W602 2108088-2
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2026 GeschäftszahlW602 2108088-2 Spruch, W602 2108088-2/13E Schriftliche Ausfertigung des am 23.01.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2025, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2025, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextEntscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am XXXX 2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.Am römisch 40 2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.
Am 19.02.2025 führte das Bundesamt eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch und befragte ihn zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich und Somalia und zu den Tatumständen seiner Verurteilung. Mit Bescheid vom 12.11.2025 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt II.). Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt III.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia wurde gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt IV.).
Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer persönlich am 12.11.2025 übernommen. Am 19.02.2025 führte das Bundesamt eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch und befragte ihn zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich und Somalia und zu den Tatumständen seiner Verurteilung. Mit Bescheid vom 12.11.2025 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch vier.). Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer persönlich am 12.11.2025 übernommen.
Mit Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer am 26.11.2025 durch seine bevollmächtigte Rechtsberatung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und mangelhafter Beweiswürdigung und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.01.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsberaterin und eine Dolmetscherin für die somalische Sprache teilnahmen. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündete die Richterin die Entscheidung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte die Rechtsmittelbelehrung. Am 06.02.2026 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsberatung, einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und ist in Österreich mit dem Namen XXXX registriert. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX in der Region Lower Shabelle. Er besuchte in Somalia zwölf Jahre die Grundschule. Mit seiner Familie, insbesondere mit seiner Mutter, die nach wie vor in Somalia lebt, steht er in Kontakt. 1.1. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und ist in Österreich mit dem Namen römisch 40 registriert. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 in der Region Lower Shabelle. Er besuchte in Somalia zwölf Jahre die Grundschule. Mit seiner Familie, insbesondere mit seiner Mutter, die nach wie vor in Somalia lebt, steht er in Kontakt.
Der Beschwerdeführer verließ Somalia im Jahr 2013. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom XXXX 2015 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dieser Status zuletzt mit Bescheid vom XXXX 2022 für zwei Jahre verlängert. Begründet wurde die Verlängerung des subsidiären Schutzes mit der unzureichenden Sicherheits- und Versorgungslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2024 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer verließ Somalia im Jahr 2013. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom römisch 40 2015 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dieser Status zuletzt mit Bescheid vom römisch 40 2022 für zwei Jahre verlängert. Begründet wurde die Verlängerung des subsidiären Schutzes mit der unzureichenden Sicherheits- und Versorgungslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2024 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.
1.2. Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Vorstrafen auf:
BG Dornbirn XXXX 2021, Geldstrafe zu 120 TS, Probezeit 3 Jahre, wegen § 83 Abs. 1 StGB, Widerruf der bedingt nachgesehenen Geldstrafe mit 13.04.2022BG Dornbirn römisch 40 2021, Geldstrafe zu 120 TS, Probezeit 3 Jahre, wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Widerruf der bedingt nachgesehenen Geldstrafe mit 13.04.2022 BG Donaustadt XXXX 2022, 6 Wo Freiheitsstrafe, Probezeit 3 J, wegen § 83 Abs. 1 StGB, §§ 15, 127 StGB, Widerruf der bedingten Strafnachsicht mit XXXX 2024BG Donaustadt römisch 40 2022, 6 Wo Freiheitsstrafe, Probezeit 3 J, wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraphen 15, 127, StGB, Widerruf der bedingten Strafnachsicht mit römisch 40 2024 LG für Strafsachen Wien XXXX 2024, Freiheitsstrafe von zwei Jahren, wegen § 125 StGB, § 218 Abs. 1a StGB, §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, § 84 Abs. 4 StGB und §§ 15, 84 Abs. 4 StGBLG für Strafsachen Wien römisch 40 2024, Freiheitsstrafe von zwei Jahren, wegen Paragraph 125, StGB, Paragraph 218, Absatz eins a, StGB, Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 84, Absatz 4, StGB und Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB Der Verurteilung vom XXXX 2024 u.a. wegen schwerer Körperverletzung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 02.05.2024 mit einem Bekannten bzw. Freund, nachdem sie reichlich Alkohol getrunken hatten, in Streit geraten war. Dabei schlug er seinem Bekannten zunächst mit der Faust ins Gesicht, sodass dieser eine Rissquetschwunde an der Ober- und Unterlippe sowie Lockerungen von drei Frontzähnen davontrug. Der Streit wurde von zwei Rettungssanitätern beobachtet, die die Polizei alarmierten. Als die Polizei eintraf, stieß der Beschwerdeführer seinen Bekannten mit beiden Händen so heftig, dass der Bekannte rückwärts fiel und mit dem Hinterkopf ungebremst auf dem Asphalt aufschlug. Der Bekannte war rund zehn Minuten bewusstlos und erlitt einen Schädelbasisbruch und Einblutungen im Gehirn.
