4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom XXXX wurde festgestellt, dass die Notstandshilfe des Beschwerdeführers vom XXXX bis zum XXXX
VG mangels Arbeitswilligkeit eingestellt werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei XXXX Jahre alt, habe eine XXXX absolviert und verfüge über Berufserfahrung als Softwareentwickler. Zuletzt habe er – aufgrund einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Softwareentwickler – per XXXX eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt. Der Beschwerdeführer stehe seitdem überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im Jahr XXXX habe der Beschwerdeführer dem AMS – beginnend mit einem Fax vom XXXX – vielfach mitgeteilt, dass ihm das AMS deshalb keine Beschäftigung vermitteln dürfe, da kein (zivilrechtlicher) Vertrag zwischen ihm und dem AMS bestehe, die Zuweisung von Beschäftigungen daher „illegal“ sei und die Unterlassung von Bewerbungen bzw. die Nichtannahme von Beschäftigungen in weiterer Folge nicht
VG sanktioniert werden dürfe. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer in seinen Notstandshilfeanträgen vom XXXX sowie vom XXXX den vorgedruckten Satz „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche [zumutbare und versicherungspflichtige] Arbeit zu finden“ gestrichen bzw. geschwärzt. Insgesamt habe der Beschwerdeführer dem AMS ab Beginn des Jahres XXXX laufend deutlich mitgeteilt, dass er nicht dazu bereit sei, dem AMS zum Zweck der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen. Mit Bescheid vom XXXX sei durch das AMS eine Sanktion
Vm § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG im Ausmaß von XXXX Tagen ab dem XXXX festgestellt worden, wobei das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid mit Erkenntnis vom XXXX mit der Begründung aufgehoben habe, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers – dass er die Arbeitsvermittlung durch das AMS nicht freiwillig in Anspruch nehmen wolle –von einer generellen mangelnden Arbeitswilligkeit auszugehen sei, weshalb das AMS den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mangels Arbeitswilligkeit einzustellen habe, anstatt lediglich den temporären Anspruchsverlust
VG festzustellen.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom römisch 40 wurde festgestellt, dass die Notstandshilfe des Beschwerdeführers vom römisch 40 bis zum römisch 40
Paragraph 38,, Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit eingestellt werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei römisch 40 Jahre alt, habe eine römisch 40 absolviert und verfüge über Berufserfahrung als Softwareentwickler. Zuletzt habe er – aufgrund einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Softwareentwickler – per römisch 40 eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt. Der Beschwerdeführer stehe seitdem überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im Jahr römisch 40 habe der Beschwerdeführer dem AMS – beginnend mit einem Fax vom römisch 40 – vielfach mitgeteilt, dass ihm das AMS deshalb keine Beschäftigung vermitteln dürfe, da kein (zivilrechtlicher) Vertrag zwischen ihm und dem AMS bestehe, die Zuweisung von Beschäftigungen daher „illegal“ sei und die Unterlassung von Bewerbungen bzw. die Nichtannahme von Beschäftigungen in weiterer Folge nicht
Paragraph 10, AlVG sanktioniert werden dürfe. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer in seinen Notstandshilfeanträgen vom römisch 40 sowie vom römisch 40 den vorgedruckten Satz „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche [zumutbare und versicherungspflichtige] Arbeit zu finden“ gestrichen bzw. geschwärzt. Insgesamt habe der Beschwerdeführer dem AMS ab Beginn des Jahres römisch 40 laufend deutlich mitgeteilt, dass er nicht dazu bereit sei, dem AMS zum Zweck der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen. Mit Bescheid vom römisch 40 sei durch das AMS eine Sanktion
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG im Ausmaß von römisch 40 Tagen ab dem römisch 40 festgestellt worden, wobei das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid mit Erkenntnis vom römisch 40 mit der Begründung aufgehoben habe, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers – dass er die Arbeitsvermittlung durch das AMS nicht freiwillig in Anspruch nehmen wolle –von einer generellen mangelnden Arbeitswilligkeit auszugehen sei, weshalb das AMS den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mangels Arbeitswilligkeit einzustellen habe, anstatt lediglich den temporären Anspruchsverlust
