Obsah (8)
§ 49Art. 133§ 47§ 58§ 17Art. 130§ 20§ 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2026 GeschäftszahlW128 2332870-1 Spruch, W128 2332870-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 49Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz (Sch
UG), BGBl. Nr. 472/1986, idF BGBl. I Nr. 2/2026 wird festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 SchUG nicht vorliegen und wird das Ausschlussverfahren beendet.römisch eins. Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides wird aufgehoben.
Paragraph 49, Absatz 4, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2026, wird festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 49, Absatz eins, SchUG nicht vorliegen und wird das Ausschlussverfahren beendet. II.
§ 49Abs. 4 i
Vm § 47 Abs. 2 SchUG wird dem Schüler XXXX der Ausschluss vom Besuch der Sportmittelschule, XXXX , angedroht.römisch zwei.
Paragraph 49, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, SchUG wird dem Schüler römisch 40 der Ausschluss vom Besuch der Sportmittelschule, römisch 40 , angedroht. III. XXXX wird
§ 49Abs. 4 i
Vm § 47 Abs. 2 SchUG in die Klasse 2C der Sportmittelschule, XXXX , versetzt.römisch drei. römisch 40 wird
Paragraph 49, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, SchUG in die Klasse 2C der Sportmittelschule, römisch 40 , versetzt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2025/2026 die Klasse 2A der Sportmittelschule, XXXX
- Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2025 aus 2026, die Klasse 2A der Sportmittelschule, römisch 40
- Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 02.12.2025, wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer Vielzahl von dokumentierten Vorfällen für den Zeitraum vom 02.12.2025 bis 23.12.2025 vom weiteren Besuch der Schule suspendiert.
- Für die Dauer der Suspendierung nahm der Beschwerdeführer am Projekt Restart teil und wurde ihm von der belangten Behörde ein Suspendierungsbegleiter zur Verfügung gestellt. Dieses Angebot nahm der Beschwerdeführer in Anspruch.
- Am 15.01.2025 fand an der Schule eine Schulkonferenz statt, wobei diese den Ausschluss des Beschwerdeführers vom weiteren Schulbesuch beantragte.
- Mit dem bekämpften Bescheid schloss die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom weiteren Besuch der Schule aus (Spruchpunkt 1) und schloss unter einem die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus (Spruchpunkt 2). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Schulqualitätsmanagerin zu den Vorfällen erwogen habe, dass aufgrund der vorgelegten Vorfälle von einer dauernden Gefährdung der körperlichen und sittlichen Sicherheit gegenüber den Mitschülerrinnen am Schulstandort auszugehen sei. Die beiden Klassenvorständinnen hätten berichtet, dass nach der
- Unterrichtseinheit nach Beendigung der Suspendierung ein Schüler schon alleine deshalb geweint und gezittert habe, weil die Tatsache dass der Beschwerdeführer nun wieder da sei, extremen Stress bei ihm erzeugt habe. Eine andere Mitschülerin habe sich der Integrationslehrerin gegenüber dahingehend geäußert, dass sie Angst habe, dass der Beschwerdeführer ihr etwas antun könnte. Sämtliche Erziehungsmittel seien ausgeschöpft und bis zum Entscheidungszeitpunkt wirkungslos geblieben. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde nicht begründet.
- Mit Schriftsatz vom 18.01.2026 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen diesen Bescheid. In der Begründung wird zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die Annahme einer dauernden Gefährdung unzutreffend sei bzw. diese nicht tragfähig begründet worden sei. Darüber hinaus seien nicht alle möglichen Erziehungsmittel
§ 47Sch
UG ausgeschöpft worden. Dazu fehle es an einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit strukturellen und organisatorischen Erziehungsmittel, die typischerweise geeignet seien, konfliktbelastete Situationen im schulischen Alltag zu entschärfen; wie z.B. die Versetzung in eine Parallelklasse. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, sich mit der aktuellen Entwicklung auseinanderzusetzen und diese bei ihrer Prognose nicht berücksichtigt. Im Hinblick auf das Ultima-Ratio-Prinzip sei der Ausschluss vom Schulbesuch unverhältnismäßig. Abschließend wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.6. Mit Schriftsatz vom 18.01.2026 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen diesen Bescheid. In der Begründung wird zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die Annahme einer dauernden Gefährdung unzutreffend sei bzw. diese nicht tragfähig begründet worden sei. Darüber hinaus seien nicht alle möglichen Erziehungsmittel
Paragraph 47, SchUG ausgeschöpft worden. Dazu fehle es an einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit strukturellen und organisatorischen Erziehungsmittel, die typischerweise geeignet seien, konfliktbelastete Situationen im schulischen Alltag zu entschärfen; wie z.B. die Versetzung in eine Parallelklasse. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, sich mit der aktuellen Entwicklung auseinanderzusetzen und diese bei ihrer Prognose nicht berücksichtigt. Im Hinblick auf das Ultima-Ratio-Prinzip sei der Ausschluss vom Schulbesuch unverhältnismäßig. Abschließend wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
- Mit Schreiben vom 20.01.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
- Mit hg. Teilerkenntnis W128 2332870-1/4Z, vom 03.02.2026, gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung statt und hob Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheides ersatzlos auf. In der Begründung wurde angeführt, dass sich die belangte Behörde inhaltlich nicht mit der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung auseinandergesetzt habe. Insbesondere hat sich die belangte Behörde nicht mit dem Bericht des Suspendierungsbegleiters auseinandergesetzt und auch nicht berücksichtigt, ob die Anfahrt zur Mittelschule XXXX zumutbar sei. Die dafür notwendige Interessenabwägung falle zu Gunsten des Beschwerdeführers aus.
