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{'item': 'L502 2302697-1'}

Obsah (22)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 13Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 46a§ 61§ 66§ 67

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2026 GeschäftszahlL502 2302697-1 Spruch, L502 2302697-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 03.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 04.11.2022 erfolgte seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
  3. Am 03.05.2024 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Ihm wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zum Herkunftsstaat eingeräumt, worauf er verzichtete. Im Zuge der Einvernahme brachte er mehrere Beweismittel in Vorlage, darunter seinen irakischen Personalausweis, der vom BFA sichergestellt und einer urkundentechnischen Untersuchung zugeführt wurde sowie Schriftstücke in arabischer Sprache, deren Übersetzung vom BFA veranlasst wurde.
  4. Am 27.06.2024 langte die Übersetzung der vorgelegten Unterlagen beim BFA ein. Am 20.09.2024 folgte der Untersuchungsbericht der urkundentechnischen Untersuchung, der den vorgelegten Personalausweis als Totalfälschung klassifizierte.
  5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 01.10.2024 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI).5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 01.10.2024 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). 6. Mit Information des BFA vom 01.10.2024 wurde ihm von Amts wegen

§ 52BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.6.

Mit Information des BFA vom 01.10.2024 wurde ihm von Amts wegen

Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen den am 04.10.2024 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 25.10.2024 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
  2. Mit 18.11.2024 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  3. Mit Eingabe vom 05.02.2025 brachte das BFA einen polizeilichen Abschlussbericht betreffend ein gegen den BF geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Urkundenfälschung ein.
  4. Am 06.02.2025 folgte die Vorlage einer Verfahrensanordnung der belangten Behörde, mit der ihm mitgeteilt wurde, dass er sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet

§ 13Abs. 2 Asyl

G verloren habe.10. Am 06.02.2025 folgte die Vorlage einer Verfahrensanordnung der belangten Behörde, mit der ihm mitgeteilt wurde, dass er sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet

Paragraph 13, Absatz 2, AsylG verloren habe.

  1. Am 17.03.2025 brachte das BFA die Verständigung von der Anklageerhebung gegen den BF in Vorlage und am 31.03.2025 den dazugehörigen Strafantrag der Staatsanwaltschaft.
  2. Am 19.05.2025 langte im Wege des BFA die Verständigung des Bezirksgerichts Linz über die Beendigung des Strafverfahrens durch Freispruch ein.
  3. Das BVwG führte am 15.01.2026 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF durch, bei der der BF und sein Vertreter anwesend waren. Dabei wurden dem BF auch Länderinformationen in Form der Country of Origin Information der EUAA zum Irak vom Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht und als Erkenntnisquelle zum Akt genommen.
  4. Mit Eingabe seiner Vertretung vom 20.01.2026 brachte er einen Pressebericht vom 17.10.2025 als Beweismittel in Vorlage.
  5. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung, dem AJ-Web sowie dem Zentralen Melderegister. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er ist geschieden und hat fünf Kinder aus seiner früheren Ehe. Er stammt aus XXXX . Dort besuchte er für zwölf Jahre die Schule. Er war danach in XXXX erwerbstätig und reparierte Motoren unterschiedlicher Art. Im Jahr 2004 ehelichte er seine vormalige Ehegattin und lebte mit ihr und den gemeinsamen, zwischen 2007 und 2014 geborenen Kindern im Irak, bis er 2014 seine engere Heimat mit Gattin und Kindern angesichts der Invasion der Milizen des IS verließ. Zwischen 2014 und 2017 hielt er sich mit ihnen in XXXX auf, sofern er selbst nicht zwischenzeitig zu Kurzbesuchen in seiner Heimat XXXX war, wohin er mit seiner Familie 2017 zurückkehrte. Er besitzt dort ein eigenes Haus.Er stammt aus römisch 40 . Dort besuchte er für zwölf Jahre die Schule. Er war danach in römisch 40 erwerbstätig und reparierte Motoren unterschiedlicher "Art". Im Jahr 2004 ehelichte er seine vormalige Ehegattin und lebte mit ihr und den gemeinsamen, zwischen 2007 und 2014 geborenen Kindern im Irak, bis er 2014 seine engere Heimat mit Gattin und Kindern angesichts der Invasion der Milizen des IS verließ. Zwischen 2014 und 2017 hielt er sich mit ihnen in römisch 40 auf, sofern er selbst nicht zwischenzeitig zu Kurzbesuchen in seiner Heimat römisch 40 war, wohin er mit seiner Familie 2017 zurückkehrte. Er besitzt dort ein eigenes Haus. Im Jahr 2018 verließ er mit seiner Familie den Irak und lebte bis 2021 gemeinsam mit ihr in der Türkei. Seine Ehegattin kehrte mit den Kindern im Jahr 2021 in den Irak zurück und ließ sich von ihm scheiden, während er für ein weiteres Jahr alleine in der Türkei blieb. Auch in der Türkei war er erwerbstätig und reparierte Motoren. Im Oktober 2022 reiste er aus der Türkei schlepperunterstützt über mehrere Staaten bis ins österreichische Bundesgebiet, wo er am 03.11.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält. Seine beiden Töchter und drei Söhne leben bei ihrer Mutter, der das alleinige Sorgerecht zukommt, in XXXX . Im Irak leben außerdem seine Mutter, zwei Brüder, vier Schwestern und mehrere Onkel und Tanten. Sein Vater ist bereits verstorben und war früher bei der irakischen Armee beschäftigt. Seine Mutter bezieht eine Witwenpension und bewohnt mit einer unverheirateten Schwester des BF ein in ihrem Eigentum stehendes Haus in XXXX . Seine beiden anderen Schwestern sind verheiratet, eine lebt in XXXX , die andere in XXXX . Seine beiden Brüder sind ebenfalls verheiratet und leben in XXXX . Ein Bruder arbeitet im Baugewerbe, der andere ist nur gelegentlich erwerbstätig. Eine Schwester ist als Ordinationshelferin beschäftigt. Seine beiden Töchter und drei Söhne leben bei ihrer Mutter, der das alleinige Sorgerecht zukommt, in römisch 40 . Im Irak leben außerdem seine Mutter, zwei Brüder, vier Schwestern und mehrere Onkel und Tanten. Sein Vater ist bereits verstorben und war früher bei der irakischen Armee beschäftigt. Seine Mutter bezieht eine Witwenpension und bewohnt mit einer unverheirateten Schwester des BF ein in ihrem Eigentum stehendes Haus in römisch 40 . Seine beiden anderen Schwestern sind verheiratet, eine lebt in römisch 40 , die andere in römisch 40 . Seine beiden Brüder sind ebenfalls verheiratet und leben in römisch 40 . Ein Bruder arbeitet im Baugewerbe, der andere ist nur gelegentlich erwerbstätig. Eine Schwester ist als Ordinationshelferin beschäftigt. 1.
  8. In Österreich hat der BF keine Verwandten. Er führt seit Oktober 2024 eine Beziehung mit seiner nunmehrigen ebenfalls aus dem Irak stammenden Lebensgefährtin, bei der er auch wohnt. Seiner Lebensgefährtin wurde der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Sie lebt seit 2016 mit ihren beiden volljährigen Töchtern in Österreich. Er bezog ab der Antragstellung bis 30.06.2023 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Von 01.07.2023 bis 04.08.2023 ging er einer Erwerbstätigkeit als Arbeiter in einer Transportfirma nach. Davor war er für denselben Arbeitgeber von 31.05.2023 bis 30.06.2023 als Arbeiter geringfügig beschäftigt. Seit 07.08.2023 geht er einer Erwerbstätigkeit als Motorenwickler in einem Elektromaschinenbauunternehmen nach und bestreitet dadurch seinen Lebensunterhalt. Er ist gesund und voll arbeitsfähig. Er ist bislang keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen. Er hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht, jedoch keine Deutsch- oder Integrationsprüfung absolviert und verfügt über nur grundlegende Deutschkenntnisse. Seine Muttersprache ist Arabisch, außerdem spricht er Türkisch. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  9. Er hat seinen Herkunftsstaat nicht aufgrund individueller Verfolgung durch Angehörige schiitischer Milizen verlassen und ist auch bei einer Rückkehr in den Irak nicht der Gefahr einer solchen ausgesetzt. 1.
  10. Er ist bei einer Rückkehr in den Irak auch nicht aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt und findet dort eine hinreichende Existenzgrundlage vor. 1.
  11. Zur aktuellen Lage im Irak wird festgestellt: Sicherheitslage in Salah Al-Din Die Einwohnerzahl der Provinz wurde 2022 auf 1.767.837 geschätzt. Während des gesamten Referenzzeitraums war die Provinz Salah Al-Din ein Schwerpunktgebiet für Anti-Terror-Operationen der irakischen Streitkräfte, die sich gegen verbleibende IS-Elemente richteten. Diese Operationen waren Teil umfassenderer Sicherheitsmaßnahmen, die sich über mehrere Provinzen erstreckten, darunter Kirkuk, Diyala und Al-Anbar. In Salah Al-Din wurden Luftangriffe und Bodenoffensiven in mehreren Regionen durchgeführt, insbesondere in Tuz Khurmatu im Balkana-Gebirge, in Baiji und in der Region Al-Zarka. Diese Aktionen führten zur Zerstörung von IS-Verstecken, zur Festnahme von Gruppenmitgliedern und zur Tötung hochrangiger Aktivisten, darunter der sogenannte „Wali von Kirkuk”, Daham Mohammed Alawi. Die von Turkmenen bevölkerten Gebiete, insbesondere Tuz Khurmatu und seine Umgebung, wurden als eine der letzten Regionen identifiziert, in denen der IS regelmäßig aktiv war. Wie Shafaq News im November 2024 berichtete, wurde die Stadt Tuz Khurmatu wiederholt vom IS angegriffen. Die Gruppe verübte Angriffe auf Zivilisten und irakische Streitkräfte, darunter Entführungen und das Verlegen von IEDs. Zu den bemerkenswerten Vorfällen während des Berichtszeitraums gehörten IED-Angriffe im September und November 2024, die beide auf gemeinsame Patrouillen der irakischen und Peshmerga-Streitkräfte abzielten und zu Opfern führten. Das Balkana-Gebirge – im Bezirk Tuz Khurmatu – ist ein bekannter Rückzugsort für lokale IS-Zellen und Schauplatz von Operationen gegen die Militanten während des gesamten Bezugszeitraums. Im Februar 2025 wurde eine Zunahme der IS-Bewegungen zwischen Kirkuk und Salah Al-Din gemeldet. Gemeinsame Sicherheitsoperationen unter Beteiligung der irakischen Armee und der kurdischen Peshmerga wurden unter der Leitung des irakischen Joint Operations Command durchgeführt, insbesondere in Gebieten zwischen Tuz Khurmatu und Kifri. Das United States Central Command unterstützte ebenfalls die Operationen und trug zur Tötung und Gefangennahme von IS-Kämpfern bei. Neben den offiziellen Sicherheitskräften waren mehrere Fraktionen der PMF und andere große bewaffnete Gruppierungen in Salah Al-Din präsent. Dazu gehörten die Badr-Organisation, Asa’ib Ahl al-Haq, Kataib Hisbollah, die Koalition Islamischer Widerstand im Irak und Saraya Al-Salam. Zur Infrastruktur der PMF in der Provinz gehörten das Märtyrerlager in der Nähe von Amerli und das Ausbildungszentrum Al-Imamain Al-Askariyain in Balad. Im März 2025 behielt die
  12. Brigade der PMF die Kontrolle über Al-Awja, den Geburtsort von Saddam Hussein. Saraya Al-Salam, die im Rahmen der PMF operiert (Brigaden 313, 314 und 315), wurde mit einer geschätzten Stärke von mehr als 10 000 Kämpfern vor allem um Samarra stationiert. Sicherheitsvorfälle (Anzahl und Art der Sicherheitsvorfälle) Während des Berichtszeitraums (
  13. August 2024 –
  14. August 2025) verzeichnete ACLED 57 Sicherheitsvorfälle in der Provinz Salah Al-Din, von denen 15 als Kämpfe, 35 als Explosionen/Ferngewalt und 7 als Gewaltvorfälle gegen Zivilisten kodiert wurden. Sicherheitsvorfälle wurden in den meisten Bezirken der Provinz registriert, wobei die meisten in den Bezirken Tuz Khurmatu

