Obsah (10)
§ 9Art. 133§ 11§ 6Art. 22aArtikel 22Art. 10§ 1§ 8§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2026 GeschäftszahlW137 2331823-1 Spruch, W137 2331823-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 9Abs. 1 und 2 i
Vm § 11 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz - IFG, BGBl. I Nr. 52/2025 aufgetragen, dem Beschwerdeführer binnen vier Wochen Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren:Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und römisch 40
Paragraph 9, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, Informationsfreiheitsgesetz - IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2025, aufgetragen, dem Beschwerdeführer binnen vier Wochen Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren: Den dienstlichen Terminkalender oder einen Auszug der Einträge des Terminkalenders XXXX (der Republik Österreich) betreffend den Zeitraum 03.03.2025 bis 03.09.2025 mit folgenden Einschränkungen:Den dienstlichen Terminkalender oder einen Auszug der Einträge des Terminkalenders römisch 40 (der Republik Österreich) betreffend den Zeitraum 03.03.2025 bis 03.09.2025 mit folgenden Einschränkungen: 1. Entfall der Rubrik „Ort“ 2. Möglichkeit der Schwärzung einzelner Termine aus individuell-konkreten Gründen der Geheimhaltung nach Verhältnismäßigkeitsprüfung 3. Möglichkeit der Schwärzung/Anonymisierung einzelner Namen aus individuell-konkreten Gründen der Geheimhaltung nach Verhältnismäßigkeitsprüfung B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer/Antragsteller), innenpolitischer Redakteur der Tageszeitung XXXX , beantragte mit an XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) gerichtetem E-Mail vom 04.09.2025 Zugang zu folgenden Informationen nach dem IFG:
- römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer/Antragsteller), innenpolitischer Redakteur der Tageszeitung römisch 40 , beantragte mit an römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) gerichtetem E-Mail vom 04.09.2025 Zugang zu folgenden Informationen nach dem IFG: „Übermittlung einer Kopie bzw. eines Auszugs aller Einträge des beruflichen, XXXX geführten, Kalenders von XXXX im Zeitraum vom 3.
- bis 3.9.2025“„Übermittlung einer Kopie bzw. eines Auszugs aller Einträge des beruflichen, römisch 40 geführten, Kalenders von römisch 40 im Zeitraum vom 3.
- bis 3.9.2025“ Ergänzend verwies der Beschwerdeführer auf seine berufliche Funktion sowie die Sonderregelung des § 10 Abs. 2 IFG. Ergänzend verwies der Beschwerdeführer auf seine berufliche Funktion sowie die Sonderregelung des Paragraph 10, Absatz 2, IFG.
- Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer am 02.10.2025 mit Schreiben vom 01.10.2025 mit, dass seinem Informationsbegehren nicht vollumfänglich entsprochen werden könne und führt dazu aus: „Aus dem Kalender wurden in dem vom Informationsbegehren umfassten Zeitraum die Einträge am ersten Mittwoch eines jeden Monats in ein Dokument überführt, welches wir Ihnen in der Beilage zu diesem Schreiben übermitteln. Dabei wurden zur Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten Namen anonymisiert, etwa durch Formulierungen wie „Mitarbeiter des BKA“. Darüber hinaus wurden aus Gründen der Einheitlichkeit allgemein bekannte Funktionsbezeichnungen gewählt…“ Ergänzend wurde auf das Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung und die unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Organs durch die hohe Anzahl der Kalendereinträge verwiesen. Beigelegt war dem Schreiben eine Auflistung fast aller Termine vom 05.03., 02.04., 07.05., 04.06., 02.07., 06.
- sowie 03.09.2025 (ohne Hinweis auf den Entfall einzelner Einträge) in der zuvor dargestellten Form.
- Hierauf beantragte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 22.10.2025 die Erlassung eines Bescheides
§ 11Abs.
1 IFG.3. Hierauf beantragte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 22.10.2025 die Erlassung eines Bescheides
Paragraph 11, Absatz eins, IFG. 4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 21.11.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass der Zugang zur Information entsprechend dem Antrag vom 04.09.2025 teilweise nicht gewährt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Terminkalender XXXX „Angaben über (regelmäßige) Aufenthaltsort und eng getaktete Zeitpläneenthält, könnte deren Veröffentlichung zu einer Gefährdung XXXX führen sowie Maßnahmen zu seinem Personenschutz erheblich beeinträchtigen. Zudem betreffen Termine häufig vorbereitende Beratungen, vertrauliche Gespräche und Abstimmungen zur Arbeit der Bundesregierung und somit den Geheimhaltungsgrund der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung (§ 6 Abs. 1 Z 5 IFG). Schließlich enthalten zahlreiche Kalendereinträge personenbezogene Daten Dritter, deren Geheimhaltung (Anonymisierung)
§ 6Abs.
1 lit. a IFG geboten sein kann.“ Eine entsprechende Überprüfung der mehr als 1.000 Kalendereinträge würde damit die Tätigkeit des Organs unverhältnismäßig beeinträchtigen. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Terminkalender römisch 40 „Angaben über (regelmäßige) Aufenthaltsort und eng getaktete Zeitpläneenthält, könnte deren Veröffentlichung zu einer Gefährdung römisch 40 führen sowie Maßnahmen zu seinem Personenschutz erheblich beeinträchtigen. Zudem betreffen Termine häufig vorbereitende Beratungen, vertrauliche Gespräche und Abstimmungen zur Arbeit der Bundesregierung und somit den Geheimhaltungsgrund der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, IFG). Schließlich enthalten zahlreiche Kalendereinträge personenbezogene Daten Dritter, deren Geheimhaltung (Anonymisierung)
Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, IFG geboten sein kann.“ Eine entsprechende Überprüfung der mehr als 1.000 Kalendereinträge würde damit die Tätigkeit des Organs unverhältnismäßig beeinträchtigen. Zudem würde weder die Rolle des Antragstellers als Public Watchdog noch sein Informationsbegehren „ein spezifisches Interesse an der vollständigen Offenlegung sämtlicher Kalendereinträge erkennen“ lassen. Überdies würden die Kalendereinträge „Rückschlüsse auf sicherheitsrelevante Abläufe und Routinen zulassen“, die für Anschlagspläne und Störaktionen genutzt werden könnten. Auf eine entsprechende Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 20.03.2012 (12 B 27/11 NVwZ 2012, 1196) betreffend den Terminkalender der deutschen Bundeskanzlerin werde verwiesen. Im Ergebnis überwiege daher das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit das Interesse des Antragstellers an einer vollständigen Offenlegung sämtlicher Kalendereinträge.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.12.2025 Beschwerde und führte aus, die belangte Behörde sei zu Unrecht zum Ergebnis gelangt, die begehrten Informationen seien geheim zu halten und habe rechtswidrig den Zugang zur Information verweigert. Zunächst sei die von der Behörde gewählte Auswahl „undurchsichtig“ und es bleibe unklar, warum nur diese Informationen erteilt worden beziehungsweise an diesen Tagen die Gründe für eine Geheimhaltung offenbar nicht vorgelegen seien. Auch sei das öffentliche Interesse an Transparenz bezüglich des Regierungshandelns nicht berücksichtigt worden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso sich hier eine Sicherheitsproblematik im Zusammenhang mit einem „Bewegungsprofil“ ergeben sollte, wenn doch bestimmte Routinen (Ministerratssitzungen am Mittwoch, Plenarsitzungen) allgemein bekannt seien und XXXX über viele Termine proaktiv oder nachträglich (etwa auch social media) informiere. Zudem unterliege der Beschwerdeführer selbst als Public Watchdog rechtlichen Beschränkungen bei der Verarbeitung von Informationen – aber eben auch einem privilegierten Zugang.Zunächst sei die von der Behörde gewählte Auswahl „undurchsichtig“ und es bleibe unklar, warum nur diese Informationen erteilt worden beziehungsweise an diesen Tagen die Gründe für eine Geheimhaltung offenbar nicht vorgelegen seien. Auch sei das öffentliche Interesse an Transparenz bezüglich des Regierungshandelns nicht berücksichtigt worden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso sich hier eine Sicherheitsproblematik im Zusammenhang mit einem „Bewegungsprofil“ ergeben sollte, wenn doch bestimmte Routinen (Ministerratssitzungen am Mittwoch, Plenarsitzungen) allgemein bekannt seien und römisch 40 über viele Termine proaktiv oder nachträglich (etwa auch social media) informiere. Zudem unterliege der Beschwerdeführer selbst als Public Watchdog rechtlichen Beschränkungen bei der Verarbeitung von Informationen – aber eben auch einem privilegierten Zugang. In der angeführten Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg sei kein Public Watchdog tätig gewesen, weshalb diese nicht als einschlägig erachtet werden könne und nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Auskunftspflichtgesetz (13.09.2026, Ra 2015/03/0038) sei eine Informationsverweigerung nur bei deutlichem Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen zulässig. Dies entspreche auch der Judikatur des EGMR, die durch den Verwaltungsgerichtshof innerstaatlich konkretisiert worden sei (29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Beantragt werde, ein Ermittlungsverfahren zu führen und der Behörde den Auftrag zu erteilen, den beantragten Zugang zu Informationen zu erteilen, in eventu teilweise zu erteilen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Am 12.01.2026 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde samt dem vollständigen dienstlichen Kalender XXXX ohne weitere Ausführungen (etwa einer Beschwerdebeantwortung) vor.
- Am 12.01.2026 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde samt dem vollständigen dienstlichen Kalender römisch 40 ohne weitere Ausführungen (etwa einer Beschwerdebeantwortung) vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist innenpolitischer Redakteur der Tageszeitung XXXX .1.
- Der Beschwerdeführer ist innenpolitischer Redakteur der Tageszeitung römisch 40 . 1.
- Der Beschwerdeführer beantragte mit an die belangte Behörde gerichtetem E-Mail vom 04.09.2025 Zugang zu folgenden Informationen: „Übermittlung einer Kopie bzw. eines Auszugs aller Einträge des beruflichen, XXXX geführten, Kalenders von XXXX im Zeitraum vom 3.