Paragraph 10, AlVG festzustellen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX Willkür ausübe, da sie das Gesetz – konkret § 9 Abs. 1 AlVG – unrichtig auslege. Daher mache der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides im Sinne des § 42 VwGG geltend. Im Zuge der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht sowie die Einvernahme der Zeugin XXXX .Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 Willkür ausübe, da sie das Gesetz – konkret Paragraph 9, Absatz eins, AlVG – unrichtig auslege. Daher mache der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides im Sinne des Paragraph 42, VwGG geltend. Im Zuge der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht sowie die Einvernahme der Zeugin römisch 40 . Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am XXXX langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.Am römisch 40 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog vom XXXX Arbeitslosengeld und vom XXXX , unterbrochen durch ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis vom XXXX sowie Krankengeldbezüge, Notstandshilfe.Der Beschwerdeführer bezog vom römisch 40 Arbeitslosengeld und vom römisch 40 , unterbrochen durch ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis vom römisch 40 sowie Krankengeldbezüge, Notstandshilfe. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde die Notstandshilfe des Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit ab dem XXXX eingestellt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde die Notstandshilfe des Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit ab dem römisch 40 eingestellt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Im Rahmen der Betreuungsvereinbarung vom XXXX wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Software Engineer (Ing) (m.) bzw. Softwaretechniker (Softwareentwickler) (Ing) sowie hinsichtlich weiterer gesetzlich zumutbarer Stellenangebote in XXXX sowie im Bezirk XXXX , Bezirk XXXX und Bezirk XXXX im Vollzeitausmaß unterstützt. Bereits in der Betreuungsvereinbarung vom XXXX wurde der Passus aufgenommen, dass die „Vereinbarung nicht einvernehmlich erstellt (wurde), weil es laut Herrn XXXX keine gültige, rechtliche Grundlage gibt.“ In seiner Mitteilung vom XXXX teilte der Beschwerdeführer dem AMS erneut mit, dass seiner Ansicht nach mangels entsprechender Willenserklärung kein Vertrag mit dem Dienstleistungsunternehmen AMS zustande gekommen sei und dass er auch keinerlei Dienstleistungen des AMS in Anspruch nehmen will.Im Rahmen der Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Software Engineer (Ing) (m.) bzw. Softwaretechniker (Softwareentwickler) (Ing) sowie hinsichtlich weiterer gesetzlich zumutbarer Stellenangebote in römisch 40 sowie im Bezirk römisch 40 , Bezirk römisch 40 und Bezirk römisch 40 im Vollzeitausmaß unterstützt. Bereits in der Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 wurde der Passus aufgenommen, dass die „Vereinbarung nicht einvernehmlich erstellt (wurde), weil es laut Herrn römisch 40 keine gültige, rechtliche Grundlage gibt.“ In seiner Mitteilung vom römisch 40 teilte der Beschwerdeführer dem AMS erneut mit, dass seiner Ansicht nach mangels entsprechender Willenserklärung kein Vertrag mit dem Dienstleistungsunternehmen AMS zustande gekommen sei und dass er auch keinerlei Dienstleistungen des AMS in Anspruch nehmen will. In den vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformularen, ausgegeben am XXXX , hat der Beschwerdeführer den unter Punkt 13 der Formulare stehenden folgenden Satz durchgestrichen bzw. geschwärzt: „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“In den vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformularen, ausgegeben am römisch 40 , hat der Beschwerdeführer den unter Punkt 13 der Formulare stehenden folgenden Satz durchgestrichen bzw. geschwärzt: „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“ Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab dem XXXX verloren hat.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab dem römisch 40 verloren hat. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid vom XXXX behoben. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht temporär, sondern dauerhaft an der erforderlichen Arbeitswilligkeit mangelt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid vom römisch 40 behoben. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht temporär, sondern dauerhaft an der erforderlichen Arbeitswilligkeit mangelt. Daraufhin erließ das AMS am XXXX den verfahrensgegenständlichen Bescheid und stellte fest, dass die Notstandshilfe des Beschwerdeführers vom XXXX bis zum XXXX
VG mangels Arbeitswilligkeit eingestellt wird.Daraufhin erließ das AMS am römisch 40 den verfahrensgegenständlichen Bescheid und stellte fest, dass die Notstandshilfe des Beschwerdeführers vom römisch 40 bis zum römisch 40
Paragraph 38,, Paragraph 7 und 9 Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit eingestellt wird. Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, dem AMS zum Zweck der Arbeitsvermittlung durch das AMS zur Verfügung zu stehen. Er ist nicht bereit, eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat bis dato keine Beschäftigung aufgenommen.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
VG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.3.3. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. 3.4.