(19)und Samarra
(11)dokumentiert wurden. Laut ACLED-Daten war der IS als Hauptakteur (codiert als „Akteur 1“ oder „Akteur 2“) an 39 Sicherheitsvorfällen beteiligt, von denen 27 auch irakische Streitkräfte als Akteure betrafen. Unbekannte bewaffnete Gruppen waren an 12 Sicherheitsvorfällen beteiligt. Für den Zeitraum zwischen dem
  1. August 2024 und dem
  2. August 2025 verzeichnete das UCDP 15 Sicherheitsvorfälle in der Provinz Salah Al-Din, die zu 48 Opfern führten. Zivile Opfer Während des Berichtszeitraums verzeichnete die UNAMI 12 zivile Opfer in der Provinz Salah Al-Din (darunter 8 Todesfälle), während das UCDP 10 zivile Todesfälle verzeichnete. Konfliktbedingte Schäden an der Infrastruktur und explosive Kampfmittelrückstände Umfassende Informationen über die jüngsten konfliktbedingten Schäden an ziviler Infrastruktur im Irak während des Berichtszeitraums waren in allen konsultierten Quellen rar. Die Provinz Salah Al-Din war nach wie vor stark mit ERW kontaminiert, die aus dem Konflikt mit dem IS in den Jahren 2014–2018 stammten. Dazu gehören Landminen, IEDs und nicht explodierte Kampfmittel (UXOs), die insbesondere landwirtschaftliche Gebiete betreffen und eine anhaltende Gefahr für die Zivilbevölkerung darstellen. Seit Mai 2023 führten die Räumungsmaßnahmen von Humanity & Inclusion (HI) in der Provinz zur Dekontaminierung von über 2,1 Millionen Quadratkilometern Land und zur Zerstörung von 1730 IEDs und 1044 UXOs. Trotz dieser Bemühungen kam es weiterhin zu Zwischenfällen: Bei Explosionen von ERW in den Distrikten Baiji und Al-Alam Ende 2024 und Anfang 2025 wurden Zivilisten verletzt. Konfliktbedingte Vertreibung und Rückkehr Die Displacement Tracking Matrix (DTM) der IOM stellte in ihrem Irak-Masterlistenbericht 134 (für den Zeitraum September bis Dezember 2024) fest, dass die Provinz Salah Al-Din zum
  3. Dezember 2024 42.078 Vertriebene beherbergte, davon die meisten in den Distrikten Samarra und Tuz Khurmatu mit 15.186 bzw. 14.724 Personen. Dies entspricht einem Rückgang von 6.150 Personen gegenüber
  4. 97 % dieser Binnenvertriebenen waren innerhalb der Provinz vertrieben worden, 2 % stammten aus Kirkuk und 1 % aus anderen Orten. Parallel zu diesem Rückgang der Vertreibungen verzeichnete Salah Al-Din neben der Provinz Ninewa auch einen der höchsten Zuwächse an Rückkehrern im ganzen Land. Die meisten Rückkehrer wurden in den Bezirken Balad (7.542), Fares (5.346) und Baiji (5.040) gemeldet. Im Dezember 2024 belief sich die Gesamtzahl der Rückkehrer in Salah Al-Din auf 779.742, wobei Tikrit (189.762), Al-Shirqat (166.002) und Baiji (141.606) die wichtigsten Rückkehrbezirke waren. Die meisten Rückkehrer waren zuvor innerhalb von Salah Al-Din (45 %) vertrieben worden, gefolgt von Kirkuk (25 %), Erbil (13 %) und anderen Gebieten des Irak (15 %). In der Provinz Salah Al-Din blieb die Rückkehr von Binnenvertriebenen aufgrund sicherheitsbezogener Einschränkungen auf bestimmte Gebiete beschränkt. Nach Angaben der IOM verzeichnet der Bezirk Tuz Khurmatu mit 65 % die niedrigste Rückkehrquote in der Provinz, wobei 33.856 Personen weiterhin vertrieben sind. Von 45 Orten, an denen Rückkehrer zu verzeichnen waren, kehrten in 19 Orten weniger als die Hälfte der Bevölkerung aus der Zeit vor dem Konflikt zurück, während in 18 Orten – zehn in Al-Amerli, sechs in Markaz Tuz Khurmatu und zwei in Suleiman Beg – aufgrund von Sperren durch Sicherheitskräfte keine Rückkehrer zu verzeichnen waren. In anderen Teilen der Provinz, wie Al-Awja – dem Geburtsort von Saddam Hussein – und Al-Awisat, blieb die Rückkehr verboten, obwohl einige vertriebene Einwohner alle rechtlichen und sicherheitsrelevanten Auflagen erfüllt hatten. Die IOM berichtete weiter, dass Salah Al-Din zusammen mit Ninewa den Großteil der gescheiterten Rückkehrfälle ausmachte. In Salah Al-Din wurden alle diese Fälle im Bezirk Balad gemeldet, wo der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten und unzureichende finanzielle Mittel in den Herkunftsgebieten als Haupthindernisse genannt wurden. Humanitäre und sozioökonomische Lage