- Mit hg. Teilerkenntnis W128 2332870-1/4Z, vom 03.02.2026, gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung statt und hob Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheides ersatzlos auf. In der Begründung wurde angeführt, dass sich die belangte Behörde inhaltlich nicht mit der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung auseinandergesetzt habe. Insbesondere hat sich die belangte Behörde nicht mit dem Bericht des Suspendierungsbegleiters auseinandergesetzt und auch nicht berücksichtigt, ob die Anfahrt zur Mittelschule römisch 40 zumutbar sei. Die dafür notwendige Interessenabwägung falle zu Gunsten des Beschwerdeführers aus.
- Am 05.03.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Zeugen gehört wurden und die Parteien Gelegenheit hatten, Fragen zu stellen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben mit Schreiben vom 27.02.2026 und gab im Vorfeld eine schriftliche Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2025/2026 die Klasse 2A der Sportmittelschule, XXXX . Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2025 aus 2026, die Klasse 2A der Sportmittelschule, römisch 40 . Die Klasse 2A ist eine Integrationsklasse in der einige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf integrativ unterrichtet werden. Im Laufe des Schuljahres kam es dabei zu 46 Klassenbucheinträgen, die den Beschwerdeführer betrafen. Die folgenden Einträge wurden von der belangten Behörde als relevant für das Ausschlussverfahren herangezogen: “10.09.2025 Nachdem XXXX in der Pause meinte, dass alle Schüler von Jonas Z. fernbleiben sollen, da er „Corona habe“ (wodurch Jonas weinte), meinte XXXX während des Unterrichts vor den anderen Schülern und mir, dass Jonas zum Aufzeigen gehobene Hand wie der nationalsozialistische Gruß aussehe, wodurch Jonas erneut weinte. (An diesem Tag gab es aber mehrere Stacheleien von XXXX gegenüber Jonas).Nachdem römisch 40 in der Pause meinte, dass alle Schüler von Jonas Z. fernbleiben sollen, da er „Corona habe“ (wodurch Jonas weinte), meinte römisch 40 während des Unterrichts vor den anderen Schülern und mir, dass Jonas zum Aufzeigen gehobene Hand wie der nationalsozialistische Gruß aussehe, wodurch Jonas erneut weinte. (An diesem Tag gab es aber mehrere Stacheleien von römisch 40 gegenüber Jonas). 22.09.2025 XXXX fragt mich während der Stunde, ob ich wisse, was ein „dildo“ (Vibrator) ist. Theo steht dabei und grinst nur dabei. römisch 40 fragt mich während der Stunde, ob ich wisse, was ein „dildo“ (Vibrator) ist. Theo steht dabei und grinst nur dabei. 25.09.2025 XXXX macht mit seiner Trinkflasche durchgehend unangepasste Geräusche, wenn ich ihm sage, dass er es lassen soll, und die Trinkflasche für diese Stunde wegpacken soll, dann fängt er an zu diskutieren. Er stört denn Unterricht durchgehend. XXXX kann keine Aussage stehen lassen, er hat zu allen etwas Blödes zu sagen. Trotz Ermahnung, das Wort „Penis“ nicht durch die Klasse zu rufen, tut er es weiter. XXXX speckt öfters Haargummis durch die Klasse. römisch 40 macht mit seiner Trinkflasche durchgehend unangepasste Geräusche, wenn ich ihm sage, dass er es lassen soll, und die Trinkflasche für diese Stunde wegpacken soll, dann fängt er an zu diskutieren. Er stört denn Unterricht durchgehend. römisch 40 kann keine Aussage stehen lassen, er hat zu allen etwas Blödes zu sagen. Trotz Ermahnung, das Wort „Penis“ nicht durch die Klasse zu rufen, tut er es weiter. römisch 40 speckt öfters Haargummis durch die Klasse. 26.09.2025 XXXX wird in der Pause von Mitschülern gesehen, wie er ein Vape (E‐Zigarette) in den Ärmel schiebt. Bei der nachherigen Kontrolle verneint er zuerst, diese zu besitzen, aber dann wurde sie aus der Schultasche herausgeholt. Rüge von der Direktion. römisch 40 wird in der Pause von Mitschülern gesehen, wie er ein Vape (E‐Zigarette) in den Ärmel schiebt. Bei der nachherigen Kontrolle verneint er zuerst, diese zu besitzen, aber dann wurde sie aus der Schultasche herausgeholt. Rüge von der Direktion. 06.10.2025 XXXX beschimpft Iris als Pferd, wiehert während der Unterrichtszeit, damit er sie ärgert. Iris konfrontiert ihn damit. Als erste Reaktion leugnet XXXX alles, aber als ihn Muhammet und Theo daran erinnern, streitet er nichts ab. Iris bittet ihn sowie die anderen Jungs, sie nicht mehr zu ärgern. Sie versprechen es. Leider geht es kurz darauf und die nächsten Tage so weiter. Auch Lisa T. wird immer von ihm geärgert, wird von den Mitschüler:innen und von ihr selbst berichtet. römisch 40 beschimpft Iris als Pferd, wiehert während der Unterrichtszeit, damit er sie ärgert. Iris konfrontiert ihn damit. Als erste Reaktion leugnet römisch 40 alles, aber als ihn Muhammet und Theo daran erinnern, streitet er nichts ab. Iris bittet ihn sowie die anderen Jungs, sie nicht mehr zu ärgern. Sie versprechen es. Leider geht es kurz darauf und die nächsten Tage so weiter. Auch Lisa T. wird immer von ihm geärgert, wird von den Mitschüler:innen und von ihr selbst berichtet. 07.10.2025 XXXX nennt eine Mitschülerin „Wichser“ – ich ermahnte ihn, dass ich das im Unterricht nicht hören möchte. XXXX meint, ich solle nicht zuhören. römisch 40 nennt eine Mitschülerin „Wichser“ – ich ermahnte ihn, dass ich das im Unterricht nicht hören möchte. römisch 40 meint, ich solle nicht zuhören. 