VG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.3.4.
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Ist Arbeitswilligkeit iSd § 9 AlVG nicht gegeben, kann temporäre oder generelle Arbeitsunwilligkeit vorliegen. Eine temporäre, sich idR auf eine konkrete Beschäftigungsvermittlung oder arbeitsmarktpolitische Maßnahme beziehende Arbeitsunwilligkeit führt zum vorübergehenden Leistungsausschluss
VG. Hingegen stellt das (vorerst) dauerhafte Fehlen der subjektiven Bereitschaft zur Arbeitsmarktintegration generelle Arbeitsunwilligkeit dar, wobei für die Dauer des Fehlens der Arbeitswilligkeit, die eine primäre Anspruchsvoraussetzung iSd § 7 AlVG darstellt, der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld (§ 24 Abs 1 AlVG) eintritt. So bringt ein Arbeitsloser, der selbstständig erwerbstätig ist, seine fehlende Arbeitswilligkeit etwa dadurch zum Ausdruck, indem er erklärt, dass er keine zumutbare Beschäftigung ausüben könne (VwGH 14. 4. 1988, 87/08/0329). Generelle Arbeitsunwilligkeit liegt
VwGH auch dann vor, wenn sich der Arbeitslose weigert, eine andere Beschäftigung als (ausschließlich eine) zB im Gastgewerbe anzunehmen. In diesem Fall ist das Arbeitsmarktservice nicht verpflichtet, eine Beschäftigung in der gewünschten Branche anzubieten, und kann das Arbeitslosengeld wegen Wegfall der Voraussetzung der Arbeitswilligkeit zur Gänze eingestellt werden (VwGH
Paragraph 10, AlVG. Hingegen stellt das (vorerst) dauerhafte Fehlen der subjektiven Bereitschaft zur Arbeitsmarktintegration generelle Arbeitsunwilligkeit dar, wobei für die Dauer des Fehlens der Arbeitswilligkeit, die eine primäre Anspruchsvoraussetzung iSd Paragraph 7, AlVG darstellt, der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Paragraph 24, Absatz eins, AlVG) eintritt. So bringt ein Arbeitsloser, der selbstständig erwerbstätig ist, seine fehlende Arbeitswilligkeit etwa dadurch zum Ausdruck, indem er erklärt, dass er keine zumutbare Beschäftigung ausüben könne (VwGH 14. 4. 1988, 87/08/0329). Generelle Arbeitsunwilligkeit liegt
VwGH auch dann vor, wenn sich der Arbeitslose weigert, eine andere Beschäftigung als (ausschließlich eine) zB im Gastgewerbe anzunehmen. In diesem Fall ist das Arbeitsmarktservice nicht verpflichtet, eine Beschäftigung in der gewünschten Branche anzubieten, und kann das Arbeitslosengeld wegen Wegfall der Voraussetzung der Arbeitswilligkeit zur Gänze eingestellt werden (VwGH
VG nicht aus (VwGH
VG nicht aus (siehe BVwG
Paragraph 9, AlVG nicht aus (VwGH
Paragraph 9, AlVG nicht aus (siehe BVwG
VG vorliegt, sondern generelle Arbeitsunwilligkeit bzw. das Fehlen der Arbeitswilligkeit im Sinn des § 9 AlVG. Arbeitswilligkeit stellt jedoch eine laufende Anspruchsvoraussetzung dar, weil der Arbeitsvermittlung
VG nur zur Verfügung steht, wer unter anderem arbeitswillig ist. Fällt diese Voraussetzung weg, ist das Arbeitslosengeld einzustellen.3.5. Im konkreten Fall ist entscheidend, dass mit dem bereits ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , rechtskräftig ausgesprochen wurde, dass beim Beschwerdeführer keine bloß vorübergehende Arbeitsunwilligkeit im Zusammenhang mit einer einzelnen Vereitelungshandlung
Paragraph 10, AlVG vorliegt, sondern generelle Arbeitsunwilligkeit bzw. das Fehlen der Arbeitswilligkeit im Sinn des Paragraph 9, AlVG. Arbeitswilligkeit stellt jedoch eine laufende Anspruchsvoraussetzung dar, weil der Arbeitsvermittlung
