RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2026 GeschäftszahlI419 2303088-1 Spruch, I419 2303088-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer beantragte internationalen Schutz. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend den Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei (Spruchpunkt II) als unbegründet ab, wobei es dem Beschwerdeführer keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ erteilte (Spruchpunkt III), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt IV) sowie feststellte, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V), wobei die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).
- Der Beschwerdeführer beantragte internationalen Schutz. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend den Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab, wobei es dem Beschwerdeführer keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ erteilte (Spruchpunkt römisch drei), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt römisch vier) sowie feststellte, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf), wobei die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs).
- Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei in eine langjährige „Blutrache“ seiner Familie mit einer anderen verwickelt, bei der er von einem Auto angefahren und sein Cousin mit einem Messer getötet worden sei. In der Türkei drohe ihm Verfolgung durch seine Angehörigen, da die türkische Polizei nicht schutzfähig und -willig sei. Nachdem er als Vermittler ein Mitglied der verfeindeten Familie in Schutz genommen habe, hätten seine Angehörigen ihn verprügelt und sein Geschäft beschossen sowie ein Onkel ihm mit dem Tod gedroht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Mitte 20, Staatsangehöriger der Türkei, ledig, kinderlos und Sunnit, der weder betet noch fastet und sich als nicht sehr religiös ansieht. Als Sohn einer Kurdin und eines Türken fühlt er sich der türkischen Volksgruppe zugehörig. Die Muttersprache Kurdisch spricht er, während er Türkisch in Wort und Schrift beherrscht. Im Herkunftsstaat wurde er in XXXX ( XXXX , XXXX ) in der gleichnamigen Provinz in Südostanatolien geboren. Dort wuchs er im Haus seiner Familie auf, das auf einen Cousin seines Vaters eingetragen ist, besuchte acht Jahre lang die Schule und absolvierte den Wehrdienst.Der Beschwerdeführer ist Mitte 20, Staatsangehöriger der Türkei, ledig, kinderlos und Sunnit, der weder betet noch fastet und sich als nicht sehr religiös ansieht. Als Sohn einer Kurdin und eines Türken fühlt er sich der türkischen Volksgruppe zugehörig. Die Muttersprache Kurdisch spricht er, während er Türkisch in Wort und Schrift beherrscht. Im Herkunftsstaat wurde er in römisch 40 ( römisch 40 , römisch 40 ) in der gleichnamigen Provinz in Südostanatolien geboren. Dort wuchs er im Haus seiner Familie auf, das auf einen Cousin seines Vaters eingetragen ist, besuchte acht Jahre lang die Schule und absolvierte den Wehrdienst. Seinen Angaben zufolge verfügt er über eine Ausbildung als Bäcker. Nach Aufenthalten in XXXX und anderen türkischen Städten und arbeitete in XXXX als Maschinentechniker und Geschäftsführer zweier Friseursalons der Familie, wobei er bis zur Ausreise wieder im Haus seiner Familie lebte.Seinen Angaben zufolge verfügt er über eine Ausbildung als Bäcker. Nach Aufenthalten in römisch 40 und anderen türkischen Städten und arbeitete in römisch 40 als Maschinentechniker und Geschäftsführer zweier Friseursalons der Familie, wobei er bis zur Ausreise wieder im Haus seiner Familie lebte. Im August 2023 entschied er sich zur Ausreise und gelangte illegal nach Österreich, wo er am 30.08.2023 internationalen Schutz beantragte. Hier bezog der gesunde und erwerbsfähige Beschwerdeführer zunächst Grundversorgungsleistungen, zog dann zu einem türkischen Asylwerber gleichen Nachnamens aus der Provinz XXXX und erhielt im August 2024 eine Beschäftigungsbewilligung, mit der er im Herbst 2024 zwei Monate lang vollversichert als Küchengehilfe ein Einkommen von monatlich rund € 1.900,-- erzielte. Einer anderen angemeldeten Arbeit ging er nicht nach.Im August 2023 entschied er sich zur Ausreise und gelangte illegal nach Österreich, wo er am 30.08.2023 internationalen Schutz beantragte. Hier bezog der gesunde und erwerbsfähige Beschwerdeführer zunächst Grundversorgungsleistungen, zog dann zu einem türkischen Asylwerber gleichen Nachnamens aus der Provinz römisch 40 und erhielt im August 2024 eine Beschäftigungsbewilligung, mit der er im Herbst 2024 zwei