- bis 3.9.2025“„Übermittlung einer Kopie bzw. eines Auszugs aller Einträge des beruflichen, römisch 40 geführten, Kalenders von römisch 40 im Zeitraum vom 3.
- bis 3.9.2025“ Der Beschwerdeführer begehrt die in Rede stehenden Informationen vorwiegend zum Zweck seiner Tätigkeiten als Journalist (mit einschlägigem Fachgebiet) und somit im Rahmen seiner Rolle als Public Watchdog. 1.
- Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.10.2025 mit, dass seinem Informationsbegehren nur teilweise entsprochen werde und übermittelte einen primär auf einen Tag (erster Mittwoch) pro Monat beschränkten Kalenderauszug. 1.
- Dieser Auszug weist gegenüber dem Originaleintrag zu den oben (I.2.) angeführten Terminen im Wesentlichen folgende Unterschiede auf: 1.
- Dieser Auszug weist gegenüber dem Originaleintrag zu den oben (römisch eins.2.) angeführten Terminen im Wesentlichen folgende Unterschiede auf: - Entfall einzelner Termine (keine Schwärzung sondern gänzlicher Entfall in der Liste) - Lediglich abstrakte Bezeichnungen der (weiteren) Teilnehmenden - Vollständiger Entfall der Rubrik „Ort“ aus dem Kalender Information wurde (unter teilweiser Anonymisierung der Beteiligten) unter anderem gewährt betreffend: Antrittsbesuche, Arbeitsgespräche, Pressefoyer, Veranstaltungen/Empfänge (Sommerfest IV, Botschafterkonferenz, Rechtsanwaltskammertag) und Besuch des EU-Ratspräsidenten.Information wurde (unter teilweiser Anonymisierung der Beteiligten) unter anderem gewährt betreffend: Antrittsbesuche, Arbeitsgespräche, Pressefoyer, Veranstaltungen/Empfänge (Sommerfest römisch vier, Botschafterkonferenz, Rechtsanwaltskammertag) und Besuch des EU-Ratspräsidenten. 1.
- Eine darüberhinausgehende Informationserteilung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.11.2025 nicht gewährt. 1.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen erfolgen aufgrund der unbedenklichen Aktenlage und dem Abgleich der übermittelten Informationen mit dem vorgelegten „Originalkalender“, hinsichtlich dessen Vollständigkeit keine begründeten Zweifel bestehen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers für das genannte Medium ist gerichtsnotorisch – aus dieser ergibt sich auch seine unstrittige Rolle als Public Watchdog. 1.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen:
Art. 22aAbs.
2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. […]
Artikel 22
a, Absatz 2, B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. […] Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024 idF BGBl. I Nr. 52/2025, (IFG) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2025,, (IFG) lauten auszugsweise wie folgt: „Anwendungsbereich § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder GeschäftsbereichParagraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich 1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, 2. der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper, 3. der Organe sonstiger juristischer und natürlicher Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, […] Begriffsbestimmungen § 2.
(1)Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.Paragraph 2,
(1)Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
(2)Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (§§ 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.
(2)Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (Paragraphen 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse. Geheimhaltung § 6.
(1)Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange diesParagraph 6,
(1)Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies 1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch
unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen, 2. im Interesse der nationalen Sicherheit, 3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung, 4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, 5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
- a)von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
- b)im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen, 7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
- a)zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
- b)zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
- c)zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),
- c)zur Wahrung des Bankgeheimnisses (Paragraph 38, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,),
- d)zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oderd) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (Paragraph 31, des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,) oder
- e)zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen, erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
(2)Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
(2)Treffen die Voraussetzungen des Absatz eins, nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung. Information § 9.
(1)Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.Paragraph 9,
(1)Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
(2)Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(2)Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (Paragraph 6, Absatz 2,), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(3)Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Betroffene Personen § 10.
(1)Greift die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen (§ 6 Abs. 1 Z 7) ein, hat das zuständige Organ diesen vor der Erteilung der Information nach Möglichkeit zu hören. Hat sich die betroffene Person gegen die Erteilung der Information ausgesprochen oder wurde sie nicht gehört und wird die Information dennoch erteilt, ist sie davon nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen.Paragraph 10,
(1)Greift die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7,) ein, hat das zuständige Organ diesen vor der Erteilung der Information nach Möglichkeit zu hören. Hat sich die betroffene Person gegen die Erteilung der Information ausgesprochen oder wurde sie nicht gehört und wird die Information dennoch erteilt, ist sie davon nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen.
(2)Geht aus dem Antrag (§ 7) hervor, dass er nicht nur die Privatinteressen des Antragstellers betrifft, sondern damit ein Recht auf Zugang zu Informationen
Art. 10der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl.
Nr. 210/1958, oder des Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geltend gemacht wird, hat die Anhörung bzw. die Verständigung der betroffenen Person zu unterbleiben, soweit dies auf Grund dieser Bestimmungen geboten ist.“
(2)Geht aus dem Antrag (Paragraph 7,) hervor, dass er nicht nur die Privatinteressen des Antragstellers betrifft, sondern damit ein Recht auf Zugang zu Informationen
Artikel 10
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 11, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geltend gemacht wird, hat die Anhörung bzw. die Verständigung der betroffenen Person zu unterbleiben, soweit dies auf Grund dieser Bestimmungen geboten ist.“
§ 11Abs.
2 IFG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen die Nichterteilung von Informationen binnen zweier Monate zu entscheiden und bei (teilweiser) Stattgabe
§ 11Abs.
3 IFG auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu Informationen zu gewähren ist.
Paragraph 11, Absatz 2, IFG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen die Nichterteilung von Informationen binnen zweier Monate zu entscheiden und bei (teilweiser) Stattgabe
Paragraph 11, Absatz 3, IFG auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu Informationen zu gewähren ist.
§ 1Abs.
1 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG) hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG) hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. 3.2. Der Begriff der Information nach Art. 22a B-VG ist im Wesentlichen gleichbedeutend mit der einfachgesetzlichen Definition nach § 2 Abs. 1 IFG. Die Annahme, es gäbe einen noch weiteren verfassungsgesetzlichen Informationsbegriff als die (ohnedies großzügige) Begriffsbestimmung nach § 2 Abs. 1 IFG und somit zwei informationsfreiheitsrechtliche Informationsbegriffe, einen einfachgesetzlichen und einen verfassungsgesetzlichen, widerspricht einer historisch-systematischen Auslegung. Das Zugangsrecht besteht nur zu Informationen im Wirkungsbereich des Organs, was eine hinreichende Verbindung der nachgefragten Information zum Aufgabenbereich des Organs erfordert (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, Art 22a B-VG, Rz 2 und 34).3.2. Der Begriff der Information nach Artikel 22 a, B-VG ist im Wesentlichen gleichbedeutend mit der einfachgesetzlichen Definition nach Paragraph 2, Absatz eins, IFG. Die Annahme, es gäbe einen noch weiteren verfassungsgesetzlichen Informationsbegriff als die (ohnedies großzügige) Begriffsbestimmung nach Paragraph 2, Absatz eins, IFG und somit zwei informationsfreiheitsrechtliche Informationsbegriffe, einen einfachgesetzlichen und einen verfassungsgesetzlichen, widerspricht einer historisch-systematischen Auslegung. Das Zugangsrecht besteht nur zu Informationen im Wirkungsbereich des Organs, was eine hinreichende Verbindung der nachgefragten Information zum Aufgabenbereich des Organs erfordert vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, Artikel 22 a, B-VG, Rz 2 und 34). 3.3. Zum Umfang der gegenständlichen Prüfung: Das Informationsbegehren richtet sich ausschließlich auf zum Zeitpunkt der Übermittlung des Begehrens bereits in der Vergangenheit liegende Termine im Kalender XXXX beziehungsweise die vollständigen Einträge über einen zum Übermittlungszeitraum gänzlich in der Vergangenheit liegenden Teil dieses Kalenders. Dementsprechend können aus den folgenden Ausführungen nur bedingt Rückschlüsse auf die allfällige Informationsgewährung hinsichtlich zukünftiger Termine gezogen werden. Das Informationsbegehren richtet sich ausschließlich auf zum Zeitpunkt der Übermittlung des Begehrens bereits in der Vergangenheit liegende Termine im Kalender römisch 40 beziehungsweise die vollständigen Einträge über einen zum Übermittlungszeitraum gänzlich in der Vergangenheit liegenden Teil dieses Kalenders. Dementsprechend können aus den folgenden Ausführungen nur bedingt Rückschlüsse auf die allfällige Informationsgewährung hinsichtlich zukünftiger Termine gezogen werden. Im gegenständlichen Verfahren einerseits zu prüfen, ob die gewährte teilweise Information (in der gewählten Form) ausreichend beziehungsweise die dabei vorgenommenen Anonymisierungen und Auslassungen zulässig waren. Davon ausgehend ist weiter zu prüfen, hinsichtlich welcher der nicht beauskunfteten Termine – zumindest nach abstrakten Kategorien – allenfalls der Zugang zur Information hätte erteilt werden müssen. Bereits an dieser Stelle sei festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht hier nur mit der Beurteilung abstrakter Kategorien von Terminen arbeiten kann und nicht mit der individuellen Bewertung jedes Einzeleintrages, da eine solche Bewertung/Abwägung unter Anführung des konkreten Geheimhaltungsgrundes im gegenständlichen Fall auch von der Behörde nicht getroffen worden ist. Auch richtet sich das Informationsbegehren zweifelsfrei zunächst grundsätzlich auf den gesamten Kalender und nicht auf einzelne Terminkategorien. Schließlich liegt im gegenständlichen Verfahren auch der Sonderfall eines Informationsbegehrens durch einen Public Watchdog (in diesem Zusammenhang unbestritten) vor. Auch dies bedingt eine reduzierte Aussagekraft der gegenständlichen Entscheidung zu gleichlautenden Begehren von Privatpersonen. 3.4. Zur grundsätzlichen Einstufung des Kalenders im Zusammenhang mit dem IFG: Zunächst besteht seitens der Verfahrensparteien keine Diskrepanz hinsichtlich der Einschätzung, dass der Kalender eine Information nach § 2 Abs. 1 IFG, nicht aber § 2 Abs. 2 IFG darstellt. Diese Einschätzung wird vom Bundesverwaltungsgericht geteilt. Zunächst besteht seitens der Verfahrensparteien keine Diskrepanz hinsichtlich der Einschätzung, dass der Kalender eine Information nach Paragraph 2, Absatz eins, IFG, nicht aber Paragraph 2, Absatz 2, IFG darstellt. Diese Einschätzung wird vom Bundesverwaltungsgericht geteilt. Das OVG Berlin-Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 20.03.2012, OVG 12 B 27.11, zu Kalendereinträgen der deutschen Kanzlerin zwar die Auskunft zu einzelnen Informationen bejaht, die grundsätzliche Herausgabe aber mit ähnlichen Argumenten wie XXXX im gegenständlichen Bescheid verweigert (Randnummern 31 ff):Das OVG Berlin-Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 20.03.2012, OVG 12 B 27.11, zu Kalendereinträgen der deutschen Kanzlerin zwar die Auskunft zu einzelnen Informationen bejaht, die grundsätzliche Herausgabe aber mit ähnlichen Argumenten wie römisch 40 im gegenständlichen Bescheid verweigert (Randnummern 31 ff): „Im Übrigen ist die Berufung der Kläger dagegen unbegründet. Ein Anspruch auf Einsicht in den Terminkalender der Bundeskanzlerin für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. März bis 15. Mai 2008 steht den Klägern nicht zu (a). Ebenso wenig können sie den Zugang zu weiteren im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung des Abendessens stehenden Informationen beanspruchen (b).
