Landesverteidigung von März römisch 40 auf einen Einberufungstermin ab September römisch 40 abgeändert. Diese Festlegung des neuen Einberufungstermins erfolgte mit Einverständnis des Beschwerdeführers und in direkter Abstimmung mit diesem. Der Beschwerdeführer erhielt folglich zur Grundbuchnummer römisch 40 den mit römisch 40 datierten und am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellten (zweiten) Einberufungsbefehl mit Antritt zur Ableistung des Grundwehrdienstes am römisch 40 des Militärkommandos Oberösterreich. Gegen diesen Bescheid erhob er wiederum kein Rechtsmittel, sodass der zweite Einberufungsbefehl ebenfalls in Rechtskraft erwuchs.
- Der Beschwerdeführer trat am XXXX seinen Grundwehrdienst nicht an.
- Der Beschwerdeführer trat am römisch 40 seinen Grundwehrdienst nicht an.
- Am XXXX wurde ihm durch die Einheit „ XXXX “ des Militärkommandos Oberösterreich telefonisch mitgeteilt, dass der Einberufungsbefehl für den Einberufungstermin XXXX aufrecht und er verpflichtet sei, den Präsenzdienst anzutreten. In diesem Gespräch stellte sich heraus, dass sich der Beschwerdeführer im Ausland befände und brachte dieser vor, dass er nicht beabsichtigen würde, nach Österreich einzureisen, folglich würde er dem Einberufungsbefehl nicht nachkommen.
- Am römisch 40 wurde ihm durch die Einheit „ römisch 40 “ des Militärkommandos Oberösterreich telefonisch mitgeteilt, dass der Einberufungsbefehl für den Einberufungstermin römisch 40 aufrecht und er verpflichtet sei, den Präsenzdienst anzutreten. In diesem Gespräch stellte sich heraus, dass sich der Beschwerdeführer im Ausland befände und brachte dieser vor, dass er nicht beabsichtigen würde, nach Österreich einzureisen, folglich würde er dem Einberufungsbefehl nicht nachkommen.
- Am XXXX adressierte der Beschwerdeführer ein Schreiben an das Militärkommando Oberösterreich/Ergänzungsabteilung (fortan: belangte Behörde) des Inhalts, er wende sich an die Behörde in Bezug auf seine wehrrechtliche Situation und den versäumten Einrückungstermin zum Grundwehrdienst am XXXX . Er würde sich seit XXXX nachweislich im Ausland aufhalten und habe dort einen mehrjährigen beruflichen Vertrag abgeschlossen. Am Tag des vorgesehenen Einrückungstermins ( XXXX ) habe er seine Situation erstmals schriftlich mitgeteilt und um eine Verschiebung ersucht. Er räume ein, dass diese Mitteilung nicht bereits im Vorfeld erfolgt sei, da er irrtümlich davon ausgegangen sei, dass sich die Einrückung aufgrund seines Aufenthalts im Ausland entsprechend verschieben würde. Der versäumte Einrückungstermin sei nicht vorsätzlich gewesen, sondern die Folge dieser Fehleinschätzung in Verbindung mit seiner bereits bestehenden Auslandsverpflichtung. Zu keinem Zeitpunkt habe er die Absicht gehabt, sich seiner Wehrpflicht zu entziehen. Derzeit sei ihm, solange seine wehrrechtliche Situation nicht formal geklärt sei, eine Einreise nach Österreich faktisch nicht möglich. Er ersuche daher unter Berücksichtigung seines aktuellen Lebensmittelpunkts im Ausland um sachliche und gesamthafte Beurteilung seines Falles. Ergänzend würde er festhalten wollen, dass im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren eine Ersatzgeldstrafe verhängt worden sei. Er habe bereits um Übermittlung der Kontodaten zur Bezahlung ersucht, diese jedoch bislang noch nicht erhalten. Er halte ausdrücklich fest, dass uneingeschränkte Zahlungsbereitschaft bestehe und die Geldstrafe umgehend beglichen werden würde, sobald ihm die entsprechenden Zahlungsinformationen übermittelt würden. Schlussendlich würde er um die Neufestsetzung eines Einrückungstermins zu einem späteren Zeitpunkt oder die Gewährung eines Aufschubs
den wehrrechtlichen Bestimmungen aufgrund seines derzeitigen Aufenthalts und Lebensmittelpunkts im Ausland ersuchen und sichere er volle Kooperationsbereitschaft zu. 7. Am römisch 40 adressierte der Beschwerdeführer ein Schreiben an das Militärkommando Oberösterreich/Ergänzungsabteilung (fortan: belangte Behörde) des Inhalts, er wende sich an die Behörde in Bezug auf seine wehrrechtliche Situation und den versäumten Einrückungstermin zum Grundwehrdienst am römisch 40 . Er würde sich seit römisch 40 nachweislich im Ausland aufhalten und habe dort einen mehrjährigen beruflichen Vertrag abgeschlossen. Am Tag des vorgesehenen Einrückungstermins ( römisch 40 ) habe er seine Situation erstmals schriftlich mitgeteilt und um eine Verschiebung ersucht. Er räume ein, dass diese Mitteilung nicht bereits im Vorfeld erfolgt sei, da er irrtümlich davon ausgegangen sei, dass sich die Einrückung aufgrund seines Aufenthalts im Ausland entsprechend verschieben würde. Der versäumte Einrückungstermin sei nicht vorsätzlich gewesen, sondern die Folge dieser Fehleinschätzung in Verbindung mit seiner bereits bestehenden Auslandsverpflichtung. Zu keinem Zeitpunkt habe er die Absicht gehabt, sich seiner Wehrpflicht zu entziehen. Derzeit sei ihm, solange seine wehrrechtliche Situation nicht formal geklärt sei, eine Einreise nach Österreich faktisch nicht möglich. Er ersuche daher unter Berücksichtigung seines aktuellen Lebensmittelpunkts im Ausland um sachliche und gesamthafte Beurteilung seines Falles. Ergänzend würde er festhalten wollen, dass im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren eine Ersatzgeldstrafe verhängt worden sei. Er habe bereits um Übermittlung der Kontodaten zur Bezahlung ersucht, diese jedoch bislang noch nicht erhalten. Er halte ausdrücklich fest, dass uneingeschränkte Zahlungsbereitschaft bestehe und die Geldstrafe umgehend beglichen werden würde, sobald ihm die entsprechenden Zahlungsinformationen übermittelt würden. Schlussendlich würde er um die Neufestsetzung eines Einrückungstermins zu einem späteren Zeitpunkt oder die Gewährung eines Aufschubs
den wehrrechtlichen Bestimmungen aufgrund seines derzeitigen Aufenthalts und Lebensmittelpunkts im Ausland ersuchen und sichere er volle Kooperationsbereitschaft zu. 8. Am XXXX übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein Schreiben zur Zl XXXX mit dem Betreff „Klärung des Antragsbegehrens; Rechtsbelehrung“ und führte aus,
§ 26Absatz 3 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl.
I Nr. 146, in der Fassung des BGBl. I Nr. 85/2009 sei tauglichen Wehrpflichtigen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstünden, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn diese nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen worden seien und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen hätten und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Ein Aufschub sei auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen und dürfe bis zum Abschluss der jeweiligen Ausbildung oder Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden würde. Ein Aufschub sei folglich nur für Ausbildungszwecke und dies nur bis zu einer bestimmten Altersgrenze zu gewähren.
§ 26
Absatz 1 Ziffer 2 WG 2001 hingegen könnten taugliche Wehrpflichtige auf deren Antrag von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes (Grundwehrdienst) befreit werden, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern würden. Bei den beiden erwähnten angeführten Gesetzesbestimmungen handle es sich um zwei verschiedene Rechtsinstitute, die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes scharf voneinander abzugrenzen seien. Die im Aufschubantrag des Beschwerdeführers geltend gemachten Gründe, die nach Ansicht der Behörde Interessen darstellen würden, könnten in einem Aufschubverfahren
§ 26
Absatz 3 und 4 WG 2001 keine Berücksichtigung finden, da es sich dabei nicht um Ausbildungsgründe im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung handeln würde. Es werde dem Beschwerdeführer folglich die Möglichkeit geboten, binnen Frist der belangten Behörde mitzuteilen, ob sein Schreiben vom XXXX als (befristeter) Befreiungsantrag im Sinne des § 26 Absatz 1 Ziffer 2 WG 2001 oder als Antrag auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes zu werten sei. Im ersten Falle seien zum Nachweis der besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen in Verbindung mit einer vorzeitigen Entlassung sowie einem Befreiungsende dezidierte Beweismittel vorzulegen.8. Am römisch 40 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein Schreiben zur Zl römisch 40 mit dem Betreff „Klärung des Antragsbegehrens; Rechtsbelehrung“ und führte aus,
Paragraph 26, Absatz 3 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009, sei tauglichen Wehrpflichtigen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstünden, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn diese nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen worden seien und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen hätten und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Ein Aufschub sei auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen und dürfe bis zum Abschluss der jeweiligen Ausbildung oder Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden würde. Ein Aufschub sei folglich nur für Ausbildungszwecke und dies nur bis zu einer bestimmten Altersgrenze zu gewähren.
