G für das Kalenderjahr 2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Karl Andreas REIFF sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Martina LACKNER als Beisitzende über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 26.06.2025, betreffend die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe
Paragraph 9, BEinstG für das Kalenderjahr 2024, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), vom 19.05.2025 wurde der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2024
G) die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von € 24.732,00 vorgeschrieben. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), vom 19.05.2025 wurde der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2024
Paragraph 9, Behinderteneinstellungsgesetz (im Folgenden: BEinstG) die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von € 24.732,00 vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 04.06.2025 fristgerecht eine als „Einspruch“ bezeichnete Vorstellung. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass im Bescheid offenbar davon ausgegangen werde, dass die bei ihr angestellte Dienstnehmerin mit begünstigtem Behindertenstatus erst sei dem Jahr 2024 bei ihr beschäftigt sei. Diese sei aber bereits seit Juli 2023 im Unternehmen tätig. Es werde daher um Richtigstellung der Beschäftigungsdauer und um Anpassung des Bescheides ersucht. Mit Schreiben vom 06.06.2025 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör
Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
G zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht nur Menschen mit Behinderungen angerechnet werden könnten, welche die persönlichen Voraussetzungen
G erfüllen würden und einen in § 14 BEinstG angeführten Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vorweisen könnten. Die durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, dass XXXX ab 16.07.2024 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre. Eine Anrechnung dieser Person auf die festgestellte Pflichtzahl könne daher erst ab August 2024 (mit Stichtag: Erster eines jeden Monats) erfolgen. Weiters werde mitgeteilt, dass aufgrund der beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger durchgeführten Ermittlungen festgestellt worden sei, dass XXXX bis 16.07.2024 im Wege der Arbeitskräfteüberlassung durch die XXXX bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen sei. Bis 16.07.2024 sei daher die XXXX Dienstgeberin gewesen und erst ab 17.07.2024 die Beschwerdeführerin. Auch deshalb könne XXXX erst ab August 2024 bei der Berechnung der Ausgleichstaxe der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden. Mit Schreiben vom 06.06.2025 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör
Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
Paragraph 5, BEinstG zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht nur Menschen mit Behinderungen angerechnet werden könnten, welche die persönlichen Voraussetzungen
Paragraph 2, BEinstG erfüllen würden und einen in Paragraph 14, BEinstG angeführten Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vorweisen könnten. Die durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, dass römisch 40 ab 16.07.2024 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre. Eine Anrechnung dieser Person auf die festgestellte Pflichtzahl könne daher erst ab August 2024 (mit Stichtag: Erster eines jeden Monats) erfolgen. Weiters werde mitgeteilt, dass aufgrund der beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger durchgeführten Ermittlungen festgestellt worden sei, dass römisch 40 bis 16.07.2024 im Wege der Arbeitskräfteüberlassung durch die römisch 40 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen sei. Bis 16.07.2024 sei daher die römisch 40 Dienstgeberin gewesen und erst ab 17.07.2024 die Beschwerdeführerin. Auch deshalb könne römisch 40 erst ab August 2024 bei der Berechnung der Ausgleichstaxe der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden. Mit E-Mail vom 26.06.2025 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in der sie zusammengefasst ausführte, es sei korrekt, dass XXXX bis zum 16.07.2024 über die XXXX bei ihr beschäftigt gewesen sei. Allerdings habe sie für