Solche Verletzungen tragen das Risiko eines lebensgefährlichen Verlaufes in sich. Die Tat wurde von mehreren Zeugen, darunter die zwei herbeigerufenen Polizist:innen, beobachtet. Der Beschwerdeführer leugnete die Tat im Strafverfahren und behauptete, er habe seinen Bekannten gestützt und dieser sei von selber auf den Boden gefallen. Auch in der mündlichen Verhandlung war er nicht bereit, den entscheidenden Stoß, den er seinem Bekannten versetzt hatte, und der zu dessen Sturz geführt hatte, zuzugeben, obwohl er sich, seiner Aussage in der Hauptverhandlung zufolge, noch an die meisten Geschehnisse erinnern konnte. Der Beschwerdeführer blieb bei seiner Darstellung, er habe seinen Bekannten gestützt und dieser habe sich dann losgerissen und sei fest runter auf den Boden gefallen.
Er war bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht bereit, die Verantwortung für seine Tat zu übernehmen und seine Tat in vollem Umfang als erhebliches Unrecht einzusehen.Der Verurteilung vom römisch 40 2024 u.a. wegen schwerer Körperverletzung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 02.05.2024 mit einem Bekannten bzw. Freund, nachdem sie reichlich Alkohol getrunken hatten, in Streit geraten war. Dabei schlug er seinem Bekannten zunächst mit der Faust ins Gesicht, sodass dieser eine Rissquetschwunde an der Ober- und Unterlippe sowie Lockerungen von drei Frontzähnen davontrug. Der Streit wurde von zwei Rettungssanitätern beobachtet, die die Polizei alarmierten. Als die Polizei eintraf, stieß der Beschwerdeführer seinen Bekannten mit beiden Händen so heftig, dass der Bekannte rückwärts fiel und mit dem Hinterkopf ungebremst auf dem Asphalt aufschlug.
Der Bekannte war rund zehn Minuten bewusstlos und erlitt einen Schädelbasisbruch und Einblutungen im Gehirn. Solche Verletzungen tragen das Risiko eines lebensgefährlichen Verlaufes in sich. Die Tat wurde von mehreren Zeugen, darunter die zwei herbeigerufenen Polizist:innen, beobachtet. Der Beschwerdeführer leugnete die Tat im Strafverfahren und behauptete, er habe seinen Bekannten gestützt und dieser sei von selber auf den Boden gefallen. Auch in der mündlichen Verhandlung war er nicht bereit, den entscheidenden Stoß, den er seinem Bekannten versetzt hatte, und der zu dessen Sturz geführt hatte, zuzugeben, obwohl er sich, seiner Aussage in der Hauptverhandlung zufolge, noch an die meisten Geschehnisse erinnern konnte.
Der Beschwerdeführer blieb bei seiner Darstellung, er habe seinen Bekannten gestützt und dieser habe sich dann losgerissen und sei fest runter auf den Boden gefallen. Er war bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht bereit, die Verantwortung für seine Tat zu übernehmen und seine Tat in vollem Umfang als erhebliches Unrecht einzusehen.