Paragraph 26, Absatz 1 Ziffer 2 WG 2001 hingegen könnten taugliche Wehrpflichtige auf deren Antrag von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes (Grundwehrdienst) befreit werden, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern würden. Bei den beiden erwähnten angeführten Gesetzesbestimmungen handle es sich um zwei verschiedene Rechtsinstitute, die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes scharf voneinander abzugrenzen seien. Die im Aufschubantrag des Beschwerdeführers geltend gemachten Gründe, die nach Ansicht der Behörde Interessen darstellen würden, könnten in einem Aufschubverfahren
Paragraph 26, Absatz 3 und 4 WG 2001 keine Berücksichtigung finden, da es sich dabei nicht um Ausbildungsgründe im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung handeln würde. Es werde dem Beschwerdeführer folglich die Möglichkeit geboten, binnen Frist der belangten Behörde mitzuteilen, ob sein Schreiben vom römisch 40 als (befristeter) Befreiungsantrag im Sinne des Paragraph 26, Absatz 1 Ziffer 2 WG 2001 oder als Antrag auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes zu werten sei. Im ersten Falle seien zum Nachweis der besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen in Verbindung mit einer vorzeitigen Entlassung sowie einem Befreiungsende dezidierte Beweismittel vorzulegen. 9. Mit Schreiben vom XXXX an die belangte Behörde präzisierte der Beschwerdeführer die geltend gemachten Gründe ausdrücklich als Antrag auf befristete Befreiung
§ 26
Abs 1 Ziffer 2 Wehrgesetz 2001 und führte aus, er stehe seit XXXX in einem aufrechten, professionellen Fußballspielervertrag mit dem XXXX welcher bis XXXX laufe. Er sei als lizenzierter Profispieler beim XXXX Fußballverband ( XXXX ) registriert und zur regelmäßigen Teilnahme an Trainings, Spielen und offiziellen Vereinsaktivitäten verpflichtet. Wie aus den beigelegten Bestätigungen seines Vereins hervorgehe, würde ein Antritt des Grundwehrdienstes im gegenwärtigen Moment zu erheblichen und besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Nachteilen führen, unter anderem: vollständige Sperre sämtlicher Gehalts- und Bonuszahlungen, Verlust der Spielberechtigung, Sperre vom offiziellen Spielbetrieb, drohende vertragliche und sportrechtliche Sanktionen und nachhaltige Schädigung seiner beruflichen Laufbahn als Profisportler. Diese Konsequenzen würden bereits kurzfristig eintreten und einen existenziellen wirtschaftlichen Schaden darstellen, der über die Dauer eines Grundwehrdienstes hinauswirken würde. Er ersuche daher, seinen Antrag als Antrag auf befristete Befreiung aus besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen
§ 26
Abs 1 Z 2 WG 2001 zu werten und unter Berücksichtigung der beigeschlossenen Beweismittel wohlwollend zu prüfen. Abschließend betone er nochmals, dass es keinesfalls seine Absicht gewesen sei, seinen gesetzlichen Pflichten zu entziehen. Er sei bemüht, diese Angelegenheit rechtskonform zu klären und ersuche um Verständnis für seine besondere berufliche Situation.9. Mit Schreiben vom römisch 40 an die belangte Behörde präzisierte der Beschwerdeführer die geltend gemachten Gründe ausdrücklich als Antrag auf befristete Befreiung
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2 Wehrgesetz 2001 und führte aus, er stehe seit römisch 40 in einem aufrechten, professionellen Fußballspielervertrag mit dem römisch 40 welcher bis römisch 40 laufe. Er sei als lizenzierter Profispieler beim römisch 40 Fußballverband ( römisch 40 ) registriert und zur regelmäßigen Teilnahme an Trainings, Spielen und offiziellen Vereinsaktivitäten verpflichtet. Wie aus den beigelegten Bestätigungen seines Vereins hervorgehe, würde ein Antritt des Grundwehrdienstes im gegenwärtigen Moment zu erheblichen und besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Nachteilen führen, unter anderem: vollständige Sperre sämtlicher Gehalts- und Bonuszahlungen, Verlust der Spielberechtigung, Sperre vom offiziellen Spielbetrieb, drohende vertragliche und sportrechtliche Sanktionen und nachhaltige Schädigung seiner beruflichen Laufbahn als Profisportler. Diese Konsequenzen würden bereits kurzfristig eintreten und einen existenziellen wirtschaftlichen Schaden darstellen, der über die Dauer eines Grundwehrdienstes hinauswirken würde. Er ersuche daher, seinen Antrag als Antrag auf befristete Befreiung aus besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 zu werten und unter Berücksichtigung der beigeschlossenen Beweismittel wohlwollend zu prüfen. Abschließend betone er nochmals, dass es keinesfalls seine Absicht gewesen sei, seinen gesetzlichen Pflichten zu entziehen. Er sei bemüht, diese Angelegenheit rechtskonform zu klären und ersuche um Verständnis für seine besondere berufliche Situation. Angeschlossen diesem Schreiben waren eine „Bestätigung über ein Profifußball-Vertrag und die Spielerberechtigung“ in türkischer Sprache und eine nicht beglaubigte deutsche Übersetzung hierzu. In dieser ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit dem Verein XXXX am XXXX einen Vertrag unterfertigt hat.Angeschlossen diesem Schreiben waren eine „Bestätigung über ein Profifußball-Vertrag und die Spielerberechtigung“ in türkischer Sprache und eine nicht beglaubigte deutsche Übersetzung hierzu. In dieser ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit dem Verein römisch 40 am römisch 40 einen Vertrag unterfertigt hat. 10. Am XXXX übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nach Prüfung der eingelangten Unterlagen das Ergebnis der Beweisaufnahme und gab ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen Frist.10. Am römisch 40 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nach Prüfung der eingelangten Unterlagen das Ergebnis der Beweisaufnahme und gab ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen Frist. 11. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs am XXXX aus, er halte seinen Antrag auf befristete Befreiung vom Grundwehrdienst
§ 26
Abs 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 vollinhaltlich aufrecht und wiederholte sein Vorbringen vom 25.01.
- Der Beschwerdeführer führte im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs am römisch 40 aus, er halte seinen Antrag auf befristete Befreiung vom Grundwehrdienst
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Wehrgesetz 2001 vollinhaltlich aufrecht und wiederholte sein Vorbringen vom 25.01.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX zugestellt am selben Tage, wurde der Antrag auf befristete Befreiung vom Grundwehrdienst abgewiesen und ausgeführt, die belangte Behörde sei nach Prüfung und Beurteilung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes zur Ansicht gelangt, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fußballspieler keinen Grund für eine befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes bilde. Zumindest seit dem Zeitpunkt der Feststellung seiner Tauglichkeit am (korrekt:) XXXX und seit Erhalt des Einberufungsbefehles für den Einberufungstermin XXXX , rechtskräftig zugestellt durch Hinterlegung am XXXX , hätte er die Planung und Gestaltung seiner wirtschaftlichen und beruflichen Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes so vorzunehmen gehabt, dass für den Fall der zu erwartenden Einberufung vorhersehbare oder zu befürchtende Schwierigkeiten vermieden werden oder möglichst verringert hätten werden können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es [nämlich] Sache des Wehrpflichtigen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten so einzurichten, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden werden sollten. Ungeachtet dessen habe der Beschwerdeführer am XXXX einen Vertrag mit dem XXXX Verein XXXX , beginnend mit XXXX , unterzeichnet. Der Grundsatz der Dispositionspflicht im Hinblick auf eine bevorstehende Präsenzdienstleistung sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch auf den Fall zu übertragen, dass sich der Wehrpflichtige auf die angebliche Bedrohung seiner Existenz und die damit verbundene finanzielle Benachteiligung berufen würde. Da er vor Antritt des Grundwehrdienstes erst eine Situation geschaffen habe, die mit seiner Leistung des Grundwehrdienstes schwer zu vereinbaren sei, sei die besondere Rücksichtswürdigkeit Ihrer wirtschaftlichen Interessen zu verneinen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen wiederholt ausgeführt habe, habe die Militärbehörde alles zu vermeiden, was als eine Bevorzugung des Wehrpflichtigen hinsichtlich der befristeten Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes ausgelegt werden könne. Nach dem Grundsatz der gerechten Behandlung von Wehrpflichtigen, die den Antrag auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes eingebracht hätten, sind bei Auswirkungen beruflicher Art nur dann besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen anzunehmen, wenn die nachteiligen Auswirkungen über das allen Wehrpflichtigen gleichermaßen zumutbare Ausmaß hinausgingen. Demnach stelle auch die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer den Beruf als Fußballspieler ausübe, keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle dar. Dies würde nämlich bedeuten, dass ein Fußballspieler nicht zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes herangezogen werden könne. Eine solche Bevorzugung einer Berufsgruppe könne jedoch dem Willen des Gesetzgebers nicht unterstellt werden. Familiäre Interessen, die vor allem dann in Betracht zu ziehen seien, wenn die Befreiung eines Wehrpflichtigen zur Erhaltung der Gesundheit eines Familienmitgliedes erforderlich sei, habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und hätten auch solche Interessen im Zuge des Verwaltungsverfahrens nicht erkannt werden können.