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{'item': 'G305 2338318-1'}

Obsah (4)§ 18Art 133§ 57§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2026 GeschäftszahlG305 2338318-1 Spruch, G305 2338318-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkenn

§ 18Abs.

5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.

  1. Der am XXXX in XXXX geborene Beschwerdeführer (BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Albanien. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig und ist albanisch seine Muttersprache.1.
  2. Der am römisch 40 in römisch 40 geborene Beschwerdeführer (BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Albanien. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig und ist albanisch seine Muttersprache. Er ist ledig und hat weder eigene Kinder, noch an kindesstatt angenommene Kinder. Ihn treffen weder Unterhalts-, noch Sorgepflichten. Er ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt nach Österreich eingereist, um ausgehend von Deutschland hier Drogen einzuführen und einen schwunghaften Drogenhandel in Österreich zu beginnen. Der Zweck seiner Einreise ins Bundesgebiet bestand nicht darin, hier eine legale Arbeit zu finden. Bei ihm scheinen im Bundesgebiet keine Haupt- und/oder Nebenwohnsitzmeldungen an Privatadressen auf, sieht man von einer einzigen Hauptwohnsitzmeldung an der Anschrift der JA XXXX in XXXX [ZMR-Abfrage].Bei ihm scheinen im Bundesgebiet keine Haupt- und/oder Nebenwohnsitzmeldungen an Privatadressen auf, sieht man von einer einzigen Hauptwohnsitzmeldung an der Anschrift der JA römisch 40 in römisch 40 [ZMR-Abfrage]. Der BF ist im Bundesgebiet noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er verfügte im Zeitpunkt seiner Betretung durch Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörden weder über ein Einkommen aus einer legalen Erwerbstätigkeit, noch über eine eigene, nicht bloß auf vorübergehende Dauer ausgelegte Unterkunft an einer Privatadresse. Vor seiner zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt erfolgten Einreise ins Bundesgebiet hielt er sich in Deutschland auf. Er verfügt weder für das Bundesgebiet, noch für Deutschland, noch für einen anderen Mitgliedsstaat des Schengenraumes über einen Aufenthaltstitel, noch über eine Arbeitserlaubnis. Auch im Bundesgebiet verfügt er weder über Ersparnisse in nennenswerter Höhe, noch über einen Immobilienbesitz im Bundesgebiet. Er ist mittellos und verfügt nicht über die für einen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen finanziellen Mitte. Er verfügt auch über keine Sozialversicherung [HV-Abfrage]. Der BF weist weder wirtschaftliche, noch persönliche Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet auf. Er hat im Bundesgebiet keine hier lebenden Verwandten und/oder nahen Angehörigen. Er ist weder Mitglied in einem Verein, noch in einer politischen Partei, noch in einer bewaffneten Gruppierung seines Herkunftsstaates. Ins Visier der Behörden ist er mit von ihm ausgeübten strafbaren Handlungen geraten. Mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX , erkannte ihn das Landesgericht XXXX des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 vierter Fall, 28a Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 zweiter Fall StGB, 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 SMG, und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, teils Abs. 2 SMG schuldig und verurteilte ihn (gemeinsam mit weiteren namentlich genannten Mittätern) gem. § 28a Abs. 4 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 (fünf) Jahren.Mit Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , erkannte ihn das Landesgericht römisch 40 des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, vierter Fall, 28a Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 12, zweiter Fall StGB, 28a Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, abs. 4 Ziffer 3, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2, SMG, und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, teils Absatz 2, SMG schuldig und verurteilte ihn (gemeinsam mit weiteren namentlich genannten Mittätern) gem. Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 (fünf) Jahren. In der Urteilsbegründung heißt es zum Beschwerdeführer, dass dieser vor seiner Inhaftierung beschäftigungslos gewesen sei und weder über ein Einkommen, noch über ein nennenswertes Vermögen verfügt habe. Demgegenüber sei er mit Privatschulden in Höhe von rund EUR 45.000,00 bis EUR 50.000,00 konfrontiert. Eine Belastung durch Sorgepflichten liege nicht vor [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX S. 8 Mitte]. Weiter heißt es in der Urteilsbegründung, dass im Zuge der Informationsgewinnung im Suchtgiftmilieu erhoben habe werden können, dass eine zu diesem Zeitpunkt noch unbekannte Person (Anm.: der BF) seit ca. drei Monaten in Österreich aufhältig sei, einen regen Handel mit größeren Mengen Kokain betreibe und dafür finanziell potente Abnehmer suche. Am XXXX habe der BF festgenommen werden können. In der Urteilsbegründung heißt es zum Beschwerdeführer, dass dieser vor seiner Inhaftierung beschäftigungslos gewesen sei und weder über ein Einkommen, noch über ein nennenswertes Vermögen verfügt habe. Demgegenüber sei er mit Privatschulden in Höhe von rund EUR 45.000,00 bis EUR 50.000,00 konfrontiert. Eine Belastung durch Sorgepflichten liege nicht vor [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 S. 8 Mitte]. Weiter heißt es in der Urteilsbegründung, dass im Zuge der Informationsgewinnung im Suchtgiftmilieu erhoben habe werden können, dass eine zu diesem Zeitpunkt noch unbekannte Person Anmerkung, der BF) seit ca. drei Monaten in Österreich aufhältig sei, einen regen Handel mit größeren Mengen Kokain betreibe und dafür finanziell potente Abnehmer suche. Am römisch 40 habe der BF festgenommen werden können. Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht das umfassende und reumütige Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und die teilweise Suchtgiftsicherstellung als mildernd, als erschwerend jedoch das Zusammentreffen von drei Verbrechen und mehreren Vergehen, die Gewinnabsicht und das mehrfache Überschreiten der Übermenge. In seinem Fall erachtete das Strafgericht die unbedingt verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Jahren für schuld- und tatangemessen, als schuldaggravierend den Umstand, dass der BF mit weiteren mitangeklagten Tätern sich als Kriminaltouristen in Österreich aufgehalten hatte. Der BF befindet sich seit dem XXXX in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX .Der BF befindet sich seit dem römisch 40 in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 . 1.
  3. Mit Bescheid vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , sprach die belangte Behörde ihm gegenüber aus, dass eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass eine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und erließ gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn (Spruchpunkt IV.) und sprach aus, dass gem. § 55 abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.).1.2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , sprach die belangte Behörde ihm gegenüber aus, dass eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass eine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn (Spruchpunkt römisch vier.) und sprach aus, dass gem. Paragraph 55, abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stützte die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, wonach er mit seiner Suchtgiftdelinquenz ein Grundinteresse der Gesellschaft massiv verletzt habe und ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise bestehe. Sein weiterer Aufenthalt stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ruhe dar und habe er die geltende Rechtsordnung missachtet und gegen jegliche Moral verstoßen. Um die Begehung weiteren Suchtgifthandels zu verhindern, sei seine sofortige Ausreise erforderlich, da ihm die erforderlichen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts gänzlich fehlen und er sich diese auch nicht auf Grund seiner fremdenrechtlichen Stellung auf legalem Wege besorgen könne. Die belangte Behörde ging weiter davon aus, dass bei ihm Wiederholungsgefahr bestehe. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bestehe keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stützte die belangte Behörde auf die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, wonach er mit seiner Suchtgiftdelinquenz ein Grundinteresse der Gesellschaft massiv verletzt habe und ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise bestehe. Sein weiterer Aufenthalt stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ruhe dar und habe er die geltende Rechtsordnung missachtet und gegen jegliche Moral verstoßen. Um die Begehung weiteren Suchtgifthandels zu verhindern, sei seine sofortige Ausreise erforderlich, da ihm die erforderlichen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts gänzlich fehlen und er sich diese auch nicht auf Grund seiner fremdenrechtlichen Stellung auf legalem Wege besorgen könne. Die belangte Behörde ging weiter davon aus, dass bei ihm Wiederholungsgefahr bestehe. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bestehe keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten. Gegen diesen Bescheid wendet sich dessen, im Wege seiner außen ausgewiesenen Rechtsvertretung der belangten Behörde am XXXX 2026 übermittelte Beschwerde, in der er erklärte, dass er den Bescheid der belangten Behörde in seinem gesamten Umfang bekämpfe und machte als Beschwerdegründe „Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften“, „unrichtige Tatsachenfeststellung“ und „unrichtige Beurteilung“ geltend.Gegen diesen Bescheid wendet sich dessen, im Wege seiner außen ausgewiesenen Rechtsvertretung der belangten Behörde am römisch 40 2026 übermittelte Beschwerde, in der er erklärte, dass er den Bescheid der belangten Behörde in seinem gesamten Umfang bekämpfe und machte als Beschwerdegründe „Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften“, „unrichtige Tatsachenfeststellung“ und „unrichtige Beurteilung“ geltend. Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten am XXXX .2026.Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten am römisch 40 .2026. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister. Rechtliche Beurteilung: Als Staatsangehöriger von Albanien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist Bürger eines EWR-Mitgliedsstaates.Als Staatsangehöriger von Albanien ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist Bürger eines EWR-Mitgliedsstaates.