09.10.2025 Beim Thema Geschichte des Internets interessiert sich XXXX immer mehr für das Thema „Dark Net“ (was ja auch berechtigt ist); aber nach einer Weile sagt er Sätze wie „Ich werde herausfinden, wie man sich ins Dark‐Net einloggt und dann werde ich mich einloggen!“.Beim Thema Geschichte des Internets interessiert sich römisch 40 immer mehr für das Thema „Dark Net“ (was ja auch berechtigt ist); aber nach einer Weile sagt er Sätze wie „Ich werde herausfinden, wie man sich ins Dark‐Net einloggt und dann werde ich mich einloggen!“. 14.11.2025 XXXX macht während der Stunde fast nichts, er redet mit anderen und versucht in Kontakt zu treten. Er nennt seine Mitschüler Downy, ... Weiters als ich Muhammet ermahne warum er sein Kissen unter der Stunde zurückbringt, meint XXXX : Ja soll er auf seinem Arsch sitzen? römisch 40 macht während der Stunde fast nichts, er redet mit anderen und versucht in Kontakt zu treten. Er nennt seine Mitschüler Downy, ... Weiters als ich Muhammet ermahne warum er sein Kissen unter der Stunde zurückbringt, meint römisch 40 : Ja soll er auf seinem Arsch sitzen? 19.11.2025 XXXX hat Hannah beschimpft, ständig mit dem Lineal gehaut und Iris gedroht, sie soll leise sein, sonst zeige er ihr was sie zu lachen habe. XXXX beschimpft Iris, meint sie solle seine „Eier“ lecken oder sein „Zipfi“, ist ständig laut und wirft mit Schimpfwörtern um sich.” römisch 40 hat Hannah beschimpft, ständig mit dem Lineal gehaut und Iris gedroht, sie soll leise sein, sonst zeige er ihr was sie zu lachen habe. römisch 40 beschimpft Iris, meint sie solle seine „Eier“ lecken oder sein „Zipfi“, ist ständig laut und wirft mit Schimpfwörtern um sich.” Ein weiterer Vorfall am 01.12.2025 führte schließlich zur Suspendierung des Beschwerdeführers. Zu diesem Vorfall scheint folgender Eintrag ins Klassenbuch auf: „ XXXX droht eine Mitschülerin damit sie mit einem Gegenstand zu bewerfen. Die Schülerin hatte daraufhin so viel Angst, dass diese um ein Gespräch mit der Schulführungskraft gebeten hat.“Ein weiterer Vorfall am 01.12.2025 führte schließlich zur Suspendierung des Beschwerdeführers. Zu diesem Vorfall scheint folgender Eintrag ins Klassenbuch auf: „ römisch 40 droht eine Mitschülerin damit sie mit einem Gegenstand zu bewerfen. Die Schülerin hatte daraufhin so viel Angst, dass diese um ein Gespräch mit der Schulführungskraft gebeten hat.“ Mit E-Mail vom 05.12.2025 teilte der als Zeuge vernommene Sozialarbeiter der Direktorin der Schule folgendes mit: “ XXXX hat bereitwillig die Suspendierungsbegleitung angenommen und auch entsprechend konstruktiv mitgearbeitet.“ römisch 40 hat bereitwillig die Suspendierungsbegleitung angenommen und auch entsprechend konstruktiv mitgearbeitet. Er hat sich Gedanken über die Vorfälle in der Schule gemacht, eigenständig eine Rückmeldung zum Suspendierungsbescheid geschrieben, welche er versuchen wird, selbst vorzubringen. Wir haben über "Gewaltfreie Kommunikation" gesprochen und diesbezüglich erste Übungen gemacht. XXXX hat Lernmaterial von mir erhalten und wird höchstwahrscheinlich auch von seiner Psychotherapeutin Frau XXXX diesbezüglich unterstützt werden.Wir haben über "Gewaltfreie Kommunikation" gesprochen und diesbezüglich erste Übungen gemacht. römisch 40 hat Lernmaterial von mir erhalten und wird höchstwahrscheinlich auch von seiner Psychotherapeutin Frau römisch 40 diesbezüglich unterstützt werden. Die familiäre Situation wirkt stabilisiert und XXXX will u. a. Vergangenes mit seiner Psychotherapeutin aufarbeiten, gleichzeitig aber auch die Chance bekommen, sich in der Schule mit positivem Verhalten zu beweisen.Die familiäre Situation wirkt stabilisiert und römisch 40 will u. a. Vergangenes mit seiner Psychotherapeutin aufarbeiten, gleichzeitig aber auch die Chance bekommen, sich in der Schule mit positivem Verhalten zu beweisen. Er wolle auch einen Konflikt mit Mitschülerin XXXX bearbeiten. Eine Idee meinerseits würde ich gern bei einem Verbleib von XXXX in der MS XXXX vorbringen, insbesondere mit der Beratungslehrerin Frau XXXX besprechen.Er wolle auch einen Konflikt mit Mitschülerin römisch 40 bearbeiten. Eine Idee meinerseits würde ich gern bei einem Verbleib von römisch 40 in der MS römisch 40 vorbringen, insbesondere mit der Beratungslehrerin Frau römisch 40 besprechen. XXXX konnte sehr gut im Rahmen des restart-Projektes der Suspendierungsbegleitung, unterstützt werden. Ich hoffe daher, dass XXXX nicht ausgeschlossen, sondern ihm im Rahmen der weiteren Unterstützung durch seine Psychotherapeutin eine Chance gegeben wird, sich in der MS XXXX mit einem positiven Neustart zu beweisen! römisch 40 konnte sehr gut im Rahmen des restart-Projektes der Suspendierungsbegleitung, unterstützt werden. Ich hoffe daher, dass römisch 40 nicht ausgeschlossen, sondern ihm im Rahmen der weiteren Unterstützung durch seine Psychotherapeutin eine Chance gegeben wird, sich in der MS römisch 40 mit einem positiven Neustart zu beweisen! Die Suspendierungsbegleitung kann bis zur Rückkehr in die Schule/Klasse nach den Ferien erfolgen.” Der Beschwerdeführer ist seit November 2025 in klinisch psychologischer Behandlung. Er legte dazu ein Schreiben der klinischen Gesundheitspsychologin vom 27.02.2026 vor. Aus diesem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Behandlung