die Beschäftigung bezahlen müssen, die Tätigkeit sei keineswegs kostenlos gewesen und XXXX sei zu 100 % bei der Beschwerdeführerin angestellt gewesen. Die Beschwerdeführerin sei im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung tätig und vermittle Arbeitskräfte, vorwiegend im Bausektor. Es sei realitätsfern, anzunehmen, dass Menschen mit Behinderungen problemlos auf Baustellen eingesetzt werden könnten und von Baufirmen akzeptiert würden. Darüber hinaus sei der Monat Juli 2024 nicht anerkannt worden, es habe aber keine gesetzliche Grundlage gefunden werden können, die vorschreibe, dass ein Beschäftigungsmonat nur bei vollständiger Beschäftigung in diesem Monat gelte.Mit E-Mail vom 26.06.2025 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in der sie zusammengefasst ausführte, es sei korrekt, dass römisch 40 bis zum 16.07.2024 über die römisch 40 bei ihr beschäftigt gewesen sei. Allerdings habe sie für die Beschäftigung bezahlen müssen, die Tätigkeit sei keineswegs kostenlos gewesen und römisch 40 sei zu 100 % bei der Beschwerdeführerin angestellt gewesen. Die Beschwerdeführerin sei im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung tätig und vermittle Arbeitskräfte, vorwiegend im Bausektor. Es sei realitätsfern, anzunehmen, dass Menschen mit Behinderungen problemlos auf Baustellen eingesetzt werden könnten und von Baufirmen akzeptiert würden. Darüber hinaus sei der Monat Juli 2024 nicht anerkannt worden, es habe aber keine gesetzliche Grundlage gefunden werden können, die vorschreibe, dass ein Beschäftigungsmonat nur bei vollständiger Beschäftigung in diesem Monat gelte. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 26.06.2025 entschied die belangte Behörde
G über die eingebrachte Vorstellung und schrieb der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2024
G die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in Höhe von € 24.732,00 vor. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass XXXX ab 16.07.2024 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre. Für die Berechnung der Ausgleichstaxe sei als Stichtag jeweils der Erste eines jeden Monats (§ 16 Abs. 2 BEinstG) heranzuziehen. Demzufolge könne eine Anrechnung dieser Person auf die festgestellte Pflichtzahl erst ab August 2024 erfolgen. Weiters sei aufgrund der beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger durchgeführten Ermittlungen festgestellt worden, dass XXXX bis 16.07.2024 im Wege der Arbeitskräfteüberlassung durch die XXXX bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen sei. Bis 16.07.2024 sei daher die XXXX Dienstgeberin gewesen und erst ab 17.07.2024 die Beschwerdeführerin. Auch deshalb könne XXXX erst ab August 2024 bei der Berechnung der Ausgleichstaxe der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden. Zu den Ausführungen hinsichtlich der Problematik bezüglich der Beschäftigung von Behinderten im Bausektor werde schließlich festgehalten, dass gegen die Verpflichtung, begünstigte Behinderte im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zu beschäftigen, nicht mit Erfolg eingewendet werden könne, dass aufgrund der Eigenart des Betriebes nur körperlich voll einsatzfähige und gesunde Personen eingestellt werden könnten. Der Beschwerdeführerin sei das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Die vorgebrachten Einwendungen seien aber nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Dem Bescheid wurde ein Berechnungsbeleg vom 26.06.2025 hinsichtlich der Dienstnehmer für die Berechnung der Pflichtzahl und für die Berechnung der Ausgleichstaxe beigelegt. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 26.06.2025 entschied die belangte Behörde
Paragraph 19 a, Absatz eins, BEinstG über die eingebrachte Vorstellung und schrieb der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2024