der Klassifizierung der Weltbank gilt der Irak als Land mit hohem mittlerem Einkommen, wobei Länder mit hohem mittlerem Einkommen als solche definiert sind, deren Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf zwischen 4.496 USD und 13.935 USD liegt. Das Land hat eine der am schnellsten wachsenden Bevölkerungen in der Region, da die Volkszählung von 2024 einen Anstieg von 27,9 Millionen im Jahr 2004 auf etwa 45 Millionen im Jahr 2024 verzeichnete. Prognosen zum Bevölkerungswachstum gehen davon aus, dass die Bevölkerung des Irak bis 2050 74,5 Millionen erreichen wird. 60 % der Bevölkerung sind unter 25 Jahre alt, 40 % sind jünger als 15 Jahre. Die Volkszählung wurde als wichtiger Schritt zur Verbesserung der Genauigkeit der Wirtschaftsplanung und der Ressourcenallokation bezeichnet. Auf wirtschaftlicher Ebene ist der Irak stark von Öl und Erdölprodukten abhängig, die rund 60 % seines BIP ausmachen und die Haupteinnahmequelle des Staates darstellen. Diese Abhängigkeit macht die Wirtschaft anfällig für Schocks wie die COVID-19-Pandemie, Stromknappheit und Wasserknappheit. Obwohl es 2024 Anzeichen für eine wirtschaftliche Erholung gab, die durch hohe Ölpreise und das Wachstum der Nicht-Öleinnahmen unterstützt wurde, verzeichnete der Irak in fünf der letzten zehn Jahre ein negatives Pro-Kopf-BIP-Wachstum. Darüber hinaus haben die Inflation und die Abwertung des irakischen Dinar während des Berichtszeitraums die Kaufkraft der Haushalte verringert und damit die Armut und die Ernährungsunsicherheit verschärft. Die systematische Korruption im ganzen Land löst bei den Bürgern zunehmende Wut aus. Der öffentliche Sektor im Irak ist nach wie vor ein dominanter Akteur der Wirtschaft und der Dienstleistungserbringung, der fast alle Arbeitsplätze im formellen Sektor und 40 % aller Arbeitsplätze stellt und erhebliche öffentliche Ressourcen verbraucht. Er ist jedoch durch Überbeschäftigung, Ineffizienz und veraltete Verwaltungssysteme gekennzeichnet, was vor allem auf die begrenzte Entwicklung des Privatsektors und die schwachen institutionellen Kapazitäten zurückzuführen ist. Die Abhängigkeit von Öleinnahmen hat dieses Modell aufrechterhalten, aber Reformen verhindert. Wirtschaftlicher Druck und Ölpreisvolatilität haben diese strukturellen Schwächen offenbart und die dringende Notwendigkeit einer Diversifizierung und Reform des öffentlichen Sektors unterstrichen. Auch in der KRI dominiert der öffentliche Sektor, während der Privatsektor nach wie vor begrenzt ist und die Durchschnittseinkommen im Allgemeinen niedrig sind. Obwohl der Energiesektor lukrativ ist, profitiert nur ein kleiner Teil der Bevölkerung davon. Die Wirtschaft wird von den „Partei-Patronagenetzwerken“ der KDP und der PUK geprägt, was es Berichten zufolge für Personen außerhalb dieser Netzwerke schwierig macht, eine Beschäftigung zu finden oder einen Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Die Arbeitslosenquote lag 2024 bei 15,5 %, wobei Frauen mit 30,4 % unverhältnismäßig stärker betroffen waren als Männer (13,3 %). Junge Menschen stehen aufgrund eines übersättigten öffentlichen Sektors, begrenzter Möglichkeiten im privaten Sektor und einer Diskrepanz zwischen Bildung und den Anforderungen des Arbeitsmarktes vor Herausforderungen. Junge Frauen sehen sich zusätzlichen Hindernissen aufgrund konservativer Normen und Diskriminierung ausgesetzt. Im September 2024 warnte Premierminister Mohammed Shia Al-Sudani, dass der Staat die Einstellung von Mitarbeitern im öffentlichen Sektor nicht mehr aufrechterhalten könne, und forderte eine Diversifizierung der Wirtschaftsfaktoren. Obwohl die Armutsquote 2024 auf 17,5 % gesunken ist, bestehen weiterhin Herausforderungen in den Bereichen Gesundheitsversorgung und ökologische Nachhaltigkeit. Die sozioökonomischen Ungleichheiten bestanden weiterhin, insbesondere in Konfliktgebieten wie Anbar und Ninewa, wo die Armutsquote über 40 % lag. Frauen und Menschen mit Behinderungen sind stärker von Armut betroffen, wobei Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand eine um bis zu 30 % über dem nationalen Durchschnitt liegende Armutsquote aufweisen. Die südlichen und nordwestlichen Provinzen weisen die höchste Armutsquote auf. Das irakische Sozialschutzgesetz garantiert Personen oder Familien unterhalb der Armutsgrenze Geldleistungen und soziale Dienste. Es gibt zwei wichtige Sozialhilfeprogramme: das öffentliche Verteilungssystem (PDS), das Lebensmittelrationen bereitstellt, und das soziale Sicherheitsnetz (SSN), eine bedingte Geldtransferleistung für arme Menschen. Im November 2024 litten 1,5 Millionen Menschen unter unzureichender Ernährung. Zu den am stärksten betroffenen Provinzen zählen Ninive, Salah ad-Din, Babil, Kirkuk, Dohuk, Thi Qar, Wassit, Sulaymaniyah, Bagdad, Nadschaf, Qadissiya und Diyala. Der Irak ist stark von Lebensmittelimporten abhängig, insbesondere aus den Vereinigten Staaten und Nachbarländern wie der Türkei und dem Iran, wodurch der Zugang zu Lebensmitteln anfällig für Preisschwankungen ist, die durch die weltweiten Öl- und Lebensmittelpreise verursacht werden. Die steigenden Kosten für einen Korb mit nahrhaften Lebensmitteln erschweren den Zugang zu einer gesunden Ernährung. Die vom Handelsminister angekündigte Umstellung auf ein elektronisches Lebensmittelkartensystem soll den Prozess der Lebensmittelverteilung rationalisieren und die Effizienz des gesamten irakischen Lebensmittelrationierungsprogramms verbessern. Für den Zugang zur Gesundheitsversorgung im Irak sind formal keine zivilrechtlichen Dokumente erforderlich, außer bei stationären Behandlungen. In der Praxis ist jedoch häufig ein Identitätsnachweis erforderlich, wobei die Praktiken im ganzen Land unterschiedlich sind. Das Gesundheitssystem wurde durch jahrzehntelange Konflikte, Instabilität und die COVID-19-Pandemie geschwächt. Zu den von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) identifizierten Herausforderungen gehört die Abwanderung vieler qualifizierter Gesundheitsfachkräfte, wodurch der Zugang zu einer hochwertigen medizinischen Grundversorgung eingeschränkt wird. Der Zugang zu Medikamenten verschlechtert sich aufgrund der starken Abhängigkeit von groß angelegten Importen von Arzneimitteln und medizinischer Ausrüstung. Das Gesundheitssystem leidet unter anhaltendem Mangel an Medikamenten, Infrastruktur und qualifiziertem Personal. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung ist für Binnenvertriebene besonders schwierig. Als Reaktion darauf weihte das Gesundheitsministerium zwischen 2023 und 2025 15 neue Krankenhäuser ein, darunter das erste öffentliche Krankenhaus in Bagdad seit 40 Jahren. Im Juli 2024 kündigte es außerdem Pläne zum Bau von 16 neuen Einrichtungen mit jeweils 100 Betten an, um die nationale Gesundheitsversorgung zu stärken. Eine im November 2024 gestartete landesweite Initiative zur Gesundheitsförderung in Schulen umfasste den Einsatz mobiler Gesundheitsteams und die Einrichtung der ersten von 2.000 geplanten Schulgesundheitsstationen, die den Zugang zu notwendigen Gesundheitsdienstleistungen erleichtern und das Bewusstsein für die Aufrechterhaltung einer gesunden Umgebung in Schulen schärfen sollen. Schätzungen zufolge besuchen mehr als 200.000 Kinder weiterhin keine Schule. Während die Einschulungsquote im Irak bei über 91,6 % liegt, ist der Zugang zu Vorschulen nach wie vor gering. Es bestehen weiterhin geschlechtsspezifische Ungleichheiten, wobei Mädchen zusätzlichen Hindernissen wie Frühehen und größeren häuslichen Pflichten ausgesetzt sind. Die Schließung von Vertriebenenlagern durch die Regierung im Jahr 2024 führte zu weiteren Bildungsunterbrechungen, insbesondere für Kinder, die auf Schulen innerhalb oder in der Nähe der Lager angewiesen waren. Obwohl der Irak eines der reichsten Gas- und Ölförderländer der Welt ist, leidet das Land unter Engpässen bei der Gas- und Stromversorgung, sodass die Iraker auf teure und umweltschädliche private Generatoren angewiesen sind. Das Land ist stark von Erdgasimporten aus dem Iran abhängig und Versorgungsunterbrechungen haben zu erheblichen Stromausfällen und weitreichenden Versorgungsengpässen geführt, was insbesondere im Juli 2025 zu landesweiten Protesten geführt hat. Die Verschlechterung der Wasserqualität stellt eine große Gefahr für die Gesundheit auf nationaler Ebene dar, da die Flüsse als verschmutzt gelten. Der Global Environment Outlook 6 (GEO-6) der Vereinten Nationen stuft den Irak als das fünftanfälligste Land in Bezug auf die Verknappung der Wasser- und Nahrungsmittelversorgung sowie extreme Temperaturen ein. Der Irak leidet unter einer Wohnungsknappheit, was angesichts des Bevölkerungsbooms zu hohen Mietkosten führt. Basierend auf Daten, die bei der letzten Volkszählung erhoben und in einem Artikel von Shafaq im Mai 2025 veröffentlicht wurden, lebten über neun Millionen Menschen in informellen Siedlungen. Zum