das Ziel habe, seine schulische Arbeitshaltung weiter zu verbessern, sich noch stärker um die Einhaltung des dort vorherrschenden Regelwerks zu bemühen und ein durchgehend angemessenes Sozialverhalten zu zeigen. Der Beschwerdeführer präsentiere sich offen und motiviert in diesem Bereichen rasch weitere Fortschritte zu machen eine Weiterführung der klinisch psychologischen Behandlung werde empfohlen und sei diese auch mit der Kindesmutter vereinbart. Eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums liegt nicht vor. Die Androhung des Ausschlusses ist ausreichend, dass der weiterhin klinisch psychologisch betreute Beschwerdeführer keine solche dauernde Gefährdung darstellt. Es ist aus erzieherischer Sicht notwendig, dass der Beschwerdeführer in eine Parallelklasse versetzt wird.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt und insbesondere auf die Aussagen der Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die belangte Behörde hat sich mit den entlastenden Beweisergebnissen nur unzureichend auseinandergesetzt. Insbesondere wurde das Vorbringen des Sozialarbeiters, den die belangte Behörde selbst im Rahmen des Projektes “Restart” dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt hat, in keiner Weise gewürdigt. Dabei spricht sich dieser eindeutig für einen Verbleib des Beschwerdeführers an der Schule aus. Der Hinweis, die Schulqualitätsmanagerin habe dazu erwogen, dass von einer dauernden Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen sei kann dies in keiner Weise adäquat entkräften und stellt keine für die Bescheidbegründung tragfähige Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen dar. Zur Prognose, ob eine dauernde Gefährdung der
§ 49Abs. 1 Sch
UG geschützten Rechtsgüter vorliegt geht das Gericht von folgenden Überlegungen aus:Zur Prognose, ob eine dauernde Gefährdung der
Paragraph 49, Absatz eins, SchUG geschützten Rechtsgüter vorliegt geht das Gericht von folgenden Überlegungen aus: Zweifelsohne hat der Beschwerdeführer seine Schülerpflichten im Sinne des § 43 SchUG durch sein Verhalten verletzt; allerdings ist zu beachten, dass es sich um einen schulpflichtigen Schüler an einer allgemeinbildenden Pflichtschule handelt. Daher ist ein Ausschluss nur dann zulässig, wenn sein Verhalten eine dauernde Gefährdung im Sinne des § 49 Abs. 1 SchUG darstellt und darüber hinaus die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist. Beides ist hier nicht gegeben.Zweifelsohne hat der Beschwerdeführer seine Schülerpflichten im Sinne des Paragraph 43, SchUG durch sein Verhalten verletzt; allerdings ist zu beachten, dass es sich um einen schulpflichtigen Schüler an einer allgemeinbildenden Pflichtschule handelt. Daher ist ein Ausschluss nur dann zulässig, wenn sein Verhalten eine dauernde Gefährdung im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, SchUG darstellt und darüber hinaus die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist. Beides ist hier nicht gegeben. Das nicht adäquate Verhalten des Beschwerdeführers ist für den Zeitraum seit September 2025 dokumentiert. Entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei seiner gesetzlichen Vertreterin eine mangelnde Einsicht vorliege, ergibt sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ein anderes Bild. So hat sich die gesetzliche Vertreterin bereits im November 2025 um eine klinisch-psychologische Betreuung ihres Sohnes bemüht, welche seither kontinuierlich in Anspruch genommen wird. Darüber hinaus hat der Sozialarbeiter, der bereits gegenüber der Direktion Stellung genommen hatte, seine Einschätzungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich bekräftigt. Auch die als Zeuginnen und Zeugen einvernommenen Lehrpersonen haben übereinstimmend ausgesagt, dass seit dem Ende der Suspendierung eine gewisse Verhaltensverbesserung wahrgenommen werden konnte, wenngleich das Verhalten des Beschwerdeführers nicht in allen Bereichen bereits als zufriedenstellend beurteilt werden könne. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass mit erzieherischen Mitteln im Sinne des § 47 SchUG weiterhin das Auslangen gefunden werden kann. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde selbst einen fachkundigen Spezialisten in Form eines Suspendierungsbegleiters beigezogen hat, um das Fehlverhalten des Beschwerdeführers gemeinsam mit diesem aufzuarbeiten. Insgesamt ergibt sich daraus schlüssig, dass die Ultima-Ratio-Maßnahme eines Ausschlusses
§ 49Sch
UG derzeit nicht erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass mit erzieherischen Mitteln im Sinne des Paragraph 47, SchUG weiterhin das Auslangen gefunden werden kann. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde selbst einen fachkundigen Spezialisten in Form eines Suspendierungsbegleiters beigezogen hat, um das Fehlverhalten des Beschwerdeführers gemeinsam mit diesem aufzuarbeiten. Insgesamt ergibt sich daraus schlüssig, dass die Ultima-Ratio-Maßnahme eines Ausschlusses