Monate lang vollversichert als Küchengehilfe ein Einkommen von monatlich rund € 1.900,-- erzielte. Einer anderen angemeldeten Arbeit ging er nicht nach. Am 21.11.2025 reiste er im Rahmen einer unterstützten freiwilligen Ausreise in die Türkei zurück. Seither ist sein Aufenthaltsort unbekannt. Er war hier nie Mitglied in einem Verein und betätigte sich nicht ehrenamtlich. Obwohl er behauptetermaßen täglich einen Deutschkurs besuchte, verstand er beim BFA die auf Deutsch gestellte Frage nach seinem Namen nicht. Strafgerichtlich ist er unbescholten. Im Herkunftsstaat leben die Eltern des Beschwerdeführers getrennt in XXXX . Sein Vater lebt mit Ende 40 beim Großvater des Beschwerdeführers, während dessen kranke und deshalb nicht arbeitende Mutter mit Anfang 40 gemeinsam mit seiner jüngeren Schwester im Haus der Familie wohnt. Den Lebensunterhalt bestritt die Familie im Zeitpunkt der Einvernahme beim BFA noch aus dem Verkaufserlös seiner zwei Friseursalons. Mit ihr stand er während des Aufenthaltes hier täglich in Kontakt. Zwei Brüder des Beschwerdeführers leben zufolge seinen Angaben nicht mehr in der Türkei, sondern sind nach Georgien bzw. Bulgarien gezogen.Im Herkunftsstaat leben die Eltern des Beschwerdeführers getrennt in römisch 40 . Sein Vater lebt mit Ende 40 beim Großvater des Beschwerdeführers, während dessen kranke und deshalb nicht arbeitende Mutter mit Anfang 40 gemeinsam mit seiner jüngeren Schwester im Haus der Familie wohnt. Den Lebensunterhalt bestritt die Familie im Zeitpunkt der Einvernahme beim BFA noch aus dem Verkaufserlös seiner zwei Friseursalons. Mit ihr stand er während des Aufenthaltes hier täglich in Kontakt. Zwei Brüder des Beschwerdeführers leben zufolge seinen Angaben nicht mehr in der Türkei, sondern sind nach Georgien bzw. Bulgarien gezogen. In Österreich leben zwei Cousins der Mutter des Beschwerdeführers in der Steiermark, ein dritter in XXXX . Ein Abhängigkeitsverhältnis zu bzw. von diesen schilderte er nicht. Der Asylwerber gleichen Nachnamens, mit dem er zusammenwohnte, ist nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrags seit November 2024 nicht mehr im Inland gemeldet.In Österreich leben zwei Cousins der Mutter des Beschwerdeführers in der Steiermark, ein dritter in römisch 40 . Ein Abhängigkeitsverhältnis zu bzw. von diesen schilderte er nicht. Der Asylwerber gleichen Nachnamens, mit dem er zusammenwohnte, ist nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrags seit November 2024 nicht mehr im Inland gemeldet. 1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat: Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zur Türkei mit Stand 18.10.2024 zitiert. Derzeit steht ein am 06.08.2025 erschienenes zur Verfügung, das sich in den entscheidungswesentlichen Inhalten mit der im angefochtenen Bescheid zitierten Version deckt. Im gegebenen Zusammenhang sind davon die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.2.1 Politische Lage: Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem „Dauerwahlkampf“ sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert […]. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. (ÖB Ankara 4.2025, S. 4 f.; vgl. Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem „Dauerwahlkampf“ sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert […]. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. (ÖB Ankara 4.2025, S. 4 f.; vergleiche Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.). 1.2.2 Sicherheitslage: Akteure der Sicherheitsbedrohung: Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38). […]Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vergleiche USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vergleiche USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38). […] Das türkische Parlament stimmte im Oktober 2023 einem Memorandum des Präsidenten zu, das den Einsatz der türkischen Armee im Irak und in Syrien um weitere zwei Jahre verlängert. Das Memorandum, das die "zunehmenden Risiken und Bedrohungen für die nationale Sicherheit aufgrund der anhaltenden Konflikte und separatistischen Bewegungen in der Region" hervorhebt, wurde mit 357 Ja-Stimmen und 164 Nein-Stimmen angenommen. Die wichtigste Oppositionspartei, die Republikanische Volkspartei (CHP), und die pro-kurdische Partei für Gleichberechtigung und Demokratie (HEDEP), inzwischen in Partei der Völker für Gleichberechtigung und Demokratie (DEM-Partei) umbenannt, waren unter den Gegnern des Memorandums und wiederholten damit ihre ablehnende Haltung von vor zwei Jahren (HDN 