Dieser Verurteilung lag weiters zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 07.05.2023 ein Mobiltelefon und am 31.05.2023 eine Tasche beschädigte, wodurch ein Schaden von EUR 740,00 entstand. Darüber hinaus beging der Beschwerdeführer das Delikt der sexuellen Belästigung nach § 128 Abs. 1a StGB, da er eine weibliche Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphären zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzte, indem er an ihr Gesäß und zwischen ihre Beine griff und sie zu verletzen versuchte, indem er ihr mit der flachen Hand auf den Rücken schlug und mit dem Knie in ihr Steißbein trat. Dieser Verurteilung lag weiters zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 07.05.2023 ein Mobiltelefon und am 31.05.2023 eine Tasche beschädigte, wodurch ein Schaden von EUR 740,00 entstand. Darüber hinaus beging der Beschwerdeführer das Delikt der sexuellen Belästigung nach Paragraph 128, Absatz eins a, StGB, da er eine weibliche Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphären zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzte, indem er an ihr Gesäß und zwischen ihre Beine griff und sie zu verletzen versuchte, indem er ihr mit der flachen Hand auf den Rücken schlug und mit dem Knie in ihr Steißbein trat.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 2025 nach der Verbüßung von 2/3 der verhängten Strafe bedingt entlassen. Innerhalb der bestimmten Probezeit von drei Jahren ist er verpflichtet, Bewährungshilfe in Anspruch zu nehmen, einen Deutschkurs zu besuchen, die Einhaltung einer strikten Alkohol- und Drogenkarenz und sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen und dem Gericht darüber alle drei Monate einen Nachweis vorzulegen. Bis zum Entscheidungszeitpunkt nahm der Beschwerdeführer regelmäßige Beratungs- und Behandlungstermine beim Verein Neustart wahr und lebte in einer Unterkunft des Vereins Neustart. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 2025 nach der Verbüßung von 2/3 der verhängten Strafe bedingt entlassen. Innerhalb der bestimmten Probezeit von drei Jahren ist er verpflichtet, Bewährungshilfe in Anspruch zu nehmen, einen Deutschkurs zu besuchen, die Einhaltung einer strikten Alkohol- und Drogenkarenz und sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen und dem Gericht darüber alle drei Monate einen Nachweis vorzulegen. Bis zum Entscheidungszeitpunkt nahm der Beschwerdeführer regelmäßige Beratungs- und Behandlungstermine beim Verein Neustart wahr und lebte in einer Unterkunft des Vereins Neustart.
Der Beschwerdeführer ist sich der enthemmenden Wirkung von Alkohol und Drogen bewusst und möchte sich davon fernhalten, um damit die Gefahr eines weiteren aggressiven oder sogar strafrechtlichen Fehlverhaltens hintanzuhalten.
Der Strafrahmen für das Delikt der schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB beträgt sechs Monate bis fünf Jahre. Der Strafrahmen wurde im oberen Bereich der unteren Hälfte ausgeschöpft, wobei die einschlägigen Vorstrafen und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit sowie das Zusammentreffen einer Vielzahl von Delikten sich erschwerend auswirkte. Mildernd wurde für den Beschwerdeführer im Strafurteil berücksichtigt, dass es beim Vergehen der Sachbeschädigung teilweise beim Versuch geblieben ist, ein minimales Geständnis und eine teilweise Schadenswiedergutmachung erfolgten.Der Strafrahmen für das Delikt der schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz 4, StGB beträgt sechs Monate bis fünf Jahre. Der Strafrahmen wurde im oberen Bereich der unteren Hälfte ausgeschöpft, wobei die einschlägigen Vorstrafen und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit sowie das Zusammentreffen einer Vielzahl von Delikten sich erschwerend auswirkte. Mildernd wurde für den Beschwerdeführer im Strafurteil berücksichtigt, dass es beim Vergehen der Sachbeschädigung teilweise beim Versuch geblieben ist, ein minimales Geständnis und eine teilweise Schadenswiedergutmachung erfolgten.