  1. Juni 2025 befanden sich über 301.670 syrische Flüchtlinge im Irak, von denen 89 % in der KRI lebten und zusätzlichen Druck auf die öffentlichen Dienste und die Infrastruktur ausübten. Trotz Stabilisierungs- und Wiederaufbaubemühungen bleibt die Lage im Irak fragil, mit anhaltendem Entwicklungsbedarf. Die Situation ist geprägt von anhaltender Instabilität, Vertreibung und schlechten öffentlichen Dienstleistungen. Fast die Hälfte der irakischen Kinder lebt in mehrdimensionaler Armut und hat keinen Zugang zu Nahrung, Wasser, Unterkunft, Bildung und Gesundheitsversorgung. Familien mit behinderten Angehörigen oder vielen Kindern sind besonders gefährdet. (Quelle: Country of Origin Information, Iraq: Country Focus der EUAA vom Oktober 2025), (Quelle: Country of Origin Information, Iraq: Country Focus der EUAA vom Oktober 2025)
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der von ihm vorgelegten Unterlagen, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die Heranziehung aktueller länderkundlicher Informationen sowie die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, des AJ-Web und des Betreuungsinformationssystems der Grundversorgung. 2.
  4. Der gg. Verfahrensgang stellte sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar. 2.
  5. Mangels Vorlage nationaler Identitätsdokumente im Original konnte die Identität des BF nicht zweifelsfrei festgestellt werden. In Anbetracht des Umstandes, dass der von ihm vorgelegte Personalausweis bei einer urkundentechnischen Untersuchung als Totalfälschung beurteilt wurde, war aus diesem nichts im Hinblick auf die Feststellung seiner Identität zu gewinnen. Die Feststellungen zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Herkunft, seiner Schulbildung, seinen Sprachkenntnissen, seinen familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen im Irak, seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, seiner aktuellen Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, seinem Gesundheitszustand, seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich, seiner hiesigen Erwerbstätigkeit und dem Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung ergaben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau seiner persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. Hinweise darauf, dass er in Österreich in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation Mitglied ist, kamen im Verfahren nicht hervor. Dass er im Bundesgebiet ehrenamtlich tätig gewesen sei, brachte er nicht vor. Angesichts seiner Aufenthaltsdauer seit November 2022 geht das BVwG davon aus, dass er im Bundesgebiet über normale soziale Kontakte verfügt. Im Verfahren ergaben sich keine Hinweise darauf, dass er zu Freunden oder Bekannten Beziehungen unterhält, die über ein übliches Freundschaftsverhältnis hinausgehen. Empfehlungs- oder Unterstützungsschreiben wurden von ihm nicht vorgelegt. 2.
  6. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF im Herkunftsstaat vor der Ausreise bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen pro futuro aus den von ihm behaupteten Gründen gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen: 2.3.
  7. Anlässlich seiner Erstbefragung am 04.11.2022 brachte er zu seinen Antragsgründen befragt vor, dass sein Sohn krank sei und es im Irak keine Behandlung für ihn gebe. Er fände auch keine Arbeit und könne deshalb seine Familie nicht ernähren und nicht für die Behandlung seiner kranken Kinder bezahlen. Außerdem sei er von Schiiten bedroht worden. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 03.05.2024 führte er aus, dass er Mitglied der Baath-Partei gewesen sei und demselben Stamm angehört habe wie der frühere Machthaber Saddam Hussein. Bis 2003 sei er auch als einfacher Polizist ein Mitglied eines speziellen Sicherheitsdienstes zum Schutz von Saddam Hussein gewesen. Nach dessen Sturz im Jahr 2003 sei jeder, der bei der Baath-Partei oder den Sicherheitskräften der ehemaligen Regierung gewesen sei, gekündigt worden und habe keine Anstellung mehr bei der neuen Regierung erlangen können. Bei Checkpoints oder bei Amtsgängen sei er öfters festgenommen und einvernommen worden. Die Behörden hätten gewusst, dass er Mitglied der Baath-Partei und der Spezialsicherheitskräfte gewesen sei. Man werde deswegen stunden-, wochen- oder monatelang angehalten, bis man Geld für die Freilassung bezahle. Er habe oft Geld an die Behörden bezahlt, damit er nicht nach XXXX verbracht werde, zumal man dort für längere Zeit inhaftiert werde. Als im Jahr 2014 der IS in seine Heimatregion gekommen sei, habe er versucht nach Kurdistan/Nordirak zu gelangen, wo er aber ebenfalls aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die Sicherheitskräfte nicht aufgenommen worden sei, weshalb er sich für eineinhalb Jahre in XXXX niedergelassen habe und Anfang 2017 wieder nach XXXX zurückgekehrt sei. Dann hätten die Schiiten die Macht in XXXX übernommen und mehrere Baathisten festgenommen, weshalb er Angst vor einer Festnahme bekommen habe. Die Schiiten seien auch zwei Mal zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihn jedoch nicht gefunden. Sie hätten Gegenstände in seinem Haus zerstört und einen „Drohbrief“ zurückgelassen, woraufhin er Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Er habe auch beim Gericht in XXXX eine Anzeige erstattet.Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 03.05.2024 führte er aus, dass er Mitglied der Baath-Partei gewesen sei und demselben Stamm angehört habe wie der frühere Machthaber Saddam Hussein. Bis 2003 sei er auch als einfacher Polizist ein Mitglied eines speziellen Sicherheitsdienstes zum Schutz von Saddam Hussein gewesen. Nach dessen Sturz im Jahr 2003 sei jeder, der bei der Baath-Partei oder den Sicherheitskräften der ehemaligen Regierung gewesen sei, gekündigt worden und habe keine Anstellung mehr bei der neuen Regierung erlangen können. Bei Checkpoints oder bei Amtsgängen sei er öfters festgenommen und einvernommen worden. Die Behörden hätten gewusst, dass er Mitglied der Baath-Partei und der Spezialsicherheitskräfte gewesen sei. Man werde deswegen stunden-, wochen- oder monatelang angehalten, bis man Geld für die Freilassung bezahle. Er habe oft Geld an die Behörden bezahlt, damit er nicht nach römisch 40 verbracht werde, zumal man dort für längere Zeit inhaftiert werde. Als im Jahr 2014 der IS in seine Heimatregion gekommen sei, habe er versucht nach Kurdistan/Nordirak zu gelangen, wo er aber ebenfalls aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die Sicherheitskräfte nicht aufgenommen worden sei, weshalb er sich für eineinhalb Jahre in römisch 40 niedergelassen habe und Anfang 2017 wieder nach römisch 40 zurückgekehrt sei. Dann hätten die Schiiten die Macht in römisch 40 übernommen und mehrere Baathisten festgenommen, weshalb er Angst vor einer Festnahme bekommen habe. Die Schiiten seien auch zwei Mal zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihn jedoch nicht gefunden. Sie hätten Gegenstände in seinem Haus zerstört und einen „Drohbrief“ zurückgelassen, woraufhin er Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Er habe auch beim Gericht in römisch 40 eine Anzeige erstattet. In der Beschwerde wurden im Wesentlichen die Angaben des BF wiederholt und festgehalten, dass ihm bei einer Rückkehr in den Irak Festnahme und Folter bis hin zu einer willkürlichen Todesstrafe drohen würde. Dies sei schon mehreren Angehörigen der Baath-Partei widerfahren. Moniert wurde außerdem, dass sich das BFA entgegen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausreichend mit der sicheren Erreichbarkeit seiner Herkunftsregion, einem ehemals vom IS besetzten Gebiet, als sunnitischer Araber auseinandergesetzt habe und dass die Verwertung von Angaben in der Erstbefragung, weil diese von uniformierten Beamten durchgeführt worden sei, unionsrechtswidrig sei. Außerdem drohe ihm ein Strafverfahren wegen seiner illegalen Ausreise. 2.3.
