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{'item': 'W137 2331987-1'}

Obsah (5)Art. 133Art. 22aArtikel 22§ 11§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2026 GeschäftszahlW137 2331987-1 Spruch, W137 2331987-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer/Antragsteller) beantragte mit an das Arbeitsmarktservice gerichteter Eingabe vom 04.10.2025 Zugang zu folgenden (noch im Detail ausgeführten) Informationen nach dem IFG im Zusammenhang mit einem Bescheid vom 22.09.2025 („ XXXX -Sperre“) im Zeitraum 01.07.2025 bis 30.09.2025:
  2. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer/Antragsteller) beantragte mit an das Arbeitsmarktservice gerichteter Eingabe vom 04.10.2025 Zugang zu folgenden (noch im Detail ausgeführten) Informationen nach dem IFG im Zusammenhang mit einem Bescheid vom 22.09.2025 („ römisch 40 -Sperre“) im Zeitraum 01.07.2025 bis 30.09.2025: - Interne Kommunikation innerhalb des AMS XXXX sowie zwischen dem AMS XXXX und der Landesgeschäftsstelle XXXX - Interne Kommunikation innerhalb des AMS römisch 40 sowie zwischen dem AMS römisch 40 und der Landesgeschäftsstelle römisch 40 - Kommunikation mit XXXX - Kommunikation mit römisch 40 - Interne Richtlinien und Handlungsanweisungen des AMS (zur Bewertung von Betreuungspflichten, ärztlichen Attesten, etc.) - Entscheidungsvorbereitung zur Sperre - Übermittelte Vermittlungsvorschläge - Bearbeitungsvermerke zu Nachweisen - Änderungs- und Zugriffsdokumentationen (Audit Trails) Hinsichtlich des Informationsinteresses führt der Antragsteller einerseits eine persönliche Betroffenheit durch den oben angeführten Bescheid (somit das amtliche Handeln des AMS) an und ergänzt dies um öffentliches Interesse an rechtsstaatlicher Transparenz.
  3. Mit Ergänzung vom 22.10.2025 beantragte der Antragsteller zusätzlich folgende Informationen im Zusammenhang mit einer „beabsichtigten Zuweisung an die XXXX “ im Zeitraum 01.10.2025 bis 22.10.2025:
  4. Mit Ergänzung vom 22.10.2025 beantragte der Antragsteller zusätzlich folgende Informationen im Zusammenhang mit einer „beabsichtigten Zuweisung an die römisch 40 “ im Zeitraum 01.10.2025 bis 22.10.2025: - Interne Kommunikation innerhalb des AMS XXXX sowie zwischen dem AMS XXXX , der Landesgeschäftsstelle XXXX und der AMS-Bundesgeschäftsstelle - Interne Kommunikation innerhalb des AMS römisch 40 sowie zwischen dem AMS römisch 40 , der Landesgeschäftsstelle römisch 40 und der AMS-Bundesgeschäftsstelle - Kommunikation mit XXXX - Kommunikation mit römisch 40 - Interne rechtliche Bewertung - Entscheidungsvorbereitende Unterlagen - Interne Richtlinien und Handlungsanweisungen des AMS (zur Bewertung von Betreuungspflichten, ärztlichen Attesten, etc.) - Änderungs- und Zugriffsdokumentationen (Audit Trails) Hinsichtlich des Informationsinteresses führt der Antragsteller erneut einerseits eine persönliche Betroffenheit durch den oben angeführten Bescheid (somit das amtliche Handeln des AMS) an und ergänzt dies um öffentliches Interesse an rechtsstaatlicher Transparenz.
  5. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 07.11.2025 mit, dass sein Informationsbegehren offensichtlich nur einer Kontrolle seines eigenen Verwaltungsverfahrens diene. Die Anträge würden daher als solche auf Akteneinsicht nach § 17 AVG gedeutet und entsprechend zugewiesen werden.
  6. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 07.11.2025 mit, dass sein Informationsbegehren offensichtlich nur einer Kontrolle seines eigenen Verwaltungsverfahrens diene. Die Anträge würden daher als solche auf Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG gedeutet und entsprechend zugewiesen werden. Lediglich der Antrag auf Zugang zu Informationen über Dienstanweisungen oder interne Leitfäden (etwa) zur Bewertung von Betreuungspflichten im Zusammenhang mit Kurs- und Maßnahmenteilnahmen werde als IFG-Begehren weiter behandelt.
  7. Mit E-Mail vom 07.11.2025 führte der Beschwerdeführer aus, dass er nie „Akteneinsicht in individuelle Verwaltungsakten“ beantragt habe. Die Umdeutung entspreche nicht dem tatsächlichen Inhalt seines Begehrens. Gegebenenfalls ersuche er um Abweisung seines Begehrens mittels bekämpfbaren Bescheids.