2.1. Beweis wurde erhoben durch die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2026 und die Berücksichtigung des verfahrensgegenständlichen Behördenaktes. Eingeholt wurden Auszüge aus dem zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, der Grundversorgungsdatenbank, dem zentralen Melderegister und der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (OZ 2). Weiters wurden der Akt zum Asylverfahren des Beschwerdeführers und zu den Verlängerungsverfahren für den subsidiären Schutz eingesehen. Der Strafakt zur Verurteilung des Beschwerdeführers vom XXXX 2024 wurde vom Straflandesgericht Wien angefordert und in Kopie zum Akt genommen (OZ 4, 7) und es wurde eine Haftauskunft der Justizanstalt Wien-Josefstadt, wo der Beschwerdeführer vom XXXX 2023 bis zum XXXX 2024 inhaftiert war, eingeholt (OZ 5). 2.1.
Beweis wurde erhoben durch die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2026 und die Berücksichtigung des verfahrensgegenständlichen Behördenaktes. Eingeholt wurden Auszüge aus dem zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, der Grundversorgungsdatenbank, dem zentralen Melderegister und der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (OZ 2). Weiters wurden der Akt zum Asylverfahren des Beschwerdeführers und zu den Verlängerungsverfahren für den subsidiären Schutz eingesehen. Der Strafakt zur Verurteilung des Beschwerdeführers vom römisch 40 2024 wurde vom Straflandesgericht Wien angefordert und in Kopie zum Akt genommen (OZ 4, 7) und es wurde eine Haftauskunft der Justizanstalt Wien-Josefstadt, wo der Beschwerdeführer vom römisch 40 2023 bis zum römisch 40 2024 inhaftiert war, eingeholt (OZ 5).
2.2. Zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen stützen sich auf seine im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Verfahren (EV, AS 108-109), die auch mit seinen Angaben im Asylverfahren übereinstimmen (Asylakt, Bescheid Asylverfahren vom 18.05.2015, AS 111-162; Bescheid Asylverfahren 15.02.2016, Asylakt, AS 297-333).
2.3. Zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister vom 20.01.2026. Der Tathergang und die mangelnde Verantwortungsübernahme zur Tat vom 02.05.2024 ergeben sich aus der gekürzten Urteilsausfertigung (Strafakt, ON 62) und den Hauptverhandlungsprotokollen (ON 41, ON 55). Aufschluss über den Tathergang und die schweren Verletzungen des Bekannten ergeben sich auch aus dem medizinischen Sachverständigengutachten, das im Strafverfahren eingeholt wurde (Gutachten Strafakt, ON 13, ON 23). Der medizinische Sachverständige führte in seinem Gutachten aus, dass die vom Bekannten erlittenen Verletzungen das Risiko des lebensgefährlichen Verlaufs in sich tragen und es im gegenständlichen Fall nicht zu einem lebensbedrohlichen Verlauf kam, wobei vor allem die ärztlichen Maßnahmen das Eintreten einer lebensgefährlichen Situation verhinderten (Gutachten, Strafakt, ON 13).
Der Beschwerdeführer wurde zum Tathergang auch in der mündlichen Verhandlung befragt und zeigte sich, wie bereits in der Hauptverhandlung, hinsichtlich dieser Tat nicht geständig. Er gab an, das Opfer gehalten zu haben und habe sich sein Bekannter dann losgerissen, der Beschwerdeführer hätte seinem Opfer geholfen und es gestützt, um zur Polizei zu gehen (VHS, 7-8). Abgesehen davon, dass es unwahrscheinlich erscheint, dass die beiden gemeinsam die Polizei aufsuchen wollten, wenn sie in ein Gerangel verwickelt sind, war seine Schilderung nicht mit den Feststellungen im Strafurteil vereinbar, die letztlich auch auf übereinstimmenden Aussagen der beiden Polizist:innen und der anwesenden Rettungssanitäter beruhen.
Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung glaubwürdig dar, das Übel der Haft verspürt zu haben (VHS, 9, 10), konnte aber nicht glaubhaft machen, dass ihm die Schwere seiner Tat bewusst war und er sich mit der Frage auseinandergesetzt hat, warum er zwei Jahre in Haft sein musste (VHS, 9). Er erwähnte den, ebenfalls abgeurteilten Vorfall einer Beschädigung eines fremden Handys, ohne darauf einzugehen, dass sein Bekannter eine schwere Körperverletzung durch einen Schädelbasisbruch mit inneren Einblutungen in das Gehirn erlitten hatte (VHS, 8).