18.10.2023; vgl. AlMon 17.10.2023). Im Rahmen des Mandats, das erstmals 2014 in Kraft trat und mehrfach verlängert wurde, führte die Türkei mehrere Bodenangriffe in Syrien und im Irak durch (AlMon 17.10.2023). […]Das türkische Parlament stimmte im Oktober 2023 einem Memorandum des Präsidenten zu, das den Einsatz der türkischen Armee im Irak und in Syrien um weitere zwei Jahre verlängert. Das Memorandum, das die "zunehmenden Risiken und Bedrohungen für die nationale Sicherheit aufgrund der anhaltenden Konflikte und separatistischen Bewegungen in der Region" hervorhebt, wurde mit 357 Ja-Stimmen und 164 Nein-Stimmen angenommen. Die wichtigste Oppositionspartei, die Republikanische Volkspartei (CHP), und die pro-kurdische Partei für Gleichberechtigung und Demokratie (HEDEP), inzwischen in Partei der Völker für Gleichberechtigung und Demokratie (DEM-Partei) umbenannt, waren unter den Gegnern des Memorandums und wiederholten damit ihre ablehnende Haltung von vor zwei Jahren (HDN 18.10.2023; vergleiche AlMon 17.10.2023). Im Rahmen des Mandats, das erstmals 2014 in Kraft trat und mehrfach verlängert wurde, führte die Türkei mehrere Bodenangriffe in Syrien und im Irak durch (AlMon 17.10.2023). […] 1.2.3 Sicherheitsbehörden: Die Regierung (Exekutive) verfügt zwar weiterhin über weitreichende Befugnisse gegenüber den Sicherheitskräften, aber die zivile Aufsicht über die Sicherheitskräfte Sicherheitsorgane bleibt jedoch unvollständig. […] (EC 30.10.2024, S. 21). Bei der strafrechtlichen Verfolgung von Militärangehörigen und der obersten Kommandoebene werden weiterhin rechtliche Privilegien gewährt. Die Untersuchung mutmaßlicher militärischer Straftaten, die von Militärangehörigen begangen wurden, erfordert die vorherige Genehmigung entweder durch militärische oder zivile Vorgesetzte (EC 8.11.2023, S. 17). […] Die Polizei und die Gendarmerie (türk.: Jandarma), die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit in städtischen Gebieten (Polizei) respektive in ländlichen und Grenzgebieten (Gendarmerie) zuständig (ÖB Ankara 4.2025, S. 21; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 1). Die Gendarmerie ist für die öffentliche Ordnung in ländlichen Gebieten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Polizeikräfte fallen, sowie für die Gewährleistung der inneren Sicherheit und die allgemeine Grenzkontrolle zuständig. Die Verantwortung für die Gendarmerie wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben (BICC 2.2025, S. 18; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 21, DFAT 16.5.2025, S. 39).Die Polizei und die Gendarmerie (türk.: Jandarma), die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit in städtischen Gebieten (Polizei) respektive in ländlichen und Grenzgebieten (Gendarmerie) zuständig (ÖB Ankara 4.2025, S. 21; vergleiche USDOS 20.3.2023, S. 1). Die Gendarmerie ist für die öffentliche Ordnung in ländlichen Gebieten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Polizeikräfte fallen, sowie für die Gewährleistung der inneren Sicherheit und die allgemeine Grenzkontrolle zuständig. Die Verantwortung für die Gendarmerie wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben (BICC 2.2025, S. 18; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 21, DFAT 16.5.2025, S. 39). Die Polizei weist eine stark zentralisierte Struktur auf. Durch die polizeiliche Rechenschaftspflicht gegenüber dem Innenministerium untersteht sie der Kontrolle der jeweiligen Regierungspartei. […] (BICC 2.2025, S. 2). Die Polizei hatte 2023 einen Personalstand von fast 339.400 (ÖB Ankara 28.12.2023, S.21). 1.2.4 Behandlung nach Rückkehr Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das „Allgemeine Informationssammlungssystem“, das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das „Zentrale Melderegistersystem“ (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 16.5.2025, S. 41). Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27; vgl. UKHO 10.2019a, S. 49). […]Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27; vergleiche UKHO 10.2019a, S. 49). […] Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. […] (ÖB Ankara 4.2025, S.62). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71). […]Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 16.5.2025, S. 42; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraph 3, des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. […] (ÖB Ankara 4.2025, S.62). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 16.5.2025, S. 42; vergleiche MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71). […] Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem: ● Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com ● Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: http://bruecke-istanbul.com/ ● TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org (ÖB Ankara 4.2025, S. 56). […] 1.3 Zum Fluchtvorbringen: 1.3.1 Erstbefragt gab der Beschwerdeführer an, er habe sich zwei Wochen zuvor zur Ausreise entschieden. Seine Familie sei „Blutrache“ ausgesetzt, wobei die Verfolger („Gegner“) diese gegenüber einem Ältesten aus seiner Familie auszuüben hätten. Deshalb bereite sich auch sein etwas älterer Bruder auf die Flucht nach Frankreich vor. Andere Fluchtgründe habe er nicht; bei einer Rückkehr in die Türkei fürchte er um sein Leben. 1.3.2 Nahezu dreizehn Monate später vom BFA einvernommen brachte er vor, im November 2014 sei einer seiner Cousins von einem Täter namens C. mit einem Messer getötet worden, worauf die „Blutrache“ begonnen habe. Zwar hätten sie sich dann 2016 mit der Familie C. geeinigt, jedoch hätte es 2019 wieder begonnen, als man versucht habe, ihn mit dem Auto zu überfahren, wobei er verletzt worden sei. Seitdem sei er auf der Flucht gewesen, habe in fünf Städten der Türkei gelebt und sei erst 2022 nach XXXX zurückgekehrt.1.3.2 Nahezu dreizehn Monate später vom BFA einvernommen brachte er vor, im November 2014 sei einer seiner Cousins von einem Täter namens C. mit einem Messer getötet worden, worauf die „Blutrache“ begonnen habe. Zwar hätten sie sich dann 2016 mit der Familie C. geeinigt, jedoch hätte es 2019 wieder begonnen, als man versucht habe, ihn mit dem Auto zu überfahren, wobei er verletzt worden sei. Seitdem sei er auf der Flucht gewesen, habe in fünf Städten der Türkei gelebt und sei erst 2022 nach römisch 40 zurückgekehrt. Es sei darum gegangen, „alles zu beenden“, und sie hätten sich wieder vertragen, bis sie am 11.07.2023 einen seiner zwei Friseurläden beschossen hätten, nachdem er den jüngeren Bruder, der wie zuvor er selbst überfallen und verprügelt worden sei, aus seiner Lage befreit und in diesen Laden gebracht gehabt hätte. Die Eltern und die Schwester ließen sie in Ruhe, nur er und die Brüder hätten „dieses Problem“. Auch als er in XXXX gelebt hätte und in der Arbeit gewesen sei, wären sie vor seiner Wohnung gewesen, wie er über eine Kamera gesehen habe, also hätten sie ihn dort gefunden.Die Eltern und die Schwester ließen sie in Ruhe, nur er und die Brüder hätten „dieses Problem“. Auch als er in römisch 40 gelebt hätte und in der Arbeit gewesen sei, wären sie vor seiner Wohnung gewesen, wie er über eine Kamera gesehen habe, also hätten sie ihn dort gefunden. 1.3.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer könne sich nicht an die türkische Polizei wenden, da diese ihm nicht helfen würde. In der Türkei drohe ihm, von seinen Feinden – „Onkels“, Cousins sowie Cousins seiner Onkel – getötet zu werden, und es wäre schwer für ihn, Arbeit und Wohnung in der Türkei zu finden. Es bestehe das Risiko, dass er in eine aussichtslose Lage komme. 1.3.4 Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat aus nicht asylrelevanten Gründen verlassen und hielt sich aus nicht asylrelevanten Gründen außerhalb des Herkunftsstaates auf. Ihm widerfuhr und ihm droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder – auch nur unterstellten – politischen Gesinnung. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er im Rahmen einer Familienfehde von seinen Familienangehörigen und von einer verfeindeten Familie verfolgt worden sei oder werde, somit auch nicht, dass jemand aus diesem Kreis seine Tötung beabsichtigt hätte oder beabsichtigt. Die türkischen Behörden sind nach den Länderfeststellungen in solchen Fällen überdies schutzwillig und -fähig. 1.3.5 Der Beschwerdeführer erstattete auch in der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen über eine ihm drohende Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr. Auch sonst ergaben sich im Verfahren keine diesbezüglichen Hinweise. 1.3.6 Eine in die Türkei zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes wie auch dem Akt des Asylverfahrens, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Register der Sozialversicherungen und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes wie auch dem Akt des Asylverfahrens, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Register der Sozialversicherungen und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, seiner (empfundenen) Volkszugehörigkeit, seinen Familienverhältnissen, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Schulausbildung, seiner Berufsausbildung und -erfahrung gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Betreffend die Erwerbsfähigkeit beruht die Feststellung außerdem auf dem Alter und der Gesundheit sowie darauf, dass er sowohl in der Türkei als auch im Inland einer Erwerbstätigkeit nachging. Die freiwillige Rückkehr steht aufgrund der Meldung des BFA vom 09.12.2025 samt Flugnummer und Ausreisestempel fest (OZ 4). 