Paragraph 9, BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in Höhe von € 24.732,00 vor. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass römisch 40 ab 16.07.2024 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre. Für die Berechnung der Ausgleichstaxe sei als Stichtag jeweils der Erste eines jeden Monats (Paragraph 16, Absatz 2, BEinstG) heranzuziehen. Demzufolge könne eine Anrechnung dieser Person auf die festgestellte Pflichtzahl erst ab August 2024 erfolgen. Weiters sei aufgrund der beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger durchgeführten Ermittlungen festgestellt worden, dass römisch 40 bis 16.07.2024 im Wege der Arbeitskräfteüberlassung durch die römisch 40 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen sei. Bis 16.07.2024 sei daher die römisch 40 Dienstgeberin gewesen und erst ab 17.07.2024 die Beschwerdeführerin. Auch deshalb könne römisch 40 erst ab August 2024 bei der Berechnung der Ausgleichstaxe der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden. Zu den Ausführungen hinsichtlich der Problematik bezüglich der Beschäftigung von Behinderten im Bausektor werde schließlich festgehalten, dass gegen die Verpflichtung, begünstigte Behinderte im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zu beschäftigen, nicht mit Erfolg eingewendet werden könne, dass aufgrund der Eigenart des Betriebes nur körperlich voll einsatzfähige und gesunde Personen eingestellt werden könnten. Der Beschwerdeführerin sei das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Die vorgebrachten Einwendungen seien aber nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Dem Bescheid wurde ein Berechnungsbeleg vom 26.06.2025 hinsichtlich der Dienstnehmer für die Berechnung der Pflichtzahl und für die Berechnung der Ausgleichstaxe beigelegt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 17.07.2025 fristgerecht eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde. Darin führte sie im Wesentlichen erneut aus, dass XXXX seit dem Jahr 2023 im Betrieb tätig sei. Zunächst sei sie für ein Jahr über die XXXX bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen und seit dem 17.07.2024 stehe sie in einem direkten Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin. Auch die Beschäftigung über die XXXX sei mit erheblichen Kosten verbunden gewesen, weshalb XXXX bei der Berechnung der Ausgleichstaxe anzurechnen sei. Die Beschwerdeführerin habe XXXX korrekt und ordnungsgemäß bei den zuständigen Stellen angemeldet. Es werde daher um Berichtigung der Ausgleichstaxe ersucht. Der Beschwerde wurde ein E-Mail der XXXX vom 07.06.2023 betreffend die der Beschwerdeführerin entstehenden Kosten für die Beschäftigung von XXXX angeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 17.07.2025 fristgerecht eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde. Darin führte sie im Wesentlichen erneut aus, dass römisch 40 seit dem Jahr 2023 im Betrieb tätig sei. Zunächst sei sie für ein Jahr über die römisch 40 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen und seit dem 17.07.2024 stehe sie in einem direkten Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin. Auch die Beschäftigung über die römisch 40 sei mit erheblichen Kosten verbunden gewesen, weshalb römisch 40 bei der Berechnung der Ausgleichstaxe anzurechnen sei. Die Beschwerdeführerin habe römisch 40 korrekt und ordnungsgemäß bei den zuständigen Stellen angemeldet. Es werde daher um Berichtigung der Ausgleichstaxe ersucht. Der Beschwerde wurde ein E-Mail der römisch 40 vom 07.06.2023 betreffend die der Beschwerdeführerin entstehenden Kosten für die Beschäftigung von römisch 40 angeschlossen. Die belangte Behörde legte am 10.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin beschäftigte im Kalenderjahr 2024 die folgende Anzahl an Dienstnehmer:innen: Jän Feb Mär Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Gesamtzahl Beschäftigte 2 42 83 129 173 174 172 186 189 185 181 169 XXXX war im Zeitraum von Juli 2023 bis zum 16.07.2024 im Wege der Arbeitskräfteüberlassung durch die XXXX bei der Beschwerdeführerin beschäftigt. Seit 17.07.2024 steht XXXX in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin und ist diese damit im Zeitraum von August bis Dezember 2024 in der oben angeführten Gesamtzahl der Dienstnehmer:innen enthalten. XXXX gehört sei dem 16.07.2024 mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. dem Personenkreis der begünstigten Behinderten