Die weiteren Verurteilungen zu XXXX waren ebenfalls auf Basis des Strafaktes festzustellen. Die Feststellungen zur bedingten Entlassung basieren auf dem Beschluss des LG Eisenstadt vom 20.10.2025 (ON 81). Der Beschwerdeführer legte in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig dar, sich an die angeordneten Auflagen zu halten und legte zum Beweis dafür eine Bestätigung über seine Anbindung beim Verein Neustart vor (VHS, Beilage ./1). Da seit der Haftentlassung noch keine drei Monate vergangen waren, wurden noch keine weiteren Nachweise eingeholt. Einen Deutschkurs habe er bisher nicht absolviert, da er sich zuvor beim AMS melden müsse, für den Bluttest habe er schon einen Termin (VHS, 9). Die weiteren Verurteilungen zu römisch 40 waren ebenfalls auf Basis des Strafaktes festzustellen. Die Feststellungen zur bedingten Entlassung basieren auf dem Beschluss des LG Eisenstadt vom 20.10.2025 (ON 81). Der Beschwerdeführer legte in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig dar, sich an die angeordneten Auflagen zu halten und legte zum Beweis dafür eine Bestätigung über seine Anbindung beim Verein Neustart vor (VHS, Beilage ./1). Da seit der Haftentlassung noch keine drei Monate vergangen waren, wurden noch keine weiteren Nachweise eingeholt. Einen Deutschkurs habe er bisher nicht absolviert, da er sich zuvor beim AMS melden müsse, für den Bluttest habe er schon einen Termin (VHS, 9).
Seine Einsicht in die Alkohol- und Drogenproblematik beteuerte er glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung, zumal er auch angab, sich an die zwei Jahre in Haft zu erinnern und wie schwer es gewesen sei (VHS, 10).
Zu A) 3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. 3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. § 9 AsylG 2005 lautet: Paragraph 9, AsylG 2005 lautet:
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) – Ausschluss - lautet:Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) – Ausschluss - lautet:
Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt zunächst eine Aberkennung wegen geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat prüfte (§ 9 Abs. 1 Z 1 AsylG) und dann auf Basis der getroffenen Feststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers zum Schluss gelangte, dass eine Aberkennung wegen geänderter Umstände im Sinne einer sich nachhaltig verbesserten Rückkehrsituation, nicht möglich ist. Dementsprechend wurde in Spruchpunkt IV. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt. Spruchpunkt IV. wurde nicht bekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt zunächst eine Aberkennung wegen geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat prüfte (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) und dann auf Basis der getroffenen Feststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers zum Schluss gelangte, dass eine Aberkennung wegen geänderter Umstände im Sinne einer sich nachhaltig verbesserten Rückkehrsituation, nicht möglich ist. Dementsprechend wurde in Spruchpunkt römisch vier. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt. Spruchpunkt römisch vier. wurde nicht bekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen.
Voraussetzung für die Aberkennung des subsidiären Schutzes ist gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG die Verurteilung von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens. Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 17 StGB). Voraussetzung für die Aberkennung des subsidiären Schutzes ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG die Verurteilung von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens. Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (Paragraph 17, StGB).
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom XXXX 2024, XXXX u.a. wegen einer schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB verurteilt. Der Tat lag zugrunde, dass er sein Opfer am Körper verletzte und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung im Sinne einer an sich schweren Verletzung verbunden mit einer länger als vierundzwanzig Tage dauernden Gesundheitsschädigung herbeigeführt hat, indem er diesem einen kräftigen Stoß mit beiden Händen gegen den Oberkörper versetzte, wodurch dieses rückwärts zu Sturz kam, mit dem Hinterkopf auf den Boden aufprallte, dadurch einen Schädelbruch sowie Blutungen in das Schädelinnere erlitt und deshalb zunächst bewusstlos war.