Paragraph 49, SchUG derzeit nicht erforderlich ist. Dabei ist weiters zu berücksichtigen, dass durch die spruchgemäß angeordnete Versetzung des Beschwerdeführers in die Klasse 2C jene Konfliktlagen reduziert werden können, die daraus resultieren, dass der Beschwerdeführer gegenüber Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf bislang nicht im erforderlichen Ausmaß Verständnis und Rücksicht aufzubringen vermochte. In diesem Zusammenhang ist auch die Aussage der Schulleiterin zu berücksichtigen, wonach der Beschwerdeführer aus erzieherischer Sicht nicht in der Klasse 2A verbleiben kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Versetzung in die Klasse 2C – sowohl im Interesse der in der Klasse 2A verbleibenden Schülerinnen und Schüler, insbesondere jener mit sonderpädagogischem Förderbedarf, als auch im Interesse des Beschwerdeführers selbst – erforderlich und geboten ist. In der mündlichen Verhandlung hat sich jedenfalls ergeben, dass sich der Beschwerdeführer der Tragweite seines bisherigen Verhaltens sowie der daraus resultierenden schulrechtlichen Konsequenzen bewusst ist. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die spruchgemäß ausgesprochene Androhung eines Ausschlusses als letztmögliche erzieherische Maßnahme geeignet ist, auf den Beschwerdeführer entsprechend einzuwirken. Eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder sonstigen an der Schule tätigen Personen im Sinne des § 49 Abs. 1 SchUG ist daher nach der derzeitigen Sachlage nicht zu erwartenEine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder sonstigen an der Schule tätigen Personen im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, SchUG ist daher nach der derzeitigen Sachlage nicht zu erwarten Die Unzumutbarkeit des Besuchs der Mittelschule XXXX gründet sich einerseits auf die bereits im Teilerkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel und andererseits auf die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner gesetzlichen Vertreterin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Demnach muss der Beschwerdeführer, um rechtzeitig zum Unterricht zu erscheinen bereits um 5:30 Uhr aufstehen und um 6:20 Uhr den Bus nach XXXX nehmen, wo er 1 Stunde überbrücken muss, bis die Schule öffnet. Die Unzumutbarkeit ergibt sich dabei nicht alleine aus der bloßen Fahrzeit, sondern vor allem aus der notwendigen Überbrückungszeit und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst 12 Jahre alt ist und eine Beaufsichtigung notwendig ist. Auch wenn die Großmutter des Beschwerdeführers während der Dauer des Besuches dieser Schule im Jänner 2026 zur Verfügung stand, so ist fraglich, ob dies als Dauerlösung angesehen werden kann. Es ist daher zu befürchten, dass der Beschwerdeführer an Tagen, an denen seine Großmutter nicht zur Verfügung steht, seiner Schulpflicht nicht nachkommen kann. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur wenige Meter von der MS XXXX entfernt wohnt, ist auch nicht auszuschließen, dass die lange Anreise nach XXXX und die notwendige morgendliche Überbrückungszeit sich nachteilig auf seine physische und psychische Gesundheit auswirken (siehe z.B.: School Start Times for Adolescents, Pediatrics
(2014)134
(3): 642–649, https://doi.org/10.1542/peds.2014-1697). Die gesetzliche Vertreterin brachte glaubhaft vor, dass trotz Ihrer Bemühungen auch im Hinblick auf ein Hinwirken auf die belangte Behörde eine andere Alternative Schule nicht zur Verfügung steht. Nachdem die belangte Behörde der Verhandlung fernblieb konnte dies auch nicht entkräftet werden.Die Unzumutbarkeit des Besuchs der Mittelschule römisch 40 gründet sich einerseits auf die bereits im Teilerkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel und andererseits auf die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner gesetzlichen Vertreterin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Demnach muss der Beschwerdeführer, um rechtzeitig zum Unterricht zu erscheinen bereits um 5:30 Uhr aufstehen und um 6:20 Uhr den Bus nach römisch 40 nehmen, wo er 1 Stunde überbrücken muss, bis die Schule öffnet. Die Unzumutbarkeit ergibt sich dabei nicht alleine aus der bloßen Fahrzeit, sondern vor allem aus der notwendigen Überbrückungszeit und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst 12 Jahre alt ist und eine Beaufsichtigung notwendig ist. Auch wenn die Großmutter des Beschwerdeführers während der Dauer des Besuches dieser Schule im Jänner 2026 zur Verfügung stand, so ist fraglich, ob dies als Dauerlösung angesehen werden kann. Es ist daher zu befürchten, dass der Beschwerdeführer an Tagen, an denen seine Großmutter nicht zur Verfügung steht, seiner Schulpflicht nicht nachkommen kann. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur wenige Meter von der MS römisch 40 entfernt wohnt, ist auch nicht auszuschließen, dass die lange Anreise nach römisch 40 und die notwendige morgendliche Überbrückungszeit sich nachteilig auf seine physische und psychische Gesundheit auswirken (siehe z.B.: School Start Times for Adolescents, Pediatrics
(2014)134
(3): 642–649, https://doi.org/10.1542/peds.2014-1697). Die gesetzliche Vertreterin brachte glaubhaft vor, dass trotz Ihrer Bemühungen auch im Hinblick auf ein Hinwirken auf die belangte Behörde eine andere Alternative Schule nicht zur Verfügung steht. Nachdem die belangte Behörde der Verhandlung fernblieb konnte dies auch nicht entkräftet werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Vorab ist festzuhalten, dass über Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheides bereit mit hg. Teilerkenntnis W128 2332870-1/4Z vom 03.02.2026, mit welchem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, entschieden wurde. Damit ist Verfahrensgegenstand der gegenständlichen Entscheidung aussließlich Spruchpuntk 1 des bekämpften Bescheides. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1. Anzuwendende Rechtslage § 47 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idF BGBl. I Nr. 2/2026, lautet:Paragraph 47, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2026,, lautet: “Mitwirkung der Schule an der Erziehung § 47.
