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W602 2108088-2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2026 GeschäftszahlW602 2108088-2 Spruch, W602 2108088-2/13E Schriftliche Ausfertigung des am 23.01.2026 mündlich verkündeten Erkenn

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  3. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  4. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) – Ausschluss - lautet:Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) – Ausschluss - lautet:
(1)Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er b) eine schwere Straftat begangen hat; Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt zunächst eine Aberkennung wegen geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat prüfte (§ 9 Abs. 1 Z 1 AsylG) und dann auf Basis der getroffenen Feststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers zum Schluss gelangte, dass eine Aberkennung wegen geänderter Umstände im Sinne einer sich nachhaltig verbesserten Rückkehrsituation, nicht möglich ist. Dementsprechend wurde in Spruchpunkt IV. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt. Spruchpunkt IV. wurde nicht bekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt zunächst eine Aberkennung wegen geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat prüfte (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) und dann auf Basis der getroffenen Feststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers zum Schluss gelangte, dass eine Aberkennung wegen geänderter Umstände im Sinne einer sich nachhaltig verbesserten Rückkehrsituation, nicht möglich ist. Dementsprechend wurde in Spruchpunkt römisch vier. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt. Spruchpunkt römisch vier. wurde nicht bekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen. Voraussetzung für die Aberkennung des subsidiären Schutzes ist gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG die Verurteilung von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens. Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 17 StGB). Voraussetzung für die Aberkennung des subsidiären Schutzes ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG die Verurteilung von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens. Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (Paragraph 17, StGB). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom XXXX 2024, XXXX u.a. wegen einer schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB verurteilt. Der Tat lag zugrunde, dass er sein Opfer am Körper verletzte und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung im Sinne einer an sich schweren Verletzung verbunden mit einer länger als vierundzwanzig Tage dauernden Gesundheitsschädigung herbeigeführt hat, indem er diesem einen kräftigen Stoß mit beiden Händen gegen den Oberkörper versetzte, wodurch dieses rückwärts zu Sturz kam, mit dem Hinterkopf auf den Boden aufprallte, dadurch einen Schädelbruch sowie Blutungen in das Schädelinnere erlitt und deshalb zunächst bewusstlos war. Er wurde auch wegen einer versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er seinem Opfer einen Faustschlag in das Gesicht versetzte und dieses dadurch eine Rissquetschwunde an der Ober- und Unterlippe sowie Lockerungen von drei Frontzähnen erlitt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom römisch 40 2024, römisch 40 u.a. wegen einer schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB verurteilt. Der Tat lag zugrunde, dass er sein Opfer am Körper verletzte und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung im Sinne einer an sich schweren Verletzung verbunden mit einer länger als vierundzwanzig Tage dauernden Gesundheitsschädigung herbeigeführt hat, indem er diesem einen kräftigen Stoß mit beiden Händen gegen den Oberkörper versetzte, wodurch dieses rückwärts zu Sturz kam, mit dem Hinterkopf auf den Boden aufprallte, dadurch einen Schädelbruch sowie Blutungen in das Schädelinnere erlitt und deshalb zunächst bewusstlos war. Er wurde auch wegen einer versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er seinem Opfer einen Faustschlag in das Gesicht versetzte und dieses dadurch eine Rissquetschwunde an der Ober- und Unterlippe sowie Lockerungen von drei Frontzähnen erlitt. Das Delikt nach § 84 Abs. 4 StGB ist als Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination ausgestaltet, bei der sich der Vorsatz auf die Misshandlung oder Verletzung bezieht, die in der Folge die schweren Verletzungserfolge nach sich zieht (vgl. dazu Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 84 [Stand 1.4.2021, rdb.at]). Die Strafdrohung beträgt sechs Monate bis zu fünf Jahren. Das Delikt nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB ist als Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination ausgestaltet, bei der sich der Vorsatz auf die Misshandlung oder Verletzung bezieht, die in der Folge die schweren Verletzungserfolge nach sich zieht vergleiche dazu Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 84, [Stand 1.4.2021, rdb.at]). Die Strafdrohung beträgt sechs Monate bis zu fünf Jahren. Die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX 2024 XXXX erfolgte strafgerichtliche Verurteilung stellt somit ein Vorsatzdelikt dar und fällt damit unter den Tatbestand des Verbrechens gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG iVm § 17 StGB. Die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 2024 römisch 40 erfolgte strafgerichtliche Verurteilung stellt somit ein Vorsatzdelikt dar und fällt damit unter den Tatbestand des Verbrechens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 17, StGB. Zu Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie - nach dessen Wortlaut wird auf den Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht abgestellt - hat der EuGH bereits erkannt, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat vorliegt, erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie im Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (vgl. EuGH 13.8.