  8. Die vom BF behauptete Verfolgung vor der Ausreise bzw. die Gefahr einer solchen pro futuro war aus folgenden Erwägungen nicht glaubhaft: Soweit er bei seiner Erstbefragung hinsichtlich seiner Reisebewegungen vermeinte, dass er den Irak im November 2021 auf legale Weise mit seinem Reisepass verlassen habe, ehe er für etwa ein Jahr in der Türkei gewesen sei (vgl. AS 13), während er abweichend davon in seinen späteren Darstellungen vor dem BFA und dem BVwG behauptete, er habe sich zwischen 2014 und 2017 in XXXX aufgehalten, sei danach in seine Heimat XXXX zurückgekehrt, habe diese dann gemeinsam mit seiner Familie neuerlich 2018 in die Türkei verlassen und sei schließlich in 2022 von dort nach Europa aufgebrochen, während seine Angehörigen zuvor in die Heimat nach XXXX zurückgekehrt waren, ist ihm zuzugestehen, dass sich das Verlassen der früheren Heimat XXXX in der Provinz Salah al-Din angesichts der allgemein bekannten Invasion der Milizen des IS im Zentralirak im Jahr 2014 der allgemeinen Lebenserfahrung nach für eine Familie mit fünf kleinen Kindern im Alter zwischen sieben Jahren und wenigen Monaten als nachvollziehbar darstellt. Auch seine wiederholte Nachschau in der Heimat zwischen 2014 und 2017 zur Einschätzung der allgemeinen Lage dort und zum Besuch seiner weiteren Angehörigen erscheint ebenso als plausibel wie die Entscheidung, vorerst 2017 dorthin zurückzukehren und sodann 2018 den Irak mit seiner Familie in die Türkei zu verlassen, wo diese sodann bis 2021 gemeinsam lebte, ehe Gattin und Kinder in die Heimat im Irak zurückkehrten und er selbst kurze Zeit danach aus der Türkei nach Europa weiterreiste. Letzteres stellt sich auch im Lichte der behaupteten Ehescheidung in 2021 als stimmig dar. Soweit er bei seiner Erstbefragung hinsichtlich seiner Reisebewegungen vermeinte, dass er den Irak im November 2021 auf legale Weise mit seinem Reisepass verlassen habe, ehe er für etwa ein Jahr in der Türkei gewesen sei vergleiche AS 13), während er abweichend davon in seinen späteren Darstellungen vor dem BFA und dem BVwG behauptete, er habe sich zwischen 2014 und 2017 in römisch 40 aufgehalten, sei danach in seine Heimat römisch 40 zurückgekehrt, habe diese dann gemeinsam mit seiner Familie neuerlich 2018 in die Türkei verlassen und sei schließlich in 2022 von dort nach Europa aufgebrochen, während seine Angehörigen zuvor in die Heimat nach römisch 40 zurückgekehrt waren, ist ihm zuzugestehen, dass sich das Verlassen der früheren Heimat römisch 40 in der Provinz Salah al-Din angesichts der allgemein bekannten Invasion der Milizen des IS im Zentralirak im Jahr 2014 der allgemeinen Lebenserfahrung nach für eine Familie mit fünf kleinen Kindern im Alter zwischen sieben Jahren und wenigen Monaten als nachvollziehbar darstellt. Auch seine wiederholte Nachschau in der Heimat zwischen 2014 und 2017 zur Einschätzung der allgemeinen Lage dort und zum Besuch seiner weiteren Angehörigen erscheint ebenso als plausibel wie die Entscheidung, vorerst 2017 dorthin zurückzukehren und sodann 2018 den Irak mit seiner Familie in die Türkei zu verlassen, wo diese sodann bis 2021 gemeinsam lebte, ehe Gattin und Kinder in die Heimat im Irak zurückkehrten und er selbst kurze Zeit danach aus der Türkei nach Europa weiterreiste. Letzteres stellt sich auch im Lichte der behaupteten Ehescheidung in 2021 als stimmig dar. Seine Angaben zu seiner individuellen Verfolgung im Irak gestalteten sich demgegenüber widersprüchlich und unschlüssig. In der Erstbefragung nannte er als letzten Beruf den des Elektrikers, etwaige Angaben zu einer früheren Tätigkeit als Polizist bzw. Mitglied eines Sicherheitsdienstes vor 2003 als Grund für seine Ausreise viele Jahre später fanden sich dort nicht. Vor dem BFA gab er an, dass er nach seinem Schulabschluss als Polizist erwerbstätig gewesen sei. Im Zuge der weiteren Befragung zu dieser Tätigkeit wiederholte er, dass er einfacher bzw. „normaler“ Polizist gewesen sei. Im Gegensatz dazu verneinte er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG Polizist gewesen zu sein, sondern sei er vielmehr Mitglied eines speziellen Sicherheitsdienstes zum Schutze des damaligen Präsidenten Saddam Hussein gewesen, er habe eine dreijährige militärische Spezialausbildung durchlaufen und in dieser Funktion sogar persönlichen Kontakt zu diesem gehabt. Auf Befragen war er jedoch nicht im Stande, den Namen seiner Einheit, für die er tätig gewesen sei, anzugeben, sondern meinte er bloß, dass seine Einheit keinen Namen gehabt habe. Auch sonst machte er keine weiteren Angaben, die diese behauptete Tätigkeit nachvollziehbar gemacht hätten. All dies erweckte maßgebliche Zweifel an der Darstellung des BF, dass er bis 2003 Polizist und/oder Mitglied eines speziellen Sicherheitsdienstes zum Schutz des früheren Präsidenten gewesen sei, und deshalb zwischen 2003 und 2014 einer individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Nicht zuletzt hatte er in der Erstbefragung zu den Ausreisegründen befragt derlei auch überhaupt nicht erwähnt. Auch die Rolle, die er als früheres Mitglied der Baath-Partei vor 2003 gehabt habe, schilderte er widersprüchlich. Während er vor dem BFA behauptete, er sei einfaches Parteimitglied gewesen, und auf Nachfrage keine besonderen Tätigkeiten ins Treffen führte (vgl. AS 74), vermeinte er in der mündlichen Verhandlung, dass er für eine „bestimmte Gruppe von Menschen zuständig“ gewesen sei, über die er Berichte an Vorgesetzte in der Partei habe verfassen müssen (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Im Lichte dessen, dass er einerseits von seiner Darstellung vor dem BFA abwich und andererseits aber nicht konkretisierte, in welcher Funktion er für welche Personengruppe zuständig gewesen sei und was er über diese habe berichten müssen, blieb im Unklaren, in welcher Form er tatsächlich für die Baath-Partei tätig gewesen wäre, wobei zu bedenken ist, dass die sogen. Baath-Partei unter Saddam Hussein eine Art staatliche Einheitspartei darstellte, der von bestimmten Personengruppen abgesehen, zu denen der BF nicht zu zählen ist, quasi jeder Staatsbürger angehörte. Jedenfalls war aus seinem Vorbringen nichts für die Annahme irgendeiner Form der persönlichen Exponiertheit des BF innerhalb der Partei vor 2003 zu gewinnen, die auf die Stichhaltigkeit der Annahme einer individuellen Verfolgung bis ins Jahr 2018 hinweisen würde.Auch die Rolle, die er als früheres Mitglied der Baath-Partei vor 2003 gehabt habe, schilderte er widersprüchlich. Während er vor dem BFA behauptete, er sei einfaches Parteimitglied gewesen, und auf Nachfrage keine besonderen Tätigkeiten ins Treffen führte vergleiche AS 74), vermeinte er in der mündlichen Verhandlung, dass er für eine „bestimmte Gruppe von Menschen zuständig“ gewesen sei, über die er Berichte an Vorgesetzte in der Partei habe verfassen müssen vergleiche Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Im Lichte dessen, dass er einerseits von seiner Darstellung vor dem BFA abwich und andererseits aber nicht konkretisierte, in welcher Funktion er für welche Personengruppe zuständig gewesen sei und was er über diese habe berichten müssen, blieb im Unklaren, in welcher Form er tatsächlich für die Baath-Partei tätig gewesen wäre, wobei zu bedenken ist, dass die sogen. Baath-Partei unter Saddam Hussein eine Art staatliche Einheitspartei darstellte, der von bestimmten Personengruppen abgesehen, zu denen der BF nicht zu zählen ist, quasi jeder Staatsbürger angehörte. Jedenfalls war aus seinem Vorbringen nichts für die Annahme irgendeiner Form der persönlichen Exponiertheit des BF innerhalb der Partei vor 2003 zu gewinnen, die auf die Stichhaltigkeit der Annahme einer individuellen Verfolgung bis ins Jahr 2018 hinweisen würde. Hinzu kommt, dass sich hinsichtlich der behaupteten zahlreichen Festnahmen, die sich seiner Darstellung folgend zwischen 2004 und 2013 immer wieder - wegen seiner früheren Mitgliedschaft bei der Baath-Partei und seiner früheren polizeilichen Tätigkeit - ereignet hätten, seine Darstellung vage, unschlüssig und unrealistisch gestaltete. So meinte er, dass sie der Geldbeschaffung durch Erpressung von Zahlungen für die Freilassung gedient hätten bzw. er sich diesen immer wieder durch Bestechung habe entziehen können (vgl. AS 75 und S. 9 der Verhandlungsschrift), was aber die Behauptung, dass er gerade als früherer Baathist und ehemaliges Mitglied der Sicherheitskräfte gezielt verfolgt gewesen sei, in Zweifel zog. Zudem gab er in der Verhandlung nachgefragt an, seine Anhaltungen hätten jeweils „mindestens drei, manchmal sechs Monate, manchmal auch zwei Jahre lang“ gedauert und sei er dazwischen „immer nur wenige Tage lang frei gewesen“. Schon die äußerst vage Anzahl derselben, wie auch die Behauptung, dass er sohin im Zeitraum von 2003 bis 2014 mehr in Haft als in Freiheit