Er wurde auch wegen einer versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er seinem Opfer einen Faustschlag in das Gesicht versetzte und dieses dadurch eine Rissquetschwunde an der Ober- und Unterlippe sowie Lockerungen von drei Frontzähnen erlitt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom römisch 40 2024, römisch 40 u.a. wegen einer schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB verurteilt. Der Tat lag zugrunde, dass er sein Opfer am Körper verletzte und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung im Sinne einer an sich schweren Verletzung verbunden mit einer länger als vierundzwanzig Tage dauernden Gesundheitsschädigung herbeigeführt hat, indem er diesem einen kräftigen Stoß mit beiden Händen gegen den Oberkörper versetzte, wodurch dieses rückwärts zu Sturz kam, mit dem Hinterkopf auf den Boden aufprallte, dadurch einen Schädelbruch sowie Blutungen in das Schädelinnere erlitt und deshalb zunächst bewusstlos war.
Er wurde auch wegen einer versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er seinem Opfer einen Faustschlag in das Gesicht versetzte und dieses dadurch eine Rissquetschwunde an der Ober- und Unterlippe sowie Lockerungen von drei Frontzähnen erlitt.
Das Delikt nach § 84 Abs. 4 StGB ist als Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination ausgestaltet, bei der sich der Vorsatz auf die Misshandlung oder Verletzung bezieht, die in der Folge die schweren Verletzungserfolge nach sich zieht (vgl. dazu Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 84 [Stand 1.4.2021, rdb.at]). Die Strafdrohung beträgt sechs Monate bis zu fünf Jahren. Das Delikt nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB ist als Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination ausgestaltet, bei der sich der Vorsatz auf die Misshandlung oder Verletzung bezieht, die in der Folge die schweren Verletzungserfolge nach sich zieht vergleiche dazu Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 84, [Stand 1.4.2021, rdb.at]). Die Strafdrohung beträgt sechs Monate bis zu fünf Jahren.
Die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX 2024 XXXX erfolgte strafgerichtliche Verurteilung stellt somit ein Vorsatzdelikt dar und fällt damit unter den Tatbestand des Verbrechens gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG iVm § 17 StGB. Die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 2024 römisch 40 erfolgte strafgerichtliche Verurteilung stellt somit ein Vorsatzdelikt dar und fällt damit unter den Tatbestand des Verbrechens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 17, StGB.
Zu Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie - nach dessen Wortlaut wird auf den Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht abgestellt - hat der EuGH bereits erkannt, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat vorliegt, erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie im Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (vgl.
EuGH 13.8.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55). Zu Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie - nach dessen Wortlaut wird auf den Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht abgestellt - hat der EuGH bereits erkannt, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat vorliegt, erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie im Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen vergleiche EuGH 13.8.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55).
Die Aberkennung subsidiären Schutzes kann demnach nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Die Schwere der Straftat ist anhand einer Vielzahl an Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde, zu beurteilen (VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274).
Dabei ist aber nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.Die Aberkennung subsidiären Schutzes kann demnach nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 13.
September 2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Die Schwere der Straftat ist anhand einer Vielzahl an Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde, zu beurteilen (VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274).
Dabei ist aber nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.
Im gegenständlichen Fall konsumierte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bekannten eine große Menge Alkohol und gerieten sie in der Folge in Streit. Im Zuge des Streits verpasste der Beschwerdeführer seinem Bekannten zunächst einen Faustschlag ins Gesicht, der zu Gesichtsverletzungen führte. Als die zum Tatort gerufene Polizei eintraf, stieß der Beschwerdeführer seinen Bekannten so, dass der alkoholisierte Bekannte geradewegs und ungebremst mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt aufschlug. Der Stoß, der den strafgerichtlichen Feststellungen zufolge ein kräftiger Stoß war, führte zu einer schweren Verletzung, die in einem Schädelbasisbruch mit Einblutungen im Gehirn bestand, auch war der Beschwerdeführer zehn Minuten bewusstlos.