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 zugestellt am selben Tage, wurde der Antrag auf befristete Befreiung vom Grundwehrdienst abgewiesen und ausgeführt, die belangte Behörde sei nach Prüfung und Beurteilung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes zur Ansicht gelangt, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fußballspieler keinen Grund für eine befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes bilde. Zumindest seit dem Zeitpunkt der Feststellung seiner Tauglichkeit am (korrekt:) römisch 40 und seit Erhalt des Einberufungsbefehles für den Einberufungstermin römisch 40 , rechtskräftig zugestellt durch Hinterlegung am römisch 40 , hätte er die Planung und Gestaltung seiner wirtschaftlichen und beruflichen Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes so vorzunehmen gehabt, dass für den Fall der zu erwartenden Einberufung vorhersehbare oder zu befürchtende Schwierigkeiten vermieden werden oder möglichst verringert hätten werden können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es [nämlich] Sache des Wehrpflichtigen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten so einzurichten, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden werden sollten. Ungeachtet dessen habe der Beschwerdeführer am römisch 40 einen Vertrag mit dem römisch 40 Verein römisch 40 , beginnend mit römisch 40 , unterzeichnet. Der Grundsatz der Dispositionspflicht im Hinblick auf eine bevorstehende Präsenzdienstleistung sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch auf den Fall zu übertragen, dass sich der Wehrpflichtige auf die angebliche Bedrohung seiner Existenz und die damit verbundene finanzielle Benachteiligung berufen würde. Da er vor Antritt des Grundwehrdienstes erst eine Situation geschaffen habe, die mit seiner Leistung des Grundwehrdienstes schwer zu vereinbaren sei, sei die besondere Rücksichtswürdigkeit Ihrer wirtschaftlichen Interessen zu verneinen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen wiederholt ausgeführt habe, habe die Militärbehörde alles zu vermeiden, was als eine Bevorzugung des Wehrpflichtigen hinsichtlich der befristeten Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes ausgelegt werden könne. Nach dem Grundsatz der gerechten Behandlung von Wehrpflichtigen, die den Antrag auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes eingebracht hätten, sind bei Auswirkungen beruflicher Art nur dann besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen anzunehmen, wenn die nachteiligen Auswirkungen über das allen Wehrpflichtigen gleichermaßen zumutbare Ausmaß hinausgingen. Demnach stelle auch die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer den Beruf als Fußballspieler ausübe, keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle dar. Dies würde nämlich bedeuten, dass ein Fußballspieler nicht zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes herangezogen werden könne. Eine solche Bevorzugung einer Berufsgruppe könne jedoch dem Willen des Gesetzgebers nicht unterstellt werden. Familiäre Interessen, die vor allem dann in Betracht zu ziehen seien, wenn die Befreiung eines Wehrpflichtigen zur Erhaltung der Gesundheit eines Familienmitgliedes erforderlich sei, habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und hätten auch solche Interessen im Zuge des Verwaltungsverfahrens nicht erkannt werden können.
- Mit Mail vom XXXX erhob der Beschwerdeführer gegen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX Beschwerde, fasste zunächst den Verfahrensablauf zusammen und führte aus, dass bereits seit XXXX zwischen ihm bzw. seiner Familie und der belangten Behörde laufend Kontakt bezüglich seines Einberufungstermins und einer möglichen Lösung bestünde bzw. gebe es seit diesem Zeitpunkt fortlaufenden Austausch, um eine rechtskonforme und nachvollziehbare Klärung zu erreichen. Alle Unterlagen (Spielervertrag, Übersetzungen, Bestätigungen und Schreiben seines Vereins zu den Konsequenzen) lägen der der belangten Behörde bereits vor. Zu den besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen führte der Beschwerdeführer abermals aus, er sei professioneller Fußballspieler und stehe seit XXXX bei XXXX unter gültigem Vertrag bis XXXX . Ein Antritt des Grundwehrdienstes würde nachweislich schwerwiegende wirtschaftliche Konsequenzen haben, unter anderem: vollständige Sperre sämtlicher Gehalts- und Bonuszahlungen, Verlust der Spielberechtigung/Sperre vom offiziellen Spielbetrieb, drohende sportrechtliche und vertragliche Sanktionen bzw. nachhaltige Schädigung seiner beruflichen Laufbahn als Profisportler. Aus den besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen würden existenzielle wirtschaftliche Nachteile folgen, die weit über die Dauer des Grundwehrdienstes hinausreichen würden. Diese Folgen würden durch ein offizielles Schreiben seines Vereins ausdrücklich bestätigt.
- Mit Mail vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer gegen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 Beschwerde, fasste zunächst den Verfahrensablauf zusammen und führte aus, dass bereits seit römisch 40 zwischen ihm bzw. seiner Familie und der belangten Behörde laufend Kontakt bezüglich seines Einberufungstermins und einer möglichen Lösung bestünde bzw. gebe es seit diesem Zeitpunkt fortlaufenden Austausch, um eine rechtskonforme und nachvollziehbare Klärung zu erreichen. Alle Unterlagen (Spielervertrag, Übersetzungen, Bestätigungen und Schreiben seines Vereins zu den Konsequenzen) lägen der der belangten Behörde bereits vor. Zu den besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen führte der Beschwerdeführer abermals aus, er sei professioneller Fußballspieler und stehe seit römisch 40 bei römisch 40 unter gültigem Vertrag bis römisch 40 . Ein Antritt des Grundwehrdienstes würde nachweislich schwerwiegende wirtschaftliche Konsequenzen haben, unter anderem: vollständige Sperre sämtlicher Gehalts- und Bonuszahlungen, Verlust der Spielberechtigung/Sperre vom offiziellen Spielbetrieb, drohende sportrechtliche und vertragliche Sanktionen bzw. nachhaltige Schädigung seiner beruflichen Laufbahn als Profisportler. Aus den besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen würden existenzielle wirtschaftliche Nachteile folgen, die weit über die Dauer des Grundwehrdienstes hinausreichen würden. Diese Folgen würden durch ein offizielles Schreiben seines Vereins ausdrücklich bestätigt. Zusätzlich liege eine besondere familiäre Belastung vor: Sein Großvater befinde sich in palliativmedizinischer Behandlung. Durch die derzeitige Situation (Einberufung/Verfahren /Unsicherheit) sei es dem Beschwerdeführer nicht einmal möglich, kurzfristig nach Österreich zu kommen, um seinen Großvater zu sehen, selbst nicht für einen einzigen Tag. Er ersuche daher darum, diesen Umstand zumindest im Rahmen der Gesamtabwägung menschlich zu beachten, und versichere erneut, dass er zu jeder Zeit kooperationsbereit gewesen wäre und nach wie vor sei. Er ersuche dringend um Unterstützung, damit die gegenständliche Angelegenheit endlich klar, rechtssicher und nachvollziehbar abgeschlossen werden könne, weswegen er beantrage, den Einberufungsbefehl aufzuheben und seinem Antrag auf befristete Befreiung vom Grundwehrdienst stattzugeben bzw. eine neue Entscheidung nach vollständiger Berücksichtigung aller wirtschaftlichen und familiären Umstände zu treffen.
- Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am selben Tage, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am selben Tage, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom XXXX als für den Wehrdienst tauglich befunden, am XXXX das erste Mal einberufen, doch wurde dieser Einberufungstermin aufgrund des Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers in ein anderes Bundesland bzw. nach Rücksprache und dessen Zustimmung zu seinen Gunsten geändert und ihm ein zweiter Einberufungsbefehl übermittelt. Beide Einberufungsbefehle erwuchsen in Rechtskraft.1.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom römisch 40 als für den Wehrdienst tauglich befunden, am römisch 40 das erste Mal einberufen, doch wurde dieser Einberufungstermin aufgrund des Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers in ein anderes Bundesland bzw. nach Rücksprache und dessen Zustimmung zu seinen Gunsten geändert und ihm ein zweiter Einberufungsbefehl übermittelt. Beide Einberufungsbefehle erwuchsen in Rechtskraft. 1.
- Der Beschwerdeführer trat am XXXX seinen Grundwehrdienst nicht an.1.
- Der Beschwerdeführer trat am römisch 40 seinen Grundwehrdienst nicht an. 1.
- Er hat am XXXX seinen letzten Hauptwohnsitz in Österreich abgemeldet und der belangten Behörde - entgegen § 11 Abs. 4 WG 2001 - keine Adresse in einem anderen Staat gemeldet. Am XXXX gab er als Zustelladresse die Anschrift seiner Eltern bekannt.1.
- Er hat am römisch 40 seinen letzten Hauptwohnsitz in Österreich abgemeldet und der belangten Behörde - entgegen Paragraph 11, Absatz 4, WG 2001 - keine Adresse in einem anderen Staat gemeldet. Am römisch 40 gab er als Zustelladresse die Anschrift seiner Eltern bekannt. 1.