  8. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24.11.2025 mit, dass „die entsprechenden Bundesrichtlinien“ auf der Internetseite des AMS veröffentlicht seien. In Reaktion darauf wiederholte der Beschwerdeführer seinen Wunsch nach vollständiger Erledigung seines Informationsbegehrens beziehungsweise allenfalls der Erlassung einer bekämpfbaren förmlichen Entscheidung.
  9. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 01.12.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf „Ausstellung eines Bescheides wegen Nichtgewährung des Zuganges zu Informationen“ als unzulässig zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das informationsbegehren einerseits in einen Antrag auf Akteneinsicht umgedeutet, andererseits diesem durch die Information vom 24.11.2025 entsprochen worden sei. Zur Stellung eines Antrags auf Ausstellung eines Bescheides nach § 11 Abs. 1 IFG sei der Beschwerdeführer nicht berechtigt, weil die gewünschten Informationen nicht existieren würden. Die beantragte Information sei – soweit vorhanden – vollständig erteilt worden. Zur Stellung eines Antrags auf Ausstellung eines Bescheides nach Paragraph 11, Absatz eins, IFG sei der Beschwerdeführer nicht berechtigt, weil die gewünschten Informationen nicht existieren würden. Die beantragte Information sei – soweit vorhanden – vollständig erteilt worden.
  10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.12.2025 Beschwerde und beantragte die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides sowie weitere Feststellungen. Begründend wird ausgeführt, dass das AMS § 4 IFG verletzt und § 11 IFG unrichtig angewendet habe. Darüber hinaus seien Analogien zum Auskunftspflichtgesetz nicht zulässig.
  11. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.12.2025 Beschwerde und beantragte die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides sowie weitere Feststellungen. Begründend wird ausgeführt, dass das AMS Paragraph 4, IFG verletzt und Paragraph 11, IFG unrichtig angewendet habe. Darüber hinaus seien Analogien zum Auskunftspflichtgesetz nicht zulässig.
  12. Die Behörde legte diese Beschwerde sowie den zugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 13.01.2026 vor, erstattete aber keine Beschwerdebeantwortung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Der Beschwerdeführer ist eine Privatperson, die im relevanten Zeitraum des Informationsbegehrens vom AMS betreut worden ist. 1.
  15. Der Beschwerdeführer beantragte in Zusammenhang mit einem ihn betreffenden Bescheid des AMS die oben (I.
  16. und I.2.) angeführten Informationen. Das Begehren basiert vorrangig auf unmittelbarer Betroffenheit und der Überprüfung des Behördenhandelns in den „eigenen“ Verfahren, insbesondere die rechtliche Bewertung von Betreuungspflichten des Beschwerdeführers und deren Folgen für das ihn betreffende Behördenhandeln. Das allgemeine Interesse an rechtsstaatlicher Transparenz und der (allgemeinen) Nachvollziehbarkeit behördlichen Handelns erweist sich als klar nachrangig. 1.
  17. Der Beschwerdeführer beantragte in Zusammenhang mit einem ihn betreffenden Bescheid des AMS die oben (römisch eins.
  18. und römisch eins.2.) angeführten Informationen. Das Begehren basiert vorrangig auf unmittelbarer Betroffenheit und der Überprüfung des Behördenhandelns in den „eigenen“ Verfahren, insbesondere die rechtliche Bewertung von Betreuungspflichten des Beschwerdeführers und deren Folgen für das ihn betreffende Behördenhandeln. Das allgemeine Interesse an rechtsstaatlicher Transparenz und der (allgemeinen) Nachvollziehbarkeit behördlichen Handelns erweist sich als klar nachrangig. 1.
  19. Die belangte Behörde hat den Teil des Begehrens, der sich auf den Beschwerdeführer betreffende Handlungen bezieht, als Antrag auf Akteneinsicht umgedeutet. Hinsichtlich Richtlinien und Leitfäden wurde er auf bereits veröffentlichte (frei zugängliche) Informationen verwiesen. Darüberhinausgehende Informationen wurden als nicht vorhanden deklariert.
  20. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen erfolgen aufgrund der unbedenklichen Aktenlage. Der Fokus auf der persönlichen Betroffenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Eingaben in denen sich mehrfach Informationen zu seinen Verfahren bei beziehungsweise der Betreuung durch das AMS finden.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  22. Gesetzliche Grundlagen:

Art. 22aAbs.