- a)Hinsichtlich des Terminkalenders der Bundeskanzlerin ist der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG zwar grundsätzlich eröffnet. Soweit es um die Eintragung dienstlicher und nicht lediglich privater Termine der Bundeskanzlerin geht, handelt es sich um amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG. In Bezug auf dienstliche Termine stellt der Terminkalender nicht nur ein persönliches Organisationsmittel der Bundeskanzlerin dar. Die Eintragung derartiger Termine steht vielmehr im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte und dient damit amtlichen Zwecken (vgl. Schoch, IFG, 2009, § 2 Rn. 40 m.w.N.). Die Eintragungen können auch nicht bloßen Entwürfen oder Notizen, die lediglich vorbereitenden Charakter haben, gleichgestellt werden. Ob die Führung des dienstlichen Terminkalenders dem Bereich der Regierungstätigkeit zuzuordnen ist, ist für das Informationsbegehren der Kläger unerheblich, da das Bundeskanzleramt - wie bereits vorstehend dargelegt - auch insoweit anspruchsverpflichtete Behörde ist.
- a)Hinsichtlich des Terminkalenders der Bundeskanzlerin ist der Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, Satz 1 IFG zwar grundsätzlich eröffnet. Soweit es um die Eintragung dienstlicher und nicht lediglich privater Termine der Bundeskanzlerin geht, handelt es sich um amtliche Informationen im Sinne des Paragraph 2, Nr. 1 Satz 1 IFG. In Bezug auf dienstliche Termine stellt der Terminkalender nicht nur ein persönliches Organisationsmittel der Bundeskanzlerin dar. Die Eintragung derartiger Termine steht vielmehr im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte und dient damit amtlichen Zwecken vergleiche Schoch, IFG, 2009, Paragraph 2, Rn. 40 m.w.N.). Die Eintragungen können auch nicht bloßen Entwürfen oder Notizen, die lediglich vorbereitenden Charakter haben, gleichgestellt werden. Ob die Führung des dienstlichen Terminkalenders dem Bereich der Regierungstätigkeit zuzuordnen ist, ist für das Informationsbegehren der Kläger unerheblich, da das Bundeskanzleramt - wie bereits vorstehend dargelegt - auch insoweit anspruchsverpflichtete Behörde ist. Dem Informationsanspruch der Kläger steht jedoch der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. c IFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben kann. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind.Dem Informationsanspruch der Kläger steht jedoch der Ausschlussgrund des Paragraph 3, Nr. 1 Buchst. c IFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben kann. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind. Mit den Belangen der inneren und äußeren Sicherheit umfasst § 3 Nr. 1 Buchst. c IFG den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 9). Dies schließt den Schutz der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen mit ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26/03 - juris, Rn. 17; Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 33; Roth, in: Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 3 Rn. 38). Soweit danach auch Angriffe auf die Bundeskanzlerin in den Schutzbereich der Vorschrift fallen, ist der Informationsanspruch schon dann ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheitslage der Bundeskanzlerin haben „kann“. Bei der Entscheidung, ob die Möglichkeit derartiger nachteiliger Auswirkungen besteht, steht dem Bundeskanzleramt als informationspflichtiger Behörde ein eigener Beurteilungsspielraum zu, der entgegen der Auffassung der Kläger nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist.Mit den Belangen der inneren und äußeren Sicherheit umfasst Paragraph 3, Nr. 1 Buchst. c IFG den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder vergleiche BT-Drs. 15/4493, S. 9). Dies schließt den Schutz der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen mit ein vergleiche BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26/03 - juris, Rn. 17; Schoch, a.a.O., Paragraph 3, Rn. 33; Roth, in: Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, Paragraph 3, Rn. 38). Soweit danach auch Angriffe auf die Bundeskanzlerin in den Schutzbereich der Vorschrift fallen, ist der Informationsanspruch schon dann ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheitslage der Bundeskanzlerin haben „kann“. Bei der Entscheidung, ob die Möglichkeit derartiger nachteiliger Auswirkungen besteht, steht dem Bundeskanzleramt als informationspflichtiger Behörde ein eigener Beurteilungsspielraum zu, der entgegen der Auffassung der Kläger nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Für den Versagungsgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG, der den möglichen Eintritt von Nachteilen für die internationalen Beziehungen betrifft, ist die Einräumung eines gerichtlich nur in engen Grenzen überprüfbaren Beurteilungsspielraums höchstrichterlich bereits anerkannt (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22/08 - NVwZ 2010, 321 Rn. 13, 20). Soweit das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung darauf verwiesen hat, dass die Frage möglicher nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut von auf die Zukunft bezogenen Beurteilungen abhänge, die notwendigerweise mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden seien, kann nach Auffassung des Senats für den Versagungsgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. c IFG nichts anderes gelten. Auch insoweit erfordert die Entscheidung, ob die Freigabe der begehrten Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann, eine prognostische Einschätzung, die nur in engen Grenzen verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist.Für den Versagungsgrund des Paragraph 3, Nr. 1 Buchst. a IFG, der den möglichen Eintritt von Nachteilen für die internationalen Beziehungen betrifft, ist die Einräumung eines gerichtlich nur in engen Grenzen überprüfbaren Beurteilungsspielraums höchstrichterlich bereits anerkannt (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22/08 - NVwZ 2010, 321 Rn. 13, 20). Soweit das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung darauf verwiesen hat, dass die Frage möglicher nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut von auf die Zukunft bezogenen Beurteilungen abhänge, die notwendigerweise mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden seien, kann nach Auffassung des Senats für den Versagungsgrund des Paragraph 3, Nr. 1 Buchst. c IFG nichts anderes gelten. Auch insoweit erfordert die Entscheidung, ob die Freigabe der begehrten Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann, eine prognostische Einschätzung, die nur in engen Grenzen verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist. Anders als der Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 2 IFG, der bereits seinem Wortlaut nach eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verlangt und damit an eine polizeirechtliche Regelungstechnik anschließt, die grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, verzichtet § 3 Nr. 1 Buchst. c IFG auf ein solches Gefahrerfordernis. Mit dem Hinweis auf die Möglichkeit eines zukünftigen Nachteils für die innere Sicherheit verweist die Vorschrift auf einen zukunftsgerichteten Umgang mit Erfahrungswissen, der zwangsläufig mit besonderen Unsicherheiten behaftet ist. Grundlage dieser prognostischen Einschätzung können allein bei den staatlichen Stellen vorhandene sicherheitsrelevante Erkenntnisse sein, die sich regelmäßig, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus einer Vielzahl von Einzelinformationen zusammensetzen und erst in ihrer Gesamtschau eine Beurteilung der Sicherheitslage ermöglichen. Die in die Zukunft gerichtete Bewertung dieser Erkenntnisse lässt sich nicht vollständig in einer rechtsanwendenden Kontrolle nachvollziehen, sondern ist typischerweise von der Exekutive zu leisten. Das Gericht kann sich auf der Grundlage der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzung zwar ein Bild davon machen, ob die Beklagte zu ihrer Beurteilung mit nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Argumenten gekommen ist und ihre Tatsacheneinschätzung plausibel begründet hat, es kann seine eigene Bewertung aber nicht an die Stelle der Bewertung der Beklagten setzen. Eine nur eingeschränkte gerichtliche Kontrolle ergibt sich danach schon aus der Art des in Rede stehenden Rechtsgutes. Dabei kann offen bleiben, ob die Rücknahme der gerichtlichen Kontrolldichte für alle Tatbestände des § 3 Nr. 1 IFG gilt. Denn von dem prognostischen Charakter der Einschätzung von Nachteilen ist jedenfalls bei solchen Rechtsgütern auszugehen, die in besonderem Maße die Beurteilung praktischen Erfahrungswissens voraussetzen, wie es nur bei der Exekutive gesammelt werden kann. Dies ist bei dem Schutzgut der inneren Sicherheit der Fall. Allerdings kann insoweit nicht jede mögliche Einschränkung der staatlichen Sicherheitsgewährleistung zu einer Annahme des Versagungsgrundes führen. Um dem Ausschlussgrund des § 3 Nr. 2 IFG über eine Anwendung des § 3 Nr. 1 Buchst. c IFG nicht dadurch jeden Regelungsgehalt zu nehmen, dass der Schutz der inneren und äußeren Sicherheit ohne ein zusätzliches Gefahrerfordernis als Ausnahmetatbestand genügt, sind an die Bestimmung der durch § 3 Nr. 1 Buchst. c IFG geschützten Rechtsgüter strengere Anforderungen zu stellen als an den Begriff der öffentlichen Sicherheit. Bezieht sich der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Informationsfreiheitsgesetz - wie im Polizeirecht - auf jede mögliche Verletzung der Rechtsordnung, so muss ein möglicher Nachteil für die innere Sicherheit erhebliche hierauf bezogene Belange der Bundesrepublik Deutschland betreffen (vgl. Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 33). Ein durch den Zugang einer Information möglicher Eintritt von Nachteilen muss dementsprechend ein besonderes Gewicht für die innere Sicherheitslage haben; eine solche Gesamteinschätzung kann nur im Rahmen einer plausiblen und nachvollziehbaren Prognoseentscheidung erfolgen.Anders als der Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, Nr. 2 IFG, der bereits seinem Wortlaut nach eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verlangt und damit an eine polizeirechtliche Regelungstechnik anschließt, die grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, verzichtet Paragraph 3, Nr. 1 Buchst. c IFG auf ein solches Gefahrerfordernis. Mit dem Hinweis auf die Möglichkeit eines zukünftigen Nachteils für die innere Sicherheit verweist die Vorschrift auf einen zukunftsgerichteten Umgang mit Erfahrungswissen, der zwangsläufig mit besonderen Unsicherheiten behaftet ist. Grundlage dieser prognostischen Einschätzung können allein bei den staatlichen Stellen vorhandene sicherheitsrelevante Erkenntnisse sein, die sich regelmäßig, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus einer Vielzahl von Einzelinformationen zusammensetzen und erst in ihrer Gesamtschau eine Beurteilung der Sicherheitslage ermöglichen. Die in die Zukunft gerichtete Bewertung dieser Erkenntnisse lässt sich nicht vollständig in einer rechtsanwendenden Kontrolle nachvollziehen, sondern ist typischerweise von der Exekutive zu leisten. Das Gericht kann sich auf der Grundlage der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzung zwar ein Bild davon machen, ob die Beklagte zu ihrer Beurteilung mit nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Argumenten gekommen ist und ihre Tatsacheneinschätzung plausibel begründet hat, es kann seine eigene Bewertung aber nicht an die Stelle der Bewertung der Beklagten setzen. Eine nur eingeschränkte gerichtliche Kontrolle ergibt sich danach schon aus der Art des in Rede stehenden Rechtsgutes. Dabei kann offen bleiben, ob die Rücknahme der gerichtlichen Kontrolldichte für alle Tatbestände des Paragraph 3, Nr. 1 IFG gilt. Denn von dem prognostischen Charakter der Einschätzung von Nachteilen ist jedenfalls bei solchen Rechtsgütern auszugehen, die in besonderem Maße die Beurteilung praktischen Erfahrungswissens voraussetzen, wie es nur bei der Exekutive gesammelt werden kann. Dies ist bei dem Schutzgut der inneren Sicherheit der Fall. Allerdings kann insoweit nicht jede mögliche Einschränkung der staatlichen Sicherheitsgewährleistung zu einer Annahme des Versagungsgrundes führen. Um dem Ausschlussgrund des Paragraph 3, Nr. 2 IFG über eine Anwendung des Paragraph 3, Nr. 1 Buchst. c IFG nicht dadurch jeden Regelungsgehalt zu nehmen, dass der Schutz der inneren und äußeren Sicherheit ohne ein zusätzliches Gefahrerfordernis als Ausnahmetatbestand genügt, sind an die Bestimmung der durch Paragraph 3, Nr. 1 Buchst. c IFG geschützten Rechtsgüter strengere Anforderungen zu stellen als an den Begriff der öffentlichen Sicherheit. Bezieht sich der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Informationsfreiheitsgesetz - wie im Polizeirecht - auf jede mögliche Verletzung der Rechtsordnung, so muss ein möglicher Nachteil für die innere Sicherheit erhebliche hierauf bezogene Belange der Bundesrepublik Deutschland betreffen vergleiche Schoch, a.a.O., Paragraph 3, Rn. 33). Ein durch den Zugang einer Information möglicher Eintritt von Nachteilen muss dementsprechend ein besonderes Gewicht für die innere Sicherheitslage haben; eine solche Gesamteinschätzung kann nur im Rahmen einer plausiblen und nachvollziehbaren Prognoseentscheidung erfolgen. Gemessen an diesen Anforderungen ist die vorliegend von der Beklagten getroffene Prognose rechtlich nicht zu beanstanden. Durchgreifende Bedenken an der im Ausgangspunkt angeführten besonderen Gefährdungslage der Bundeskanzlerin bestehen nicht und sind von den Klägern auch nicht geltend gemacht worden. Ausgehend von dieser Gefährdungslage hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass sich das Informationsbegehren der Kläger auf die Gesamtheit der dienstlichen Tätigkeiten der Bundeskanzlerin während eines Zeitraums von zehn Wochen erstreckt. Die Beklagte hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass die Freigabe der Eintragungen im Terminkalender, die sich nicht in der Angabe einzelner Termine erschöpfen, sondern auch Information über regelmäßige Aufenthaltsorte enthalten, nachteilige Auswirkungen auf den persönlichen Schutz der Bundeskanzlerin haben kann. Soweit sie dabei davon ausgegangen ist, dass die Kenntnis dieser Informationen zur Erstellung eines Bewegungsprofils der Bundeskanzlerin herangezogen werden könne und daher geeignet sei, die Planung und Vorbereitung eines Anschlags auf die Bundeskanzlerin zu ermöglichen oder zu erleichtern, ist ihre Einschätzung von plausiblen und nicht offensichtlich sachfremden Erwägungen getragen. Dass bei einem hier in Rede stehenden Zeitraum von zehn Wochen aus dem Terminkalender auch regelmäßig wiederkehrende Termine der Bundeskanzlerin zu ersehen sind, entspricht allgemeiner Lebenserfahrung und lässt einen Beurteilungsfehler nicht erkennen. Die Beklagte hat auch nicht verkannt, dass die von den Klägern begehrten Informationen vorliegend einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum betreffen. Soweit sie gleichwohl darauf verwiesen hat, dass die mögliche Erstellung eines sicherheitsgefährdenden Bewegungsprofils sowohl aktuelle als auch ältere Terminpläne betreffe und bei einer Preisgabe der hier streitigen Informationen mit weiteren - möglicherweise bereits gestellten - Informationsanträgen zu rechnen sei, die in der Zusammenschau zur Identifizierung von Arbeitsabläufen der Bundeskanzlerin bis in die Gegenwart hinein genutzt werden könnten, bestehen keine Anhaltspunkte für eine unzutreffende Sachverhaltsermittlung oder fehlerhafte Einschätzung. Dass die Beklagte alle in Betracht kommenden Möglichkeiten berücksichtigt, die einmal zugänglich gemachten Informationen zu nutzen, ist nicht zu beanstanden. Sie ist bei der Prüfung, ob der Ablehnungsgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. c IFG vorliegt, entgegen der Auffassung der Kläger nicht verpflichtet, jeden Antrag auf Informationszugang isoliert zu betrachten. Vielmehr darf sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei jedem Antrag die möglichen Auswirkungen einer Freigabe der begehrten Informationen umfassend in Betracht ziehen (Urteil vom 29. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 24). Die Einschätzung, auch mit Blick auf den hier streitigen Zeitraum könne die Bekanntgabe der Eintragungen im Terminkalender die Gefährdung der Bundeskanzlerin erhöhen und die Maßnahmen zu ihrem Personenschutz erheblich beeinträchtigen, stützt sich danach nicht nur auf fernliegende Befürchtungen. Da die Sicherheit der Bundeskanzlerin angesichts ihrer herausragenden Stellung für das Sicherheitsempfinden in der Bundesrepublik Deutschland von besonderer Bedeutung ist und jede Bedrohung ihrer Person geeignet sein kann, die politische Ordnung im Ganzen zu berühren, rechtfertigt schon die gesteigerte Gefahr von Anschlägen die Annahme einer den Versagungsgrund auslösenden nachteiligen Auswirkung auf die innere Sicherheit.“Die Beklagte hat auch nicht verkannt, dass die von den Klägern begehrten Informationen vorliegend einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum betreffen. Soweit sie gleichwohl darauf verwiesen hat, dass die mögliche Erstellung eines sicherheitsgefährdenden Bewegungsprofils sowohl aktuelle als auch ältere Terminpläne betreffe und bei einer Preisgabe der hier streitigen Informationen mit weiteren - möglicherweise bereits gestellten - Informationsanträgen zu rechnen sei, die in der Zusammenschau zur Identifizierung von Arbeitsabläufen der Bundeskanzlerin bis in die Gegenwart hinein genutzt werden könnten, bestehen keine Anhaltspunkte für eine unzutreffende Sachverhaltsermittlung oder fehlerhafte Einschätzung. Dass die Beklagte alle in Betracht kommenden Möglichkeiten berücksichtigt, die einmal zugänglich gemachten Informationen zu nutzen, ist nicht zu beanstanden. Sie ist bei der Prüfung, ob der Ablehnungsgrund des Paragraph 3, Nr. 1 Buchst. c IFG vorliegt, entgegen der Auffassung der Kläger nicht verpflichtet, jeden Antrag auf Informationszugang isoliert zu betrachten. Vielmehr darf sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei jedem Antrag die möglichen Auswirkungen einer Freigabe der begehrten Informationen umfassend in Betracht ziehen (Urteil vom 29. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 24). Die Einschätzung, auch mit Blick auf den hier streitigen Zeitraum könne die Bekanntgabe der Eintragungen im Terminkalender die Gefährdung der Bundeskanzlerin erhöhen und die Maßnahmen zu ihrem Personenschutz erheblich beeinträchtigen, stützt sich danach nicht nur auf fernliegende Befürchtungen. Da die Sicherheit der Bundeskanzlerin angesichts ihrer herausragenden Stellung für das Sicherheitsempfinden in der Bundesrepublik Deutschland von besonderer Bedeutung ist und jede Bedrohung ihrer Person geeignet sein kann, die politische Ordnung im Ganzen zu berühren, rechtfertigt schon die gesteigerte Gefahr von Anschlägen die Annahme einer den Versagungsgrund auslösenden nachteiligen Auswirkung auf die innere Sicherheit.