← Österreich

{'item': 'W616 2167208-2'}

Obsah (10)§ 33Art. 133§ 3§ 6§ 7§ 17Art. 130§ 28§ 32§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2026 GeschäftszahlW616 2167208-2 Spruch, W616 2167208-2/6E W616 2167208-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverwaltungsgericht

§ 33Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Johannes PEYRL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.06.2025, Zahl XXXX zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Johannes PEYRL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.06.2025, Zahl römisch 40 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Vorangegangene Verfahren 1.
  2. Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 05.10.20215 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Nach Abweisung des Antrages durch das BFA wurde dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.1.
  4. Nach Abweisung des Antrages durch das BFA wurde dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 1.
  5. Die entsprechenden Aufenthaltsberechtigungen wurden laufend verlängert.
  6. Gegenständliche Verfahren 2.
  7. Mit Antrag vom 17.02.2025 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. 2.
  8. Mit Bescheid vom 17.06.2025 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 25.06.2025 zugestellt.2.2. Mit Bescheid vom 17.06.2025 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 25.06.2025 zugestellt. 2.3. Mit Schriftsatz vom 08.09.2025 brachte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Vw

GVG gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ein und erhob mit gleichem Schriftsatz Beschwerde gegen diesen Bescheid.2.3. Mit Schriftsatz vom 08.09.2025 brachte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, VwGVG gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ein und erhob mit gleichem Schriftsatz Beschwerde gegen diesen Bescheid. 2.

  1. Hinsichtlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF könne weder auf Dari noch auf Deutsch ausreichend lesen, um die Rechtsmittelbelehrung zu lesen. Erst Angehörige des Jugendamtes hätten ihn darauf aufmerksam gemacht, dass ein Rechtsmittel (und eine damit verbundene Frist) bestehen würde. 2.
  2. Als Beschwerdegrund gab der BF im Wesentlichen an, er sei als Hazara und als – theoretischer – Rückkehrer aus dem Westen aufgrund seines westlichen Lebensstiles einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. 2.
  3. Am 09.03.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung (BBU) und ein Dolmetscher teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitischen Islam.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitischen Islam. Der BF hat Deutschkenntnisse in Wort und Schrift jedenfalls bis zum Niveau A2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Er hat einen B1-Kurs besucht, aber dazu keine Prüfung absolviert. Der BF kann auch zumindest in Grundzügen auf Dari lesen. Dem BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigter wurden laufend verlängert, die entsprechenden Anträge wurden stets vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Aufenthaltsberechtigung eingebracht.Dem BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigter wurden laufend verlängert, die entsprechenden Anträge wurden stets vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Aufenthaltsberechtigung eingebracht. 1.
  5. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Mit Antrag vom 17.02.2025 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 17.06.2025 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 25.06.2025 zugestellt. Innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist wurde keine Beschwerde erhoben, der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Antrag vom 17.02.2025 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 17.06.2025 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 25.06.2025 zugestellt. Innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist wurde keine Beschwerde erhoben, der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Schriftsatz vom 08.09.2025 brachte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Vw

GVG gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ein und erhob mit gleichem Schriftsatz Beschwerde gegen diesen Bescheid.Mit Schriftsatz vom 08.09.2025 brachte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, VwGVG gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ein und erhob mit gleichem Schriftsatz Beschwerde gegen diesen Bescheid. Festgestellt wird, dass die Beschwerde vom 08.09.2025 gegen den Bescheid des BFA vom 17.06.2025, Zahl XXXX verspätet eingebracht wurde. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete mit Ablauf des 23.07.2025, da die Zustellung durch Übergabe ordnungsgemäß am 25.06.2025 erfolgte.Festgestellt wird, dass die Beschwerde vom 08.09.2025 gegen den Bescheid des BFA vom 17.06.2025, Zahl römisch 40 verspätet eingebracht wurde. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete mit Ablauf des 23.07.2025, da die Zustellung durch Übergabe ordnungsgemäß am 25.06.2025 erfolgte. Es liegt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor, das den Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid gehindert hätte. Der Beschwerdeführer hat erkannt, dass er einen Bescheid des BFA erhalten hat, mit dem über seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Er hat auch erkannt, dass sein Antrag abgewiesen wurde. Der BF hat regelmäßig Kontakte mit Behörden und ist auch den Umgang mit Fristen gewöhnt. Er stellte bislang stets fristgerecht Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und auch Anträge auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. 1.3. Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.06.2025: Wie unter Punkt 1.2. ausgeführt, stellte der BF mit Antrag vom 17.02.2025 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 17.06.2025 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 25.06.2025 zugestellt. Innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist wurde keine Beschwerde erhoben, der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Wie unter Punkt 1.2. ausgeführt, stellte der BF mit Antrag vom 17.02.2025 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 17.06.2025 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 25.06.2025 zugestellt. Innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist wurde keine Beschwerde erhoben, der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Schriftsatz vom 08.09.2025 erhob der BF Beschwerde gegen diesen Bescheid. Festgestellt wird, dass diese Beschwerde nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht wurde.