- Der Beschwerdeführer hat eine nicht beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache der „Bestätigung über den Profifußball-Vertrag und die Spielerberechtigung“, ausgestellt vom Verein XXXX vorgelegt. 1.
- Der Beschwerdeführer hat eine nicht beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache der „Bestätigung über den Profifußball-Vertrag und die Spielerberechtigung“, ausgestellt vom Verein römisch 40 vorgelegt. Laut dieser nicht beglaubigten Übersetzung steht er von XXXX bis XXXX unter Vertrag beim genannten Verein. In den für die Rechtssache relevanten Passagen der nicht beglaubigten Übersetzung steht geschrieben, dass sich „aus dem Spielerstatus des Beschwerdeführers „vertragliche und verbandliche“ Pflichten (regelmäßige Teilnahme an Trainings, Spielen, offizielle Vereinsaktivitäten, Einhaltung aller sportlichen, disziplinarischen und organisatorischen Vorgaben usw.) ergeben würden, ein einseitiger Vertragsbruch oder die Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen würde zu „schwerwiegenden“ Konsequenzen (sofortige vertragliche und sportliche Sanktionen, Sperre, Sperre sämtlicher Gehalts- und Bonuszahlungen, Verlust der Spielberechtigung, Sperre vom offiziellen Spielbetrieb, vollständige (korrekt:) Sperre sämtlicher Gehalts- und Bonuszahlungen usw.) führen und diese Maßnahmen würden insbesondere bei einem unrechtmäßigen, vorzeitigen Austritt aus dem bestehenden Vertrag ohne Zustimmung des Vereins gelten“.Laut dieser nicht beglaubigten Übersetzung steht er von römisch 40 bis römisch 40 unter Vertrag beim genannten Verein. In den für die Rechtssache relevanten Passagen der nicht beglaubigten Übersetzung steht geschrieben, dass sich „aus dem Spielerstatus des Beschwerdeführers „vertragliche und verbandliche“ Pflichten (regelmäßige Teilnahme an Trainings, Spielen, offizielle Vereinsaktivitäten, Einhaltung aller sportlichen, disziplinarischen und organisatorischen Vorgaben usw.) ergeben würden, ein einseitiger Vertragsbruch oder die Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen würde zu „schwerwiegenden“ Konsequenzen (sofortige vertragliche und sportliche Sanktionen, Sperre, Sperre sämtlicher Gehalts- und Bonuszahlungen, Verlust der Spielberechtigung, Sperre vom offiziellen Spielbetrieb, vollständige (korrekt:) Sperre sämtlicher Gehalts- und Bonuszahlungen usw.) führen und diese Maßnahmen würden insbesondere bei einem unrechtmäßigen, vorzeitigen Austritt aus dem bestehenden Vertrag ohne Zustimmung des Vereins gelten“.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind im Wesentlichen unbestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 5Abs.
3 WG 2001 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der belangten Behörde.
Paragraph 5, Absatz 3, WG 2001 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der belangten Behörde. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden fristgerecht eingebracht und es sind auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit erkennbar.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen und Judikatur: 3.2.
- Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), StF: BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), idgF, lautet:3.2.
- Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, (DFB), idgF, lautet: „Artikel 130.
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; […]“ 3.2.
- Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), StF: BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:3.2.
- Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet: „Beschwerderecht und Beschwerdefrist § 7.
(1)[…]Paragraph 7,
(1)[…]
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG […] beträgt vier Wochen. […] Sie beginnt
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG […] beträgt vier Wochen.
[…] Sie beginnt
- in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
- in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, […]“ 3.2.
- Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), StF: BGBl. I Nr. 146/2001 (WV), idgF, lauten:3.2.
- Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, (WV), idgF, lauten: „§ 10.
(1)Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das
- Lebensjahr vollendet und das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. […] Pflichten der Wehrpflichtigen § 11.
(1)Die Wehrpflicht umfasstParagraph 11,
(1)Die Wehrpflicht umfasst
- die Stellungspflicht,
- die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes,
- die Pflichten des Milizstandes und
- die Melde- und Bewilligungspflichten nach den Abs. 4 bis 6.
- die Melde- und Bewilligungspflichten nach den Absatz 4 bis 6, […]
(4)Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem Militärkommando zu melden. Überdies haben Wehrpflichtige, die sich für länger als sechs Monate im Ausland aufhalten, ihren jeweiligen Wohnsitz im Ausland unverzüglich der für diesen Ort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Diese Vertretungsbehörde hat derartige Meldungen dem Militärkommando Wien zu übermitteln. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Wehrpflichtigen binnen drei Wochen dem Militärkommando zu melden. […]
(5)Der Bundesminister für Landesverteidigung kann nach Maßgabe wichtiger militärischer Interessen durch Verordnung anordnen, dass Wehrpflichtige mit vollständig geleistetem Grundwehrdienst zum Verlassen des Bundesgebietes einer Bewilligung bedürfen. Diese Bewilligung ist den Wehrpflichtigen auf ihren Antrag unter Bedachtnahme auf diese militärischen Interessen zu erteilen.
(6)Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, sind innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung aus diesem Präsenzdienst verpflichtet, jede Änderung ihres Hauptwohnsitzes unverzüglich dem Militärkommando zu melden. In diesem Zeitraum bedürfen diese Wehrpflichtigen, sofern eine Verordnung nach Abs. 5 nicht anderes bestimmt, überdies zum Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von mehr als drei Tagen einer Bewilligung. Diese Bewilligung gilt als erteilt, wenn dieses Verlassen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages untersagt wird. Eine Untersagung ist nur aus militärischen Interessen zulässig. Wehrpflichtige, die ihren Hauptwohnsitz unmittelbar vor Antritt des Grundwehrdienstes und zum Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst im Ausland hatten, bedürfen keiner solchen Bewilligung für die Rückkehr zu diesem Wohnsitz während der Dauer der Beibehaltung dieses Wohnsitzes.
(6)Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, sind innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung aus diesem Präsenzdienst verpflichtet, jede Änderung ihres Hauptwohnsitzes unverzüglich dem Militärkommando zu melden. In diesem Zeitraum bedürfen diese Wehrpflichtigen, sofern eine Verordnung nach Absatz 5, nicht anderes bestimmt, überdies zum Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von mehr als drei Tagen einer Bewilligung. Diese Bewilligung gilt als erteilt, wenn dieses Verlassen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages untersagt wird. Eine Untersagung ist nur aus militärischen Interessen zulässig. Wehrpflichtige, die ihren Hauptwohnsitz unmittelbar vor Antritt des Grundwehrdienstes und zum Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst im Ausland hatten, bedürfen keiner solchen Bewilligung für die Rückkehr zu diesem Wohnsitz während der Dauer der Beibehaltung dieses Wohnsitzes. […] § 19.
(1)Der Präsenzdienst ist zu leisten alsParagraph 19,
(1)Der Präsenzdienst ist zu leisten als
- Grundwehrdienst […] Grundwehrdienst §
- Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des
- Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Paragraph 20, Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des
- Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. […] Befreiung und Aufschub § 26.
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreienParagraph 26,
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
- von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
- auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach Paragraph 15, des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Ziffer eins, oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Ziffer eins, hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.
(2)Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
(2)Anträge auf Befreiung nach Absatz eins, Ziffer 2, dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
- hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und
- während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist. Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen. Bescheide nach Absatz eins, Ziffer eins, sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.
(3)Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn
- sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder
- sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden.
(4)Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam. […] Dienstfreistellung § 45.
(1)Personen, dieParagraph 45,
(1)Personen, die
- freiwillige Waffenübungen, Funktionsdienste oder außerordentliche Übungen, jeweils in der Dauer von mindestens vier Wochen, oder
- den Wehrdienst als Zeitsoldat oder
- den Einsatzpräsenzdienst oder
- den Aufschubpräsenzdienst oder
- den Ausbildungsdienst leisten, haben Anspruch auf Dienstfreistellung. Die Dienstfreistellung beträgt 30 Werktage für je ein Jahr eines solchen Wehrdienstes. Für Bruchteile dieses Zeitraumes gebührt die Dienstfreistellung anteilmäßig. Dabei gelten Bruchteile von Werktagen als volle Werktage.
(2)Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Einheitskommandanten oder einem diesem gleichgestellten Kommandanten nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Soldaten angemessen Rücksicht zu nehmen. Sofern die Gesamtdauer der für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehenden Wehrdienstleistungen zwölf Monate nicht übersteigt, ist die Dienstfreistellung unmittelbar vor der Entlassung aus dem Wehrdienst zu gewähren. Aus wichtigen Gründen kann aber in diesen Fällen die Dienstfreistellung teilweise oder zur Gänze zu einem früheren Zeitpunkt gewährt werden. Eine Dienstfreistellung für Personen im Ausbildungsdienst darf frühestens ab Beginn des siebenten Monates dieses Wehrdienstes in Anspruch genommen werden. Eine frühere Inanspruchnahme ist nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse möglich.