“ Im Zusammenhang mit der teilweisen Nichterteilung von Auskünften bezog sich die belangte Behörde zwar auf diese Entscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichts, folgte dessen Argumentation – dass der Kalender aus Gründen der nationalen Sicherheit (Bewegungsprofil, etc.) grundsätzlich nicht beauskunftet werden kann - jedoch praktisch nicht. Dies ist aus den am 01.10.2025 übermittelten Kalenderauszügen klar ersichtlich, womit etwa am 02.07., 06.08. oder am 03.09.2025 die Termine XXXX nahezu vollständig beauskunftet wurden. Auch im angefochtenen Bescheid findet sich kein Hinweis, warum gleichartige oder sehr ähnliche Termine an anderen Tagen die nationale Sicherheit berühren würden.Im Zusammenhang mit der teilweisen Nichterteilung von Auskünften bezog sich die belangte Behörde zwar auf diese Entscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichts, folgte dessen Argumentation – dass der Kalender aus Gründen der nationalen Sicherheit (Bewegungsprofil, etc.) grundsätzlich nicht beauskunftet werden kann - jedoch praktisch nicht. Dies ist aus den am 01.10.2025 übermittelten Kalenderauszügen klar ersichtlich, womit etwa am 02.07., 06.08. oder am 03.09.2025 die Termine römisch 40 nahezu vollständig beauskunftet wurden. Auch im angefochtenen Bescheid findet sich kein Hinweis, warum gleichartige oder sehr ähnliche Termine an anderen Tagen die nationale Sicherheit berühren würden. Offen bleibt, ob dieser unterschiedliche Zugang im Vergleich zum deutschen Kanzleramt (das den Kalender im Grundsatz nicht freigab) dem Status des Beschwerdeführers/Antragstellers als Journalist oder einer generellen rechtlichen Einschätzung geschuldet ist – für die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren kann dies jedoch dahingestellt bleiben. Als erstes Fazit ist somit festzuhalten, dass das österreichische XXXX eine größere Zahl an (als Typ regelmäßig wiederkehrenden) Einträgen - offenkundig beauskunften konnte, ohne dadurch die öffentliche Sicherheit substanziell gefährdet zu sehen. Diese Termintypen, stellen auch die weitaus überwiegenden Einträge im Kalender XXXX dar. Als erstes Fazit ist somit festzuhalten, dass das österreichische römisch 40 eine größere Zahl an (als Typ regelmäßig wiederkehrenden) Einträgen - offenkundig beauskunften konnte, ohne dadurch die öffentliche Sicherheit substanziell gefährdet zu sehen. Diese Termintypen, stellen auch die weitaus überwiegenden Einträge im Kalender römisch 40 dar. 3.5. Zum Informationsinteresse des Beschwerdeführers Die Funktion des Beschwerdeführers als klassischer Public Watchdog ist unstrittig. Dienstliche Termine XXXX sind auch zweifelsfrei der Sphäre der Sphäre der „Führung der Amtsgeschäfte“ zuzuordnen, womit ein für das Auskunftsbegehren nach dem IFG hinreichendes Informationsinteresse des Beschwerdeführers als gegeben anzusehen ist. Ein weit zu interpretierendes Informationsinteresse eines Public Watchdog entspricht im auch schon der Judikatur des EGMR vor Inkrafttreten des IFG. Die Funktion des Beschwerdeführers als klassischer Public Watchdog ist unstrittig. Dienstliche Termine römisch 40 sind auch zweifelsfrei der Sphäre der Sphäre der „Führung der Amtsgeschäfte“ zuzuordnen, womit ein für das Auskunftsbegehren nach dem IFG hinreichendes Informationsinteresse des Beschwerdeführers als gegeben anzusehen ist. Ein weit zu interpretierendes Informationsinteresse eines Public Watchdog entspricht im auch schon der Judikatur des EGMR vor Inkrafttreten des IFG. 3.6. Zur Anonymisierung Dritter in den Kalendereinträgen und der Zugangsverweigerung unter dem Aspekt des Schutzes personenbezogener Daten Die Behörde begründet die erfolgte Anonymisierung ganz allgemein mit dem Schutz personenbezogener Daten. Dieses Argument wird auch - erneut ohne jegliche Differenzierung der im Kalender namentlich angeführten Personen – im Zusammenhang mit der Verweigerung der Information im angefochtenen Bescheid angeführt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang im Erkenntnis vom 27.02.2026, W292 2331934-1/5E, die relevanten Abwägungskriterien ausführlich dargelegt (auszugsweise Wiedergabe): „Die Vorgehensweise bei der erforderlichen Interessenabwägung ergibt sich grundsätzlich schon aus dem Erfordernis der verfassungskonformen Handhabung des Informationszugangsrechts
den Vorgaben des Art. 10 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. EGMR 08.11.2016, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn; VfGH 04.03.2021, E 4037/2020; VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Dabei hat die Interessenabwägung jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.„Die Vorgehensweise bei der erforderlichen Interessenabwägung ergibt sich grundsätzlich schon aus dem Erfordernis der verfassungskonformen Handhabung des Informationszugangsrechts
den Vorgaben des Artikel 10, EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung vergleiche EGMR 08.11.2016, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn; VfGH 04.03.2021, E 4037 aus 2020,; VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Dabei hat die Interessenabwägung jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Ausweislich der Erläuterungen zu Art. 22a Abs. 2 B-VG (vgl. RV 2238 BlgNr
- GP, 3) soll der Zugang zu Informationen verweigert werden, „soweit“ (und auch solange) der Schutz der taxativ aufgezählten Interessen dies erfordert und „gesetzlich nicht anderes bestimmt ist“. Unter „erforderlich“ ist geboten bzw. „notwendig“ (im Sinn der grundrechtlichen Gesetzesvorbehalte der MRK, zB in Art. 8) zu verstehen. Als potenziell überwiegendes Privatinteresse kommt primär das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten in Betracht, aber auch das grundrechtlich geschützte Privatleben bzw. rechtlich geschützte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse.Ausweislich der Erläuterungen zu Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG vergleiche Regierungsvorlage 2238 BlgNr
- GP, 3) soll der Zugang zu Informationen verweigert werden, „soweit“ (und auch solange) der Schutz der taxativ aufgezählten Interessen dies erfordert und „gesetzlich nicht anderes bestimmt ist“. Unter „erforderlich“ ist geboten bzw. „notwendig“ (im Sinn der grundrechtlichen Gesetzesvorbehalte der MRK, zB in Artikel 8,) zu verstehen. Als potenziell überwiegendes Privatinteresse kommt primär das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten in Betracht, aber auch das grundrechtlich geschützte Privatleben bzw. rechtlich geschützte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse. Als „überwiegende berechtigte Interessen eines anderen“ (§ 6 Abs. 1 Z 7 IFG) sollen (verfassungs)gesetzlich geschützte private Interessen, die das Informationsinteresse überwiegen, gelten. Dazu zählt primär das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten. Eine Information über personenbezogene Daten soll demnach nur erteilt werden dürfen, wenn und soweit das schutzwürdige Interesse des datenschutzrechtlich Betroffenen an der Geheimhaltung der Information das Informationsinteresse des Informationswerbers nicht überwiegt oder in die Datenverarbeitung (Information) eingewilligt wurde. Das Informationsinteresse des Informationswerbers wird in aller Regel gegenüber dem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten eines Sachverständigen, Gutachters oder einer anderen, auf Grund ihrer Stellung im Verfahren vergleichbaren Person insoweit überwiegen, als der Name, ein akademischer Grad, die Berufs- oder Funktionsbezeichnung und die dienstlichen Kontaktdaten angegeben werden dürfen. Über den Namen, den (Amts-)Titel, einen akademischen Grad, die Funktion und die dienstlichen Kontaktdaten eines Bearbeiters der Information soll demnach zu informieren sein, soweit diese Daten Bestand der Information und Ausdruck bzw. Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein sonstiger Geheimhaltungsgrund überwiegt. Das Grundrecht auf Privatleben (Art. 8 MRK) kann als „überwiegendes berechtigtes Interesse eines anderen“ zB im Rahmen von besonders sensiblen und grundrechtsrelevanten Regelungsmaterien wie etwa dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe ein gesetzliche Verschwiegenheitspflichten rechtfertigendes Geheimhaltungsinteresse darstellen. Auch eigene geschützte Interessen der Informationspflichtigen selbst (etwa von Unternehmungen oder von juristischen Personen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung) können als „Rechte anderer“ gelten und zu wahren sein (vgl. RV 2238 BlgNr
- GP, 9f).Als „überwiegende berechtigte Interessen eines anderen“ (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, IFG) sollen (verfassungs)gesetzlich geschützte private Interessen, die das Informationsinteresse überwiegen, gelten. Dazu zählt primär das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten. Eine Information über personenbezogene Daten soll demnach nur erteilt werden dürfen, wenn und soweit das schutzwürdige Interesse des datenschutzrechtlich Betroffenen an der Geheimhaltung der Information das Informationsinteresse des Informationswerbers nicht überwiegt oder in die Datenverarbeitung (Information) eingewilligt wurde. Das Informationsinteresse des Informationswerbers wird in aller Regel gegenüber dem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten eines Sachverständigen, Gutachters oder einer anderen, auf Grund ihrer Stellung im Verfahren vergleichbaren Person insoweit überwiegen, als der Name, ein akademischer Grad, die Berufs- oder Funktionsbezeichnung und die dienstlichen Kontaktdaten angegeben werden dürfen. Über den Namen, den (Amts-)Titel, einen akademischen Grad, die Funktion und die dienstlichen Kontaktdaten eines Bearbeiters der Information soll demnach zu informieren sein, soweit diese Daten Bestand der Information und Ausdruck bzw. Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein sonstiger Geheimhaltungsgrund überwiegt. Das Grundrecht auf Privatleben (Artikel 8, MRK) kann als „überwiegendes berechtigtes Interesse eines anderen“ zB im Rahmen von besonders sensiblen und grundrechtsrelevanten Regelungsmaterien wie etwa dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe ein gesetzliche Verschwiegenheitspflichten rechtfertigendes Geheimhaltungsinteresse darstellen. Auch eigene geschützte Interessen der Informationspflichtigen selbst (etwa von Unternehmungen oder von juristischen Personen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung) können als „Rechte anderer“ gelten und zu wahren sein vergleiche Regierungsvorlage 2238 BlgNr