gewesen sei, erweckte weitere gravierende Zweifel am Tatsachengehalt dieser Aussagen. Verbindet man diese sodann noch mit seiner anderen Aussage, dass er insgesamt zwölf oder dreizehn Mal angehalten worden sei (S. 9), so war nicht nachvollziehbar, wie dieses Geschehen damit in Einklang zu bringen wäre, dass er seinen anderweitigen Aussagen nach zwischen 2003 und 2014 zum einen einem Erwerbsleben als Motorenwickler in XXXX und zum anderen einem Familienleben mit insgesamt fünf, zwischen 2007 und 2014 geborenen Kindern nachgegangen ist. Im Übrigen hatte er vor dem BFA in Widerspruch behauptet, dass ihn die Bezahlung von Geldbeträgen vor längeren Inhaftierungen bewahrt habe.So meinte er, dass sie der Geldbeschaffung durch Erpressung von Zahlungen für die Freilassung gedient hätten bzw. er sich diesen immer wieder durch Bestechung habe entziehen können vergleiche AS 75 und S. 9 der Verhandlungsschrift), was aber die Behauptung, dass er gerade als früherer Baathist und ehemaliges Mitglied der Sicherheitskräfte gezielt verfolgt gewesen sei, in Zweifel zog. Zudem gab er in der Verhandlung nachgefragt an, seine Anhaltungen hätten jeweils „mindestens drei, manchmal sechs Monate, manchmal auch zwei Jahre lang“ gedauert und sei er dazwischen „immer nur wenige Tage lang frei gewesen“. Schon die äußerst vage Anzahl derselben, wie auch die Behauptung, dass er sohin im Zeitraum von 2003 bis 2014 mehr in Haft als in Freiheit gewesen sei, erweckte weitere gravierende Zweifel am Tatsachengehalt dieser Aussagen. Verbindet man diese sodann noch mit seiner anderen Aussage, dass er insgesamt zwölf oder dreizehn Mal angehalten worden sei (S. 9), so war nicht nachvollziehbar, wie dieses Geschehen damit in Einklang zu bringen wäre, dass er seinen anderweitigen Aussagen nach zwischen 2003 und 2014 zum einen einem Erwerbsleben als Motorenwickler in römisch 40 und zum anderen einem Familienleben mit insgesamt fünf, zwischen 2007 und 2014 geborenen Kindern nachgegangen ist. Im Übrigen hatte er vor dem BFA in Widerspruch behauptet, dass ihn die Bezahlung von Geldbeträgen vor längeren Inhaftierungen bewahrt habe. Als einen Beweis für die Richtigkeit der behaupteten Festnahmen brachte er einen irakischen Personalausweis in Vorlage, welcher mehrere Lochungen aufwies, und führte er dazu in der Einvernahme aus, dass bei jeder Festnahme eine Lochung vorgenommen wurde, damit andere Behörden bei Behördengängen sogleich über frühere Festnahmen informiert seien (vgl. AS 75). Als einen Beweis für die Richtigkeit der behaupteten Festnahmen brachte er einen irakischen Personalausweis in Vorlage, welcher mehrere Lochungen aufwies, und führte er dazu in der Einvernahme aus, dass bei jeder Festnahme eine Lochung vorgenommen wurde, damit andere Behörden bei Behördengängen sogleich über frühere Festnahmen informiert seien vergleiche AS 75). Schon in Anbetracht des Umstandes, dass der von ihm vorgelegte Ausweis in Österreich urkundentechnisch als Totalfälschung qualifiziert wurde, war dieser kein taugliches Beweismittel. Hinzu kommt, dass er in der mündlichen Verhandlung klarstellen wollte, dass sein (gefälschter) Ausweis erst 2016 und nicht schon 2006 ausgestellt worden sei (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Auf Vorhalt dessen, dass demnach wegen Festnahmen zwischen 2004 und 2013 auf diesem Ausweis eigentlich keine Lochungen sein dürften, vermeinte er, dass die Lochungen im 2016 neu ausgestellten Ausweis vom alten übernommen worden seien und zwar auf Grundlage von diesbezüglichen behördlichen Daten zu seiner Person (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Gerade diese Aussage, dass die Behörden ohnehin die Daten seiner Festnahmen gespeichert hatten, machte die behaupteten Lochungen aber per se obsolet. Auch wäre eine solche angebliche Vorgehensweise der Behörden, für allfällige Festnahmen Lochungen im Personalausweis vorzunehmen, dem erkennenden Gericht in zwanzig-jähriger Rechtsprechung zum Herkunftsstaat Irak noch nie bekannt geworden.Schon in Anbetracht des Umstandes, dass der von ihm vorgelegte Ausweis in Österreich urkundentechnisch als Totalfälschung qualifiziert wurde, war dieser kein taugliches Beweismittel. Hinzu kommt, dass er in der mündlichen Verhandlung klarstellen wollte, dass sein (gefälschter) Ausweis erst 2016 und nicht schon 2006 ausgestellt worden sei vergleiche Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Auf Vorhalt dessen, dass demnach wegen Festnahmen zwischen 2004 und 2013 auf diesem Ausweis eigentlich keine Lochungen sein dürften, vermeinte er, dass die Lochungen im 2016 neu ausgestellten Ausweis vom alten übernommen worden seien und zwar auf Grundlage von diesbezüglichen behördlichen Daten zu seiner Person vergleiche Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Gerade diese Aussage, dass die Behörden ohnehin die Daten seiner Festnahmen gespeichert hatten, machte die behaupteten Lochungen aber per se obsolet. Auch wäre eine solche angebliche Vorgehensweise der Behörden, für allfällige Festnahmen Lochungen im Personalausweis vorzunehmen, dem erkennenden Gericht in zwanzig-jähriger Rechtsprechung zum Herkunftsstaat Irak noch nie bekannt geworden. In Anbetracht dieser Erwägungen war die vom BF behauptete Verfolgung durch zahlreiche Festnahmen zwischen 2003 und 2014 nicht glaubhaft. Schließlich stellte er diese, zumal sie sich vor 2014 ereigneten und er den Herkunftsstaat erst 2018 verließ, aber auch nicht als auslösend für die Ausreise dar, sondern vermeinte er, dass er aus denselben Gründen (als Baathist und ehemaliges Mitglied der Sicherheitskräfte) sowie aufgrund seiner sunnitischen Konfession von schiitischen Milizen, insbesondere der Badr-Miliz, verfolgt worden sei. Beim BFA führte er dazu aus, dass schiitische Milizen im Jahr 2014 in XXXX die Macht übernommen und einige bekannte Mitglieder der Baath Partei festgenommen hätten. Wie aber bereits oben ausgeführt wurde, konnte der BF nicht glaubhaft machen, dass er ein bekanntes Mitglied der Baath Partei oder ein Mitglied der Sicherheitskräfte Saddam Husseins gewesen ist, und war folglich nicht erkennbar, dass er selbst aus diesen Gründen einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre.Beim BFA führte er dazu aus, dass schiitische Milizen im Jahr 2014 in römisch 40 die Macht übernommen und einige bekannte Mitglieder der Baath Partei festgenommen hätten. Wie aber bereits oben ausgeführt wurde, konnte der BF nicht glaubhaft machen, dass er ein bekanntes Mitglied der Baath Partei oder ein Mitglied der Sicherheitskräfte Saddam Husseins gewesen ist, und war folglich nicht erkennbar, dass er selbst aus diesen Gründen einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. In concreto behauptete er, dass die Badr-Miliz nach seiner Rückkehr nach XXXX in den Jahren 2017 und 2018 zwei Mal zu ihm nach Hause gekommen seien, ihn jedoch nicht gefunden und daraufhin Sachen im Haus zerstört und einen Drohbrief hinterlassen habe, woraufhin er Anzeige erstattete (vgl. AS 74).In concreto behauptete er, dass die Badr-Miliz nach seiner Rückkehr nach römisch 40 in den Jahren 2017 und 2018 zwei Mal zu ihm nach Hause gekommen seien, ihn jedoch nicht gefunden und daraufhin Sachen im Haus zerstört und einen Drohbrief hinterlassen habe, woraufhin er Anzeige erstattete vergleiche AS 74). Sein diesbezügliches Vorbringen zeichnete sich aber durch eine maßgebliche Steigerung aus, zumal er in der Verhandlung nicht mehr von zwei Besuchen und einem Drohbrief sprach, sondern vermeinte, dass sie fünf bis sechs Mal bei seinem damaligen Wohnsitz gewesen seien und er dort mehrere Drohbriefe vorgefunden habe (vgl. Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Er behauptete außerdem, dass die Badr-Miliz auch bei seiner Familie nach ihm gesucht habe, was er in seiner Einvernahme vor dem BFA noch mit keinem Wort erwähnt hatte. Eine nachvollziehbare Begründung dafür vermochte er nicht zu geben, sondern meinte er bloß, „keiner hat mich danach gefragt“, wiewohl er in seiner Einvernahme mehrfach gefragt wurde, ob er noch etwas angeben wolle bzw. ob er alle Fluchtgründe vorgebracht habe.Sein diesbezügliches Vorbringen zeichnete sich aber durch eine maßgebliche Steigerung aus, zumal er in der Verhandlung nicht mehr von zwei Besuchen und einem Drohbrief sprach, sondern vermeinte, dass sie fünf bis sechs Mal bei seinem damaligen Wohnsitz gewesen seien und er dort mehrere Drohbriefe vorgefunden habe vergleiche Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Er behauptete außerdem, dass die Badr-Miliz auch bei seiner Familie nach ihm gesucht habe, was er in seiner Einvernahme vor dem BFA noch mit keinem Wort erwähnt hatte. Eine nachvollziehbare Begründung dafür vermochte er nicht zu geben, sondern meinte er bloß, „keiner hat mich danach gefragt“, wiewohl er in seiner Einvernahme mehrfach gefragt wurde, ob er noch etwas angeben wolle bzw. ob er alle Fluchtgründe vorgebracht habe. Der von ihm vorgelegten Anzeige gegen die Badr-Miliz kam dabei keine maßgebliche Beweiskraft zu. Zum einen brachte er schon einen gefälschten Personalausweis in Vorlage und war daher davon auszugehen, dass er sich auch ein derartiges Schreiben als Fälschung beschaffen konnte. Zum anderen war aus dem, auf den 25.06.2018 datierten, Schreiben zu gewinnen, dass der Kläger - sohin der BF - als Geschäftstreibender arbeite (vgl. AS 133), was sich nicht mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung deckte, denen zufolge er zu diesem Zeitpunkt nur fallweise in XXXX als Taxifahrer gearbeitet habe. In Anbetracht dieser Erwägungen war die vorgelegte Anzeige nicht als Beweis tauglich.Der von ihm vorgelegten Anzeige gegen die Badr-Miliz kam dabei keine maßgebliche Beweiskraft zu. Zum einen brachte er schon einen gefälschten Personalausweis in Vorlage und war daher davon auszugehen, dass er sich auch ein derartiges Schreiben als Fälschung beschaffen konnte. Zum anderen war aus dem, auf den 25.06.2018 datierten, Schreiben zu gewinnen, dass der Kläger - sohin der BF - als Geschäftstreibender arbeite vergleiche AS 133), was sich nicht mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung deckte, denen zufolge er zu diesem Zeitpunkt nur fallweise in römisch 40 als Taxifahrer gearbeitet habe. In Anbetracht dieser Erwägungen war die vorgelegte Anzeige nicht als Beweis tauglich. In einer Gesamtbetrachtung kam sohin auch dem Vorbringen des BF, dass er vor der Ausreise aus dem Irak einer Verfolgung durch schiitische Milizen ausgesetzt gewesen sei, aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten sowie einer eklatanten Steigerung seines Vorbringens keine Glaubhaftigkeit zu. 2.
  9. Die Annahme, dass der BF bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre, als er etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich darauf, dass er ein gesunder und arbeitsfähiger Mann ist, der über mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Abgesehen davon hat er im Irak Verwandtschaft in Form seiner Mutter, seiner Brüder, seiner Schwestern und mehrerer Onkel und Tanten, deren Unterstützung er nötigenfalls in Anspruch nehmen könnte. Außerdem besitzt er ein Haus in XXXX . Es kam nicht hervor, dass die Lebensumstände seiner im Irak lebenden Familienangehörigen prekär wären. Auch wenn die wirtschaftliche Lage im Irak allenfalls angespannt und die Arbeitslosigkeit hoch ist, war nicht zu erkennen, dass die Versorgungssituation unzureichend wäre. Dies war weder den Länderberichten zu entnehmen noch wurde dies substantiiert vorgebracht. Dass er in seiner Heimat bei einer Rückkehr eine neue Lebensgrundlage findet, war im Lichte dessen als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen.2.
  10. Die Annahme, dass der BF bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre, als er etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich darauf, dass er ein gesunder und arbeitsfähiger Mann ist, der über mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Abgesehen davon hat er im Irak Verwandtschaft in Form seiner Mutter, seiner Brüder, seiner Schwestern und mehrerer Onkel und Tanten, deren Unterstützung er nötigenfalls in Anspruch nehmen könnte. Außerdem besitzt er ein Haus in römisch 40 . Es kam nicht hervor, dass die Lebensumstände seiner im Irak lebenden Familienangehörigen prekär wären. Auch wenn die wirtschaftliche Lage im Irak allenfalls angespannt und die Arbeitslosigkeit hoch ist, war nicht zu erkennen, dass die Versorgungssituation unzureichend wäre. Dies war weder den Länderberichten zu entnehmen noch wurde dies substantiiert vorgebracht. Dass er in seiner Heimat bei einer Rückkehr eine neue Lebensgrundlage findet, war im Lichte dessen als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen. 2.
  11. Die vom BVwG getroffenen Länderfeststellungen stützen sich auf die Country of Origin Information von euaa vom Oktober
  12. Die Länderfeststellungen stellen sich in den für die gg. Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak, insbesondere auch in XXXX , war im Lichte dessen nicht dergestalt einzuschätzen, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden. Daraus ergab sich außerdem, dass im Herkunftsstaat des BF aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der eine gravierende Gefährdung indizieren würde.Die allgemeine Sicherheitslage im Irak, insbesondere auch in römisch 40 , war im Lichte dessen nicht dergestalt einzuschätzen, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden. Daraus ergab sich außerdem, dass im Herkunftsstaat des BF aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der eine gravierende Gefährdung indizieren würde. Weder in der Beschwerde noch im zuletzt am 20.01.2026 vorgelegten Bericht von rudaw.net vom 17.10.2025 betreffend die Verhaftung von Baathisten fanden sich darüberhinausgehende oder entgegenstehende Informationen. Bezüglich des letzteren Berichts war überdies zu bedenken, dass es dem BF nicht gelungen ist eine vormalige besondere Rolle innerhalb der Baath-Partei glaubhaft zu machen, und hat er auch nie behauptet nach 2003 für die Baath-Partei tätig gewesen zu sein. Dem vorgelegten Bericht hingegen war zu entnehmen, dass von Festnahmen in der autonomen Region Kurdistan – also nicht der Herkunftsregion des aus XXXX stammenden BF – aktive Baathisten betroffen gewesen seien, weshalb ein konkreter Bezug zum BF selbst fehlte.Weder in der Beschwerde noch im zuletzt am 20.01.2026 vorgelegten Bericht von rudaw.net vom 17.10.2025 betreffend die Verhaftung von Baathisten fanden sich darüberhinausgehende oder entgegenstehende Informationen. Bezüglich des letzteren Berichts war überdies zu bedenken, dass es dem BF nicht gelungen ist eine vormalige besondere Rolle innerhalb der Baath-Partei glaubhaft zu machen, und hat er auch nie behauptet nach 2003 für die Baath-Partei tätig gewesen zu sein. Dem vorgelegten Bericht hingegen war zu entnehmen, dass von Festnahmen in der autonomen Region Kurdistan – also nicht der Herkunftsregion des aus römisch 40 stammenden BF – aktive Baathisten betroffen gewesen seien, weshalb ein konkreter Bezug zum BF selbst fehlte. Das Beschwerdevorbringen, wonach ihm aufgrund seiner illegalen Ausreise im Jahr 2018 ein Strafverfahren drohen würde, wurde vom BF selbst nicht thematisiert und fanden sich in den herangezogenen Länderberichten keine Hinweise darauf, dass ein solches tatsächlich drohen würde. Auch fanden sich darin keine Hinweise auf Probleme bei der sicheren Erreichbarkeit seiner Herkunftsregion XXXX und inwiefern er als sunnitischer Araber ein Problem haben sollte dorthin zurückzukehren wurde nicht näher ausgeführt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich viele Familienangehörige des BF weiterhin unbehelligt in XXXX aufhalten und sohin nicht erhellte, weshalb er ein Problem bei der Rückkehr dorthin haben sollte. Auch diesen Umstand thematisierte er in der Verhandlung nicht.Das Beschwerdevorbringen, wonach ihm aufgrund seiner illegalen Ausreise im Jahr 2018 ein Strafverfahren drohen würde, wurde vom BF selbst nicht thematisiert und fanden sich in den herangezogenen Länderberichten keine Hinweise darauf, dass ein solches tatsächlich drohen würde. Auch fanden sich darin keine Hinweise auf Probleme bei der sicheren Erreichbarkeit seiner Herkunftsregion römisch 40 und inwiefern er als sunnitischer Araber ein Problem haben sollte dorthin zurückzukehren wurde nicht näher ausgeführt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich viele Familienangehörige des BF weiterhin unbehelligt in römisch 40 aufhalten und sohin nicht erhellte, weshalb er ein Problem bei der Rückkehr dorthin haben sollte. Auch diesen Umstand thematisierte er in der Verhandlung nicht.
  13. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2025,. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