G an. römisch 40 war im Zeitraum von Juli 2023 bis zum 16.07.2024 im Wege der Arbeitskräfteüberlassung durch die römisch 40 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt. Seit 17.07.2024 steht römisch 40 in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin und ist diese damit im Zeitraum von August bis Dezember 2024 in der oben angeführten Gesamtzahl der Dienstnehmer:innen enthalten. römisch 40 gehört sei dem 16.07.2024 mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. dem Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 BEinstG an. Die Beschwerdeführerin beschäftigte im Kalenderjahr 2024 keine weiteren Dienstnehmer, welche dem Personenkreis der begünstigten Behinderten
G zugehörten. Die Beschwerdeführerin beschäftigte im Kalenderjahr 2024 keine weiteren Dienstnehmer, welche dem Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 BEinstG zugehörten. Die Beschwerdeführerin kam in den Monaten Februar bis Dezember 2024 ihrer Beschäftigungspflicht
G nicht nach.Die Beschwerdeführerin kam in den Monaten Februar bis Dezember 2024 ihrer Beschäftigungspflicht
Paragraph eins, BEinstG nicht nach. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Anzahl der Dienstnehmer:innen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Berechnungsbeleg der belangten Behörde, welcher dem angefochtenen Bescheid angeschlossen und unbestritten ist. Die Feststellung, dass XXXX im Zeitraum von Juli 2023 bis zum 16.07.2024 im Wege der Arbeitskräfteüberlassung durch die XXXX bei der Beschwerdeführerin beschäftigt war und nunmehr seit 17.07.2024 in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin steht, gründet sich auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren, bestätigt durch das im Verwaltungsakt einliegende Abfrageergebnis zu den Sozialversicherungsdaten. Die Feststellung, dass römisch 40 im Zeitraum von Juli 2023 bis zum 16.07.2024 im Wege der Arbeitskräfteüberlassung durch die römisch 40 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt war und nunmehr seit 17.07.2024 in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin steht, gründet sich auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren, bestätigt durch das im Verwaltungsakt einliegende Abfrageergebnis zu den Sozialversicherungsdaten. Die Feststellung, dass XXXX seit 16.07.2024 mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört, gründet sich auf den im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 10.10.2024, mit dem ihre Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten festgestellt wurde. Die Feststellung, dass römisch 40 seit 16.07.2024 mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört, gründet sich auf den im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 10.10.2024, mit dem ihre Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten festgestellt wurde. Dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2024 keine weiteren, dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörigen Dienstnehmer:innen beschäftigte, gründet sich gleichsam auf den Berechnungsbeleg der belangten Behörde, welcher dem angefochtenen Bescheid angeschlossen ist, und ist unbestritten. Was die Feststellung betrifft, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschäftigungspflicht
G nicht erfüllt hat, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.Was die Feststellung betrifft, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschäftigungspflicht
Paragraph eins, BEinstG nicht erfüllt hat, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die maßgebenden Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten auszugsweise: „Beschäftigungspflicht § 1.
Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen.
Absatz 2, festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (Paragraph 5, Absatz 3,) nicht einzurechnen. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/1999)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999,) Erfüllung der Beschäftigungspflicht § 5.
Nr. 183/1947, sind auf die Pflichtzahl anzurechnen, vor Vollendung des
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, sind auf die Pflichtzahl anzurechnen, vor Vollendung des
BGBl. II Nr. 410/2023 für 2024: 320 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2023, für 2024: 320 Euro […] Anm. 2: […]Anmerkung 2: […] für 2024: 451 Euro […] Feststellung der Begünstigung § 14.