2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. […]

Artikel 22

a, Absatz 2, B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. […] Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024 idF BGBl. I Nr. 52/2025, (IFG) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2025,, (IFG) lauten auszugsweise wie folgt: „Anwendungsbereich § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder GeschäftsbereichParagraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich 1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, 2. der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper, 3. der Organe sonstiger juristischer und natürlicher Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, […] Begriffsbestimmungen § 2.

(1)Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.Paragraph 2,
(1)Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
(2)Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (§§ 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.
(2)Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (Paragraphen 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse. Geheimhaltung § 6.
(1)Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange diesParagraph 6,
(1)Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies 1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch

unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen, 2. im Interesse der nationalen Sicherheit, 3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung, 4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, 5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere

  1. a)von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
  2. b)im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen, 7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
  3. a)zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
  4. b)zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
  5. c)zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),
  6. c)zur Wahrung des Bankgeheimnisses (Paragraph 38, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,),
  7. d)zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oderd) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (Paragraph 31, des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,) oder
  8. e)zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen, erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.

(2)Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
(2)Treffen die Voraussetzungen des Absatz eins, nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung. Information § 9.
(1)Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.Paragraph 9,
(1)Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
(2)Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(2)Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (Paragraph 6, Absatz 2,), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(3)Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Rechtsschutz § 11.
(1)Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.Paragraph 11,
(1)Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2)Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(2)Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) beträgt drei Wochen. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3)Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist. 3.
  1. Der Begriff der Information nach Art. 22a B-VG ist im Wesentlichen gleichbedeutend mit der einfachgesetzlichen Definition nach § 2 Abs. 1 IFG. Die Annahme, es gäbe einen noch weiteren verfassungsgesetzlichen Informationsbegriff als die (ohnedies großzügige) Begriffsbestimmung nach § 2 Abs. 1 IFG und somit zwei informationsfreiheitsrechtliche Informationsbegriffe, einen einfachgesetzlichen und einen verfassungsgesetzlichen, widerspricht einer historisch-systematischen Auslegung. Das Zugangsrecht besteht nur zu Informationen im Wirkungsbereich des Organs, was eine hinreichende Verbindung der nachgefragten Information zum Aufgabenbereich des Organs erfordert (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, Art 22a B-VG, Rz 2 und 34).3.
  2. Der Begriff der Information nach Artikel 22 a, B-VG ist im Wesentlichen gleichbedeutend mit der einfachgesetzlichen Definition nach Paragraph 2, Absatz eins, IFG. Die Annahme, es gäbe einen noch weiteren verfassungsgesetzlichen Informationsbegriff als die (ohnedies großzügige) Begriffsbestimmung nach Paragraph 2, Absatz eins, IFG und somit zwei informationsfreiheitsrechtliche Informationsbegriffe, einen einfachgesetzlichen und einen verfassungsgesetzlichen, widerspricht einer historisch-systematischen Auslegung. Das Zugangsrecht besteht nur zu Informationen im Wirkungsbereich des Organs, was eine hinreichende Verbindung der nachgefragten Information zum Aufgabenbereich des Organs erfordert vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, Artikel 22 a, B-VG, Rz 2 und 34). 3.
  3. Zum Umfang der gegenständlichen Prüfung: Gegenstand des Verfahrens ist lediglich, ob die Zurückweisung des Antrags auf Erlassung eines Bescheides

§ 11Abs.

1 IFG mittels des angefochtenen Bescheides zu Recht erfolgt ist.Gegenstand des Verfahrens ist lediglich, ob die Zurückweisung des Antrags auf Erlassung eines Bescheides