§ 18Abs.

2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw

G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde in vollem Umfang gegen den angefochtenen Bescheid richtet, ist davon auszugehen, dass sie sich auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sohin gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides richtet.Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde in vollem Umfang gegen den angefochtenen Bescheid richtet, ist davon auszugehen, dass sie sich auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sohin gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides richtet. Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)

§ 18Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)

Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

§ 18Abs.

3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Konkret stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt VI. auf die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG und führte dazu aus, dass er ein Grundinteresse der Gesellschaft massiv verletzt habe und ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise bestehe. Sein weiterer Aufenthalt stelle wegen der Suchtgiftdelinquenz und seiner Mittellosigkeit und der damit verbundenen Gefahr des Rückfalls in die Suchtgiftdelinquenz eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ruhe dar und habe er die geltende Rechtsordnung missachtet und gegen jegliche Moral verstoßen. Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Konkret stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt römisch sechs. auf die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG und führte dazu aus, dass er ein Grundinteresse der Gesellschaft massiv verletzt habe und ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise bestehe. Sein weiterer Aufenthalt stelle wegen der Suchtgiftdelinquenz und seiner Mittellosigkeit und der damit verbundenen Gefahr des Rückfalls in die Suchtgiftdelinquenz eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ruhe dar und habe er die geltende Rechtsordnung missachtet und gegen jegliche Moral verstoßen. Der BF befindet sich in Strafhaft. Er hat daher bislang kein Verhalten gezeigt, das als Wohlverhalten qualifiziert werden könnte. Er hat seit seiner Einreise ins Bundesgebiet aus Gewinnsucht einen grenzüberschreitenden Suchtgifthandel betrieben und das Suchtgift Dritten überlassen und diese in ihrer Gesundheit massiv gefährdet. Sein weiterer Aufenthalt stellt tatsächlich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ruhe dar und hat er die geltende Rechtsordnung missachtet und gegen jegliche Moral verstoßen. Schon wegen seiner Mittellosigkeit besteht bei ihm eine massive Wiederholungsgefahr. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Albanien) ergibt anlassbezogen keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG. Der BF hat in seiner Beschwerde behauptet, in Griechenland geboren und oder aufenthaltsberechtigt zu sein. Einen entsprechenden Nachweis ist er diesbezüglich schuldig geblieben, weshalb von seiner albanischen Staatsangehörigkeit auszugehen ist. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Albanien) ergibt anlassbezogen keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Der BF hat in seiner Beschwerde behauptet, in Griechenland geboren und oder aufenthaltsberechtigt zu sein. Einen entsprechenden Nachweis ist er diesbezüglich schuldig geblieben, weshalb von seiner albanischen Staatsangehörigkeit auszugehen ist. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art. 8 EMRK verbunden. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden. Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und dem gegen diesen Punkt gerichteten Teil der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und dem gegen diesen Punkt gerichteten Teil der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Folge zu erteilen. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs.

6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G305.2338318.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.