2.2 Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, und auch von internationalen Organisationen, wie z.B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesicht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Das BFA bot dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt sowie eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme an. Dieser verzichtete darauf und gab an, dass er die Lage in der Türkei und sich auch politisch auskenne. (AS 219) In der Beschwerde wird vorgebracht, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen wären unvollständig. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über die Türkei beinhalten, sich „jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen“ befassen, und wären dadurch als Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Den Richtlinien des UNHCR komme Indizwirkung zu, weshalb „abweichende Beurteilungen des Gerichtes“ höheren Begründungsanforderungen genügen müssen. Die „Zumutbarkeit der innerstaatlichen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative“ müsse im Einzelfall „in Anbetracht“ der persönlichen Umstände sowie der objektiven Situation im Herkunftsstaat geprüft werden. Damit wird den Länderfeststellungen des BFA nicht substantiiert entgegengetreten. 2.3 Zum Fluchtvorbringen: 2.3.1 Dem Beschwerdeführer ist es, wie schon das BFA aufzeigte (S. 113 ff / AS 381 ff), nicht gelungen, ein glaubhaftes Vorbringen betreffend eine individuelle Verfolgung durch Privatpersonen darzulegen. 2.3.2 Zum Beweis der „Blutrache“ legte er Dokumente der Staatsanwaltschaft XXXX betreffend einen Vorfall mit einem Mann aus der Familie der „Gegner“ vor. Er sprach von einem A. und einem M., von Letzterem („also dem Gegner“) habe er die Dokumente bekommen, da sein Onkel seinem Anwalt alle weiteren Unterlagen weggenommen hätte. Dagegen ist in der Beschuldigteneinvernahme und der Anklageschrift von einem H. die Rede (Bescheid S. 7, 10, 114 / AS 273, 276, 382).2.3.2 Zum Beweis der „Blutrache“ legte er Dokumente der Staatsanwaltschaft römisch 40 betreffend einen Vorfall mit einem Mann aus der Familie der „Gegner“ vor. Er sprach von einem A. und einem M., von Letzterem („also dem Gegner“) habe er die Dokumente bekommen, da sein Onkel seinem Anwalt alle weiteren Unterlagen weggenommen hätte. Dagegen ist in der Beschuldigteneinvernahme und der Anklageschrift von einem H. die Rede (Bescheid S. 7, 10, 114 / AS 273, 276, 382). Dem BFA ist beizupflichten (S. 114 / AS 382), dass der vorgelegten Anklageschrift nicht zu entnehmen ist, dass eine Person mit dem Vornamen des Beschwerdeführers im darin beschriebenen Vorfall mehr als eine passive Rolle als Beobachter zugekommen sei. 2.3.3 Dem BFA ist auch zuzustimmen, dass es den türkischen Behörden nicht gelungen ist, den Eigner des von ihm angegebenen Friseurgeschäftes zu identifizieren und dies seine Glaubwürdigkeit beschädigt. In der Beschuldigtenvernehmung des H. ist von einem Friseursalon (AS 233) und in der Anklageschrift von einem Laden (AS 238) eines Freundes des H. mit demselben Vornamen wie der Beschwerdeführer die Rede. Dieser konnte jedoch, wie auch weitere von H. genannte Personen „trotz aller Ermittlungen nicht identifiziert werden“ (S. 114 / AS 382). 2.3.4 Zutreffend legt das BFA außerdem dar, dass nicht nachvollziehbar ist, die „Gegner“ hätten die Wohnung des Beschwerdeführers in der 16-Millionen-Stadt XXXX gefunden und seien vor seiner Tür gestanden, was er über eine Kamera beobachtet habe (S. 115 / AS 383).2.3.4 Zutreffend legt das BFA außerdem dar, dass nicht nachvollziehbar ist, die „Gegner“ hätten die Wohnung des Beschwerdeführers in der 16-Millionen-Stadt römisch 40 gefunden und seien vor seiner Tür gestanden, was er über eine Kamera beobachtet habe (S. 115 / AS 383). 2.3.5 Schließlich verweist das BFA zu Recht darauf, dass selbst bei unterstelltem Zutreffen der behaupteten privaten Verfolgung von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der türkischen Sicherheitsbehörden auszugehen ist, zumal diese grundsätzlich vor Übergriffen Dritter schützen, und für die fehlende Schutzwilligkeit nichts substantiiert vorgebracht wurde. (S. 115 / AS 383). 