  1. Beweiswürdigung Beweise wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakten sowie in die Gerichtsakten, sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung als Partei. 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
  3. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit des BF gründen sich auf die von ihm im Verfahren gleichbleibend getätigten Angaben. 2.1.
  4. Die Feststellung zu den Kenntnissen der deutschen Sprache ergeben sich aus der Einvernahme vor dem BFA im Verfahren bezüglich Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite = AS 32) sowie aus den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll = VP S 7). Die Feststellungen zu den Lesekenntnissen in der Sprache Dari ergeben sich aus den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung (VP S 7). 2.
  5. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 2.2.
  6. Die Feststellungen zum Folgeantrag auf internationalen Schutz und zum abweisenden Bescheid ergaben sich aus der Aktenlage (AS 43). 2.2.
  7. Die Feststellung zur Zustellung dieses Bescheides ergibt sich aus dem im Akt liegenden Rückschein (AS S 77). 2.2.
  8. Die Feststellung zur Einbringung der Beschwerde am 08.09.2026 ergibt sich daraus, dass an diesem Tag die Beschwerde per Email gesendet wurde (AS 79). 2.2.
  9. Die Feststellung, dass kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorliegt, das den Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid gehindert hätte, gründet sich auf folgende beweiswürdigende Erwägungen: Der Beschwerdeführer hat erkannt, dass er einen Bescheid des BFA erhalten hat, mit dem über seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde (VP S 6). Er hat auch erkannt, dass dieser Antrag abgewiesen wurde (VP S 6). Aufgrund seiner Sprachkenntnisse in deutscher Sprache und auch Dari (dazu VP S 7) konnte er jedenfalls erkennen, dass er einen abweisenden Bescheid des BFA erhalten hat. Der BF ist durch viele Behördenkontakte vertraut mit dem österreichischen Rechtssystem. Er hat bislang alle Verlängerungsanträge der Aufenthaltsberechtigung rechtzeitig eingebracht (VP S 8). Er hat auch bereits einmal eine Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid des BFA eingebracht und zu diesem Zweck aufgrund einer Verfahrensanordnung Kontakt mit der Diakonie aufgenommen (siehe dazu Erk BVwG XXXX Eine im Wesentlichen gleichlautende Information – Rechtsberatung war auch dem gegenständlichen Bescheid beigelegt (AS S 73). Es ist kein Grund ersichtlich, wieso es dem BF im Zuge der Beschwerdeerhebung gegen den abweisenden Bescheid vom 14.07.2017 möglich war, die gesetzliche Rechtsvertretung (damals: ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe) zu kontaktieren, dies im gegenständlichen Verfahren aber nicht möglich gewesen sein sollte.Der BF ist durch viele Behördenkontakte vertraut mit dem österreichischen Rechtssystem. Er hat bislang alle Verlängerungsanträge der Aufenthaltsberechtigung rechtzeitig eingebracht (VP S 8). Er hat auch bereits einmal eine Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid des BFA eingebracht und zu diesem Zweck aufgrund einer Verfahrensanordnung Kontakt mit der Diakonie aufgenommen (siehe dazu Erk BVwG römisch 40 Eine im Wesentlichen gleichlautende Information – Rechtsberatung war auch dem gegenständlichen Bescheid beigelegt (AS S 73). Es ist kein Grund ersichtlich, wieso es dem BF im Zuge der Beschwerdeerhebung gegen den abweisenden Bescheid vom 14.07.2017 möglich war, die gesetzliche Rechtsvertretung (damals: ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe) zu kontaktieren, dies im gegenständlichen Verfahren aber nicht möglich gewesen sein sollte. Der BF verfügt auch über eine Emailadresse (AS 106). Seine Nichte hilft ihm bei der Benützung und Anwendung dieser Emailadresse (VP S 8). Das belegt, dass der BF – wenn auch mit Hilfe seiner Nichte – auch mit elektronischen Medien umgehen kann. Der BF hat keine Zustellprobleme vorgebracht. 2.2.5.Zusammengefasst wurde dem BF der gegenständliche Bescheid unstrittig am 25.06.2026 zugestellt. Er verfügt über Lesekenntnisse sowohl in Dari als auch in deutscher Sprache und hat erkannt, dass er einen Bescheid des BFA erhalten hat und auch, dass sein Folgeantrag abgelehnt wurde. Der BF weiß um die Bedeutung von Fristen im österreichischen Rechtssystem, da er in fremdenrechtlichen und sozialrechtlichen Verfahren bereits oft fristgebundene Anträge gestellt hat. Es ist kein Grund ersichtlich, warum es ihm nicht möglich war, fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, einzubringen bzw warum die verspätete Einbringung lediglich auf einem minderen Grad des Versehens beruhen sollte. 2.
  10. Zur verspäteten Einbringung der Beschwerde: 2.3.
  11. Die Feststellung zur Zustellung dieses Bescheides ergibt sich aus dem im Akt liegenden Rückschein (AS S 77). 2.3.
  12. Die Feststellung zur Einbringung der Beschwerde am 08.09.2026 ergibt sich daraus, dass an diesem Tag die Beschwerde per Email gesendet wurde (AS 79).
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Verfahrensbestimmungen 3.1.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7

Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 VwGVG).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.2.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.2.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.1.3.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1.3.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu I. A) Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung der Wiedereinsetzung in den vorigen StandZu römisch eins. A) Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 3.2.1.

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.2.1.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

§ 33Abs. 3 Vw

GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

  1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen

  1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

§ 33Abs. 4 Vw

GVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

§ 33Abs. 5 Vw

GVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

§ 33Abs. 6 Vw

GVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt.

Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt. 3.2.

  1. Auf Grund des § 17 VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des § 71 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber als Vorbild für § 33 VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR
  2. GP). Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 33 VwGVG Anm. 1). Diese Bestimmung weist die engste Verwandtschaft mit § 71 AVG auf.3.2.
  3. Auf Grund des Paragraph 17, VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des Paragraph 71, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber als Vorbild für Paragraph 33, VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an Paragraph 46, VwGG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 33, VwGVG Anmerkung 1). Diese Bestimmung weist die engste Verwandtschaft mit Paragraph 71, AVG auf. Infolge der Gemeinsamkeiten verweist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Judikatur des VwGH zu § 71 AVG auch für die Bestimmung des § 33 VwGVG herangezogen werden kann (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, §§ 71 und 72 AVG, Stand 1.1.2020, rdb.at, Rn 8).Infolge der Gemeinsamkeiten verweist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Judikatur des VwGH zu Paragraph 71, AVG auch für die Bestimmung des Paragraph 33, VwGVG herangezogen werden kann vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, Paragraphen 71 und 72 AVG, Stand 1.1.2020, rdb.at, Rn 8). 3.2.
  5. Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 01.06.2006, 2005/07/0044).Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 01.06.2006, 2005/07/0044). 3.2.
  6. Zutreffend stützte das Bundesamt seine Entscheidung auf die Rechtsgrundlage des § 33 VwGVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).3.2.
  7. Zutreffend stützte das Bundesamt seine Entscheidung auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 33, VwGVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt vergleiche VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). 3.2.
  8. Aus folgenden Gründen ist es dem BF nicht gelungen, glaubhaft zu machen, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am Einbringen einer rechtzeitigen Beschwerde gehindert worden zu sein; zudem ist ihm ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH
  9. 2007, 2007/08/0097). Es genügt, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, rechtlich bedeutsame behördliche Schriftstücke erhalten zu haben (VwGH
  10. 2003, 2003/21/0090). Besteht Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, darf die Partei diese nicht auf sich beruhen lassen (VwGH
  11. 2004, 2003/21/0167). Erkennt eine sich auf mangelnde Sprachkenntnisse berufende Partei die ihr zugestellte behördliche Erledigung als Bescheid (behördliches Schriftstück), ist sie auch verpflichtet, sich – allenfalls unter Heranziehung eines Dolmetschers – mit dem Inhalt der Erledigung einschließlich der Rechtsmittelbelehrung vertraut zu machen (VwGH
  12. 2004, 2003/21/0167). Siehe zu alledem Hengstschläger/Leeb, §§ 71 und 72 AVG, Stand 1.1.2020, rdb.at, Rn 76.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH
  13. 2007, 2007/08/0097). Es genügt, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, rechtlich bedeutsame behördliche Schriftstücke erhalten zu haben (VwGH
  14. 2003, 2003/21/0090). Besteht Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, darf die Partei diese nicht auf sich beruhen lassen (VwGH
  15. 2004, 2003/21/0167). Erkennt eine sich auf mangelnde Sprachkenntnisse berufende Partei die ihr zugestellte behördliche Erledigung als Bescheid (behördliches Schriftstück), ist sie auch verpflichtet, sich – allenfalls unter Heranziehung eines Dolmetschers – mit dem Inhalt der Erledigung einschließlich der Rechtsmittelbelehrung vertraut zu machen (VwGH
  16. 2004, 2003/21/0167). Siehe zu alledem Hengstschläger/Leeb, Paragraphen 71 und 72 AVG, Stand 1.1.2020, rdb.at, Rn
  17. Im konkreten Fall hat der BF erkannt, dass er einen Bescheid des BFA erhalten hat, mit dem über seinen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Er hat auch weiters erkannt, dass es sich um eine „Ablehnung“ handelt. Nach der angeführten Rechtsprechung hätte er Schritte setzen müssen, um sich mit dem Inhalt des Bescheides inklusive Rechtsmittelbelehrung vertraut zu machen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist und dies vielfach beweisen hat, rechtliche Fristen (allenfalls mit Hilfe seiner Nichte) einhalten zu können. 3.2.
  18. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft machen, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am Einbringen einer rechtzeitigen Beschwerde gehindert worden zu sein. Zudem ist (nach der oben zitierten Judikatur des VwGH) nicht von einem minderen Grad des Versehens auszugehen, weshalb im Ergebnis die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2025 als unbegründet abzuweisen ist. Zu II. A) Zurückweisung der BeschwerdeZu römisch zwei. A) Zurückweisung der Beschwerde 3.3.1.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.3.3.1.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

§ 33Abs.

2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN).

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN). 3.3.

  1. Wie bereits festgestellt sowie beweiswürdigend ausgeführt, wurde der gegenständliche Bescheid am 25.06.2025 zugestellt. Zustellprobleme bzw eine nicht erfolgte Zustellung wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht hervorgekommen. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach, unter Berücksichtigung der §§ 32 und 33 AVG, mit Ablauf des 23.07.
  2. Die am 08.09.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachte Beschwerde wurde somit verspätet eingebracht.Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach, unter Berücksichtigung der Paragraphen 32 und 33 AVG, mit Ablauf des 23.07.
  3. Die am 08.09.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachte Beschwerde wurde somit verspätet eingebracht. 3.3.
  4. Im Ergebnis ist daher die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2025 als verspätet zurückzuweisen. Zu I. und II. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. und römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. ie Revision ist jeweils

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Vielmehr beruhen die vorliegenden Entscheidungen auf einer Bewertung des Einzelfalles und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der rechtlichen Erwägungen auf eine durch die oben zitierte Rechtsprechung der Höchstgerichte geklärte Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in Teilen bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.ie Revision ist jeweils

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Vielmehr beruhen die vorliegenden Entscheidungen auf einer Bewertung des Einzelfalles und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der rechtlichen Erwägungen auf eine durch die oben zitierte Rechtsprechung der Höchstgerichte geklärte Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in Teilen bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W616.2167208.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.