Paragraph 7, Absatz 2, AlVG nur zur Verfügung steht, wer unter anderem arbeitswillig ist. Fällt diese Voraussetzung weg, ist das Arbeitslosengeld einzustellen. Ausgehend von den bereits im Erkenntnis vom XXXX , getroffenen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer die Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen des AMS ablehnte, das Zustandekommen einer verbindlichen Betreuungsvereinbarung bestritt und damit seine fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung an der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zum Ausdruck brachte, war das AMS daher berechtigt, den Leistungsbezug wegen Wegfalls der Anspruchsvoraussetzung der Arbeitswilligkeit einzustellen. Der nunmehr angefochtene Bescheid trägt somit lediglich der bereits festgestellten und rechtlich beurteilten Sachlage Rechnung.Ausgehend von den bereits im Erkenntnis vom römisch 40 , getroffenen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer die Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen des AMS ablehnte, das Zustandekommen einer verbindlichen Betreuungsvereinbarung bestritt und damit seine fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung an der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zum Ausdruck brachte, war das AMS daher berechtigt, den Leistungsbezug wegen Wegfalls der Anspruchsvoraussetzung der Arbeitswilligkeit einzustellen. Der nunmehr angefochtene Bescheid trägt somit lediglich der bereits festgestellten und rechtlich beurteilten Sachlage Rechnung. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bis dato keine Beschäftigung aufgenommen hat. Ein Umstand, der auf eine zwischenzeitige Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit schließen ließe, ist damit nicht hervorgekommen. Gerade weil nach der Aktenlage weder eine tatsächliche Arbeitsaufnahme noch ein sonstiges objektiv erkennbares Verhalten gesetzt wurde, das einen ernsthaften Gesinnungswandel in Richtung Arbeitsmarktintegration erkennen ließe, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Anspruchsvoraussetzung des § 7 iVm § 9 AlVG wieder vorliegt.Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bis dato keine Beschäftigung aufgenommen hat. Ein Umstand, der auf eine zwischenzeitige Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit schließen ließe, ist damit nicht hervorgekommen. Gerade weil nach der Aktenlage weder eine tatsächliche Arbeitsaufnahme noch ein sonstiges objektiv erkennbares Verhalten gesetzt wurde, das einen ernsthaften Gesinnungswandel in Richtung Arbeitsmarktintegration erkennen ließe, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Anspruchsvoraussetzung des Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 9, AlVG wieder vorliegt. Da somit weiterhin eine für den Bezug von Arbeitslosengeld erforderliche Voraussetzung fehlt, erfolgte die Einstellung des Leistungsbezuges zu Recht. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.6. Zum in der Beschwerde gestellten Beweisantrag auf Einvernahme der Zeugin XXXX ist auszuführen, dass die beantragte Beweisaufnahme keine entscheidungswesentlichen Tatsachen betrifft und daher für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 9 AlVG vorliegen, ohne Bedeutung ist. Da die unter Beweis gestellte Tatsache somit nicht geeignet ist, die rechtliche Würdigung des vorliegenden Falles zu beeinflussen, war dem Beweisantrag nicht stattzugeben.3.6. Zum in der Beschwerde gestellten Beweisantrag auf Einvernahme der Zeugin römisch 40 ist auszuführen, dass die beantragte Beweisaufnahme keine entscheidungswesentlichen Tatsachen betrifft und daher für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraph 9, AlVG vorliegen, ohne Bedeutung ist. Da die unter Beweis gestellte Tatsache somit nicht geeignet ist, die rechtliche Würdigung des vorliegenden Falles zu beeinflussen, war dem Beweisantrag nicht stattzugeben. 3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W121.2316381.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.