(2)Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung nach Absatz eins, ist vom Einheitskommandanten oder einem diesem gleichgestellten Kommandanten nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Soldaten angemessen Rücksicht zu nehmen. Sofern die Gesamtdauer der für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehenden Wehrdienstleistungen zwölf Monate nicht übersteigt, ist die Dienstfreistellung unmittelbar vor der Entlassung aus dem Wehrdienst zu gewähren. Aus wichtigen Gründen kann aber in diesen Fällen die Dienstfreistellung teilweise oder zur Gänze zu einem früheren Zeitpunkt gewährt werden. Eine Dienstfreistellung für Personen im Ausbildungsdienst darf frühestens ab Beginn des siebenten Monates dieses Wehrdienstes in Anspruch genommen werden. Eine frühere Inanspruchnahme ist nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse möglich.
(3)Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst kann als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen eine Dienstfreistellung vom Kommandanten des Truppenkörpers auf Vorschlag des Kommandanten nach Abs. 2 und nach Anhörung des für sie zuständigen Soldatenvertreters gewährt werden. Diese Dienstfreistellung darf im einzelnen Fall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen Erfordernisse bis zu drei Werktage umfassen. Die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen darf innerhalb von sechs Monaten des jeweiligen Wehrdienstes sechs Werktage nicht übersteigen. Sofern besondere dienstliche Leistungen eine höhere Anerkennung verdienen, kann der Bundesminister für Landesverteidigung anstelle von oder zusätzlich zu solchen Dienstfreistellungen ebenfalls Dienstfreistellungen bis zu drei Werktagen gewähren. Der Zeitpunkt aller Dienstfreistellungen für besondere Leistungen ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.
(3)Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst kann als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen eine Dienstfreistellung vom Kommandanten des Truppenkörpers auf Vorschlag des Kommandanten nach Absatz 2 und nach Anhörung des für sie zuständigen Soldatenvertreters gewährt werden. Diese Dienstfreistellung darf im einzelnen Fall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen Erfordernisse bis zu drei Werktage umfassen. Die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen darf innerhalb von sechs Monaten des jeweiligen Wehrdienstes sechs Werktage nicht übersteigen. Sofern besondere dienstliche Leistungen eine höhere Anerkennung verdienen, kann der Bundesminister für Landesverteidigung anstelle von oder zusätzlich zu solchen Dienstfreistellungen ebenfalls Dienstfreistellungen bis zu drei Werktagen gewähren. Der Zeitpunkt aller Dienstfreistellungen für besondere Leistungen ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.
(4)Neben den Dienstfreistellungen nach Abs. 1 und 3 ist Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im notwendigen Ausmaß zu gewähren, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen. Die Dauer einer solchen Dienstfreistellung darf für jeden Anlassfall zwei Wochen nicht übersteigen. Die Gewährung einer solchen Dienstfreistellung obliegt
(4)Neben den Dienstfreistellungen nach Absatz eins und 3 ist Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im notwendigen Ausmaß zu gewähren, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen. Die Dauer einer solchen Dienstfreistellung darf für jeden Anlassfall zwei Wochen nicht übersteigen. Die Gewährung einer solchen Dienstfreistellung obliegt 1. bis zur Dauer einer Woche dem Einheitskommandanten und 2. darüber hinaus dem Kommandanten des Truppenkörpers.
(5)Personen, die den Grundwehrdienst, den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, haben auf ihr Verlangen Anspruch auf eine Dienstfreistellung für die Dauer von bis zu vier Wochen ab der Geburt ihres Kindes bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt des Kindes, sofern das Kind zum Haushalt der betreffenden Person gehört. Die Dauer der Dienstfreistellung ist durch den Kommandanten des Truppenkörpers nach Maßgabe zwingender militärischer Erfordernisse festzulegen. Die Dienstfreistellung endet spätestens mit der Entlassung aus dem jeweiligen Wehrdienst. Die jeweils betroffene Person hat die zur Feststellung des Anspruches erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.“ 3.3. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) lautet: 3.3.1. Ad wirtschaftliche Interessen
§ 26Abs.
1 Z 2
- Variante WG 2001:3.3.
- Ad wirtschaftliche Interessen
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, 1. Variante WG 2001: Der Erlassung eines Einberufungsbefehles steht weder der Aufenthalt des Wehrpflichtigen im Ausland noch der Umstand entgegen, dass Anträge auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht anhängig sind, über die noch nicht entschieden wurde (VwGH 21.10.1994, 94/11/0254). Nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem der Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes (
§ 26Abs. 3 Wehr
G 2001) oder die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes (
§ 26Abs. 1 Wehr
G 2001) gewährt wurde, stellt ein rechtliches Hindernis für die Erlassung des Einberufungsbefehles dar. Die Stellung eines Antrages auf Gewährung des Aufschubes oder der Befreiung hindert demnach nicht die Einberufung zum Grundwehrdienst (siehe dazu unter anderem die hg. Erkenntnisse vom
- November 1998, Zl. 98/11/0204, vom
- März 2001, Zl. 2001/11/0065, vom
- Juni 2001, Zl. 2001/11/0167, vom
- Februar 2002, Zl. 2000/11/0338, und vom
- April 2002, Zl. 2002/11/0067; VwGH 30.01.2003, 2003/11/0013).Nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem der Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes (
Paragraph 26, Absatz 3, WehrG 2001) oder die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes (
Paragraph 26, Absatz eins, WehrG 2001) gewährt wurde, stellt ein rechtliches Hindernis für die Erlassung des Einberufungsbefehles dar. Die Stellung eines Antrages auf Gewährung des Aufschubes oder der Befreiung hindert demnach nicht die Einberufung zum Grundwehrdienst (siehe dazu unter anderem die hg. Erkenntnisse vom
- November 1998, Zl. 98/11/0204, vom
- März 2001, Zl. 2001/11/0065, vom
- Juni 2001, Zl. 2001/11/0167, vom
- Februar 2002, Zl. 2000/11/0338, und vom
- April 2002, Zl. 2002/11/0067; VwGH 30.01.2003, 2003/11/0013). Zur Wahrung seiner wirtschaftlichen Interessen ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden. Ist dem Wehrpflichtigen nämlich bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht werde nachkommen müssen, so ist er gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu gestalten, dass er in der Lage ist, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen. Diese Obliegenheit, die wirtschaftlichen Dispositionen mit der Präsenzdienstpflicht zu harmonisieren, besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem vom Wehrpflichtigen verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können (vgl. zum Ganzen aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das hg. Erkenntnis vom 18.11.2008, 2008/11/0096, mwN;) Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden. Der Wehrpflichtige darf auch nicht während einer befristeten Befreiung Tatsachen schaffen, um daraus in der Folge einen Befreiungsgrund abzuleiten (VwGH 24.04.2001, 2000/11/0082).Zur Wahrung seiner wirtschaftlichen Interessen ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden. Ist dem Wehrpflichtigen nämlich bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht werde nachkommen müssen, so ist er gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu gestalten, dass er in der Lage ist, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen. Diese Obliegenheit, die wirtschaftlichen Dispositionen mit der Präsenzdienstpflicht zu harmonisieren, besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem vom Wehrpflichtigen verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können vergleiche zum Ganzen aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das hg. Erkenntnis vom 18.11.2008, 2008/11/0096, mwN;) Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden. Der Wehrpflichtige darf auch nicht während einer befristeten Befreiung Tatsachen schaffen, um daraus in der Folge einen Befreiungsgrund abzuleiten (VwGH 24.04.2001, 2000/11/0082). Die wirtschaftlichen Interessen können somit auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WehrG 2001 anerkannt werden, wenn auf Grund der Verletzung der Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden, durch die Leistung des Präsenzdienstes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eintreten könnte (Hinweis E
- Oktober 1996, 95/11/0400; E