Paragraph 11, Absatz eins, IFG mittels des angefochtenen Bescheides zu Recht erfolgt ist. 3.4. In der Sache In den Informationsbegehren finden sich (abseits der Herausgabe von Richtlinien) mehrere Punkte, die zweifelsfrei – selbst bei einem Fokus auf den angeführten Bescheid vom 22.09.2025 und Verfahren betreffend ihn selbst – jene Informationen überschreiten, die im Rahmen einer Akteneinsicht einsehbar sind. Dies betrifft etwa die interne (Hintergrund-)Kommunikation der AMS-Stellen oder die Kommunikation mit XXXX oder XXXX . Insbesondere betrifft es auch die Audit-Trails oder die angefragten Dokumente zur Entscheidungsvorbereitung (Entwürfe, Begründungsnotizen, etc.).In den Informationsbegehren finden sich (abseits der Herausgabe von Richtlinien) mehrere Punkte, die zweifelsfrei – selbst bei einem Fokus auf den angeführten Bescheid vom 22.09.2025 und Verfahren betreffend ihn selbst – jene Informationen überschreiten, die im Rahmen einer Akteneinsicht einsehbar sind. Dies betrifft etwa die interne (Hintergrund-)Kommunikation der AMS-Stellen oder die Kommunikation mit römisch 40 oder römisch 40 . Insbesondere betrifft es auch die Audit-Trails oder die angefragten Dokumente zur Entscheidungsvorbereitung (Entwürfe, Begründungsnotizen, etc.). Die Umdeutung dieses gesamten Komplexes in einen Antrag auf Akteneinsicht erweist sich als Fehlinterpretation des Begehrens, wobei der Beschwerdeführer dem auch im Verlauf des Verfahrens klar widersprochen hat. Schon aus diesem Umstand wurde dem Informationsersuchen nicht vollständig entsprochen – zumal kein Zweifel bestehen kann, dass zumindest Teile dieser Information bestanden haben und auch noch weiter bestehen. Das AMS wäre damit jedenfalls zur Erlassung eines Bescheides

§ 11Abs.

1 IFG verpflichtet gewesen.Schon aus diesem Umstand wurde dem Informationsersuchen nicht vollständig entsprochen – zumal kein Zweifel bestehen kann, dass zumindest Teile dieser Information bestanden haben und auch noch weiter bestehen. Das AMS wäre damit jedenfalls zur Erlassung eines Bescheides

Paragraph 11, Absatz eins, IFG verpflichtet gewesen. Das AMS müsste in solchen Fällen – sofern nur eine teilweise Informationserteilung geplant sein sollte - allenfalls noch eine Interessensabwägung mit den in § 6 normierten Geheimhaltungsinteressen treffen.Das AMS müsste in solchen Fällen – sofern nur eine teilweise Informationserteilung geplant sein sollte - allenfalls noch eine Interessensabwägung mit den in Paragraph 6, normierten Geheimhaltungsinteressen treffen. 3.5. Zum weiteren Vorbringen Unabhängig davon ist festzuhalten, dass bei öffentlich zugänglichen Informationen (hier bezüglich der Bundesrichtlinien) der Verweis auf diese ausreichend ist. Im Sinne einer grundsätzlichen Rechtssicherheit wird vom Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass auch die „Nichtgewährung“ einer Information aufgrund dessen, dass diese nicht vorliegt/besteht, auf Antrag mittels Bescheid

§ 11Abs.

1 IFG einem Antragsteller erteilt werden müsste.Im Sinne einer grundsätzlichen Rechtssicherheit wird vom Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass auch die „Nichtgewährung“ einer Information aufgrund dessen, dass diese nicht vorliegt/besteht, auf Antrag mittels Bescheid

Paragraph 11, Absatz eins, IFG einem Antragsteller erteilt werden müsste. § 11 IFG spricht zwar tatsächlich nur von „nicht gewährt“, es kann aber aus systematischen Gründen kein Zweifel bestehen, dass dieses „Gewähren“ nicht (nur) im Sinne eines „Verweigern trotz Vorliegens“ verstanden werden kann. Vielmehr kann kein Zweifel bestehen, dass auch „teilweise nicht gewährt“ (§ 9 Abs. 2 IFG) als „nicht gewährt“ im Sinne des § 11 anzusehen ist. Der Wortsinn von „gewährt“ ist somit begründungsneutral anzusehen. Dies auch, weil andernfalls kein effektiver Rechtsschutz gegen eine bloß behauptete Nichtexistenz der Information bestehen würde.Paragraph 11, IFG spricht zwar tatsächlich nur von „nicht gewährt“, es kann aber aus systematischen Gründen kein Zweifel bestehen, dass dieses „Gewähren“ nicht (nur) im Sinne eines „Verweigern trotz Vorliegens“ verstanden werden kann. Vielmehr kann kein Zweifel bestehen, dass auch „teilweise nicht gewährt“ (Paragraph 9, Absatz 2, IFG) als „nicht gewährt“ im Sinne des Paragraph 11, anzusehen ist. Der Wortsinn von „gewährt“ ist somit begründungsneutral anzusehen. Dies auch, weil andernfalls kein effektiver Rechtsschutz gegen eine bloß behauptete Nichtexistenz der Information bestehen würde. 3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Verfahrenspartei beantragt. Darüber hinaus findet sich im gegenständlichen Verfahren auch kein Hinweis auf einen mangelhaft ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Zu Spruchpunkt B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre. Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren "Sachverhalt", wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W137.2331987.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.