Solche Verletzungen sind in der Regel mit Lebensgefahr verbunden, die nur dank der medizinischen Versorgung des Bekannten hintangehalten werden konnte. Die Verurteilung wegen dieser Straftat, die nach der österreichischen Rechtsordnung als Verbrechen gilt, ist ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer schweren Straftat im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie. Bezugnehmend auf die internationale Bedeutung des Begriffs der “schweren Straftat” wird eine “gefährliche Körperverletzung” auch in der richterlichen Analyse von 2016, (damals) EASO zu Ausschluss:
Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) als Beispiel für eine “schwere Straftat” genannt. Bei der vom Beschwerdeführer begangenen Körperverletzung handelt es sich zweifellos um eine besonders gefährliche Form der Körperverletzung, da die Verletzungsfolgen das Risiko der Lebensgefahr in sich tragen, das sich dank der medizinischen Versorgung des Bekannten nicht manifestiert hatte. Im gegenständlichen Fall konsumierte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bekannten eine große Menge Alkohol und gerieten sie in der Folge in Streit. Im Zuge des Streits verpasste der Beschwerdeführer seinem Bekannten zunächst einen Faustschlag ins Gesicht, der zu Gesichtsverletzungen führte.
Als die zum Tatort gerufene Polizei eintraf, stieß der Beschwerdeführer seinen Bekannten so, dass der alkoholisierte Bekannte geradewegs und ungebremst mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt aufschlug. Der Stoß, der den strafgerichtlichen Feststellungen zufolge ein kräftiger Stoß war, führte zu einer schweren Verletzung, die in einem Schädelbasisbruch mit Einblutungen im Gehirn bestand, auch war der Beschwerdeführer zehn Minuten bewusstlos. Solche Verletzungen sind in der Regel mit Lebensgefahr verbunden, die nur dank der medizinischen Versorgung des Bekannten hintangehalten werden konnte. Die Verurteilung wegen dieser Straftat, die nach der österreichischen Rechtsordnung als Verbrechen gilt, ist ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer schweren Straftat im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie.
Bezugnehmend auf die internationale Bedeutung des Begriffs der “schweren Straftat” wird eine “gefährliche Körperverletzung” auch in der richterlichen Analyse von 2016, (damals) EASO zu Ausschluss:
Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) als Beispiel für eine “schwere Straftat” genannt. Bei der vom Beschwerdeführer begangenen Körperverletzung handelt es sich zweifellos um eine besonders gefährliche Form der Körperverletzung, da die Verletzungsfolgen das Risiko der Lebensgefahr in sich tragen, das sich dank der medizinischen Versorgung des Bekannten nicht manifestiert hatte.
Der Beschwerdeführer beging diese schwere Körperverletzung innerhalb der offenen Probezeit wegen eines einschlägiges früheres Körperverletzungsdelikts, was zum Widerruf der damals gewährten bedingten Strafnachsicht geführt hat. Der Beschwerdeführer zeigte sich hinsichtlich der begangenen schweren Körperverletzung weder in der Hauptverhandlung geständig noch war er in der mündlichen Verhandlung in der Lage, das Tatunrecht einzusehen. Die verhängte Strafe liegt knapp unterhalb der Hälfte des möglichen Strafrahmens, sie wurde jedoch unbedingt verhängt. Erschwerend wertete das Strafgericht bei der Strafbemessung das Zusammentreffen mit einer Vielzahl an Delikten und zwei einschlägige Vorstrafen sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit. Die Strafmaßnahme gegen den Beschwerdeführer, dies es bei der Würdigung der Straftat zu berücksichtigen gilt, beinhaltete damit nicht nur eine unbedingte zweijährige Haftstrafe, sondern aufgrund einschlägiger Vorstrafen, die erschwerend zu werten waren, auch den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht.
Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als, sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, um damit die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten (vgl. EuGH C-369/17, Rn. 51). Es ist demnach zur Erfüllung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hinreichend, dass - wie von dieser Bestimmung ausdrücklich gefordert - eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und - wie in Beachtung der Rechtsprechung des EuGH geboten - die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) gegeben ist.
Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist hingegen nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht vorzunehmen. (VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0077, Rz 46). Das Ziel, jene Personen, die sich als für die Gewährung internationalen Schutzes unwürdig erwiesen haben, von der Gewährung des internationalen Schutzes auszuschließen, darf jedoch nicht zwangsläufig dazu führen, dass eine solche Person für immer der Gewährung internationalen Schutzes unwürdig wäre, ohne etwa deren Rehabilitierung zu berücksichtigen, was insbesondere auch die Berücksichtigung des Umstandes, dass diese Person die Strafe bereits verbüßt hat, umfasst (vgl.
EuGH, 30.04.2025, C-63/24).Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als, sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, um damit die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten vergleiche EuGH C-369/17, Rn. 51). Es ist demnach zur Erfüllung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hinreichend, dass - wie von dieser Bestimmung ausdrücklich gefordert - eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und - wie in Beachtung der Rechtsprechung des EuGH geboten - die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) gegeben ist.
Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist hingegen nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht vorzunehmen. (VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0077, Rz 46). Das Ziel, jene Personen, die sich als für die Gewährung internationalen Schutzes unwürdig erwiesen haben, von der Gewährung des internationalen Schutzes auszuschließen, darf jedoch nicht zwangsläufig dazu führen, dass eine solche Person für immer der Gewährung internationalen Schutzes unwürdig wäre, ohne etwa deren Rehabilitierung zu berücksichtigen, was insbesondere auch die Berücksichtigung des Umstandes, dass diese Person die Strafe bereits verbüßt hat, umfasst vergleiche EuGH, 30.04.2025, C-63/24).
Der Beschwerdeführer wurde erst am XXXX 2025 aus der Strafhaft entlassen und befindet sich noch innerhalb offener Probezeit von drei Jahren. Selbst wenn der Beschwerdeführer derzeit regelmäßig die Bewährungshilfetermine wahrnimmt, stellt dies noch keine ausreichende Grundlage dar, um die Schutzwürdigkeit des Beschwerdeführers wiederherzustellen. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass eine solche auch die Auseinandersetzung mit der Tat im Sinne einer Reue und Schuldeinsicht voraussetzt. Dafür gibt es derzeit noch keine Anhaltspunkte, da der Beschwerdeführer nach wie vor nicht tateinsichtig ist. Für die Beurteilung einer allfälligen Rehabilitation ist noch nicht ausreichend Zeit seit der Haftentlassung vergangen und wird eine solche jedenfalls während der offenen Probezeit, die drei Jahre beträgt, nicht festgestellt werden können.Der Beschwerdeführer wurde erst am römisch 40 2025 aus der Strafhaft entlassen und befindet sich noch innerhalb offener Probezeit von drei Jahren.
Selbst wenn der Beschwerdeführer derzeit regelmäßig die Bewährungshilfetermine wahrnimmt, stellt dies noch keine ausreichende Grundlage dar, um die Schutzwürdigkeit des Beschwerdeführers wiederherzustellen. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass eine solche auch die Auseinandersetzung mit der Tat im Sinne einer Reue und Schuldeinsicht voraussetzt. Dafür gibt es derzeit noch keine Anhaltspunkte, da der Beschwerdeführer nach wie vor nicht tateinsichtig ist. Für die Beurteilung einer allfälligen Rehabilitation ist noch nicht ausreichend Zeit seit der Haftentlassung vergangen und wird eine solche jedenfalls während der offenen Probezeit, die drei Jahre beträgt, nicht festgestellt werden können.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III.3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.
Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung zu verbinden.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung zu verbinden.
Mit der Aberkennung des subsidiären Schutzstatus war dem Beschwerdeführer auch die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen.
Da sich aus Spruchpunkt I. ergibt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen, weil der Beschwerdeführer sich dieses Schutzes als unwürdig erwiesen hat, war auch der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom XXXX 2024 abzuweisen. Da sich aus Spruchpunkt römisch eins. ergibt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen, weil der Beschwerdeführer sich dieses Schutzes als unwürdig erwiesen hat, war auch der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom römisch 40 2024 abzuweisen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W602.2108088.2.00