- April 2001, 2000/11/0082). In einem solchen Fall hätte der Wehrpflichtige die Gefährdung seiner Existenz nämlich selbst herbeigeführt. (VwGH 18.11.2008, 2008/11/0096). Die Auffassung, wirtschaftliche Interessen seien immer dann besonders rücksichtswürdig, wenn durch die Leistung des Präsenzdienstes die wirtschaftlichen Interessen so schwer getroffen werden würden, dass mit dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz gerechnet werden müsse, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen, weil sie die Verpflichtung des Wehrpflichtigen zur Harmonisierung seiner wirtschaftlichen Dispositionen mit seiner Wehrpflicht außer Acht lässt und daher dazu führen würde, dass ein Wehrpflichtiger durch entsprechende Dispositionen die Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht vereiteln könnte (VwGH 24.04.2001, 2000/11/0082). [Der Wehrpflichtige] ist daher verhalten, die Vereinbarkeit dieser ihn treffenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung mit der Aufnahme seiner neuen Arbeitstätigkeit zu prüfen. Er ist somit verpflichtet, entweder seine beruflichen Dispositionen so zu gestalten, daß er in die Lage versetzt wird, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen, oder aber, wenn er zu dem Schluß kommt, dessen Ableistung würde eine erfolgreiche Bearbeitung des Projekts unmöglich machen, von der sich ihm bietenden Möglichkeit auf Aufnahme der neuen Tätigkeit vorerst Abstand zu nehmen (VwGH 22.09.1995, 94/11/0134). Der Umstand, dass sich der Wehrpflichtige, ein Profi- Eishockeyspieler, der bei einem Eishockeyclub einen laufenden Spielervertag hat, in ständiger Weiterbildung und täglichem Training befindet, trifft auf nahezu alle Berufssportler zu und ändert nichts an der Beurteilung, dass er sich nicht mehr in einer "Ausbildung" bzw. einer "sonstigen Berufsvorbereitung" iSd. § 26 Abs. 3 Z 1 WehrG 2001 befindet (VwGH 20.05.2020, Ro 2018/11/0005).Der Umstand, dass sich der Wehrpflichtige, ein Profi- Eishockeyspieler, der bei einem Eishockeyclub einen laufenden Spielervertag hat, in ständiger Weiterbildung und täglichem Training befindet, trifft auf nahezu alle Berufssportler zu und ändert nichts an der Beurteilung, dass er sich nicht mehr in einer "Ausbildung" bzw. einer "sonstigen Berufsvorbereitung" iSd. Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, WehrG 2001 befindet (VwGH 20.05.2020, Ro 2018/11/0005). Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, sei Profifußballspieler und sei am
- August 2017 einer Stellung unterzogen worden. Dabei sei er für tauglich befunden worden. Aufgrund eines Einberufungsbefehls (vom
- März 2019) sei er verpflichtet worden, den Präsenzdienst am
- Jänner 2020 anzutreten. Am
- August 2019 habe er einen Vertrag als Profifußballspieler mit einem näher genannten italienischen Fußballclub abgeschlossen. Dem Einberufungsbefehl habe er nicht Folge geleistet. Der Revisionswerber wäre auch nach Ableistung des Grundwehrdienstes in der Lage, seinen Beruf als Profifußballspieler auszuüben. Weder könne davon ausgegangen werden, dass er aufgrund des Grundwehrdienstes seinen Vertrag mit dem Fußballclub verlieren würde, noch sei anzunehmen, dass seine wirtschaftliche Existenz durch den Grundwehrdienst gefährdet wäre. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages mit dem genannten Fußballclub einer „hervorgehobenen“ Spielklasse sei ihm aufgrund der bereits erfolgten Feststellung seiner Tauglichkeit bewusst gewesen, dass er den Grundwehrdienst abzuleisten habe. Dennoch habe er Dispositionen getroffen, die ihm nunmehr seiner Ansicht nach die Ableistung des Grundwehrdienstes erschwerten. Die Ausbildung des Revisionswerbers zum hauptberuflichen Fußballspieler sei abgeschlossen. Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht aus, die Feststellung, dass der Revisionswerber auch nach Ableistung des Grundwehrdienstes als Fußballspieler werde arbeiten können, entspreche seinem eigenen Vorbringen, das lediglich darauf abziele, darzulegen, dass er bei Ableistung des Grundwehrdienstes nicht mehr in der Lage wäre, in der „hervorgehobenen“ Spielklasse eingesetzt werden zu können. Aus dem Datum des Abschlusses des Vertrages mit dem betreffenden Fußballclub ergebe sich, dass der Revisionswerber zu diesem Zeitpunkt bereits in Kenntnis von dem abzuleistenden Grundwehrdienst gewesen sei. Als er im Alter von sechs Jahren Dispositionen getroffen habe, um später als Profifußballspieler zu arbeiten, sei der in Rede stehende Vertrag mit dem betreffenden Fußballclub noch nicht im Raum gestanden. Der Revisionswerber habe auch selbst angegeben, im Gegensatz zu einem Balletttänzer körperlich in der Lage zu sein, den Grundwehrdienst medizinisch unbeschadet abzuleisten. In rechtlicher Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber habe nicht behauptet, nach der Ableistung des Grundwehrdienstes seinen Beruf als Fußballspieler nicht mehr ausüben zu können. Der Verweis auf das hg. Erkenntnis vom
- September 2014, 2012/11/0187, betreffend einen Balletttänzer sei zwar hinsichtlich der bereits in der Kindheit begonnenen Ausbildung des Revisionswerbers „nachvollziehbar“, der wesentliche Unterschied bestehe aber darin, dass ein Fußballspieler - im Gegensatz zu einem Balletttänzer - aufgrund seiner körperlichen Konstitution nach dem Grundwehrdienst in der Lage sei, seinen Beruf weiterhin auszuüben. Wenn der Revisionswerber ins Treffen führe, bereits mit seinem sechsten Lebensjahr die Entscheidung zum Spitzensport getroffen und damit nicht gegen die Harmonisierungspflicht verstoßen zu haben, führe er sein eigenes Argument hinsichtlich seines Vertragsverhältnisses mit einem Fußballklub ad absurdum. Der betreffende Vertrag sei nach der Feststellung seiner Tauglichkeit eingegangen worden. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Revisionswerber und auch sein Arbeitgeber wissen können bzw. müssen, dass er den Grundwehrdienst, zu dessen Ableistung er als tauglicher Staatsbürger verpflichtet sei, noch nicht abgeleistet habe und in absehbarer Zeit werde leisten müssen. Die Argumente hinsichtlich einer millionenschweren Vertragsstrafe seien nicht nachvollziehbar, weil sich der Revisionswerber vertraglich lediglich dazu verpflichtet habe, seine „sportliche und Wettkampftätigkeit“ für den genannten Arbeitgeber auszuüben. Ein dauerndes Verlassen des Vereins aufgrund des Grundwehrdienstes wäre nicht erforderlich. Nahezu alle Berufssportler würden das vom Revisionswerber geltend gemachte Berufsrisiko erleiden. Der Vergleich mit dem Balletttänzer, der seinen Beruf nicht wieder ausüben könnte, sei somit fallbezogen nicht zielführend. Auch das Vorbringen, demzufolge dem Revisionswerber eine entsprechende Disposition seiner privaten wirtschaftlichen Interessen deshalb nicht möglich sei, weil ihm als Profifußballer nur eine „gewisse Zeit der Berufsausübung als solche“ zur Verfügung stünde, gehe ins Leere. Zum einen gelte dies grundsätzlich für jeden Profisportler, zum anderen sei nicht ersichtlich, dass aus diesem Umstand eine Existenzbedrohung für den Revisionswerber abzuleiten wäre. Allfällige mit der Ableistung des Grundwehrdienstes verbundene Gehaltseinbußen habe grundsätzlich jeder Wehrpflichtige selbst zu tragen. Dies sei vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen worden. Zusammengefasst könne der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf der Grundlage der Angaben des Revisionswerbers das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen verneint habe. Da es für die Befreiung des Revisionswerbers vom Grundwehrdienst somit an den gesetzlichen Voraussetzungen fehle, sei dessen Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen (VwGH vom 06.05.2022, Ra 2021/11/0065). 3.3.
- Ad familiäre Interessen
§ 26Abs.
1 Z 2
- Variante WG 2001:3.3.
- Ad familiäre Interessen
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2,
- Variante WG 2001: Die besondere Rücksichtswürdigkeit familiärer Interessen ist dann anzunehmen, wenn durch die fehlende Unterstützung der Angehörigen (hier: Eltern bzw. Geschwister) eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen, wie zB der Verlust der Existenzgrundlage, zu befürchten ist. Zur Unterstützung der Angehörigen ist in diesem Zusammenhang aber nicht nur der Wehrpflichtige, sondern die ganze Familie berufen. Jene Familienangehörigen, deren Unterstützungsbedürftigkeit der Wehrpflichtige geltend macht, haben überdies ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des wehrpflichtigen Angehörigen einzurichten (VwGH vom 13.12.2005, 2005/11/0167 mwN). Auch wenn durch Ableistung des Präsenzdienstes Pflegetätigkeit durch den Wehrpflichtigen in einem relevanten Ausmaß entfallen würde, ist davon auszugehen, dass diese Pflegetätigkeit - entgeltlich durch Dritte - substituiert werden kann, falls die finanziellen Mittel dafür vorhanden sind (VwGH vom 24.01.2012, 2010/11/0104). 3.
- Das bedeutet für die vorliegende Rechtssache: 3.4.
- Zu Spruchpunkt A des Erkenntnisses: Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Antrag des Beschwerdeführers auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes, wobei eingangs betont wird, dass er in Besitz eines rechtskräftigten Einberufungsbefehls für seinen Grundwehrdienst ab dem XXXX ist, welcher der Exekution durch die Militärpolizei oder auf anderem Wege zugänglich ist. Offenbar wurde der Beschwerdeführer laut seinen Angaben bereits in diesem Zusammenhang bestraft, wenngleich sich hierzu im Akt keine Unterlagen finden. Im Raum könnte zudem ein Verstoß gegen die Meldepflicht
§ 11Abs.