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
G angehört und die damit
G bei der Berechnung der Pflichtzahl nicht miteinzurechnen ist.In dieser Gesamtzahl der Beschäftigten ist im Zeitraum von August bis Dezember 2024 jeweils eine Dienstnehmerin – konkret die Dienstnehmerin römisch 40 – enthalten, welche dem Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2, BEinstG angehört und die damit
Paragraph 4, Absatz 3, BEinstG bei der Berechnung der Pflichtzahl nicht miteinzurechnen ist. Unter Anwendung eines Pflichtzahlschlüssels von 25 (vgl. § 1 BEinstG) ergeben sich aus der
G festgestellten Anzahl der Dienstnehmer:innen für das Kalenderjahr 2024 folgende Beschäftigungspflichten:Unter Anwendung eines Pflichtzahlschlüssels von 25 vergleiche Paragraph eins, BEinstG) ergeben sich aus der
Paragraph 4, BEinstG festgestellten Anzahl der Dienstnehmer:innen für das Kalenderjahr 2024 folgende Beschäftigungspflichten: Jän Feb Mär Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Pflichtzahl 0 1 3 5 6 6 6 7 7 7 7 6 Diesen Beschäftigungspflichten kam die Beschwerdeführerin – wie festgestellt – im Zeitraum von Februar bis Dezember 2024 nicht nach. Die Beschwerdeführerin beschäftigte im Zeitraum von Februar bis Juli 2024 keine anrechenbaren begünstigten Personen. Im Zeitraum von August bis Dezember 2024 beschäftigte die Beschwerdeführerin jeweils lediglich eine anrechenbare begünstigte Person. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 26.06.2025 schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2024
G die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von € 24.732,00 vor.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 26.06.2025 schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2024
Paragraph 9, BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von € 24.732,00 vor. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 17.07.2025 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass XXXX bereits seit dem Jahr 2023 im Betrieb tätig sei. Zunächst sei sie für ein Jahr über die XXXX bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen und seit dem 17.07.2024 stehe sie in einem direkten Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin. Auch die Beschäftigung über die XXXX sei mit erheblichen Kosten verbunden gewesen, weshalb XXXX bei der Berechnung der Ausgleichstaxe anzurechnen sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 17.07.2025 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass römisch 40 bereits seit dem Jahr 2023 im Betrieb tätig sei. Zunächst sei sie für ein Jahr über die römisch 40 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen und seit dem 17.07.2024 stehe sie in einem direkten Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin. Auch die Beschäftigung über die römisch 40 sei mit erheblichen Kosten verbunden gewesen, weshalb römisch 40 bei der Berechnung der Ausgleichstaxe anzurechnen sei. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit die rechtliche Frage, ob die Dienstnehmerin XXXX , welche im Zeitraum von August bis Dezember 2024 auf die Pflichtzahl der zu beschäftigenden begünstigten Behinderten angerechnet wurde, auch im Zeitraum von Februar bis Juli 2024 bei der Ermittlung der einfach anrechenbaren begünstigten Personen zu berücksichtigen ist.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit die rechtliche Frage, ob die Dienstnehmerin römisch 40 , welche im Zeitraum von August bis Dezember 2024 auf die Pflichtzahl der zu beschäftigenden begünstigten Behinderten angerechnet wurde, auch im Zeitraum von Februar bis Juli 2024 bei der Ermittlung der einfach anrechenbaren begünstigten Personen zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang ist aber festzuhalten, dass die in Rede stehende Dienstnehmerin – wie festgestellt – erst seit dem 16.07.2024 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Eine Anrechnung dieser Dienstnehmerin ist damit auch erst seit diesem Zeitpunkt möglich. Dass die genannte Dienstnehmerin die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten allenfalls bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt hätte, vermag nichts daran zu ändern und wurde dies auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Verwiesen wird hierzu auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, welcher ausführte, dass sich die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auch bei behinderten Personen, die in Beschäftigung stehen, nicht schon aus der Tatsache des Vorliegens eines Grades der Behinderung von mindestens 50 v.H. ergibt, sondern es eines Nachweises mittels