(1)Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde ausgesprochen werden. Der erste Satz gilt auch für Erzieher und Freizeitpädagogen im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen.Paragraph 47,
(1)Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde ausgesprochen werden. Der erste Satz gilt auch für Erzieher und Freizeitpädagogen im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen.
(2)Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) die Stellung eines Antrages auf Ausschluß des Schülers (§ 49 Abs. 2) androhen.
(2)Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) die Stellung eines Antrages auf Ausschluß des Schülers (Paragraph 49, Absatz 2,) androhen.
(3)Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.
(4)Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur Maßnahmen
Abs. 1 und § 48 gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlaß zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Kinder- und Jugendhilfe, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig.”
(4)Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur Maßnahmen
Absatz eins und Paragraph 48, gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlaß zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Kinder- und Jugendhilfe, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig.” § 49 SchUG lautet:Paragraph 49, SchUG lautet: “Ausschluß eines Schülers § 49.
(1)Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln
§ 47
oder von Maßnahmen
der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.Paragraph 49,
(1)Wenn ein Schüler seine Pflichten (Paragraph 43,) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln
Paragraph 47, oder von Maßnahmen
der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.
(2)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Schülers an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.
(2)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Schülers an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.
(3)Die zuständige Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung
§ 20Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.
(3)Die zuständige Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung
Paragraph 20, Absatz 2, zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.
(4)Die zuständige Schulbehörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlußverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 für einen Ausschluß nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach § 47 Abs. 2 anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluß nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die zuständige Schulbehörde den Ausschluß des Schülers mit Bescheid auszusprechen.
(4)Die zuständige Schulbehörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlußverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Absatz eins, für einen Ausschluß nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach Paragraph 47, Absatz 2, anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluß nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die zuständige Schulbehörde den Ausschluß des Schülers mit Bescheid auszusprechen.
(5)Der Ausschluß kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne des Abs. 1 bereits erreicht werden kann.
(5)Der Ausschluß kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne des Absatz eins, bereits erreicht werden kann.
(6)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)
(6)(Anm.: aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)
(7)Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluß erstreckt, weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler zulässig. Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (§ 42) wird davon nicht berührt.
(7)Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluß erstreckt, weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler zulässig. Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (Paragraph 42,) wird davon nicht berührt.
(8)Der Ausschluß kann von jener Schulbehörde, die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat, auf Antrag des Schülers eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung wegfallen oder der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.”
(9)Sollten für Schüler allgemeinbildender Pflichtschulen Maßnahmen nach Abs. 1 nicht zielführend sein, so tritt an die Stelle des Ausschlusses eine Maßnahme nach Abs. 3 (Suspendierung) und die Einleitung eines Verfahrens
§ 8des Schulpflichtgesetzes 1985.
(9)Sollten für Schüler allgemeinbildender Pflichtschulen Maßnahmen nach Absatz eins, nicht zielführend sein, so tritt an die Stelle des Ausschlusses eine Maßnahme nach Absatz 3, (Suspendierung) und die Einleitung eines Verfahrens
Paragraph 8, des Schulpflichtgesetzes
- 3.2.