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55). Zu Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie - nach dessen Wortlaut wird auf den Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht abgestellt - hat der EuGH bereits erkannt, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat vorliegt, erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie im Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen vergleiche EuGH 13.8.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55). Die Aberkennung subsidiären Schutzes kann demnach nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  1. November 2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom
  2. September 2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Die Schwere der Straftat ist anhand einer Vielzahl an Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde, zu beurteilen (VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274). Dabei ist aber nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.Die Aberkennung subsidiären Schutzes kann demnach nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  3. November 2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom
  4. September 2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Die Schwere der Straftat ist anhand einer Vielzahl an Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde, zu beurteilen (VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274). Dabei ist aber nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht. Im gegenständlichen Fall konsumierte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bekannten eine große Menge Alkohol und gerieten sie in der Folge in Streit. Im Zuge des Streits verpasste der Beschwerdeführer seinem Bekannten zunächst einen Faustschlag ins Gesicht, der zu Gesichtsverletzungen führte. Als die zum Tatort gerufene Polizei eintraf, stieß der Beschwerdeführer seinen Bekannten so, dass der alkoholisierte Bekannte geradewegs und ungebremst mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt aufschlug. Der Stoß, der den strafgerichtlichen Feststellungen zufolge ein kräftiger Stoß war, führte zu einer schweren Verletzung, die in einem Schädelbasisbruch mit Einblutungen im Gehirn bestand, auch war der Beschwerdeführer zehn Minuten bewusstlos. Solche Verletzungen sind in der Regel mit Lebensgefahr verbunden, die nur dank der medizinischen Versorgung des Bekannten hintangehalten werden konnte. Die Verurteilung wegen dieser Straftat, die nach der österreichischen Rechtsordnung als Verbrechen gilt, ist ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer schweren Straftat im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie. Bezugnehmend auf die internationale Bedeutung des Begriffs der “schweren Straftat” wird eine “gefährliche Körperverletzung” auch in der richterlichen Analyse von 2016, (damals) EASO zu Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) als Beispiel für eine “schwere Straftat” genannt. Bei der vom Beschwerdeführer begangenen Körperverletzung handelt es sich zweifellos um eine besonders gefährliche Form der Körperverletzung, da die Verletzungsfolgen das Risiko der Lebensgefahr in sich tragen, das sich dank der medizinischen Versorgung des Bekannten nicht manifestiert hatte. Im gegenständlichen Fall konsumierte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bekannten eine große Menge Alkohol und gerieten sie in der Folge in Streit. Im Zuge des Streits verpasste der Beschwerdeführer seinem Bekannten zunächst einen Faustschlag ins Gesicht, der zu Gesichtsverletzungen führte. Als die zum Tatort gerufene Polizei eintraf, stieß der Beschwerdeführer seinen Bekannten so, dass der alkoholisierte Bekannte geradewegs und ungebremst mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt aufschlug. Der Stoß, der den strafgerichtlichen Feststellungen zufolge ein kräftiger Stoß war, führte zu einer schweren Verletzung, die in einem Schädelbasisbruch mit Einblutungen im Gehirn bestand, auch war der Beschwerdeführer zehn Minuten bewusstlos. Solche Verletzungen sind in der Regel mit Lebensgefahr verbunden, die nur dank der medizinischen Versorgung des Bekannten hintangehalten werden konnte. Die Verurteilung wegen dieser Straftat, die nach der österreichischen Rechtsordnung als Verbrechen gilt, ist ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer schweren Straftat im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie. Bezugnehmend auf die internationale Bedeutung des Begriffs der “schweren Straftat” wird eine “gefährliche Körperverletzung” auch in der richterlichen Analyse von 2016, (damals) EASO zu Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) als Beispiel für eine “schwere Straftat” genannt. Bei der vom Beschwerdeführer begangenen Körperverletzung handelt es sich zweifellos um eine besonders gefährliche Form der Körperverletzung, da die Verletzungsfolgen das Risiko der Lebensgefahr in sich tragen, das sich dank der medizinischen Versorgung des Bekannten nicht manifestiert hatte. Der Beschwerdeführer beging diese schwere Körperverletzung innerhalb der offenen Probezeit wegen eines einschlägiges früheres Körperverletzungsdelikts, was zum Widerruf der damals gewährten bedingten Strafnachsicht geführt hat. Der Beschwerdeführer zeigte sich hinsichtlich der begangenen schweren Körperverletzung weder in der Hauptverhandlung geständig noch war er in der mündlichen Verhandlung in der Lage, das Tatunrecht einzusehen. Die verhängte Strafe liegt knapp unterhalb der Hälfte des möglichen Strafrahmens, sie wurde jedoch unbedingt verhängt. Erschwerend wertete das Strafgericht bei der Strafbemessung das Zusammentreffen mit einer Vielzahl an Delikten und zwei einschlägige Vorstrafen sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit. Die Strafmaßnahme gegen den Beschwerdeführer, dies es bei der Würdigung der Straftat zu berücksichtigen gilt, beinhaltete damit nicht nur eine unbedingte zweijährige Haftstrafe, sondern aufgrund einschlägiger Vorstrafen, die erschwerend zu werten waren, auch den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht. Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als, sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, um damit die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten (vgl. EuGH C-369/17, Rn. 51). Es ist demnach zur Erfüllung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hinreichend, dass - wie von dieser Bestimmung ausdrücklich gefordert - eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und - wie in Beachtung der Rechtsprechung des EuGH geboten - die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) gegeben ist. Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist hingegen nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht vorzunehmen. (VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0077, Rz 46). Das Ziel, jene Personen, die sich als für die Gewährung internationalen Schutzes unwürdig erwiesen haben, von der Gewährung des internationalen Schutzes auszuschließen, darf jedoch nicht zwangsläufig dazu führen, dass eine solche Person für immer der Gewährung internationalen Schutzes unwürdig wäre, ohne etwa deren Rehabilitierung zu berücksichtigen, was insbesondere auch die Berücksichtigung des Umstandes, dass diese Person die Strafe bereits verbüßt hat, umfasst (vgl. EuGH, 30.04.2025, C-63/24).Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als, sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, um damit die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten vergleiche EuGH C-369/17, Rn. 51). Es ist demnach zur Erfüllung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hinreichend, dass - wie von dieser Bestimmung ausdrücklich gefordert - eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und - wie in Beachtung der Rechtsprechung des EuGH geboten - die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) gegeben ist. Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist hingegen nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht vorzunehmen. (VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0077, Rz 46). Das Ziel, jene Personen, die sich als für die Gewährung internationalen Schutzes unwürdig erwiesen haben, von der Gewährung des internationalen Schutzes auszuschließen, darf jedoch nicht zwangsläufig dazu führen, dass eine solche Person für immer der Gewährung internationalen Schutzes unwürdig wäre, ohne etwa deren Rehabilitierung zu berücksichtigen, was insbesondere auch die Berücksichtigung des Umstandes, dass diese Person die Strafe bereits verbüßt hat, umfasst vergleiche EuGH, 30.04.2025, C-63/24). Der Beschwerdeführer wurde erst am XXXX 2025 aus der Strafhaft entlassen und befindet sich noch innerhalb offener Probezeit von drei Jahren. Selbst wenn der Beschwerdeführer derzeit regelmäßig die Bewährungshilfetermine wahrnimmt, stellt dies noch keine ausreichende Grundlage dar, um die Schutzwürdigkeit des Beschwerdeführers wiederherzustellen. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass eine solche auch die Auseinandersetzung mit der Tat im Sinne einer Reue und Schuldeinsicht voraussetzt. Dafür gibt es derzeit noch keine Anhaltspunkte, da der Beschwerdeführer nach wie vor nicht tateinsichtig ist. Für die Beurteilung einer allfälligen Rehabilitation ist noch nicht ausreichend Zeit seit der Haftentlassung vergangen und wird eine solche jedenfalls während der offenen Probezeit, die drei Jahre beträgt, nicht festgestellt werden können.Der Beschwerdeführer wurde erst am römisch 40 2025 aus der Strafhaft entlassen und befindet sich noch innerhalb offener Probezeit von drei Jahren. Selbst wenn der Beschwerdeführer derzeit regelmäßig die Bewährungshilfetermine wahrnimmt, stellt dies noch keine ausreichende Grundlage dar, um die Schutzwürdigkeit des Beschwerdeführers wiederherzustellen. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass eine solche auch die Auseinandersetzung mit der Tat im Sinne einer Reue und Schuldeinsicht voraussetzt. Dafür gibt es derzeit noch keine Anhaltspunkte, da der Beschwerdeführer nach wie vor nicht tateinsichtig ist. Für die Beurteilung einer allfälligen Rehabilitation ist noch nicht ausreichend Zeit seit der Haftentlassung vergangen und wird eine solche jedenfalls während der offenen Probezeit, die drei Jahre beträgt, nicht festgestellt werden können. 3.
  5. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III.3.
  6. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung zu verbinden.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung zu verbinden. Mit der Aberkennung des subsidiären Schutzstatus war dem Beschwerdeführer auch die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen. Da sich aus Spruchpunkt I. ergibt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen, weil der Beschwerdeführer sich dieses Schutzes als unwürdig erwiesen hat, war auch der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom XXXX 2024 abzuweisen. Da sich aus Spruchpunkt römisch eins. ergibt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen, weil der Beschwerdeführer sich dieses Schutzes als unwürdig erwiesen hat, war auch der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom römisch 40 2024 abzuweisen. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W602.2108088.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.