eines rechtskräftigen Bescheides im Sinne des § 14 Abs. 1 BEinstG oder, wenn ein solcher nicht vorliegt, eines Bescheides des Sozialministeriumservice nach § 14 Abs. 2 leg. cit. bedarf, mit dem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und der Grad der Behinderung festgestellt wird. Wenn ein Nachweis nach § 14 BEinstG fehlt – auch wenn das Fehlen durch eine mangelnde Antragstellung durch den Behinderten bedingt ist -, gehört ein Behinderter nicht zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des BEinstG, sodass er nicht auf die Pflichtzahl (§ 5 BEinstG) angerechnet werden kann (vgl. VwGH 26.01.2017, Ro 2014/11/0054, mwN).Verwiesen wird hierzu auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, welcher ausführte, dass sich die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auch bei behinderten Personen, die in Beschäftigung stehen, nicht schon aus der Tatsache des Vorliegens eines Grades der Behinderung von mindestens 50 v.H. ergibt, sondern es eines Nachweises mittels eines rechtskräftigen Bescheides im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG oder, wenn ein solcher nicht vorliegt, eines Bescheides des Sozialministeriumservice nach Paragraph 14, Absatz 2, leg. cit. bedarf, mit dem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und der Grad der Behinderung festgestellt wird. Wenn ein Nachweis nach Paragraph 14, BEinstG fehlt – auch wenn das Fehlen durch eine mangelnde Antragstellung durch den Behinderten bedingt ist -, gehört ein Behinderter nicht zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des BEinstG, sodass er nicht auf die Pflichtzahl (Paragraph 5, BEinstG) angerechnet werden kann vergleiche VwGH 26.01.2017, Ro 2014/11/0054, mwN). Da § 16 Abs. 2 BEinstG als Stichtag für die Zahl der beschäftigten Dienstnehmer:innen jeweils den Ersten eines jeden Monats bestimmt, ist unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Feststellung der Zugehörigkeit von XXXX zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab 16.07.2024 eine Anrechnung dieser Dienstnehmerin auf die Pflichtzahl erst mit dem darauffolgenden Monatsersten – somit ab 01.08.2024 – möglich. Die Beanstandungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 26.06.2025, dass die Beschäftigung der in Rede stehenden Dienstnehmerin im Juli 2024 nicht anerkannt worden sei, gehen damit ins Leere.Da Paragraph 16, Absatz 2, BEinstG als Stichtag für die Zahl der beschäftigten Dienstnehmer:innen jeweils den Ersten eines jeden Monats bestimmt, ist unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Feststellung der Zugehörigkeit von römisch 40 zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab 16.07.2024 eine Anrechnung dieser Dienstnehmerin auf die Pflichtzahl erst mit dem darauffolgenden Monatsersten – somit ab 01.08.2024 – möglich. Die Beanstandungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 26.06.2025, dass die Beschäftigung der in Rede stehenden Dienstnehmerin im Juli 2024 nicht anerkannt worden sei, gehen damit ins Leere. Im Ergebnis kann damit die Dienstnehmerin XXXX im Zeitraum von Februar bis Juli 2024 nicht auf die Pflichtzahl der begünstigten Behinderten angerechnet werden und damit bei der Berechnung der Ausgleichstaxe auch nicht berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund kann somit auch die Frage dahinstehen, ob die von Juli 2023 bis 16.07.2024 im Wege der Arbeitskräfteüberlassung bei der Beschwerdeführerin beschäftigte Dienstnehmerin XXXX in diesem Zeitraum als Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin anzusehen wäre.Im Ergebnis kann damit die Dienstnehmerin römisch 40 im Zeitraum von Februar bis Juli 2024 nicht auf die Pflichtzahl der begünstigten Behinderten angerechnet werden und damit bei der Berechnung der Ausgleichstaxe auch nicht berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund kann somit auch die Frage dahinstehen, ob die von Juli 2023 bis 16.07.2024 im Wege der Arbeitskräfteüberlassung bei der Beschwerdeführerin beschäftigte Dienstnehmerin römisch 40 in diesem Zeitraum als Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin anzusehen wäre. Da die Beschwerdeführerin – wie festgestellt – im Kalenderjahr 2024 auch keine weiteren Dienstnehmer:innen beschäftige, welche dem Personenkreis der begünstigten Behinderten