- Zur bisherigen Rechtsprechung Der zweite Tatbestand des § 49 Abs 1 SchUG trägt der Behörde auf, eine Prognoseentscheidung zu treffen; dabei hat sie die Frage zu lösen, ob in Zukunft ein Verhalten des Schülers zu befürchten ist, das eine Gefährdung der genannten Rechtsgüter in Ansehung anderer Schüler darstellt. Diese Entscheidung ist auf der Grundlage der relevanten Aspekte der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers zu treffen; dabei ist besonderes Augenmerk auf solche in der Vergangenheit gelegenen Verhaltensweisen zu legen, die Rückschlüsse auf jene Eigenschaften zulassen, von denen es abhängt, ob vom betreffenden Schüler in Zukunft eine Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit und des Eigentums anderer Schüler ausgehen kann. In dieser Hinsicht können unter Umständen auch einzelne Vorfälle aussagekräftig sein (siehe VwGH vom 16.06.2011, 2006/10/0187).Der zweite Tatbestand des Paragraph 49, Absatz eins, SchUG trägt der Behörde auf, eine Prognoseentscheidung zu treffen; dabei hat sie die Frage zu lösen, ob in Zukunft ein Verhalten des Schülers zu befürchten ist, das eine Gefährdung der genannten Rechtsgüter in Ansehung anderer Schüler darstellt. Diese Entscheidung ist auf der Grundlage der relevanten Aspekte der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers zu treffen; dabei ist besonderes Augenmerk auf solche in der Vergangenheit gelegenen Verhaltensweisen zu legen, die Rückschlüsse auf jene Eigenschaften zulassen, von denen es abhängt, ob vom betreffenden Schüler in Zukunft eine Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit und des Eigentums anderer Schüler ausgehen kann. In dieser Hinsicht können unter Umständen auch einzelne Vorfälle aussagekräftig sein (siehe VwGH vom 16.06.2011, 2006/10/0187). Hat sich der Schüler zwar mehrerer Verstöße gegen Schülerpflichten schuldig gemacht, ist jedoch keiner von diesen als schwerwiegend anzusehen, so ist die Ultima-ratio-Maßnahme des Ausschlusses des Schülers von der Schule nicht gerechtfertigt. Eine Summierung mehrerer jeweils nicht schwerer Pflichtverletzungen zu einer schwerwiegenden ist durch das Gesetz nicht gedeckt (siehe VwGH vom 24.11.1986, 86/10/0133). Die Schulbehörde hat primär auf Maßnahmen iSd. § 49 Abs 4 SchUG zurückzugreifen, da ein Schulausschluss die ultima ratio ist (siehe BVwG vom 26.05.2025, W129 2312257-1).Die Schulbehörde hat primär auf Maßnahmen iSd. Paragraph 49, Absatz 4, SchUG zurückzugreifen, da ein Schulausschluss die ultima ratio ist (siehe BVwG vom 26.05.2025, W129 2312257-1). 3.2.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: 3.2.3.
- Zu Spruchpunkt I3.2.3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins Wie oben festgestellt, kann im gegenständlichen Fall das Auslangen mit Maßnahmen
§ 49Abs. 4 Sch
UG gefunden werden. Die von der belangten Behörde vorgenommene Prognose, dass der Beschwerdeführer eine dauernde Gefährdung im Sinne des § 49 Abs. 1 2. Fall für die dort angeführten Personen darstellen würde, lässt sich nach Durchführung des Beweisverfahrens nicht aufrechterhalten. Wie oben festgestellt, kann im gegenständlichen Fall das Auslangen mit Maßnahmen
Paragraph 49, Absatz 4, SchUG gefunden werden. Die von der belangten Behörde vorgenommene Prognose, dass der Beschwerdeführer eine dauernde Gefährdung im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins,
- Fall für die dort angeführten Personen darstellen würde, lässt sich nach Durchführung des Beweisverfahrens nicht aufrechterhalten. In die vorzunehmende Prognoseentscheidung war einzubeziehen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich einsichtig ist, in einem stabilen familiären Umfeld, bestehend aus Mutter und Großmutter, lebt und die eingeleitete klinisch-psychologische Betreuung regelmäßig wahrnimmt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer eine Suspendierungsbegleitung in Anspruch genommen. Der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommene Sozialarbeiter hat hierzu eine schlüssige und nachvollziehbare positive Prognose hinsichtlich der weiteren Verhaltensentwicklung des Beschwerdeführers dargelegt. Vor diesem Hintergrund kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass eine dauernde Gefährdung im Sinne des § 49 Abs. 1 SchUG vorliegt, die den Ausschluss des Beschwerdeführers von der Schule rechtfertigen würde.In die vorzunehmende Prognoseentscheidung war einzubeziehen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich einsichtig ist, in einem stabilen familiären Umfeld, bestehend aus Mutter und Großmutter, lebt und die eingeleitete klinisch-psychologische Betreuung regelmäßig wahrnimmt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer eine Suspendierungsbegleitung in Anspruch genommen. Der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommene Sozialarbeiter hat hierzu eine schlüssige und nachvollziehbare positive Prognose hinsichtlich der weiteren Verhaltensentwicklung des Beschwerdeführers dargelegt. Vor diesem Hintergrund kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass eine dauernde Gefährdung im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, SchUG vorliegt, die den Ausschluss des Beschwerdeführers von der Schule rechtfertigen würde. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass, wie ebenfalls oben festgestellt, der Schulweg in die Mittelschule XXXX für den Beschwerdeführer unzumutbar ist.Ebenso ist zu berücksichtigen, dass, wie ebenfalls oben festgestellt, der Schulweg in die Mittelschule römisch 40 für den Beschwerdeführer unzumutbar ist. Entsprechend war festzustellen, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 leg cit nicht vorliegen und war nach § 49 Abs. 4 SchUG weiter vorzugehen.Entsprechend war festzustellen, dass die Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit nicht vorliegen und war nach Paragraph 49, Absatz 4, SchUG weiter vorzugehen. 3.2.3.