2.3.6 Andere Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung sind nicht hervorgekommen, da der Beschwerdeführer, wie das BFA richtig festhält, bezogen auf die zur Hälfte kurdische Abstammung keine Diskriminierung vorbrachte. (S. 115 / AS 383) 2.3.7 Damit sind die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch das BFA nicht zu beanstanden, sodass sich das Gericht der Beweiswürdigung anschließt. Der Beschwerdeführer hat somit auch im Beschwerdeverfahren kein glaubhaftes Vorbringen von Asylrelevanz erstattet. Naturgemäß erschüttert auch die freiwillige Rückkehr in die Türkei nicht die Beweiswürdigung des BFA. Es liegen somit keine Hinweise auf eine Verfolgung vor, die er dort deswegen oder sonst aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung von staatlichen Behörden oder von einer Privatperson erlitten oder zu befürchten hätte. 2.3.8 Die Feststellungen in 1.3.6 ergeben sich aus den Länderfeststellungen in Zusammenschau mit denen zur Person des Beschwerdeführers. Auch sie stehen nicht in Widerspruch mit der freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I):3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins): 3.1.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1 Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z. 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Einem Antragsteller muss, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0071) 3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die behauptete private Verfolgung unglaubwürdig war, somit keinen glaubhaften Kern hatte, und nicht festgestellt oder auch nur glaubhaft gemacht wurde. Andernfalls wäre zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zukommt, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht. (VwGH 29.01.2026, Ra 2025/18/0228, Rz. 12, mwN) 3.1.3 Den Feststellungen zufolge ist es nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer würde im Herkunftsstaat von staatlichen Organen oder Privatpersonen aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt werden. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, sind ebenso wie persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der GFK. 3.1.4 Da auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers auch sonst nichts hinweist, ist davon auszugehen, dass ihm keine Verfolgung aus in den in der GFK genannten Gründen droht. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.3.1.4 Da auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers auch sonst nichts hinweist, ist davon auszugehen, dass ihm keine Verfolgung aus in den in der GFK genannten Gründen droht. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei): 3.2.1 Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.2.1 Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. 3.2.2 In Anbetracht der Staatsangehörigkeit, Schulbildung, Gesundheit, Arbeitsfähigkeit, des familiären Netzwerks und der Sozialisierung des Beschwerdeführers in der Türkei hegt das Gericht betreffend die Rückkehrsituation keine derartigen Bedenken. Der Beschwerdeführer, der bereits als Maschinentechniker und Bäcker gearbeitet sowie die Geschäfte zweier Friseursalons geleitet hat, kann wieder einer selbstständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Aufgrund des familiären Netzwerks, des Liegenschaftsvermögens der Familie und der sozialen Absicherung in der Türkei wäre die Existenz des Beschwerdeführers auch in Phasen ohne eine solche Arbeit nicht unmittelbar gefährdet. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen (außer dem schon länger zurückliegenden Erdbeben in Teilen des Landes) oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen (außer dem schon länger zurückliegenden Erdbeben in Teilen des Landes) oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. 3.2.3 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandes-schaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist. (VwGH 24.09.2024, Ra 2024/20/0469, Rz 21, mwN)3.2.3 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandes-schaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist. (VwGH 24.09.2024, Ra 2024/20/0469, Rz 21, mwN) Aufgrund all dessen war letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat (die auch tatsächlich erfolgt ist) seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Aufgrund all dessen war letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat (die auch tatsächlich erfolgt ist) seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war. 3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III):3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei): 3.3.1 Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt werde.3.3.1 Im Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt werde. Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3).Nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Ziffer eins,), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Ziffer 2,) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). 3.3.2 Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.3.3.2 Von den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. 3.3.3 Der Spruchpunkt III war demnach ebenfalls als zu Recht ergangen zu bestätigen und die Beschwerde dagegen als unbegründet abzuweisen.3.3.3 Der Spruchpunkt römisch drei war demnach ebenfalls als zu Recht ergangen zu bestätigen und die Beschwerde dagegen als unbegründet abzuweisen. 3.4 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV):3.4 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier): 3.4.1 Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch dessen eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.3.4.1 Nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch dessen eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- und Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat. (VwGH 22.06.2020, Ra 2019/19/0539, mwN) 3.4.2 Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.3.4.2 Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Der Beschwerdeführer führte in Österreich kein Familienleben und hatte von seinem Asylverfahren abgesehen kaum weitere, nach der kurzen vergangenen Zeit auch nur wenig gewichtige Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Zu diesen gehörte seine einmalige Erwerbstätigkeit. Darüber hinaus erwarb er kaum Deutschkenntnisse, war in keinem Verein Mitglied oder ehrenamtlich tätig, erwarb keinen Schulabschluss und hielt sich lediglich aufgrund seines nach der illegalen Einreise gestellten unbegründeten Asylantrages danach rechtmäßig hier auf, sodass ihm die Unsicherheit des vorläufigen Aufenthaltsrechts bewusst sein musste, insbesondere nach der gänzlich abweisenden Entscheidung durch das BFA. Außer der kurzfristigen Arbeitstätigkeit weist der rund zwei Jahre und drei Monaten dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers damit kaum Anknüpfungspunkte von erheblichem Gewicht auf. Dieser ist unbescholten, reiste jedoch Ende August 2023 illegal ein und kehrte inzwischen wieder zurück in die Türkei. Insgesamt kann daher weder von einer Aufenthaltsverfestigung gesprochen werden, noch liegt eine außergewöhnliche Integrationsleistung vor. 3.4.3 Im Herkunftsstaat, wo er aufwuchs und bisher fast sein ganzes Leben verbrachte, mehr als 20 Jahre, hat der Beschwerdeführer zudem den Feststellungen zufolge familiäre, kulturelle und andere soziale Anknüpfungspunkte, beherrscht die Landessprache und hielt sich jedenfalls noch 2023 dort auf. Er kann aufgrund seines Alters sowie seiner Arbeitsfähigkeit und -praxis legale Erwerbsmöglichkeiten ergreifen und hat dort Familienangehörige. Ferner hat er im Herkunftsstaat lange die Schule besucht und Berufserfahrung auch als Selbständiger erworben. Somit wird er im Falle seiner Rückkehr, selbst wenn es sich nicht immer um die gewünschte Branche handeln sollte, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Diese Umstände sprechen für eine Rückkehrentscheidung, dazu das öffentliche Interesse daran, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. 3.4.4 Es würde eine Benachteiligung jener Fremden gleichkommen, welche die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf ein Privat- oder Familienleben berufen könnte. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen zudem das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Melde- und des Fremdenwesens gegenüber. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Im Fall des Beschwerdeführers kommt der Umstand dazu, dass er den bisherigen Aufenthalt abgesehen von einer kurzfristigen Beschäftigung in der Gastronomie fast zur Gänze ungenutzt ließ, um Integrationsschritte (etwa das Erlernen der deutschen Sprache) zu setzen.Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen zudem das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Melde- und des Fremdenwesens gegenüber. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Im Fall des Beschwerdeführers kommt der Umstand dazu, dass er den bisherigen Aufenthalt abgesehen von einer kurzfristigen Beschäftigung in der Gastronomie fast zur Gänze ungenutzt ließ, um Integrationsschritte (etwa das Erlernen der deutschen Sprache) zu setzen. 3.4.5 Es liegen keine sonstigen Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt daher, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.3.4.5 Es liegen keine sonstigen Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt daher, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde dagegen erweist sich somit als unbegründet.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde dagegen erweist sich somit als unbegründet. 3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V):3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf): 3.5.1 Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Dabei entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Prüfungsmaßstab nach § 50 Abs. 1 FPG mit jenem nach § 8 Abs 1 AsylG2005 übereinstimmt und ein inhaltliches „Auseinanderfallen“ der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG andererseits - jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts - ausgeschlossen ist. (VwGH 19.02.2025, Ra 2025/14/0010, Rz. 28, mwN)3.5.1 Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Dabei entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Prüfungsmaßstab nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG mit jenem nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG2005 übereinstimmt und ein inhaltliches „Auseinanderfallen“ der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 einerseits und der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG andererseits - jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts - ausgeschlossen ist. (VwGH 19.02.2025, Ra 2025/14/0010, Rz. 28, mwN) 3.5.2 Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.3.5.2 Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. 3.5.3 Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.3.5.3 Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. 3.5.3 Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Auch fehlt es an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde, in seinem Leben bedroht, in seiner Unversehrtheit beeinträchtigt oder gar getötet zu werden. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. 3.5.4 Der Beschwerdeführer wird den Feststellungen zufolge aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, dort zumindest notdürftig leben zu können. Er spricht die Landessprache, hat mehrere Jahre die Schule besucht und im Herkunftsstaat auch Angehörige der Kernfamilie. So kann er vorhandene Sozialkontakte nutzen und neue knüpfen, selbst wenn die familiäre Unterstützung wider Erwarten nicht dauernd hinreicht. Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. 3.5.5 Zudem besteht in der Türkei keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.3.5.5 Zudem besteht in der Türkei keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dort das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht festgestellt und auch in der Beschwerde nicht behauptet worden. 3.5.6 Eine der Abschiebung in die Türkei entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (§ 50 Abs. 3 FPG) besteht nicht.3.5.6 Eine der Abschiebung in die Türkei entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Paragraph 50, Absatz 3, FPG) besteht nicht. 3.5.7 Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt V als unbegründet abzuweisen.3.5.7 Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt römisch fünf als unbegründet abzuweisen. 3.6 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI):3.6 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs): Nach § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Nach Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen.Diese beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen. Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Das BFA hat damit zu Recht in Spruchpunkt VI die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Das BFA hat damit zu Recht in Spruchpunkt römisch sechs die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen, zu asylrelevantem Vorbringen und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen, zu asylrelevantem Vorbringen und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass im Beschwerdeverfahren bis zur Rückkehr keine Änderungen vorgebracht oder aus den Registerabfragen ersichtlich wurden - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Das Gericht musste sich keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I419.2303088.1.00