G zugehörten, wurde die Ausgleichstaxe von der belangte Behörde korrekt berechnet. Da die Beschwerdeführerin – wie festgestellt – im Kalenderjahr 2024 auch keine weiteren Dienstnehmer:innen beschäftige, welche dem Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 BEinstG zugehörten, wurde die Ausgleichstaxe von der belangte Behörde korrekt berechnet. Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 26.06.2025 aber noch einwendete, dass sie im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung, vorwiegend im Bausektor, tätig sei und die Annahme, dass Menschen mit Behinderungen problemlos auf Baustellen eingesetzt werden könnten und von anderen Baufirmen akzeptiert werden würden, realitätsfern sei, so ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.2001, 2001/11/0150, hinzuweisen. Demnach besteht der Zweck der anstelle der Pflichteinstellung vorgesehenen Ausgleichstaxe
G darin, einen Ausgleich für den Entfall jener wirtschaftlichen Belastungen zu schaffen, die mit der Anstellung behinderter Personen regelmäßig verbunden sind. Sie wird einem Dienstgeber dann auferlegt, wenn und insoweit er der gesetzlichen Pflichteinstellung eines begünstigten Behinderten nicht nachgekommen ist. Für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ist es daher ohne Bedeutung, aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist. Gegen die Verpflichtung, Menschen mit Behinderungen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zu beschäftigen, kann somit nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass auf Grund der Eigenart des Betriebes nur körperlich voll einsatzfähige, gesunde Personen beschäftigt werden können. Zur Erzielung einer annähernd gleichmäßigen Behandlung ist auch solchen Betrieben bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht eine entsprechende Ausgleichstaxe vorzuschreiben (VwGH 28.06.2001, 2001/11/0150, mwN).Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 26.06.2025 aber noch einwendete, dass sie im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung, vorwiegend im Bausektor, tätig sei und die Annahme, dass Menschen mit Behinderungen problemlos auf Baustellen eingesetzt werden könnten und von anderen Baufirmen akzeptiert werden würden, realitätsfern sei, so ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.2001, 2001/11/0150, hinzuweisen. Demnach besteht der Zweck der anstelle der Pflichteinstellung vorgesehenen Ausgleichstaxe
Paragraph 9, BEinstG darin, einen Ausgleich für den Entfall jener wirtschaftlichen Belastungen zu schaffen, die mit der Anstellung behinderter Personen regelmäßig verbunden sind. Sie wird einem Dienstgeber dann auferlegt, wenn und insoweit er der gesetzlichen Pflichteinstellung eines begünstigten Behinderten nicht nachgekommen ist. Für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ist es daher ohne Bedeutung, aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist. Gegen die Verpflichtung, Menschen mit Behinderungen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zu beschäftigen, kann somit nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass auf Grund der Eigenart des Betriebes nur körperlich voll einsatzfähige, gesunde Personen beschäftigt werden können. Zur Erzielung einer annähernd gleichmäßigen Behandlung ist auch solchen Betrieben bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht eine entsprechende Ausgleichstaxe vorzuschreiben (VwGH 28.06.2001, 2001/11/0150, mwN). Wie bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt, kann damit gegen die Verpflichtung, Menschen mit Behinderungen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zu beschäftigen, nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass auf Grund der Eigenart des Betriebs, wie etwa im Bausektor, die Einstellung von begünstigten Behinderten eine unmöglich oder schwer zu erbringende Leistung sei. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Der Sachverhalt steht unbestritten fest. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Rechtsfragen zu beurteilen, wofür die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht erforderlich ist. Es sind sowohl von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde als auch von der belangten Behörde in der angefochtenen Entscheidung die jeweiligen rechtlichen Standpunkte klar dargelegt worden. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Der Sachverhalt steht unbestritten fest. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Rechtsfragen zu beurteilen, wofür die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht erforderlich ist. Es sind sowohl von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde als auch von der belangten Behörde in der angefochtenen Entscheidung die jeweiligen rechtlichen Standpunkte klar dargelegt worden. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W135.2316246.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.