- Zu Spruchpunkt II3.2.3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass auch psychische Gewalt einen Eingriff in die in § 49 Abs. 1 SchUG geschützten Rechtsgüter darstellen kann. Die im Verfahren festgestellten Vorfälle erreichen jedoch nicht jene Intensität, die den Schluss zuließe, dass die Anwendung von Erziehungsmitteln
§ 47Sch
UG generell und auf Dauer erfolglos geblieben wäre und daher die Ultima-Ratio-Maßnahme eines Ausschlusses gerechtfertigt wäre.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass auch psychische Gewalt einen Eingriff in die in Paragraph 49, Absatz eins, SchUG geschützten Rechtsgüter darstellen kann. Die im Verfahren festgestellten Vorfälle erreichen jedoch nicht jene Intensität, die den Schluss zuließe, dass die Anwendung von Erziehungsmitteln
Paragraph 47, SchUG generell und auf Dauer erfolglos geblieben wäre und daher die Ultima-Ratio-Maßnahme eines Ausschlusses gerechtfertigt wäre. Zudem war zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit Mitte November 2025 in klinisch-psychologischer Behandlung befindet. Vor diesem Hintergrund erscheint die im gegenständlichen Spruchpunkt ausgesprochene Androhung eines Ausschlusses als ausreichend, um auf das Verhalten des Beschwerdeführers erzieherisch einzuwirken und zugleich den Schutz der Mitschülerinnen und Mitschüler sowie der an der Schule tätigen Personen sicherzustellen. Eine darüber hinausgehende Maßnahme in Form eines sofortigen Ausschlusses ist daher gegenwärtig nicht erforderlich, zumal mit der Androhung des Ausschlusses das Auslangen gefunden werden kann, um weiteren Beeinträchtigungen der geschützten Rechtsgüter entgegenzuwirken. 3.2.3.3. Zu Spruchpunkt III3.2.3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann ein Schüler
§ 47Abs. 2 Sch
UG vom Schulleiter in eine Parallelklasse versetzt werden. Aus Anlass der mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2026 zuerkannten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde der Beschwerdeführer, nach einem kurzzeitigen Besuch der Mittelschule XXXX , von der Direktorin der Mittelschule XXXX vorläufig in die Klasse 2C versetzt. Nach der von der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.02.2026 übermittelten Mitteilung ging die Schulleiterin davon aus, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers in der Klasse 2A aufgrund der dort gegebenen Gesamtsituation aus pädagogischen Gründen nicht vertretbar wäre.Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann ein Schüler
Paragraph 47, Absatz 2, SchUG vom Schulleiter in eine Parallelklasse versetzt werden. Aus Anlass der mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2026 zuerkannten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde der Beschwerdeführer, nach einem kurzzeitigen Besuch der Mittelschule römisch 40 , von der Direktorin der Mittelschule römisch 40 vorläufig in die Klasse 2C versetzt. Nach der von der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.02.2026 übermittelten Mitteilung ging die Schulleiterin davon aus, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers in der Klasse 2A aufgrund der dort gegebenen Gesamtsituation aus pädagogischen Gründen nicht vertretbar wäre. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, handelt es sich bei der Klasse 2A um eine Integrationsklasse. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Umgang des Beschwerdeführers mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kam es wiederholt zu problematischen Situationen. Dabei zeigte sich, dass gerade diese Schülerinnen und Schüler mit dem Verhalten des Beschwerdeführers deutlich schwerer umgehen konnten als die übrigen Mitschülerinnen und Mitschüler, wodurch das Konfliktpotenzial innerhalb der Klasse erhöht wurde. Aus den Zeugenaussagen der Schulleiterin sowie der an der Schule tätigen Lehrpersonen, die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommen wurden, ergab sich übereinstimmend, dass unabhängig von der Frage eines möglichen Schulausschlusses eine Versetzung des Beschwerdeführers in die Parallelklasse aus pädagogischer Sicht erforderlich erscheint. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Versetzung des Beschwerdeführers in die Parallelklasse 2C als notwendige Maßnahme, um die bestehenden Konfliktlagen zu entschärfen und einen geordneten Unterrichtsbetrieb sicherzustellen.
§ 49Abs. 4 i
Vm § 47 Abs. 2 SchUG kann eine solche Maßnahme im Rahmen der Entscheidung über ein Ausschlussverfahren auch von der zuständigen Schulbehörde angeordnet werden. Diese Entscheidungsbefugnis steht
§ 17Vw
GVG im Beschwerdeverfahren auch dem Bundesverwaltungsgericht zu. Die Versetzung des Beschwerdeführers in die Parallelklasse war daher spruchgemäß anzuordnen.Vor diesem Hintergrund erweist sich die Versetzung des Beschwerdeführers in die Parallelklasse 2C als notwendige Maßnahme, um die bestehenden Konfliktlagen zu entschärfen und einen geordneten Unterrichtsbetrieb sicherzustellen.
Paragraph 49, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, SchUG kann eine solche Maßnahme im Rahmen der Entscheidung über ein Ausschlussverfahren auch von der zuständigen Schulbehörde angeordnet werden. Diese Entscheidungsbefugnis steht
Paragraph 17, VwGVG im Beschwerdeverfahren auch dem Bundesverwaltungsgericht zu. Die Versetzung des Beschwerdeführers in die Parallelklasse war daher spruchgemäß anzuordnen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W128.2332870.1.01