4 WG 2001 stehen, da der Beschwerdeführer die Verlegung seines Hauptwohnsitzes in die Türkei nicht an das für ihn zuständige Militärkommando gemeldet hatte.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Antrag des Beschwerdeführers auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes, wobei eingangs betont wird, dass er in Besitz eines rechtskräftigten Einberufungsbefehls für seinen Grundwehrdienst ab dem römisch 40 ist, welcher der Exekution durch die Militärpolizei oder auf anderem Wege zugänglich ist. Offenbar wurde der Beschwerdeführer laut seinen Angaben bereits in diesem Zusammenhang bestraft, wenngleich sich hierzu im Akt keine Unterlagen finden. Im Raum könnte zudem ein Verstoß gegen die Meldepflicht
Paragraph 11, Absatz 4, WG 2001 stehen, da der Beschwerdeführer die Verlegung seines Hauptwohnsitzes in die Türkei nicht an das für ihn zuständige Militärkommando gemeldet hatte. Zum Inhaltlichen:
§ 26Abs.
1 WG 2001 sind taugliche Wehrpflichtige, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes auf ihren Antrag zu befreien, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche und/oder familiäre Interessen erfordern.Zum Inhaltlichen:
Paragraph 26, Absatz eins, WG 2001 sind taugliche Wehrpflichtige, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes auf ihren Antrag zu befreien, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche und/oder familiäre Interessen erfordern. Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag zunächst auf wirtschaftlichen Interessen
§ 26Abs.
1 Z 2 1. Variante WG 2001 und erst in der Beschwerde, da im angefochtenen Bescheid auch dieser Grund erwähnt wurde, auf familiäre Interessen
§ 26Abs.
1 Z 2
- Variante WG
- Es war daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu prüfen, ob die von ihm angeführten Gründe sich als besonders rücksichtswürdige darstellen. Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag zunächst auf wirtschaftlichen Interessen
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, 1. Variante WG 2001 und erst in der Beschwerde, da im angefochtenen Bescheid auch dieser Grund erwähnt wurde, auf familiäre Interessen
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2,
- Variante WG
- Es war daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu prüfen, ob die von ihm angeführten Gründe sich als besonders rücksichtswürdige darstellen. Das ist – wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hatte – nicht der Fall, da der Beschwerdeführer dadurch gegen seine Harmonisierungspflicht verstoßen hatte, indem er im Bewusstsein, dass er seinen Grundwehrdienst in Kürze antreten wird müssen, und erst nach Feststellung seiner Tauglichkeit am XXXX einen Vertrag mit dem Verein XXXX abgeschlossen hatte, welcher laut der nicht beeideten Übersetzung, die er im Verfahren vorgelegt hatte, bis XXXX läuft. Es war ihm jedoch bereits seit seiner Stellung am XXXX , sohin über 16 Monate vor Vertragsabschluss, klar, dass er ehest seiner staatsbürgerlichen Pflicht nachkommen und seinen Grundwehrdienst ableisten wird müssen. Es wurde zudem der erste Einberufungsbefehl des Beschwerdeführers vom XXXX [sogar] am XXXX aus Kulanzgründen seitens der belangten Behörde auf den Einberufungstermin XXXX geändert, sodass der Vertragsabschluss des Beschwerdeführers mit dem türkischen Fußballverein am XXXX , sohin fünf Monate nach der Änderung und auf sein Betreiben hin zu seinen Gunsten, umso befremdlicher erscheint, hätte er doch eineinhalb Monate später seinen Grundwehrdienst anzutreten gehabt. Das ist – wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hatte – nicht der Fall, da der Beschwerdeführer dadurch gegen seine Harmonisierungspflicht verstoßen hatte, indem er im Bewusstsein, dass er seinen Grundwehrdienst in Kürze antreten wird müssen, und erst nach Feststellung seiner Tauglichkeit am römisch 40 einen Vertrag mit dem Verein römisch 40 abgeschlossen hatte, welcher laut der nicht beeideten Übersetzung, die er im Verfahren vorgelegt hatte, bis römisch 40 läuft. Es war ihm jedoch bereits seit seiner Stellung am römisch 40 , sohin über 16 Monate vor Vertragsabschluss, klar, dass er ehest seiner staatsbürgerlichen Pflicht nachkommen und seinen Grundwehrdienst ableisten wird müssen. Es wurde zudem der erste Einberufungsbefehl des Beschwerdeführers vom römisch 40 [sogar] am römisch 40 aus Kulanzgründen seitens der belangten Behörde auf den Einberufungstermin römisch 40 geändert, sodass der Vertragsabschluss des Beschwerdeführers mit dem türkischen Fußballverein am römisch 40 , sohin fünf Monate nach der Änderung und auf sein Betreiben hin zu seinen Gunsten, umso befremdlicher erscheint, hätte er doch eineinhalb Monate später seinen Grundwehrdienst anzutreten gehabt. Rechtlich gesehen unstrittig war jedenfalls der Vertragsabschluss am XXXX nach einem rechtskräftigen Stellungsbeschluss vom XXXX und nach zwei rechtskräftigen Einberufungsbefehlen vom XXXX und XXXX nicht dazu angetan, ein wirkliches Hindernis für die Einberufung zu schaffen, da sonst jeder Wehrpflichtige durch Eingehen jedweden Vertrags der Ableistung des Grundwehrdienstes entkommen könnte, was nicht im Sinne der Wehrpflicht an sich, respektive des Gesetzgebers war und ist. Rechtlich gesehen unstrittig war jedenfalls der Vertragsabschluss am römisch 40 nach einem rechtskräftigen Stellungsbeschluss vom römisch 40 und nach zwei rechtskräftigen Einberufungsbefehlen vom römisch 40 und römisch 40 nicht dazu angetan, ein wirkliches Hindernis für die Einberufung zu schaffen, da sonst jeder Wehrpflichtige durch Eingehen jedweden Vertrags der Ableistung des Grundwehrdienstes entkommen könnte, was nicht im Sinne der Wehrpflicht an sich, respektive des Gesetzgebers war und ist. Auch gilt es zu betonen, dass sich der Beschwerdeführer nicht bereits aus eigenem sogleich nach seiner Stellung am XXXX um eine ehest baldige Einberufung gekümmert hatte, was ihm seitens der belangten Behörde ohne Umschweife gewährt worden wäre, sodass er bereits zum Entscheidungszeitpunkt abgerüstet wäre und so ohne Probleme seine sportlichen Ambitionen hätte verfolgen können. Auch gilt es zu betonen, dass sich der Beschwerdeführer nicht bereits aus eigenem sogleich nach seiner Stellung am römisch 40 um eine ehest baldige Einberufung gekümmert hatte, was ihm seitens der belangten Behörde ohne Umschweife gewährt worden wäre, sodass er bereits zum Entscheidungszeitpunkt abgerüstet wäre und so ohne Probleme seine sportlichen Ambitionen hätte verfolgen können. Der Beschwerdeführer hatte damit die Schwierigkeiten, die er nun ins Treffen führte, aus eigenem erst nach Feststellung seiner Tauglichkeit geschaffen und sind diese folglich nicht besonders rücksichtwürdig im Sinne der oben angeführten Judikatur. Hier sei vor allem auf das zitierte Judikat des VwGH in Zusammenhang mit einem Profifußballspieler verwiesen, in welchem dieser unmissverständlich darlegte, dass sich die Problematik des dortigen und auch gegenständlichen Beschwerdeführers für jeden Profisportler ergebe und auch nicht ersichtlich ist, dass aus diesem Umstand eine Existenzbedrohung abzuleiten wäre, da der Grundwehrdienst, wie bereits erwähnt, bereits hätte absolvieren werden können. Zudem hat der Beschwerdeführer im Verfahren lediglich eine nicht beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache einer „Bestätigung über den Profifußball-Vertrag und die Spielerberechtigung“ seitens des XXXX vorgelegt, aus welcher in Prosa, so denn die nicht amtliche Übersetzung korrekt ist, diverse – über Gebühr dargestellte - Konsequenzen, insbesondere bei einem unrechtmäßigen, vorzeitigen Austritt aus dem bestehenden Vertrag ohne Zustimmung des Vereins gelten würden, jedoch nicht bei der – weit verbreiteten - Ableistung des Grundwehrdienstes eines jungen Fußballspielers, zumal auch in der Türkei für Männer zwischen 20 und 41 Jahren Wehrpflicht für sechs bis zwölf Monate gesetzlich normiert ist, sodass den Beschwerdeführer kein Einzelschicksal trifft und sein Verein mit dieser Situation bereits realistischer Weise Übung hat. In diesem Zusammenhang gilt es zudem anzumerken, dass [auch] der Verein an den aufrechten Vertrag bis XXXX gebunden ist und ebenso nicht vertragsbrüchig werden darf.Zudem hat der Beschwerdeführer im Verfahren lediglich eine nicht beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache einer „Bestätigung über den Profifußball-Vertrag und die Spielerberechtigung“ seitens des römisch 40 vorgelegt, aus welcher in Prosa, so denn die nicht amtliche Übersetzung korrekt ist, diverse – über Gebühr dargestellte - Konsequenzen, insbesondere bei einem unrechtmäßigen, vorzeitigen Austritt aus dem bestehenden Vertrag ohne Zustimmung des Vereins gelten würden, jedoch nicht bei der – weit verbreiteten - Ableistung des Grundwehrdienstes eines jungen Fußballspielers, zumal auch in der Türkei für Männer zwischen 20 und 41 Jahren Wehrpflicht für sechs bis zwölf Monate gesetzlich normiert ist, sodass den Beschwerdeführer kein Einzelschicksal trifft und sein Verein mit dieser Situation bereits realistischer Weise Übung hat. In diesem