- GP, 9f). Welche Interessen gegeneinander abzuwägen sind, hängt von den im Einzelfall betroffenen Schutzgütern ab. Eine grundrechtskonforme Abwägung hat sich am sogenannten ‚harm test‘ zu orientieren, wobei zu prüfen ist, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung drohte. Zusätzlich ist mittels ‚public interest test‘ zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen ist, das im Ergebnis für das Zugänglichmachen der Information spricht, obwohl ein gerechtfertigter Geheimhaltungszweck dadurch beeinträchtigt werden könnte (vgl. Schneider, IFG – Informationsfreiheitsgesetz
(2025), § 6 IFG, S. 143).Welche Interessen gegeneinander abzuwägen sind, hängt von den im Einzelfall betroffenen Schutzgütern ab. Eine grundrechtskonforme Abwägung hat sich am sogenannten ‚harm test‘ zu orientieren, wobei zu prüfen ist, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung drohte. Zusätzlich ist mittels ‚public interest test‘ zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen ist, das im Ergebnis für das Zugänglichmachen der Information spricht, obwohl ein gerechtfertigter Geheimhaltungszweck dadurch beeinträchtigt werden könnte vergleiche Schneider, IFG – Informationsfreiheitsgesetz
(2025), Paragraph 6, IFG, S. 143). In der Regel liegt mit der Erteilung einer Information an eine informationswerbende Person, so diese personenbezogene Daten enthalten, ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere nach Art. 8 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Art. 8 EMRK und/oder nach § 1 DSG, vor (vgl. VfGH 04.03.2021, E4037/2020; EuGH 22.11.2022, Rs C-37/20 und C-601/20, Rz 35ff). Gleichzeitig stellt auch eine Anordnung, dass eine Information aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes im Sinne des § 6 IFG nicht zu erteilen ist, einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf Zugang zu Information iSd Art. 22a Abs. 2 B-VG (bzw. den einfachgesetzlichen Vorschriften nach dem IFG) dar. Gleichsam kann mit der Verweigerung einer Informationserteilung ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das von Art. 10 EMRK geschützte Recht – dieses steht ebenso wie § 1 DSG im verfassungsrang – auf Meinungsäußerungsfreiheit vorliegen (vgl. EGMR 08.11.2016, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn).In der Regel liegt mit der Erteilung einer Information an eine informationswerbende Person, so diese personenbezogene Daten enthalten, ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere nach Artikel 8, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Artikel 8, EMRK und/oder nach Paragraph eins, DSG, vor vergleiche VfGH 04.03.2021, E4037/2020; EuGH 22.11.2022, Rs C-37/20 und C-601/20, Rz 35ff). Gleichzeitig stellt auch eine Anordnung, dass eine Information aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes im Sinne des Paragraph 6, IFG nicht zu erteilen ist, einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf Zugang zu Information iSd Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG (bzw. den einfachgesetzlichen Vorschriften nach dem IFG) dar. Gleichsam kann mit der Verweigerung einer Informationserteilung ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das von Artikel 10, EMRK geschützte Recht – dieses steht ebenso wie Paragraph eins, DSG im verfassungsrang – auf Meinungsäußerungsfreiheit vorliegen vergleiche EGMR 08.11.2016, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn). Aus datenschutzrechtlicher Perspektive kann die Rolle, die eine Person im öffentlichen Leben spielt (Stichwort: „public figure“), für eine geringere datenschutzrechtliche Schutzgewichtung sprechen (vgl. EuGH 13.05.2014, C‑131/12). Aus datenschutzrechtlicher Perspektive kann die Rolle, die eine Person im öffentlichen Leben spielt (Stichwort: „public figure“), für eine geringere datenschutzrechtliche Schutzgewichtung sprechen vergleiche EuGH 13.05.2014, C‑131/12). Das informationsfreiheitsrechtliche Schutzobjekt des Art. 22a B-VG sowie des IFG ist die seitens der informationspflichtigen Stelle zugänglich zu machende Information. Diesem kommt dann ein erhöhtes Schutzgewicht zu, wenn es sich dabei um Informationen im öffentlichen Interesse handelt. So handelt es sich um im öffentlichen Interesse liegende Informationskategorien mit gewichtiger Bedeutung, wenn die Offenlegung der Informationen unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind (vgl. EGMR 08.11.2016, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn, Rz 161; VfGH 04.03.2021, E4037/2020, Rz 11; VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, Rz 22). Das informationsfreiheitsrechtliche Schutzobjekt des Artikel 22 a, B-VG sowie des IFG ist die seitens der informationspflichtigen Stelle zugänglich zu machende Information. Diesem kommt dann ein erhöhtes Schutzgewicht zu, wenn es sich dabei um Informationen im öffentlichen Interesse handelt. So handelt es sich um im öffentlichen Interesse liegende Informationskategorien mit gewichtiger Bedeutung, wenn die Offenlegung der Informationen unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind vergleiche EGMR 08.11.2016, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn, Rz 161; VfGH 04.03.2021, E4037/2020, Rz 11; VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, Rz 22). Zusammengefasst sei darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung des EGMR Art. 10 Abs. 1 EMRK dahingehend auszulegen ist, dass dieser - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - ein Recht auf Zugang zu Informationen mit einschließt (vgl. EGMR 08.11.2016, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn, insbesondere Z 131 und 156 ff). Ein solches durch Art. 10 EMRK geschütztes Recht auf Zugang zu Informationen hat der EGMR unter anderem dann anerkannt, wenn der Betroffene nach nationalem Recht einen Anspruch auf Erhalt von Informationen hat (wie dies durch das in Art. 22a Abs. 2 B-VG grundgelegte, Informationsfreiheitsrecht der Fall ist), insbesondere wenn dieser Anspruch gerichtlich bestätigt wurde. Ein Recht auf Zugang zu Informationen steht auch dann im Raum, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist und die Verweigerung des Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt. Der EGMR nennt für diesen Fall im Wesentlichen folgende Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu Informationen nach Art. 10 EMRK relevant sind: den Zweck und das Ziel des Informationsansuchens (ist das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen?), die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit, den Charakter der begehrten Informationen (die Informationen, Daten oder Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind), die Rolle des Zugangswerbers (als Journalist bzw. als „social watchdog“ oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses bezogen), und schließlich die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen.“Zusammengefasst sei darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung des EGMR Artikel 10, Absatz eins, EMRK dahingehend auszulegen ist, dass dieser - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - ein Recht auf Zugang zu Informationen mit einschließt vergleiche EGMR 08.11.2016, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn, insbesondere Ziffer 131 und 156 ff). Ein solches durch Artikel 10, EMRK geschütztes Recht auf Zugang zu Informationen hat der EGMR unter anderem dann anerkannt, wenn der Betroffene nach nationalem Recht einen Anspruch auf Erhalt von Informationen hat (wie dies durch das in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG grundgelegte, Informationsfreiheitsrecht der Fall ist), insbesondere wenn dieser Anspruch gerichtlich bestätigt wurde. Ein Recht auf Zugang zu Informationen steht auch dann im Raum, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist und die Verweigerung des Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt. Der EGMR nennt für diesen Fall im Wesentlichen folgende Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu Informationen nach Artikel 10, EMRK relevant sind: den Zweck und das Ziel des Informationsansuchens (ist das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen?), die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit, den Charakter der begehrten Informationen (die Informationen, Daten oder Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind), die Rolle des Zugangswerbers (als Journalist bzw. als „social watchdog“ oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses bezogen), und schließlich die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen.“ Umgelegt auf das gegenständliche Informationsbegehren und die hier verarbeiteten personenbezogenen Daten, die sich nahezu vollständig auf den Namen und die berufliche Tätigkeit (oder eine hervorgehobene Funktion im öffentlichen Leben) beschränken, ergibt sich Folgendes: Im Zusammenhang mit (subalternen) Mitarbeiter:innen des BKA ist diese Vorgehensweise zumindest grundsätzlich nachvollziehbar, da ein besonderes Informationsinteresse an derartigen Details auch im Zusammenhang mit der Funktion des Beschwerdeführers als (innenpolitischer) Public Watchdog keine besondere Relevanz dieser Information ersichtlich ist. Der Urlaub eines Mitarbeiters XXXX oder die Vorstellung eines Fahrers kann auch nicht mit der „Führung von Amtsgeschäften“ in Verbindung gebracht werden. Bei dieser Personengruppe ist das Interesse am Schutz personenbezogener Daten daher höher zu gewichten als das Informationsinteresse. Im Zusammenhang mit (subalternen) Mitarbeiter:innen des BKA ist diese Vorgehensweise zumindest grundsätzlich nachvollziehbar, da ein besonderes Informationsinteresse an derartigen Details auch im Zusammenhang mit der Funktion des Beschwerdeführers als (innenpolitischer) Public Watchdog keine besondere Relevanz dieser Information ersichtlich ist. Der Urlaub eines Mitarbeiters römisch 40 oder die Vorstellung eines Fahrers kann auch nicht mit der „Führung von Amtsgeschäften“ in Verbindung gebracht werden. Bei dieser Personengruppe ist das Interesse am Schutz personenbezogener Daten daher höher zu gewichten als das Informationsinteresse. Soweit Personen durch ihre eindeutige Funktionsbezeichnung (Bundesfeuerwehrpräsident, EU-Ratspräsident, LH von Wien, etc.) identifizierbar sind, kann ohnehin nicht von einer tatsächlichen Anonymisierung gegenüber dem Beschwerdeführer ausgegangen werden. Unabhängig davon konnte im Bescheid jedoch nicht schlüssig dargelegt werden, warum etwa Minister, hohe Funktionsträger der Republik, Repräsentanten von staatlich geförderten Institutionen, (offizielle) Vertreter von Berufsgruppen/Interessensvertretungen oder von Kammern aber auch regelmäßig medial präsente Kabinettsmitarbeiter bei dienstlichen Kontakten mit XXXX und bloß damit zusammenhängender namentlicher Nennung ganz allgemein datenschutzbezogene Persönlichkeitsrechte in einem Ausmaß haben sollten, das geeignet wäre, eine Informationsbeschränkung nach dem IFG zu begründen.Soweit Personen durch ihre eindeutige Funktionsbezeichnung (Bundesfeuerwehrpräsident, EU-Ratspräsident, LH von Wien, etc.) identifizierbar sind, kann ohnehin nicht von einer tatsächlichen Anonymisierung gegenüber dem Beschwerdeführer ausgegangen werden. Unabhängig davon konnte im Bescheid jedoch nicht schlüssig dargelegt werden, warum etwa Minister, hohe Funktionsträger der Republik, Repräsentanten von staatlich geförderten Institutionen, (offizielle) Vertreter von Berufsgruppen/Interessensvertretungen oder von Kammern aber auch regelmäßig medial präsente Kabinettsmitarbeiter bei dienstlichen Kontakten mit römisch 40 und bloß damit zusammenhängender namentlicher Nennung ganz allgemein datenschutzbezogene Persönlichkeitsrechte in einem Ausmaß haben sollten, das geeignet wäre, eine Informationsbeschränkung nach dem IFG zu begründen. Gleiches gilt für Personen, die selbst als Public Watchdog fungieren. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nicht erfahren sollte, ob etwa sein eigener Chefredakteur, ein Redaktionskollege oder ein Journalist einer anderen Zeitung oder eines Rundfunkunternehmens ein Interview mit XXXX führt. Vielmehr besteht ein zweifelsfreies Informationsinteresse dahingehend, ob höchste Funktionsträger der Republik die Auswahl ihrer medialen Gesprächspartner etwa auf ideologischer Ebene selektiv gestalten. Gerade die Entwicklung in Ungarn in den letzten 15 Jahren zeigt, dass die Arbeit freier Medien (auch) auf diesem Weg massiv beeinträchtigt werden kann. Auch der Umgang mit aktiver Informationsvermittlung (Interviews, etc.) seitens eines Regierungsschefs ist als Teil der Führung der Amtsgeschäfte anzusehen. Darüber hinaus zeichnet den Public Watchdog (wie es der Name nahelegt) aus, dass er selbst in herausgehobener Weise in der Öffentlichkeit präsent ist. Dies bewirkt eine grundsätzlich reduzierte Schutzerfordernis der personenbezogenen Daten im hier relevanten Umfang (Namensnennung beim Termin). Gleiches gilt für Personen, die selbst als Public Watchdog fungieren. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nicht erfahren sollte, ob etwa sein eigener Chefredakteur, ein Redaktionskollege oder ein Journalist einer anderen Zeitung oder eines Rundfunkunternehmens ein Interview mit römisch 40 führt. Vielmehr besteht ein zweifelsfreies Informationsinteresse dahingehend, ob höchste Funktionsträger der Republik die Auswahl ihrer medialen Gesprächspartner etwa auf ideologischer Ebene selektiv gestalten. Gerade die Entwicklung in Ungarn in den letzten 15 Jahren zeigt, dass die Arbeit freier Medien (auch) auf diesem Weg massiv beeinträchtigt werden kann. Auch der Umgang mit aktiver Informationsvermittlung (Interviews, etc.) seitens eines Regierungsschefs ist als Teil der Führung der Amtsgeschäfte anzusehen. Darüber hinaus zeichnet den Public Watchdog (wie es der Name nahelegt) aus, dass er selbst in herausgehobener Weise in der Öffentlichkeit präsent ist. Dies bewirkt eine grundsätzlich reduzierte Schutzerfordernis der personenbezogenen Daten im hier relevanten Umfang (Namensnennung beim Termin). Umgekehrt kann es in bestimmten Fällen Termine im Zusammenhang mit Themen der nationalen und internationalen Sicherheit oder Diplomatie geben, die einer Freigabe der Information hinsichtlich der konkret beteiligten Person entgegensteht. Ein konkretes Beispiel wird im angefochtenen Bescheid allerdings nicht genannt. 3.7. Zur Zugangsverweigerung unter dem Aspekt der öffentlichen Sicherheit Wie soeben dargelegt können Termine im Zusammenhang mit Themen der nationalen und internationalen Sicherheit oder Diplomatie eine Relevanz beziehungsweise Sensibilität aufweisen, dass auch deren nachträglicher Veröffentlichung das Interesse der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen kann. Auch in diesem Kontext ist festzuhalten, dass das einschlägige Geheimhaltungsinteresse im Bescheid ohne konkrete (beziehungsweise schlüssig abstrakt kategorisierte) terminliche Beispiele angeführt wird. Konkret thematisiert die Behörde in diesem Kontext die Möglichkeit der Erstellung eines Bewegungsprofils, was sich schlüssig auch in der Ausnahme der Rubrik „Ort“ des Kalenders bei der teilweisen Informationserteilung niederschlägt. Dieser Aspekt erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht als schlüssig und nachvollziehbar, da hier klarerweise ein Bewegungsprofil im engeren Sinne abgeleitet werden kann. Überdies kann der Information, in welchem Raum XXXX ein Pressegespräch erfolgt oder wohin der EU-Ratspräsident zum Essen ausgeführt wird, nur ein überschaubarer Informationswert attestiert werden, den das dargestellte Geheimhaltungsinteresse jedenfalls übersteigt.Konkret thematisiert die Behörde in diesem Kontext die Möglichkeit der Erstellung eines Bewegungsprofils, was sich schlüssig auch in der Ausnahme der Rubrik „Ort“ des Kalenders bei der teilweisen Informationserteilung niederschlägt. Dieser Aspekt erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht als schlüssig und nachvollziehbar, da hier klarerweise ein Bewegungsprofil im engeren Sinne abgeleitet werden kann. Überdies kann der Information, in welchem Raum römisch 40 ein Pressegespräch erfolgt oder wohin der EU-Ratspräsident zum Essen ausgeführt wird, nur ein überschaubarer Informationswert attestiert werden, den das dargestellte Geheimhaltungsinteresse jedenfalls übersteigt. Gleichwohl sah sich die belangte Behörde in der Lage, den Kalender etwa betreffend den 02.04.2025 mit sieben oder den 04.06.2025 mit neun Terminen (inklusive Uhrzeit) ohne einschlägige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit freizugeben. Daraus ergibt sich geradezu zwangsläufig, dass die Offenlegung dieser Termine und zwangsläufig auch Terminkategorien die öffentliche Sicherheit nicht gefährden kann. Was diese Tage von den übrigen unterscheiden würde, oder ob erst die Veröffentlichung eines bestimmten prozentuellen Anteils an Terminen die Schwelle zur Ermöglichung eines Bewegungsprofils darstellen würde, wird im Bescheid (erneut) nicht nachvollziehbar dargelegt. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Originalkalender keine Angaben zu Personenschutz oder Sicherheitsvorkehrungen beziehungsweise Sicherheitsroutinen enthält, wie das in der Teilauskunft vom 01.10.2025 (Begleitschreiben zum teilweisen Informationszugang) angedeutet wird. 3.8. Zur Zugangsverweigerung unter dem Aspekt der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung In diesem Kontext beschränkt sich die belangte Behörde auf die Ausführung „Zudem betreffen Termine häufig vorbereitende Beratungen, vertrauliche Gespräche und Abstimmungen zur Arbeit der Bundesregierung“. Zunächst ist hier auf den Gegenstand des Informationsbegehrens zu verweisen: Offenlegung des Kalenders beziehungsweise der Kalendereinträge. Das Begehren betrifft keine Informationen zu den konkreten Inhalten allfälliger Beratungen soweit sie über den beschreibenden Kalendereintrag hinausgehen. Auch aus dem angefochtenen Bescheid geht nicht nachvollziehbar hervor, dass die bloße Kenntnis über einen Ministerrat oder Arbeitssitzungen (sowie die teilnehmenden Funktionsträger und wichtigen Mitarbeiter) die Vorbereitung von Entscheidungen der Bundesregierung oder des Kanzlers nennenswert beeinflussen könnte. Dies umso mehr, als derartige Termine am 02.10.2025 (lediglich beschränkt auf ausgewählte Tage) auch schon offengelegt worden sind. Vielmehr besteht im Sinne einer nachprüfenden Kontrolle – gerade auch durch journalistische Public Watchdogs – ein Informationsinteresse zumindest an einem Überblick, mit welchen Branchenvertretern, Experten, Lobbyisten oder Interessensvertretern sich XXXX im Vorfeld von Entscheidungen getroffen und beraten hat. Gerade im Zusammenhang mit grundsätzlichen Entscheidungen von nationaler Tragweite – wie sie notorisch vom Bundeskanzler oder der Bundesregierung getroffen werden – ist das Argument grundsätzlich von reduzierterer Bedeutung als bei Individualentscheidungen der Verwaltung – umso mehr bei Veröffentlichung im Nachhinein. Im Regelfall erfolgen derartige Gespräche nahezu selbstverständlich zur Einholung von Fachwissen und betreffen Personen, die ohnehin eine nicht unwesentliche Medienpräsenz aufweisen. Gleichwohl würde auch hier das Interesse an der Struktur und Wissen über die Ausgewogenheit der Gesprächspartner für externe Inputs grundsätzlich keine Beeinträchtigung der Vorbereitung von Entscheidungen darstellen. Vielmehr besteht im Sinne einer nachprüfenden Kontrolle – gerade auch durch journalistische Public Watchdogs – ein Informationsinteresse zumindest an einem Überblick, mit welchen Branchenvertretern, Experten, Lobbyisten oder Interessensvertretern sich römisch 40 im Vorfeld von Entscheidungen getroffen und beraten hat. Gerade im Zusammenhang mit grundsätzlichen Entscheidungen von nationaler Tragweite – wie sie notorisch vom Bundeskanzler oder der Bundesregierung getroffen werden – ist das Argument grundsätzlich von reduzierterer Bedeutung als bei Individualentscheidungen der Verwaltung – umso mehr bei Veröffentlichung im Nachhinein. Im Regelfall erfolgen derartige Gespräche nahezu selbstverständlich zur Einholung von Fachwissen und betreffen Personen, die ohnehin eine nicht unwesentliche Medienpräsenz aufweisen. Gleichwohl würde auch hier das Interesse an der Struktur und Wissen über die Ausgewogenheit der Gesprächspartner für externe Inputs grundsätzlich keine Beeinträchtigung der Vorbereitung von Entscheidungen darstellen. Für einen großen Teil an Terminkategorien wird dieser Ansatz offenkundig auch von der belangten Behörde geteilt. So hat die belangte Behörde am 01.10.2025 unter anderem die Termine „Austausch mit dem österreichischen Rechtsanwaltskammertag“ (02.07.2025) oder „Austausch mit Bankenvertreter“ (02.07.2025) oder „Arbeitsgespräch zum gesamtstaatlichen Haushalt (+ Kameraschwenk) mit Mitgliedern der BReg, LH von Sbg, Präs. des Gemeindebundes, LH von Wien + Mitarbeiter des BKA“ (02.04.2025) samt Uhrzeit dem Beschwerdeführer übermittelt. 3.9. Zum Argument des unverhältnismäßigen Aufwands Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass die Sichtung des gesamten Kalenders auf allfällige sensible Informationen beziehungsweise Geheimhaltungsgründe in einem Zeitraum von sechs Monaten mit einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden ist. Dieses Vorbringen ist zweifellos abstrakt nachvollziehbar. Die Behörde unterlässt es allerdings, diesen Aufwand in nachvollziehbarer Form quantifiziert darzustellen, da im angefochtenen Bescheid dieses Argument weitgehend undifferenziert neben – wie oben dargestellt wenig tragfähigen – Geheimhaltungsinteressen steht. Vor dem Hintergrund der Punkte 3.6. bis 3.8. stellt sich jedenfalls der Bearbeitungsaufwand als deutlich geringer dar als von der belangten Behörde angenommen. So muss etwa der Name „Costa“ nicht durch „EU-Ratspräsident“ ersetzt werden. Auch die Namen der Teilnehmer vom Arbeitsgespräch am 02.04.2025 (siehe oben) müssten nicht durch Funktionsbezeichnungen ersetzt werden. Ebenso lässt sich in bei einer Vielzahl an Terminkategorien kein nachvollziehbar überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung des Termins bzw des dabei angeführten Namens (Rubrik „Betreff“) erkennen. Dass die Tätigkeit des Organs im Sinne des § 9 Abs. 3 IFG durch die vollständige Erteilung der begehrten Informationen „wesentlich und unverhältnismäßig“ beeinträchtigt würde, konnte im Bescheid somit nicht nachvollziehbar dargelegt werden und erweist sich vor dem Hintergrund des zuvor gesagten als nicht tragfähig für eine derart weitreichende Verweigerung der Informationserteilung. Dass die Tätigkeit des Organs im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, IFG durch die vollständige Erteilung der begehrten Informationen „wesentlich und unverhältnismäßig“ beeinträchtigt würde, konnte im Bescheid somit nicht nachvollziehbar dargelegt werden und erweist sich vor dem Hintergrund des zuvor gesagten als nicht tragfähig für eine derart weitreichende Verweigerung der Informationserteilung. 3.10. Zum Verhältnis von § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 IFG3.10. Zum Verhältnis von Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz 3, IFG Unabhängig davon hat die belangte Behörde trotz des vorgebrachten Arbeitsaufwandes nicht von der Möglichkeit der verlängerten Frist zur Informationserteilung
§ 8Abs.
2 IFG gemacht, der gegenüber einer Verweigerung der Information im Rahmen der grundsätzlich vorgegebenen Frist (§ 8 Abs. 1 IFG) schon aus systematischen Gründen der Vorzug zu geben ist. Telos des Gesetzes ist zweifelsfrei eine erweiterte Informationserteilung gegenüber der rechtlichen Struktur vor dem IFG („Amtsgeheimnis“), weshalb eine allfällig verzögerte Informationserteilung einer (gänzlichen) Verweigerung derselben diesem Telos deutlich besser Rechnung trägt. Dem Informationsfreiheitsgesetz kann vor diesem Hintergrund auch nicht unterstellt werden, dass es dem verantwortlichen Organ ein Wahlrecht zwischen § 8 Abs. 2 IFG und einer auf § 9 Abs. 3 zweiter Fall IFG gestützten Verweigerung der Informationserteilung einräumen will.Unabhängig davon hat die belangte Behörde trotz des vorgebrachten Arbeitsaufwandes nicht von der Möglichkeit der verlängerten Frist zur Informationserteilung
Paragraph 8, Absatz 2, IFG gemacht, der gegenüber einer Verweigerung der Information im Rahmen der grundsätzlich vorgegebenen Frist (Paragraph 8, Absatz eins, IFG) schon aus systematischen Gründen der Vorzug zu geben ist. Telos des Gesetzes ist zweifelsfrei eine erweiterte Informationserteilung gegenüber der rechtlichen Struktur vor dem IFG („Amtsgeheimnis“), weshalb eine allfällig verzögerte Informationserteilung einer (gänzlichen) Verweigerung derselben diesem Telos deutlich besser Rechnung trägt. Dem Informationsfreiheitsgesetz kann vor diesem Hintergrund auch nicht unterstellt werden, dass es dem verantwortlichen Organ ein Wahlrecht zwischen Paragraph 8, Absatz 2, IFG und einer auf Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Fall IFG gestützten Verweigerung der Informationserteilung einräumen will. 3.
- Zu den erteilten Informationen Wie oben (Punkt 3.7.) ausgeführt, bejaht das Bundesverwaltungsgericht ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der Kalenderrubrik „Ort“. Hingegen ist ein solches überwiegendes Interesse hinsichtlich der Namen (Rubrik „Betreff“) im Kalender regelmäßig zu verneinen (Punkt 3.6.). Das Entfallen eines Termins am 05.03.2025, eines Termins am 02.04.2025 sowie eines Termins (drei Einträge) am 07.05.2025 wird in der Informationserteilung vom 01.10.2025 weder erwähnt noch begründet. Unabhängig davon erweist sich die Vorgangsweise, ohne weitere Abklärung mit dem Antragsteller mehr oder weniger willkürlich die Informationen für einen Tag pro Monat freizugeben, als verfehlt. Selbst unter dem Aspekt des Aufwandes müsste ein schlüssiger und so wenig willkürlicher Ansatzpunkt (etwa der Anfangs- oder Endpunkt des beantragten Zeitraumes) wie möglich gewählt werden. In Summe erweist sich damit auch die teilweise Informationserteilung am 01.10.2025 als unzureichend. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Verfahrenspartei beantragt. Darüber hinaus wurde im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig dargelegt, welche Geheimhaltungsgründe hinsichtlich welcher Termine oder Terminkategorien greifen würden, womit auch die Beschwerde nur generell abstrakt argumentieren konnte. Zudem widerspricht die teilweise erteilte Information vom 02.10.2025 – konkret: der Umstand, dass diese so erteilt wurde – auf faktischer Ebene wiederholt der eigenen Argumentation der Behörde im angefochtenen Bescheid vom 21.11.
- Es ist aber nicht Sinn einer mündlichen Verhandlung, dass eine Behörde schrittweise einen mangelhaft begründeten oder unschlüssigen Bescheid „ausbessern“ kann. Umso mehr, als auch dem Beschwerdevorbringen im Rahmen der Aktenvorlage nicht argumentativ (oder allenfalls mit einer strukturierten Ergänzung hinsichtlich allfälliger Geheimhaltungsgründe entgegengetreten wurde. Darüber hinaus findet sich im gegenständlichen Verfahren auch kein Hinweis auf einen mangelhaft ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zunächst besteht – naturgemäß – derzeit noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum IFG in einem größeren Umfang. Darüber hinaus weist das gegenständliche Verfahren im Zusammenhang mit den vorgebrachten Geheimhaltungsinteressen über eine klassische Einzelfallabwägung hinaus. Schließlich kommt auch der Frage zum Verhältnis einer amtlichen Verlängerung der Frist zur Informationserteilung
§ 8Abs.
2 IFG und einer auf § 9 Abs. 3 zweiter Fall IFG gestützten Informationsverweigerung eine grundsätzliche Bedeutung zu.Schließlich kommt auch der Frage zum Verhältnis einer amtlichen Verlängerung der Frist zur Informationserteilung
Paragraph 8, Absatz 2, IFG und einer auf Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Fall IFG gestützten Informationsverweigerung eine grundsätzliche Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W137.2331823.1.00