§ 3Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl

G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

§ 7Abs.

1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes. Zu A) 1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

§ 3Abs. 2 Asyl

G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 1.2. Das erkennende Gericht kam auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung und der darauf gestützten Feststellungen zum Ergebnis, dass der BF nicht in der Lage war mit seinem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er einer individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war davon auszugehen, dass dem BF keine Verfolgung aus in den in der GFK genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl. VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN).Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war davon auszugehen, dass dem BF keine Verfolgung aus in den in der GFK genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat vergleiche VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN). 1.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.1.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 2.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. 2.

  1. Zu den Kriterien für die allfällige Zuerkennung von subsidiärem Schutz hat sich der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053-10, unter Bezugnahme auf seine vorgehende Judikatur in grundsätzlicher Weise geäußert. Hatte er zuvor in seinem Erkenntnis vom
  2. November 2018, Ra 2018/01/0106, näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Weiteren kurz: StatusRL) betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinn der Auslegung der Bestimmung des Art. 15 lit. b iVm Art. 3 StatusRL entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und somit fehlerhaft umgesetzt hat (siehe Rn. 45 der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses), und in diesem Erkenntnis auch darauf verwiesen, dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung es der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht, so stellte er dem gegenüber, dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf (Rn. 47 ff. der Entscheidungsgründe). Hatte er zuvor in seinem Erkenntnis vom
  4. November 2018, Ra 2018/01/0106, näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Weiteren kurz: StatusRL) betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinn der Auslegung der Bestimmung des Artikel 15, Litera b, in Verbindung mit Artikel 3, StatusRL entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und somit fehlerhaft umgesetzt hat (siehe Rn. 45 der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses), und in diesem Erkenntnis auch darauf verwiesen, dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung es der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht, so stellte er dem gegenüber, dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf (Rn. 47 ff. der Entscheidungsgründe). Im zitierten Erkenntnis Ra 2018/01/0106 hat der VwGH sodann die Frage, ob § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einer dem Unionsrecht (im Sinn der zu Art. 15 StatusRL ergangenen Rechtsprechung des EuGH) Genüge tuenden Auslegung zugänglich ist, ausdrücklich dahingestellt gelassen (Rn. 60 der Entscheidungsgründe). Auch im Beschluss vom
  6. November 2018, Ra 2018/01/0461, wurde lediglich darauf hingewiesen, dass es der StatusRL widerspreche, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. Im zitierten Erkenntnis Ra 2018/01/0106 hat der VwGH sodann die Frage, ob Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 einer dem Unionsrecht (im Sinn der zu Artikel 15, StatusRL ergangenen Rechtsprechung des EuGH) Genüge tuenden Auslegung zugänglich ist, ausdrücklich dahingestellt gelassen (Rn. 60 der Entscheidungsgründe). Auch im Beschluss vom
  7. November 2018, Ra 2018/01/0461, wurde lediglich darauf hingewiesen, dass es der StatusRL widerspreche, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. Den genannten Entscheidungen war somit - ungeachtet des jeweils vorhandenen Hinweises auf die Unionsrechtswidrigkeit des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - nicht zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof damit seine bisherige zum Umfang des Anwendungsbereiches des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung als nicht mehr beachtlich angesehen hätte.Den genannten Entscheidungen war somit - ungeachtet des jeweils vorhandenen Hinweises auf die Unionsrechtswidrigkeit des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - nicht zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof damit seine bisherige zum Umfang des Anwendungsbereiches des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung als nicht mehr beachtlich angesehen hätte. Zwischenzeitig hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob in Bezug auf den Status des subsidiären Schutzes eine unionsrechtskonforme Lösung gefunden werden kann (und allenfalls das Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung in Erwägung zu ziehen sein wird), in seinem Erkenntnis vom
  8. Mai 2019, Ro 2019/19/0006, beschäftigt. Er ist dort zum Ergebnis gelangt, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der StatusRL in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der StatusRL zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Zwischenzeitig hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob in Bezug auf den Status des subsidiären Schutzes eine unionsrechtskonforme Lösung gefunden werden kann (und allenfalls das Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung in Erwägung zu ziehen sein wird), in seinem Erkenntnis vom
  9. Mai 2019, Ro 2019/19/0006, beschäftigt. Er ist dort zum Ergebnis gelangt, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der StatusRL in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der StatusRL zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Infolge dessen ist an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann, festzuhalten.Infolge dessen ist an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen kann, festzuhalten. 2.
  10. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. 2.
  11. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist (vgl. VwGH 11.08.2021, Ra 2020/18/0309; VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0008). Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0587, mwN; VwGH 23.9.2020, Ra 2020/01/0146, jeweils mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  12. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183 und 189 ff). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 23.03.2017, Ra 2017/20/0038, mit Verweis auf die Beschlüsse vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183 und Rz 189 ff).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist vergleiche VwGH 11.08.2021, Ra 2020/18/0309; VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0008). Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0587, mwN; VwGH 23.9.2020, Ra 2020/01/0146, jeweils mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183 und 189 ff). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 23.03.2017, Ra 2017/20/0038, mit Verweis auf die Beschlüsse vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183 und Rz 189 ff). 2.
  14. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergab sich nicht, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 für den BF vorliegen:2.4. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergab sich nicht, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 für den BF vorliegen: Stichhaltige Hinweise darauf, dass er im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, kamen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervor. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde, liegt im gg. Fall auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), nicht vor. Dies zum einen angesichts seiner eigenen Selbsterhaltungsfähigkeit, die aus seiner Arbeitsfähigkeit und seiner bereits erworbenen Berufserfahrung resultiert. Zum anderen in Anbetracht der familiären Anknüpfungspunkte des BF im Irak. Seinem Vorbringen zu den Lebensumständen vor der Ausreise konnte nicht entnommen werden, dass diese von einer fehlenden Lebensgrundlage geprägt gewesen wären.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde, liegt im gg. Fall auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), nicht vor. Dies zum einen angesichts seiner eigenen Selbsterhaltungsfähigkeit, die aus seiner Arbeitsfähigkeit und seiner bereits erworbenen Berufserfahrung resultiert. Zum anderen in Anbetracht der familiären Anknüpfungspunkte des BF im Irak. Seinem Vorbringen zu den Lebensumständen vor der Ausreise konnte nicht entnommen werden, dass diese von einer fehlenden Lebensgrundlage geprägt gewesen wären., Es kam auch keine gravierende Erkrankung des BF hervor. Ein, die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigendes Krankheitsbild liegt daher nicht vor. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde er somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde er somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. 2.5. Vor diesem Hintergrund erwies sich letztlich die Annahme des Bundesamtes, es lägen im gg. Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in dessen Herkunftsstaat aus.2.5. Vor diesem Hintergrund erwies sich letztlich die Annahme des Bundesamtes, es lägen im gg. Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in dessen Herkunftsstaat aus. 2.6. Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen2.6. Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen 3.

  1. § 10 Abs. 1 AsylG lautet:3.
  2. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG lautet:

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. […]
  3. […]
  4. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  5. […]
  6. […] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. […] § 58 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 lautet:

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

  1. […]
  2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. […]
  4. […]
  5. […] § 52 FPG lautet:Paragraph 52, FPG lautet:

(1)[…]
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. […]
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. […]
  4. […] und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)-
(8)[…]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaats, in den der Drittstaatsangehörigen abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaats, in den der Drittstaatsangehörigen abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10)-
(11)[…] § 9 BFA-VG lautet:Paragraph 9, BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. […] Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.2. Der gg. Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurden vom BFA zu Recht

§§ 3und 8 Asyl

G abgewiesen, die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Die Einreise des BF in das Gebiet der europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Der Aufenthalt des BF stützte sich danach bloß auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer seines nunmehr abgeschlossenen Verfahrens. Ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet mehr vor und fällt er damit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.3.2. Der gg. Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurden vom BFA zu Recht

Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen, die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Die Einreise des BF in das Gebiet der europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Der Aufenthalt des BF stützte sich danach bloß auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer seines nunmehr abgeschlossenen Verfahrens. Ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet mehr vor und fällt er damit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung. Es lagen keine Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.Es lagen keine Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 war diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 war diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden. 3.
  2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.3.
  3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwic

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