Zusammenhang gilt es zudem anzumerken, dass [auch] der Verein an den aufrechten Vertrag bis römisch 40 gebunden ist und ebenso nicht vertragsbrüchig werden darf. Abgesehen davon verhält es sich auch bei allen anderen jungen Talenten im wehrfähigen Alter ident wie beim Beschwerdeführer, sodass ihn das nicht von anderen jungen (wehrfähigen) Sportlern unterscheidet und ist abermals auf die zitierte Judikatur des VwGH zu verweisen, dass ein laufender Vertrag bei Profisportlern kein Grund für eine Befreiung darstellt, bzw. gilt es festzuhalten, dass grundsätzlich jeder Wehrpflichtige allfällige, mit der Ableistung des Grundwehrdienstes verbundene Gehaltseinbußen und/oder Erschwernisse betreffend berufliche Aufstiegschancen zu tragen hat. Dies wurde vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, weswegen daher eine Gleichheitswidrigkeit in Verhältnis zu anderen Betroffenen nicht erkannt werden kann. Dass eine Trainingsunterbrechung nachteilige Folgen hat, ist vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur ebenso nicht ausreichend, solange durch die Leistung des Grundwehrdienstes die sportlichen Fertigkeiten des Beschwerdeführers nicht dauerhaft beeinträchtigt und/oder eine Unmöglichkeit der weiteren Berufsausbildung eintreten würde. Dass dies der Fall wäre, hat der Beschwerdeführer aus eigenem nicht einmal behauptet und wird realistischer Weise auch nicht der Fall sein, da er in den lediglich sechs Monaten seines Grundwehrdienstes jedenfalls in der Grundausbildung sportlich gefordert sein wird bzw. somit im Training bleibt und auch in den verbleibenden fünf Monaten seines Grundwehrdienstes genug Möglichkeiten zur Sportausübung – sei es im Rahmen des Heeressportes, sei es in seiner Freizeit – haben wird. Eine dauerhafte Beeinträchtigung seiner erlernten sportlichen, koordinativen und mentalen Fähigkeiten durch die Ableistung des Grundwehrdienstes ist somit nicht ersichtlich bzw. nachgewiesen und ist dies auch nach der Lebenserfahrung auszuschließen. Von einer dauerhaften Einschränkung kann daher nicht die Rede sein und etwaige Einkommenseinbußen und erschwerte Aufstiegschancen sind – wie bereits erwähnt – in Kauf zu nehmen. Wenn nun der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erstmals auch familiäre Interessen bzw. inhaltlich vorbringt, sein Großvater befinde sich in palliativmedizinischer Behandlung, doch sei es ihm durch die derzeitige Situation nicht einmal möglich, kurzfristig nach Österreich zu kommen, um diesen zu sehen, dann ist er darauf hinzuweisen, dass nach der zitierten Judikatur besondere Rücksichtswürdigkeit familiärer Interessen dann anzunehmen ist, wenn durch die fehlende Unterstützung seitens des Wehrpflichten und in Bezug auf die Angehörigen eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen, wie zB der Verlust der Existenzgrundlage, zu befürchten ist. Der Beschwerdeführer konstatierte in seinem eigenen Vorbringen, dass er derzeit aufgrund seines Auslandsaufenthalts seinen Großvater nicht einmal sehen, geschweige denn betreuen kann, sodass offensichtlich ist, dass nicht er persönlich, sondern seine restliche Familie sich um seinen Großvater bemüht, sodass auch diese seine Argumentation ins Leere geht. Anderes besonders rücksichtwürdige Interessen sind bei einer amtswegigen Prüfung ebenso nicht zu Tage getreten, doch sei das Augenmerk des Beschwerdeführers auf § 45 WG 2001 gelenkt, wonach er in vereinzelt dringenden Fällen, die seine persönliche Anwesenheit unumgänglich erforderlich erscheinen lassen, bei seinem Einheitskommandanten um Dienstfreistellung ansuchen könnte.Anderes besonders rücksichtwürdige Interessen sind bei einer amtswegigen Prüfung ebenso nicht zu Tage getreten, doch sei das Augenmerk des Beschwerdeführers auf Paragraph 45, WG 2001 gelenkt, wonach er in vereinzelt dringenden Fällen, die seine persönliche Anwesenheit unumgänglich erforderlich erscheinen lassen, bei seinem Einheitskommandanten um Dienstfreistellung ansuchen könnte. Im Sinne der zitierten Judikatur des VwGH war folglich der belangten Behörde zu folgen, wenn sie auf Grund der vom Beschwerdeführer angeführten Gründe eine befristete Befreiung von der Ableistung des Grundwehrdienstes verneint hatte. Zusammengefasst haftet dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an und ist daher seine Beschwerde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen.Im Sinne der zitierten Judikatur des VwGH war folglich der belangten Behörde zu folgen, wenn sie auf Grund der vom Beschwerdeführer angeführten Gründe eine befristete Befreiung von der Ableistung des Grundwehrdienstes verneint hatte. Zusammengefasst haftet dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an und ist daher seine Beschwerde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen. 3.4.
- Zu Spruchpunkt A des Beschlusses: Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Rechtsmittel ua. auch die Aufhebung des Einberufungsbefehls vom XXXX .Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Rechtsmittel ua. auch die Aufhebung des Einberufungsbefehls vom römisch 40 .
§ 7Abs. 4 Vw
GVG beträgt die Beschwerdefrist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt diese Frist im Falle der Zustellung mit dem Tag der Zustellung.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Beschwerdefrist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen und beginnt diese Frist im Falle der Zustellung mit dem Tag der Zustellung. Der Beschwerdeführer hat nachweislich kein Rechtsmittel gegen den Einberufungsbefehl vom XXXX eingebracht, was sich schon alleine daraus erklärt, als aufgrund des Entgegenkommens der belangten Behörde in Zusammenhang mit dem Wohnsitzwechsel des Beschwerdeführers nach Rücksprache und mit Einwilligung desselben sein Einberufungsbefehl zu seinen Gunsten abgeändert wurde und folglich dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs.Der Beschwerdeführer hat nachweislich kein Rechtsmittel gegen den Einberufungsbefehl vom römisch 40 eingebracht, was sich schon alleine daraus erklärt, als aufgrund des Entgegenkommens der belangten Behörde in Zusammenhang mit dem Wohnsitzwechsel des Beschwerdeführers nach Rücksprache und mit Einwilligung desselben sein Einberufungsbefehl zu seinen Gunsten abgeändert wurde und folglich dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs. Die Beschwerdefrist gegen den nunmehr zweiten angefochtenen Bescheid ist sohin verstrichen, weswegen seine Beschwerde hiergegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Verfristung zurückzuweisen ist. 3.5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, der im gegenständlichen Rechtsmittel nicht gestellt wurde, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, der im gegenständlichen Rechtsmittel nicht gestellt wurde, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146).Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Vor allem ist hier auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, nach welcher das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 MRK fällt (vgl. VfGH 1.12.1973, B 259/73, [VfSlg 7209]; VwGH 26.2.2002, 2001/11/0243). Es unterliegt auch nicht Art. 47 GRC (VwGH vom 06.05.2022 Ra 2021/11/0065).Vor allem ist hier auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, nach welcher das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, MRK fällt vergleiche VfGH 1.12.1973, B 259/73, [VfSlg 7209]; VwGH 26.2.2002, 2001/11/0243). Es unterliegt auch nicht Artikel 47, GRC (VwGH vom 06.05.2022 Ra 2021/11/0065). Der EGMR hielt in seiner Judikatur weiters unter anderem fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen würden (VwGH vom 11.12.2023, Ra 2023/06/0160, vgl. EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung; 13.3.2012, Efferl/Österreich, 13556/07; und 7.3.2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Z 21). […] Der EGMR hielt in seiner Judikatur weiters unter anderem fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen würden (VwGH vom 11.12.2023, Ra 2023/06/0160, vergleiche EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Ziffer 76,, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung; 13.3.2012, Efferl/Österreich, 13556/07; und 7.3.2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Ziffer 21,). […] In der Beschwerde wurden keine Tatsachenfragen aufgeworfen, der Sachverhalt war unstrittig und es ging nur um Rechtsfragen. Im Anwendungsbereich des Art. 47 GRC kann
§ 24Abs. 4 Vw
GVG […] entfallen, wenn es sich nicht um komplexe Rechtsfragen handelt (VwGH vom 16.11.2023, Ro 2020/15/0021).In der Beschwerde wurden keine Tatsachenfragen aufgeworfen, der Sachverhalt war unstrittig und es ging nur um Rechtsfragen. Im Anwendungsbereich des Artikel 47, GRC kann
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG […] entfallen, wenn es sich nicht um komplexe Rechtsfragen handelt (VwGH vom 16.11.2023, Ro 2020/15/0021). Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde. 3.6. Zu Spruchpunkt B des Erkenntnisses und Beschlusses, respektive zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W296.2336037.1.00